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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.03.1987 – C-154/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1987:168
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 31. März 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter
I — Gegenstand der Klage und Rechtsschutzinteresse der Kommission
1 Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik erhobene Klage stützt sich auf Artikel 30 EWG-Vertrag. Sie hat die nationale Regelung zum Gegenstand, die für die Zulassung von parallel importierten Fahrzeugen gilt; diese Regelung ergibt sich aus
den Runderlassen Nr. 66/84 vom 19. März 1984 (angewandt vom 1. Juli 1984 bis zum 28. Februar 1985) und Nr. 125/84 vom 11. Juli 1984, mit denen der Runderlaß Nr. 104/83 vom 3. Mai 1983 geändert und ergänzt wurde, und
dem am 1. März 1985 in Kraft getretenen und bis zum 21. Juni 1985 angewandten Runderlaß Nr. 22/85 vom 15. Februar 1985, der die drei vorstehend angeführten Runderlasse mit Ausnahme der ausdrücklich übernommenen Teile aufhob.
2 Die Klage betrifft trotz der Ausführungen, die insoweit sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, nicht den Runderlaß Nr. 133/85 vom 28. August 1985, der nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme und nach
der einstweiligen Anordnung vom 7. Juni 1985, durch die der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften der Italienischen Republik insbesondere aufgegeben hat, das Erforderliche zu unternehmen, damit die Parallelimporteure keine strengeren Voraussetzungen als diejenigen zu erfüllen haben, die vor Juli 1984 gegolten haben — das heißt gemäß dem Runderlaß Nr. 104/83 — und
dem Runderlaß Nr. 105/85 vom 21. Juni 1985 ergangen ist, der mit sofortiger Wirkung bis zu einer neuen Regelung die drei von der Klage betroffenen Runderlasse außer Kraft gesetzt und dementsprechend die im Runderlaß Nr. 104/83 enthaltene frühere Regelung wieder in Kraft gesetzt hatte.
3 Bevor ich auf die Frage der Begründetheit eingehe, ist die — als Einrede der Unzulässigkeit aufzufassende — Rüge der Italienischen Republik zurückzuweisen, der Kommission fehle das Rechtsschutzinteresse.
Die Aufhebung der fraglichen Vorschriften bewirkt nämlich nicht, daß die Kommission kein Rechtsschutzinteresse mehr hat. Diese beschränkt den Gegenstand ihrer Klage nunmehr auf die Feststellung der gerügten Vertragsverletzung während des betroffenen Zeitraums. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden:
Auch wenn der... gerügte Mangel nach Ablauf der aufgrund des Artikels 169 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben.
Wie Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache 103/84 vom 5. Juni 1986 festgestellt haben,
kann dieses Interesse darin bestehen, die Grundlage für eine Haftung zu schaffen, die möglicherweise einen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber denjenigen trifft, die aus dieser Pflichtverletzung Rechte herleiten.
4 Es ist deshalb zu prüfen, ob und inwieweit die gerügte Vertragsverletzung vorliegt und ob sich der beklagte Mitgliedstaat, falls dies zu bejahen ist, erfolgreich auf Artikel 36 EWG-Vertrag berufen kann.
II — Zur geltend gemachten Vertragsverletzung
5 Vorbehaltlich der folgenden Ausführungen verweise ich auf den Sitzungsbericht, was die bis zum 30. Juni 1984 geltende Regelung, die auf dem von der Kommission als gemeinschaftsrechtskonform angesehenen Runderlaß Nr. 104/83 beruhte, und die später mit den Runderlassen Nrn. 66/84, 125/84 und 22/85 nacheinander eingeführten streitigen Vorschriften anbelangt. Bekanntlich wurden mit diesen Erlassen die Vorschriften über die Zulassung von im Ausfuhrstaat noch nicht zugelassenen oder aber bereits zugelassenen Fahrzeugen erheblich geändert.
6 Für noch nicht zugelassene Fahrzeuge wurden diese Änderungen erst mit dem Runderlaß Nr. 22/85 eingeführt; danach setzt ihre Zulassung in Italien nicht nur wie in der Vergangenheit die Vorlage eines Ursprungszeugnisses, sondern,
wenn die zur Ausstellung des Kraftfahrzeugscheins erforderlichen Angaben in dem Ursprungszeugnis nicht enthalten sind, auch die Vorlage einer technischen Karte voraus, die die ... Daten des zuzulassenden Fahrzeugs nebst der Angabe des Typs und der Nummer des Fahrgestells enthält.
Ursprungszeugnis und technische Karte sind von den Herstellern oder ihren gesetzlichen Vertretern gegen ein
angemessenes Entgelt
und binnen einer Frist von vierzig Werktagen vom Zeitpunkt des Antrags an gerechnet auszustellen. Unwidersprochen hat die Kommission behauptet, daß der für die Zulassung erforderliche Zeitraum bis zu drei Monaten gegenüber zwei bis drei Tagen in Belgien oder in Luxemburg habe betragen und Kosten von ungefähr 290000 LIT für ein Fahrzeug der Marke Fiat gegenüber 800 BFR für den gleichen Vorgang in Belgien habe verursachen können.
7 Falls diese Bestimmungen nicht nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sind, stellen sie zweifellos Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 30 in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil Dassonville dar. Das Erfordernis eines zusätzlichen Dokuments, auch wenn dessen Vorlage nicht systematisch verlangt wird, sowie die Einführung einer langen Frist und hoher Kosten für die Zulassung stellen nämlich eine staatliche Regelung dar, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
8 Was im Ausfuhrland bereits zugelassene Fahrzeuge betrifft, wurde die für die Parallelimporte geltende Regelung, wie sie sich aus dem Runderlaß Nr. 104/83 ergibt, durch die Runderlasse Nrn. 66 und 125/84 und sodann durch den Runderlaß Nr. 22/85 geändert.
9 Die insoweit mit den ersten beiden Runderlassen eingeführten Bestimmungen stellen ebenfalls Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar. Dies gilt
für die in bestimmten Fällen vorgeschriebene Bestätigung der Zulassungsbescheinigung durch die zuständige ausländische Behörde und für die stets erforderliche Beglaubigung der Zulassungsbescheinigung durch die diplomatische oder konsularische Behörde im Herkunftsland;
für die Verdoppelung des höchstzulässigen Zeitraums für die Durchführung der technischen Prüfung von 30 auf 60 Tage;
für das neue Dokument über die technischen Merkmale, das an die Stelle der Übereinstimmungsbescheinigung getreten ist und ein speziell für das fragliche Fahrzeug ausgestelltes einheitliches Dokument sein muß.
10 Zwar wurden mit dem Runderlaß Nr. 22/85 das Erfordernis der Vorlage des einheitlichen Dokuments und die vorstehend dargestellten Formalitäten der Bestätigung und Beglaubigung abgeschafft. Er enthält jedoch, was im Ausfuhrland bereits zugelassene Fahrzeuge betrifft, insoweit Maßnahmen gleicher Wirkung, als er die Zulassung in Italien von der Vorlage nicht nur der schon in der Regelung von 1983 vorgesehenen Zulassungsbescheinigung, sondern darüber hinaus des Ursprungszeugnisses und gegebenenfalls einer technischen Karte abhängig macht, und zwar unter den gleichen einfuhrhemmenden Bedingungen im Hinblick auf Fristen und Kosten, wie ich sie für Neufahrzeuge dargestellt habe.
III — Zur Anwendung der Ausnahme des Artikels 36 EWG-Vertrag
11 Die Italienische Republik macht zwar in ihrer Klagebeantwortung geltend, die Maßnahmen, die mit dem Runderlaß Nr. 22/85 und mit den vorangegangenen Runderlassen, deren Durchführung ausgesetzt worden ist, getroffen worden sind, seien im vollen Umfang mit dem EWG-Vertrag und allen anderen gemeinschaftsrechtlichen Normen vereinbar; sie enthält sich jedoch einer ins einzelne gehenden Widerlegung der erhobenen Rügen.
12 In Wirklichkeit stützt der beklagte Mitgliedstaat seinen Antrag auf Klageabweisung auf Artikel 36 EWG-Vertrag. Er beruft sich insoweit auf die Notwendigkeit, den unter dem Deckmantel der Parallelimporte durchgeführten ungesetzlichen Geschäften ein Ende zu bereiten. Er macht damit Erfordernisse der öffentlichen Ordnung geltend, um Artikel 30 mit Hilfe von Artikel 36 leerlaufen zu lassen.
13 Wie auch die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme hervorgehoben hat, ist weder die Bedeutung des durch die gesetzwidrigen Geschäfte mit Fahrzeugen aufgeworfenen Problems noch die Notwendigkeit für den beklagten Mitgliedstaat zu bestreiten, alles Erforderliche zu tun, um eine wirksame Bekämpfung dieses Problems zu gewährleisten. Gleichwohl müssen die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen einen gerechten Ausgleich zwischen den mit diesem Kampf verbundenen Beschränkungen und der Beachtung der den freien Warenverkehr gewährleistenden Regeln ermöglichen. Wie Sie in Ihrem Urteil Dassonville festgestellt haben,
kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um unlautere Verhaltensweisen... zu unterbinden, jedoch darf er nur unter der Bedingung einschreiten, daß die getroffenen Maßnahmen sinnvoll sind und die geforderten Nachweise keine Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bewirken, mithin von allen Staatsangehörigen erbracht werden können.
14 Es ist festzustellen, daß die mit den italienischen Vorschriften nach und nach getroffenen Vorkehrungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf dessen Wesensmerkmale Sie mit diesen Worten hingewiesen haben, verstoßen.
15 Was die für Parallelimporte von Fahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat geltenden Verwaltungsformalitäten anbelangt, so ist in dem Verlangen, eine Bestätigung der Zulassungsbescheinigung durch die Behörden des Mitgliedstaats, aus dem das Fahrzeug stammt, und ein nach der italienischen Regelung besonders vorgeschriebenes, die technischen Merkmale betreffendes Dokument vorzulegen, tatsächlich eine Vermutung dahin gehend zu sehen, daß die denselben Gegenstand betreffenden, von diesen Behörden im normalen Geschäftsgang ausgestellten Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß sind. Insoweit ergibt sich ausgehend von der Lösung, die Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache 2/84 für den Fall von Bescheinigungen einer Verwaltungsstelle eines Drittlandes erarbeitet haben, daß in derartigen Fällen die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erst recht dazu führen muß, daß zumindest die Richtigkeit der für dasselbe Fahrzeug in dem anderen Mitgliedstaat bereits ausgestellten Kontrollbescheinigungen gegenseitig anerkannt wird.
16 Für die anderen mit der italienischen Regelung eingeführten Voraussetzungen ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit bereits daraus, daß dem Mitgliedstaat eine andere Kontrollmöglichkeit zur Verfügung steht. Mit der Kommission kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Aufdeckung von Geschäften mit gestohlenen Fahrzeugen — zu denen im übrigen keine genauen Angaben gemacht worden sind — zum Zwecke ihrer strafrechtlichen Ahndung mit weniger einschneidenden, weniger aufwendigen und in kürzerer Zeit durchführbaren Maßnahmen als den hier beanstandeten, insbesondere durch eine sachgerechte Kontrolle der Fahrgestellnummern, wirksam sichergestellt werden kann.
17 Sonach kann die Einführung von Verwaltungsformalitäten, die zur Vorlage der von den Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats für das eingeführte Fahrzeug ausgestellten Ursprungs-, Übereinstimmungs- oder Zulassungsbescheinigungen hinzukommen oder an ihre Stelle treten, nicht als für den Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich angesehen werden. Es versteht sich von selbst, daß damit nichts über die Rechtmäßigkeit eventueller Kontrollen ausgesagt ist, die der Bestimmungsmitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmern vorzuschreiben sich veranlaßt sehen könnte, um die Übereinstimmung der eingeführten Fahrzeuge mit den einzelstaatlichen technischen Anforderungen, die insbesondere aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigt sein mögen, zu gewährleisten.
IV — Antrag
18 Ich schlage Ihnen deshalb vor,
festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie
für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 28. Februar 1985 die in dem Runderlaß Nr. 66/84 vom 19. März 1984 (ab 11. Juli 1984 geändert durch den Runderlaß Nr. 125/84)
und für die Zeit vom 1. März 1985 bis zum 21. Juni 1985 die in dem Runderlaß Nr. 22/85 vorgesehenen streitigen Maßnahmen getroffen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, ohne sich auf die Ausnahmebestimmungen des Artikels 36 EWG-Vertrag berufen zu können,
die Kosten des Verfahrens dem beklagten Mitgliedstaat aufzuerlegen.