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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.06.1985 – C-146/85

ECLI:EU:C:1985:255

In der Rechtssache 146/85 R

Claus Diezler, Richard Deasy, Steen Fink-Jensen, Helmut Mullers und Luigi Ricci, Beamte des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Wirtschafts- und Sozialausschuß, vertreten durch Detlef Bruggemann von der Direktion Personal, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung der auf den 14. Juni 1985 angesetzten Wahl zur Personalvertretung des Wirtschafts- und Sozialausschusses

erläßt

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER

aufgrund der Artikel 9 § 4 und 96 der Verfahrensordnung

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Mit dem Beschluß 1896/75A vom 28. Juli 1975 erließ das Präsidium des Wirtschaftsund Sozialausschusses (im folgenden WSA) Vorschriften über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Personalvertretung.

Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses lautet: Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder der Personalvertretung wird von der Versammlung der Beamten des Wirtschaftsund Sozialausschusses festgelegt. Die Versammlung muß spätestens einen Monat vor dem Ende der Amtszeit der amtierenden Personalverwaltung stattfinden...

Wahlsystem und -verfahren waren zuletzt durch die Regelung für die Wahl zur Personalvertretung CP 153/83 vom 4. März 1983 festgelegt, mit der ein SUPAR genanntes Verhältniswahlsystem eingeführt wurde.

Die Personalversammlung vom 19. April 1985 änderte diese Regelung und führte ein anderes Wahlsystem ein.

Die Amtszeit der seinerzeit amtierenden Personalvertretung endete einen Tag später am 20. April 1985.

Am 22. April 1985 richtete der Antragsteller Helmut Mullers im Namen seiner Gewerkschaft einen Antrag an den Präsidenten des WSA. Er machte geltend, die Änderung der Wahlregelung sei rechtswidrig, da die Versammlung, die diese Änderung verabschiedet habe, einen Tag vor dem Ende der Amtszeit der amtierenden Personalvertretung abgehalten worden sei, während sie spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt hätte abgehalten werden müssen; darin liege eine Verletzung von Artikel 5 des Beschlusses 1896/75A. Der Antragsteller ersuchte den Präsidenten des WSA, den von der Personalversammlung vom 19. April 1985 bestellten Vorsitzenden des Wahlausschusses darauf hinzuweisen, daß die Wahl zur Personalvertretung für die Jahre 1985 bis 1987 nach der Regelung vom 4. März 1983 zu erfolgen habe.

Mit Schreiben vom 24. April 1985 wies der Präsident des WSA dieses Ersuchen mit der Begründung zurück, zwar sei der WSA befugt und verpflichtet, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Personalvertretung zu überwachen, doch liege die beantragte Maßnahme außerhalb dieser Befugnisse, da sie das Wahlergebnis beeinflussen könne.

Am 17. Mai 1985 haben die Antragsteller beim Gerichtshof Klage gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß erhoben; sie begehren die Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des WSA vom 24. April 1985 sowie der von der Personalversammlung am 19. April 1985 verabschiedeten Regelung und aller später in Anwendung dieser Regelung getroffenen Maßnahmen.

Mit Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, haben die Antragsteller beantragt, die für den 10. Juni 1985 vorgesehene und später auf den 14. Juni 1985 verschobene Wahl zur Personalvertretung des WSA auszusetzen.

Mit Schriftsatz, der am 29. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der WSA zu diesem Antrag Stellung genommen.

In der Sitzung vom 6. Juni 1985 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt Sir Gordon Slynn hat Stellung genommen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Antragsteller haben mit Klageschrift, die am 17. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung folgender Regelungen und Rechtshandlungen begehren:

a) der von der Personalversammlung des WSA am 19. April 1985 verabschiedeten Regelung über das Wahlsystem für die Wahl zur Personalvertretung,

b) aller später in Anwendung dieser Regelung vorgenommenen Handlungen, insbesondere der für den 10. Juni 1985 vorgesehenen Wahl zur Personalvertretung, und aller von der Personalvertretung vorgenommenen Benennungen von Vertretern in den verschiedenen Gremien,

c) soweit erforderlich, der am 24. April 1985 ausgesprochenen Zurückweisung der Beschwerde der Antragsteller.

2 Mit Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei eingegangen ist, haben die Antragsteller einen Antrag gemäß den Artikeln 83 ff. der Verfahrensordnung gestellt, mit dem sie begehren:

a) Aussetzung der für den 10. Juni 1985 vorgesehenen Wahl zur Personalvertretung des WSA und

b) hilfsweise Durchführung dieser Wahl nach der von der Personalvertretung vom 4. März 1983 verabschiedeten Regelung.

Zulässigkeit

3 Bei der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme oder auf Erlaß einstweiliger Anordnungen darf die Entscheidung über die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Klage nicht vorweggenommen werden. Allerdings wäre ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unzulässig, wenn die Klage selbst offenkundig unzulässig wäre. Daher ist ohne Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist.

4 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 54/75 (De Dapper/Parlament, Slg. 1976, 1381) entschieden hat, können die Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl der Personalvertretung im Rahmen einer Klage gegen das betroffene Gemeinschaftsorgan gerichtlich überprüft werden. Demgemäß ist die Zulässigkeit der im vorliegenden Fall erhobenen Klage insoweit glaubhaft gemacht, als sie gegen den WSA gerichtet ist, dem gegenüber seinem Personal die Stellung eines Gemeinschaftsorgans zukommt. Damit ist auch der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs insoweit zulässig, ohne daß die Zulässigkeit der Klage geprüft zu werden brauchte, soweit sie auf die Nichtigerklärung der von der Personalvertretung des WSA verabschiedeten Regelung und der späteren Handlungen gerichtet ist.

5 Die Klage wäre ferner unzulässig, wenn ihr nicht gemäß Artikel 91 Absatz 2 Beamtenstatut eine Beschwerde gegen eine Maßnahme des betroffenen Gemeinschaftsorgans im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut vorausgegangen wäre. Es ist daher zu prüfen, ob die Klage nicht unter diesem Gesichtspunkt offenkundig unzulässig ist.

6 Wie in dem vorgenannten Urteil festgestellt worden ist, sind die Gemeinschaftsorgane befugt und verpflichtet, von Amts wegen einzuschreiten, wenn die Wahl zur Personalvertretung anfechtbar zu sein scheint. Der WSA war somit verpflichtet, von Amts wegen die Ordnungsgemäßheit der von der Personalvertretung am 19. April 1985 verabschiedeten Regelung zu überprüfen. Der WSA hat diese Prüfung unterlassen und damit im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eine von diesem Grundsatz vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen.

7 Das Schreiben des Antragstellers Mullers vom 22. April 1985 an den Präsidenten des WSA ist als Beschwerde gegen diese Unterlassung des WSA aufzufassen. Trotz der Erwähnung seiner Gewerkschaft ist davon auszugehen, daß ihn dieses Schreiben auch persönlich betraf. Damit hat er glaubhaft gemacht, daß die in Artikel 91 Absatz 2 genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage vorliegen.

8 Folglich ist der Aussetzungsantrag zulässig; seine Begründetheit kann geprüft werden, ohne daß auf die Frage der Zulässigkeit der Klage eingegangen zu werden braucht, soweit sie von den übrigen Antragstellern erhoben worden ist.

Begründetheit

9 Vor der Prüfung der Begründetheit dieses Antrags ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Maßnahme ... nur in Betracht kommt, wenn ihre Notwendigkeit nach den Umständen, die zur Begründung eines darauf gerichteten Antrags vorgetragen werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni juris). Weiter hat der Gerichtshof entschieden: Darüber hinaus müssen solche Anordnungen in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Schließlich müssen sie in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen. Diese Voraussetzungen gelten auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Erlaß der erforderlichen einstweiligen Anordnungen im Sinne von Artikel 186 EWG-Vertrag beantragt wird.

10 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung machen die Antragsteller geltend, der Beschluß der Personalvertretung des WSA vom 19. April 1985 verletze Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 1896/75A des Präsidiums des WSA, nach dem diese Personalversammlung spätestens einen Monat vor dem 20. April 1985, dem Ende der Amtszeit der damaligen Personalvertretung, hätte abgehalten werden müssen. Daher sei auch die Weigerung des Präsidenten des WSA rechtswidrig, diesen Beschluß zu überprüfen und seine Rechtswidrigkeit festzustellen.

11 Der WSA schließt in seinen Erklärungen die Möglichkeit nicht aus, daß die fraglichen Beschlüsse rechtswidrig sein könnten, legt sich jedoch nicht fest.

12 Die Begründetheit dieses Vorbringens könnte zweifelhaft sein, weil zwar die Amtszeit der amtierenden Personalvertretung einen Tag nach dem 19. April 1985 auslief, die Wahl jedoch auf einen mehr als einen Monat nach diesem Zeitpunkt liegenden Tag angesetzt wurde, was im Rahmen von Artikel 5 als ausreichend angesehen werden könnte. Da dieses Vorbringen jedoch nicht offenkundig unbegründet ist, ist die Voraussetzung der Glaubhaftmachung als erfüllt anzusehen, ohne daß auf die Begründetheit des übrigen Vorbringens der Antragsteller eingegangen zu werden braucht.

13 Zur Dringlichkeit führen die Antragsteller aus, das mit dem Beschluß der Personalversammlung vom 19. April 1985 eingeführte Wahlsystem wirke sich aus auf das Wahlergebnis und folglich auf die Möglichkeit der Antragsteller, gewählt zu werden; letzteres ist in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1985 nachgewiesen worden. Sie machen ferner geltend, wenn die Wahl nach der am 19. April 1985 erlassenen neuen Regelung durchgeführt und diese Regelung vom Gerichtshof für rechtswidrig erklärt würde, würde damit auch eine Reihe nachfolgender Handlungen rechtswidrig, ohne daß die einmal eingetretenen schweren Schäden in vollem Umfang wiedergutzumachen wären, wolle man nicht eine Kette von nicht behebbaren Störungen auslösen.

14 Der WSA widerspricht diesem Vorbringen nicht. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, seiner Ansicht nach werde eine Aussetzung der Wahl nicht zu unüberwindlichen Schwierigkeiten für die Tätigkeit der Personalvertretung führen, da die amtierende Personalvertretung nach Artikel 5 letzter Absatz des Beschlusses 1896/75A nach dem Ende ihrer Amtszeit zur Abwicklung der laufenden Geschäfte so lange im Amt bleibe, bis die neue Personalvertretung eingesetzt sei.

15 Wie sich aus den Akten ergibt, steht im Hintergrund dieses Rechtsstreits die Auseinandersetzung zweier Gruppen von Beamten über das anzuwendende Wahlsystem, da das jeweils befürwortete System zu einem unterschiedlichen Wahlergebnis führen kann. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, daß die Wahl erst stattfindet, wenn der Gerichtshof im Rahmen der Klage die Frage geprüft hat, ob der Beschluß der Personalversammlung vom 19. April 1985 ordnungsgemäß gefaßt wurde, zumal das Urteil entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch in Kürze ergehen kann. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich nämlich, daß eine unverzügliche Durchführung der Wahl eine Lage schaffen würde, deren Folgen in dem Fall, daß der Gerichtshof die Klage für begründet erklärt, schwer rückgängig zu machen wären. Im übrigen erhebt der WSA keine Einwände gegen die von den Antragstellern beantragte Aussetzung der Wahl. Es erscheint daher angebracht, dem Antrag stattzugeben.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1) Die auf den 14. Juni 1985 angesetzte Wahl zur Personalvertretung des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache ausgesetzt.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.