Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1990
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.10.1990 – C-238/89
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:349
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 9. Oktober 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Fragen des nationalen Gerichts betreffen die Verwendung des wohlbekannten Zeichens eines R in einem kleinen Kreis [im folgenden: (R)], mit dem ein ordnungsgemäß eingetragenes Warenzeichen versehen ist, im innergemeinschaftlichen Handel. Dieses Symbol ist kein Unterscheidungsmerkmal, sondern gibt nur an, daß das daneben stehende Warenzeichen eingetragen worden ist. Es stellt jedoch eine Information oder besser einen an Dritte, insbesondere an die Konkurrenten des Unternehmens, das es verwendet, gerichteten Hinweis darauf dar, daß dieses Warenzeichen rechtlich geschützt ist.
Die Verwendung des (R) hat ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten, wo sie gesetzlich speziell geregelt worden ist (US Trademark Law, Section 29). Die Rechtsordnungen der Gemeinschaftsländer und die Richtlinie 89/104/EWG des Rates über die Marken sehen dagegen hierüber keine besonderen Vorschriften vor. Trotzdem ist in der Handelspraxis fast aller Staaten der Gemeinschaft die Verwendung dieses Zeichens (oder anderer Symbole oder Aufschriften) ziemlich verbreitet, um dadurch Dritte über die erfolgte Eintragung eines Warenzeichens zu unterrichten.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorschriften in einigen Gemeinschaftsländern die Verwendung des (R) Rechtswirkungen erzeugen kann und daher eine gewisse Bedeutung für die Geltung des Warenzeichenschutzes hat. Aber abgesehen von einer möglichen Bedeutung im besonderen Rahmen des Warenzeichenrechts steht jedenfalls fest, daß die Verwendung des (R), ebenso wie jedes andere im Zusammenhang mit dem öffentlichen Anbieten eines Erzeugnisses verwendete Merkmal, allgemein den Vorschriften zum Schutz des Vertrauens Dritter und der Lauterkeit des Wettbewerbs unterliegt.
2. Genau in diesen Rahmen gehören die Fragen des nationalen Gerichts. Der Rechtsstreit betrifft nämlich ein italienisches Erzeugnis, dessen Warenzeichen in Italien ordnungsgemäß eingetragen und das mit dem Zeichen (R) in den Verkehr gebracht wurde. Dieses Erzeugnis wurde dann in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt. Die Verpackung trägt außer dem Warenzeichen und dem (R) — beides ist auch auf dem Erzeugnis selbst angebracht — eine Reihe anderer Angaben über den Hersteller, den Importeur, die Verwendungsmodalitäten, die Größen und die Herstellungs- und Verfallsdaten.
Im vorliegenden Fall wird aber die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs des das fragliche Erzeugnis individualisierenden Warenzeichens in der Bundesrepublik überhaupt nicht bestritten. Weder wird von der Klägerin nach den deutschen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf das Warenzeichen selbst geltend gemacht, noch wird behauptet, es komme zu Verwechslungen mit ähnlichen Zeichen. Die Klägerin beanstandet die Verwendung des (R) beim Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Bundesrepublik nur deshalb, weil dies ihrer Meinung nach bei Dritten zu einem Irrtum über den Staat, in dem das Warenzeichen eingetragen ist, führen kann.
Dieses Vorbringen stützt sich auf § 3 UWG; danach kann, wer zu Zwecken des Wettbewerbs beim Anbieten seiner Erzeugnisse irreführende Angaben macht, auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Die Klägerin und das vorlegende Gericht sind nämlich der Auffassung, daß die Verwendung des (R) den Eindruck erwecke, daß das betreffende Warenzeichen in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sei und folglich in diesem Land Rechtsschutz genieße. Mit anderen Worten verbänden Dritte mit dem (R) einen genauen territorialen Bedeutungsgehalt: Dieses Zeichen werde nicht als Hinweis auf irgendeine Eintragung, sondern auf die Eintragung in der Bundesrepublik verstanden. Die Dritten erhielten jedoch immer dann eine irreführende Information, wenn das Warenzeichen gefolgt von dem (R) nicht in der Bundesrepublik, sondern in einem anderen Land eingetragen sei. In diesen Fällen würden sie nämlich veranlaßt zu glauben, daß diese Marke rechtlich geschützt sei, obwohl dies nicht zutreffe.
Folglich müsse gemäß § 3 UWG das Inverkehrbringen eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisses, dessen Warenzeichen mit einem (R) versehen sei, als verboten angesehen werden, falls dieses Warenzeichen in der Bundesrepublik nicht, wohl aber im Ausfuhrland ordnungsgemäß registriert worden ist.
Auf die Vereinbarkeit eines solchen Verbots mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag beziehen sich die Fragen des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof.
3. Hierzu sei sogleich gesagt, daß die Berufung auf Artikel 36 im vorliegenden Fall fehlgeht. Wie bereits erwähnt, handelt es sich in diesem Rechtsstreit nicht darum, ein Warenzeichenrecht zu schützen, sondern ausschließlich darum, zu gewährleisten, daß das Vertrauen Dritter und die Lauterkeit des Wettbewerbs durch eine für die Öffentlichkeit irreführende Warenaufmachung nicht beeinträchtigt werden. Daher ist die Vereinbarkeit des streitigen Verbots mit dem Gemeinschaftsrecht im Lichte des Artikels 30 und insbesondere der im Urteil Cassis de Dijon anerkannten zwingenden Erfordernisse zu beurteilen.
Insoweit hat die Kommission vorab einen Einwand erhoben. Das Organ macht geltend, daß das vom Gericht angeführte Verbot keinesfalls aufgrund möglicher zwingender Erfordernisse gerechtfertigt werden könne, weil es nur für eingeführte Erzeugnisse gelte und daher eine Diskriminierung darstelle. Das vorlegende Gericht wolle nämlich bei der Anwendung des § 3 UWG danach unterscheiden, ob das Warenzeichen des streitigen Erzeugnisses aufgrund des deutschen Rechts geschützt sei oder nur aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats. Die Kommission beruft sich für diese Auffassung auf das Urteil vom 6. November 1984 in der Rechtssache 177/83 (Kohl, Slg. 1984, 3651).
Angesichts der soeben dargelegten Gesichtspunkte halte ich es jedoch für schwierig, das streitige Verbot nicht als eine unterschiedslos geltende Maßnahme anzusehen. Das deutsche Gericht meint nämlich, daß die Verwendung des (R) nach deutschem Recht gegen den unlauteren Wettbewerb nur zulässig sei, wenn das dazugehörige Warenzeichen in der Bundesrepublik eingetragen worden sei. Dieses Erfordernis gilt jedoch unabhängig von der Herkunft des Erzeugnisses: Die Verwendung des (R) ist also grundsätzlich sowohl für einheimische als auch für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse zulässig. Umgekehrt könnten sowohl einheimische als auch importierte Erzeugnisse in der Bundesrepublik mit dem Zeichen (R) nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Warenzeichen nur in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen worden ist.
Angesichts dessen meine ich, daß ein hinreichend deutlicher Unterschied zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem Fall besteht, den der Gerichtshof im genannten Urteil Kohl geprüft hat. In jenem Fall ging es darum, die Benutzung eines Firmensignets nur mit der Begründung zu untersagen, daß die Öffentlichkeit in bezug auf die in- oder ausländische Herkunft der Waren getäuscht werden könnte‘ (Hervorhebung durch den Verfasser). Dagegen soll das Verbot im vorliegenden Fall die Gefahr eines Irrtums über den Ort abwenden, an dem das Warenzeichen des Erzeugnisses eingetragen und geschützt ist, ohne daß jedoch für die Geltung dieses Verbots die in- oder ausländische Herkunft des Erzeugnisses von Bedeutung wäre.
Es ist klar, daß in der Praxis die einschränkenden Auswirkungen dieses Verbots vorwiegend die eingeführten Erzeugnisse treffen würden. Meines Erachtens ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diesem Punkt jedoch eindeutig. Daß eine nationale Maßnahme die Einfuhren beeinträchtigt, indem sie Schutzwirkungen zugunsten des Binnenmarktes entfaltet, schließt nicht aus, daß die Maßnahme selbst unterschiedslos gilt (siehe Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83, Prantl, Slg. 1984, 1299, Randnr. 21). Die Auswirkungen auf die Einfuhren sind, wenn überhaupt, nur für die Frage von Belang, ob die Regelung den Handel behindert und daher in den Anwendungsbereich des Artikels 30 fällt.
Letzten Endes meine ich, daß der vorliegende Sachverhalt den Fall einer unterschiedslos geltenden Maßnahme betrifft, denn es geht in einem Sektor, in dem es keine gemeinsamen Vorschriften gibt, um das Verbot der Verwendung eines bestimmten Zeichens, das in denselben Grenzen sowohl für einheimische als auch für eingeführte Waren gilt.
4. Eine Maßnahme dieser Art ist nicht an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Nach dem Urteil vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80 (Dansk Supermar-ked/Imerco, Slg. 1981, 181) [verhindert] das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht..., daß in einem Mitgliedstaat die in diesem Staat geltenden Vermarktungsvorschriften auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren angewandt werden, so daß der Vertrieb eingeführter Waren untersagt werden kann, wenn die Umstände, unter denen die Waren abgesetzt werden, einen Verstoß gegen das darstellen, was im Einfuhrstaat als guter und redlicher Handelsbrauch betrachtet wird.
Es ist jedoch ebenso allgemein anerkannt, daß die Ausübung der insoweit bestehenden Zuständigkeit durch die Mitgliedstaaten in den Verpflichtungen, die ihnen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Grundsatz des freien Warenverkehrs auferlegt, eine materielle Grenze findet. Die Beachtung dieses Grundsatzes führt dazu, daß nationale Maßnahmen, die den Handel beschränken, der Einfuhr von Waren, die im Herkunftsland rechtmäßig erzeugt und in den Verkehr gebracht worden sind, nur dann entgegengesetzt werden können, wenn sie zur Sicherstellung von Zielen wie dem Verbraucherschutz oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs tatsächlich notwendig sind.
Dies gilt insbesondere für diejenigen nationalen Vorschriften über die Aufmachung und das Inverkehrbringen von Waren (zu denen meines Erachtens die Regelung der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung gehört), die, wenn sie sich auch auf eingeführte Erzeugnisse erstrecken, den Absatz zumindest schwieriger oder kostspieliger machen können, indem sie dazu zwingen, die Aufmachung der Waren zu ändern, um sie den abweichenden, im Bestimmungsland geltenden Erfordernissen anzupassen.
Diese in einer umfangreichen Rechtsprechung verankerten Grundsätze sind vom Gerichtshof dahin gehend weiter ausgeführt worden, daß im System eines gemeinsamen Marktes der Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs ... unter allseitiger Achtung lauterer Praktiken und herkömmlicher Übungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet werden müssen (siehe das Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 179/85, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1986, 3879, und das Urteil Prantl, a. a. O.).
5. Was den vorliegenden Fall angeht, so werden im Vorabentscheidungsersuchen die sich aus der Anwendung des streitigen Verbots für den Handel ergebenden Einschränkungen klar genannt. Dadurch, daß das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, deren Warenzeichen in der Bundesrepublik nicht eingetragen ist, mit dem Zeichen (R) als irreführend verboten ist, werden Wirtschaftsteilnehmer, die Inhaber eines Rechts an einem in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß eingetragenen Warenzeichen sind, gezwungen, zum Zwecke der Ausfuhr in die Bundesrepublik entweder das (R) ganz wegzulassen oder das Warenzeichen auch in der Bundesrepublik einzutragen oder zumindest Angaben hinzuzufügen, aus denen sich unmißverständlich ergibt, in welchem Land der Gemeinschaft die Eintragung erfolgt ist, z. B. eine Aufschrift wie (R) in Italy oder ähnliches.
In allen drei Fällen kann das Erzeugnis nicht in der Aufmachung eingeführt werden, die es im Herkunftsland rechtmäßig erhalten hat. Die Hindernisse, die hieraus für den freien Warenverkehr entstehen, sind besonders erheblich, wenn man folgende Umstände berücksichtigt:
Das fragliche Verbot betrifft nicht eine bestimmte Kategorie von Erzeugnissen, sondern die verschiedensten Warenkategorien; außerdem ist es in Anbetracht des weitverbreiteten Gebrauchs des (R) auf internationaler Ebene offensichtlich, daß das streitige Verbot Handelsströme unterschiedlichster Herkunft betreffen kann.
Um den deutschen Vorschriften gerecht zu werden, müßten die Wirtschaftsteilnehmer zusätzliche Belastungen (durch die Eintragung in der Bundesrepublik oder durch die Änderung der Aufmachung der Ware) auf sich nehmen, die das eingeführte Erzeugnis benachteiligen.
Die Änderung der Aufmachung der Ware ist besonders schwierig, wenn nicht unmöglich, wenn das (R) nicht nur auf der Verpackung steht, sondern auf das Erzeugnis selbst aufgedruckt ist (wie im vorliegenden Fall).
Häufig erfolgt die Ausfuhr nicht durch den Erzeuger, sondern durch unabhängige Zwischenhändler, die üblicherweise nicht berechtigt sind, einseitig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den deutschen Vorschriften nachzukommen.
Es ist noch zu ergänzen, daß eventuelle ähnliche Verbote in anderen Mitgliedstaaten zu einer ernsthaften Behinderung des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Erzeugnissen führen würden, die in den Ursprungsländern rechtmäßig und traditionell mit dem fraglichen Zeichen in den Handel gebracht werden. Falls z. B. ein italienisches Gericht der Ansicht wäre, es müßte die nationalen Vorschriften über den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb so anwenden, wie es das deutsche Gericht im vorliegenden Fall tun will, so könnten in der Bundesrepublik mit dem Zeichen (R) rechtmäßig in den Verkehr gebrachte Waren nicht nach Italien eingeführt werden. Mit anderen Worten brächte eine Verallgemeinerung des fraglichen Verbots die ernsthafte Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte mit sich.
6. Weiter bin ich der Meinung, daß das streitige Verbot für die Gewährleistung der im Gemeinschaftsrecht anerkannten zwingenden Erfordernisse nicht als notwendig angesehen werden kann. Da sich dieses Verbot aus der Anwendung von § 3 UWG ergibt, kann als sein Zweck abstrakt zwar sowohl der Verbraucherschutz (sei es auch im weiten Sinne, und zwar als Schutz des Vertrauens Dritter im allgemeinen vor irreführenden Angaben oder Aufmachungen) als auch der Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs (insofern, als die irreführende Aufmachung eines Erzeugnisses einen Konkurrenten zum Schaden eines anderen unrechtmäßig begünstigen kann) angesehen werden.
Bei genauerer Prüfung ist jedoch nicht erkennbar, daß der freie Verkehr mit Erzeugnissen wie dem streitigen wirklich Dritte täuschen und somit den Wettbewerb verzerren könnte.
Zunächst sei gesagt, daß das (R) auf dem fraglichen Erzeugnis unstreitig entsprechend einer internationalen Handelspraxis angebracht worden ist, die, obgleich sehr weit verbreitet, niemals zu Schwierigkeiten geführt hat. Im Bereich des internationalen Handels wird das (R) nämlich üblicherweise verwendet, um — ohne Bedeutungsgehalt territorialer Art — auf die Eintragung des damit verbundenen Warenzeichens im allgemeinen hinzuweisen. Dies stimmt im übrigen damit überein, daß das fragliche Zeichen abweichend von anderen, in einer bestimmten Sprache ausgedrückten Aufschriften gerade dadurch gekennzeichnet ist, daß es ein auf internationaler Ebene verwendetes Symbol ist und daher üblicherweise auf Erzeugnissen angebracht ist, deren Warenzeichen in den verschiedensten Ländern eingetragen sind.
Dies vorausgeschickt bin ich erstens der Ansicht, daß im vorliegenden Fall für die Verbraucher im engen Sinne, d. h. die Erwerber von Erzeugnissen, die das Zeichen (R) tragen, keine Gefahr der Irreführung besteht. Wie die Kommission nämlich dargelegt hat, stellt das (R) aufgrund dieser Funktion eine Mitteilung dar, die nicht an die Verbraucher gerichtet ist, sondern im wesentlichen an die anderen Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere an die Konkurrenten des Unternehmens, das es verwendet. Diese Auffassung wird durch die Erfahrung bestätigt, daß das (R) oder andere ähnliche Angaben nicht selten bei der Aufmachung eines Erzeugnisses insofern eine ziemlich untergeordnete Stellung einnehmen, als sie aus der Sicht des Käuferpublikums alles andere als herausgehoben erscheinen.
Meines Erachtens ist es in Wirklichkeit für den Verbraucher nicht sehr wichtig zu wissen, daß ein bestimmtes Warenzeichen eingetragen worden ist; was ihn allenfalls interessiert, ist die Gewißheit, daß ein Warenzeichen (mit oder ohne Eintragungszeichen) nicht gefälscht ist oder keinen Anlaß zur Verwechslung mit ähnlichen Warenzeichen gibt. Außerdem wäre dem Verbraucher auch dann, wenn er dem Umstand überhaupt Bedeutung beimessen würde, daß das Warenzeichen eingetragen ist, jedenfalls gleichgültig, an welchem Ort die Eintragung erfolgt ist. Die Eintragung wird zwar nicht überall nach denselben Modalitäten vorgenommen (für die noch die verschiedenen nationalen, auf Gemeinschaftsebene noch nicht harmonisierten Vorschriften gelten); doch diese Unterschiede liegen im Verfahren und haben jedenfalls, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, keine — auch nur mittelbare — Auswirkung auf die Qualitätsgarantie des angebotenen Erzeugnisses.
Auch für den — meines Erachtens jedoch rein theoretischen — Fall, daß der Verbraucher der Eintragung eines Warenzeichens in einem bestimmten Land eine gewisse Bedeutung beimessen würde, hinderte die Erzeuger nichts daran, zur Erfüllung einer solchen Erwartung dem Verbraucher von sich aus eine solche Auskunft zu erteilen. Eindeutig ist aber auch im Hinblick auf einen solchen theoretischen Fall ein Verbot wie das streitige offensichtlich unverhältnismäßig.
Zweitens besteht eine tatsächliche Gefahr der Irreführung auch nicht für jene, an die sich der Hinweis auf die Eintragung des Warenzeichens üblicherweise richtet, nämlich die Wirtschaftsteilnehmer. Hierzu ist das vorlegende Gericht der Auffassung, daß eine Verwendung des (R), die sich vom herkömmlichen nationalen Gebrauch entfernen würde, das Vertrauen dieser Personen verletze. Diese würden nämlich stets veranlaßt zu glauben, daß das Warenzeichen mit dem (R) in der Bundesrepublik eingetragen worden sei und folglich eine bestimmte Rechtsstellung genieße. Wenn sich daher Erzeugnisse mit dem (R) im Verkehr befänden, deren Warenzeichen in der Bundesrepublik nicht eingetragen sei, würden Dritte irregeführt, weil sie veranlaßt würden, diesem Warenzeichen einen rechtlichen Schutz zuzuschreiben, der in Wirklichkeit nicht bestehe.
Die allgemeine Erfahrung zeigt jedoch, daß ein vorsichtiger und mit der üblichen Sorgfalt handelnder Unternehmer dann, wenn er ein Erzeugnis in den Verkehr bringen will und deshalb wissen möchte, ob ein bestimmtes Warenzeichen eingetragen ist und damit den entsprechenden rechtlichen Schutz genießt, zu allererst jedenfalls in den dafür bestehenden öffentlichen Registern die genaue Rechtslage hinsichtlich des betreffenden Warenzeichens überprüft, und zwar unabhängig davon, ob ein solches Erzeugnis ein (R) trägt oder nicht. Der Rechtsschutz dieser mit der üblichen Sorgfalt handelnden Wirtschaftsteilnehmer hängt also in Wirklichkeit nicht davon ab — und wird erst recht nicht dadurch beeinträchtigt —, daß Erzeugnisse mit dem (R) in einem Land im freien Verkehr sind, in dem ihr Warenzeichen nicht eingetragen ist. Auch wenn nämlich das streitige Verbot nicht bestehen würde, liefen diese Wirtschaftsteilnehmer nicht Gefahr, über das Bestehen eines rechtlichen Schutzes für ein bestimmtes Warenzeichen und damit über den Umfang ihrer eigenen kommerziellen Eigentumsrechte getäuscht zu werden. Aus denselben Gründen bin ich der Ansicht, daß ohne das streitige Verbot hier keine Gefahr der Wettbewerbsverzerrung besteht.
Aber auch wenn man davon ausgeht, daß in einem Mitgliedstaat Dritte meinen, das (R) könne auf nichts anderes als eine in diesem Land vorgenommene Eintragung hinweisen, und sie daraus automatisch Folgen für den Umfang ihrer kommerziellen Eigentumsrechte ableiten (was von der Bundesregierung bezweifelt worden ist), könnte diese Sichtweise jedenfalls nicht absolut, nämlich so weitgehend geschützt werden, daß die Freiheit des Warenverkehrs in so erheblichem Maße aufs Spiel gesetzt wird.
In einem gemeinsamen Markt, der mit der weitestgehenden Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels einhergeht, kann man nämlich den Schutz Dritter nicht aufgrund rein nationaler Erwägungen gestalten. Es ist vielmehr normal, daß sich die Meinungen und Vorstellungen Dritter — und deren Schutz — aufgrund der wachsenden Integration der Märkte selbst schrittweise ändern werden.
Diese Ansicht kann sich im übrigen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen, der entschieden hat, daß
sich die Vorstellungen der Verbraucher, die von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein können, auch innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats im Laufe der Zeit fortentwickeln [können].
Weiter heißt es dort:
Die Einführung des Gemeinsamen Marktes ist dabei einer der wesentlichen Faktoren, die zu einer solchen Entwicklung beitragen können.
Diese Grundsätze können meiner Ansicht nach auch im vorliegenden Fall voll und ganz angewendet werden.
7. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten:
Es läuft Artikel 30 EWG-Vertrag zuwider, wenn nach einer nationalen Vorschrift gegen den unlauteren Wettbewerb, wie § 3 UWG, in einem Mitgliedstaat das Inverkehrbringen eines mit dem Zeichen (R) versehenen Erzeugnisses für den Fall verboten ist, daß das Warenzeichen dieses Erzeugnisses nicht in diesem Mitgliedstaat eingetragen worden ist.