Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.04.1986 – C-55/86

ECLI:EU:C:1986:165

In der Rechtssache 55/86 R

Asociación Provincial de Armadores de Buques de Pesca de Gran Sol de Pontevedra (Arposol) mit Sitz in Vigo, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt José Luis Meseguer Sánchez, Madrid, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aloyse May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigten Yves Chrétien, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Europäische Investitionsbank, Boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3781/85 des Rates vom 31. Dezember 1985,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

1 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 26. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 3781/85 des Rates vom 31. Dezember 1985 über Maßnahmen gegenüber den Fischereiunternehmen bei Verstößen gegen bestimmte Fangbestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (ABl. L 363 vom 31. 12. 1985, S. 26).

2 In dieser Verordnung ist insbesondere bestimmt, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission und dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt, oder dem Mitgliedstaat, in dem es registriert ist, unverzüglich jeden Verstoß gegen die Regelung über den Zugang zu den Gewässern und Beständen in den Artikeln 163, 164, 165, 349, 351 und 352 der Beitrittsakte unter Angabe des Namens und der Kennzeichen des Schiffes, der Einzelheiten des Verstoßes sowie etwaiger eingeleiteter straf-, verwaltungsrechtlicher und anderer Maßnahmen oder gerichtlicher Entscheidungen zu einem solchen Verstoß melden. Nach einer gemeldeten gerichtlichen Entscheidung oder sonstigen Feststellung eines Verstoßes gegen diese Regelung kann der Mitgliedstaat das betreffende Schiff während eines in der Verordnung festgesetzten Zeitraums, der unterschiedlich ist, je nachdem, ob es sich um allgemeine Fischereitätigkeiten oder bestimmte Spezialfangtätigkeiten, um den ersten Verstoß oder einen erneuten Verstoß oder um eine Fangtätigkeit ohne Berechtigung oder einen sonstigen Verstoß handelt, nicht mehr in die Vorschläge des periodischen Verzeichnisses aufnehmen, die er der Kommission einreicht. Im Fall von Fangtätigkeiten ohne Berechtigung ist ferner die Möglichkeit vorgesehen, daß der Mitgliedstaat die Aufnahme in den Vorschlag des periodischen Verzeichnisses auch für ein anderes Schiff des Reeders oder Charterers des ersten Schiffes, das im Moment des Verstoßes in eine periodische Liste aufgenommen war, für dieselben Zeiträume verweigert.

3 Die für die Fischereifahrzeuge der Mitglieder der Antragstellerin geltenden Bestimmungen der Beitrittsakte sind die Artikel 154 bis 166 sowie Anhang IX. Diese Artikel legen die Fischereiregelung für Fahrzeuge unter spanischer Flagge in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Zehner-Gemeinschaft unterstehenden Gewässern für die Übergangszeit genau fest. Anhang IX enthält eine Namensliste von 300 Schiffen, denen gestattet werden kann, ihre Fangtätigkeit in bestimmten Zonen auszuüben. Allerdings sind nur 150 Standardschiffe, darunter 70 in der ICES-Abteilung VII, die für die Antragstellerin von besonderem Interesse ist, zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit berechtigt. Diese Schiffe sind in einem von der Kommission aufgrund einer von den spanischen Behörden vorgelegten Vorschlagsliste erstellten periodischen Verzeichnis aufgeführt.

4 Gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen und alle anderen erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

5 Damit einstweilige Anordnungen der beantragten Art erlassen werden können, schreibt Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung vor, daß in den entsprechenden Anträgen die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen ist und die Umstände anzuführen sind, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.

6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung daraufhin zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die diese Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

7 Die Antragstellerin macht vier tatsächliche und rechtliche Gründe geltend, die ihrer Ansicht nach die Aussetzung der Durchführung der angefochtenen Verordnung rechtfertigen. Erstens schaffe die Möglichkeit, das betreffende Schiff für einen bestimmten Zeitraum nicht zur Fangtätigkeit zuzulassen, eine neue Sanktion gegenüber den verantwortlichen Personen. Diese Sanktion, die gegen den Grundsatz der einheitlichen Hoheitsgewalt verstoße, da der territorial zuständige Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führe, nebeneinander zur Ahndung des gleichen Sachverhalts zuständig seien, verstoße auch gegen den allgemeinen Grundsatz non bis in idem, wonach niemand zweimal für die gleiche Tat bestraft werden dürfe. Außerdem werde den mit der Sanktion belegten Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit genommen, sich entweder vor einer Behörde des Mitgliedstaats oder vor einem Gericht gegen die Sanktion zu verteidigen. Die Verordnung sei im übrigen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verhängung der verschärften Sanktion im Falle eines wiederholten Verstoßes ungenau.

8 Die Antragstellerin macht geltend, die Stillegung eines Schiffs für vier Monate würde ungefähr 100000 ECU kosten und dieser Schaden wäre kaum wiedergutzumachen, wenn der Gerichtshof später die angefochtene Verordnung für nichtig erklären sollte. Außerdem erlitte die Besatzung des Schiffs einen bedeutenden Einkommensverlust, selbst wenn sie Arbeitslosenunterstützung bezöge. Bei einer Besatzung von 18 Personen beliefe sich der Verlust auf 32000 ECU oder 58000 ECU, wenn die Besatzungsmitglieder keine Arbeitslosenunterstützung erhielten.

9 Ferner führe die Verordnung zu einer diskriminierenden Behandlung, da die Regelung nur auf die spanischen Schiffe Anwendung finde, die gemäß Artikel 158 und 160 der Beitrittsakte in den ICES-Abteilungen V b, VI, VII und VIII a, b und d fischen dürften. Deshalb werde durch diese Verordnung, obwohl sie angeblich allgemein gelte und auf alle Schiffe der Gemeinschaft anwendbar sei, eine diskriminierende Unterscheidung zwischen den spanischen und den anderen Schiffen der Gemeinschaft, die in den angegebenen ICES-Abteilungen fischten, vorgenommen.

10 Es liege auch eine wirtschaftliche Diskriminierung vor, denn durch die Untätigkeit einiger spanischer Schiffe entstehe ein Versorgungsdefizit an Frischfisch auf dem spanischen Markt, der von Ausfuhren nichtspanischer Unternehmen der Gemeinschaft überschwemmt werde.

11 Zudem werde eine diskriminierende Unterscheidung zwischen den spanischen Schiffen vorgenommen, je nachdem, ob sie in den angegebenen Abteilungen oder in den spanischen Gewässern entsprechenden ICES-Abteilungen VIII c und IX fischten, da die in der fraglichen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für letztere nicht gälten. Schließlich würden die spanischen Schiffe gegenüber den portugiesischen Schiffen in den portugiesischen Gewässern und den spanischen Gewässern diskriminiert.

12 Der Rat vertritt in seiner Stellungnahme zunächst die Ansicht, der Antrag sei nicht zulässig, da die betreffende Verordnung nicht als Entscheidung in Form einer Verordnung anzusehen sei, sondern allgemeine, rein normative Bedeutung habe. Der Antragstellerin fehle es nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auch am Rechtsschutzinteresse, um die Belange ihrer Mitglieder zu vertreten.

13 Die fragliche Verordnung nehme den spanischen Schiffen nicht das Recht, ihre Fangtätigkeit auszuüben. Nach der durch die Beitrittsakte eingeführten Regelung für die Fischerei während der Übergangszeit besäßen nur die in einem periodischen Verzeichnis aufgeführten Schiffe das Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu fischen. Die in der Verordnung vorgesehene Sanktion könne nur wirksam werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Fischereiregelung und dessen ordnungsgemäße Feststellung nach den im zuständigen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften.

14 Der Umstand, daß ein Schiff nicht in einem periodischen Verzeichnis aufgeführt sei, stelle keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden dar. Die Einstellung der Fangtätigkeit in den Gewässern der Gemeinschaft bedeute zwar einen Verdienstausfall; diese Lage ergebe sich jedoch aus der bloßen Anwendung der Beitrittsakte. Einem Schiffseigner, der sich geschädigt fühle, stehe der Rechtsweg offen, um Ersatz des durch eine möglicherweise rechtswidrige Handlung verursachten Schadens zu verlangen.

15 Nach Ansicht des Rates liegt keine Diskriminierung vor. Die Verordnung Nr. 3781/85 gelte nicht nur für spanische Fischer in den Gewässern der ursprünglichen Mitgliedstaaten, sondern auch für die Fischer der anderen Mitgliedstaaten in den spanischen Gewässern. Dies gehe aus der Beitrittsakte hervor, nach deren Artikel 164 Absatz 2 für die Spezialfangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines derzeitigen Mitgliedstaats in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Spaniens unterstehenden Gewässern die gleichen Höchstmengen und Zugangs- und Kontrollmodalitäten gälten wie für die spanischen Fischereifahrzeuge, die ihre Fangtätigkeiten in den Fischereizonen der derzeitigen Mitgliedstaaten ausüben dürften. Für die übrigen Fischereitätigkeiten nach Artikel 164 Absatz 1 der Beitrittsakte müsse, wie in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3781/65 dargelegt sei, auf die betreffenden Fischereifahrzeuge eine ähnliche Regelung angewandt werden, wie sie für nichtspezialisierte Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der derzeitigen Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern gelte.

16 Die Parteien haben in der Sitzung vom Montag, dem 14. April 1986, mündlich verhandelt.

17 In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Rates die Absicht des von ihm vertretenen Organs bekanntgegeben, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit zu beantragen. Entsprechend der im Verfahren der einstweiligen Anordnung geübten Praxis ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Beschluß die Frage der Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens zu vertiefen.

18 Nach Auffassung des Präsidenten des Gerichtshofes hat die Antragstellerin nicht dargetan, daß die Mitglieder dieser Vereinigung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden, wenn die Aussetzung der Durchführung nicht gewährt wird. Die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Sanktion greift nur dann ein, wenn ein spanisches Fischereifahrzeug gegen die geltende Fischereiregelung verstößt. Es genügt deshalb, daß der Schiffseigner und der Schiffsführer die geltende Regelung einhalten, um die Verhängung der in der Verordnung vorgesehenen Sanktion zu vermeiden. Selbst wenn zu Beginn des Jahres eine gewisse Verwirrung in bezug auf die geltende Regelung geherrscht haben mag, so räumt die Antragstellerin doch ein, daß die Schiffseigner und Schiffsführer jetzt über die einschlägige Regelung auf dem laufenden sind.

19 Es scheint außerdem, daß die Rechtssicherheit durch das in den Bestimmungen der Beitrittsakte in Verbindung mit denjenigen der angefochtenen Verordnung vorgesehene Kontroll- und Sanktionssystem in angemessener Weise gesichert ist. Erstens, wird ein Fahrzeug bei der Begehung eines Verstoßes von den Behörden des territorial zuständigen Mitgliedstaats entdeckt, so wird jede von den Gerichten dieses Mitgliedstaats ausgesprochene Sanktion nach dem in diesem Staat geltenden Verfahren, mit den Verfahrensgarantien, den Rechtsbehelfen und der Möglichkeit der Anrufung des Gerichtshofes im Wege des Vorabentscheidungsersuchens, verhängt. Was zweitens den Ausschluß von dem periodischen Verzeichnis betrifft, so scheint sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene die Möglichkeit zu bestehen, diesen Ausschluß anzufechten. Wenn also die Sanktion des Ausschlusses rechtswidrig verhängt wird, ist der Schiffseigner nicht ohne jede Rechtsschutzmöglichkeit.

20 Angesichts der vorstehenden Ausführungen braucht zu dem Vorbringen, es liege eine diskriminierende Behandlung der spanischen Schiffe vor, nicht Stellung genommen zu werden. Diese Frage ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Es genügt, zur Kenntnis zu nehmen, daß der Rat diesem Vorbringen entgegentritt.

21 Da die Antragstellerin das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan hat, besteht kein Anlaß, die von ihr beantragten einstweiligen Anordnungen zu erlassen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.