Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.04.1986 – C-351/85
ECLI:EU:C:1986:163
In der Rechtssache 351/85 R
Fabrique de fer de Charleroi, Aktiengesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in der rue du Châtelet 266, 6030 Marchienne-au-Pont, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Waelbroeck und A. Vandencasteele, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe-II,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
und
Königreich Dänemark, vertreten durch den Rechtsberater im Außenministerium L. Mikaelsen als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Ministerialrat Ib Bodenhagen, dänischer Geschäftsträger, Botschaft des Königreichs Dänemark, IIB, boulevard Joseph-II, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung Nr. 2760/85 der Kommission vom 30. September 1985 (ABl. L 260, S. 7) in der durch Artikel 14 C der Entscheidung Nr. 3485/85 der Kommission vom 27. November 1985 (ABl. L 340, S. 5) bestätigten Fassung
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
1 Das Unternehmen Fabrique de fer de Charleroi hat mit Klageschrift, die am 18. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 2760/85 der Kommission vom 30. September 1985 (ABl. L 260, S. 7) zur Änderung der Entscheidung Nr. 234/84 der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 1). Durch Artikel 1 dieser Entscheidung, die am 1. Juli 1985 wirksam geworden ist, wurde in die Entscheidung Nr. 234/84 ein neuer Artikel 14 D eingefügt, der die Kommission ermächtigt, einem Unternehmen zusätzliche Quoten bis zu höchstens 25000 Tonnen je Quartal zu bewilligen, sofern es drei Voraussetzungen erfüllt:
Es ist das einzige Unternehmen in dem Lande, in dem es seinen Sitz hat;
es steht vor außergewöhnlichen Schwierigkeiten, selbst nachdem ihm zusätzliche Quoten nach Artikel 14 eingeräumt worden sind;
es hat keine Beihilfen gemäß der Entscheidung Nr. 1018/85 der Kommission (ABl. L 110, S. 5) erhalten.
2 Am 27. November 1985 ersetzte die Kommission die genannte Entscheidung Nr. 234/84 und deren neuen Artikel 14 D durch die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85, die am 1. Januar 1986 für einen Zeitraum von 2 Jahren in Kraft trat. In Artikel 14 C dieser neuen Entscheidung wird die Befugnis der Kommission bestätigt, zusätzliche Quoten bis zu höchstens 25000 Tonnen je Quartal zu bewilligen. Diese Bewilligung wird jedoch nur noch von der Erfüllung der ersten beiden unter Randnummer 1 dieses Beschlusses aufgeführten Voraussetzungen abhängig gemacht.
3 Mit Antragsschrift, die am 26. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag und Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung Nr. 2760/85 der Kommission in der durch Artikel 14 C der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 der Kommission bestätigten Fassung gestellt, bis der Gerichtshof über die Klage entschieden hat.
4 Mit Beschluß vom 14. März 1986 ist das Königreich Dänemark gemäß Artikel 34 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin zugelassen worden.
5 Die Antragsgegnerin hat am 6. März 1986 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Die Parteien haben am 16. April 1986 mündlich verhandelt.
6 In diesem Verfahrensabschnitt ist die Sachlage kurz darzustellen, die zu dem Rechtsstreit geführt hat, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist.
7 Die Kommission war der Auffassung, das dänische Stahlunternehmen Det Danske Stålvalseværk (nachstehend DDS) erfülle alle in den Artikeln 14 D und 14 C aufgeführten Voraussetzungen, und gewährte diesem Unternehmen aufgrund des Artikels 14 D eine zusätzliche Erzeugungsquote von 25000 Tonnen für die letzten beiden Quartale 1985 und aufgrund des Artikels 14 C eine Quote in derselben Höhe für das erste Quartal 1986. Aus den Akten geht hervor, daß auf jede dieser zusätzlichen Quoten ein Anteil von 18698 Tonnen entfiel, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, und daß von dieser Menge 11460 Tonnen zur Erzeugnisgruppe II gehörten, in die auch der wesentliche Teil der Erzeugung der Antragstellerin einzustufen ist.
8 Es ist noch darauf hinzuweisen, daß das Unternehmen DDS, dem diese zusätzlichen Quoten gewährt wurden, das einzige dänische Stahlunternehmen ist und daß bei diesem Unternehmen seit vielen Jahren eine Umstrukturierung im Gange ist. Über diese zusätzlichen Quoten gemäß Artikel 14 D und 14 C hinaus erhielt es im gleichen Zeitraum gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84 Quotenerhöhungen im Rahmen von 15000 Tonnen pro Quartal, von denen etwas mehr als 10000 Tonnen zur Erzeugnisgruppe II gehörten. Die Erzeugung des Unternehmens konzentriert sich im wesentlichen auf Bleche der Erzeugnisgruppe II und ist zur Ausfuhr bestimmt. Aus den in den Akten angegebenen Zahlen, die in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden sind, ergibt sich nämlich, daß das Unternehmen von einer Produktion von 306922 Tonnen der Erzeugnisgruppe 11 im Jahre 1984 248483 Tonnen ausführte, wobei 132483 Tonnen für andere Mitgliedstaaten der EGKS bestimmt waren. DDS ist das einzige Unternehmen, das bis heute zusätzliche Quoten aufgrund der Artikel 14 D und 14 C erhalten hat.
9 Gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen und jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
10 Damit eine einstweilige Anordnung wie die beantragte erlassen werden kann, ist in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung vorgeschrieben, daß in den entsprechenden Anträgen die Umstände anzuführen sind, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt. Ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
11 Vor der Prüfung des Vorbringens der Antragstellerin, mit dem sie darlegen will, daß ihr Antrag auf einstweilige Anordnung die Voraussetzungen für deren Erlaß erfüllt, ist es zweckdienlich, kurz ein Problem zu behandeln, das die Antragsgegnerin in bezug auf die Zulässigkeit der Klage aufgeworfen hat.
12 Die Kommission führt aus, die von der Antragstellerin am 18. November 1985 erhobene Nichtigkeitsklage sei nur gegen die Entscheidung Nr. 2760/85 gerichtet und erst im Rahmen ihrer Erwiderung habe die Antragstellerin gemeint, ihre Klage aus prozeßökonomischen Gründen auf Artikel 14 C der Entscheidung Nr. 3485/85 erstrecken zu können, denn diese Vorschrift bestätige nur Artikel 14 D. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, daß sie sich dieser Auslegung nicht anschließen könne, und wendet sich insbesondere gegen das Vorbringen, wonach der neue Artikel lediglich bestätigenden Charakter besitzt. Sie widerspricht deshalb der Erweiterung der Klage in diesem Verfahrensabschnitt auf die Entscheidung Nr. 3485/85 und vertritt die Ansicht, die Antragstellerin hätte eine neue Nichtigkeitsklage erheben müssen, wenn sie die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung und ihres Artikels 14 C erreichen wolle.
13 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Rechtssachen 75/72 R, Perinciolo/Rat, Slg. 1972, 1201, und 186/80 R, Suss/Kommission, Slg. 1980, 3501) das Problem der Zulässigkeit der Klage nicht im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung untersucht werden darf. Es muß der Prüfung der Klage vorbehalten bleiben. Das von der Kommission aufgeworfene Zulässigkeitsproblem wird deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht behandelt.
14 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin als Hauptgrund geltend, die angefochtene Bestimmung sei offensichtlich rechtswidrig, da die Kommission bei deren Erlaß das ihr durch Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeräumte Ermessen mißbraucht habe.
15 Die Kommission habe nämlich als Rechtfertigungskriterium für die Bewilligung zusätzlicher Quoten nicht das Recht eines Mitgliedstaats darauf heranziehen dürfen, daß ein Teil seines Bedarfs durch ein in diesem Staat ansässiges Unternehmen sichergestellt werde, und die Verwendung dieses Kriteriums dürfe keinesfalls mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Sicherheit der Versorgung derjenigen Länder zu garantieren, in denen es nur ein einziges Stahlunternehmen gebe. Zur Stützung ihrer Auffassung, mit der sie die Begründung für dieses Kriterium ablehnt, macht sie geltend, daß das Unternehmen DDS den größten Teil seiner Erzeugung in der Erzeugnisgruppe II ausführe, daß der Markt für Bleche der Erzeugnisgruppe II ein Markt sei, auf dem es einen großen Produktionsüberschuß gebe, was den Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten ermögliche, das Königreich Dänemark leicht zu versorgen, falls sich dies als notwendig erweise, und daß im übrigen Artikel 59 EGKS-Vertrag der Kommission alle Befugnisse verleihe, die erforderlich seien, um einer möglichen Mangellage durch Gemeinschaftsmaßnahmen zu begegnen.
16 Deshalb könne der Grund, der die Kommission dazu bewogen habe, ein solches Kriterium heranzuziehen, nur ihr Wille sein, den Mitgliedstaaten ein Recht darauf zuzuerkennen, daß ein Teil ihres Bedarfs durch ein in diesem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen befriedigt werde. Dadurch, daß die Kommission beim Erlaß der angefochtenen Bestimmung von einer nationalen Konzeption des Versorgungsbegriffs, der dem Grundsatz eines gemeinsamen Stahlmarktes zuwiderlaufe, ausgegangen sei, habe sie einen Ermessensmißbrauch begangen.
17 Die Kommission vertritt demgegenüber die Ansicht, der Erlaß der Artikel 14 D und 14 C sei in keiner Weise mit den Grundsätzen der Quotenregelung gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag unvereinbar. Er sei, falls erforderlich, aber durch übergeordnete Erwägungen der Aufrechterhaltung der Beschäftigung zu rechtfertigen, die auf dem Grundprinzip des Artikels 3 Buchstabe e EGKS-Vertrag beruhten.
18 Zur Stützung ihrer Auffassung macht sie verschiedene Gründe geltend. Die in den Artikeln 14 D und 14 C vorgesehene Regelung sei abstrakt und generell und individualisiere nicht die Adressaten, die nach objektiven Kriterien bestimmt würden. Die bloße Feststellung, daß diese Bestimmungen bis jetzt lediglich dem Unternehmen DDS zugute gekommen seien, reiche nicht aus, um nachzuweisen, daß es sich um eine diskriminierende Bestimmung oder um eine Einzelfallentscheidung handele, die unter dem Deckmantel einer allgemeinen Entscheidung in Wirklichkeit an das Unternehmen DDS ergangen sei. Unternehmen wie Hoogovens oder Irish Steel, die ebenfalls in den Niederlanden und in Irland das jeweils einzige Stahlunternehmen seien, könnten in Zukunft ebenfalls zusätzliche Quoten gemäß Artikel 14 C bewilligt werden, wenn sie die übrigen in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten. Die Artikel 14 D und 14 C stellten im übrigen lediglich die Verlängerung von Artikel 14 dar, dessen Rechtmäßigkeit der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749) festgestellt habe.
19 Die Kommission sehe auch nicht, aus welchen Gründen das in den Artikeln 14 D und 14 C herangezogene Kriterium, nämlich, daß es sich um das einzige Unternehmen in dem betreffenden Land handeln müsse, und seine Begründung, nämlich die Versorgung eines Mitgliedstaats mit Stahlerzeugnissen zu garantieren, mit den Grundsätzen des EGKS-Vertrags unvereinbar sein sollten. Sie verweist hierfür auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83 (Campus Oil, Slg. 1984, 2727), in dem der Gerichtshof in bezug auf Erdölerzeugnisse eingeräumt habe, daß die Notwendigkeit, die Sicherheit der Versorgung eines Mitgliedstaats zu gewährleisten, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag rechtfertigen könne. Dieser Grundsatz müsse auch entsprechend auf Stahlerzeugnisse angewandt werden, falls in einem Mitgliedstaat nur ein einziger Hersteller vorhanden sei, denn dieses Land sei für die Versorgung seines Marktes weitgehend auf dieses Unternehmen angewiesen. Die Sicherheit der Versorgung mit Stahlerzeugnissen müsse nämlich als ebenso wesentlich für die Wirtschaft eines Landes angesehen werden wie dessen Versorgung mit Erdölerzeugnissen.
20 Die Kommission führt noch aus, sie teile zwar die Ansicht des Gerichtshofes zu dem Grundsatz, den er in Randnummer 32 der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 63 und 147/84 (Finsi-der/Kommission, Slg. 1985, 2857) aufgestellt habe und wonach es nicht ihre Sache sei, Anpassungen dieser Quoten allein entsprechend der Situation auf dem Inlandsmarkt des fraglichen Unternehmens vorzunehmen und zu versuchen, diesem Unternehmen die Produktion der auf diesem Markt verbrauchten Erzeugnisse vorzubehalten. Der Zweck der Artikel 14 D und 14 C laufe diesem Grundsatz jedoch nicht zuwider. Ihr Zweck sei es nicht, dem Unternehmen DDS einen Vorteil vorzubehalten, sondern es solle eine Möglichkeit vorgesehen werden, einem Unternehmen zusätzliche Quoten zu bewilligen, wenn es Gefahr laufe, seine Pforten schließen zu müssen, falls es diese Quoten nicht erhalte, und soweit alle in diesen Artikeln aufgestellten objektiven Voraussetzungen erfüllt seien. Dieser Zweck stehe mit den in Artikel 3 Buchstabe e EGKS-Vertrag aufgezählten Zielen völlig im Einklang.
21 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Hauptgrund, den die Kommission vorträgt, um die durch die Artikel 14 D und 14 C eingeführte Regelung zu rechtfertigen, darin besteht, daß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84, der die Kommission ermächtige, unter bestimmten strengen Voraussetzungen Quotenerhöhungen einem Stahlunternehmen zu gewähren, das sich außergewöhnlichen Schwierigkeiten gegenübersehe, die durch das Quotensystem verursacht worden seien, es nicht erlaube, die Situation angemessen zu bewältigen, in der ein Unternehmen nicht nur außergewöhnlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sei, sondern auch besonderen Umständen, wie etwa daß es sich um den einzigen Stahlerzeuger eines Mitgliedstaats handele, dessen Versorgung infolgedessen weitgehend von diesem Unternehmen abhänge. In diesem Fall sei es notwendig, diesem Unternehmen eine zusätzliche Quote zu bewilligen, um zu verhindern, daß es seine Pforten schließen müsse. Mit den Artikeln 14 D und 14 C werde kein anderes Ziel verfolgt.
22 Hierzu ist festzustellen, daß, wie die Antragstellerin zu Recht dargelegt hat, die Begründung der Kommission für den Erlaß der Artikel 14 D und 14 C auf den ersten Blick falsch erscheint. Es ist tatsächlich kaum einzusehen, wie die Kommission eine Ausnahme vom Grundsatz des Einfrierens der entsprechenden Marktanteile damit rechtfertigen könnte, daß sie sich nur auf die Notwendigkeit beruft, die Versorgung des Marktes eines Mitgliedstaats sicherzustellen, wenn dieser nur ein einziges Stahlunternehmen hat, während aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen deutlich hervorgeht, daß das Unternehmen DDS drei Viertel seiner Erzeugung in der Erzeugnisgruppe II ausführt und der Markt der Bleche dieser Gruppe durch eine Produktionsüberkapazität gekennzeichnet ist, die es den Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten notfalls erlauben würde, Dänemark ohne jede Schwierigkeit zu versorgen.
23 Außerdem stellt die Feststellung, daß den dänischen Ausfuhren in der Erzeugnisgruppe II beinahe ebenso hohe Einfuhren gegenüberstehen und daß Dänemark bei den anderen Gruppen von Stahlerzeugnissen, die das Unternehmen DDS nicht herstellt, keine Versorgungsprobleme hat, ein zusätzliches Indiz dafür dar, daß die Versorgung dieses Landes auf den ersten Blick nicht beeinträchtigt zu sein scheint, wenn die in den Artikeln 14 D und 14 C vorgesehene zusätzliche Quote von 25000 Tonnen je Quartal seinem einzigen Stahlunternehmen nicht mehr bewilligt würde.
24 Der Hinweis der Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Campus Oil ist im übrigen für den vorliegenden Fall ohne jede Bedeutung, denn die Lage der Stahlerzeugnisse und die der Erdölerzeugnisse scheint angesichts der zwischen beiden bestehenden außerordentlichen Unterschiede kaum vergleichbar. Der Markt für Stahlerzeugnisse ist ein Markt, auf dem überschüssige Produktionskapazitäten bestehen und auf dem die Gemeinschaft bei einer Verknappung der Stahlerzeugnisse über Handlungsmöglichkeiten, wie Artikel 59 EGKS-Vertrag, verfügt, während sich diese beiden Merkmale auf den Märkten für Erdölerzeugnisse keineswegs vorfinden.
25 Im Lichte der dargelegten Umstände ist einzuräumen, daß die Antragstellerin ihr Vorbringen schlüssig dargelegt hat, das bei der Prüfung der Klage eingehender untersucht werden muß. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Vorbringen der Antragstellerin geeignet ist, die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen.
26 Auch wenn man der Ansicht sein kann, daß die Antragstellerin die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht hat, so hat der Gerichtshof doch außerdem noch die Umstände zu beurteilen, aus denen sich die Dringlichkeit ergeben soll.
27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung im Hinblick darauf zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
28 Hierfür macht die Antragstellerin geltend, die vierteljährliche Bewilligung zusätzlicher Quoten von 25000 Tonnen für das Unternehmen DDS gemäß Artikel 14 D und 14 C verursache ihr einen schweren Schaden, da sie rund 38 % ihrer gesamten Lieferquoten innerhalb der Gemeinschaft darstelle und da drei Fünftel dieser Quoten Bleche der Erzeugnisgruppe II beträfen, in die der wesentliche Teil ihrer Erzeugung einzustufen sei.
29 Um die Schwere des ihr entstehenden Schadens voll und ganz beurteilen zu können, sei zu berücksichtigen, daß sie ein Unternehmen sei, das sich außergewöhnlichen Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 3485/85 gegenübersehe, und daß jede Umverteilung eines Teils der gegenwärtig dem Unternehmen DDS zugebilligten Quoten zu ihren Gunsten es ihr erlauben würde, ihre festen Kosten zu verringern und somit ihre finanzielle Situation zu verbessern, die im übrigen durch den Preisrückgang gefährdet werde, der daraus entstehe, daß eine Menge, nämlich die dem Unternehmen DDS bewilligten zusätzlichen Quoten, auf einen Überschußmarkt geworfen werde, ohne daß dem ein entsprechender Anstieg der Nachfrage gegenüberstehe.
30 Die Bewilligung dieser zusätzlichen Menge verursache im übrigen sämtlichen anderen Erzeugern in der Gemeinschaft einen Schaden. Die Kommission könne diese Menge nämlich nur auf zweierlei Weise bewilligen: Entweder müsse sie sie von der Gesamtmenge eines Quartals abziehen oder diese Menge um 25000 Tonnen erhöhen, was im ersten Fall zur Folge habe, daß die unter den übrigen Unternehmen der Gemeinschaft aufzuteilende Gesamterzeugung um 25000 Tonnen verringert werde, und im zweiten Fall, daß eine Preissenkung hervorgerufen werde.
31 Der ihr entstehende Schaden sei im übrigen nicht wiedergutzumachen, da die Bewilligung dieser zusätzlichen Quoten die wirtschaftliche Lage auf dem Stahlmarkt und ihre Position auf diesem Markt verschlechtere, so daß die Nichtigerklärung der Artikel 14 D und 14 C es ihr nicht ermöglichen werde, ihre Position so wiederzuerlangen, wie sie gewesen wäre, wenn die streitigen Vorschriften nicht angewandt worden wären.
32 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission nicht bestritten, daß die Preise für Bleche der Erzeugnisgruppe II in dem Zeitraum, für den sie dem Unternehmen DDS gemäß den Artikeln 14 D und 14 C zusätzliche Quoten bewilligt habe, leicht zurückgegangen seien. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, daß dieser Preisrückgang bei allen Stahlerzeugnisgruppen aufgetreten sei und sich nicht auf die Erzeugnisse der Gruppe II beschränkt habe.
33 Sie hat im übrigen geltend gemacht, daß die dem Unternehmen DDS bewilligten zusätzlichen Quoten bei der Festsetzung des Kürzungssatzes berücksichtigt worden seien, der auf die Vergleichsmengen der Stahlunternehmen angewandt worden sei. Nach ihren Berechnungen habe sich die Bewilligung der zusätzlichen Quoten für DDS auf den Kürzungssatz nur durch einen Prozentpunkt ausgewirkt. Wären diese Quoten nicht bewilligt worden, so wäre dieser Satz von 49 % auf 48 % zurückgegangen. Die Antragstellerin hätte somit zusätzlich 950 Tonnen je Quartal erhalten, wenn die zusätzlichen Quoten dem Unternehmen DDS nicht bewilligt worden wären und wenn diese Verringerung des Kürzungssatzes um 1 % eingetreten wäre.
34 Aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere der unter Randnummer 33 dieses Beschlusses angeführten, ist festzustellen, daß die Antragstellerin zwar nachgewiesen hat, daß ihr dadurch, daß dem Unternehmen DDS zusätzliche Quoten bewilligt wurden, ein finanzieller Schaden entstanden ist. Sie hat jedoch, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nichts vorgebracht, was den Schluß zuließe, daß sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten hat.
35 Sie hat nämlich nicht klar dargetan, daß der Preisrückgang bei Blechen der Erzeugnisgruppe II, der in der Zeit eingetreten ist, als dem Unternehmen DDS zusätzliche Quoten bewilligt wurden, ausschließlich oder weitgehend auf diese zusätzlichen Quoten zurückzuführen war oder daß diese zusätzlichen Quoten ihre Marktanteile in der Gemeinschaft beträchtlich verringerten.
36 Nach alledem hat die Antragstellerin kein stichhaltiges Argument für eine Feststellung dahin gehend geltend gemacht, daß sie dadurch einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten hat, daß die Kommission dem Unternehmen DDS aufgrund der Artikel 14 D und 14 C zusätzliche Quoten von 25000 Tonnen je Quartal bewilligte.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.