Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.01.1992 – C-363/88
ECLI:EU:C:1992:44
In den verbundenen Rechtssachen C-363/88 und C-364/88
Finanziaria siderurgica Finsider SpA in Liquidation, Rom,
Italsider SpA in Liquidation, Genua (Italien),
Prozeßbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte Cesare Grassetti und Guido Greco, zugelassen an der italienischen Corte di Cassazione, dann Rechtsanwalt Guido Greco allein; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Nico Schaeffer, 12, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
und
Acciaierie e fernere Lombarde Falck SpA, Mailand, Prozeßbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte Cesare Grassetti und Guido Greco, zugelassen an der italienischen Corte di Cassazione, dann Rechtsanwalt Guido Greco allein; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Nico Schaeffer, 12, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Rolf Wägenbaur und Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt Piero A. M. Ferrari, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 EGKS-Vertrag zum Ersatz des den Klägerinnen wegen des Rückgangs ihrer Lieferungen von Erzeugnissen der Gruppen la, Ib und II auf dem italienischen Markt in den Jahren 1984, 1985 und 1986 entstandenen Schadens
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler und F. Grévisse, der Richter G. F. Mancini, C. Ν. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 17. September 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 1991,
folgendes
Urteil§
1 Die in Liquidation befindlichen Firmen Finanziaria siderurgica Finsider SpA und Italsider SpA und die Firma Acciaierie e fernere Lombarde Falck SpA (Klägerinnen) haben mit Klageschriften, die am 14. Dezember 1988 beim Gerichtshof eingegangen sind, gemäß Artikel 34 und Artikel 40 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung, daß die Kommission für den Schaden haftet, der den Klägerinnen durch den Rückgang ihrer Lieferungen von Stahlerzeugnissen der Gruppen la, Ib und II auf dem italienischen Markt in den Jahren 1984, 1985 und 1986 entstanden ist, sowie auf Verurteilung der Kommission erhoben, Ersatz für diesen Schaden zu leisten und die Schadensersatzbeträge zu verzinsen.
2 Durch Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vom 31. Januar 1984 (ABl. L 29, S. 1) verlängerte die Kommission das System der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie. Diese Entscheidung enthält einen Artikel 15 B, durch den ein System zur Überwachung der Stabilität der herkömmlichen Handelsströme eingeführt wurde.
3 Dieses System funktioniert wie folgt: Jeder Mitgliedstaat konnte bei der Kommission Beschwerde einlegen, wenn er feststellte, daß auf seinem inländischen Markt innerhalb eines Quartals die Lieferung von Erzeugnissen der Gruppen la (bestimmte Arten von Warmbreitband und von Bandstahl, warmgewalzt), Ib (bestimmte Arten von kalt- oder warmgewalzten Blechen), II (Quartobleche und Breitflachstahl) und III (schwerer Formstahl und Breitflanschträger) im Verhältnis zu den herkömmlichen Lieferungen beträchtlich geändert wurde. Hielt die Kommission die Beschwerde für begründet, so ersuchte sie nach Artikel 15 B Absatz 4 die fraglichen Unternehmen, sich schriftlich zu einem Ausgleich des Ungleichgewichts in ihren herkömmlichen Lieferungen im Laufe des folgenden Quartals zu verpflichten. Weigerte sich ein Unternehmen, diese Verpflichtung einzugehen, oder hielt es sie nicht ein, so konnte die Kommission nach Artikel 15 B Absatz 5 die Lieferquote dieses Unternehmens innerhalb des Gemeinsamen Marktes um eine höchstens genausogroße Menge verringern, wie diejenige, die das Ungleichgewicht der herkömmlichen Lieferung verursacht hat.
4 Dieses System wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch die Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 340, S. 5) dergestalt geändert, daß die Regelung nach Artikel 15 B Absatz 5 aufgehoben wurde. Es wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1987 durch die Entscheidung Nr. 3746/86/EGKS der Kommission vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3485/85 (ABl. L 348, S. 1) vollständig abgeschafft.
5 In der Zeit vom 30. November 1984 bis zum 25. Februar 1985 teilte die italienische Regierung der Kommission in mehreren Schreiben mit, daß die Lieferungen der in Artikel 15 Β der Entscheidung Nr. 234/84 genannten Stahlerzeugnisse in Italien im Verhältnis zu den herkömmlichen Lieferungen während des gesamten Jahres 1984 beträchtlich geändert worden seien, und forderte die Kommission zur Durchführung der Korrekturmaßnahmen nach Artikel 15 Β auf.
6 Dieser Antrag wurde stillschweigend abgelehnt; die stillschweigende Ablehnung wurde vor dem Gerichtshof angefochten. Mit Urteil vom 9. April 1987 in den verbundenen Rechtssachen 167/85 und 212/85 (Assider und Italien/Kommission, Slg. 1987, 1701) hob der Gerichtshof die stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, die in Artikel 15 Β Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, auf.
7 Inzwischen hatte die italienische Regierung bei der Kommission weitere Beschwerden eingereicht, in denen sie für jedes Quartal der Jahre 1985 und 1986 das Fortdauern der Änderung der Lieferungen von Stahlerzeugnissen auf dem italienischen Markt im Verhältnis zu den herkömmlichen Lieferungen anzeigte. Diese Beschwerden veranlaßten die Kommission ebensowenig wie die früheren zur Durchführung der Korrekturmaßnahmen nach Artikel 15 Β Absatz 4.
8 Auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. April 1987 (Assider und Italien/Kommission) hin beantragten die Klägerinnen bei der Kommission den Ersatz der Schäden, die ihnen aufgrund der Nichtanwendung des Artikels 15 Β durch die Kommission während der Jahre 1984, 1985 und 1986 entstanden seien.
9 Die Kommission erklärte sich auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 1 ihrer Entscheidung Nr. 194/88/EGKS vom 6. Januar 1988 (ABl. L 25, S. 1), der Artikel 10 Absatz 1 der Entscheidungen Nrn. 234/84 und 3485/85 wiederholte, zu einer Erhöhung ihrer Quoten für die Produktion von Vorerzeugnissen für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren bereit. Die Klägerinnen erachteten diese Entschädigungsvorschläge nicht als ausreichend; sie haben beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben.
10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit der Klagen
11 Die Klägerinnen machen geltend, ihre Klagen seien, soweit sie die Schäden beträfen, die durch die mit Urteil vom 9. April 1987 (Assider und Italien/Kommission, a. a. O.) aufgehobene Entscheidung der Kommission verursacht worden seien, auf Artikel 34 EGKS-Vertrag und, soweit sie die Entschädigung für den aufgrund des fortdauernden Gesamtverhaltens der Kommission entstandenen Schaden beträfen, auf Artikel 40 EGKS-Vertrag gestützt.
12 Die Kommission bestreitet, daß sich ein Kläger in ein und derselben Klageschrift auf diese beiden Artikel alternativ oder zusammen berufen könne. Allein Artikel 34 sei im vorliegenden Fall anwendbar, da ein Fehler geltend gemacht werde, der auf einer vom Gerichtshof aufgehobenen Entscheidung beruhe.
13 Artikel 34 Absatz 1 EWG-Vertrag sieht folgendes vor: Im Falle der Nichtigerklärung verweist der Gerichtshof die Sache an die Hohe Behörde zurück. Diese hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben. Hat ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen infolge einer Entscheidung oder Empfehlung, die nach Feststellung des Gerichtshofes mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist, einen unmittelbaren und besonderen Schaden erlitten, so hat die Hohe Behörde im Rahmen der ihr nach den Bestimmungen des Vertrages zustehenden Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Wiedergutmachung des durch die für nichtig erklärte Entscheidung oder Empfehlung unmittelbar verursachten Schadens und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung zu gewähren. Artikel 34 Absatz 2 bestimmt: Ergreift die Hohe Behörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, so kann vor dem Gerichtshof auf Schadensersatz geklagt werden.
14 Ergreift die Kommission nach der Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung keine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils, so kann ein Unternehmen, das durch diese Entscheidung einen unmittelbaren und besonderen Schaden erlitten zu haben meint, nach diesen Bestimmungen den Gerichtshof anrufen, um die Fehlerbehaftetheit der für nichtig erklärten Entscheidung zum Zweck der Wiedergutmachung des erlittenen Schadens feststellen zu lassen.
15 Im übrigen verwehren die Sonderbestimmungen des Artikels 34 es einem Unternehmen nicht, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 40 Absatz 1 EGKS-Vertrag geltend zu machen, wenn andere als der in der für nichtig erklärten Entscheidung bestehende Fehler zu dem geltend gemachten Schaden beigetragen haben. Artikel 40 Absatz 1 EGKS-Vertrag lautet wie folgt: Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1 ist der Gerichtshof zuständig, der geschädigten Partei auf ihren Antrag eine Entschädigung in Geld zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls in Durchführung dieses Vertrages durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden verursacht worden ist.
16 Die Kommission macht geltend, Artikel 40 EWG-Vertrag erlaube es nicht, die Haftung der Gemeinschaft unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit von Entscheidungen geltend zu machen. Eine solche Beschränkung seines Anwendungsbereichs ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut dieses Artikels noch aus seiner Struktur.
17 Im vorliegenden Fall hat die Kommission, unabhängig von der Begründetheit der Entschädigungsvorschläge, die sie den betroffenen Unternehmen gemacht hat, keine unmittelbaren Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 9. April 1987 ergriffen. Die Klägerinnen sind somit berechtigt, nach Artikel 34 EWG-Vertrag die Haftung der Gemeinschaft für den ihnen durch die vom Gerichtshof in diesem Urteil für nichtig erklärte, angeblich fehlerbehaftete Entscheidung entstandenen Schaden feststellen zu lassen.
18 Sie sind weiter berechtigt, in denselben Klageschriften nach Artikel 40 EGKS-Vertrag Entschädigung für die Schäden zu verlangen, die sie möglicherweise aufgrund der anderen Fehler erlitten haben, die von der Kommission bei der Anwendung des Quotensystems und des Systems zur Überwachung der Stabilität der herkömmlichen Handelsströme begangen wurden.
Zur Haftung der Gemeinschaft
19 Es ist zweckmäßig, einleitend einige Ausführungen zu den Voraussetzungen der Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 34 und 40 EGKS-Vertrag zu machen.
20 Voraussetzung einer Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 34 und 40 EGKS-Vertrag ist nach dem Wortlaut ein Fehler; die reine Rechtswidrigkeit einer Entscheidung ist somit nicht ausreichend.
21 Der EGKS-Vertrag sieht nun zwar zwei Möglichkeiten vor, die Haftung der Gemeinschaft im Rechtsweg festzustellen, definiert aber weder in Artikel 34, in dem der Begriff mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet, noch in Artikel 40, in dem der Begriff Amtsfehler der Gemeinschaft verwendet wird, die Art des Fehlers, der Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft ist.
22 Mit der Haftung nach Artikel 40 befaßt, hat sich der Gerichtshof jedoch nicht darauf beschränkt, das (Nicht-)Vorliegen eines Fehlers festzustellen; er hat sich vielmehr von Fall zu Fall zur Art des erforderlichen Fehlers geäußert und dabei auf Qualifikationen wie unentschuldbare Irrtümer (Urteil vom 13. Juli 1961 in den verbundenen Rechtssachen 14/60, 16/60, 17/60, 20/60, 24/60, 26/60, 27/60 und 1/61, Slg. 1961, 345, 368), gebotene Aufsichtspflicht schwer vernachlässigt (Urteil vom 15. Dezember 1961 in den verbundenen Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Société Fives Lille Caii u. a./Hohe Behörde, Sig. 1961, 611, 647) oder [offenkundige] mangelnde Sorgfalt (Urteil vom 9. Dezember 1965 in den verbundenen Rechtssachen 29/63, 31/63, 36/63, 39/63 bis 47/63, 50/63 und 51/63, Société anonyme des laminoirs, hauts fourneaux, forges, fonderies et usines de la Providence u. a./Hohe Behörde, Slg. 1965, 1197, 1232) abgestellt.
23 Die Schlußanträge der Generalanwälte in diesen Rechtssachen gingen dahin, den Schweregrad der Fehler, die Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft waren, nach Maßgabe der in Frage stehenden Tätigkeiten zu definieren (siehe insbesondere die Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange vom 7. Juni 1961, Slg. 1961, 371, 376 ff., und von Generalanwalt Roemer vom 19. April 1961, Slg. 1961, 471, 510 ff.). Auch wenn der Gerichtshof diesen Anträgen nicht voll gefolgt ist, ergibt sich doch aus der angeführten Rechtsprechung, daß er die Charakteristika der Tätigkeiten berücksichtigt hat, um in jedem Einzelfall den Fehler zu qualifizieren, der Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft war.
24 Für die Frage, welche Art von Fehler nach Artikel 34 oder nach Artikel 40 Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft ist — beide Artikel enthalten, wie schon festgestellt, hierzu keine näheren Angaben — ist demnach auf die Bereiche, in denen das Gemeinschaftsorgan tätig wird, und auf die Umstände seines Handelns abzustellen. Hierbei sind insbesondere die Komplexität der von dem Organ zu regelnden Sachlagen, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften und der Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, über den das Organ aufgrund dieser Vorschriften verfügt.
25 Schließlich ist nicht nur das Vorliegen eines solchen Fehlers und eines Schadens Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft, sondern auch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Fehler und diesem Schaden, für den der Kläger die Beweislast trägt (Urteile vom 14. Juli 1961 in den verbundenen Rechtssachen 9/60 und 12/60, Société commerciale Antoine Vloeberghs/Hohe Behörde, Slg. 1961, 427, 467; vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 18/60, Worms/Hohe Behörde, Slg. 1962, 377, 401).
26 Nach dem Vortrag der Klägerinnen ist ihnen der Schaden, dessen Ersatz sie begehren, dadurch entstanden, daß sie in den drei Jahren von 1984 bis 1986 auf dem italienischen Markt die Mengen an Erzeugnissen nicht liefern konnten, die von anderen Unternehmen der Gemeinschaft über ihre traditionellen Lieferungen hinaus geliefert wurden. Ihr Schaden ergebe sich also aus der Änderung der herkömmlichen Handelsströme, die wiederum der Kommission zuzurechnen sei, da diese sie durch die von ihr begangenen Fehler nicht verhindert, vielmehr sogar gefördert habe.
27 Der Kommission wird also vorgeworfen, für die Jahre 1984 bis 1986 nicht die in Artikel 15 Β Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84 vorgesehenen Maßnahmen und für die Jahre 1984 und 1985 nicht die in Artikel 15 Β Absatz 5, der in diesen Jahren anwendbar war, vorgesehenen Sanktionen getroffen zu haben. Hier wird ihr weiter vorgeworfen, gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieser Entscheidung, später der Entscheidung Nr. 3485/85 zusätzliche Quoten für die Produktion von Vorerzeugnissen der Gruppe la für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren zugeteilt zu haben, die wesentliche Ursache für die Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen auf dem italienischen Markt gewesen seien.
28 Es ist also sowohl zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen hinreichend schwerwiegende Amtsfehler darstellen, wie sie Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft sind, als auch, ob sie dem geltend gemachten Schaden unmittelbar zugrunde liegen.
Zum Vorwurf, die Kommission sei nicht nach Artikel 15 Β der Entscheidung Nr. 234/84 tätig geworden
29 Die Klägerinnen stützen sich in erster Linie auf die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hatte, die in Artikel 15 Β Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, durch den Gerichtshof. Sie werfen der Kommission aber auch vor, diese Maßnahmen nicht für die beiden folgenden Jahre getroffen zu haben, und, wie schon ausgeführt (Randnr. 26), während der Geltungszeit des Artikels 15 Β Absatz 5 auch nicht die dort vorgesehenen Sanktionen verhängt zu haben.
30 Es ist also die Frage zu beantworten, ob dieses Unterlassen der Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falls nach Maßgabe der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien einen hinreichend schwerwiegenden Amtsfehler darstellt. Mit Artikel 15 Β wurde in das System der Überwachung und der Erzeugungsquoten ein Verfahren zur Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten und eine Methode zur Aufrechterhaltung der Stabilität der herkömmlichen Lieferungen bestimmter Stahlerzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt. Die Anwendung dieser Methode, die in dem ganz besonderen Kontext der schwierigen Bewältigung einer Krisensituation verabschiedet wurde, war im Rahmen eines auf dem freien Warenverkehr beruhenden Gemeinsamen Marktes heikel, da die Quotenregelung selbst den Unternehmen die Freiheit ließ, ihre Erzeugnisse in den Mitgliedstaat ihrer Wahl zu liefern.
31 Hierzu macht die Kommission zu Recht geltend, sie habe sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen zur Vorsicht veranlaßt gesehen, da der Gerichtshof in Randnr. 8 des Beschlusses, der weniger als zwei Monate nach Beginn der Anwendbarkeit des Artikels 15 Β der Entscheidung Nr. 234/84 auf einen Antrag auf Aussetzung von dessen Vollzug ergangen sei, Zweifel an der Gültigkeit des Artikels im Lichte des EGKS-Vertrags geäußert habe (Beschluß vom 28. März 1984 in der Rechtssache 45/84, EISA/Kommission, Slg. 1984, 1759).
32 Im übrigen waren in Artikel 15 Β Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84 keine Zwangsmaßnahmen vorgesehen, sondern nur ein Ersuchen an die fraglichen Unternehmen, sich zum Ausgleich des Ungleichgewichts ihrer herkömmlichen Lieferungen zu verpflichten.
33 Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß die Unternehmen, die für die Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen auf dem italienischen Markt verantwortlich waren, den Grundsatz des Systems der Stabilität der herkömmlichen Handelsströme als solchen und insbesondere die Unterwerfung der Vorerzeugnisse für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren unter dieses System nicht anerkannten. In an die Kommission gerichteten Schreiben und bei Treffen mit dieser hatten sie im voraus die Absicht geäußert, sich diesem System nicht zu unterwerfen.
34 Somit war nicht nur die Rechtslage, aufgrund deren die Kommission tätig werden sollte, ungewiß; auch die tatsächliche Lage ließ ernstliche Zweifel daran aufkommen, daß das in Artikel 15 Β vorgesehene Verfahren die übermäßigen Lieferungen wirksam herabsetzen konnte.
35 Trotz allem blieb die Kommission nicht untätig, sondern unternahm, wie sich aus den Akten, insbesondere aus an die Stahlunternehmen gerichteten Schreiben und aus Protokollen der mit ihren Vertretern durchgeführten Treffen ergibt, gewisse Anstrengungen, um die Unternehmen zur Selbstdisziplin zu veranlassen.
36 Unter diesen Umständen erfüllt die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, mit der es die Kommission abgelehnt hatte, die in Artikel 15 Β Absatz 4 der Entscheidung Nr. 234/84 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, durch den Gerichtshof nicht die Voraussetzungen der Haftung der Gemeinschaft. Sie wurde nämlich ausschließlich damit begründet, daß die Kommission, die die bei ihr eingereichte Beschwerde als begründet erachtet hatte, gleichwohl der ihr damit obliegenden Verpflichtung nicht nachkam, die betroffenen Unternehmen zu ersuchen, sich zu verpflichten, im Laufe des folgenden Quartals das festgestellte Ungleichgewicht in ihren herkömmlichen Lieferungen auszugleichen. Unter den angeführten Umständen kann eine solche Rechtswidrigkeit nicht als ein hinreichend schwerer Fehler angesehen werden, der einen Entschädigungsanspruch der Klägerinnen begründen könnte.
37 Zwar trifft es zu, daß die Kommission, wenn sie das in Artikel 15 Β Absatz 4 vorgesehene Verfahren förmlich in Gang gesetzt hätte, nach Erfolglosigkeit dieses Verfahrens zumindest bis zum 31. Dezember 1985 die ihr nach Artikel 15 Β Absatz 5 zukommenden Befugnisse hätte ausüben können, die ihr unter bestimmten Voraussetzungen die zwangsweise Herabsetzung der Lieferquoten erlaubten.
38 Jedoch hatte der Gerichtshof in dem Beschluß, mit dem er den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 15 Β der Entscheidung Nr. 234/84 zurückgewiesen hatte, als Grundlage seiner Entscheidung die Verpflichtungen zur Kenntnis genommen, die die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels eingegangen war (Beschluß vom 28. März 1984, EISA/Kommission, a. a. O., Randnrn. 12 und 13). Nach diesen Verpflichtungen konnten nun Quoten von Unternehmen nur herabgesetzt werden, wenn ihnen neben der Überschreitung ihrer herkömmlichen Lieferungen rechtswidrige Verhaltensweisen, z. B. hinsichtlich der Preise, vorzuwerfen und zuvor die für solche Verstöße vorgesehenen Sanktionen angewandt worden waren. Im übrigen wurden im Jahre 1985 mehreren Stahlunternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag hinsichtlich der auf dem Gebiet der Preise verbotenen Praktiken auferlegt.
39 Außerdem wäre die Kommission, die nach Randnr. 15 des Urteils des Gerichtshofes vom 9. April 1987 (Assider und Italien/Kommission, a. a. O.) bei der Entscheidung über die Herabsetzung der Quoten über ein weites Ermessen verfügte, berechtigt gewesen, vor Erlaß einer solchen Entscheidung abzuwarten, bis sie die Wirksamkeit der zur Ahndung der rechtswidrigen Verhaltensweisen verhängten speziellen Sanktionen beurteilen konnte. Sie mußte sich im übrigen zur Vorsicht veranlaßt sehen, da in dem genannten Beschluß vom 28. März 1984, wie schon erwähnt, Zweifel an der Gültigkeit des Artikels 15 Β im Lichte des EGKS-Vertrags geäußert worden waren.
40 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war die Wahrnehmung der der Kommission aus Artikel 15 Β Absatz 5 zukommenden Befugnisse sehr hypothetisch; ihr Unterlassen kann ebenfalls nicht als ein schwerwiegender Fehler angesehen werden, wie er Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft ist.
41 Zudem könnte ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Unterlassungen eines Vorgehens nach Artikel 15 Β Absatz 4 und 5 und dem geltend gemachten Schaden nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wäre, daß die Unternehmen, die die Überschreitung verursachten, die von ihnen gelieferten Mengen auf den Umfang ihrer herkömmlichen Lieferungen herabgesetzt hätten und daß die Klägerinnen ihre Lieferungen im entsprechenden Maß hätten erhöhen können, hätte die Kommission diese Bestimmungen durchgeführt.
42 Im Hinblick auf den Standpunkt der Unternehmen, die für die Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen auf dem italienischen Markt verantwortlich waren, hätte die Durchführung des Artikels 15 Β Absatz 4, der keine Zwangsmaßnahmen vorsah, für sich alleine nicht zu einer Verringerung der zusätzlichen Lieferungen führen können.
43 Selbst wenn man annähme, daß die betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 15 Β Absatz 4 eingewilligt hätten oder gemäß Artikel 15 Β Absatz 5 verpflichtet worden wären, das Ungleichgewicht in den herkömmlichen Lieferungen auszugleichen, wäre im übrigen nicht nachgewiesen, daß die Klägerinnen hieraus einen Vorteil hätten ziehen können. Wie nämlich die Kommission geltend macht, hätten sich die italienischen Verbraucher der betreffenden Stahlerzeugnisse tatsächlich und rechtmäßig bei Lieferanten aus Drittländern anstatt bei italienischen Unternehmen eindecken können, die während des betreffenden Zeitraums weniger günstigere Bedingungen boten.
44 Da die Vorerzeugnisse für die Herstellung kleiner Röhren gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS vom 23. Dezember 1983 (ABl. L 373, S. 1) aus dem System der Mindestpreise ausgeschlossen waren, waren nämlich die Unternehmen berechtigt, ihre Preise an den Angeboten aus Drittländern auszurichten und über die Sektorenrabatte für diese Gruppe von Erzeugnissen frei zu entscheiden. Aus den von der Kommission vorgelegten Statistiken, deren Richtigkeit von den Klägerinnen nicht wirksam widersprochen wurde, da sie nur geltend machen, eine wesentliche Herabsetzung der Preise habe nicht in Betracht gezogen werden können, ergibt sich hierzu, daß die Klägerinnen solche Ausrichtungen nur für fünf Prozent der Menge vornahmen, die Gegenstand der von den anderen nichtitalienischen Unternehmen vorgenommenen Ausrichtungen waren.
45 Angesichts all dieser Feststellungen ist nicht dargetan, daß die Unterlassung der Kommission, nach Artikel 15 B der Entscheidung Nr. 234/84 tätig zu werden, einen hinreichend schwerwiegenden Amtsfehler darstellt, der den geltend gemachten Schaden unmittelbar verursacht hat.
Zur Zuteilung zusätzlicher Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 der Entscheidungen Nrn. 234/84 und 3485/85
46 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie habe anderen Unternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Entscheidungen Nrn. 234/84 und 3485/85 Quoten für die Produktion von Vorerzeugnissen für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren zugeteilt; die Überschreitung der herkömmlichen Lieferungen auf dem italienischen Markt sei im wesentlichen hierauf zurückzuführen. Ihrer Argumentation ist nicht zu folgen.
47 Erstens errichtet Artikel 10 Absatz 1 allein für diese Erzeugnisse ein besonderes System, das durch zwei Arten von Bestimmungen liberalerer Ausrichtung gekennzeichnet ist als sie das Gesamtsystem der Entscheidung aufweist, in der sich dieser Artikel 10 befindet. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 dürfen die Unternehmen ihre Quoten und Quotenteile innerhalb einer bestimmten Grenze erhöhen, sofern sie innerhalb einer festgesetzten Frist den Nachweis für die Verwendung der entsprechenden Lieferungen für die vorgesehenen Zwecke erbringen. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3, auf den sich die Klägerinnen berufen, erlaubt es der Kommission, auf begründeten Antrag eines Unternehmens die Quoten und Quotenteile, die auf dem Gemeinsamen Markt geliefert werden dürfen, um einen höheren Betrag als den in Unterabsatz 1 zugelassenen anzupassen; diese Bestimmung erwähnt nicht das Erfordernis, das System der Stabilität der herkömmlichen Handelsströme zu beachten. Unterabsatz 3 stellt nur klar, daß die Kommission die Gewährung dieser Anpassung davon abhängig machen kann, daß das betreffende Unternehmen zu seinen Lasten einen durch eine Treuhandgesellschaft erstellten Bericht vorlegt, der bestätigt, daß die Vorerzeugnisse dieses Unternehmens von dem oder den Röhrenherstellern abgenommenen und tatsächlich für die betreffende Produktion verwendet worden sind.
48 Zweitens ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus an die Stahlunternehmen gerichteten Schreiben und aus Protokollen von Treffen mit ihren Vertretern, daß die Kommission die Unternehmen, obwohl sie das von den Klägerinnen angeführte Risiko berücksichtigte, klar darauf hinwies, daß die Vorerzeugnisse für die Herstellung kleiner geschweißter Röhren bei der Beurteilung der Einhaltung des Systems der Stabilität der herkömmlichen Handelsströme zu berücksichtigen seien.
49 Schließlich brauchte die Kommission, die zum Zweck der Herstellung des Gleichgewichts in der Stahlindustrie in der gesamten Gemeinschaft tätig war, unabhängig von den in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen nicht unbedingt damit zu rechnen, daß diese Zuteilung gerade zu einer Erhöhung der Lieferungen gegenüber den herkömmlichen Lieferungen auf dem italienischen Markt führen würde, und zwar insbesondere deshalb, weil die Unternehmen, denen zusätzliche Quoten zugeteilt wurden, diese für die Lieferung von Erzeugnissen auf anderen Märkten verwenden konnten.
50 Es ist demgemäß festzustellen, daß die Klägerinnen weder das Vorliegen eines bei der Anwendung der genannten Bestimmungen begangenen, hinreichend schwerwiegenden Amtsfehlers der Kommission noch einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen einem solchen Fehler und dem Schaden aufgezeigt haben, dessen Ersatz sie begehren. Die Klagen sind demgemäß abzuweisen.
Kosten
51 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klagen werden abgewiesen.
2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.