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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.1990 – C-32/89
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1990:444
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 6. Dezember 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In der vorliegenden Rechtssache beantragt Griechenland gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung 88/630/EWG der Kommission (ABl. 1988, L 353, S. 30), soweit diese den Abschluß der von Griechenland im Hinblick auf die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im folgenden: Fonds) zu tragenden Ausgaben für 1986 vorgelegten Rechnungen betrifft. Am 26. April 1989 war ein Antrag Griechenlands auf Erlaß einer den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzenden einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden.
2 Aus Artikel 1 und dem Anhang der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß sich die vom Kläger für das Haushaltsjahr 1986 gemeldeten Kosten auf 168406791240 DR beliefen. Hiervon erkannte die Kommission lediglich einen Betrag von 161532024085 DR zu Lasten des Fonds an; den Restbetrag von 6874767155 DR sollte der Kläger tragen.
3 Der Kläger wurde im Verlauf von zweiseitigen Gesprächen, die vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung stattfanden, über die Berichtigungen informiert, die die Kommission an den von ihm vorgelegten Rechnungen vorzunehmen gedachte. Die Gründe für das Vorgehen der Kommission sind in dem Zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der in Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluß für 1986 durchgeführten Nachprüfungen (im folgenden Zusammenfassender Bericht) dargelegt, den die Kommission ihrer Klagebeantwortung auszugsweise beigefügt hat.
4 Der vorliegende Fall gehört zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten, in denen das Verhalten der griechischen Behörden bei der Verwaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse streitig war. Vier dieser Rechtssachen wurden in diesem Jahr bereits entschieden (Urteile vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849, I-2875; Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125). Im Lichte dieser Urteile hat der Kläger im Laufe des vorliegenden Verfahrens eine Reihe von Anträgen zurückgenommen. Es verbleiben im wesentlichen sechs Antragspunkte, die ich nacheinander untersuchen werde.
a) Die Befugnis der Kommission zum Erlaß von Entscheidungen
5 Der Kläger hat ein Angriffsmittel angeführt, das, wenn es Erfolg hätte, bedeuten würde, daß die Entscheidung in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt werden müßte und daß die Kommission verpflichtet wäre, ihr gesamtes Vorgehen beim Abschluß der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Rechnungen zu ändern. Dieses Angriffsmittel wurde in Zusammenhang mit der Weigerung der Kommission vorgebracht, bestimmte Ausgaben des Klägers auf dem Getreidesektor zu Lasten des Fonds anzuerkennen. Dieser Teil der Klage gliederte sich ursprünglich in eine größere Zahl von Einzelpunkten; der Kläger hat jedoch alle übrigen fallen lassen.
6 Der Kläger behauptet, die Kommission sei beim Abschluß der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Rechnungen nicht befugt, Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag zu erlassen. Ihm zufolge ergibt sich dies aus dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13), der für den Abschluß der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Rechnungen maßgebend ist. Anders als in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, der das Wort entscheidet verwende, heiße es in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b lediglich, daß die Kommission die Rechnungen [abschließt]. Dem Kläger zufolge ergibt sich hieraus keinerlei Befugnis der Kommission, zu diesem Zweck Entscheidungen zu erlassen.
7 Dieses Vorbringen geht meines Erachtens fehl. Wie die Kommission darlegt, ist schwer ersichtlich, wie Rechnungen ohne eine entsprechende Entscheidung abgeschlossen werden könnten. Der Kläger sagt nicht, ob die Kommission seiner Meinung nach befugt ist, zu diesem Zweck irgendeine andere in Artikel 189 vorgesehene Art von Handlungen vorzunehmen. Überdies spricht Artikel 8 der Verordnung Nr. 1723/72 der Kommission über den Rechnungsabschluß der Abteilung Garantie des Fonds (ABl. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1) ausdrücklich von Entscheidungen über den Rechnungsabschluß gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70, bevor er den Inhalt solcher Entscheidungen im einzelnen vorschreibt. Ich habe daher keinen Zweifel daran, daß die letztgenannte Bestimmung dahin zu verstehen ist, daß sie die Kommission zum Erlaß von Entscheidungen ermächtigt.
8 Im Ergebnis ist daher das Vorbringen des Klägers, die Kommission habe bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung ihre Befugnisse überschritten, meines Erachtens zurückzuweisen.
b) Programmverträge
9 Die Kommission führt aus, die griechische Zentralstelle für die Verwaltung inländischer Erzeugnisse (KYDEP), eine Organisation landwirtschaftlicher Genossenschaften, die für bestimmte Erzeugnisse als Interventionsstelle der EWG auftritt, habe sich im Namen des Staates verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Weichweizenbestände zu veräußern. Dieses Geschäft wurde der Kommission zufolge im Wege zweier sogenannter Programmverträge durchgeführt, die die Verpflichtung enthielten, innerhalb einer bestimmten Frist durch Verarbeitung gewonnenes Mehl auszuführen. Sie werden Programmverträge genannt, weil sie ein Programm für die Veräußerung der Getreidebestände der KYDEP durch eben diese Stelle aufstellen. Diese Verträge sind auch Gegenstand eines anderen beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits (Rechtssache C-61/90, Kommission/Griechenland, Urteil vom 7. April 1992, noch nicht veröffentlicht).
10 Die Kommission behauptet, der erste dieser Verträge sei von einer Reihe von Mühlenbetrieben abgeschlossen worden und habe 500000 Tonnen Weichweizen zum Gegenstand gehabt, die die staatlichen Lager zwischen Januar und Mai 1983 verlassen haben sollen. Die Käufer seien verpflichtet worden, den Weizen innerhalb von acht Monaten nach dem Zeitpunkt auszuführen, zu dem er aus dem Lager fortgeschafft worden sei. Die dem griechischen Staat durch dieses Geschäft entstandenen Kosten hätten sich auf 1500000 DR belaufen. Der zweite Vertrag sei zwischen der KYDEP und der Regierung geschlossen worden und habe 400000 Tonnen Weichweizen betroffen. Aufgrund dieses Vertrags habe die KYDEP 290000 Tonnen Mehl im Laufe des Jahres 1984 ausgeführt. Die dem griechischen Staat entstandenen Kosten hätten sich auf 710 Millionen DR belaufen. Nach Ansicht der Kommission bot der Abschluß dieser Verträge einen Anreiz für die Ausfuhr von Mehl, für das zu Lasten des Fonds gehende Ausfuhrerstattungen gezahlt werden würden; überdies hätten die Vereinbarungen ein Element einer staatlichen Beihilfe enthalten, das es ermöglicht habe, das Mehl auf dem Weltmarkt unter dem normalen Preis abzusetzen.
11 Die Kommission macht ferner geltend, die KYDEP habe mit dem Wirtschaftsministerium 1985 zwei gleichartige Verträge über die Ausfuhr von 40000 Tonnen Hartweizengrieß sowie einer 15000 Tonnen Hartweizen entsprechenden Menge von Teigwaren geschlossen. Für die bei diesen Ausfuhren eingetretenen Verluste sei der Staat aufgekommen.
12 Der Kläger beanstandet die von der Kommission bezüglich dieser Verträge vorgenommenen Berichtigungen aus zwei Gründen. Der erste betrifft die Existenz der Verträge, der zweite die finanzielle Beziehung zwischen der KYDEP und dem griechischen Staat.
13 Der Kläger bestreitet nicht, daß Programmverträge über Weichweizenmehl ausgeführt worden sind; er bestreitet jedoch, daß derartige Verträge über Hartweizengrieß geschlossen worden seien. Die Kommission beruft sich jedoch in dem Zusammenfassenden Bericht auf ein auf den 6. Juni 1985 datiertes Schreiben des Generaldirektors der KYDEP an deren Verwaltungsrat. In diesem Schreiben, das der Klagebeantwortung der Kommission als Anlage VI beigefügt ist, ist davon die Rede, daß das Wirtschaftsministerium einen Programmvertrag über die Ausfuhr von 40000 Tonnen Grieß unterzeichnet habe, wodurch 78000 Tonnen Hartweizen absorbiert werden würden. Es erwähnt auch einen Programmvertrag über die Ausfuhr einer 15000 Tonnen Hartweizen entsprechenden Menge Teigwaren. Für die aus Anlaß dieser Verträge entstandenen Verluste sollte dem Schreiben zufolge der Staat im Wege einer Gesamtbewilligung von fast 535,5 Millionen DR aufkommen.
14 Der Kläger erwähnt dieses Schreiben nicht; erst recht bestreitet er nicht dessen Echtheit. Überdies hat er keine Beweise dafür vorgebracht, daß die streitigen Verträge nicht ausgeführt worden wären. Meines Erachtens konnte die Kommission daher mit Recht davon ausgehen, daß die vier in dem Zusammenfassenden Bericht erwähnten Programmverträge ausgeführt worden sind.
15 Zum Verhältnis zwischen der KYDEP und dem griechischen Staat betont der Kläger, die KYDEP sei eine im Namen ihrer Mitglieder handelnde Genossenschaft; diese Mitglieder seien Verbände von landwirtschaftlichen Genossenschaften, in denen sich wiederum einzelne Erzeuger zusammengeschlossen hätten. Nach griechischem Recht seien ihre Defizite zu jeweils gleichen Teilen von ihren Mitgliedern und aus ihren eigenen Rücklagen zu decken. Der Kläger bestreitet nicht, daß die KYDEP erhebliche Geldbeträge vom Staat erhält, behauptet jedoch, diese Beträge seien dazu bestimmt, ihre allgemeinen Verwaltungskosten zu finanzieren, nicht aber, ihre Defizite zu decken.
16 Die Kommission bestreitet nicht den formalen Status der KYDEP nach griechischem Recht, legt jedoch überzeugende Beweise dafür vor, daß diese Stelle zur Verfolgung innenpolitischer Ziele des griechischen Staates, der für ihre Verluste unter Rückgriff auf den Staatshaushalt aufkommt, in den Getreidesektor eingreift. So ist zum Beispiel in dem Protokoll einer am 14. Februar 1984 in Athen abgehaltenen Sitzung des gemeinsamen Ausschusses des Handelsund des Wirtschaftsministeriums (Anlage VII zur Klagebeantwortung) im einzelnen die Rede von dem Betrag, für den der Staat als Folge der Verwaltung verschiedener Getreidesorten, darunter Hartweizen, durch die KYDEP aufkommen sollte. Überdies enthält der Jahresbericht der Bank von Griechenland für 1986 (siehe Anlage IX zur Klagebeantwortung) ins einzelne gehende Angaben über den Anteil der Geschäfte der KYDEP am griechischen Haushaltsdefizit. Im Jahresbericht für 1985 (Anlage X zur Klagebeantwortung) bezeichnet die Bank die KYDEP als öffentliche Körperschaft.
17 Der Kläger führt aus, die Bank von Griechenland ordne die KYDEP in ihrem Jahresbericht für 1987 dem privaten Sektor zu, räumt jedoch ein, daß die KYDEP zur Befriedigung ihrer finanziellen Bedürfnisse Geld vom Staat erhält. Er unterscheidet zwischen diesen Bedürfnissen und dem Defizit, das bei der KYDEP durch die Erfüllung der Programmverträge entstanden sei.
18 Die finanziellen Verbindungen zwischen der KYDEP und dem griechischen Staat sind vom Gerichtshof in der Rechtssache C-35/88 eingehend untersucht worden. Wie der Gerichtshof dort festgestellt hat, hat Griechenland dadurch gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, daß es in den Kauf und Verkauf von Futtergetreide durch die KYDEP eingegriffen, das Defizit der KYDEP, das sich aus deren Intervention auf dem Markt für Futtergetreide ergeben hatte, ausgeglichen und es der KYDEP ermöglicht hat, aufgrund einer staatlichen Garantie Kredite von der Bank von Griechenland zu erhalten. Außerdem hat die griechische Regierung in jener Rechtssache eingeräumt, daß Subventionen, die der KYDEP gewährt worden waren, um ihr zu ermöglichen, durch Verkäufe von Futtergetreide unter Verlust entstandene Fehlbeträge abzudecken, Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag darstellten.
19 Das in dieser Rechtssache ergangene Urteil des Gerichtshofes bezog sich lediglich auf die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 26. März 1984. Diese Zeitspanne deckt sich nicht vollständig mit derjenigen, während deren die vorliegend umstrittenen Programmverträge durchgeführt worden sein sollen. Außerdem war das Erzeugnis, um das es in der Rechtssache C-35/88 ging, nämlich Futtergetreide, zwar verwandter Natur, aber nicht gleichartig. Der Kläger behauptet jedoch nicht, daß sich die Rolle der KYDEP nach dem 26. März 1984 in irgendeiner wesentlichen Beziehung geändert habe oder daß das Verhältnis zwischen KYDEP und Staat bei Hartweizen und Grieß weniger eng gewesen sei als bei Futtergetreide. Die Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/88 geben in Verbindung mit den von der Kommission im vorliegenden Fall beigebrachten Beweisen in starkem Maße Anlaß zu der Annahme, daß die bei der KYDEP im Zuge der Ausführung der in Rede stehenden Programmverträge entstandenen Defizite vom Staat gedeckt wurden.
20 Der Kläger hat weder im Laufe dieses Verfahrens noch während der früheren Untersuchungen zwingende Beweise zur Widerlegung der Schlußfolgerungen vorgelegt, die der Gerichtshof nach dem Antrag der Kommission ziehen soll. In der Tat enthält der Zusammenfassende Bericht eine Aufstellung der Hindernisse, die der Kommission bei ihrem Versuch in den Weg gelegt wurden, den Umfang der Geldüberweisungen zu ermitteln, die im Namen des griechischen Staates an die KYDEP vorgenommen worden sind. Insbesondere scheint es der Kommission nicht möglich gewesen zu sein, Zugang zu den Geschäftsräumen der KYDEP zu erhalten; ferner weigerte sich die KYDEP offenbar, Fragen der Kommission nach Zahlungen zu beantworten, die sie, die KYDEP, möglicherweise aus öffentlichen Mitteln erhält. Die mangelnde Bereitschaft der griechischen Behörden, mit der Kommission bei der Feststellung der Beziehungen zwischen KYDEP und Staat zusammenzuarbeiten, wurde in der Rechtssache C-35/88 gerügt, in der der Gerichtshof entschied, daß Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Kommission bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der KYDEP nicht mitgeteilt hat. Wie es scheint, waren die griechischen Behörden hinsichtlich der vorliegend streitigen Punkte auch nicht kooperationswilliger.
21 Im Ergebnis bin ich der Meinung, daß der gegen denjenigen Teil der Entscheidung der Kommission, der sich mit den Programmverträgen befaßt, gerichtete Klagegrund zurückzuweisen ist.
c) Der Futtermittelmarkt
22 Die Kommission führt aus, die KYDEP handle mit Futtermitteln als Beauftragte des Staates; für alle hierbei entstehenden Fehlbeträge komme der Staatshaushalt auf. Sie stützt diese Behauptung unter anderem wiederum auf das Protokoll einer am 14. Februar 1984 in Athen abgehaltenen Sitzung des gemeinsamen Ausschusses des Handelsund des Landwirtschaftsministeriums (siehe Anlage VII zur Klagebeantwortung). Dieses Dokument enthält Einzelheiten über die dem Staat 1982 als Folge der Verwaltung des Futtergetreidemarktes entstandenen Kosten, die sich insgesamt auf über 7900 Millionen DR beliefen.
23 Die Kommission zieht hieraus folgende Schlüsse. Erstens handle die KYDEP bei der Verwaltung des Futtergetreidemarktes im allgemeinen und des Futtermittelmarkts im besonderen als staatliches Monopol. Zweitens zeige die Übernahme der der KYDEP bei der Durchführung ihrer Aufgaben entstehenden Ausgaben durch den Staat, daß die in Rede stehenden Erzeugnisse unter ihrem Gestehungspreis veräußert worden seien. Dies laufe auf die Gewährung einer staatlichen Beihilfe hinaus. Die Kommission stellt fest, Griechenland sei ein bedeutender Exporteur von Mischfuttermitteln, und macht geltend, ohne die Subventionierung durch den griechischen Staat hätten die Ausfuhren, um die es gehe, nicht stattgefunden, da der Preis viel höher gewesen wäre. Sie hat sich infolgedessen geweigert, den EAGFL mit den von 1982 bis 1986 für Futtermittel gewährten Ausfuhrerstattungen zu belasten.
24 Der Kläger räumt in seiner Klageschrift ein, daß praktisch das gesamte in Griechenland erzeugte Futtergetreide von der KYDEP verwaltet wird. Er gibt auch zu, daß der Preis, zu dem die KYDEP Futtergetreide kaufe, höher sein könne als der Interventionspreis, wenn die Marktbedingungen dies erforderlich machten. Der Kläger bestreitet jedoch, daß die KYDEP ein Staatsmonopol sei, und wiederholt seine Behauptung, daß für 50 % ihres Defizits ihre Mitglieder aufkämen, während der Rest aus eigenen Rücklagen gedeckt werde.
25 Ferner führt der Kläger aus, der Preis für Futtermittel habe wenig Einfluß auf die Nachfrage, da nur Futter mit genau bestimmten Merkmalen den Anforderungen der Käufer genüge. Der Kläger trägt jedoch weder vor, daß Griechenland das einzige Land sei, in dem Futtermittel guter Qualität erzeugt werde, noch daß den Käufern der Preis gleichgültig sei, wenn die Qualität der Futtermittel unterschiedlicher Herkunft vergleichbar sei. Der Kläger legt ferner eine Reihe von Statistiken vor, die dartun sollen, daß griechische Futtermittel auf dem Weltmarkt häufig nicht konkurrenzfähig seien. Griechenland führe solches Futter hauptsächlich in Länder aus, an denen die anderen Mitgliedstaaten nur geringes Interesse zeigten, wie Bulgarien und Malta. Nach Ansicht des Klägers zeigen diese Zahlen, daß sich die Tätigkeiten der KYDEP nicht auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt auswirkten. Der Kläger hebt auch hervor, daß Griechenland jedenfalls nur einen kleinen Teil der Differenzmenge zwischen seiner gesamten Futtermittelerzeugung und dem inländischen Verbrauch ausführe.
26 Die Behauptung des Klägers, die Tätigkeit der KYDEP auf dem Futtermittelmarkt habe keine Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten, ist meines Erachtens unerheblich. Kernpunkt des Vorbringens der Kommission ist, daß die Tätigkeit der KYDEP und des griechischen Staates Ausfuhren von Futtermitteln ermöglicht hätten, die sonst nicht stattgefunden hätten. Das Ergebnis war der Kommission zufolge die Erhöhung des Betrags der Ausfuhrerstattungen, mit dem der Kläger den Fonds belasten wollte. Die Behauptung des Klägers, andere Mitgliedstaaten hätten an vielen der Märkte, nach denen Griechenland Futtermittel ausführe, wenig Interesse gezeigt, hat keinen Einfluß auf die Behauptung der Kommission, diese Ausfuhren hätten nur stattgefunden, weil sie subventioniert worden seien.
27 Was die finanziellen Verbindungen zwischen der KYDEP und dem griechischen Staat betrifft, so hat die Kommission die Bilanzen der KYDEP für die Jahre 1983, 1984 und 1985 vorgelegt. Hieraus ergibt sich, daß sich die gesamten Rücklagen der KYDEP in diesen Jahren jeweils auf ungefähr 1200 Millionen DR, 1400 Millionen DR und 1440 Millionen DR beliefen. Wie die Kommission darlegt, betrugen die Verluste der KYDEP im Jahre 1982 allein bei Futtergetreide über 7900 Millionen DR. Diese Zahlen zeigen, daß die Rücklagen der KYDEP schon für die Deckung von 50 % ihres Defizits völlig unzureichend gewesen wären. Überdies wird in dem Protokoll vom 14. Februar 1984, in dem das Ausmaß der Verluste der KYDEP im Jahre 1982 dargelegt wird, unmißverständlich festgestellt, daß der Staat für diese Verluste aufkommen werde.
28 Die von der Kommission hier vorgelegten Beweise werden durch die von mir bereits angeführten Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/88 erhärtet. Der Gerichtshof hat seine dortige Feststellung, daß Griechenland in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 26. März 1984 gegen seine Verpflichtungen aus den Vorschriften über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstoßen hat, auf folgende Tatsachen gestützt.
29 Erstens haben die griechischen Behörden die Verkaufspreise für und die Mengen an Futtergetreide festgesetzt, die von der KYDEP an Viehzüchter und an Hersteller von Mischfuttermitteln verkauft wurden. Zweitens übernahm der griechische Staat das Defizit, das bei der KYDEP aufgrund der ihr von der Regierung vorgeschriebenen Praxis, mit Verlust zu verkaufen, entstanden war. Drittens übernahm der griechische Staat eine Bürgschaft für die KYDEP und versetzte diese damit in die Lage, bei der Bank von Griechenland ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Geschäfte auf dem Markt für Futtergetreide aufzunehmen. Viertens wurde der Preis, zu dem die KYDEP das Futtergetreide ankaufte, von den griechischen Behörden festgelegt. Der Gerichtshof folgerte hieraus, daß die griechischen Behörden die von der KYDEP auf dem Markt für Futtergetreide durchgeführten Geschäfte kontrollierten.
30 Wiederum fällt der Zeitraum, mit dem es der Gerichtshof in der Rechtssache C-35/88 zu tun hatte, nicht genau mit dem vorliegend interessierenden Zeitraum zusammen. Beide überlappen einander jedoch; der Kläger hat keinerlei Beweise vorgetragen, die die Annahme nahelegen würden, daß sich die Rolle der KYDEP nach dem 26. März 1984 in irgendeiner wesentlichen Beziehung geändert hätte. Obwohl der Kläger in seiner Erwiderung vorbringt, jegliches bei der KYDEP im Zuge der Verwaltung des Futtergetreidesektors entstandene Defizit hätte durch bei der Bank von Griechenland aufgenommene Darlehen gedeckt werden können, liefert er keinerlei Beweis dafür, daß von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden wäre, und ebensowenig für die Bedingungen, unter denen die Bank von Griechenland eventuell bereit gewesen wäre, der KYDEP Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/88 ergibt sich klar, daß die KYDEP zwischen 1981 und 1984 von der Bank von Griechenland nicht geschäftlich unabhängig war; es ist unwahrscheinlich, daß sich dieses Verhältnis zwischen 1984 und 1986 grundlegend geändert hat.
31 Ein etwa noch bestehender Zweifel (für den ich kaum Anlaß sehe), müßte meines Erachtens der Kommission zugute kommen. Wie ich bereits erwähnt habe und wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-35/88 festgestellt hat, war der Kläger bei seinen Verhandlungen mit der Kommission wenig offen, was das Verhältnis zwischen der KYDEP und dem griechischen Staat betrifft. Die Kommission konnte meines Erachtens aus den ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu Recht den Schluß ziehen, daß der Fonds nicht mit den streitigen Erstattungen für Futtermittel belastet werden dürfe.
d) Hartweizen
32 Nach dem Bericht über die 36. Generalversammlung der KYDEP (Anlage XII zur Klagebeantwortung) wurden 1985 ungefähr 65000 Tonnen Hartweizen von der KYDEP zur Gemeinschaftsintervention zugelassen. Dieser Weizen wurde nicht von Erzeugern gekauft, sondern lediglich von den bereits im Besitz der KYDEP befindlichen inländischen Beständen überführt. Der Kommission zufolge erstattete der Staat der KYDEP die Differenz zwischen den Kosten, die die KYDEP ursprünglich für den Weizen zu tragen hatte, und dem Interventionspreis. Diese Behauptung wird durch die auf den 6. Juni 1985 datierte Note des Generaldirektors der KYDEP an deren Verwaltungsrat bekräftigt (Anlage VI zur Klagebeantwortung).
33 Der Bericht über die 36. Generalversammlung der KYDEP erkennt an, daß der in Griechenland erzeugte Hartweizen häufig nicht die in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Zulassung von Getreide zur Intervention festgelegten Qualitätskriterien erfüllt. Er räumt offenbar ein, daß die 1985 zur Intervention zugelassene Menge minimale Abweichungen von den von der Gemeinschaft festgelegten Kriterien aufwies. In dem Zusammenfassenden Bericht stellt die Kommission ferner fest, daß der Hartweizen 1985 nicht zu dem Zweck, die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zu fördern, sondern aufgrund einer nationalen Politik der Marktstützung, deren Kosten die griechischen Behörden auf den Fonds abzuwälzen versuchten, zur Intervention zugelassen worden sei. Die Kommission hat deshalb die Interventionskosten für die 1985 gekauften 65000 Tonnen Hartweizen nicht anerkannt.
34 Die griechische Akte Hartweizen ist nicht erfreulich. In seinem Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 214/86 (Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 367), in der Griechenland den Rechnungsabschluß für 1982 beanstandete, hat der Gerichtshof festgestellt, daß Hartweizen der Ernte 1982 in Griechenland unter Verstoß gegen die Qualitätsnormen der Gemeinschaft zur Intervention zugelassen worden war. Weiterhin hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 1989 in der Rechtssache C-281/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 4015), dem eine Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag zugrunde lag, entschieden, daß Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstoßen hat, daß es die KYDEP angewiesen hat, Hartweizen geringerer Qualität der Ernte 1982 zu kaufen.
35 Dennoch erkennt der Kläger nicht an, daß der streitige Weizen den geltenden Qualitätsnormen nicht entsprochen habe. Ungeachtet der in dem Bericht über die 36.Generalversammlung der KYDEP enthaltenen Bemerkungen behauptet er, daß der gesamte Weizen in dem Zeitpunkt, zu dem er der KYDEP angeboten wurde, geprüft worden sei und den in der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen (ABl. L 174, S. 15) festgesetzten Qualitätsnormen entsprochen habe. Zur Stützung dieser Behauptung legt der Kläger eine Reihe von Aufzeichnungen vor, die zur Zeit der Durchführung der Kontrollen gemacht wurden. Er behauptet, die Inspektoren der Kommission seien mehrfach über das Vorhandensein dieser Aufzeichnungen unterrichtet worden, die Kommission habe jedoch beschlossen, sie nicht zu prüfen.
36 Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung aus, die in Rede stehenden Aufzeichnungen seien ihr nicht vorgelegt worden; die Tatsache, daß die KYDEP anerkannt habe, daß der betroffene Weizen den geltenden Qualitätsnormen nicht völlig entsprochen habe, sei jedoch ein starkes Indiz, wenn nicht ein zwingender Beweis dafür, daß dies tatsächlich so gewesen sei. Im Verlauf ihrer Klagebeantwortung verschiebt die Kommission alsdann den Schwerpunkt ihres Vorbringens von der Qualität des Weizens zu den Gründen, aus denen er der Interventionsstelle angedient wurde. Sie macht geltend, der Hauptgrund dafür, daß die Interventionskosten nicht anerkannt worden seien, habe darin gelegen, daß der Weizen der Intervention nicht in Übereinstimmung mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik zugeführt worden sei, sondern zu dem Zweck, die der KYDEP durch ihre wachsenden Bestände an unverkauftem Getreide entstehenden Kosten zu senken. In ihrer Gegerierwiderung führt die Kommission aus, die Tatsache, daß der umstrittene Weizen in Verfolgung nationaler politischer Ziele zur Intervention angenommen worden sei, rechtfertige bereits für sich allein die Weigerung der Kommission, die Kosten des Geschäfts zu Lasten des Fonds anzuerkennen, gleichgültig ob der Weizen den geltenden Qualitätsnormen entsprochen habe oder nicht.
37 Was die Qualität des streitigen Weizens angeht, so trägt der Kläger die Beweislast dafür, daß die geltenden Normen beachtet wurden: siehe unter anderem Urteil in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14). Dadurch, daß der Kläger aus der Zeit, in der der Weizen der KYDEP angeboten wurde, stammende Aufzeichnungen vorgelegt hat, die dartun sollen, daß die geltenden Qualitätsnormen erfüllt gewesen seien, hat er jedoch meines Erachtens genug getan, um die Beweislast auf die Kommission übergehen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, daß die Kommission nicht in der Lage war, unmittelbares Beweismaterial beizubringen, daß ihre Behauptung belegt hätte, die Qualität des streitigen Weizens sei unzulänglich gewesen, da sie diese Qualität nicht tatsächlich geprüft hat. Ich gehe daher davon aus, daß der streitige Weizen den maßgeblichen Qualitätsnormen entsprach.
38 Das Vorbringen des Klägers zu diesem Klagepunkt spitzt sich daher auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der KYDEP zu, den streitigen Weizen zur Intervention anzunehmen. Der Kläger behandelt diesen Aspekt des Rechtsstreits weder in seiner Klageschrift noch in seiner Erwiderung, vielleicht weil die Kommission ursprünglich stärkeres Gewicht auf ihre Behauptung gelegt hat, die Qualität des streitigen Weizens habe den geltenden Normen nicht genügt. Die Behauptung der Kommission, wonach der Weizen zu Unrecht zur Intervention zugelassen worden sei, findet sich jedoch in dem Zusammenfassenden Bericht und wird in der Klagebeantwortung des näheren ausgeführt. Ich glaube daher nicht, daß der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
39 In seinem Urteil vom 29. November 1989 in der Rechtssache C-281/87 (Kommission/Griechenland, a. a. O. 1989, 4028) hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen — erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt —, nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Organisation einzugreifen. Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, daß Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstoßen hat, indem es die KYDEP angewiesen hat, minderwertigen Hartweizen der Ernte 1982 aufzukaufen.
40 Im vorliegenden Fall bestreitet der Kläger nicht, daß der streitige Weizen ursprünglich von der KYDEP im Einklang mit einer staatlichen Preisstützungspolitik gekauft worden war und erst später der Gemeinschaftsintervention zugeführt wurde. Die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-281/87 läßt klar erkennen, daß die Vereinbarungen, gemäß denen der Weizen ursprünglich eingekauft worden war, rechtswidrig waren, da sie in den durch die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide geschaffenen Mechanismus eingriffen. Die anschließende Zuführung des Weizens zur Gemeinschaftsintervention war absolut künstlich, da sie nicht vorgenommen wurde, um den Erzeugern ein Sicherheitsnetz zu verschaffen, was der Zweck echter Interventionskäufe ist, sondern um den Fonds mit einem Teil der Kosten einer bereits in sich rechtswidrigen staatlichen Preisstützungspolitik zu belasten.
41 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß, selbst wenn die von den griechischen Behörden 1985 eingekauften 65000 Tonnen Hartweizen den geltenden Qualitätsnormen entsprochen haben, die Kosten des Geschäfts nicht dem Fonds angelastet werden können, da das Geschäft nicht im Einklang mit den Zielen der Vorschriften zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide durchgeführt wurde. Die Anträge des Klägers sind daher im vorliegenden Punkt zurückzuweisen.
e) Nicht fristgemäß abgeschlossene Verträge
42 Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1082/85 zur Einführung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Kefalotyri und Kasseri (ABl. L 114 vom 27. 4. 1985, S. 29) sind die Lagerverträge spätestens... 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung zu schließen. Die Kommission behauptet, ein Vertrag über eine bestimmte Menge von unter diese Verordnung fallendem Käse sei erst 63 Tage nach dessen Einlagerung geschlossen worden. Sie hat sich daher geweigert, die Kosten der Lagerung zu Lasten des Fonds anzuerkennen.
43 Der Kläger trägt vor, vor Unterzeichnung eines solchen Vertrags müsse der Einlagerer nachweisen, daß der in Rede stehende Käse tatsächlich eingelagert worden sei. Im Fall dieser speziellen Warenpartie sei die Zustellung des den Nachweis erbringenden Schreibens — so der Kläger — durch die Post in der Vorweihnachtszeit verzögert worden. (Das Datum der Aufgabe zur Post wird jedoch in der Klageschrift nicht angegeben.) Der Kläger meint, die postalische Verzögerung stelle einen Fall höherer Gewalt dar, so daß die Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 1082/85 vorgeschriebenen Frist entschuldbar sei.
44 Diesem Vorbringen vermag ich nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt... der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (siehe zum Beispiel das Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Theodorakis/Griechenland, Slg. 1987, 4319 sowie die bereits zitierten Urteile in den Rechtssachen C-334/87 und C-335/87). Wie die griechische Regierung in ihrer Klageschrift anerkennt, ist allgemein bekannt, daß die Postzustellung in der unmittelbaren Vorweihnachtszeit Verzögerungen unterliegt. Es kann daher denjenigen, die wichtige Fristen einzuhalten haben, zugemutet werden, hierfür dadurch zu sorgen, daß sie die Sendungen frühzeitig zur Post geben oder auf andere Möglichkeiten der Übermittlung von Dokumenten wie Telefax, Botendienste oder persönliche Übergabe zurückgreifen.
45 Im Ergebnis bin ich daher der Meinung, daß die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.
f) Verkäufe getrockneter Weintrauben der Ernte 1983 zu festgesetzten Preisen
46 Beim Rechnungsabschluß von 1985 wurde eine Berichtigung vorgenommen, um die Auswirkungen der Ausgaben für Lagerungskosten und finanziellen Ausgleich, die sich aus der von den griechischen Behörden verfügten Einschränkung der Ausfuhr von getrockneten Weintrauben der Ernte 1983 ergaben, auf den Fonds zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kommission beeinträchtigten diese Einschränkungen das ordnungsgemäße Funktionieren des durch die Verordnung Nr. 3444/84 über den Verkauf getrockneter Weintrauben der Ernte 1983 im Besitz griechischer Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetzten Preisen (ABl. L 318, S. 33), die vom 10. Dezember 1984 bis zum 31. Januar 1985 in Kraft war, geschaffenen Systems. Die Folge hiervon sei ein erheblicher Rückgang der verkauften Mengen und ein entsprechender Anstieg der Lagerungskosten gewesen. Ferner habe sich die Qualität der getrockneten Weintrauben in der Zeit vor der Lockerung der Einschränkungen verschlechtert, so daß niedrigere Preise hätten gewährt werden müssen.
47 Nach Ansicht der Kommission hat das Vorgehen der griechischen Behörden auch einen Einfluß auf die dem Fonds für 1986 gemeldeten Beträge gehabt. Sie hat deshalb für dieses Jahr auf einer ähnlichen Grundlage wie für 1985 finanzielle Berichtigungen vorgenommen.
48 In der Rechtssache C-335/87 hat Griechenland ohne Erfolg die bei getrockneten Weintrauben für 1985 vorgenommenen Berichtigungen beanstandet. Der Gerichtshof befand, daß die griechischen Behörden die behaupteten Beschränkungen tatsächlich durchgeführt und daß die Kommission die von Griechenland für 1985 vorgelegten Rechnungen zu Recht in angemessener Weise berichtigt hatte.
49 Im vorliegenden Fall bestreitet der Kläger erneut, daß die Ausfuhr getrockneter Weintrauben der Ernte 1983 in irgendeiner Weise beschränkt worden sei. Der einzige Vorgang, auf den sich der Kläger beruft, um insoweit einen Unterschied zwischen 1986 und 1985 zu machen, ist der Erlaß der Verordnung Nr. 215/86 des Präsidenten. Der Kläger behauptet, diese Verordnung habe alle verbleibenden Beschränkungen der Ausfuhr getrockneter Weintrauben beseitigt. Die Verordnung wurde jedoch erst am 13. Juni 1986 erlassen, und ihr Erlaß reicht meines Erachtens nicht für den Nachweis aus, daß die — vom Gerichtshof in der Rechtssache C-335/87 untersuchten — Wirkungen der Beschränkung der Ausfuhr von getrockneten Weintrauben auf das Jahr 1985 begrenzt gewesen wären. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß der größere Teil der Lagerungskosten, bei denen die Kommission finanzielle Berichtigungen für 1986 vorgenommen hat, zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1986 entstanden ist.
50 Aus den Akten geht auch hervor, daß der Kläger bestrebt war, den Fonds für das Jahr 1986 mit finanziellen Ausgleichszahlungen zu belasten, die für getrocknete Weintrauben der Ernte 1983 geleistet worden waren, die unter den in der Verordnung Nr. 3444/84 festgesetzten Preisen verkauft worden waren. Der Kläger hat jedoch nicht den Versuch unternommen, die Feststellung der Kommission zu widerlegen, wonach diese niedrigeren Preise auf die Ausfuhrbeschränkungen zurückzuführen gewesen seien, die nach den Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-335/87 das ordnungsgemäße Funktionieren des durch diese Verordnung geschaffenen Systems beeinträchtigt haben.
51 Ich bin daher der Meinung, daß die Klage auch in diesem letzten Punkt abzuweisen ist.
Allgemeine Bemerkungen
52 Schließlich halte ich es für angezeigt, einige allgemeine Bemerkungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in ihrem Verkehr mit dem Fonds hinzuzufügen. Die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt im Rahmen eines auf dem Vertrauensgrundsatz beruhenden Systems, bei dem die Verwaltung des Fonds im wesentlichen den zuständigen staatlichen Behörden überlassen bleibt: siehe zum Beispiel das Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85 (Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnr. 19). In diesem Sinne verpflichtet Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 die Mitgliedstaaten,
— sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
— Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,
— die in Folge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.
Erweist es sich als unmöglich, derartige Beträge vollständig wieder einzuziehen, so trägt die Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 die finanziellen Folgen nur dann, wenn den staatlichen Behörden kein Verschulden zur Last fällt.
53 Bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die strenge Einhaltung der maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften handeln die Mitgliedstaaten im wesentlichen als Treuhänder des Fonds.
Nachprüfungen, die die Kommission vorzunehmen beschließt, sind gegenüber der von den Mitgliedstaaten ausgeübten Aufsicht sekundärer Natur, wie die achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 729/70 deutlich macht und wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3594, Randnr. 20) festgestellt hat. Nichtsdestoweniger sind die staatlichen Behörden verpflichtet, mit der Kommission bei der Ausübung von deren eigenen Überwachungsaufgaben in vollem Umfang zusammenzuarbeiten. Diese Verpflichtung kommt in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 zum Ausdruck, deren erster Unterabsatz wie folgt lautet:
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für das Funktionieren des Fonds erforderlichen Auskünfte zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Prüfungen an Ort und Stelle — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung als zweckmäßig erachtet.
Die Verpflichtung, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten auferlegt, wird durch Artikel 5 EWG-Vertrag bekräftigt.
54 Ich meine, daß die Mitgliedstaaten als Treuhänder des Fonds die Pflicht haben, dafür Sorge zu tragen, daß die Bedingungen, unter denen Ausgaben vorgenommen werden, mit denen der Fonds belastet werden soll, so durchschaubar wie möglich sind. Anderenfalls würde der Kommission eine unangemessen schwere Last bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen nach der Verordnung Nr. 729/70 aufgebürdet. Die Kommission ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, allen Ausgaben der Mitgliedstaaten die Anerkennung zu versagen, solange nicht nachgewiesen ist, daß sie in genauer Übereinstimmung mit den maßgebenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgenommen wurden. Weigert sich die Kommission mit der Begründung, die maßgebenden Vorschriften seien verletzt worden, eine bestimmte Ausgabe zu Lasten des Fonds anzuerkennen, so trägt der Mitgliedstaat die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die in Rede stehende Finanzierung erfüllt sind: siehe zum Beispiel das oben (Nr. 37) angeführte Urteil in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14). Mitgliedstaaten, die ihre Pflicht, für Transparenz zu sorgen, mißachten und es in ihrem Verkehr mit der Kommission an Offenheit fehlen lassen, werden es unweigerlich schwer haben, sich dieser Bürde zu entledigen.
Ergebnis
55 Nach alledem bin ich der Ansicht, daß die Klage abzuweisen ist und daß dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.