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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.01.1988 – C-55/86

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1988:8

In der Rechtssache 55/86

Asociación provincial de armadores de buques de pesca de Gran Sol de Pontevedra (Arposol), Vigo (Pontevedra, Spanien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Meseguer Sanchez, Madrid, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigten Y. Cretien, Zustellungsbevollmächtigter: J. Käser, Europäische Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3781/85 des Rates vom 31. Dezember 1985 über Maßnahmen gegenüber den Fischereiunternehmen bei Verstößen gegen bestimmte Fangbestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (ABl. L 363, S. 26)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. C. Moitinho de Almeida, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1987,

Urteil§

1 Die Asociación provincial de armadores de buques de pesca de Gran Sol de Pontevedra (Kläger) hat mit Klageschrift, die am 26. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3781/85 des Rates vom 31. Dezember 1985 über Maßnahmen gegenüber den Fischereiunternehmen bei Verstößen gegen bestimmte Fangbestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (ABl. L 363, S. 26).

2 Der Kläger ist ein Verband zur Wahrnehmung der Interessen von 46 spanischen Fischereireedern, deren Schiffe die nicht-spezialisierte Fischerei in den Gewässern der ursprünglichen Zehnergemeinschaft betreiben.

3 Gemäß Artikel 158 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft vom 12. Juni 1985 (ABl. L 302, S. 9; Beitrittsakte) sind lediglich 300 in der sogenannten Basisliste in Anhang IX der Beitrittsakte verzeichnete spanische Fischereifahrzeuge für die nicht-spezialisierte Fischerei berechtigt, ihre Tätigkeit in den Gewässern der ursprünglichen Zehnergemeinschaft auszuüben. In dieser Liste sind namentlich alle Mitglieder des Klägers aufgeführt. Nach Artikel 158 Absatz 2 dürfen nur 150 dieser Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit gleichzeitig ausüben, sofern sie in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis aufgeführt sind. Nach Artikel 163 unterbreiten die spanischen Behörden der Kommission Entwürfe der periodischen Listen.

4 Die Artikel 160, 164, 165, 349, 351 und 352 der Beitrittsakte sehen vergleichbare Systeme mit Basislisten und periodischen Listen vor, und zwar für den Zugang spanischer Fischereifahrzeuge der spezialisierten Fischerei zu den Gewässern der Mitgliedstaaten der ursprünglichen Zehnergemeinschaft, für den der portugiesischen Schiffe zu den spanischen Gewässern und zu den Gewässern der ursprünglichen Zehnergemeinschaft und schließlich für den der Fischereifahrzeuge der Staaten der ursprünglichen Zehnergemeinschaft zu den spanischen und portugiesischen Gewässern.

5 Die Verordnung Nr. 3781/85 des Rates legt die Maßnahmen fest, die gewährleisten sollen, daß die Vorschriften der Artikel 163, 164, 165, 349, 351 und 352 der Beitrittsakte über den Zugang zu den Gewässern und Beständen von den Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, eingehalten werden.

6 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3781/85 melden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission und dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt, oder dem Mitgliedstaat, in dem es registriert ist, unverzüglich jeden Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen der Beitrittsakte unter Angabe des Namens und der Kennzeichen des Schiffes, des Namens des Kapitäns, des Reeders und gegebenenfalls des Charterers, der Einzelheiten des Verstoßes sowie etwaiger eingeleiteter straf-, verwaltungsrechtlicher und anderer Maßnahmen oder gerichtlicher Entscheidungen zu einem solchen Verstoß. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 kann der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt oder in dem es registriert ist, nach einer gemeldeten gerichtlichen Entscheidung oder sonstigen Feststellung eines Verstoßes gegen die vorgenannten Vorschriften der Beitrittsakte das betreffende Schiff nichtmehr in die Vorschläge des periodischen Verzeichnisses aufnehmen, die er der Kommission einreicht. Artikel 3 dieser Verordnung legt unterschiedliche Zeiträume fest, innerhalb deren ein

Schiff nicht mehr in diese Vorschläge des periodischen Verzeichnisses aufgenommen werden kann, je nachdem es sich um einen erstmaligen oder wiederholten Verstoß und um ein Schiff handelt, das die spezialisierte oder die nicht-spezialisierte Fischerei betreibt. Diese Zeiträume betragen zwischen zwei und achtzehn Monaten.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens, der einschlägigen Vorschriften und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.

8 Der Rat hat mit Schriftsatz, der am 13. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Zur Begründung seiner Einrede macht er zunächst geltend, daß der Kläger durch die angegriffene Verordnung nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen sei, weil diese Verordnung allgemeine Geltung sowie einen rein normativen Charakter habe. Der Rat führt weiterhin aus, die Klage sei unzulässig, weil ein Verband in seiner Eigenschaft als Repräsentant einer Unternehmergruppe nicht durch eine Handlung individuell betroffen sei, wenn diese die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berühre. Schließlich bestehe das geeignete Verfahren, um gegen die Verordnung Nr. 3781/85 vorzugehen, in der Erhebung von Klagen auf nationaler Ebene gegen die Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung.

9 Nach Auffassung des Klägers betrifft die angegriffene Verordnung eine begrenzte Anzahl von Adressaten, zu denen auch seine Mitglieder gehörten; er sei somit unmittelbar und individuell betroffen. Der Gerichtshof habe in Beamtensachen Klagen zugelassen, die von Verbänden im Namen ihrer Mitglieder erhoben worden seien. Schließlich sei das geeignete Verfahren für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung der Gemeinschaft das Verfahren nach Artikel 173 EWG-Vertrag.

10 Gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag kann eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen die Entscheidungen Klage erheben, die als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, wenn diese sie unmittelbar und individuell betreffen.

11 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Sanktion der Nichtaufnahme durch einen Staat voraussetzt, daß alle in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3781/85 genannten Bedingungen erfüllt sind, namentlich ein anderer Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt, einen gerichtlich oder von der Verwaltung festgestellten Verstoß gemeldet hat. Im übrigen wird die Sanktion erst endgültig, wenn die Kommission die periodischen Verzeichnisse, in denen der Name des mit einer Sanktion belegten Schiffes nicht aufgeführt ist, genehmigt.

12 Die Reeder, die sich zum Kläger zusammengeschlossen haben, sind somit nur betroffen, wenn der Staat, dem sie angehören, es gemäß Artikel 2 der angegriffenen Verordnung ablehnt, sie in die Vorschläge des periodischen Verzeichnisses, die er der Kommission einreicht, aufzunehmen, und wenn diese Vorschläge für das Verzeichnis von der Kommission unverändert genehmigt werden.

13 Danach ist festzustellen, daß der Kläger durch die Verordnung Nr. 3781/85 nicht unmittelbar betroffen wird, weil seine Mitglieder erst durch eine innerstaatliche Entscheidung beeinträchtigt werden, die nur bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Voraussetzungen getroffen werden kann, soweit diese Entscheidung von der Kommission bestätigt wird.

14 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß die anderen Rügen der Unzulässigkeit geprüft werden müßten.

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.