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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1987 – C-154/85

ECLI:EU:C:1987:292

In der Rechtssache 154/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Abate als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, als Bevollmächtigten im Beistand von avvocato dello Stato O. Fiumara, Zustellungsanschrift: Botschaft der Italienischen Republik in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag im Zusammenhang mit Paralleleinfuhren von Kraftfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot und C. Kakouris, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, U. Everling, R. Joliet, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. März 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Mai 1985 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Paralleleinfuhr von Kraftfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten durch die italienische Regelung über die Zulassung importierter Fahrzeuge behindert hat.

2 Die nationale Regelung, auf die sich diese Klage bezieht, ist in Runderlassen des italienischen Verkehrsministers enthalten, nämlich

den Runderlassen Nrn. 66/84 vom 19. März 1984 und 125/84 vom 11. Juni 1984, die am 1. Juli 1984 in Kraft getreten sind und mit denen der Runderlaß Nr. 104/83 vom 3. Mai 1983 geändert wurde, und

dem Runderlaß Nr. 22/85 vom 15. Februar 1985, der am 1. März 1985 in Kraft getreten und bis zum 21. Juni 1985 angewendet worden ist und durch den die vorangegangenen Runderlasse teilweise aufgehoben und ersetzt worden sind.

3 Wegen des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Die italienische Regierung macht vorab als prozeßhindernde Einrede geltend, sie habe die streitige Regelung aufgehoben, so daß über die Klage der Kommission nicht mehr zu entscheiden sei.

5 Sie sei dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 7. Juni 1985 nachgekommen und habe die streitigen Runderlasse durch den Runderlaß Nr. 105 vom 21. Juni 1985 vorläufig bis zu einer neuen Regelung ausgesetzt und damit den oben erwähnten Runderlaß Nr. 104/83 wieder in Kraft gesetzt. Die angekündigte Neuregelung sei am 28. August 1985 mit dem Runderlaß Nr. 133/85 des italienischen Verkehrsministers erlassen worden, mit dem die beanstandeten Runderlasse endgültig aufgehoben worden seien.

6 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe namentlich das Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 111) wird der Streitgegenstand bei einer nach Artikel 169 erhobenen Klage durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt; auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der aufgrund des Artikels 169 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben. Dieses Interesse kann insbesondere darin bestehen, die Grundlage für die eventuelle Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber denjenigen zu schaffen, die aus dem fraglichen Vertragsverstoß Ansprüche ableiten.

7 Der von der italienischen Regierung erhobenen Einrede kann deshalb nicht stattgegeben werden.

8 In der Sache ist festzustellen, daß mit der beanstandeten italienischen Regelung für die Zulassung importierter Fahrzeuge unterschiedliche Voraussetzungen aufgestellt wurden, je nachdem, ob das betreffende Fahrzeug neu (d. h. noch nicht zugelassen) oder aber im Ausfuhrland bereits zugelassen war.

9 Für Neufahrzeuge wurde mit dem Runderlaß Nr. 22/85 vom 15. Februar 1985 über die Vorlage des bereits aufgrund des Runderlasses Nr. 104/83 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisses hinaus die Vorlage einer technischen Karte vorgeschrieben, wenn das Ursprungszeugnis die für die Ausstellung des Kraftfahrzeugscheins erforderlichen Daten nicht enthielt. Diese technische Karte mußte bestimmte Angaben, insbesondere über den Typ und die Nummer des Fahrgestells, enthalten. Ursprungszeugnis und technische Karte waren vom Fahrzeughersteller oder — bei ausländischen Marken — von seinem in Italien niedergelassenen gesetzlichen Vertreter zu angemessenen Kosten und binnen 40 Werktagen nach Antragstellung auszustellen.

10 Für im Ausland bereits zugelassene Fahrzeuge wurde mit den Runderlassen Nrn. 66/84 und 125/84 die Vorlage des nach dem Runderlaß Nr. 104/83 nur für Neufahrzeuge verlangten Ursprungszeugnisses oder eines neuen Dokuments vorgeschrieben, das die früher nach dem Runderlaß Nr. 104/83 vorgeschriebenen Über-einstimmungs- und Zulassungsbescheinigungen ersetzte und alle Angaben über das Fahrzeug enthalten mußte. Dieses neue Dokument war außerdem von den italienischen Konsularbehörden im Ausfuhrland zu bestätigen oder zu beglaubigen und es mußte sich um ein speziell für das einzelne Fahrzeug ausgestelltes einheitliches Dokument handeln. Schließlich wurde der für die technischen Prüfungen erforderliche Zeitraum von vorher 30 Tagen auf 60 Tage verlängert.

11 Mit dem Runderlaß Nr. 22/85 vom 15. Februar 1985 wurden zwar das Erfordernis der Vorlage eines einheitlichen Dokuments sowie die Formalitäten der Bestätigung und Beglaubigung abgeschafft; für die Zulassung von im Ausfuhrstaat bereits zugelassenen Fahrzeugen wurde jedoch weiterhin die Vorlage nicht nur der zuvor aufgrund des Runderlasses Nr. 104/83 vorgeschriebenen Zulassungsbescheinigung, sondern auch der grundsätzlich nur für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Ursprungsbescheinigung sowie einer die Merkmale des Fahrzeugs enthaltenden technischen Karte verlangt.

12 Es steht fest, daß die Runderlasse Nrn. 66/84, 125/84 und 22/85, die an die Stelle des Runderlasses Nr. 104/83 vom 3. Mai 1983 traten, die Zulassung importierter Fahrzeuge komplizierter, langwieriger und kostspieliger machten. Sie waren daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel mit Kraftfahrzeugen zu behindern, und stellten somit nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar.

13 Die italienische Regierung macht jedoch geltend, durch die auf diese Weise für die Einfuhr von Fahrzeugen nach Italien geschaffenen Hindernisse habe die Zulassung gestohlener Fahrzeuge verhindert werden sollen; deshalb seien sie nach Artikel 36 aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt gewesen.

14 Es ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof etwas dafür, daß die Vermehrung der Anforderungen sowohl für Neufahrzeuge wie für im Ausfuhrmitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge als für die Aufdeckung und Verfolgung von Geschäften mit gestohlenen Fahrzeugen erforderlich angesehen werden könnte. Im übrigen hat die italienische Regierung die Behauptungen der Kommission nicht bestritten, wonach einige der verlangten Auskünfte eine unnütze Wiederholung der von den Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats gemachten Angaben darstellten und weniger belastende Maßnahmen wie zum Beispiel eine entsprechende Kontrolle der Fahrgestellnummer zur Erreichung des angestrebten Zwecks ausreichten.

15 Es ist sonach festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nacheinander die Runderlasse Nrn. 66/84, 125/84 und 22/85 erlassen hat, die vom 1. Juli 1984 bis zum 21. Juni 1985 galten.

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nacheinander die Runderlasse Nrn. 66/84, 125/84 und 22/85 erlassen hat, die vom 1. Juli 1984 bis zum 21. Juni 1985 galten.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.