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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.09.1987 – C-351/85

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:392

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 351 und 360/85

Fabrique de fer de Charleroi SA mit Sitz in 6030 Marchienne-au-Pont, rue de Châtelet, 266, Belgien, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michel Waelbroeck und Alexandre Vandencasteele, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

und

Dillinger Hüttenwerke AG mit Sitz in 6638 Dillingen/Saar, Bundesrepublik Deutschland, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Deringer, Tessin, Herrmann und Sedemund, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

und

Königreich Dänemark, vertreten durch den Rechtsberater im Außenministerium L. Mikaelsen und den Verwaltungsrat im Außenministerium H. Meldahl als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs Dänemark, 11 B, boulevard Joseph-II, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS der Kommission vom 30. September 1985 zur Änderung der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 260, S. 7)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Firmen Fabrique de fer de Charleroi SA mit Sitz in 6030 Marchienne-au-Pont, rue de Châtelet, 266, Belgien, und Dillinger Hüttenwerke AG mit Sitz in 6638 Dillingen/Saar, Bundesrepublik Deutschland, haben mit Klageschriften, die am 18. beziehungsweise 22. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag zwei Klagen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben, mit denen sie die Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS der Kommission vom 30. September 1985 zur Änderung der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 260, S. 7) begehren.

2 Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen durch Beschluß vom 1. Juli 1986 für die Zwecke der mündlichen Verhandlung und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden. Ferner hat er durch Beschluß vom 8. Juli 1986 die dänische Regierung in den beiden Rechtssachen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

3 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Durch die angefochtene Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS wurde in die vorgenannte allgemeine Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vom 31. Januar 1984 ein neuer Artikel 14 D eingefügt, der wie folgt lautet:

Die Kommission kann einem Unternehmen zusätzliche Quoten bis zu höchstens 25000 Tonnen je Quartal bewilligen, vorausgesetzt, daß es

das einzige Unternehmen in dem Lande ist, in dem es seinen Sitz hat;

vor außergewöhnlichen Schwierigkeiten steht, selbst nachdem ihm zusätzliche Quoten nach Artikel 14 eingeräumt worden sind,

keine Beihilfen gemäß der Entscheidung Nr. 1018/85 der Kommission erhalten hat.

5 Gemäß ihrem Artikel 2 galt die Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS mit Wirkung vom 1. Juli 1985 und blieb bis zum 31. Dezember 1985, dem in der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vorgesehenen Enddatum des Quotensystems, in Kraft.

6 Das Quotensystem wurde dann jedoch durch die Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 (ABl. L 340, S. 5) bis zum 31. Dezember 1987 verlängert.

7 Artikel 14 C dieser neuen Entscheidung übernimmt Artikel 14 D der vorhergehenden, mit den Klagen angefochtenen Entscheidung im wesentlichen wörtlich, allerdings mit Ausnahme des dritten Gedankenstrichs, so daß die dritte Voraussetzung für die Gewährung einer zusätzlichen Quote, daß nämlich das betroffene Unternehmen keine Beihilfen erhalten hat, wegfällt.

Zum Streitgegenstand

8 In ihren Erwiderungen haben die Klägerinnen die Nichtigerklärung auch dieses neuen Artikels 14 C der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS beantragt. Sie führen im wesentlichen aus, dieser Artikel sei nur eine Bestätigung der in ihren Klagen bezeichneten Bestimmung; sie könnten diese Klagen somit aus Gründen der Prozeßökonomie auf die neue Bestimmung erstrecken.

9 Die Kommission wendet sich gegen diese Erweiterung des Streitgegenstandes und führt aus, die Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS habe die Entscheidung Nr. 234/84/EGKS insgesamt erheblich geändert; der neue Artikel 14 C sei deshalb nicht nur eine bloße Fortführung des Artikels 14 D und könne somit nur mit einer neuen Klage angefochten werden.

10 Dazu ist zu bemerken, daß ein Vergleich des Wortlauts dieser beiden Bestimmungen die Feststellung erlaubt, daß diese im wesentlichen wortgleich sind, außer daß, wie bereits ausgeführt, in dem neuen Artikel der dritte Gedankenstrich gestrichen wurde. Durch diese Streichung ist lediglich eine der Voraussetzungen für die Bewilligung zusätzlicher Quoten weggefallen, ohne daß an der grundsätzlichen Entscheidung für diese Bewilligung, die den Kern des Streitgegenstands bildet, etwas geändert wurde. Die Streichung führt nur dazu, daß die Bewilligung von zusätzlichen Quoten während des Zeitraums vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1987 erleichtert wird.

11 Der Umstand, daß Artikel 14 C der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS den angefochtenen Artikel 14 D während des Verfahrens im wesentlichen fortgeführt hat, ist als ein neuer Grund anzusehen, der es den Klägerinnen erlaubt, ihre Anträge anzupassen. Es würde einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozeßökonomie widersprechen, wollte man die Klägerinnen verpflichten, gegen den neuen Artikel neue Klagen vor dem Gerichtshof zu erheben. Das Vorbringen der Kommission zu diesem Punkt greift somit nicht durch.

Zur Begrüüdetheit

12 Zur Begründetheit läuft das Vorbringen der Klägerinnen im wesentlichen auf den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs hinaus: Die Kommission habe die ihr in Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeräumten Befugnisse zu rechtswidrigen Zwecken und namentlich dazu ausgeübt, den Bestand eines bestimmten Unternehmens, das das einzige Stahlunternehmen in dem Mitgliedstaat sei, in dem es seinen Sitz habe, zu sichern.

13 Zur Prüfung dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, daß das System der Erzeugungsquoten aufgrund des Artikels 58 EGKS-Vertrag eingeführt wurde. Diese Bestimmung ermächtigt die Kommission, mit Zustimmung des Rates bei einem Rückgang der Nachfrage ein solches System einzuführen, wenn sie der Auffassung ist, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befindet und daß die in Artikel 57 auf dem Gebiet der Erzeugung vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Lage zu begegnen. Nach Artikel 58 muß die Kommission aufgrund von Untersuchungen, die sie unter Beteiligung der Unternehmen und der Unternehmensverbände angestellt hat, angemessene Quoten festsetzen; sie hat hierbei die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen.

14 Der Zweck des Quotensystems ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in dem Urteil vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81 (Klöckner, Slg. 1982, 2627), präzisiert worden; danach soll dieses System dazu dienen ..., die zwangsläufigen Folgen der Anpassung der Erzeugung an die verringerten Absatzmöglichkeiten gerecht auf die gesamte Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zu verteilen. In demselben Urteil heißt es weiter, die mit den Beschränkungsmaßnahmen angestrebte Sanierung des Marktes solle es ermöglichen, die Rentabilität der Unternehmen langfristig aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen ...

15 Die in Artikel 58 genannten Artikel 2 bis 4 EGKS-Vertrag formulieren die allgemeinen Ziele der Gemeinschaft, die bei ihrer Verwirklichung ständig entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten miteinander in Einklang gebracht werden müssen. Diese Verwirklichung muß sich jedoch im Rahmen des Gemeinsamen Marktes der unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse halten, der nach Artikel 1 des Vertrages die Grundlage der Gemeinschaft bildet.

16 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission sich bei der Anwendung des Artikels 58 EWG-Vertrag, der ihr die Entscheidung darüber beläßt, worin in einer bestimmten Wirtschaftslage die Grundlage für eine angemessene Festsetzung der Quoten bestehen soll, für das Kriterium der tatsächlichen Erzeugung der Unternehmen in einem bestimmten Vergleichszeitraum entschieden hat und daß dieses Kriterium vom Gerichtshof als angemessen im Sinne von Artikel 58 angesehen worden ist (Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel, Slg. 1982, 749). Die Gefahr der Starrheit eines solchen Systems wurde dadurch gemildert, daß in die allgemeinen Entscheidungen zur Verlängerung des Quotensystems Bestimmungen aufgenommen wurden, die es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, außergewöhnlichen Schwierigkeiten, zu denen das Quotensystem für bestimmte Unternehmen führt, dadurch Rechnung zu tragen, daß diesen zusätzliche Erzeugungsquoten bewilligt werden.

17 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen ist somit zu prüfen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Quotensystems, der Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes für Stahlerzeugnisse, der Festsetzung angemessener Quoten durch die Kommission gemäß Artikel 58 sowie der Notwendigkeit, der außergewöhnlichen Lage bestimmter Einzelunternehmen Rechnung zu tragen.

18 Ziel dieser Bestimmungen ist es nach ihrem Wortlaut und der Präambel der allgemeinen Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS, die Bewilligung zusätzlicher Quoten für ein Unternehmen zu ermöglichen, für das nicht nur kennzeichnend ist, daß es vor außergewöhnlichen Schwierigkeiten steht, sondern auch, daß es das einzige Stahlunternehmen in dem Land ist, in dem es seinen Sitz hat und dessen Versorgung von diesem Unternehmen abhängt. Unstreitig erfüllte zur Zeit des Erlasses der allgemeinen Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS, in der die streitige Klausel erstmals enthalten ist, nur ein einziges Unternehmen, nämlich die dänische Firma Det Danske Stålvalseværk, diese Voraussetzungen.

19 Dazu ist festzustellen, daß der Umstand, daß ein Unternehmen das einzige Stahlunternehmen in einem Mitgliedstaat ist, ein Kriterium ist, das mit den vorgenannten Prüfungsmaßstäben in keinem Zusammenhang steht. Zum einen betrifft dieses Kriterium mehr die Situation eines Mitgliedstaats als die eines Unternehmens, während das Quotensystem sowohl für die Bewilligung von Referenzmengen und Erzeugungsquoten als auch für die notwendigen Anpassungen und Erhöhungen auf die Gegebenheiten der einzelnen Unternehmen abstellt. Zum anderen soll dieses Kriterium, wie es in der zweiten Begründungserwägung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS ausdrücklich heißt, die Versorgung eines Landes der Gemeinschaft mit Stahlerzeugnissen garantieren, während das Quotensystem eine gerechte Verteilung der durch eine strukturelle Überkapazität erforderlich werdenden Opfer auf alle Stahlunternehmen unter Berücksichtigung der Situation auf dem gesamten Gemeinsamen Markt bezweckt.

20 Daraus folgt, daß das mit den streitigen Bestimmungen angestrebte Ziel nicht im Rahmen des nach Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeführten Quotensystems verfolgt werden darf und die Aufnahme derartiger Bestimmungen in die allgemeinen Entscheidungen zur Verlängerung des Quotensystems einen Ermessensmißbrauch darstellt.

21 Aufgrund dieser Erwägung sind das Vorbringen der Kommission, die streitigen Bestimmungen beruhten auf Billigkeitserwägungen und auf Gründen des wirtschaftlichen und sozialen Interesses, sowie die These der dänischen Regierung, der Grundsatz der Solidarität zwischen den Gemeinschaftsunternehmen könne eine zusätzliche Anstrengung einiger dieser Unternehmen rechtfertigen, um den Bestand der Unternehmen zu sichern, die sich in einer besonderen Lage befänden, als unerheblich zurückzuweisen.

22 Aus alledem folgt, daß der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs durchgreift und daß die allgemeine Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS sowie Artikel 14 C der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS für nichtig zu erklären sind.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung zu tragen. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS der Kommission vom 30. September 1985 zur Änderung der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS und Artikel 14 C der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie werden aufgehoben.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

3) Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.