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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1987 – C-146/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:264

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 10. Juni 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Artikel 9 des Statuts sieht vor, daß bei jedem Organ eine Personalvertretung gebildet wird und daß die Zusammensetzung und die Einzelheiten der Tätigkeit dieser Einrichtung von jedem Organ nach Maßgabe des Anhangs II des Statuts geregelt werden. Artikel 9 Absatz 3 lautet: Die Personalvertretung nimmt die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, daß sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen.

In Artikel 1 des Anhangs II des Statuts heißt es unter anderem:

Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern ... zusammen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt...

Das Verfahren für die Wahl der ... Personalvertretung ... wird durch die Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Die Wahlen sind geheim.

...

Die ... Personalvertretung ... [muß] so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung aller in Artikel 5 des Statuts genannten Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften genannten Bediensteten ... gewährleistet ist.

Die Wahl der... Personalvertretung... ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt.

Gemäß dem Statut, insbesondere gemäß seinem Artikel 9, erließ der Wirtschafts- und Sozialausschuß am 28. Juli 1975 den Beschluß Nr. 1896/75A zur Regelung der Zusammensetzung und der Tätigkeit der Personalvertretung. Artikel 5 des Beschlusses bestimmt unter der Überschrift Mandat:

Die Mitglieder der Personalvertretung werden nach Bedingungen gewählt, die von der Vollversammlung der Beamten des Wirtschafts- und Sozialausschusses festgelegt werden. Diese Versammlung muß spätestens einen Monat vor Ablauf des Mandats der bisherigen Personalvertretung stattfinden. Sie wird von dem abgehenden Präsidenten einberufen.

Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretung endet nach Ablauf von zwei Jahren vom Zeitpunkt ihrer Wahl an gerechnet. Das Organ kann jedoch eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf ...

Die bisherige Personalvertretung bleibt nach Ablauf ihres Mandats bis zur Einsetzung der neu gewählten Personalvertretung zur Erledigung der laufenden Geschäfte im Amt.

Das Verfahren für die Wahl der Personalvertretung wurde 1983 von der Personalversammlung durch Erlaß einer Verfahrensordnung für die Wahl der Personalvertretung (Dokument CP 153/83) geändert, durch die ein System der Verhältniswahl mit der Bezeichnung SUPAR (scrutin uninominal préférentiel avec report de voix, d. h. Wahl mittels einer einzigen, übertragbaren Stimme mit Präferenzangabe) eingeführt wurde.

Nach diesem System wurde die Personalvertretung für die Amtszeit vom 21. April 1983 bis zum 20. April 1985 gewählt.

Einen Monat vor Ablauf dieser Amtszeit, am 21. März 1985, berief der Präsident der Personalvertretung für den 25. März 1985 eine Personalversammlung zur Einsetzung eines Wahlausschusses ein. Am selben Tag, dem 21. März 1985, gab die Union syndicale (Gewerkschaftsbund) eine schriftliche Stellungnahme heraus, in der es hieß, daß in der Personalversammlung eine Änderung des Wahlsystems durchgesetzt werden müsse; ferner verteilte sie einen vom selben Tag datierenden Entwurf für eine solche Änderung. Anscheinend versuchte die Union syndicale in der Personalversammlung vom 25. März 1985, eine Änderung der Wahlordnung unter dem Tagesordnungspunkt Sonstiges vorzuschlagen, und die Versammlung endete in einem allgemeinen Durcheinander.

Zwei Tage später, am 27. März 1985, berief der Präsident der Personalvertretung eine weitere Personalversammlung für den 19. April 1985 mit einer Tagesordnung ein, die die Punkte Änderung des Wahlverfahrens und Einsetzung eines Wahlausschusses umfaßte. Anscheinend verteilte bei dieser Versammlung vom 19. April Herr Laval den Vorschlag für eine Änderung der Wahlordnung in der Form des Vorschlags der Union syndicale mit seinen eigenen handschriftlichen Abänderungen. Offensichtlich existierte das Dokument nur auf Französisch, und es waren nur ein paar Kopien zur Verteilung verfügbar. Die Lage ist nicht völlig klar, da zwei verschiedene Fassungen mit handschriftlichen Änderungen vorgelegt worden sind. Fest steht jedoch, daß der Vorschlag ein Mehrheitswahlsystem mit einem Wahldurchgang beinhaltete und von der Personalversammlung mit 76 gegen 42 Stimmen bei 9 Enthaltungen angenommen wurde. Die Personalversammlung beschloß ferner mit 59 gegen 44 Stimmen bei 11 Enthaltungen, das neue Wahlsystem sofort bei den bevorstehenden Wahlen zur Personalvertretung anzuwenden. Es wurde ein Wahlausschuß unter dem Vorsitz von Herrn Laval eingesetzt. Als Wahltag setzte der Wahlausschuß zunächst den 10., später den 14. Juni 1985 fest.

Inzwischen ersuchte der Vorsitzende der Sektion der Gewerkschaft FFPE beim Wirtschafts- und Sozialausschuß Helmut Müllers mit Schreiben vom 22. April 1985 den Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, zu intervenieren, da die Beschlüsse der Personalversammlung vom 19. April 1985 rechtswidrig seien, und den Vorsitzenden des Wahlausschusses darauf hinzuweisen, daß die Wahlen daher gemäß dem 1983 beschlossenen SUPAR-Wahlsystem durchzuführen seien. Mit Schreiben vom 24. April 1985 antwortete der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses, daß er Herrn Müllers' Ersuchen nicht nachkommen könne, da eine solche Entscheidung von ihm das Ergebnis der Wahlen beeinflussen und damit die Grenzen, die er auf diesem Gebiet zu beachten habe, überschreiten könnte.

Mit Klageschrift, die am 17. Mai 1985 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat Herr Helmut Müllers zusammen mit vier anderen, ebenfalls der FFPE angehörenden Beamten des Wirtschafts- und Sozialausschusses — Claus Diezler, Richard Deasy, Steen Finc-Jensen und Luigi Ricci — eine Klage gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß (Rechtssache 146/85) mit dem Antrag eingereicht,

1) die von der Personalversammlung des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 19. April 1985 beschlossene Regelung für nichtig zu erklären,

2) alle späteren in Anwendung dieser Regelung vorgenommenen Handlungen, insbesondere die für den 10. Juni 1985 angesetzten Wahlen zur Personalvertretung, sowie bestimmte von der Personalvertretung ausgesprochene Benennungen von Vertretern in anderen Gremien aufzuheben,

3) soweit erforderlich, die am 24. April 1985 ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde des vierten Klägers aufzuheben und

4) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit einem ebenfalls am 17. Mai 1985 eingereichten Schriftsatz haben dieselben Kläger ferner beantragt, die Wahlen zur Personalvertretung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch einstweilige Anordnung auszusetzen. Mit Beschluß vom 11. Juni 1985 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes die auf den 14. Juni 1985 angesetzte Wahl zur Personalvertretung des Wirtschafts- und Sozialausschusses bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache ausgesetzt und die Kostenentscheidung vorbehalten.

Mit einem am 20. Juni 1985 eingereichten Schriftsatz haben Fabrizio Grillenzoni, Claude Maindiaux, Raymond Muller, Francis Patterson und Charles Potier beantragt, als Beamte des Wirtschafts- und Sozialausschusses, als Mitglieder der Personalversammlung sowie als Wahlberechtigte und als Kandidaten bei den bevorstehenden Wahlen zur Personalvertretung als Streithelfer zugelassen zu werden. Mit Beschluß vom 26. September 1985 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofes sie als Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten zugelassen.

Am 18. Juli 1985 legten die fünf Kläger in der Rechtssache 146/85 beim Präsidenten, beim Generalsekretär und bei der Anstellungsbehörde des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Beschwerde mit dem Antrag ein, die am 19. April 1985 beschlossene Wahlordnung für rechtswidrig zu erklären und den Vorsitzenden des Wahlausschusses darauf hinzuweisen, daß diese Wahlordnung bei den Wahlen zur Personalvertretung nicht angewandt werden kann. Die Begründung dieser Beschwerde entsprach der Klagebegründung in der Rechtssache 146/85 mit einigen Zusätzen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1985 wiesen der Präsident und der Generalsekretär des Wirtschaftsund Sozialausschusses die Beschwerde wegen Identität ihres Gegenstands mit dem der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache 146/85 zurück. Mit einer am 23. Dezember 1985 eingereichten Klageschrift (Rechtssache 431/85) haben die fünf Kläger der Rechtssache 146/85 beantragt,

1) die von der Personalversammlung des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 19. April 1985 beschlossene Regelung für nichtig zu erklären,

2) alle späteren in Anwendung dieser Regelung vorgenommenen Handlungen aufzuheben,

3) soweit erforderlich, die Zurückweisung der am 18. Juli 1985 in das Register eingetragenen Beschwerde der Kläger durch den Wirtschafts- und Sozialausschuß aufzuheben,

4) für Recht zu erkennen und zu entscheiden, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß alle geeigneten Maßnahmen zu treffen hat, um zu verhindern, daß die am 19. April 1985 beschlossene Regelung und alle anderen späteren Maßnahmen irgendeine Wirkung entfalten, und

5) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Herren Grillenzoni, Maindiaux, Muller, Patterson und Potier sind wiederum als Streithelfer zugelassen worden. Mit Beschluß der Vierten Kammer des Gerichtshofes vom 25. Juni 1986 sind die Rechtssachen 146/85 und 431/85 verbunden worden.

In beiden Rechtssachen wird die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht. Dabei sind drei Fragen zu erörtern. Die erste geht dahin, ob der Wirtschafts- und Sozialausschuß in Verfahren der vorliegenden Art der richtige Beklagte ist. Meines Erachtens ist dies im Lichte der Randnummer 20 des Urteils des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 54/75 (De Dapper/Parlament, Slg. 1976, 1381, 1388), der der Gerichtshof in Nr. 4 der Entscheidungsgründe seiner einstweiligen Anordnung in der ersten der vorliegenden Rechtssachen gefolgt ist, zu bejahen.

Die zweite Frage betrifft das Rechtsschutzinteresse der Kläger in den vorliegenden Rechtssachen. Meines Erachtens ist es für die Fähigkeit, die Gültigkeit von Entscheidungen oder Maßnahmen, die in bezug auf die Wahl von Mitgliedern der Personalvertretung getroffen worden sind, in Frage zu stellen, ausreichend, daß der Kläger bei diesen Wahlen wahlberechtigt ist. Wenn der Wahlberechtigte außerdem noch Kandidat ist, wie dies bei dreien der Kläger der Fall war, so hat er aufgrund beider Eigenschaften ein Rechtsschutzinteresse.

Auf den ersten Blick sind somit alle Kläger befugt, die vorgenommenen Handlungen anzufechten. Allerdings glaube ich, daß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts verlangt, daß vor Erhebung der Klage beim Gerichtshof eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts eingelegt worden sein muß. Es steht fest, daß die Kläger mit Ausnahme von Herrn Müllers vor der Klageerhebung in der Rechtssache 146/85 persönlich keine solche Beschwerde eingelegt haben. Herr Müllers hat sich als Vorsitzender und namens seiner Gewerkschaft sinngemäß darüber beschwert, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß die Entscheidung der Personalversammlung nicht überprüft hat. Die Gewerkschaft als solche konnte keine Beschwerde nach dem Statut einlegen, und wenn das Schreiben von Herrn Müllers dahin zu verstehen ist, daß es lediglich im Namen der Gewerkschaft geschrieben worden ist, dann hat Herr Müllers keine Beschwerde eingelegt, die ihm die Klageerhebung im vorliegenden Verfahren ermöglichen würde. Seinem Wortlaut nach ist das Schreiben nur im Namen der Gewerkschaft geschrieben worden; nach einigem Zögern (da ich meine, daß die Formvorschriften des Statuts eingehalten werden sollten) halte ich es indessen für möglich und auch für richtig, das Schreiben, wie der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung getan hat, als stillschweigend auch im Namen von Herrn Müllers selbst geschrieben anzusehen, da er meiner Ansicht nach ohne weiteres zur Einlegung einer solchen Beschwerde berechtigt war. Ich halte demgemäß die erste Klage insoweit für zulässig, als sie von Herrn Müllers erhoben worden ist.

In der Rechtssache 431/85 stellt sich die Frage, ob die Klage wegen Identität mit der Klage in der Rechtssache 146/85 unzulässig ist. Meines Erachtens trifft dies für die Klage von Herrn Müllers zu, da die Begründung, obwohl die Argumente in anderer Weise vorgebracht werden, im wesentlichen dieselbe ist. Da die Klage in der ersten Rechtssache meines Erachtens aber insoweit unzulässig ist, als sie von den anderen vier Klägern erhoben worden ist, läßt sich von ihnen nicht sagen, daß sie mit der Klageerhebung in der Rechtssache 431/85 eine Verdoppelung der Verfahren (d. h. wirksamer Verfahren) bewirken. Daher bin ich der Ansicht, daß die spätere Klage insoweit, als sie nicht von Herrn Müllers, sondern von den anderen vier Klägern erhoben worden ist, nicht wegen Identität mit einer früheren Klage unzulässig ist.

Sollte das Schreiben von Herrn Müllers vom 22. April 1985 nicht als von ihm selbst eingelegte Beschwerde anzusehen sein, so ist die Klage in der ersten Rechtssache insgesamt unzulässig, in der zweiten Rechtssache dagegen insgesamt zulässig.

Was die materielle Seite des Rechtsstreits angeht, so sind in den Rechtssachen 146/85 und 431/85 vier Klagegründe, vorgebracht worden, zu denen in der Rechtssache 431/85 zwei weitere hinzugekommen sind.

Mit dem ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, die Entscheidung, mit der das Wahlsystem habe geändert werden sollen, sei am 19. April 1985 getroffen worden, obwohl die Amtszeit der bisherigen Personalvertretung schon am 20. April 1985 geendet habe. Darin liege ein Verstoß gegen Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1896/75A, wonach die Personalversammlung spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Personalvertretung stattfinden müsse.

Es ist festzuhalten, daß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1896/75A eine Zeitgrenze für die Abhaltung von Personalversammlungen vorsieht, in denen die Bedingungen für solche Wahlen festgelegt werden sollen, wobei diese Versammlung von dem bisherigen Präsidenten der Personalvertretung einzuberufen ist. Der Beschluß enthält keine Vorschrift über den Zeitpunkt der Abhaltung solcher Wahlen. Die 1983 von der Personalversammlung angenommene Verfahrensordnung für die Wahl der Personalvertretung verlangt jedoch, daß die Versammlung von der Personalvertretung einberufen wird (Artikel 2). Die Versammlung hat einen Wahlausschuß einzusetzen, (Artikel 2), der ein Wählerverzeichnis zu erstellen und zehn Tage vor dem Wahltag zu veröffentlichen sowie gleichzeitig den Tag sowie den Beginn und das Ende der Wahlzeit und den Ort der Wahl bekanntzugeben hat (Artikel 6).

Artikel 5 des Beschlusses regelt eindeutig, daß die Versammlung spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Personalvertretung stattfinden muß; damit soll offensichtlich erreicht werden, daß die Wahl durchgeführt wird, bevor die Amtszeit der amtierenden Personalvertretung endet.

Wie ist die Lage, wenn die Personalversammlung nicht zu einem vor dieser Zeit liegenden Termin einberufen wird und kein Wahlausschuß eingesetzt wird oder keine anderen Bedingungen festgelegt werden? Die Einberufung einer Versammlung für einen späteren Zeitpunkt stellt eindeutig einen Rechtsverstoß dar; die Personalvertretung oder ihr Präsident überschreitet jedoch meines Erachtens nicht ihre oder seine Befugnisse, wenn sie oder er, nachdem sie oder er den Zeitpunkt hat verstreichen lassen, eine Versammlung später einberuft, und eine solche Versammlung ist nicht ohne weiteres unwirksam. Anderenfalls würde das gesamte Wahlverfahren zum Stillstand gebracht. Die Personalvertretung oder ihr Präsident kann eine solche Versammlung wirksam, wenn auch unter Verstoß gegen geltendes Recht, aufgrund ihrer gewöhnlichen Befugnisse für einen Zeitpunkt während des letzten Monats ihres Mandats oder, so meine ich, im Rahmen der Erledigung der laufenden Geschäfte im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses für einen Zeitpunkt nach Ablauf ihres Mandats einberufen. Somit konnte die für den 25. März 1985 einberufene und dann auf dem 19. April 1985 verschobene Versammlung meines Erachtens wirksam abgehalten werden.

Welche Befugnisse stehen nun einer solchen verspätet stattfindenden Versammlung zu? Meines Erachtens muß sie einen Wahlausschuß einsetzen können, ohne den die Wahl nicht stattfinden kann. Kann sie im Zusammenhang mit den Wahlen noch mehr tun? Läßt sich geltend machen, daß gewollt ist, daß alle Bedingungen für die Wahl rechtzeitig vor Ablauf des Mandats der amtierenden Personalvertretung festgelegt werden, so daß nach diesem Zeitpunkt keine Änderungen an den Bedingungen mehr vorgenommen werden können. Zu einem späteren Zeitpunkt könnten dann solche Änderungen nur noch für die — normalerweise zwei Jahre später stattfindende — Wahl der nachfolgenden Personalvertretung beschlossen werden. Nicht ohne Bedenken bin ich jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vorschrift nicht so auszulegen ist. Sie besagt nicht lediglich, daß der Wahlausschuß von der Personalversammlung einzusetzen ist; sie bestimmt vielmehr, daß die Bedingungen für die Wahl von der Personalversammlung festgelegt werden. Ich halte es nicht für möglich, den Begriff Bedingungen auf die Einsetzung des Wahlausschusses oder, wie geltend gemacht wird, kleinere Änderungen des früher beschlossenen Verfahrens zu beschränken. Über die Bedingungen ist für die jeweilige Wahl zu entscheiden. Normalerweise wird (so ist zu vermuten) ein einmal beschlossenes Wahlsystem wie das in der Wahlordnung beschriebene formell neu beschlossen werden. Die Personalversammlung hat jedoch uneingeschränkte Befugnisse bezüglich der Bedingungen, nach denen die Wahl durchzuführen ist. Nach meinem Verständnis sollen oder können diese Bedingungen für jede zweijährliche Wahl festgelegt werden und schließen das einzuhaltende Abstimmungsverfahren ein. Obwohl es somit sehr unbefriedigend ist, ja sogar einen Verfahrensverstoß und eine Verletzung von Artikel 5 darstellt, daß die Versammlung nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums einberufen wurde, bestand demgemäß doch eine Befugnis zur späteren Abhaltung einer Versammlung und zur verspäteten Festlegung der Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, über die Änderung der Bedingungen für die Wahl der Personalvertretung hätte, auch ohne daß dies formell vorgesehen sei, nur entschieden werden dürfen, wenn bei der Personalversammlung vom 19. April 1985 ein bestimmtes Quorum eingehalten worden wäre. In keinem einschlägigen Dokument ist ein Quorum für eine Personalversammlung der hier streitigen Art vorgeschrieben oder angegeben, wie hoch ein solches Quorum sein muß. Die Kläger selbst tragen nicht vor, von welcher Zahl oder welchem Anteil von Bediensteten an die Beschlußfähigkeit als gegeben angesehen werden könnte.

In Randnummer 25 seines Urteils in der Rechtssache 54/75 (De Dapper) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß er in Streitigkeiten über die Wahl von Personalvertretungen die dem Wahlrecht aller Mitgliedstaaten gemeinsamen freiheitlichen oder demokratischen Grundsätze zu beachten habe. Zum Nachweis solcher Grundsätze ist nichts vorgetragen worden, und es ist wahrscheinlich, daß sowohl die Grundsätze als auch die Praxis in der Frage, welche Zahl von Anwesenden für eine wirksame Versammlung erforderlich ist, je nach der Art des betreffenden Gremiums und allen sonstigen Gegebenheiten beträchtlich voneinander abweichen.

Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs II des Statuts sieht zwar vor, daß die Wahl zur Personalvertretung nur gültig ist, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben, und daß, wenn diese Wahlbeteiligung nicht erreicht wird, die Wahl im zweiten Durchgang gültig ist, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt; diese Vorschrift gilt indessen nach ihrem Wortlaut nicht für Personalversammlungen der streitigen Art. Ich glaube auch nicht, daß eine solche Vorschrift notwendigerweise für die Anzahl von Anwesenden gilt, die für eine Personalversammlung erforderlich ist, da die Entscheidung über die Bedingungen für eine Wahl und die tatsächliche Stimmenabgabe unterschiedliche Vorgänge sind.

Meines Erachtens kann kein bestimmter Prozentsatz oder Anteil der zur Teilnahme Berechtigten für die Beschlußfähigkeit einer Versammlung festgelegt werden. Die Bediensteten haben Anspruch darauf, in angemessener Weise über Tag, Uhrzeit und Zweck der Versammlung unterrichtet zu werden. Sie sind zur Teilnahme berechtigt. Ebenso sind sie berechtigt, der Versammlung fernzubleiben. Tun sie dies, nachdem sie in angemessener Weise über den vorgesehenen Beratungsgegenstand unterrichtet worden sind, so müssen sie die Folgen der getroffenen Entscheidungen hinnehmen. Nur wenn eine Versammlung nachweislich so organisiert worden ist, daß von vornherein ein bestimmtes Ergebnis feststeht, oder wenn die Teilnehmerzahl so gering oder so unrepräsentativ ist, daß von einer Versammlung nicht wirklich die Rede sein kann, könnte man sagen, daß der Gerichtshof unter Berücksichtigung der dem Wahlrecht aller Mitgliedstaaten gemeinsamen freiheitlichen und demokratischen Grundsätze eingreifen und feststellen könnte, daß die angebliche Versammlung keine wirksame Versammlung oder aber rechtswidrig war.

Meines Erachtens sind wir hier von einem solchen Extremfall weit entfernt. Offensichtlich haben sich an der Abstimmung über die Frage, ob die Wahlordnung geändert werden soll, 127 Personen und an der Abstimmung über die Frage, ob die beabsichtigte Neuregelung ab sofort angewandt werden soll, 114 Personen durch Stimmabgabe oder Stimmenthaltung beteiligt. Ich glaube, in einer Einrichtung, deren Personal etwa 400 Personen umfaßt, kann eine solche Anzahl von Stimmen nicht als so niedrig oder so unrepräsentativ angesehen werden, daß dies einen möglichen Grund für eine Überprüfung darstellen könnte.

Außerdem haben Herr Grillenzoni und die anderen Streithelfer unwidersprochen vorgetragen, in der Personalversammlung von 1983, bei der das SUPAR-Verhältniswahlsystem angenommen worden sei, hätten sich nur 80 Personen beteiligt, wobei 49 für das Verhältniswahlsystem und 27 dagegen gestimmt sowie 4 sich enthalten hätten. Wenn also der fragliche Änderungsbeschluß mangels einer ausreichenden Zahl von Teilnehmern an der Versammlung nichtig sei, so müsse dies erst recht für die geänderten Vorschriften gelten, die von einer Versammlung mit einer noch geringeren Teilnehmerzahl beschlossen worden seien. Wenn dieses Vorbringen auch eine gewisse Berechtigung hat, so halte ich doch eine Entscheidung über diesen Punkt nicht für erforderlich, da meines Erachtens, wie ich soeben ausgeführt habe, nicht geltend gemacht werden kann, daß die Entscheidung vom 19. April 1985 zur Änderung der Wahlordnung mangels Beschlußfähigkeit der Personalversammlung nichtig ist.

Der dritte in der Klageschrift in der Rechtssache 146/85 vorgebrachte Klagegrund geht dahin, daß die Abstimmung der Personalversammlung vom 19. April 1985 durchgeführt worden sei, ohne daß die Stimmberechtigten ordnungsgemäß schriftlich über den neuen Wortlaut unterrichtet worden seien. In ihrer Erwiderung in dieser Rechtssache haben die Kläger versucht, den Wortlaut des dritten Klagegrundes [dahin] zu berichtigen, daß damit geltend gemacht wird, die Abstimmung in der Personalversammlung vom 19. April 1985 habe unter Bedingungen stattgefunden, die rechtswidrig und außerdem geeignet gewesen seien, Verwirrung bei den Stimmberechtigten hervorzurufen. Die beklagte Einrichtung hat vorgetragen, mit der sogenannten Berichtigung werde in Wirklichkeit unter Verstoß gegen Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung ein neues Angriffsmittel vorgebracht. Dieses Vorbringen ist meines Erachtens unbegründet. Der Rechtsgrund, den die Kläger in ihrer Erwiderung in der Rechtssache 146/85 vorgebracht haben, entspricht in der Sache dem Klagegrund, den sie in ihrer Klageschrift in dieser Rechtssache vorgebracht haben; allenfalls wird damit das Tatsachenvorbringen, auf das die rechtliche Begründung gestützt wird, eingeschränkt. Dem steht meines Erachtens Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung nicht entgegen. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache 431/85 stimmt wörtlich mit dem dritten Klagegrund, wie er in der Erwiderung in der Rechtssache 146/85 vorgebracht worden ist, überein. Dieser Klagegrund ist in beiden Rechtssachen zu prüfen.

Die maßgeblichen Tatsachen sind einigermaßen kontrovers. Offenbar verteilte die Union syndicale am 21. oder 22. März 1985 und am 25. März 1985 einen französisch abgefaßten Vorschlag für eine Änderung der Wahlordnung. In der Personalversammlung vom 19. April 1985 stellte sie offenbar eine englische, eine deutsche und eine italienische Übersetzung ihrer Beschlußvorlage zur Verfügung. Über diese Vorlage wurde aber in der Personalversammlung vom 19. April 1985 nicht abgestimmt. Anscheinend nahm Herr Laval in der Versammlung vom 25. März 1985 einige handschriftliche Korrekturen an der Vorlage der Union syndicale vor und verteilte sie, wenn überhaupt, nur an einige Personen. Die Kläger tragen vor, er habe seinen eigenen Vorschlag weiter abgeändert und am 18. April 1985 dem Präsidenten der Personalvertretung vorgelegt. Ferner wird vorgetragen, erst in der Versammlung vom 19. April 1985 habe Herr Laval einige Fotokopien seines weiter abgeänderten Vorschlags verteilt oder verteilen lassen, und zwar nur auf Französisch und in weit weniger Exemplaren, als Personen an der Versammlung teilgenommen hätten. Dieses Vorbringen wird bestätigt durch beim Gerichtshof eingereichte Fotokopien der Vorlage der Union syndicale sowie durch Fotokopien dieser Vorlage mit zweierlei, ganz unterschiedlichen handschriftlichen Änderungen und der Aufschrift Laval, wobei die einen Änderungen mit dem Datum 18. April 1985 versehen sind. Die beklagte Einrichtung bestreitet die Behauptungen der Kläger, setzt ihnen aber kein alternatives Tatsachenvorbringen entgegen und beschränkt sich auf die Behauptung, das Personal sei ordnungsgemäß über die bei der Personalversammlung vorgelegten Vorschläge informiert worden. Herr Grillenzoni und die anderen Streithelfer nehmen auf das Vorbringen der beklagten Einrichtung Bezug, ohne ihm in dieser Frage irgendeine wesentliche Tatsache hinzuzufügen.

Es läßt sich nun schwer mit Sicherheit sagen, was vor und während der Versammlung vom 19. April 1985 geschehen ist. Die beklagte Einrichtung macht geltend, das Personal sei ordnungsgemäß unterrichtet worden, trägt aber keine konkreten Einzelheiten vor. Nach der Beweislage halte ich es für wahrscheinlich, daß eine gewisse Verwirrung in der Frage geherrscht haben muß, über welchen Text genau abgestimmt wird. Ferner scheint mir festzustehen, daß der von oder für Herrn Laval verteilte Text, wie immer er gelautet haben mag, nur auf Französisch verteilt wurde. Es ist wahrscheinlich, daß nicht genug Kopien für alle Versammlungsteilnehmer vorhanden waren, und es ist in höchstem Maße wahrscheinlich, daß an Personen, die nicht an der Versammlung teilnahmen, keine Kopien verteilt wurden.

Zwar kann der Gerichtshof keine genauen Vorschriften über die Durchführung von Versammlungen der streitigen Art festlegen, doch muß seine Befugnis zur Überprüfung solcher Versammlungen, worauf der Gerichtshof in der Rechtssache 54/75 (De Dapper) hingewiesen hat, so ausgeübt werden, daß die Einhaltung bestimmter Grundsätze der Fairneß und der Demokratie gewährleistet ist. Hinsichtlich der vorliegenden Streitfrage verlangen diese Grundsätze meines Erachtens, daß alle stimmberechtigten Bedienste rechtzeitig in angemessener Weise über alle Vorschläge für eine bedeutende Änderung, wie die hier streitige Änderung der Wahlordnung, informiert werden. Eine angemessene Unterrichtung erfordert meiner Meinung nach, daß solche wichtigen Vorschläge innerhalb einer angemessenen Zeit vor der Abstimmung über den Vorschlag in einer gut leserlichen Fassung und mindestens in den wichtigsten Arbeitssprachen der Gemeinschaften, wenn nicht in allen Amtssprachen, an alle stimmberechtigten Bediensteten verteilt werden. Ich meine ferner, daß den Vorschlägen eine Erläuterung ihrer Wirkung beigefügt werden sollte, wenn die Auswirkung der Änderung für viele Bediensteten vielleicht nicht offensichtlich ist. Ein solcher Vorschlag braucht meines Erachtens nicht notwendigerweise von der Personalvertretung verteilt zu werden, sondern kann auch wirksam von der Person oder der Gewerkschaft, die ihn vorbringt verteilt werden. Meines Erachtens können Änderungen zu einem Vorschlag für eine Neugestaltung des Wahlverfahrens in der Versammlung selbst vorgebracht werden, und es kann nicht erforderlich sein, die Versammlung zu vertagen, um jede Änderung an jeden Stimmberechtigten zu verteilen. Solche Änderungen müssen sich jedoch in die allgemeine Zielsetzung des vorliegenden Vorschlags einfügen. Wird ein grundlegend neuer Vorschlag eingebracht, so bedarf es einer Vorankündigung. Wird eine Versammlung unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften oder verspätet abgehalten, so ist die Pflicht zur Ankündigung solcher Änderungen eher noch größer, als wenn die Versammlung im Einklang mit den Vorschriften stattfindet.

Herrn Lavais Vorschlag, oder zumindest einer der beiden dem Gerichtshof vorliegenden Schriftstücke, die mit seinem Namen versehen sind, geht anscheinend dahin, daß jeder Wähler mindestens eine Stimme für jede zu wählende Kategorie abgeben muß und daß der gesamte Stimmzettel anderenfalls ungültig ist. Dieser Vorschlag sollte an die Stelle des Vorschlags der Union syndicale treten, Artikel 16 der Wahlordnung dahin gehend abzuändern, daß zur Gewährleistung der Repräsentation aller Kategorien ein Bewerber einer Kategorie, die sonst nicht repräsentiert wäre, weil die Bewerber für diese Kategorie nicht genügend Stimmen erhalten haben, die Stellung des Bewerbers einer anderen bereits repräsentierten Kategorie, der die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, einnehmen sollte. Ein solcher Vorschlag, jeden Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auch nur eine (von sieben verfügbaren) Stimmen nicht einer Person in jeder der sechs Kategorien gegeben worden ist, die repräsentiert werden sollen, beinhaltet meines Erachtens eine grundlegende Änderung des Wahlverfahrens, daß sie den Stimmberechtigten vor der Versammlung hätte angekündigt werden müssen. Da eine solche angemessene Ankündigung einer bedeutenden Änderung unterblieben ist, ist die Entscheidung der Personalversammlung vom 19. April 1985 meines Erachtens nichtig.

Der vierte Klagegrund geht dahin, daß das von der Personalversammlung vom 19. April 1985 beschlossene Wahlsystem mit Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Statuts insofern unvereinbar sei, als es eine zu starke Repräsentation einer Gruppe bewirke, die nur über eine knappe Mehrheit verfüge. In der genannten Vorschrift ist von der Pflicht der Personalvertretung die Rede, die Interessen des Personals wahrzunehmen und dem Personal die Möglichkeit zu geben, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen. Das Vorbringen geht in Wirklichkeit dahin, daß ein Mehrheitswahlsystem weniger repräsentativ sei als ein Verhältniswahlsystem. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Praxis der Mitgliedstaaten läßt sich nicht sagen, daß eines der beiden Systeme gegen Grundsätze der Demokratie oder der Fairneß verstoße. Einrichtungen sind wie die gesetzgebenden Körperschaften berechtigt, Sicherheit gegen relevante Repräsentativität abzuwägen. Wie immer die Vorzüge eines Systems zu beurteilen sein mögen, das ein weites Meinungsspektrum widerspiegelt, ist es jedenfalls nicht Sache des Gerichtshofes, zwischen ihnen eine Wahl zu treffen. Nur wenn gesagt werden könnte, daß ein bestimmtes System Grundsätze der Demokratie oder der Fairneß verletzt, könnte der Gerichtshof es für rechtswidrig erklären.

Dies ist hier nicht der Fall.

In der Rechtssache 431/85 sind zwei weitere Klagegründe vorgebracht worden. Der erste geht dahin, daß Herr Laval die Wirkung der von ihm vorgeschlagenen Regelung in bezug auf mögliche Enthaltungen bei Wahlen zur Personalvertretung bei der Beratung in der Versammlung vom 19. April 1985 falsch dargestellt habe. Er soll in dieser Versammlung gesagt haben, daß er bei der Entscheidung über die Frage, ob die Pflicht zur Abgabe einer Stimme für jede Kategorie erfüllt worden sei, Enthaltungen als Stimmabgabe ansehen würde. Die Kläger machen geltend, ohne diese Zusicherung hätte sein Vorschlag keine Mehrheit gefunden. Herr Laval sei aber später von dieser Position abgerückt. Infolgedessen sei eine gewisse Frau Denys als Mitglied des Wahlausschusses zurückgetreten. Dem Gerichtshof liegt eine Kopie ihres Rücktrittsschreibens vor, der dieses Vorbringen in gewissem Maße untermauert. Die beklagte Einrichtung hat keine alternative Sachverhaltsdarstellung vorgetragen, sondern lediglich festgestellt, daß die Behauptung der Kläger bestritten werde. Herr Grillenzoni und die anderen Streithelfer gehen auf diesen Punkt nur insofern ein, als sie auf die Ausführungen der beklagten Einrichtung Bezug nehmen.

Herrn Lavais Verhalten ist somit streitig. Da er nicht am Verfahren beteiligt ist, wäre es falsch, ohne weiteres nachteilige Schlüsse zu ziehen. Das vorliegende Beweismaterial besitzt keine zwingende Beweiskraft. Mit Sicherheit kann meines Erachtens allenfalls geschlossen werden, daß über die Behandlung von Enthaltungen nach der vorgeschlagenen Änderung möglicherweise so große Ungewißheit herrschte, daß dadurch das Abstimmungsverhalten bestimmter Teilnehmer der Versammlung vom 19. April 1985 beeinflußt wurde. Dies reicht meiner Ansicht nach als Grundlage für die Nichtigerklärung der von der Personalversammlung am 19. April 1985 getroffenen Entscheidung nicht aus. Solche Tatsachen, wenn es denn Tatsachen waren, unterstreichen jedoch die im Zusammenhang mit dem dritten Klagegrund erwähnte Notwendigkeit einer angemessenen vorherigen Unterrichtung der Stimmberechtigten über bedeutende Vorschläge, die die Personalwahlen betreffen.

Mit dem zweiten in der Rechtssache 431/85 neu vorgebrachten Klagegrund rügen die Kläger, daß die am 19. April 1985 zur Abstimmung gestellte Vorlage insofern gegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Statuts verstoße, als die Wähler gezwungen worden seien, für sechs bestimmte Kategorien zu stimmen, und als sie nur eine freie Stimme gehabt hätten, die für einen Bewerber irgendeiner Kategorie habe abgegeben werden können. Nach der offenbar in der Versammlung vom 19. April 1985 verabschiedeten Regelung besteht die Personalvertretung aus sieben Mitgliedern und jeder Wahlberechtigte hat sieben Stimmen und muß, soll nicht sein gesamter Stimmzettel ungültig sein, mindestens eine Stimme für jede der zu wählenden Kategorien abgeben. Bei diesen handelte es sich anscheinend um die Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen A, LA, B, C und D der Beamten und um eine weitere Kategorie für sonstige Bedienstete. Die Kläger heben hervor, da der gesamte Stimmzettel ungültig werde, wenn sich der Wähler weigere für einen Bewerber in jeder dieser sechs Kategorien zu stimmen, stehe das beschlossene System im Widerspruch zu den grundlegenden Anforderungen an die dem Personal einzuräumende Möglichkeit, seine Meinung im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 des Statuts zu äußern und zur Geltung zu bringen, denen nur durch ein dem Verhältniswahlsystem möglichst nahe kommendes System Genüge getan werden können.

Die beklagte Einrichtung verweist auf Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs II des Statuts, wonach die Personalvertretung so zusammengesetzt sein [muß], daß die Vertretung aller in Artikel 5 des Statuts genannten Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften genannten Bediensteten gewährleistet ist. Der Beklagte führt ferner das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84 (Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1986, 2305) zur Begründung für sein Vorbringen an, daß alle Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten kategorieweise in der Personalvertretung repräsentiert sein müssen. Das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt sei daher zurückzuweisen.

Der Gerichtshof hat in Randnummer 17 seines Urteils in der Rechtssache 54/75 (De Dapper) hervorgehoben, daß mit Artikel 1 des Anhangs II des Statuts der repräsentative Charakter der Personalvertretung gewährleistet werden solle. In seinem Urteil in der Rechtssache 270/86 (Licata, Randnrn. 27 bis 29) hat der Gerichtshof ausgeführt, nach Artikel 9 Absatz 2 des Statuts und Artikel 1 des Anhangs II des Statuts stehe es jeder Einrichtung frei, ihre eigenen Vorschriften über die Vertretung aller Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten zu erlassen. Er hat daher festgestellt, der Wirtschafts- und Sozialausschuß sei durchaus berechtigt gewesen, die Amtszeit von Frau Licata in der Personalvertretung für beendet zu erklären, als sie aufhörte, eine sonstige Bedienstete zu sein und Beamtin in der Laufbahngruppe D wurde. Aus diesen Feststellungen ergibt sich meines Erachtens in der Tat, daß die Beamten und sonstigen Bediensteten nach Kategorien in der Personalvertretung repräsentiert sein müssen, und ich stimme deshalb dem dahin gehenden Vorbringen des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu.

Mit scheint jedoch, daß die Kläger hier nicht den Grundsatz der Vertretung nach Kategorien haben in Frage stellen wollen. Ihr Vorbringen in der Erwiderung geht nach meinem Verständnis dahin, daß die neue Wahlordnung mit der Vorschrift, daß eine Stimme für jede der sechs Kategorien abgegeben werden muß und der gesamte Stimmzettel sonst ungültig ist, die Möglichkeit der Wähler, ihre Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen, über Gebühr eingeschränkt habe. Über diese Frage ist, wie ich es sehe, in der Rechtssache Licata nicht entschieden worden. Meines Erachtens sieht die neue Wahlordnung eine Vertretung nach Kategorien in sehr starrer Weise vor. Es mag vertretbar sein, vorzuschreiben, daß von sechs Stimmen, wenn sie überhaupt abgegeben werden, je eine für jede Kategorie vorbehalten werden muß; diese Frage ist allerdings nicht ausführlich erörtert worden. Obwohl ich die Ansicht teile, daß die Entscheidung über Wahlsysteme im wesentlichen den Angehörigen der Einrichtung zusteht, halte ich es jedoch weder für angemessen noch für legitim, den ganzen Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn ein Wähler sich dafür entscheidet, keiner Person in einer bestimmten Kategorie eine Stimme zu geben. Selbst wenn ich unterstelle, daß es dem Wähler verwehrt sein muß, eine für eine Kategorie bestimmte Stimme für einen Bewerber in einer anderen Kategorie abzugeben, halte ich es für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Demokratie und der Fairneß, daß ein Wähler sich nicht der Stimmabgabe für eine Kategorie soll enthalten können, ohne dadurch alle anderen Stimmen ungültig zu machen.

Was immer in der Versammlung über die Auswirkung der vorgeschlagenen Änderung gesagt worden sein mag, entscheidend ist der Wortlaut der angenommenen Regelung. Diese ist meines Erachtens insoweit wegen der Auswirkung für nichtig zu erklären, die sie allein deshalb, weil in einer bestimmten Kategorie für keinen Kandidaten eine Stimme abgegeben worden ist, auf wirksam anderweitig abgegebene Stimmen hat. Angesichts des Zusammenhangs zwischen dieser Frage und dem Teil der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 16, der anscheinend aufgehoben worden ist, halte ich es für angebracht, die ganze Entscheidung für nichtig zu erklären, so daß die Frage insgesamt neu geprüft werden kann.

Schließlich haben die Kläger in ihrer Erwiderung in der Rechtssache 431/85 mit neuen Ausführungen weitere Unregelmäßigkeiten geltend gemacht, die ihrer Ansicht nach die Abstimmung in der Versammlung vom 19. April 1985 fehlerhaft machen. Solche Unregelmäßigkeiten ergäben sich daraus, daß kein Wählerverzeichnis vorgelegen habe, daß durch Handaufheben abgestimmt worden sei und daß die Anwesenden ohne Überprüfung ihrer Stimmberechtigung hätten abstimmen können. Meines Erachtens ist dieses Vorbringen eindeutig nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen beantrage ich, die Entscheidung der Personalversammlung vom 19. April 1985, das Wahlsystem zu ändern, für nichtig zu erklären. Die Einsetzung des Wahlausschusses in dieser Versammlung bleibt wirksam. Es bedarf der Einberufung einer weiteren Versammlung zur Entscheidung über die Bedingungen, nach denen die Wahlen zur Personalvertretung abzuhalten sind. Die einschlägigen Entscheidungen der Anstellungsbehörde sollten ebenfalls für nichtig erklärt werden. Der Antrag auf Erlaß sonstiger Maßnahmen ist, insbesondere im Hinblick auf die einstweiligen Anordnungen des Gerichtshofes, gegenstandslos. Da die Kläger somit im wesentlichen obsiegt haben, wäre ihnen normalerweise die Erstattung ihrer Kosten zuzubilligen. Herr Müllers hat aber unnötigerweise eine zweite Klage (Rechtssache 431/85) beim Gerichtshof eingereicht, und die anderen vier Kläager haben unnötigerweise eine frühere Klage (Rechtssache 146/85) vor dem Gerichtshof aufrechterhalten, die unzulässig war; sie haben dadurch der beklagten Einrichtung und den Streithelfern ohne angemessenen Grund Kosten verursacht. Demgemäß wäre über die Kosten meines Erachtens in dem Sinn zu entscheiden, daß alle Beteiligten ihre eigenen Kosten tragen. Was die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung angeht, so halte ich es nach den Umständen des Falles für angemessen, über die Kosten gemäß dem Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache zu entscheiden, so daß auch insoweit den Beteiligten ihre eigenen Kosten auferlegt werden sollten.

Demgemäß komme ich in dieser Rechtssache zu folgendem Ergebnis:

1) Die von der Personalversammlung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 1985 beschlossene Änderung des Wahlsystems für die Wahl der Personalvertretung ist für nichtig zu erklären.

2) Die Entscheidung des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. April 1985, mit der die Beschwerde des Klägers Müllers zurückgewiesen wurde, ist aufzuheben.

3) Die Entscheidung des Präsidenten und des Generalsekretärs des Wirtschaftsund Sozialausschusses vom 29. Oktober 1985, mit der die Beschwerde aller fünf Kläger zurückgewiesen wurde, ist aufzuheben.

4) Im übrigen sind die Klagen abzuweisen.

5) Allen Beteiligten sind ihre eigenen Kosten in dieser Rechtssache einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.