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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.1987 – C-351/85
Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:60
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luís da Cruz Vilaça
vom 4. Februar 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Zwei Unternehmen der Stahlindustrie — ein belgisches, die Fabrique de fer de Charleroi SA und ein deutsches, die Dillinger Hüttenwerke AG — begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS der Kommission vom 30. September 1985, die der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Sytems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Stahlindustrie einen neuen Artikel 14 D hinzufügte.
2 Nach diesem Artikel 14 D kann
die Kommission... einem Unternehmen zusätzliche Quoten bis zu höchstens 25000 Tonnen je Quartal bewilligen, vorausgesetzt, daß es
3 das einzige Unternehmen in dem Lande ist, in dem es seinen Sitz hat,
4 vor außergewöhnlichen Schwierigkeiten steht, selbst nachdem ihm zusätzliche Quoten nach Artikel 14 eingeräumt worden sind,
5 keine Beihilfen gemäß der Entscheidung Nr. 1018/85/EGKS der Kommission erhalten hat.
A — Der Streitgegenstand
6 Beide Klägerinnen beantragen in der Erwiderung, der Gerichtshof möge die Klagen auch als gegen Artikel 14 C der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 ansehen, durch die das System der Überwachung und der Erzeugungsquoten für weitere zwei Jahre verlängert wurde. Dieser Artikel C entspricht dem Artikel 14 D der Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS, allerdings mit Ausnahme der in diesem letzteren Artikel aufgestellten dritten Voraussetzung, die fallengelassen wurde.
7 Nach Meinung der Klägerinnen haben wir es mit einer bloßen Fortführung oder Bestätigung der Regelung des früheren Artikels 14 D zu tun, jedoch unter erleichterten Anwendungsvoraussetzungen, die zu noch größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der diskriminierten Unternehmen führen könnten, da sie die Gewährung einer Zusatzquote dann nicht mehr ausschlössen, wenn das begünstigte Unternehmen Beihilfen erhalten habe, die zuvor mit dieser Zusatzquote als unvereinbar angesehen worden seien.
8 Die Klägerin Fabrique de fer ist der Auffassung, es handele sich nicht einmal um eine echte Verlängerung der Erzeugungsquotenregelung, wenn man die Bestimmung des Artikels 58 § 3 EGKS-Vertrag berücksichtige, sondern um eine Änderung.
9 Die Kommission widersetzt sich dem, was sie als Klageänderung ansieht, da diese eine Erörterung der Beihilfearten, die aufgrund des neuen Artikels 14 C zulässig seien, und damit des Ausmaßes der durch ihn eingeführten neuen Wettbewerbsverzerrungen einschließen könnte.
10 Ich neige dazu, den Antrag der Klägerinnen für zulässig zu halten.
11 Ich glaube, daß der Präzedenzfall des Urteils Alpha Steel, obwohl er sich auf eine Einzelfallentscheidung bezog, allgemeine Grundsätze der geordneten Rechtspflege und der Prozeßökonomie zum Ausdruck bringt, die auch im vorliegenden Fall Anwendung finden müssen. Es würde diesen Grundsätzen zuwiderlaufen, wollte man verlangen, daß die Klägerinnen eine neue Klage gegen eine Bestimmung erheben, die im Laufe des Verfahrens an die Stelle der früheren trat, im wesentlichen die gleiche Regelung beibehielt und nur eine Anpassung oder Verstärkung des ursprünglichen Vorbringens verlangt.
Β — Die angefochtenen Entscheidungen im Rahmen des Quotensystems
12 Die Krise der Stahlindustrie, die ab 1975 akut zutage trat, veranlaßte die Kommission, in einer ersten Phase mittelbar einzugreifen, um die Auswirkungen einer strukturellen Überkapazität bei der Erzeugung zu bekämpfen. Infolgedessen wurden zwischen Juli 1977 und Juni 1980 Lieferprogramme aufgestellt, und die Unternehmen wurden aufgefordert, diese zu beachten. Dieses mittelbare Vorgehen erwies sich jedoch als unzureichend. Deshalb erließ die Kommission gemäß Artikel 47 und 58 EGKS-Vertrag die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980, mit der ab 31. Oktober 1980 ein System von Erzeugungsquoten eingeführt wurde. Diese Quotenregelung wurde mehrfach verlängert und geändert, unter anderem durch die Entscheidung Nr. 234/84/EGKS und in jüngster Zeit durch die Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS.
13 Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS, der später durch die Entscheidungen Nrn. 1243/85/EGKS und 2760/85/EGKS geändert wurde, wurde erlassen, um Erhöhungen der Quoten für die Erzeugung und die Lieferung im Gemeinsamen Markt in den Fällen zu ermöglichen, in denen die Unternehmen sich aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate für bestimmte Erzeugnisgruppen außergewöhnlichen Schwierigkeiten gegenüber sehen. Artikel 14 bestimmte die Kriterien für die Festsetzung dieser Erhöhungen.
14 Die Kommission war jedoch verschiedentlich der Auffassung, daß diese Kriterien es nicht in allen Fällen gestatteten, die besonderen Verhältnisse der durch die Quotenregelung betroffenen Unternehmen in einer Weise zu berücksichtigen, daß diese die Möglichkeit erhielten, die sich aus der Quotenregelung ergebenden außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu überwinden, oder jedenfalls die Ziele dieser Regelung in denkbaren Sonderfällen besser zu erreichen. Deshalb wurden mehrfach Ergänzungen zu Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS erlassen, unter anderem Artikel 14 D, der die neuen Kriterien festlegte, nach denen unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die Gewährung einer Ergänzung der zusätzlichen Quoten zulässig ist. Mit der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS wurde, wie wir bereits wissen, eine der in diesem Artikel 14 D aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Quote fallengelassen.
C — Die Rechtsnatur der Entscheidungen und das Problem der Zulässigkeit der Klagen
15 a) Weder die Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS noch die Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS wenden sich an bestimmte und individuell bezeichnete Adressaten; sie sind allgemein und abstrakt gehalten.
16 Die Klägerinnen, insbesondere die Klägerin in der Rechtssache 360/85, führen jedoch an, beide Entscheidungen verdeckten — was Artikel 14 D und später Artikel 14 C betreffe — eine echte individuelle Entscheidung, die darauf abziele, das dänische Unternehmen Det Danske Stalvalsevaerk (DDS) zu bevorzugen, das einzige, das nach ihrer Auffassung die Voraussetzung erfülle, um in den Genuß der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelung zu kommen.
17 Im System des EGKS-Vertrags sind die — von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag abweichenden — Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen juristischer Personen gegen Entscheidungen der Kommission verschieden, je nachdem ob es sich um allgemeine oder um individuelle Entscheidungen handelt.
18 Bekanntlich können nur Unternehmen und Verbände solche Klagen erheben.
19 Sie können dies jedoch nur tun gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen (und Empfehlungen) oder gegen die allgemeinen Entscheidungen (und Empfehlungen), die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen (Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag).
20 Der Gerichtshof hat bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen diese Erfordernisse als erfüllt angesehen werden können.
21 Was die individuellen Entscheidungen anbelangt, so ist es nicht erforderlich, daß sie an den Kläger gerichtet sind, vielmehr genügt es, daß sie, wenn sie an eine andere Person gerichtet sind, die Interessen des Klägers in einer Weise berühren (betreffen), daß ihm der Nachweis eines wirklichen Interesses an der Nichtigerklärung der Entscheidung möglich ist, ohne daß es darauf ankäme, ob er von dieser Entscheidung allein oder doch fast allein betroffen ist.
22 Für allgemeine Entscheidungen nennt Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag zwei Zulässigkeitsvoraussetzungen.
23 Erstens ist es erforderlich — aber auch ausreichend — daß der Kläger ausdrücklich einen Ermessensmißbrauch behauptet und schlüssige Gründe für diese Behauptung anführt, auf deren Beweis es aber erst im Rahmen der Erörterung der Begründetheit ankommt.
24 Zweitens wird vorausgesetzt, daß der Ermessensmißbrauch dem Kläger gegenüber begangen worden ist. Wie ich meine, legt der Gerichtshof dieses Erfordernis hinreichend weit aus: Es wird nicht verlangt, daß es sich um eine unechte allgemeine Entscheidung handelt, mit der bewußt eine individuelle Entscheidung verdeckt werden soll; zulässig sind Klagen gegen echte und wirkliche allgemeine Entscheidungen, sofern der Kläger den Gegenstand oder zumindest das Opfer des von ihm behaupteten Ermessensmißbrauchs bildet.
25 Die neueren Urteile in den verbundenen Rechtssachen 140, 146, 221 und 226/82 sowie in der Rechtssache Finsider, in denen die Klagen jeweils,für zulässig erklärt worden sind, scheinen mir Ausdruck eines nicht restriktiven Verständnisses dieser Voraussetzung zu sein.
26 Die Unterscheidung zwischen einer individuellen und einer allgemeinen Entscheidung bestimmt sich, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, nicht nach der äußeren Form, sondern nach dem Inhalt und der Tragweite des Rechtsaktes. Es handelt sich um eine Unterscheidung, die, so der Gerichtshof, nicht nur von Bedeutung ist für die Bestimmung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, sondern auch für die Abgrenzung der gesamten Argumente, zu deren Vortrag der Kläger zur Begründung seines Antrags berechtigt ist.
27 Im vorliegenden Fall behaupten beide Klägerinnen, daß die angefochtenen Entscheidungen ermessensmißbräuchlich seien. Indem die Kommission über die Zusatzquote hinaus die Gewährung von Sonderquoten für Unternehmen vorgesehen habe, die den Tatbestand des Artikels 14 D (später 14 C) erfüllen, habe sie nicht die Verwirklichung der Ziele des EGKS-Vertrags — insbesondere die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Stahlmarktes in einer Krisenlage — im Auge gehabt, sondern die Gewährung einer Quotenaufstockung an das dänische Stahlunternehmen DDS.
28 Die Kommission habe also einen Einzelfall unter dem Deckmantel einer Entscheidung regeln wollen, die sie allgemein und abstrakt gefaßt habe.
29 Daß dies so sei, werde zunächst dadurch bewiesen, daß das Unternehmen DDS das einzige sei, das den Tatbestand erfülle, um in den Genuß der in Artikel 14 D (C) vorgesehenen zusätzlichen Quote zu kommen: In einigen andern Ländern der Gemeinschaft gebe es auch nur ein Stahlunternehmen, aber keines von diesen erfülle die sonstigen Voraussetzungen. Dies sei der Fall bei Irland, das die Klägerin Fabrique de fer anführt, sowie bei den Niederlanden und bei Luxemburg, die die Klägerin Dillinger Hüttenwerke anführt: Das irische Unternehmen stelle keine der Quotenregelung unterliegenden Erzeugnisse her, und die Unternehmen in den Niederlanden und Luxemburg hätten keine Quotenerhöhungen nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS erhalten.
30 Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen in diesem Punkt: Das irische Unternehmen habe eine der Quotenregelung unterliegende Produktion, auch sei es theoretisch nicht ausgeschlossen, daß das niederländische Unternehmen in außergewöhnliche Schwierigkeiten geraten könne. Die Kommission bezieht Luxemburg in die Liste der drei Länder mit einem einzigen Stahlunternehmen nicht mit ein.
31 Das Vorbringen der Klägerinnen wird jedoch bekräftigt durch ein Zitat aus der Mitteilung des Rates vom 25. Juli 1985, wonach dieser seine Zustimmung zu der von der Kommission geplanten Änderung der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS über das Quotensystem zugunsten des einzigen Stahlherstellers Dänemarks erteilt hat.
32 Selbst wenn man davon ausgehe, daß es sich nicht um eine getarnte individuelle Entscheidung handele, sondern um eine allgemeine Entscheidung, sind die angefochtenen Bestimmungen nach Meinung der Klägerinnen immer noch ermessensmißbräuchlich.
33 Im Grunde erkenne die Kommission, wenn sie — aus Gründen der Garantie der Versorgung mit Stahlerzeugnissen — auf das Unternehmen abstelle, das das einzige Unternehmen in dem Lande ist, in dem es seinen Sitz hat, einem Mitgliedstaat damit ein Recht zu, seine Versorgung unter Verletzung der fundamentalen Grundsätze und Ziele des EGKS-Vertrags sowie der Grundregeln des Quotensystems durch ein nationales Unternehmen sicherzustellen. Indem nämlich mit den angefochtenen Entscheidungen versucht werde, zur Vermeidung außergewöhnlicher Schwierigkeiten einem Unternehmen die zu seiner Bestandssicherung erforderliche Quotenaufstockung zu gewähren, verfolge die Kommission eine Zielsetzung, die mit dem in Artikel 2 EGKS-Vertrag umschriebenen Vertragszweck unvereinbar sei, die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande zu erreichen; gleichzeitig verstießen die Entscheidungen gegen die Regeln, die eine gleichmäßige Aufteilung der Opfer auf alle Unternehmen der Gemeinschaft, unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit und ihrer geographischen Lage, verlangten.
34 Indem sie die Versorgung eines nationalen Marktes durch das einzige dort niedergelassene Unternehmen sicherzustellen suchten, trügen die angefochtenen Entscheidungen letztlich, im diametralen Gegensatz zu den grundlegenden Prinzipien des Gemeinsamen Marktes, zum Zerfall dieses Marktes bei.
35 b) Ich möchte mich zunächst zu dieser Vorfrage des Verfahrens äußern.
36 Die Artikel 14 D und 14 C, die Entscheidungen mit Vorschriften im wesentlichen normativen Inhalts hinzugefügt oder in sie aufgenommen worden sind, sind so gefaßt, daß sie auf alle Unternehmen angewendet werden können, die gegenwärtig oder zukünftig die in ihnen umschriebenen objektiven Voraussetzungen erfüllen.
37 Es gibt jedoch ein kleines aber bezeichnendes Bündel von Umständen, die die angefochtenen Entscheidungen gefährlich der Rechtsnatur von individuellen Entscheidungen annähern, die ergangen sind, um den Fall des dänischen Unternehmens DDS zu regeln.
38 Die Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS wurde Ende September 1985 erlassen und galt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 (also bereits ein Quartal); Ende September fehlte aber auch nur noch ein Quartal bis zur Beendigung ihrer Geltungsdauer.
39 Es war bekannt, daß im ersten Quartal nur die DDS in ihren Genuß kommen würde, und im Interesse dieses Unternehmens stimmte der Rat dem Entscheidungsentwurf zu, so als ob er nur auf dieses anwendbar sei.
40 Was das folgende Quartal anbelangt, räumt die Kommission in der Klagebeantwortung ein, es sei abzusehen, daß auch im vierten Quartal 1985 kein weiteres Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 14 D erfüllt.
41 Das heißt aber, während der kurzen Geltungsdauer von zwei Quartalen wußte man oder war abzusehen, daß nur die DDS die Voraussetzungen erfüllte, um in den Genuß der Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS zu gelangen. Und so geschah es in der Tat.
42 Wenn dem so war, sehe ich nicht, weshalb nicht die Entscheidung, die für den nachfolgenden Zeitraum an ihre Stelle trat, nicht mit dem gleichen Mangel behaftet sein sollte.
43 Dieser Umstand ist so eng mit der materiell-rechtlichen Frage verbunden, daß er, wenn er als ausschlaggebend angesehen wird, meines Erachtens zur Nichtigerklärung der Entscheidung wegen Ermessensmißbrauchs führen muß.
44 Der Gerichtshof hat jedoch schon aus verschiedenen Anlässen hervorgehoben, daß eine Maßnahme ihren Charakter als Verordnung nicht dadurch [verliert], daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuzwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt.
45 Vielfach geschieht es allerdings, daß Einzelfälle es angezeigt erscheinen lassen, Maßnahmen allgemeiner Art zu erlassen, so daß schließlich diese Einzelfälle im Mittelpunkt der Erörterungen stehen, die dann zum Erlaß solcher Maßnahmen führen.
46 Wenn wir davon ausgehen, daß wir es mit echten allgemeinen Entscheidungen im eigentlichen Sinne zu tun haben, wie die Kommission geltend macht, schließt dies dennoch nicht die Möglichkeit aus, sie unter Berufung auf Ermessensmißbrauch gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag anzufechten, falls man der Auffassung ist, daß sie sich von ihren rechtmäßigen Zielen entfernen.
47 Aus dieser Sicht haben die Klägerinnen meines Erachtens schlüssige oder plausible Gründe vorgebracht, um ihren Vorwurf des Ermessensmißbrauchs gegenüber den angefochtenen Entscheidungen zu untermauern und so einem der in Artikel 33 Absatz 2 aufgestellten Erfordernisse für die Zulässigkeit der Klage zu entsprechen.
48 Es bleibt noch das Erfordernis, daß dieser Mißbrauch ihnen gegenüber begangen worden sein muß.
49 Die Klägerin in der Rechtssache 351/85 macht geltend, sie stehe im unmittelbaren Wettbewerb mit der Firma DDS, dem einzigen durch die angefochtenen Entscheidungen begünstigten Unternehmen, da sie Stahlerzeugnisse der Gruppe II herstelle, auf die sich der größte Teil der dem dänischen Unternehmen gewährten Quoten bezogen habe.
50 Selbst wenn feststeht, daß nur ein Teil der Produktionsquote im Gemeinsamen Markt verkauft werden kann, so ist doch nur eine der beiden folgenden Lösungen möglich: Entweder kann die Kommission bei der Berechnung der der Gesamtheit der Stahlunternehmen gewährten Produktionsquoten die Kürzungsraten verringern, oder aber die Kommission greift im Gegenteil zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf dié Preise in der Weise ein, daß sie höhere Kürzungsraten festsetzt, um die Gesamterzeugung der Stahlindustrie in der Gemeinschaft zu vermindern.
51 Im ersten Falle hindert, wie die Klägerin ausführt, die Erhöhung der auf die Unternehmen aufzuteilende Gesamtmenge nicht, daß in Anwendung der angefochtenen Entscheidung 25000 Tonnen von dieser Menge abzuziehen sind, die der Firma DDS vorbehalten bleiben.
52 Im zweiten Falle sind es, selbst wenn die Kommission über die Kürzungsraten intervenieren möchte, um Preisrückgänge auszugleichen, alle andern Unternehmen, einschließlich der Klägerin, die die Konsequenzen erheblicherer Produktionskürzungen zu tragen haben werden.
53 Die Klägerin in der Rechtssache 360/85 behauptet gleichfalls, daß sie sich aufgrund ihrer Marktstellung im unmittelbaren Wettbewerb mit der Firma DDS befinde, weshalb ihre Absatzmöglichkeiten durch die Gewährung der Sonderquote an dieses Unternehmen unmittelbar und erheblich beeinträchtigt würden.
54 Die Erzeugung der Firma DDS belief sich im Jahre 1984 der Klägerin zufolge auf etwa 460000 Tonnen, von denen 310000 Tonnen — oder ungefähr zwei Drittel — aus Quartoblechen (Gruppe II) bestanden hätten; diese Bleche hätten aber fast die gesamte Produktion der Klägerin ausgemacht.
55 In gleicher Weise hätten 71,4 % der von der Firma DDS gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS erlangten zusätzlichen Quote wiederum aus Quartoblechen der Gruppe II bestanden.
56 Da von der Gesamtproduktion von 310000 Tonnen Quartoblechen im Jahre 1984 ungefähr 257000 Tonnen ausgeführt worden seien, sei es zulässig anzunehmen, daß die Zusatzmenge von 100000 Tonnen jährlich, die der DDS zugute gekommen seien, zu einem Großteil in den andern Ländern der Gemeinschaft verkauft worden sei.
57 Infolgedessen, so folgert die Klägerin, würden die Beschäftigungs- und Absatzmöglichkeiten der Wettbewerber vermindert.
58 Dies werde besonders offensichtlich, wenn man die Besonderheiten des Quotensystems berücksichtigt.
59 Die Kommission setzt nämlich, immer noch der Klägerin Dillinger Hüttenwerke zufolge, die Raten für die Produktionskürzung nach dem Nachfragevolumen fest und versucht so, das Angebotsniveau der Nachfrage anzupassen. Damit nun die gemäß Artikel 14 den Unternehmen wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten gewährten zusätzlichen Quoten nicht das Marktgleichgewicht stören, sieht Artikel 9 A der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS (und 9 der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS) die Bildung einer Reserve von höchstens 3 % der Gesamtstahlnachfrage vor, die für jedes Quartal bei der Festsetzung der Kürzungsraten erfolgt.
60 Nun wird aber die Bestimmung des Artikels 9 nach dem Vorbringen der Klägerin, dem die Kommission nicht widersprochen hat, auf die zusätzliche Menge von 100000 Tonnen nicht angewandt, die so zwangsläufig das bestehende Nachfragevolumen überschreiten werde.
61 Daraus ergäben sich verhängnisvolle Auswirkungen für die Preisdisziplin mit nachteiligen Folgen für die Stellung der Klägerin, der unmittelbaren Konkurrentin von DDS, insbesondere auf dem deutschen Markt.
62 Diese Konsequenzen seien um so schwerwiegender, als der Kapazitätsauslastungsgrad der Klägerin für die Gruppe II im Jahre 1984 nur 26,4 % gegenüber 51,2 % bei der DDS betragen habe, und es sei damit zu rechnen, daß dieser Auslastungsgrad nach der Gewährung der Zusatzquote bei der Firma DDS auf 60 % ansteigen könne gegenüber 26 % bei der Klägerin.
63 Trotz der von den Klägerinnen angeführten Umstände können noch einige Zweifel darüber bestehen, ob im vorliegenden Fall das Erfordernis von Artikel 33 Absatz 2 (a. E.) EGKS-Vertrag erfüllt ist.
64 Die Klägerinnen stellen nämlich in ihrer Argumentation auf ihre Beziehung zu der besonderen Lage der Firma DDS ab, als ob es sich um eine an diese gerichtete individuelle Entscheidung handele.
65 Ich glaube jedoch, die Frage im Lichte der bereits zitierten (siehe Fußnoten 7, 8 und 9) jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes bejahen zu können.
66 Zum einen ist die Berufung auf die sich aus der Gewährung zusätzlicher Quoten an DDS ergebende konkrete Situation ein schönes Beispiel dafür, wie allgemeine Entscheidungen, die nach dem Vorbringen der Klägerin ermessensmißbräuchlich sind, diese berühren können. Bei ihrer Anwendung stellen sich die etwaigen nachteiligen Auswirkungen solcher Entscheidungen heraus.
67 Zum andern steht doch fest, daß die Klägerinnen, selbst wenn man nicht annimmt, daß die angefochtenen Rechtshandlungen in der Absiebt oder in dem Bewußtsein erlassen worden sind, die Lage der Klägerinnen individuell zu berühren, letztlich doch Opfer oder Betroffene dieser Entscheidungen sind, in einer Lage, die nur einigen Stahlunternehmen gemeinsam ist, nämlich denjenigen, die mit dem Unternehmen im Wettbewerb stehen, das bei den von den Zusatzquoten umfaßten Produktgruppen begünstigt ist.
68 Für meine Schlußfolgerung, daß die Klage zulässig ist, sprechen meines Erachtens ganz besonders die englische und die portugiesische Fassung des EGKS-Vertrags, die am Ende von Artikel 33 Absatz 2 die Ausdrücke affecting them bzw. que as afecte benutzen, die für à leur égard im Französischen und in loro riguardo im Italienischen stehen.
69 Da wir somit davon ausgehen können, daß die in Artikel 33 Absatz 2 aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klagen erfüllt sind, gehe ich nun dazu über, ihre Begründetheit zu prüfen.
D — Die Begründetheit der Klagen
70 a) Der Mangel des Ermessensmißbrauchs beruht auf der Diskrepanz zwischen dem Zweck, den der Gesetzgeber anstrebt, wenn er einem Organ oder einer Institution die zum Erlaß einer Maßnahme erforderlichen Befugnisse überträgt, und dem bei der Ausübung dieser Befugnisse verfolgten Zweck (Ermessensmißbrauch im subjektiven Sinne) oder zwischen jenem gesetzlich vorgesehenen Zweck und dem Ergebnis, das durch einen die übertragenen Befugnisse in unentschuldbarer Weise außer acht lassenden Gebrauch objektiv verfolgt worden ist (Ermessensmißbrauch im objektiven Sinne).
71 In beiden Fällen liegt der Prüfung des Ermessensmißbrauchs immer ein Schema teleologischer Rationalität zugrunde, das auf der Konfliktbeziehung zwischen der getroffenen Maßnahme und dem ihr gesetzten Zweck oder dem Zweck, dem sie objektiv zu dienen hat, beruht.
72 In meinen folgenden Ausführungen möchte ich diese Mittel-Zweck-Beziehung untersuchen.
73 b) In erster Linie muß die angefochtene und angeblich mit einem Ermessensmißbrauch behaftete Rechtshandlung eindeutig identifiziert werden.
74 Nun steht fest, daß die Klägerinnen die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 2760/85/EGKS und 3485/85/EGKS (Artikel 14 C) der Kommission anfechten und nicht irgendeine individuelle Durchführungsmaßnahme zu diesen Entscheidungen, mit der einem einzelnen Unternehmen zusätzliche Quoten gewährt werden.
75 So wurde der Streitgegenstand von den Klägerinnen in den Klageschriften umschrieben, weshalb das die Begründung solcher individueller Rechtsakte betreffende Vorbringen zurückzuweisen ist, soweit es nicht gegebenenfalls zur Feststellung eines Ermessensmißbrauchs beim Erlaß der angefochtenen Entscheidungen beiträgt.
76 c) Diese ergingen aufgrund der der Kommission im EWG-Vertrag, insbesondere in Artikel 58, zugewiesenen Befugnisse.
77 Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht unmittelbar mit letzter Klarheit das gesamte Arsenal der Ziele zu entnehmen, an die die Verfasser des Vertrages gedacht haben, als sie die Möglichkeit der Einführung von Quotensystemen vorsahen.
78 Einige genaue Hinweise lassen sich hieraus jedoch entnehmen; außerdem ist die Verweisung auf die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze für die Orientierung von grundlegender Bedeutung. Schließlich hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung näher ausgeführt, welche Ziele des Quotensystems in den hierzu ergehenden Regelungen ihren Ausdruck finden müssen.
79 Artikel 58 EGKS-Vertrag läßt in seiner Ausdrucksweise einige der angestrebten Ziele durchscheinen: Wenn indirekte Maßnahmen nicht ausreichen, wird das System der Erzeugungsquoten eingeführt, um einer offensichtlichen Krise aufgrund eines Rückgangs der Nachfrage zu begegnen (§ 1); es werden angemessene Quoten festgesetzt, die Kommission hat hierbei die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen, insbesondere das Anliegen, die Erhaltung der Arbeitsplätze in den Unternehmen zu sichern, bei denen der Gang der Produktion sich über das vorgesehene Maß hinaus verlangsamt (§ 2).
80 Damit haben wir bereits ein ganzes Bündel von allgemeinen Kriterien und Zielen des Quotensystems, und es läßt sich denken, daß es nicht immer sehr leicht sein kann, sie auf einen Nenner zu bringen.
81 Aber schon Artikel 58 selbst will mit seiner Verweisung auf die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze deutlich machen, daß das Quotensystem die großen Ziele des EGKS-Vertrags wahren oder ihnen Rechnung tragen muß.
82 Die Zusammenfassung dieser Ziele findet sich in Artikel 2: Auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes und im Bewußtsein des Endziels oder langfristigen Ziels der Ausweitung der Wirtschaft, der Steigerung der Beschäftigung und der Hebung der Lebenshaltung hat die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.
83 Artikel 3 führt im einzelnen diese Ziele und die Maßnahmen auf, die zu ihrer Erreichung beitragen sollen, und Artikel 4 stellt klar, welche Anforderungen der Gemeinsame Markt für Kohle und Stahl stellt.
84 Auch hier stoßen wir also auf eine Ansammlung von ungleichen Zielen, die, wie der Gerichtshof im Urteil Klöckner hervorhob, ständig entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten miteinander in Einklang gebracht werden müssen, ohne daß einem dieser Ziele zu Lasten der anderen der Vorzug gegeben werden darf.
85 In der Praxis wird man, falls zwischen diesen einzelnen Zielen Widersprüche auftreten sollten, nicht umhinkönnen, dem einen oder anderen Ziel denjenigen Vorrang einzuräumen, den die Kommission aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten, die zu der Entscheidung Anlaß gegeben haben, für angebracht hält.
86 Diesen Einklang zu erzielen, wird ganz besonders problematisch, wenn die Organe diese Grundsätze in einer schwierigen Krisensituation anzuwenden und die in Artikel 58 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen haben.
87 Mit der Einführung des Systems von Erzeugungsquoten und dem Erlaß der allgemeinen Regelung, der es unterworfen ist, schaffen die Organe eine Art Krisenrecht, das soweit wie möglich die Ziele des Vertrages wahren muß.
88 Der Gerichtshof hatte auch bereits mehrfach Gelegenheit, die konkreten Ziele dieses Krisenrechts zu präzisieren.
89 Wie im Urteil Klöckner zu lesen ist, müssen die Beschränkungsmaßnahmen, mit denen die Sanierung des Marktes angestrebt wird, es ermöglichen, die Rentabilität der Unternehmen langfristig aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und auf diese Weise, soweit irgend möglich, die davon abhängigen Arbeitsplätze zu erhalten. Der Gerichtshof führt dann aus, daß Artikel 58 die Kommission jedoch keineswegs [verpflichtet], jedem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die sich nach dessen eigenen Rentabili-täts- und Entwicklungskriterien bemißt, und weiter: Artikel 58 verfolgt den Zweck, die durch die Konjunktur gebotenen Kürzungen so gerecht wie möglich auf alle Unternehmen zu verteilen, nicht aber, den Unternehmen eine nach ihrer Kapazität bemessenen Mindestbeschäftigung zu sichern.
90 In den Entscheidungsgründen des Urteils Finsider sagt der Gerichtshof noch klarer, daß sowohl die damals geltende Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS, mit der das Quotensystem verlängert wurde, als auch die Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS über Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie dem gemeinsamen Zweck dienen, die zur Anpassung der Produktion und der Kapazitäten an die voraussichtlichen Nachfrage notwendige Umstrukturierung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Eisen- und Stahlindustrie wiederherzustellen.
91 Diese Zwecksetzung behält ihre Gültigkeit auch im Lichte der Rechtsakte, die nach der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS ergingen, unter anderem der Entscheidungen Nrn. 234/84/EGKS und 3485/85/EGKS.
92 Natürlich verlangte die Entwicklung der Lage auf dem Markt der Stahlerzeugnisse entsprechende Anpassungen bei den getroffenen Regelungen.
93 Die Entscheidung Nr. 234/84/EGKS erging jedoch noch in einer Situation der Fortdauer der offensichtlichen Krise, weshalb es die Kommission für angebracht hielt, das derzeitige System ohne bedeutende Änderungen fortzusetzen. Nach den Begründungserwägungen der Entscheidung war nämlich die Kapazitätsauslastung äußerst niedrig geblieben, so daß die hohen Überkapazitäten des Produktionsapparates den gesamten Sektor belasteten. Weltweit herrschte immer noch ein bedeutendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, und das auf einem weiterhin schwachen Markt.
94 Die Lage hatte sich sogar im zweiten Halbjahr 1983 so verschlechtert, daß die Kommission zusätzliche Rahmenmaßnahmen für den Sektor treffen mußte, um eine bessere Disziplin der Unternehmen zu erreichen.
95 Schon bei der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS ließ sich in den entsprechenden Begründungserwägungen feststellen, daß sich die Lage auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft seit Anfang 1984 sowohl bei der Erzeugung als auch hinsichtlich der finanziellen Situation der Unternehmen spürbar gebessert hatte.
96 Dies hatte es erlaubt, die Überkapazitäten zu verringern, während die Industrie gleichzeitig mit der Modernisierung ihrer Anlagen und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit fortfuhr. Gleichzeitig wurde ein dauerhafter Wiederanstieg der Stahlpreise festgestellt, dem aber als Folge der voraufgegangenen Umstrukturierungen eine weitere Verringerung der Zahl der Beschäftigten gegenüberstand.
97 Andererseits war die Lage auf dem Weltmarkt nach wie vor durch ein anhaltendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet, das durch die nordamerikanischen Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhren und durch Verunsicherungen infolge der starken Schwankungen des Dollarkurses noch verschärft wurde.
98 Die Kommission tendierte deshalb in ihren Planungen denn auch dahin, einen weiteren Kapazitätsabbau von etwa 20 Millionen Tonnen Warmwalzstahlerzeugnissen für notwendig zu halten; gleichzeitig erschien es ihr unerläßlich, die Maßnahmen zur Modernisierung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit fortzusetzen.
99 Dies bedeutet nach Meinung der Kommission, daß, wenn auch ein guter Teil des schwierigen Weges der Umstrukturierung zurückgelegt war, der Erfolg noch nicht gesichert und die Krise noch nicht überwunden war.
100 Es erschien jedoch schon möglich, bestimmte Erzeugnisse (Gruppe I d und Gruppe V) im Hinblick auf eine Wiederherstellung der normalen Marktmechanismen aus dem Quotensystem herauszunehmen.
101 Bei den anderen Erzeugnissen jedoch — darunter den Quartoblechen der Gruppe II — bestanden die Schwierigkeiten fort.
102 Bei dieser Sachlage wurde es, obgleich auf längere Sicht der schrittweise Abbau des Quotensystems das Ziel war, notwendig, dieses System zu verlängern, das, wie die Kommission ausführte, die schon bestehenden Regeln im wesentlichen fortschreiben würde.
103 d) In diesem Gesamtzusammenhang erging zunächst die Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS vom 30. September 1985, mit der der neue Artikel 14 D erlassen wurde, und später folgte dann in abgeänderter Form die Aufnahme dieses Artikels in die Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS vom 27. November 1985 (Artikel 14 C).
104 Die Gründe für den Erlaß dieser Maßnahme sind in den Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2760/85/EGKS festgehalten.
105 Wenn wir sie ordnen, gelangen wir zu dem Schluß, daß die Entscheidung im Hinblick auf folgende Ziele ergangen sein dürfte :
106 — Abhilfe bei den besonderen Ver-hältnissen von Unternehmen zu schaffen, die sich sogar noch nach der Bewilligung von Quotenerhöhungen in außergewöhnlichen Schwierigkeiten befinden;
107 — genauer: die Bestandssicherung eines Unternehmens in Fällen zu gewährleisten, in denen es der einzige Stahlerzeuger eines Mitgliedstaats ist, und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgung des Landes mit Stahlerzeugnissen sicherzustellen, das, selbst in einem Gemeinsamen Markt, weitgehend von diesem Unternehmen abhängt.
108 Im Rahmen dieser Ziele gestatten es die fraglichen Vorschriften, dem begünstigten Unternehmen zusätzliche Quoten bis zu höchstens 25000 Tonnen je Quartal zu bewilligen.
109 Ich bekenne, daß es auf den ersten Blick nicht leicht ist, in der Begründung dieser Entscheidungen Spuren der eigentlichen Zielsetzungen des Quotensystems wiederzuerkennen, wie ich sie beschrieben habe, und zu deren Erreichung Artikel 58 EGKS-Vertrag der Kommission die erforderlichen Befugnisse zum Tätigwerden einräumt.
110 Es wird nicht die Umstrukturierung oder die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Empfängerunternehmen gewesen sein, die für den Erlaß der Maßnahmen bestimmend war, sondern ihre Bestandssicherung unter Gewährleistung eines Mindest-beschäftigungsstandes, der diese ermöglicht.
111 Was dies anbelangt, lassen die angefochtenen Bestimmungen, da sie einen Anspruch auf zusätzliche Quoten, unabhängig von ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und nur im Hinblick darauf, zubilligen, sein Überleben zu sichern, meines Erachtens das Ziel, Umstrukturierungen zu fördern, außer acht, wenn sie nicht gar einen entgegengesetzten Anreiz bieten.
112 Es läßt sich also nicht sagen, daß die fraglichen Maßnahmen zumindest für die nahe Zukunft durch die Sorge begründet sind, die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand zu sichern (Artikel 2 EGKS-Vertrag) : Die rationelle Verteilung der Erzeugung hängt zum einen ab von der Verteilung der Produktionsfaktoren, ihrer Produktivität und den relativen Preisen, zum andern von der geographischen Lage der Märkte; sie hat grundsätzlich nichts mit der bloßen Tatsache zu tun, daß es um das einzige Stahlunternehmen eines Landes (oder einer Region) geht.
113 Es ist daher fraglich, ob eine Maßnahme dieser Art mit den grundlegenden Prinzipien des Gemeinsamen Marktes, wie sie im Wortlaut des Artikels 3 Buchstaben a und b EGKS-Vertrag zum Ausdruck kommen, vereinbar ist, soweit sie aus der Sicherstellung der Versorgung eines nationalen Marktes durch ein auf diesem Markt ansässiges Unternehmen einen Hauptgrund für die Gewährung einer neuen Zusatzquote macht. In einem wirklichen Gemeinsamen Markt müßte sich das Problem der Versorgung eines Marktes von der nationalen Ebene auf die Gemeinschaftsebene verlagern.
114 Die Kommission zieht hier eine Parallele zu dem Urteil Campus Oil, das den Klägerinnen nicht ganz einschlägig erscheint.
115 Dort handelte es sich in der Tat um eine Frage, die im Zusammenhang mit der Anwendung einer nationalen Maßnahme zur Einschränkung der Einfuhren von Erdölerzeugnissen aufgeworfen worden war; der Gerichtshof hielt diese Maßnahme nach Artikel 36 EWG-Vertrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für gerechtfertigt.
116 Die Klägerinnen verweisen mit Nachdruck darauf, daß wir uns im vorliegenden Fall in einem anderen institutionellen Rahmen befänden und überdies auch der Sachzusammenhang verschieden sei: Die Versorgung mit Erdölerzeugnissen hänge im hohen Maße von Rohstoffen aus anderen, politisch instabilen Gebieten der Erde ab, während es sich bei der Stahlindustrie um einen Bereich handele, der in der Gemeinschaft strukturelle Überkapazitäten aufweise. Das Problem sei besonders heikel in Irland, um dessen Lage es im Urteil Campus Oil unmittelbar gegangen sei.
117 Hinzu kommt nach Meinung der Klägerinnen, daß, während es bei Erdölerzeugnissen auf Gemeinschaftsebene keine wahrhaft wirksamen Mittel zur Steuerung einer Krise gibt, der EGKS-Vertrag eine gemeinsame Regelung getroffen hat, um im Krisenfall die Versorgung sicherzustellen.
118 Wir werden jedoch noch sehen, daß die Berufung auf das Urteil Campus Oil nicht ganz von der Hand zu weisen ist.
119 Unter ausschließlicher Berufung auf Gründe, die mit der Angebotsseite zusammenhängen, beanspruchen die zu prüfenden Entscheidungen auch nicht, daß sie durch Anpassung der Erzeugung und der Kapazitäten an die Nachfrage, deren Entwicklung ihren Erlaß nicht beeinflußt haben dürfte, gerechtfertigt seien.
120 Sie können sogar zu einer (gewiß marginalen) Verstärkung des Ungleichgewichts beitragen, da die zusätzlichen Quoten zu der Gesamtquote der Unternehmen der Gemeinschaft hinzukommen.
121 Außerdem haben diese Maßnahmen offensichtlich nichts mit dem Ziel zu tun, die durch die Konjunkturlage geforderten Opfer möglichst gerecht auf die Gesamtheit der Unternehmen aufzuteilen, sondern sie führen, wie die Klägerinnen meinen, zugunsten eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen und zum Nachteil von deren Konkurrenten zu einer zusätzlichen Verzerrung auf dem Markt.
122 Die angefochtenen Entscheidungen haben also eine Neuverteilung der Produktion und damit eine Änderung der jeweiligen Stellung der Unternehmen auf dem Markt zur Folge, wenn auch in einem Maße, das durch die darin vorgesehenen Mengen begrenzt ist.
123 Das Gewicht dieses Arguments wird jedoch, wie wir noch besser erkennen werden, durch die Bedeutung begrenzt, die den Billigkeitsklauseln im Rahmen der Verwaltung einer Krisenregelung zukommt.
124 Wie dem auch sei, die Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte scheint für die Feststellung eines Ermessensmißbrauchs in der vorherrschenden oder maßgeblichen Begründung der angefochtenen Rechtsakte zu sprechen.
125 e) Führen wir jedoch die Untersuchung noch etwas weiter.
126 Halten wir gleich fest, daß die Klägerinnen sich für ihr Vorbringen ausdrücklich oder stillschweigend auf die Verletzung des Diskriminierungsverbots berufen.
127 Insbesondere werde das Empfängerunternehmen durch die Gewährung zusätzlicher Quoten günstiger behandelt als seine Konkurrenten, ohne daß dies durch einen objektiven Grund zu rechtfertigen sei.
128 Es erhalte nämlich nicht nur eine zusätzliche Quote unter solchen Voraussetzungen, daß kein anderes Unternehmen sie erhalten könne, sondern dies geschehe auch noch, nachdem ihm bereits Quotenerhöhungen nach Artikel 14 der einschlägigen Entscheidungen gewährt worden seien.
129 In diesem Sinne erläutert die Klägerin Fabrique de fer ihre Beweisführung durch einen Vergleich der Entwicklung ihrer eigenen Produktion von Blechen mit der Produktion der Firma DDS sowie durch einen Hinweis auf die positive Entwicklung der Beschäftigtenzahl in der dänischen Stahlindustrie.
130 Gleichzeitig aber profitiere das Empfängerunternehmen, obgleich die Maßnahme mit der Notwendigkeit begründet werde, die Versorgung des nationalen Marktes zu gewährleisten, weitgehend von den im Rahmen des Gemeinsamen Marktes gebotenen Exportmöglichkeiten.
131 Hierfür berufen sich die Klägerinnen auf die Zahlen für die Ausfuhren der Firma DDS in den Gemeinsamen Markt, darüber hinaus noch auf einem besonders angespannten Sektor.
132 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann der Kommission eine Diskriminierung nur vorgeworfen werden, wenn sie vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen benachteiligt hat, ohne daß diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre.
133 Der Gerichtshof verlangt aber, daß diese objektiven und erheblichen Unterschiede im Zusammenhang stehen mit den Zielen, die die Kommission im Rahmen ihrer Industriepolitik für die europäische Eisen- und Stahlindustrie verfolgen darf.
134 Ich habe bereits zuvor die Zweifel zum Ausdruck gebracht, die insoweit bestehen können.
135 Aber sollte es für die angefochtenen Entscheidungen nicht andere Gründe geben, die sie in unangreifbarer Form rechtfertigen?
136 f) Ein solcher Grund könnte zum Beispiel die Erhaltung des Beschäftigungsstandes (Artikel 58 § 2 in Verbindung mit Artikel 2 EGKS-Vertrag) sein, der durch den Konkurs eines Unternehmens, das sich in außergewöhnlichen Schwierigkeiten befindet, gefährdet wäre.
137 Die dänische Regierung, die dem Verfahren als Streithelferin beigetreten ist, hat in diesem Zusammenhang die Lage der Firma DDS und die Risiken geschildert, die sich aus der Nichtgewährung der zusätzlichen Quote für den Arbeitsmarkt und die soziale Lage in Dänemark ergeben könnten.
138 Der Gerichtshof hat jedoch bereits darauf hingewiesen soweit irgend möglich, angestrebte Erhaltung der Arbeitsplätze in diesem Industriezweig auf lange Sicht an die Sanierung des Marktes gebunden ist, denn Ziel des Artikels 58 ist es nicht, jedem Unternehmen eine Mindestproduktion zu sichern.
139 Desgleichen hat der Gerichtshof hervorgehoben daß die Bezugnahme auf die. Erhaltung der Arbeitsplätze in Artikel 58 § 2 im Zusammenhang mit einem bestimmten Regelungsmechanismus erfolgt, auf den die Kommission — auch im vorliegenden Fall — nicht zurückgegriffen hat.
140 Es handelt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht um die Erhaltung der Arbeitsplätze irgendeines Unternehmens, sondern des einzigen Stahlunternehmens des Landes, in dem es sich befindet.
141 Sollte dies in der Reihe der berechtigten Gründe für die Gewährung von zusätzlichen Quoten kein erheblicher Umstand sein?
142 Ich habe bereits eingeräumt, daß diese Begründung unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze eines Gemeinsamen Marktes Zweifel wecken kann.
143 Sie findet sich allerdings auch im Beihilfenkodex, wo der Tatsache, daß in einem Mitgliedstaat ein einziges Unternehmen besteht, im Bereich der finanziellen Beihilfen für die Stahlindustrie eine besondere Bedeutung beigemessen wird (Artikel 2 Absatz 3).
144 Die Berufung auf diesen Parallelfall ist jedoch nur cum grano salis möglich. Dort wird in der Tat nur verlangt, daß die Kommission diese besondere Situation bei der Beurteilung der Beihilfeanträge berücksichtigt, ohne daß sie zu einer entscheidenden Voraussetzung gemacht würde.
145 Außerdem ist dieser Umstand nur bei Beihilfeanträgen erheblich, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms gestellt werden, und nur dann, wenn die Auswirkung des Unternehmens auf den Gemeinschaftsmarkt geringfügig ist.
146 Es gibt indessen einen anderen fundamentalen Grundsatz, der, wie der Gerichtshof anerkannt hat, bei der Antikrisenpolitik auf dem Stahlsektor obenan zu stehen hat: Dies ist der Grundsatz der Solidarität.
147 Er findet seinen Niederschlag in der Möglichkeit, gemäß Artikel 14 der Entscheidungen über das Quotensystem den Unternehmen, die sich in außergewöhnlichen Schwierigkeiten befinden, Ergänzungsquoten zu gewähren.
148 Bekanntlich ist das Bestehen außergewöhnlicher Schwierigkeiten, selbst nach einer Erhöhung der Quoten gemäß Artikel 14, eine weitere der in den angefochtenen Entscheidungen genannten Voraussetzungen.
149 Wie die Kommission in ihren Klagebeantwortungen hervorhebt, beruht Artikel 14 D bzw. C in Verbindung mit Artikel 14 auf Billigkeitsgründen in dem Sinne, daß die zu absolute Strenge des Quotensystems abgemildert werden soll.
150 Zweckmäßigkeit und Wert von Klauseln dieser Art sind, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, unbestreitbar.
151 Der Punkt ist, daß sie sich in den Rahmen objektiver Abgrenzungskriterien für diese außergewöhnlichen Schwierigkeiten einfügen müssen, wie es gerade bei Artikel 14 der Fall ist, da die Krisensituation, wenn sie allgemein besteht, mehr oder weniger alle Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie berührt.
152 Nun ergibt sich aber nach den angefochtenen Entscheidungen die Besonderheit der Lage der betroffenen Unternehmen, die es bei ihnen im Verhältnis zu allen unter Artikel 14 fallenden Unternehmen (die aufgrund dieser Bestimmung unter den dort genannten Voraussetzungen zusätzliche Quoten erhielten) gerechtfertigt erscheinen läßt, daß sie — und nur sie — eine weitere Zusatzquote aufgrund von außergewöhnlichen Schwierigkeiten erhalten können, aus einem einzigen Kriterium: daß sie nämlich das einzige Unternehmen des Landes sind, in dem sie ansässig sind.
153 Man kann, wie es die Klägerinnen tun, bezweifeln, daß dieses Kriterium auf einer sachgerechten Anwendung des Solidaritätsgrundsatzes beruht.
154 Im Lichte dieses Grundsatzes ließe es sich zum Beispiel — worauf die Klägerin Dillinger Hüttenwerke hinweist — nicht rechtfertigen, daß diejenigen Unternehmen in vergleichbarer Lage diskriminiert werden, die die einzigen in großen Regionen der Gemeinschaft sind, deren Grenzen nicht mit den Landesgrenzen übereinstimmen.
155 Die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten im wesentlichen im Gleichgewicht zu halten, ist als Ziel zweifellos in Artikel 2 EGKS-Vertrag vorgesehen, wenn dort auf die Notwendigkeit Bezug genommen wird, im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen zu vermeiden.
156 Um Besorgnissen dieser Art gerecht zu werden — um die es im vorliegenden Verfahren nicht direkt geht —, erließ die Kommission Artikel 16 der untersuchten Entscheidungen, der auf Griechenland und auf Irland anwendbar ist.
157 g) An diesem Punkt der Untersuchung bleibt das Gefühl, es mit einem Grenzfall zu tun zu haben, bei dem man sich die Frage stellen kann, ob die Kommission bei ihrem Ermessensgebrauch die Toleranzschwelle überschritten hat oder nicht.
158 Bekanntlich hat der Gerichtshof nur in sehr seltenen Fällen den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs für begründet gehalten.
159 Ich bin mir auch der zweifelhaften Aspekte, die der vorliegende Fall hat, durchaus bewußt, und ich wäge alle einschlägigen Argumente gegeneinander ab.
160 Ich muß aber bei dem Antrag bleiben, daß die angefochtenen Entscheidungen, falls sie als individuelle Entscheidungen angesehen würden, wegen Ermessensmißbrauchs für nichtig erklärt werden müßten.
161 Ich meine jedoch aus den dargelegten Gründen, daß es sich um echte allgemeine Entscheidungen handelt.
162 Die dänische Regierung zitiert ein in der Rechtssache Metallurgiki Halyps ergangenes Urteil des Gerichtshofes, worin festgestellt wird, daß die Kommission bei der Ausübung ihrer Ermessensbefugnisse wirtschaftspolitische Gesichtspunkte berücksichtigen kann, die mit den Unterschieden in der Struktur, dem Entwicklungsstand und der Auslastung der Produktionskapazitäten zwischen den Unternehmen eines bestimmten Mitgliedstaats (in jenem Fall Griechenland) und denen der anderen Mitgliedstaaten zusammenhängen.
163 Zwar wird im selben Urteil auch hervorgehoben, daß die Auswirkungen dieser Krise... alle Unternehmen, unabhängig vom Ort ihrer Ansässigkeit und ihrem jeweiligen Entwicklungsstand, [treffen], die Probleme bestünden also nicht allein bei dem griechischen Unternehmen, sondern stellten sich auch für zahlreiche andere Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft.
164 Der Gerichtshof wandte jedoch die bestehenden allgemeinen Vorschriften an — die eine gerechte Verteilung der notwendig werdenden Opfer verlangen — und schuf keine neue Regelung für die Sonderfälle, die eine solche rechtfertigen könnten.
165 Was nämlich die Einführung und Ausgestaltung der besonderen Billigkeitsklausel für die griechischen Unternehmen anbelangte, so kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß diese dem politischen Ermessen der Kommission [unterliegen].
166 Die dänische Regierung hat eingehend die Probleme der Versorgungssicherheit untersucht, die sich in einem Gemeinschaftsland stellen können, wenn es in seinem Hoheitsgebiet ein einziges Stahlunternehmen gibt, das sich in Schwierigkeiten befindet; sie stellte für diese Untersuchung nicht auf die aktuelle Marktlage, sondern darauf ab, daß es erforderlich sei, jederzeit über die Mittel verfügen zu können, um einer hypothetischen schweren Krise zu begegnen.
167 Unter solchen Bedingungen könnte der Konkurs des Unternehmens in einer Zeit generell anomaler Verhältnisse, der gegebenenfalls durch die Gewährung einer zusätzlichen Quote vermeidbar gewesen wäre, zweifellos zu ernsten Folgen für die Stabilität des Landes und sein Wirtschaftsleben führen.
168 In diesem Punkt ist die Parallele zu dem Urteil Campus Oil gerechtfertigt: Dort wurden die zu untersuchenden einschränkenden Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für gerechtfertigt erachtet, um im Fall einer Versorgungskrise... eine Mindestversorgnng des betreffenden Staates mit Erdölerzeugnissen zu gewährleisten und es ihm zu ermöglichen, die Anlagen für Krisenfälle betriebsbereit zu halten.
169 Beim Eintritt einer schweren Krise könnte das Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes unterbrochen oder ernstlich gefährdet werden, und das Anliegen der Mitgliedstaaten, die Sicherheit in der Versorgung mit Stahlerzeugnissen, die für viele Tätigkeitsbereiche von vitaler Bedeutung ist, zu gewährleisten, ist im Hinblick auf diese Art von Wechselfällen zu beurteilen.
170 Die Verfügbarkeit einer strategischen Reserve, die sie unter solchen Bedingungen einsetzen, gehört also normalerweise zu den industrie- und verteidigungspolitischen Zielen der Mitgliedstaaten, und zwar in einem Maße, daß darin eine Übereinstimmung mit den Zielen gesehen werden kann, die die Gemeinschaft der Staaten, aus denen sich die EGKS zusammensetzt, teilt.
171 Selbst wenn die technischen Möglichkeiten des Unternehmens und seine für zweckmäßig erachtete Spezialisierung es ihm unter normalen Umständen nicht gestatten, die gesamte für die Versorgung des Landes erforderliche Produktpalette herzustellen, so sind doch die Anpassungen und Umstellungen, die es während einer Krise vornehmen kann, möglicherweise geeignet, jene Reserve wirksam einzusetzen, vor allem in Fällen, in denen einheimische Rohstoffe verwendet werden können.
172 Einem zukünftigen Notstand dieser Art kann in der Gegenwart nur begegnet werden, indem man das Verschwinden des einzigen Stahlunternehmens des Landes, das möglicherweise durch große Schwierigkeiten auf dem Markt bedroht ist, verhindert.
173 Selbst wenn man nicht an den Fall schwerer Unruhen denkt, kann schon eine erhebliche Wende in der Konjunktur die Marktgegebenheiten dermaßen verändern, daß diese Erwägungen Geltung haben.
174 Bei dieser Sachlage und dem gegenwärtigen Entwicklungsstand der Gemeinschaft wäre es vielleicht unvernünftig, den Gemeinschaftsorganen die Befugnis abzusprechen, allgemeine Maßnahmen zu ergreifen, die solchen Besorgnissen entgegenkommen.
175 Das Quotensystem hat wie ein Netz gewirkt, dessen Maschen immer enger wurden, um die Lücken zu schließen, die die Krisenlage erkennen ließ und die das System selbst schuf; Artikel 14 und seine Ergänzung spielen die Rolle eines Sicherheitsnetzes oder von Billigkeitsklauseln, die es gestatten, die Strenge des Systems abzumildern.
176 Damit aber das Funktionieren dieses Systems und die Ausübung der mit ihm verbundenen Befugnisse im Rahmen der bestehenden allgemeinen Normen nicht die Toleranzgrenze überschreiten, ist es erforderlich, daß sie unter engen Voraussetzungen stattfinden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen.
177 Es ist nicht erwiesen, daß dies vorliegend nicht der Fall sei: Die Zusatzquoten haben eine Höchstgrenze von 25000 Tonnen pro Quartal, die für das Überleben des Unternehmens für erforderlich gehalten werden.
178 Außerdem wurde strenggenommen nicht der Anspruch erhoben, einen Markt einem Unternehmen vorzubehalten und ihm Ausschließlichkeits- und Vorzugsrechte einzuräumen. Vorgesehen war nur die Gewährung einer Quotenaufstockung ohne Abschottung des Marktes, eine Voraussetzung, die sich also von derjenigen unterscheidet, die in der Rechtssache Finsider von 1985 gerügt worden war.
179 Es handelt sich jedenfalls um Ausnahmevorschriften, um in Krisenzeiten außergewöhnlichen Umständen zu begegnen: Es wäre etwas anderes, wollte man behaupten, daß unter normalen Marktbedingungen eine ständige Unterstützung seitens der öffentlichen Hand gerechtfertigt wäre, um das Überleben des Unternehmens zu gewährleisten.
180 Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, daß die Kommission sich angesichts der Umstände in der schwierigen Ausübung ihrer Ermessensbefugnis innerhalb noch akzeptabler Grenzen gehalten hat.
Anträge
181 Ich habe bereits ausgeführt, daß die Klagen sowohl gegen die Entscheidung Nr. 2760/85 als auch gegen Artikel 14 C der Entscheidung Nr. 3585/85 meines Erachtens als zulässig anzusehen sind.
182 Qualifiziert man sie als individuelle Entscheidungen, so muß das, wie ich meine, ihre Nichtigerklärung wegen Ermessensmißbrauchs nach sich ziehen.
183 Ich neige jedoch dazu, sie als allgemeine Entscheidungen anzusehen, und Ihnen insoweit vorzuschlagen, die Klagen als unbegründet abzuweisen.
184 Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zu Lasten der Klägerinnen.