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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1987 – C-146/85
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:457
In den verbundenen Rechtssachen 146 und 431/85
Claus Diezler, Richard Deasy, Steen Fine-Jensen, Helmut Müllers und Luigi Ricci, Beamte des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Detlef Bruggemann, Personaldirektion des Wirtschafts- und Sozialausschusses, wohnhaft in Brüssel, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt von
Fabrizio Grillenzoni, Claude Maindiaux, Raymond Muller, Francis Patterson und Charles Potier, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, 1180 Brüssel, rue Langeveld 51, boîte postale 16, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, zugelassen bei der Cour d'appel Luxemburg, 16, avenue Marie-Thérèse, boîte postale 335,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der von der Personalversammlung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. April 1985 beschlossenen Regelung über das Wahlsystem für die Wahl der Personalvertretung sowie wegen Aufhebung der später aufgrund dieser Regelung vorgenommenen Handlungen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans und C. Kakouris,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1987,
folgendes
Urteil§
1 Mit Klageschrift, die am 17. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Kläger, fünf Beamte des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA), Klage erhoben auf
a) Nichtigerklärung der von der Personalversammlung des WSA am 19. April 1985 beschlossenen Regelung über das Wahlsystem für die Wahl der Personalvertretung,
b) auf Aufhebung der später aufgrund dieser Regelung vorgenommenen Handlungen, insbesondere der für den 10. Juni 1985 angesetzten Wahlen zur Personalvertretung, sowie aller von der Personalvertretung ausgesprochenen Benennungen von Personen für verschiedene Gremien und,
c) soweit erforderlich, auf Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers Müllers vom 24. April 1985.
2 Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben dieselben Kläger eine Klage erhoben, mit der sie ebenfalls die Nichtigerklärung der von der Personalversammlung des WSA am 19. April 1985 beschlossenen neuen Wahlordnung und die Aufhebung der später aufgrund dieser Regelung vorgenommenen Handlungen, sowie ferner die Aufhebung der Zurückweisung ihrer am 18. Juli 1985 in das Register eingetragenen Beschwerden durch den WSA und die Feststellung begehren, daß der WSA alle angemessenen Maßnahmen zu treffen hat, um zu verhindern, daß die den Gegenstand der Nichtigkeitsklage bildenden Handlungen irgendeine Wirkung entfalten.
3 Mit Beschluß vom 26. September 1985 hat der Gerichtshof Herrn F. Grillenzoni und vier weitere Beamte des WSA in der Rechtssache 146/85 und mit Beschluß vom 25. Juni 1986 ferner in der Rechtssache 431/85 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des WSA zugelassen.
4 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache 146/85
Zur Natur der angefochtenen Handlungen
5 Der Gerichtshof ist, wie er im Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 54/75 (De Dapper/Parlament, Slg. 1976, 1381) entschieden hat, auf der Grundlage der gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag erlassenen Bestimmungen des Statuts über die Klagen von Beamten für die Entscheidung in Streitigkeiten über Wahlen zur Personalvertretung zuständig. Diese gerichtliche Kontrolle wird im Rahmen von Klagen gegen das betreffende Organ wegen Handlungen oder Unterlassungen der Anstellungsbehörde durchgeführt, zu denen die Ausübung der Kontrolle durch die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet Anlaß gibt.
6 Demgemäß ist die Klage im vorliegenden Fall nur insoweit zulässig, als mit ihr beantragt wird, die Entscheidung, mit der der Präsident des WSA es abgelehnt hat, auf die an ihn als Anstellungsbehörde gerichtete Aufforderung des Klägers Müllers tätig zu werden, sowie die von der Personalversammlung am 19. April 1985 beschlossene Wahlordnung für die Wahlen zur Personalvertretung aufzuheben, auf die sich der vom Präsidenten des WSA als Anstellungsbehörde abgelehnte Antrag bezogen hatte.
Zur vorherigen Beschwerde
7 Wie der Gerichtshof in dem angeführten Urteil vom 29. September 1976 festgestellt hat, bedarf es bei Streitigkeiten über Wahlen zur Personalvertretung der Gemeinschaftsorgane einer vorherigen Beschwerde. Es steht fest, daß die Kläger mit Ausnahme des Klägers Müllers vor Erhebung der vorliegenden Klage keine Beschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet haben. Daher ist die Klage dieser Kläger mangels einer vorherigen Beschwerde für unzulässig zu erklären.
8 Was den Kläger Müllers angeht, so ist festzustellen, daß sein Schreiben vom 22. April 1985 an den Präsidenten des WSA eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darstellt. Dieses Schreiben zielte nämlich darauf ab, von der Anstellungsbehörde Abhilfe dafür zu erlangen, daß sie es unterlassen hatte, die Entscheidung der Personalversammlung vom 19. April 1985 über ein neues Wahlsystem zu beanstanden. Wenngleich es in diesem Schreiben heißt, dieses werde namens der... Gewerkschaftsorganisation, deren Vorsitzender der Kläger Müllers war, an den Präsidenten des WSA gerichtet, ergibt sich doch aus seinem gesamten Inhalt, daß der Kläger Müllers es auch in seinem eigenen Namen übersandte. Daher ist die Klage des Klägers Müllers für zulässig zu erklären.
Zum Rechtsschutzinteresse
9 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß jeder Wahlberechtigte ein Interesse daran hat, daß die Vertreter seiner Organisation unter Bedingungen und aufgrund eines Wahlsystems gewählt werden, die mit den Bestimmungen des Statuts über das Wahlverfahren auf diesem Gebiet in Einklang stehen. Daher ist für den Kläger Müllers allein aufgrund seiner Eigenschaft als Wahlberechtigter ein Interesse gegeben, das ausreicht, um seine Klage zulässig zu machen.
10 Nach alledem wird die Klage des Klägers Müllers für zulässig erklärt und die der anderen Kläger mangels einer vorherigen Beschwerde abgewiesen.
Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache 431/85
11 Insoweit ist zwischen dem Fall des Klägers Müllers und dem der anderen Kläger zu unterscheiden.
12 Da die Klage der letzteren in der Rechtssache 146/85 für unzulässig erklärt worden ist, ist für sie in dieser Rechtssache kein Rechtsstreit anhängig. Daraus ergibt sich, daß die vom WSA und den Streithelfern erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit zurückzuweisen ist.
13 Dagegen ist für den Kläger Müllers, da seine Klage in der Rechtssache 146/85 für zulässig erklärt worden ist, zu prüfen, ob in bezug auf ihn die sonstigen Voraussetzungen der Rechtshängigkeit gegeben sind.
14 Es ist festzustellen, daß der Kläger Müllers in seinen Klagen in den Rechtssachen 146/85 und 431/85 im wesentlichen die Aufhebung derselben Handlungen, nämlich der Entscheidung der Personalversammlung vom 19. April 1985 und der nachfolgend vorgenommenen Handlungen, beantragt. Der Umstand, daß sich die Aufhebungsanträge darüber hinaus in der Rechtssache 146/85 auf die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 22. April 1985 und in der Rechtssache 431/85 auf die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 18. Juli 1985 beziehen, reicht nicht aus, um die Anträge in den beiden Klagen als voneinander verschieden anzusehen. Gegenstand einer Klage ist nämlich im wesentlichen die ursprüngliche Handlung oder Unterlassung, während die Einlegung einer Beschwerde nur eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage gegen diese Handlung oder Unterlassung darstellt.
15 Wenn der Kläger in der Klage in der Rechtssache 431/85 über seine Aufhebungsanträge hinaus beantragt, festzustellen, daß der WSA alle angemessenen Maßnahmen zu treffen hat, um zu verhindern, daß die am 19. April 1985 beschlossene Wahlordnung und alle sonstigen nachfolgenden Handlungen irgendeine Wirkung entfalten, so genügt auch dies nicht, um diese Anträge als von den Anträgen in der Klage in der Rechtssache 146/85 verschieden anzusehen. Denn mit diesem Zusatzantrag nimmt der Kläger in Wirklichkeit nur auf Artikel 176 EWG-Vertrag Bezug, wonach die Stelle, deren Handlung für nichtig erklärt worden ist, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat, ohne daß es hierfür besonderer Anträge des Klägers bedürfte.
16 Nach alledem ist festzustellen, daß der Gegenstand der beiden Rechtsstreitigkeiten identisch ist. Da darüber hinaus die vom Kläger in den beiden Klagen vorgebrachten Klagegründe im wesentlichen übereinstimmen, ist die Klage des Klägers Müllers in der Rechtssache 431/85 wegen Rechtshängigkeit für unzulässig zu erklären.
Zur Begründetheit
17 Mit dem ersten Klagegrund wird in beiden Klagen ein Verstoß gegen Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1896/75A des Präsidiums des WSA vom 28. Juli 1975 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Personalvertretung gerügt. Nach dessen Absatz 1 werden die Mitglieder der Personalvertretung... nach Bedingungen gewählt, die von der Vollversammlung der Beamten des Wirtschafts- und Sozialausschusses festgelegt werden, die spätestens einen Monat vor Ablauf des Mandats der bisherigen Personalvertretung stattfinden muß, und nach Absatz 2 der genannten Vorschrift endet das Mandat der Mitglieder der Personalvertretung ... nach Ablauf von zwei Jahren vom Zeitpunkt ihrer Wahl an gerechnet.
18 Hierzu ist festzustellen, daß diese Bestimmung, obwohl sie bei der Festlegung der Frist von einem Monat ihrem Wortlaut nach auf das Ende des Mandats der amtierenden Personalvertretung abstellt, in Wirklichkeit auf den Zeitpunkt der Durchführung der Neuwahl der Personalvertretung beziehen will, die grundsätzlich am Ende der Amtszeit der amtierenden Personalvertretung stattfindet.
19 Der Zweck dieser Vorschrift besteht nämlich darin, die Festlegung eines Wahlsystems für die Wahl der Personalvertretung durch eine Personalversammlung zu ermöglichen, die im Abstand von mindestens einem Monat von den Wahlen abgehalten wird, so daß gewährleistet ist, daß die Voraussetzungen für eine ruhige Abwägung vorliegen, die es ermöglicht, die Entscheidung über das Wahlsystem in möglichst sachlicher Weise frei von der Absicht, das Ergebnis der nächsten Wahlen zu beeinflussen, zu treffen. Die Aussicht auf die Durchführung von Wahlen in allernächster Zeit birgt die Gefahr in sich, daß die Entscheidung über das Wahlsystem durch wahltaktische Überlegungen beeinflußt und eine Entscheidung auf der Grundlage der Vorzüge, die das einzelne Wahlsystem für sich gesehen hat, verhindert wird.
20 Daraus folgt, daß die in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1896/75A festgesetzte Frist keineswegs bloß Hinweischarakter besitzt, sondern zwingend ist, und daß eine Wahlordnung, die von einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift abgehaltenen Personalversammlung beschlossen worden ist, rechtswidrig und deshalb für nichtig zu erklären ist. Wegen des oben dargelegten Zwecks der fraglichen Frist kann diese Rechtswidrigkeit nicht dadurch geheilt werden, daß der für die Durchführung der Wahlen festgesetzte Zeitpunkt später verschoben wird.
21 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die am 19. April 1985 von der Personalversammlung beschlossene Regelung über ein neues Wahlsystem für die Wahl der Personalvertretung des WSA aufzuheben, ohne daß die übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchten.
22 Die Personalversammlung vom 19. April 1985 hatte ferner einen Wahlausschuß für die seinerzeit geplanten Wahlen bestellt. Diese Maßnahme stellt eine von der Festlegung der Wahlordnung unabhängige Entscheidung dar und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Kosten
23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Verfahren nach Artikel 95 § 3 ihre Kosten selbst. Die Kläger und der WSA sind jeweils entweder in der Rechtssache 146/85 oder in der Rechtssache 431/85 unterlegen. Daher sind dem WSA die Kosten des Klägers H. Müllers in der Rechtssache 146/85 und die Kosten der übrigen Kläger, C. Diezler, R. Deasy, S. Finc-Jensen und L. Ricci, in der Rechtssache 431/85 aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klagen in der Rechtssache 146/85 mit Ausnahme der Klage des Klägers Müllers werden als unzulässig abgewiesen.
2) Die Klage des Klägers Müllers in der Rechtssache 431/85 wird als unzulässig abgewiesen.
3) Die von der Personalversammlung des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 19. April 1985 beschlossene Regelung über das Wahlsystem für die Wahl der Personalvertretung dieser Einrichtung sowie die Entscheidungen des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, mit denen die Beschwerde des Klägers Müllers vom 22. April 1985 und die Beschwerden der übrigen Kläger vom 18. Juli 1985 zurückgewiesen wurden, werden aufgehoben.
4) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß trägt die Kosten des Klägers Müllers in der Rechtssache 146/85 und die Kosten der Kläger Diezler, Deasy, Fine-Jensen und Ricci in der Rechtssache 431/85.
5) Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen Kosten.