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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.09.2009 – C-535/06

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2009:498

Zitiert von 19 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑535/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 22. Dezember 2006,

Moser Baer India Ltd mit Sitz in New Delhi (Indien), Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, dikigoros, und R. MacLean, Solicitor,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von G. Berrisch, Rechtsanwalt,

Beklagter im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Committee of European CD-R and DVD+/-R Manufacturers (CECMA), vormals Committee of European CD-R Manufacturers (CECMA), mit Sitz in Köln (Deutschland),

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 2. Oktober 2008

folgendes

Urteil§

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Moser Baer India Ltd (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat (T‑300/03, Slg. 2006, II‑3911, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien (ABl. L 138, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung), soweit sie auf die Rechtsmittelführerin anwendbar ist, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) regelt die Antisubventionsverfahren.

3 Art. 5 der Grundverordnung bestimmt:

„Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird für die Zwecke dieser Verordnung anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. …“

4 Art. 7 Abs. 3 der Grundverordnung, der allgemeine Bestimmungen über diese Berechnung enthält, sieht vor:

„Ist die Subvention an den Erwerb oder den künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird. …“

5 Art. 8 der Grundverordnung bestimmt:

„Feststellung der Schädigung

(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a) des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und

b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5) Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss, der Höhe der anfechtbaren Subventionen, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cashflow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die subventionierten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ursächlich sind und das diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7) Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

…“

6 Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung darf der Ausgleichszoll die ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen und sollte niedriger sein, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

7 Art. 28 der Grundverordnung bestimmt:

„Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(1) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(3) Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so sollten diese Informationen dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4) Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe ihrer Zurückweisung unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(5) Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subventionen, auf Absatz 1, insbesondere die Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung, anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen, wie veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollpapieren, oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

(6) Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

8 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 8 bis 14 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„8 Die [Rechtsmittelführerin] ist eine Gesellschaft mit Sitz in Indien, die verschiedene Arten von Speichermedien und insbesondere bespielbare Compactdiscs (im Folgenden: CD-Rs) herstellt.

9 Am 17. Mai 2002 leitete die Kommission auf einen vom Committee of European CD-R Manufacturers (CECMA) gestellten Antrag hin eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich der Einfuhren von aus Indien stammenden CD-Rs ein (ABl. C 116, S. 4).

10 Mit Schreiben vom 4. März 2003 teilte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen mit, auf deren Grundlage die Festsetzung endgültiger Ausgleichszölle vorgeschlagen werden sollte. Die von der Kommission festgestellten Subventionen bestanden in der Befreiung von den Zöllen auf die von der [Rechtsmittelführerin] eingeführten Investitionsgüter. Bei der Berechnung der Höhe der Subventionen wurden diese gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt. Der Entwurf sah die Festsetzung eines Ausgleichszolls von 10 % vor.

11 Mit zwei Schreiben vom 19. März 2003 antwortete die [Rechtsmittelführerin] auf diesen Bericht, wobei sie zum einen die zur Berechnung der Subventionshöhe verwendete Methode beanstandete und zum anderen das Bestehen einer Schädigung und deren Ursachen bestritt.

12 Mit zwei Schreiben vom 9. April 2003 wies die Kommission zum einen das Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] in Bezug auf das Bestehen einer Schädigung und den Kausalzusammenhang zurück und übersandte der [Rechtsmittelführerin] einen Zusatzentwurf mit einer neuen Berechnung der Subventionshöhe, in dem die Subventionen über einen Zeitraum von 4,2 Jahren verteilt wurden. Der Zusatzentwurf sah die Festsetzung eines Ausgleichszolls von 7,3 % vor.

13 Mit Schreiben vom 14. April 2003 beanstandete die [Rechtsmittelführerin] die neue Berechnung der Subventionshöhe. Die Kommission übersandte der [Rechtsmittelführerin] mit Schreiben vom 5. Mai 2003 zusätzliche Erläuterungen zu dieser Berechnung. Die [Rechtsmittelführerin] beantwortete dieses Schreiben am 9. Mai 2003 mit einer zusätzlichen Stellungnahme.

14 Auf den am 20. Mai 2003 beschlossenen Vorschlag der Kommission erließ der Rat [der Europäischen Union] die [streitige] Verordnung … Diese Verordnung setzte auf die Einfuhren von aus Indien stammenden CD-Rs einen endgültigen Ausgleichszoll von 7,3 % fest.“

Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

9 Mit am 29. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift beantragte die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung und machte insoweit fünf Klagegründe geltend, die zum einen die Feststellung des normalen Abschreibungszeitraums der eingeführten Anlagen bei der Berechnung der Subventionshöhe und zum anderen die Bewertung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs betrafen.

10 Mit Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2004 wurde die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

11 Mit Beschluss des Gerichts vom 18. April 2005 wurde das Committee of European CD-R Manufacturers (CECMA), nunmehr Committee of European CD-R and DVD+/-R Manufacturers (CECMA), als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

12 Der Rat, unterstützt von der Kommission und dem CECMA, beantragte, die Klage abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

13 In den Randnrn. 27 bis 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den ersten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 5, Art. 7 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung des normalen Abschreibungszeitraums geltend gemacht wurden. Dieser Klagegrund gliederte sich in zwei Teile, von denen der eine die Beurteilung der Tatsachen hinsichtlich des Abschreibungszeitraums und der andere die Beurteilung des normalen Abschreibungszeitraums betrafen, wobei der zweite Teil seinerseits fünf Rügen umfasste, die sich auf die Einordnung der Sachanlagen in die Kategorie der Formen, die fehlende Berücksichtigung der Angaben aus den Buchhaltungsunterlagen der Rechtsmittelführerin, die Berücksichtigung der Rentabilität und der Investitionen der Rechtsmittelführerin, die Anwendung der Methode der degressiven Abschreibung und den angeblich willkürlichen Charakter der Berechnungen bezogen.

14 Das Gericht hat in den Randnrn. 73 bis 79 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Angaben aus den Buchhaltungsunterlagen der Rechtsmittelführerin – der zweiten Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes – u. a. Folgendes ausgeführt:

„73 Schließlich trägt die [Rechtsmittelführerin] vor, dass die Zuordnung der Anlagen zu der Kategorie der Formen nicht alle fraglichen Anlagen betreffe, was sie der Kommission mit Schreiben vom 14. April 2003 mitgeteilt habe.

74 Der Rat entgegnet auf dieses Vorbringen, dass die zu dessen Untermauerung gemachten Angaben nicht mit anderen während der Untersuchung festgestellten Tatsachen übereinstimmten und dass dieses Vorbringen daher nicht berücksichtigt werden könne.

75 Aus den Antworten der Verfahrensbeteiligten auf die schriftliche Frage des Gerichts geht hervor, dass die [Rechtsmittelführerin] zur Untermauerung des betreffenden Vorbringens auf die Angaben verweist, die sich aus ihrer Steuererklärung für den Untersuchungszeitraum ergeben. Es steht fest, dass der in dieser Erklärung angegebene Wert der Anlagen nicht mit deren für die Berechnung der Subvention zugrunde gelegtem Wert übereinstimmt. Der Rat führt aus, dass die Organe nicht in der Lage gewesen seien, allein auf der Grundlage dieser Informationen das fragliche Vorbringen mit den anderen Angaben, die im Rahmen der Untersuchung überprüft worden seien, zu vergleichen.

76 Die [Rechtsmittelführerin] ist dennoch der Ansicht, dass der sich daraus ergebende Unterschied hinsichtlich der Werte, der sich dadurch erklären lasse, dass Transport- und Einrichtungskosten hinzuträten, die Gemeinschaftsorgane nicht daran hindere, festzustellen, dass die Änderung der Zuordnung nicht alle eingeführten Anlagen betroffen habe.

77 Der Rat hat insoweit klargestellt, dass die Gemeinschaftsorgane den genauen Wert der Anlagen, die der Kategorie der Formen zugeordnet worden seien, nicht hätten bestimmen können, da die [Rechtsmittelführerin] zum einen die Zuordnungskriterien nicht erläutert habe und zum anderen keine vollständige und überprüfbare Liste dieser Anlagen vorgelegt habe. In Ermangelung dessen hätten die Gemeinschaftsorgane die von der [Rechtsmittelführerin] zur Stützung ihres Vorbringens angegebenen Zahlen nicht überprüfen können.

78 In Anbetracht der zuletzt genannten Umstände, die die [Rechtsmittelführerin] vor dem Gericht nicht in Frage gestellt hat, ist davon ausgehen, dass die [Rechtsmittelführerin] den Gemeinschaftsorganen keine Informationen vorgelegt hat, die es diesen ermöglicht hätte, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu überprüfen und gegebenenfalls den Teil der Anlagen zu berücksichtigen, der nicht der Kategorie der Formen zugeordnet worden sei. Folglich könne sie mit diesem Vorbringen allein nicht die in der [streitigen] Verordnung vorgenommene Beurteilung in Zweifel ziehen.

79 Der Rat durfte daher ohne Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung davon ausgehen, dass die fraglichen Anlagen, die für steuerliche Zwecke als Formen ausgewiesen wurden, bei der buchhalterischen Beurteilung des sie betreffenden Abschreibungszeitraums ebenfalls als solche hätten berücksichtigt werden müssen und dass es deshalb nicht angebracht war, diese Beurteilung auf die Angaben in den Buchhaltungsunterlagen der [Rechtsmittelführerin] zu stützen. Zudem hat die [Rechtsmittelführerin] nicht dargetan, dass es insoweit an einer Begründung fehlt.“

15 Das Gericht hat auch den dritten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 6 der Grundverordnung hinsichtlich der Prüfung der auf die Feststellung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs bezogenen Umstände gerügt wurden.

16 Das Gericht hat in den Randnrn. 193 bis 196 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Beurteilung des Umfangs der Lagerbestände ausgeführt:

„193 Im Rahmen der vorliegenden Rüge macht die [Rechtsmittelführerin] geltend, dass die Beurteilung der Entwicklung der Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft offensichtlich fehlerhaft sei. Sie setzt sich nicht mit den bezifferten Daten, die [im 80. Erwägungsgrund] der [streitigen] Verordnung dazu enthalten sind, auseinander. Sie trägt aber dennoch vor, dass der Rat in [Erwägungsgrund] 103 der [streitigen] Verordnung auf der Grundlage dieser Daten nicht zu der Schlussfolgerung hätte kommen dürfen, dass sich Indikator der Lagerbestände im Verlauf des in Betracht gezogenen Zeitraums dramatisch verschlechtert habe.

194 Es ist daran zu erinnern, dass sich der im vorliegenden Fall in Betracht gezogene Zeitraum vom Jahr 1998 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erstreckt. Aus den von der [Rechtsmittelführerin] nicht bestrittenen Daten ergibt sich, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während dieser gesamten Periode deutlich anstiegen.

195 Insoweit hat die [Rechtsmittelführerin] nicht dargetan, dass die ab [2000] eingetretene Verbesserung des als Prozentsatz der Produktion ausgedrückten Indikators hinsichtlich der Lagerbestände geeignet gewesen wäre, den negativen Trend, der für den gesamten in Betracht gezogenen Zeitraum festgestellt worden ist, umzukehren. Denn aus [dem 80. Erwägungsgrund] der [streitigen] Verordnung geht hervor, dass die Lagerbestände während des in Betracht gezogenen Zeitraums hoch blieben, wobei sie in absoluten Zahlen zum Ende des Jahres 2001 – also gleichzeitig mit dem Anstieg der Einfuhrmenge – anstiegen und in relativen Zahlen einer hohen Quote von 15 % der Produktion im Verlauf des Untersuchungszeitraums entsprachen.

196 Die vorliegende Rüge ist daher unbegründet.“

17 In den Randnrn. 201 bis 207 des angefochtenen Urteils hat das Gericht in Bezug auf die Beurteilung der Preise der Einfuhren folgende Auffassung vertreten:

„201 Die Beurteilung der Höhe der Preise der Einfuhren stellte im vorliegenden Fall den wesentlichen Aspekt dar, auf den sich die Schlussfolgerung stützte, dass die Gemeinschaftspreise unterboten worden seien und somit eine Schädigung vorliege. Die Gemeinschaftsorgane haben diesen Indikator in den [Erwägungsgründen] 58 bis 64 der [streitigen] Verordnung auf der Grundlage der Daten von Eurostat sowie der von der [Rechtsmittelführerin] vorgelegten Zahlen analysiert.

202 Was die Daten von Eurostat angeht, so sind die Gemeinschaftsorgane in erster Linie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Preise zwischen dem Jahr 2000 und dem Ende des Untersuchungszeitraums erheblich, nämlich um 59 % zurückgegangen seien. Die [Rechtsmittelführerin] wendet sich gegen die Berücksichtigung der Daten für das Jahr 2000 mit dem Argument, dass die Einfuhren noch unbedeutend gewesen seien. Dieses Argument ist jedoch bereits vorstehend in den Randnummern 170 bis 175 geprüft und verworfen worden.

203 Was die Analyse der von der [Rechtsmittelführerin] vorgelegten Zahlen angeht, ist daran zu erinnern, dass diese zu Ergebnissen geführt haben, die mit den auf die Daten von Eurostat gestützten Ergebnissen weitgehend vergleichbar sind, nämlich zu einem Preisrückgang um 54 %. Die [Rechtsmittelführerin] behauptet jedoch, dass die Darstellung dieser Zahlen unzutreffend sei.

204 Aus der Tabelle [im 62. Erwägungsgrund] der [streitigen] Verordnung geht hervor, dass sich der Prozentsatz von 54 % auf die Preisentwicklung zwischen den beiden Finanzjahren der [Rechtsmittelführerin] bezieht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass [der 63. Erwägungsgrund] mit der Angabe, dass dieser Prozentsatz die Entwicklung zwischen dem Jahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum betreffe, nicht hinreichend genau ist, so stellt diese Ungenauigkeit ebenso wenig einen Fehler dar. Aus der [diesem Erwägungsgrund] vorangestellten Tabelle ergibt sich eindeutig, dass es um die Entwicklung zwischen dem Finanzjahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum geht. Die [Rechtsmittelführerin] hat folglich nicht dargetan, dass die von ihr vorgelegten Zahlen in einer unzutreffenden Weise dargestellt worden sind.

205 Außerdem wird, auch wenn sich die von der [Rechtsmittelführerin] vorgelegten Daten auf den Zeitraum ab dem 1. April 1999 beziehen, wohingegen die Daten von Eurostat den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betreffen, durch diese Tatsache die Feststellung des Rates nicht unzutreffend, dass die Zahlen von Eurostat und die der [Rechtsmittelführerin] gleichläufige Trends belegen. Die [Rechtsmittelführerin] gibt nämlich nicht an, dass die Berücksichtigung eines anderen Anfangszeitpunkts für ihre Daten zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Preise der Einfuhren hätte führen können.

206 Folglich hat die [Rechtsmittelführerin] nicht nachgewiesen, dass hinsichtlich der Analyse der Preise der Einfuhren ein Tatsachenfehler oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.

207 Die Rüge ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.“

18 In den Randnrn. 260 bis 279 des angefochtenen Urteils schließlich hat das Gericht den fünften Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Inhabers von Patenten auf CD-Rs gerügt wurde, mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen:

„260 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gemeinschaftsorgane bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückgeht, und sie haben jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursacht worden ist, in das die Gemeinschaftshersteller verwickelt sind, außer Betracht zu lassen (vgl. Urteile [des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992,] Extramet Industrie/Rat, [C‑358/99, Slg. 1992, I‑3813,] Randnr. 16, und [des Gerichts vom 19. September 2001,] Mukand u. a./Rat, [T‑58/99, Slg. 2001, II‑2521,] Randnrn. 39 und 40).

261 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Schriftsatz vom 7. Januar 2003 geltend gemacht hat, dass eine Gesellschaft, die Inhaberin von Patenten auf CD-Rs sei, ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie überhöhte Lizenzgebühren in Rechnung gestellt habe, und dass sich ein europäischer Hersteller infolge eines Rechtsstreits mit dieser Gesellschaft aus dem Markt zurückgezogen habe. Der Wirtschaftszweig hat diese Ausführungen gemacht, um das Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] zu widerlegen, wonach das Maß der Unterstützung für den Antrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung unter den für die Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Schwellenwert gesunken sei. Die [Rechtsmittelführerin] hat dieselben Ausführungen im Verlauf der Untersuchung gemacht und dabei vorgetragen, dass die Auswirkungen des behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens, das in der Festsetzung von überhöhten Lizenzgebühren bestehe, ein Faktor sei, der im Rahmen der Feststellung der Schädigung geprüft werden müsse.

262 Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vertritt die [Rechtsmittelführerin] die Auffassung, dass der Rat es unterlassen habe, diesen Faktor zu prüfen, indem er sich [im 135. Erwägungsgrund] der [streitigen] Verordnung auf die Feststellung beschränkt habe, dass die fragliche Behauptung im Rahmen der entsprechenden Untersuchung der Wettbewerbsbehörden nicht offiziell bestätigt worden sei.

263 Insoweit ist festzustellen, dass aus [dem 135. Erwägungsgrund] der [streitigen] Verordnung nicht hervorgeht, dass die Gemeinschaftsorgane tatsächlich die Frage geprüft haben, ob die angenommene Schädigung nicht auf das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten zurückgeht.

264 [Dieser Erwägungsgrund] reicht daher nicht aus, um die Auswirkungen des von der [Rechtsmittelführerin] angeführten Faktors auszuschließen; die Frage, ob es der Rat unterlassen hat, die genannten Auswirkungen zu berücksichtigen, muss jedoch im Zusammenhang mit sämtlichen im Rahmen der [streitigen] Verordnung angestellten Erwägungen geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil [des Gerichts vom 14. Juli 1995,] Koyo Seiko/Rat, [T‑166/94, Slg. 1995, II‑2129,] Randnr. 79).

265 Der Rat macht geltend, dass er diesen Faktor [im 134. Erwägungsgrund] der [streitigen] Verordnung berücksichtigt habe. Aus [diesem Erwägungsgrund] geht hervor, dass der Rat die Auswirkungen der Zahlung der sich aus den Patenten ergebenden Lizenzgebühren allgemein geprüft und dabei festgestellt hat, dass dieser Faktor nicht geeignet sei, den Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall zu durchbrechen. Der Rat ist der Auffassung, dass er mit dieser Feststellung auch auf das Vorbringen geantwortet habe, dass diese Lizenzgebühren überhöht seien und ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellten.

266 Insoweit stehen die [Erwägungsgründe] 134 und 135 zwar unter verschiedenen Überschriften, nämlich ‚Lizenzgebühren‘ und ‚Sonstige Faktoren‘; aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ergibt sich aber, dass sich beide dessen ungeachtet auf denselben, die Zahlung von Lizenzgebühren betreffenden Verfahrenssachverhalt beziehen. Zudem folgen diese beiden Erwägungsgründe aufeinander, so dass sie aufgrund des Aufbaus der [streitigen] Verordnung im Zusammenhang gelesen werden müssen.

267 Die Feststellungen [im 134. Erwägungsgrund] müssen daher bei der Prüfung der Frage, ob der Rat die mögliche Schädigung infolge des von der [Rechtsmittelführerin] angeführten wettbewerbswidrigen Verhaltens ausgeschlossen hat, berücksichtigt werden.

268 Die [Rechtsmittelführerin] bestreitet in erster Linie, dass diese Feststellungen erheblich sind, und macht hierbei geltend, dass die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen der Lizenzgebühren einer genauen Beurteilung hätten unterziehen müssen, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch ohne überhöhte Lizenzgebühren eine Schädigung erlitten hätte.

269 Insoweit ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsorgane, um die sich aus einem externen Faktor ergebenden Auswirkungen auszuschließen, prüfen müssen, ob die genannten Auswirkungen geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbrechen … Diese Prüfung beinhaltet aber nicht zwangsläufig eine Bestimmung der genauen Auswirkungen des fraglichen Faktors. Es genügt, dass die Gemeinschaftsorgane feststellen, dass die durch die betreffenden Einfuhren verursachte Schädigung ungeachtet eines solchen externen Faktors bedeutend war.

270 Im vorliegenden Fall hat der Rat festgestellt, dass die indischen Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht hätten, die sich insbesondere aus einer Unterbietung der Gemeinschaftspreise ergebe. Er hat dargelegt, dass, selbst wenn die Lizenzgebühren die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ beeinflusst hätten, dieser Faktor, der sich auf alle Hersteller im Markt auswirke, bereits im Jahr 1999, bevor die Einfuhren ein bedeutendes Niveau erreicht hätten, vorhanden gewesen sei. Die negative Entwicklung der Lage der Gemeinschaftshersteller ab dem Jahr 1999 konnte daher nicht diesem Faktor zugeschrieben werden. Angesichts dieser Umstände war es vertretbar, dass der Rat angenommen hat, dass die Zahlung von Lizenzgebühren keine Auswirkungen auf die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung hätte haben können.

271 Der Rat betont zu Recht, dass die Prüfung der Frage, ob die Lizenzgebühren aufgrund eines wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Patentinhabers überhöht gewesen seien, jedenfalls nicht seine in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Schlussfolgerung in Frage stellen könne.

272 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorliegend behauptete wettbewerbswidrige Verhaltensweise – im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Extramet [Industrie/Rat] und Mukand u. a./Rat führten – nicht den Gemeinschaftsherstellern zuzurechnen ist. Die Gemeinschaftsorgane waren daher bei der Beurteilung der Auswirkungen dieses Faktors nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst zu der eingetretenen Schädigung beigetragen hatte.

273 In zweiter Linie vertritt die [Rechtsmittelführerin] – unter Berufung auf das Urteil Mukand u. a./Rat – die Auffassung, dass die durch die Festsetzung zu niedriger Preise charakterisierte Schädigung nicht ordnungsgemäß bewertet worden sei, wenn die Gemeinschaftspreise infolge der überhöhten Lizenzgebühren erhöht gewesen seien.

274 Es ist daran zu erinnern, dass der Sachverhalt in der Rechtssache Mukand u. a./Rat ein Verhalten betraf, das sich auf die Gemeinschaftspreise, nicht aber auf die Einfuhrpreise auswirkte. Im vorliegenden Fall hat der Rat aber festgestellt, dass die fraglichen Lizenzgebühren von allen Herstellern, einschließlich der [Rechtsmittelführerin], zu entrichten gewesen seien. Diese Tatsache ist von der [Rechtsmittelführerin] nicht bestritten worden.

275 Der Rat durfte somit [im 134. Erwägungsgrund] der [streitigen] Verordnung annehmen, dass der in Rede stehende externe Faktor den Unterschied zwischen den Gemeinschaftspreisen und den indischen Preisen nicht erklären konnte und dementsprechend keinen Einfluss auf die Umstände hatte, die für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne berücksichtigt wurden. Selbst wenn man annimmt, dass die Lizenzgebühren infolge eines wettbewerbswidrigen Verhaltens überhöht waren, kann sich dieser Faktor nicht auf diese Beurteilung auswirken.

276 Angesichts dieser Gegebenheiten ist festzustellen, dass die [Rechtsmittelführerin] nicht dargetan hat, dass es der Rat unterlassen hat, bei der Beurteilung des Schadens die Auswirkungen auszuschließen, die sich aus einem angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten ergeben.

277 Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die von der [Rechtsmittelführerin] in der Erwiderung angeführte Tatsache, nämlich die Pressemitteilung der Kommission vom 3. August 2003 über eine Untersuchung hinsichtlich der Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG auf einen Standardvertrag über Patente auf bestimmte CD-Typen, einen zulässigen Vortrag darstellt. Denn aus dem Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] ergibt sich, dass sie diese Tatsache vorgetragen hat, um ihre These zu untermauern, dass der betreffende Faktor den Gemeinschaftsorganen bekannt gewesen sei. Die [Rechtsmittelführerin] hat hingegen nicht erläutert, wie diese Pressemitteilung das Vorbringen stützen soll, dass dieser Faktor geeignet gewesen sei, den Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall zu unterbrechen.

278 Folglich kann der fünfte Klagegrund keinen Erfolg haben.

279 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Infolgedessen ist eine Entscheidung über den vom Rat hilfsweise gestellten Antrag nicht notwendig.“

19 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Anträge der Beteiligten

20 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Moser Baer India Ltd,

– das angefochtene Urteil aufzuheben;

– ihrem Antrag im ersten Rechtszug stattzugeben, nämlich die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese auf sie Anwendung findet, und

– dem Rat ihre Kosten im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

21 Der Rat und die Kommission beantragen,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen;

– der Rechtsmittelführerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

22 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe: Erstens verstoße die in den Randnrn. 73 bis 79 des angefochtenen Urteils enthaltene Begründung gegen die Grundsätze der Kohärenz und der sorgfältigen Prüfung, zweitens sei dem Gericht in Bezug auf die in den Randnrn. 193 bis 196 und 201 bis 206 des angefochtenen Urteils genannten Gesichtspunkte bei der Untersuchung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, und drittens sei bei der in den Randnrn. 260 bis 278 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass eine Schädigung vorliege, nicht berücksichtigt worden, dass diese Schädigung auf andere Faktoren im Sinne von Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung zurückzuführen sei.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

23 Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 hat der Rat den Gerichtshof über den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1293/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan eingeführten Antidumpingzölle und zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichszölle und zur Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens (ABl. L 288, S. 17) informiert. In Anbetracht des Erlasses der Verordnung Nr. 1293/2007 vertritt der Rat die Auffassung, dass sich die vorliegende Rechtssache erledigt habe.

24 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen feststellen kann, dass eine Partei an der Einlegung oder Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels kein Interesse mehr hat, weil nach dem Urteil des Gerichts eine Tatsache eingetreten ist, die zum Wegfall der für den Rechtsmittelführer mit dem Urteil verbundenen Beschwer führt, und das Rechtsmittel aus diesem Grund für unzulässig oder gegenstandslos erklären kann. Das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers setzt nämlich voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, Slg. 1995, I‑3319, Randnr. 13, und Beschluss vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C‑503/07 P, Slg. 2008, I‑2217, Randnr. 48).

25 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Interesse der Rechtsmittelführerin an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und mittelbar an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung nicht deshalb verneint werden kann, weil Letztere für die Zukunft keine Wirkung mehr entfaltet. Eine solche Aufhebung bzw. Nichtigerklärung kann nämlich selbst Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, dass die Wiederholung einer rechtswidrigen Praxis seitens der Gemeinschaftsorgane verhindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21).

26 Im Übrigen wurde die streitige Verordnung, wie die Generalanwältin in Nr. 37 ihrer Schlussanträge ausführt, nicht vollständig aufgehoben und entfaltet weiterhin Wirkung für Ausgleichszölle, die bis zum 4. November 2006 erhoben wurden.

27 Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass das Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist.

Zur Begründetheit

Zum ersten Rechtsmittelgrund

28 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht pflichtwidrig die Grundsätze der Kohärenz und der sorgfältigen Prüfung missachtet habe, als es angenommen habe, dass die Gemeinschaftsorgane rechtmäßig gehandelt hätten, als sie alle ihre Anlagen als solche behandelt hätten, bei denen eine Neuzuordnung als Formen vorgenommen worden sei, denen die in Rede stehende Subvention zugutekomme, die auf einen Abschreibungszeitraum von 4,2 Jahren verteilt werden müsse.

29 Der Rat hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin versuche, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Zweifel zu ziehen und sich vor dem Gerichtshof auf ein neues Angriffsmittel zu berufen, das sie im ersten Rechtszug nicht vorgebracht habe, nämlich eine Verletzung der Grundsätze der Kohärenz und der sorgfältigen Prüfung bei der Zuordnung der Anlagen zur Kategorie der Formen.

30 Der Kommission zufolge ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, da er auf eine Überprüfung der vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen durch den Gerichtshof abziele, ohne dass es Hinweise dafür gebe, dass das Gericht die Beweismittel verfälscht habe.

31 Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs folgt, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung zuständig ist. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 51, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, Randnr. 72, und vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, C‑101/07 P und C‑110/07 P, Randnr. 58).

32 Demnach ist der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 73, und Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, Randnr. 59).

33 Eine solche Verfälschung muss sich zudem in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, Evonik Degussa/Kommission, Randnr. 74, und Coop de France bétail et viande u. a./Kommission, Randnr. 60).

34 Hingegen ist die Frage, ob das Gericht aus diesen Tatsachen zu Recht schließen konnte, dass die Gemeinschaftsorgane weder ihre Sorgfaltspflicht noch ihre Begründungspflicht verletzt haben, eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteile vom 20. November 1997, Kommission/V, C‑188/96 P, Slg. 1997, I‑6561, Randnr. 24, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 453, und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 44).

35 Im vorliegenden Fall wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch gegen die Grundsätze der Kohärenz und der sorgfältigen Prüfung verstoßen zu haben, dass es keine Rechts- oder Verfahrensvorschrift für seine Behauptung genannt habe, dass der Rat berechtigt gewesen sei, für die Zwecke der Anwendung des Abschreibungszeitraums von 4,2 Jahren alle in die Kategorie der Formen eingeordneten Anlagen zu berücksichtigen. Damit will die Rechtsmittelführerin die Art und Weise beanstanden, in der das Gericht ihr in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils wiedergegebenes Vorbringen gewürdigt hat, dass die Zuordnung der Anlagen zur Kategorie der Formen nicht alle fraglichen Anlagen betreffe.

36 Insoweit geht aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere aus dessen Randnrn. 75 und 78, hervor, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin sowie die Antworten der Verfahrensbeteiligten auf die schriftliche Frage in Bezug auf die Zuordnung der Anlagen zur Kategorie der Formen berücksichtigt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rechtsmittelführerin den Gemeinschaftsorganen keine Informationen vorgelegt habe, die es diesen ermöglicht hätten, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu überprüfen, und dass die in der streitigen Verordnung vorgenommene Beurteilung folglich nicht in Zweifel gezogen werden könne.

37 Die Rüge, dass das Gericht die Grundsätze der Kohärenz und der sorgfältigen Prüfung verletzt habe, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

38 Soweit die Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung auch dadurch in Zweifel ziehen möchte, dass sie bestreitet, dass die in den Randnrn. 75, 77 und 78 des angefochtenen Urteils berücksichtigten Umstände als Beleg dafür ausreichen, dass die Gemeinschaftsorgane den genauen Wert der Anlagen, die der Kategorie der Formen zugeordnet worden seien, nicht hätten bestimmen können, ist dieses Vorbringen als unzulässig einzustufen, da damit eine Überprüfung der Tatsachenwürdigung erreicht werden soll, zu der der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt ist.

39 Im Übrigen macht die Rechtsmittelführerin zum einen geltend, dass sich die Gemeinschaftsorgane bei Fehlen der für die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen erforderlichen Angaben ausdrücklich auf Art. 28 der Grundverordnung hätte berufen müssen. Zum anderen trägt sie vor, dass sie in Beantwortung einer schriftlichen Frage dargetan habe, dass die Gemeinschaftsorgane aufgrund der von ihnen angeführten Informationen und der Angaben im Anhang der Steuererklärung gewusst hätten oder ohne Weiteres hätten wissen müssen, dass der Anteil der Anlagen, bei denen keine Zuordnung oder Neuzuordnung zu den Formen vorgenommen worden sei, an allen eingeführten Anlagen mindestens 23 % betragen habe.

40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Klageschrift nicht enthaltene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Art. 113 § 2 und Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht werden können (vgl. Urteile vom 19. Juni 1992, V./Parlament, C‑18/91 P, Slg. 1992, I‑3997, Randnr. 21, und vom 23. November 2000, British Steel/Kommission, C‑1/98 P, Slg. 2000, I‑10349, Randnr. 47).

41 Im vorliegenden Fall rügt die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gerichtshof zum ersten Mal, dass dadurch gegen Art. 28 der Grundverordnung verstoßen worden sei, dass die Informationen, die sich aus ihrer Steuererklärung ergäben, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, um festzustellen, dass nicht bei allen Anlagen eine Neuzuordnung zu den Formen vorgenommen worden sei. Dieses Vorbringen ist folglich neu und daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht zulässig.

42 Das Vorbringen, die Rechtsmittelführerin habe den Beweis dafür erbracht, dass die Gemeinschaftsorgane den zahlenmäßigen Anteil der subventionierten Anlagen, bei denen keine Neuzuordnung zur Kategorie der Formen vorgenommen worden sei, gekannt hätten, zielt auf eine neue Tatsachenwürdigung ab; hierzu ist der Gerichtshof, wenn keine Verfälschung gerügt wird, im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt.

43 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

44 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass dem Gericht bei der Feststellung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Dieser zweite Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile, mit denen zum einen eine fehlerhafte Beurteilung der Höhe der CD‑R‑Einfuhren aus Indien und zum anderen eine fehlerhafte Beurteilung des Umfangs der Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als Hinweis auf die Schädigung beanstandet werden.

– Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes

45 In Bezug auf die fehlerhafte Beurteilung der Höhe der CD‑R‑Einfuhren aus Indien erhebt die Rechtsmittelführerin drei Rügen. Erstens rügt sie die Feststellung des Gerichts, dass die Gemeinschaftsorgane ihre Behauptung, die für die Daten von Eurostat angewandte statistische Formel sei für kleine Mengen nicht zuverlässig, zu Recht zurückgewiesen habe. Diese Daten hätten aus einem „KN-Code“ bestanden, der CD‑Rs und andere ähnliche Waren umfasse, und sich auf eine Formel gegründet, die vom CD‑R herstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entwickelt worden sei. Da die Rechtsmittelführerin als Einzige CD‑Rs aus Indien in die Gemeinschaft ausführe, seien ihre eigenen Daten die einzige zuverlässige Quelle für die Bestimmung des Volumens und des Werts der Einfuhren.

46 Zweitens sei die – vom Gericht bestätigte – Feststellung der Gemeinschaftsorgane, dass die Daten von Eurostat und ihre eigenen Finanzdaten zu weitgehend ähnlichen Ergebnissen geführt hätten, falsch. Denn den Daten der Rechtsmittelführerin zufolge hätte sich der Preis ihrer Ausfuhren bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erhöht. Diese Feststellung stimme jedoch nicht mit den Daten von Eurostat überein, aus denen sich ein Preisrückgang um 59 % ergebe.

47 Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass sie stets bestritten habe, dass der Rat hinsichtlich der Höhe der Preise der Einfuhren die richtigen Vergleiche angestellt habe, und behauptet, dass ein anderer Untersuchungszeitraum die Gemeinschaftsorgane zu einer anderen Schlussfolgerung geführt hätte. Die Feststellung des Gerichts, dass die Rechtsmittelführerin nicht vortrage, dass die Berücksichtigung eines anderen Anfangszeitpunkts für ihre Daten zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Preise der indischen CD‑R‑Einfuhren hätte führen können, sei unzutreffend.

48 Nach Auffassung des Rates, der von der Kommission unterstützt wird, greift die Rechtsmittelführerin mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes die Feststellungen an, mit denen das Gericht die Richtigkeit der in der streitigen Verordnung angeführten Tatsachen bestätigt habe. Infolgedessen müsse dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig erklärt werden.

49 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C‑499/03 P, Slg. 2005, I‑1751, Randnr. 37, vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C‑68/05 P, Slg. 2006, I‑10367, Randnr. 54, und Beschluss vom 15. Mai 2007, Ricosmos/Kommission, C‑420/05 P, Randnr. 64).

50 Daher genügt ein Rechtsmittel, das die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente, einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, lediglich wiederholt oder wörtlich wiedergibt, nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Urteile Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, Randnr. 38, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, Randnr. 54, und Beschluss Ricosmos/Kommission, Randnr. 71). Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 35, und vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, Slg. 2003, I‑10091, Randnr. 47).

51 Im Rahmen der Prüfung der ersten Rüge des dritten Klagegrundes hat sich das Gericht in den Randnrn. 142 bis 190 des angefochtenen Urteils mit dem in dessen Randnr. 145 wiedergegebenen Vorbringen der Rechtsmittelführerin auseinandergesetzt, dass die Daten von Eurostat für die Jahre 1998 bis 2000 wegen des „KN-Codes“, der verschiedene andere Waren als CD-Rs umfasse, nicht zuverlässig seien. Die Menge dieser anderen Waren werde in Tonnen angegeben, so dass es für die Schätzung der Anzahl der CD-Rs nach Ansicht der Rechtsmittelführerin erforderlich gewesen wäre, eine mathematische Formel auf die Daten von Eurostat anzuwenden. Da jedoch die Mengen sehr gering seien, sei eine solche Formel statistisch nicht zuverlässig. In dieser Hinsicht ist das Gericht in Randnr. 171 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerin für ihre Behauptung, dass die auf die Daten von Eurostat angewandte statistische Formel zur Ermittlung der fraglichen Daten für kleine Mengen nicht zuverlässig sei, keinen Beweis vorgelegt habe.

52 In den Randnrn. 201 bis 206 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht darauf beschränkt, im Rahmen der dritten Rüge des dritten Klagegrundes die Höhe der Preise der Einfuhren zu beurteilen. Mit dieser dritten Rüge hatte die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug erstens geltend gemacht, dass sich die Gemeinschaftsorgane bei ihrer Schlussfolgerung hinsichtlich des Rückgangs der Preise der Einfuhren auf die Daten für die Jahre 1998, 1999 und 2000 gestützt hätten, die weder maßgeblich noch zuverlässig seien. Zweitens hatte sie vorgetragen, dass die Tatsache, dass die Preise der Einfuhren auch auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Zahlen analysiert worden seien, insoweit nichts ändere, da die fraglichen Daten von den Gemeinschaftsorganen in einer unangemessenen Weise dargestellt worden seien.

53 Das Gericht hat in Randnr. 203 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Analyse der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Zahlen zu Ergebnissen geführt habe, die mit den auf die Daten von Eurostat gestützten Ergebnissen weitgehend vergleichbar seien, nämlich zu einem Preisrückgang um 54 %. Um diese Feststellung zu untermauern und die Behauptung der Rechtsmittelführerin, dass die Darstellung dieser Zahlen unzutreffend sei, zurückzuweisen, verweist das Gericht auf die Erwägungsgründe 61 und 62 der streitigen Verordnung, in denen die Gemeinschaftsorgane die Daten von Eurostat mit den von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Zahlen verglichen hatten und für den betreffenden Zeitraum zu ähnlichen Ergebnissen gekommen waren.

54 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die ersten beiden Rügen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig erklärt werden müssen, da mit ihnen in Wirklichkeit die Überprüfung einer Tatsachenwürdigung begehrt wird, ohne dass ein Rechtsfehler im angefochtenen Urteil bezeichnet wird.

55 Mit der dritten Rüge des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass sie stets vorgetragen habe, dass ein anderer Untersuchungszeitraum die Gemeinschaftsorgane zu einer anderen Schlussfolgerung geführt hätte. In Randnr. 101 ihrer Klageschrift habe sie vorgetragen, die Tatsache, dass der Rat in der streitigen Verordnung hinsichtlich der Höhe der Preise der Einfuhren unzutreffende Vergleiche vorgenommen habe, offenbare die mangelnde Objektivität der Organe oder zumindest einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Trends bei den Preisen der indischen Einfuhren.

56 Nach Ansicht des Rates bezieht sich die genannte Randnummer der Klageschrift nicht auf die Zahlen der Rechtsmittelführerin, sondern auf die von den Gemeinschaftsorganen zusammengetragenen. Selbst wenn man daher annähme, dass diese von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift vorgenommene Bezugnahme ein Vorbringen enthalte, dass die These untermauere, wonach die Berücksichtigung eines anderen Anfangszeitpunkts für die von ihr vorgelegten Daten zu anderen Schlussfolgerungen führen würde, gäbe dieser Gesichtspunkt der Rechtsmittelführerin nicht Recht; denn die Wörter „ihre Daten“ in Randnr. 205 des angefochtenen Urteils bezögen sich nicht auf die Zahlen der Rechtsmittelführerin.

57 Das Gericht hat in Randnr. 205 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass, auch wenn sich die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Daten auf den Zeitraum ab dem 1. April 1999 bezögen, wohingegen die Daten von Eurostat den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 beträfen, durch diese Tatsache die Feststellung des Rates nicht unzutreffend werde, dass die Zahlen von Eurostat und die der Rechtsmittelführerin gleichläufige Trends belegten. Die Rechtsmittelführerin gebe nicht an, dass die Berücksichtigung eines anderen Anfangszeitpunkts für ihre Daten zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Preise der Einfuhren hätte führen können. Das Gericht nimmt demzufolge an, dass die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Analyse der Preise der Einfuhren das Vorliegen eines Tatsachenirrtums oder eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht nachgewiesen habe.

58 In Bezug auf diese Analyse hat die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug den Zeitpunkt für den Untersuchungszeitraum und die durchgeführten Vergleiche hinsichtlich der Höhe der Preise der Einfuhren gerügt. Die vom Gericht hierzu getroffenen Feststellungen finden sich in den Randnrn. 170 bis 178 bzw. 201 bis 207 des angefochtenen Urteils. Hingegen hatte die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug zum Anfangszeitpunkt der Verarbeitung der Daten, die sie den Organen selbst mitgeteilt hatte, nichts vorgetragen. Wie die Generalanwältin in Nr. 110 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Vorbringen folglich neu und somit im Rahmen des Rechtsmittels unzulässig, und dem Gericht kann nicht vorgeworfen werden, im angefochtenen Urteil einen Punkt übergangen zu haben.

59 Die dritte Rüge des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

– Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes

60 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Feststellung des Rates im 103. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, dem zufolge sich die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dramatisch verschlechtert hätten, bestätigt habe. Die Rechtsmittelführerin habe die in dieser Verordnung genannten Daten zu den Lagerbeständen nicht bestritten, weil sie auf vertraulichen Angaben der Gemeinschaftshersteller beruhten. Sie habe hingegen stets die Schlussfolgerungen dieser Verordnung bestritten, wonach die Entwicklung der Lagerbestände auf eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinweise.

61 Der Rechtsmittelführerin zufolge ist die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1998 und dem Untersuchungszeitraum um 432 % gestiegen; trotzdem hätten sich die Lagerbestände zwischen dem Jahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum verringert. Die Feststellung des Gerichts, dass die Lagerbestände zum Ende des Jahres 2001 in absoluten Zahlen angestiegen seien, sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, denn das Gericht habe den beträchtlichen Anstieg der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die zeitweilige Verbesserung bei den Lagerbeständen mit dem Markteintritt der indischen Einfuhren zusammengefallen sei.

62 Insoweit vertritt der Rat, unterstützt von der Kommission, die Auffassung, dass sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränke, die Tatsachenwürdigung zu beanstanden, die das Gericht in Bezug auf die in der streitigen Verordnung genannten Daten vorgenommen habe. Nach Ansicht des Rates ist zudem die Feststellung des Gerichts in Bezug auf den Anstieg der Lagerbestände in absoluten Zahlen in tatsächlicher Hinsicht richtig. Der Anstieg der Lagerbestände in absoluten Zahlen sei so massiv gew esen, dass er zwischen 1998 und dem Ende des Untersuchungszeitraums trotz des Anstiegs der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch in relativen Zahlen zu einem Anstieg um 60 % geführt habe (von 9,2 % auf 14,6 %).

63 Aus den Randnrn. 193 bis 195 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht zunächst festgestellt hat, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht mit den bezifferten Daten im 80. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung auseinandergesetzt habe. Sodann führt es aus, dass sich aus den von der Rechtsmittelführerin nicht bestrittenen Daten ergebe, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während der gesamten Periode zwischen 1998 und dem Ende des Untersuchungszeitraums deutlich angestiegen seien. Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, dass die ab 2000 eingetretene Verbesserung des als Prozentsatz der Produktion ausgedrückten Indikators hinsichtlich der Lagerbestände geeignet gewesen wäre, den negativen Trend, der für den gesamten in Betracht gezogenen Zeitraum festgestellt worden sei, umzukehren.

64 Soweit die Rechtsmittelführerin versucht, die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Zweifel zu ziehen, muss sich gemäß der in Randnr. 33 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf. Vorliegend macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung insoweit sachlich unrichtig und eine Verfälschung der Beweismittel sei, als sie auf die Lagerbestände in absoluten Zahlen Bezug nehme.

65 Wie jedoch die Generalanwältin in Nr. 127 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Tatsache, dass das Gericht einen Anstieg der Lagerbestände in absoluten Zahlen anführt, nicht als eine Verfälschung von Beweismitteln angesehen werden. Wie nämlich aus Randnr. 195 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht auch berücksichtigt, dass sich die Beurteilung des Rates ausweislich der streitigen Verordnung auch auf eine Beurteilung der Entwicklung der Lagerbestände in relativen Zahlen gründete. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die zeitweilige Verbesserung bei den Lagerbeständen mit dem Markteintritt der indischen Einfuhren zusammengefallen sei, ist neues Tatsachenvorbringen, das im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig ist.

66 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Feststellung des Gerichts in Randnr. 195 in Bezug auf die Lagerbestände eine schöpferische Neuauslegung sei, die nicht durch die streitige Verordnung gestützt werde, ist ebenfalls zurückzuweisen. Denn aus dem 80. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung geht eindeutig hervor, dass die Lagerbestände, ausgedrückt als Prozentsatz der CD‑R‑Produktion, im Untersuchungszeitraum die hohe Quote von 15 % erreichten.

67 In Anbetracht des Vorstehenden ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig.

68 Unter diesen Umständen ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

69 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Auffassung, dass die Bewertung der Schädigung, die sich von der Frage des Kausalzusammenhangs unterscheide, die Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für sich genommen betreffe, und dass Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung verlange, dass diese Bewertung nicht von den Auswirkungen anderer Faktoren beeinflusst werde. Insoweit sei dem Gericht ein Beurteilungsfehler unterlaufen, als es angenommen habe, dass die Bewertung der Schädigung allein den Unterschied zwischen den Gemeinschaftspreisen und den Einfuhrpreisen betreffe. Bei dieser Frage gehe es jedoch um eine Prüfung des Kausalzusammenhangs.

70 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht bei der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht die Auswirkungen der überhöhten Lizenzgebühren berücksichtigt. Überhöhte Urheberrechtsabgaben, die den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellten, hätten sich negativ auf diese Ergebnisse ausgewirkt. Die Gemeinschaftsorgane hätten nicht nachgewiesen, dass auch ohne diese überhöhten Abgaben eine Schädigung verursacht worden und die Berechnung der Schadensspanne gleich geblieben wäre.

71 Das Gericht habe in Randnr. 272 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Urteile Extramet Industrie/Rat sowie Mukand u. a./Rat Fälle wettbewerbswidrigen Handelns seitens der Gemeinschaftshersteller selbst beträfen, während die wettbewerbswidrige Verhaltensweise im vorliegenden Fall nicht den Gemeinschaftsherstellern zuzurechnen sei.

72 Die Rechtsmittelführerin meint, dass sich die Relevanz des wettbewerbswidrigen Verhaltens, wie es in der Rechtssache Mukand u. a./Rat festgestellt worden sei, nicht daraus ergebe, dass die CD‑R‑Hersteller der Gemeinschaft selbst an der wettbewerbswidrigen Verhaltensweise beteiligt gewesen seien, sondern daraus, dass die Ergebnisse dieser Hersteller durch die in Rede stehende Verhaltensweise beeinflusst worden seien; folglich müssten die Auswirkungen dieser wettbewerbswidrigen Verhaltensweise ausgeklammert werden, um die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung zu erfüllen.

73 Der Rat hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig und jedenfalls unbegründet. Die Rechtsmittelführerin gebe weder an, welche Feststellung des angefochtenen Urteils sie angreife, noch, welche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts das Gericht ihrer Ansicht nach verletzt habe.

74 Dem Rat zufolge kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Kausalzusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch dann bestehen, wenn die durch die Einfuhren bewirkten Verluste in Bezug auf die Schädigung nur ein Faktor unter anderen sind. Bei der Analyse des Kausalzusammenhangs müssten die Gemeinschaftsorgane prüfen, ob nicht andere bekannte Schädigungsfaktoren den Kausalzusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und dem festgestellten Schaden unterbrochen hätten. Infolgedessen müssten die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren so gering sein, dass die von ihnen verursachte Schädigung nicht mehr als bedeutend angesehen werden könne.

75 Im Übrigen sei die Kritik der Rechtsmittelführerin an der Auslegung des Urteils Mukand u. a./Rat, die das Gericht in Randnr. 272 des angefochtenen Urteils vorgenommen habe, irreführend. Die Rechtsmittelführerin verfälsche den Sinn der Ausführungen in dieser Randnummer, indem sie behaupte, das Gericht habe das Vorbringen in Bezug auf die überhöhten Lizenzgebühren nicht geprüft. Das Gericht habe dieses Vorbringen jedoch insbesondere in Randnr. 270 des angefochtenen Urteils berücksichtigt.

76 Außerdem habe die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern das Gericht den Einfluss der Lizenzgebühren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fehlerhaft gewürdigt habe. Der Rat weist darauf hin, dass das Gericht in den Randnrn. 260 bis 279 des angefochtenen Urteils das Vorbringen zurückgewiesen habe, dass er es unterlassen habe, diesen Einfluss zu prüfen, und es nicht für erforderlich gehalten habe, dessen genaue Auswirkungen festzustellen.

77 Die Kommission macht ebenfalls geltend, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund unzulässig sei. Denn die Rechtsmittelführerin wolle den Gerichtshof dazu bringen, eine neue Tatsachenwürdigung vorzunehmen, greife aber nicht die wesentliche Feststellung des Gerichts an, dass die wettbewerbswidrige Verhaltensweise nicht den Gemeinschaftsherstellern zuzurechnen sei.

78 Hinsichtlich der von den Gemeinschaftsorganen erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ergibt sich aus den genannten Rechtsvorschriften und der in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

79 Vorliegend greift die Rechtsmittelführerin die Ausführungen in Randnr. 272 des angefochtenen Urteils, dass die geltend gemachte wettbewerbswidrige Verhaltensweise nicht den Gemeinschaftsherstellern zuzurechnen sei, genau an. Damit bezeichnet sie die von ihr beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils eindeutig und nennt die rechtlichen Argumente, mit denen dargetan werden soll, dass das Gericht die von den Gemeinschaftsorganen vorgenommene Anwendung von Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung fehlerhaft beurteilt hat.

80 Die Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichnet worden seien, ist daher zurückzuweisen.

81 Das Gericht hat in Randnr. 260 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, prüfen müssten, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückgehe, und dass sie jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursacht worden sei, in das die Gemeinschaftshersteller verwickelt sind, außer Betracht zu lassen hätten. Anschließend stellt das Gericht in Randnr. 263 des angefochtenen Urteils fest, dass aus dem 135. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung nicht hervorgehe, dass die Gemeinschaftsorgane tatsächlich die Frage geprüft hätten, ob die angenommene Schädigung nicht auf das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten zurückgehe.

82 Folglich hat das Gericht in den Randnrn. 264 bis 272 des angefochtenen Urteils geprüft, ob der Rat eine mögliche Schädigung außer Betracht gelassen hat, die auf das von der Rechtsmittelführerin angeführte wettbewerbswidrige Verhalten zurückgeht.

83 Was die Auswirkungen der Lizenzgebühren auf den Kausalzusammenhang betrifft, hat das Gericht in Randnr. 269 des angefochtenen Urteils zutreffend hervorgehoben, dass die Gemeinschaftsorgane prüfen müssten, ob die sich aus einem externen Faktor ergebenden Auswirkungen geeignet gewesen seien, den Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbrechen, und hierbei auf Randnr. 232 des angefochtenen Urteils verwiesen, in der die einschlägige ständige Rechtsprechung angeführt ist. Es hat jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Prüfung nicht zwangsläufig eine Bestimmung der genauen Auswirkungen des fraglichen Faktors beinhalte.

84 Anschließend hat das Gericht in Randnr. 270 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerung des Rates bestätigt, wonach die Zahlung von Lizenzgebühren keine Auswirkungen auf die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung hätte haben können, da es diese Gebühren bereits gegeben habe, bevor die Einfuhren ein bedeutendes Niveau erreicht hätten.

85 Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. Urteile vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2008, AGST Draht- und Biegetechnik, C‑398/05, Slg. 2008, I‑1057, Randnr. 33).

86 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, so dass die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Dies gilt im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens insbesondere für die Feststellung der Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen (vgl. Urteil AGST Draht- und Biegetechnik, Randnr. 34).

87 Der Rat und die Kommission müssen bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die subventionierten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen (vgl. Urteil Extramet Industrie/Rat, Randnr. 16, und AGST Draht- und Biegetechnik, Randnr. 35).

88 Insoweit ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, zu prüfen, ob die Auswirkungen dieser anderen Faktoren geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbrechen. Es ist ebenfalls ihre Sache, sicherzustellen, dass die auf diese anderen Faktoren zurückzuführende Schädigung bei der Bestimmung der Schädigung im Sinne von Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung außer Betracht bleibt und demzufolge der Ausgleichszoll nicht höher ist als das, was erforderlich ist, um die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen.

89 Es liegt auf der Hand, dass ein Verhalten, das die Preise der in der Gemeinschaft hergestellten Waren unmittelbar beeinflusst, wie im vorliegenden Fall die Zahlung von Lizenzgebühren, geeignet sein kann, erstens den Kausalzusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung (vgl. in diesem Sinne das Urteil AGST Draht- und Biegetechnik, Randnrn. 45 bis 54) und zweitens die Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge der Preisunterbietung durch diese Einfuhren in Frage zu stellen.

90 Nach Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung werden andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren angelastet wird. Das Ziel dieser Vorschrift ist somit, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mehr Schutz zu gewähren, als erforderlich ist.

91 Wenn jedoch die Gemeinschaftsorgane feststellen, dass ungeachtet solcher Faktoren die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung bedeutend ist, kann folglich der Kausalzusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegeben sein. Im vorliegenden Fall genügt es, wie das Gericht in Randnr. 269 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, für den Nachweis, dass der Kausalzusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fortbesteht, dass die Gemeinschaftsorgane feststellen, dass die Schädigung der Gemeinschaftshersteller ungeachtet des externen Faktors bedeutend war.

92 Insoweit hat das Gericht in Randnr. 270 des angefochtenen Urteils zunächst angenommen, dass die Zahlung von Lizenzgebühren keine Auswirkungen auf die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung gehabt haben könne, da dieser Faktor vorhanden gewesen sei, bevor die Einfuhren ein bedeutendes Niveau erreicht hätten.

93 Sodann hat das Gericht in Randnr. 274 des angefochtenen Urteils den Umstand berücksichtigt, dass alle Hersteller, einschließlich der Rechtsmittelführerin, die angeblich wettbewerbswidrigen Lizenzgebühren entrichten mussten. Diese vorgeblich wettbewerbswidrige Verhaltensweise war daher nicht geeignet, die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, dass sich die Zahlung der Lizenzgebühren nicht auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge der subventionierten Einfuhren ausgewirkt habe, da sich diese Verhaltensweise sowohl auf die Gemeinschaftspreise als auch auf die Preise bei der Einfuhr ausgewirkt habe. Dieser externe Faktor konnte auch nicht den Unterschied zwischen den Gemeinschaftspreisen und den Preisen der in Rede stehenden Einfuhren beeinflussen. Demzufolge ist das Gericht in Randnr. 275 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat habe annehmen dürfen, dass auch möglicherweise überhöhte Lizenzgebühren die Berechnung der Preisunterbietungsspanne nicht hätte beeinflussen können, und dass die Schlussfolgerung im 134. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung daher vertretbar sei.

94 Demzufolge hat das Gericht hinreichend dargetan, dass bei der Bestimmung der Schädigung die Auswirkungen dieser externen Faktoren abgetrennt und nicht den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zugerechnet wurden.

95 Daher ist auch der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

96 Da keiner der von Moser Baer India Ltd angeführten Rechtsmittelgründe Erfolg hatte, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

97 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung der Moser Baer India Ltd beantragt und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 ebenfalls entsprechende Anwendung findet, trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Moser Baer India Ltd trägt die Kosten.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.