Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1992
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1992 – C-385/89
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1992:127
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 17. März 1992
Herr Präsident
meine Herren Richter!
1 In der vorliegenden Rechtssache hat die Griechische Republik die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Aus-richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1987 finanzierten Ausgaben beantragt.
2 Nachdem der Gerichtshof in anderen Rechtssachen zu einer Reihe von Klagegründen, die auch in der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht worden sind, Stellung genommen hatte, hat die Griechische Republik ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission insoweit begrenzt, als die Kommission darin die folgenden finanziellen Berichtigungen vorgenommen hat:
213801319 DR für Erstattungen bei der Ausfuhr von 6400 Tonnen Hartweizengrieß;
258108000 DR für die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor für das Wirtschaftsjahr 1986/87;
1391025367 DR für Ausgaben für die Lagerung von Tabak.
3 Der Sachverhalt der Rechtssache und die dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte ergeben sich aus dem Sitzungsbericht. Ich werde im folgenden die Erklärungen der Parteien nur insoweit wiedergeben, als dies für die Begründung meiner Stellungnahme zu der Klage der Griechischen Republik notwendig ist.
Ausgaben für Erstattungen bei der Ausfuhr von 6400 Tonnen Hartweizengrieß
4 Beim Rechnungsabschluß 1986 lehnte es die Kommission ab, Ausgaben, die die Griechische Republik als Erstattungen bei der Ausfuhr von 40000 Tonnen Grieß gemeldet hatte, zu Lasten des EAGFL zu übernehmen. Aus technischen Gründen wurde im Haushaltsjahr 1986 nur eine Berichtigung für 33600 Tonnen vorgenommen. Die Berichtigung für die verbleibende Menge von 6400 Tonnen wurde erst im Haushaltsjahr 1987 vorgenommen. Diese letzte Berichtigung ist Gegenstand der vorliegenden Rechtssache.
5 Die Kommission begründete ihre Ablehnung damit, daß die griechische Regierung entgegen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide sogenannte Programmverträge mit der Kydep (Zentralstelle für die Verwaltung der nationalen Erzeugnisse) über die Ausfuhr von 40000 Tonnen Grieß geschlossen habe. Die griechische Regierung erkannte das Vorliegen dieses Programmvertrags an, bestritt jedoch, daß er jemals durchgeführt worden sei: Es seien keine Ausfuhren aufgrund des Vertrags vorgenommen worden.
6 Der Gerichtshof hat im vorgenannten Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 über die Frage entschieden, ob die Kommission berechtigt war, beim Rechnungsabschluß 1986 die Gemeinschaftsfinanzierung unter Berufung auf den Programmvertrag abzulehnen. Der Gerichtshof hat festgestellt,
... daß die Annahme der Kommission, es gebe einen vierten Programmvertrag über Hartweizengrieß, fehlerfrei ist (Randnr. 12),
und weiter ausgeführt:
Nach alledem ist davon auszugehen, daß die griechischen Behörden während des Zeitraums, auf den sich die vorliegende Klage bezieht, die Geschäfte der Kydep kontrolliert und deren Defizite gedeckt haben.
Die Kommission konnte somit die Übernahme der streitigen Beträge zu Lasten des EAGFL rechtmäßig mit der Begründung ablehnen, daß die griechischen Behörden Maßnahmen ergriffen hätten, die die Gemeinschaftspolitik auf dem Getreidesektor tiefgreifend gestört hätten (Randnrn. 17 und 18).
7 Die griechische Regierung hat in der vorliegenden Rechtssache keine Erklärungen oder Argumente vorgebracht, die etwas an der Grundlage des Ergebnisses, zu dem der Gerichtshof gekommen ist, ändern können. Ich werde dem Gerichtshof deshalb vorschlagen, die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor für das Wirtschaftsjahr 1986/87
8 Beim Rechnungsabschluß 1987 nahm die Kommission eine finanzielle Berichtigung vor, indem sie einen Betrag von 258108000 DR zu Lasten der Griechischen Republik verbuchte, den diese nach Auffassung der Kommission als Mitverantwortungsabgabe für 411000 Tonnen Getreide für das Wirtschaftsjahr 1986/87 zu erheben versäumt hatte.
9 Die Griechische Republik hat ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in diesem Punkt damit begründet, daß die Berechnung der Mitverantwortungsabgabe, die die Griechische Republik hätte erheben müssen, durch die Kommission auf unrichtigen statistischen Angaben beruhe.
Lassen Sie mich kurz den tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund dieses Antrags skizzieren.
10 Die Mitverantwortungsabgabe für Getreide wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide eingeführt. Die Abgabe wird auf in der Gemeinschaft erzeugtes Getreide erhoben, das entweder einer ersten Verarbeitung unterzogen wird oder Gegenstand des Ankaufs durch die Interventionsstellen ist oder in Körnerform ausgeführt wird. Zweck der Mitverantwortungsabgabe ist es, den Erzeugern die Marktrealitäten bewußter zu machen und dadurch eine Überproduktion zu verhindern. Die Mitverantwortungsabgabe stellt für den EAGFL eine Einnahme dar. Sie wird von den durch die Mitgliedstaaten bestimmten nationalen Stellen erhoben und dann dem EAGFL überwiesen.
11 Die Kommission hat während des Verfahrens erklärt, daß man sich bei der Prüfung, ob die Mitgliedstaaten die Mitverantwortungsabgabe ordnungsgemäß erhoben hätten, nicht darauf beschränken könne, als Ausgangspunkt die Rechnungslegung der Mitgliedstaaten über die Abgabe, die gezahlt sei, zugrunde zu legen. Die Kommission müsse notwendigerweise eine Berechnungsmethode ausarbeiten, mit deren Hilfe sie kontrollieren könne, ob die Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht bei Erhebung der Mitverantwortungsabgabe richtig anwendeten. Dies sei keine einfache Aufgabe, u. a. weil, wie gesagt, die Abgabe nur bei bestimmten Verwendungen des erzeugten Getreides erhoben werde. Eine Kontrollberechnung setze deshalb nicht nur die Kenntnis der gesamten Getreideerzeugung, sondern insbesondere auch der Mengen voraus, die zu verschiedenen Zwecken verwendet würden (abgabepflichtige oder von der Abgabe befreite Mengen).
12 Die Kommission hat eine Berechnungsmethode ausgearbeitet und diese in ihrem zusammenfassenden Bericht dargelegt.
Aus diesem Bericht geht hervor, daß die Berechnungsmethode als Ausgangspunkt u. a. die statistischen Angaben verwendet, die unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten mitgeteilt und vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) bekanntgegeben werden. Sehr vereinfacht ist es so, daß Berecbnugsgrundlage die Zahl für die inländische Gesamtverwendung ist, von der die Zahl für das Getreide, das verschiedenen von der Abgabe befreiten Verwendungen zugeführt wurde, z. B. Verkauf zwischen Produzenten, abgezogen wird und zu der die Zahlen für das an die Interventionsstellen verkaufte oder das ausgeführte Getreide hinzugezählt werden.
13 Die Griechische Republik erhielt durch Schreiben vom 10. Februar 1989 eine Mitteilung über das Ergebnis der Berechnungen der Mitverantwortungsabgabe durch die Kommission. Diese Berechnungen waren auf der Grundlage der Angaben vorgenommen worden, die die griechischen Behörden Eurostat übersandt hatten und die am 12. Juli 1988 von Eurostat veröffentlicht worden waren. Mit Fernschreiben vom 17. April 1989 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, daß eine Reihe neuer statistischer Angaben vorliege, die dazu führten, daß die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Mitverantwortungsabgabe geändert werden müsse. Die griechischen Behörden führten in ihrem Fernschreiben sämtliche neuen Zahlen auf und nahmen eine Berechnung der Mitverantwortungsabgabe aufgrund dieser Zahlen vor. Weiterhin erklärten sie, daß die neue Zahl Eurostat übermittelt werde. Trotzdem entschloß sich die Kommission, ihrer Entscheidung vom 15. November 1989 die statistischen Angaben zugrunde zu legen, die die griechische Regierung ursprünglich Eurostat mitgeteilt hatte. Am 6. Dezember 1989 veröffentlichte Eurostat die geänderten statistischen Angaben, die ihm von der griechischen Regierung übermittelt worden waren.
14 Die Griechische Republik macht geltend, daß die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß die inländische Gesamtverwendung von Getreide 5141000 Tonnen — die Eurostat ursprünglich von der griechischen Regierung angegebene Menge — betragen habe. Nach Auffassung der griechischen Regierung hätte die Kommission ihrer Entscheidung die später mitgeteilte Zahl, nämlich 4489000 Tonnen, zugrunde legen müssen.
15 Das wirkliche Problem der Rechtssache ist meiner Meinung nach die relativ einfache Frage, ob die Kommission unter den konkreten Umständen berechtigt war, bei der Berechnung der Mitverantwortungsabgabe an der ursprünglich mitgeteilten Zahl festzuhalten, oder ob sie die später mitgeteilte Zahl hätte zugrunde legen müssen.
16 Die Kommission hat in ihrer Argumentation für das Festhalten an der ursprünglich mitgeteilten Zahl ausgeführt, eine Änderung der Berechnung aufgrund der später mitgeteilten Zahl für die inländische Gesamtverwendung hätte zu dem überraschenden Ergebnis geführt, daß in Griechenland zuviel Mitverantwortungsabgabe erhoben worden wäre. Dieses Argument ist dem ersten Anschein nach richtig. Denn nach der Berechnung, die die Kommission ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, betrifft die in Griechenland zuwenig erhobene Mitverantwortungsabgabe nur 411000 Tonnen Getreide, während, wenn man die von der Griechischen Republik in ihrer Klageschrift angegebenen Zahlen zugrunde legt, eine Änderung in bezug auf 652000 Tonnen Getreide vorgenommen werden muß. Diese Änderung würde, isoliert gesehen, dazu führen, daß von Griechenland eine Mitverantwortungsabgabe für 241000 Tonnen Getreide zuviel erhoben worden wäre. Die Kommission hat erklärt, daß es praktisch gesehen keinen Sinn habe, von zuviel erhobener Mitverantwortungsabgabe zu sprechen, und ist deshalb der Meinung, daß das skizzierte Ergebnis als Argument dafür dienen könne, daß die später mitgeteilte Zahl für die inländische Gesamtverwendung falsch sei.
17 Meines Erachtens kann diesem Vorbringen jedoch nicht beigepflichtet werden. Es berücksichtigt nämlich nicht, daß die Griechische Republik bereits in den berichtigten Zahlen, die sie der Kommission in dem vorgenannten Fernschreiben vom 17. April 1989 mitteilte, und auch später in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes im vorliegenden Verfahren nicht nur die Zahlen für die inländische Gesamtverwendung, sondern auch eine Reihe anderer Zahlen geändert hat, die in die Berechnungen der Kommission Eingang gefunden haben, und daß sie dadurch zu dem Ergebnis kam, daß die Mitverantwortungsabgabe in Griechenland hinsichtlich ihres Betrags völlig exakt erhoben worden war. Das Vorbringen der Kommission scheint somit auf der wenig genauen Formulierung der Schriftsätze der Griechischen Republik zu beruhen, in denen diese die übrigen Zahlen der Kommission nicht angreift.
18 Einer der Einwände der Kommission gegen die Klage der Griechischen Republik geht dahin, daß die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die neue Zahl für die inländische Gesamtverwendung zugrunde zu legen, und zwar schon deshalb nicht, weil Eurostat diese Zahl einen Monat nach Erlaß der Entscheidung bekanntgegeben habe.
19 Dieser Einwand ist meines Erachtens zurückzuweisen. Aus dem Fernschreiben vom 17. April 1989 und aus dem zusammenfassenden Bericht der Kommission geht hervor, daß der Kommission die neuen Zahlen bekannt waren, als sie die Entscheidung erließ, und daß sie darüber informiert war, daß diese Zahlen Eurostat übermittelt würden. Die Kommission hat selbst erklärt, daß Eurostat die Zahlen veröffentlicht, die sie unter der eigenen Verantwortung der Mitgliedstaaten erhält, d. h. ohne sie zu kontrollieren. Deshalb kann dem Umstand, daß die eigentliche Veröffentlichung erst später erfolgte, meiner Meinung nach keine Bedeutung beigemessen werden.
Umgekehrt kann der nachfolgenden Veröffentlichung auch kein entscheidendes Gewicht als Beweis für die Richtigkeit der Zahlen beigemessen werden, wie die Griechische Republik geltend zu machen scheint.
20 Im übrigen ergibt sich ausdrücklich aus dem zusammenfassenden Bericht der Kommission sowie aus den von ihr eingereichten Verfahrensunterlagen, daß der wirkliche Grund dafür, daß sie ihrer Entscheidung nicht die neue Zahl zugrunde gelegt hat, der war, daß man nicht an deren Richtigkeit glaubte. Selbst wenn die Kommission bei ihren Kontrollen beschlossen hat, die Angaben als Ausgangspunkt zu nehmen, die unter der eigenen Verantwortung der Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, sehe ich keine Grundlage für die Forderung, daß die Kommission sie unkritisch zugrunde legen soll, auch wenn konkrete Umstände Anlaß zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.
Die entscheidende Frage in der vorliegenden Rechtssache ist deshalb meiner Meinung nach die, ob die Kommission berechtigt war, die neuen Zahlen der Griechischen Republik zu bezweifeln.
21 Zur Stützung des Vorbringens, daß die Kommission die zuletzt mitgeteilte Zahl für die inländische Gesamtverwendung hätte zugrunde legen müssen, macht die griechische Regierung insbesondere geltend,
daß die Eurostat 1988 übermittelten Angaben vorläufiger Natur gewesen seien und auf einer Schätzung beruht hätten, was sie ausdrücklich hervorgehoben habe, und
daß die geänderten Angaben, die der Kommission und Eurostat übermittelt worden seien, aufgrund einer eingehenden Kontrolle ausgearbeitet worden seien und deshalb die inländische Gesamtverwendung genau zum Ausdruck brächten.
22 Die Kommission macht geltend, daß die Zahl, die die griechische Regierung Eurostat 1988 — ein Jahr nach dem Ende des Wirtschaftsjahres — mitgeteilt habe, als endgültig anzusehen sei, und führt als Begründung dafür folgendes an:
— Es sei schwer vorstellbar, daß sich die ursprüngliche Zahl für die inländische Gesamtverwendung zwei Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres um ganze 13 % geändert haben könne;
— die griechischen Behörden hätten — z. B. für die Jahre 1984/85 und 1985/86 — keine vergleichbaren Änderungen vorgenommen;
— die Eurostat 1988 übermittelte Zahl sei fast identisch mit der Zahl, die die griechischen Behörden der für Getreide zuständigen Direktion der Kommission im Rahmen der vorläufigen Bilanz übermittelt hätten;
— die griechischen Behörden hätten die fraglichen Veränderungen erst vorgenommen, nachdem die Kommission mit Schreiben vom 10. Februar 1989 mitgeteilt habe, wie die Mitverantwortungsabgabe berechnet werde, und
— die griechischen Behörden hätten keine konkreten Umstände dafür angeführt, daß die ursprünglich übermittelten Angaben unrichtig gewesen seien.
23 Lassen Sie mich sogleich sagen, daß die Argumente der Kommission mir zutreffend erscheinen. Meines Erachtens kann vernünftigerweise angenommen werden, daß die von der griechischen Regierung später vorgenommenen Berechnungen zeigen, daß versucht wurde, die Zahlen im Licht der Untersuchung der Kommission so zu arrangieren, daß die Buchführung stimmt.
24 Ich messe in diesem Zusammenhang dem Umstand größtes Gewicht bei, daß die griechische Regierung trotz entsprechender Aufforderungen des Gerichtshofes keine konkreten Erklärungen zu der Frage gegeben hat, wie sich die Zahl für die inländische Verwendung zwei Jahre nach dem Ende des Wirtschaftsjahres gegenüber der Zahl, die ein Jahr nach dem Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt wurde, so we-sentlich hat ändern können. Dazu kommt, daß keine genaueren Angaben über die Ergebnisse der eingehenden Kontrolle vorliegen, die die griechischen Behörden nach den Erklärungen der Griechischen Republik durchgerührt haben sollen.
25 Es muß jedenfalls von den nationalen Behörden verlangt werden können, daß sie, wenn sie zahlenmäßige Angaben, die für die Berechnung der Mitverantwortungsabgabe von entscheidender Bedeutung sind, nachträglich ändern, hinreichend konkrete Erklärungen dazu geben, weshalb die ursprünglich übermittelten Angaben falsch waren. Die griechische Regierung hat dieses Erfordernis meines Erachtens nicht erfüllt, und ich werde deshalb dem Gerichtshof vorschlagen, diesen Teil des Antrags der Griechischen Republik zurückzuweisen.
Ausgaben für die Lagerung von Rohtabak
26 Die Kommission lehnte es ab, einen Betrag von 1391025367 DR für Ausgaben für die Lagerung von 6736096 Tonnen Tabak, davon 6295290 Tonnen Tabak der Sorte Burley und 440806 Tonnen Tabak der orientalischen Sorte zu Lasten des EAGFL zu verbuchen. Die Griechische Republik hat in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes ausgeführt, daß sie keine Form der finanziellen Berichtigung in diesem Punkt hinnehme, so daß man annehmen muß, daß sie die Deckung der Ausgaben für die Lagerung des Tabaks der Sorte Burley wie auch der orientalischen Sorte verlangt.
27 Die Begründung der Kommission für die Weigerung, den EAGFL die Ausgaben für die Lagerung von Rohtabak finanzieren zu lassen, war die, daß der Rohtabak nicht die Mindestqualitätsmerkmale für einen Verkauf an die Interventionsstellen erfüllt habe.
28 Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1467/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festlegung bestimmter Grundregeln für die Intervention auf dem Rohtabaksektor kaufen die Interventionsstellen nur Tabak an, der den auf der Grundlage der Einteilung der Sorten und Qualitäten festzulegenden Mindestqualitätsmerkmalen entspricht. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Rohtabak bestimmt demgemäß, daß der Tabak den genannten Mindestqualitätsmerkmalen entspricht, wenn er nicht eines oder mehrere der in Anhang III genannten Merkmale aufweist. Dies sind z. B. stark beschädigte Blätter, Blätter mit Trocknungsfehlern oder Blätter mit einem unverhältnismäßig hohen Feuchtigkeitsgehalt.
29 Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich u. a. zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Artikel 9 der Verordnung bestimmt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission alle für das Funktionieren des EAGFL erforderlichen Auskünfte erteilen und alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission als zweckmäßig erachtet.
30 Die Kommission stützte ihre Beurteilung der Qualität des griechischen Tabaks auf die Ergebnisse einer im Dezember 1987 durchgeführten Kontrolle. Diese Kontrolle wurde vorgenommen, da die Dienststellen des EAGFL verschiedene Mitteilungen erhalten hatten, die Anlaß zu Zweifeln an der Qualität des in den griechischen Interventionslagern gelagerten Tabaks gaben. Sie wies darauf hin, daß es zu einem bedeutenden Zuwachs an Interventionslagern für Tabak gekommen sei und daß die Preise, die bei Versteigerungen von interventionsgelagertem Tabak erzielt würden, ungewöhnlich niedrig gewesen seien.
31 Die Kontrolle wurde von den Dienststellen der Kommission mit Unterstützung eines deutschen Sachverständigen vorgenommen. Sie bestand in einer materiellen Untersuchung ausgewählter Tabakrollen sowie einer Anzahl von Stichproben, die zur Untersuchung in das französische Laboratorium Seita in Bergerac gesandt wurden.
Die Kontrolle ergab, daß ein kleiner Teil des kontrollierten Tabaks der orientalischen Sorte nicht die Mindesterfordernisse erfüllte, während durchschnittlich 47 % des kontrollierten Tabaks der Sorte Burley ihnen nicht entsprachen. Deshalb beschloß die Kommission, die gesamte Produktion des Tabaks Burley von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen, während für den Tabak der orientalischen Sorte nur finanzielle Berichtigungen für die kontrollierten Partien vorgenommen wurden.
32 Die Griechische Republik hat eine Reihe Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung erhoben, nämlich daß die Stichprobenkontrollen nicht die Anforderungen erfüllten, die an derartige Untersuchungen zu stellen seien, daß die Kommission nicht befugt sei, selbst Stichprobenkontrollen vorzunehmen, und daß es jedenfalls rechtswidrig sei, daß die Kommission so weitgehende Konsequenzen aus den Kontrollen gezogen habe.
33 Der Einwand in bezug auf die Stichprobenkontrollen selbst richtet sich sowohl gegen die Methode der Probenahmen als auch gegen die Anzahl der entnommenen Proben, die nach Auffassung der Griechischen Republik ungenügend sind, da die Stichproben nur zwischen 0,013 % und 0,033 % der einzelnen Partien ausmachten.
34 Es ist nicht ganz einfach, zu diesem Einwand Stellung zu nehmen. Im Gemeinschaftsrecht gibt es keine Vorschriften darüber, wie derartige Kontrollen durchzuführen sind.
35 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann wohl hergeleitet werden, daß die Kommission mangels konkreter Vorschriften befugt ist, die ihrer Meinung nach zweckmäßigsten Kontrollmethoden anzuwenden, daß jedoch das allgemeine Erfordernis besteht, daß die gewählten Methoden zuverlässig sein müssen.
36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat in Rechtssachen wie der vorliegenden der klagende Mitgliedstaat zu beweisen, daß die Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfüllt sind. Deshalb ist zu prüfen, ob die Griechische Republik bewiesen hat, daß die von der Kommission vorgenommenen Stichprobenkontrollen nach hinreichend zuverlässigen Methoden durchgeführt wurden.
37 Die Griechische Republik macht geltend, daß die Kommission nicht der internationalen Praxis in diesem Bereich gefolgt sei, und nennt eine Reihe konkreter Umstände bei den Stichprobenkontrollen, die dies ihrer Meinung nach belegen. Sie hat jedoch nicht dokumentiert, worin die internationale Praxis in diesem Bereich besteht, geschweige denn die Quelle für ihre Ausführungen darüber angegeben.
38 Die Kommission hat vorgetragen, es sei schwierig, eine Untersuchungsmethode genau zu beschreiben, die auf internationaler Ebene ständig angewandt werde, meint jedoch im übrigen, daß die Stichprobenkontrolle in Übereinstimmung mit wissenschaftlichen Methoden und der internationalen Praxis durchgeführt worden sei. Sie hat die angewandte Methode in ihrem zusammenfassenden Bericht beschrieben und während des Verfahrens eine Reihe zusätzlicher Informationen dazu gegeben. So hat sie u. a. Auszüge aus dem Bericht des Sachverständigen vorgelegt, der die Stichprobenkontrolle, unterstützt von Beamten der Kommission, vornahm.
39 Falls eine gefestigte internationale Praxis in diesem Bereich bestünde, würde es naheliegen, diese als Ausgangspunkt für die Beurteilung dessen zu nehmen, was als angemessene und vernünftige Methode für die Durchführung von Kontrollen anhand von Stichproben anzusehen ist. Keine der Parteien war jedoch in der Lage, den Inhalt einer solchen internationalen Praxis darzulegen.
40 Da somit kein Standard besteht, anhand dessen die Stichprobenkontrolle der Kommission beurteilt werden kann, ist zu prüfen, ob die Griechische Republik auf andere Weise glaubhaft gemacht hat, daß die Kontrolle nicht auf zuverlässige Art und Weise durchgeführt wurde, ob sie z. B. konkret glaubhaft gemacht hat, daß die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen unrichtig waren.
41 Dies ist nicht geschehen. So hat die Griechische Republik nicht die Ergebnisse der Kontrolle dargelegt, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften von den Interventionsstellen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Tabak zur Intervention durchgeführt werden müssen, und es sind auch keine sonstigen Umstände angeführt worden, aus denen sich ergibt, daß der Tabak rein faktisch die festgelegten Mindestqualitätsmerkmale erfüllte.
42 Die Kommission hat in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes vorgetragen, man hätte eventuell eine größere Anzahl Stichproben des Tabaks der Sorte Burley kontrollieren können, bevor man die Ergebnisse auf alle kontrollierten Mengen angewandt habe. Sie bleibt jedoch dabei, daß die Richtigkeit der Ergebnisse nicht in Frage gestellt werden könne.
43 Hierzu kann zweierlei bemerkt werden: Erstens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die Stichprobenkontrollen unter einem gewissen Zeitdruck hätten durchgeführt werden müssen, da die Rede davon gewesen sei, daß die griechische Interventionsstelle bereits begonnen habe, Tabak zu verkaufen. Zweitens — und dies ist meiner Meinung nach ein zentraler Punkt in dieser Rechtssache — hat die Kommission erklärt, daß der Rohtabak zu 3 % des Marktpreises verkauft worden sei, was die Griechische Republik nicht bestritten hat. Dieser letzte Umstand muß — wenn alle anderen Umstände unverändert bleiben —, bezeugen, daß der griechische Tabak von schlechter Qualität war.
44 Deshalb bin ich der Auffassung, daß die Griechische Republik keine Umstände dargetan hat, die hinreichende Zweifel an der Angemessenheit der von der Kommission durchgeführten Stichprobenkontrolle wekken können.
45 Die Griechische Republik hat, wie gesagt, außerdem das Verfahren beanstandet, das bei den von der Kommission vorgenommenen Prüfungen angewandt wurde. Sie macht geltend, erstens hätten die Stichproben von Sachverständigen der Griechischen Republik entnommen werden und dann der Kommission zur Verfügung gestellt werden müssen, und zweitens habe ein Vertreter der griechischen Behörden versucht, Einfluß auf die Art und Weise der Probenahmen zu nehmen, sei daran aber von dem Sachverständigen der Kommission gehindert worden, so daß die Kontrolle ohne Mitwirkung der Griechischen Republik durchgeführt worden sei.
46 Diese beiden Argumente sind erstmals in einem späten Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht worden, nämlich in der Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes und in der mündlichen Verhandlung. Sie sind meines Erachtens schon deshalb zurückzuweisen. Lassen Sie mich gleichwohl einige Bemerkungen dazu machen.
47 Die Griechische Republik beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88, aus dem sie herleitet, daß eine im Rahmen der Verordnung Nr. 729/70 durchgeführte Stichprobenkontrolle von den Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommen werden muß. Die Rechtssache betraf bekanntlich die Gültigkeit einer internen Dienstanweisung der Kommission zu bestimmten Einzelheiten, die von den Bediensteten der Kommission bei der Probenahme und Analyse von Erzeugnissen zu beachten sind, die im Rahmen der Verwaltung und Kontrolle durch den EAGFL entnommen werden. Der Gerichtshof begründete die Aufhebung der internen Dienstanweisung u. a. damit, daß das durch die Verordnung Nr. 729/70 eingeführte Kontrollsystem voraussetzt, daß Stichproben, die sich als notwendig erweisen, von dem betreffenden Mitgliedstaat durchzuführen sind und die Kommission sich deshalb nicht durch Dienstanweisungen die Befugnis zumessen konnte, unabhängig von den Mitgliedstaaten Proben zu entnehmen.
48 Es besteht kein Anlaß, darauf einzugehen, welche Bedeutung dieses — meines Erachtens in diesem Punkt etwas überraschende — Urteil für die vorliegende Rechtssache hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Stichprobenkontrolle durchgeführt wurde, ohne daß die zuständigen griechischen Behörden dagegen protestiert hätten, und daß sie in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden vorgenommen wurde.
Die Kommission hat ausgeführt, daß die Kontrollen, die in Gebäuden erfolgt seien, die dem Nationalen Amt für Tabak (EOK) — der für diesen Bereich verantwortlichen Stelle — gehörten, nach Absprache mit den Beamten dieses Nationalen Amtes durchgeführt worden seien, die bei allen Untersuchungen der Kommission anwesend gewesen seien und zu keinem Zeitpunkt Einwände erhoben, sondern im Gegenteil das im Rahmen der Stichprobenkontrollen erstellte Protokoll unterschrieben hätten. Dies wird bestätigt durch die Angaben in dem zusammenfassenden Bericht der Kommission, durch die Angaben in einem Schreiben der Kommission an die Ständige Vertretung Griechenlands vom 22. Februar 1989, das zu den Akten gereicht worden ist und in dem die Ergebnisse der vorgenommenen Kontrollen dargelegt werden, sowie durch die Erklärungen in dem vorgelegten Auszug aus dem Bericht des Sachverständigen, der die Stichprobenkontrollen vornahm. In diesem Bericht werden die besonders kooperative Haltung und die Hilfsbereitschaft der Beamten des EOK hervorgehoben. Die gegenteiligen Erklärungen der griechischen Regierung zu dieser Frage sind erstmalig in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden und im übrigen durch nichts belegt.
49 Aufgrund dieser Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, daß die Kommission zu Recht ihrer Entscheidung über den Rechnungsabschluß die Ergebnisse der durchgeführten Stichprobenkontrollen zugrunde gelegt hat.
50 Die Frage ist somit, welche finanziellen Konsequenzen die Kommission aus diesen Ergebnissen ziehen kann. Insoweit bestehen zwei Probleme.
51 Erstens hat die Griechische Republik geltend gemacht, daß die Partien, aus denen die Stichproben entnommen worden seien, nicht repräsentativ gewesen seien. Ihr dahin gehendes Vorbringen zeigt, daß sie in Wirklichkeit geltend macht, daß die Kommission hinsichtlich des Tabaks der Sorte Burley nicht berechtigt gewesen sei, den Ergebnissen der in nur drei Städten entnommenen Proben Wirkung für die ganze griechische Produktion beizumessen.
52 Zweitens wirft die Rechtssache indirekt die Frage auf, ob die Kommission berechtigt war, finanzielle Berichtigungen nicht nur für die durchschnittlich 47 % des Tabaks der Sorte Burley vorzunehmen, die nicht die Mindestqualitätsanforderungen erfüllten, sondern darüber hinaus für die Gesamtmenge des von der Interventionsstelle aufgekauften Tabaks der Sorte Burley.
53 Diese beiden Probleme lassen sich auf die Frage reduzieren, inwieweit die Kommission an die Feststellung, daß die Bedingungen für die Gewährung der Gemeinschaftsfinanzierung jedenfalls in einem gewissen, näher bestimmten Umfang nicht erfüllt sind, weitergehende Rechtswirkungen knüpfen kann.
54 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung, soweit ich sehen kann, akzeptiert, daß die Kommission die Ablehnung einer Finanzierung für eine Reihe nicht kontrollierter Partien damit begründen kann, daß bestimmte andere Partien die aufgestellten Qualitätsanforderungen nicht erfüllen. Nach dieser Rechtsprechung kann die Kommission in derartigen Fällen wohl davon ausgehen, daß die Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung für keine der relevanten Partien erfüllt sind, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat macht glaubhaft, daß die nicht kontrollierten Partien die fraglichen Bedingungen rein faktisch erfüllen.
55 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann man ohne Schwierigkeiten die These zurückweisen, daß die Entscheidung der Kommission deshalb rechtswidrig sein soll, weil die entnommenen Proben nicht repräsentativ gewesen seien. Die Kommission hat — was von der griechischen Regierung nicht bestritten worden ist — darauf hingewiesen, daß die Proben in den drei für die griechische Tabakproduktion wichtigsten Zentren entnommen worden seien, und sie hat nichts dafür vorgetragen, daß Stichprobenkontrollen von außerhalb dieser Zentren gelagertem Tabak zu anderen Ergebnissen geführt hätten.
56 Etwas schwieriger ist die Frage, ob die Kommission berechtigt war, die Gemeinschaftsfinanzierung aufgrund von Prüfungen, wonach durchschnittlich 47 % des gelagerten Tabaks nicht die Qualitätsmerkmale erfüllten, vollständig abzulehnen. Die Entscheidung der Kommission bringt insoweit zum Ausdruck, daß die Ergebnisse der Stichproben die beweismäßige Grundlage dafür bilden, daß die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung, zu kontrollieren, ob die vom EAGFL finanzierten Ausgaben in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften getätigt worden sind, nicht eingehalten haben. Dies wird durch einen Abschlag von der Finanzierung bestraft, der in gewisser Weise von den tatsächlichen Konsequenzen dieser fehlenden Kontrolle unabhängig ist. Wenn aber eine Ablehnung mit dieser Begründung erfolgen kann, ist es nicht notwendig, zwischen kontrollierten und nicht kontrollierten Partien zu unterscheiden.
Meines Erachtens läßt sich für die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens eine Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden.
57 Es kann auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 verwiesen werden, das die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission betraf, die Gemeinschaftsfinanzierung für einen Betrag abzulehnen, den die Bundesrepublik Deutschland als Prämien an die Erzeuger von Schaffleisch und für die Erhaltung des Mutterkuhbestands gezahlt hatte. Die Kommission hatte ihre Entscheidung damit begründet, daß kein angemessenes Kontrollsystem existiere und daß nicht glaubhaft gemacht worden sei, daß tatsächlich eine befriedigende Kontrolle vorgenommen worden war. Der Gerichtshof hat u. a. ausgeführt:
A's Beleg für ihre Schlußfolgerung, daß es in den betreffenden Ländern kein eigentliches Kontrollsystem gab, nennt die Kommission eine Reihe von Einzelfällen, in denen die Prämien zu Unrecht gewährt worden seien. Nach Auffassung der Klägerin können diese Einzelfälle, selbst wenn man sie als wahr unterstellt, nicht die von der Kommission beschlossene pauschale Ablehnung der Zahlung durch den EAGFL, sondern allenfalls die Nichtanerkennung der den betreffenden Einzelfällen entsprechenden Ausgaben rechtfertigen.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Diese Einzelfälle einer ungerechtfertigten Gewährung der Prämien stellen nämlich nur ein zusätzliches Element für die Begründung des Vorwurfs der Kommission dar, in den beiden genannten Bundesländern fehle es in Wahrheit an einem wirksamen System zur Überwachung und Kontrolle der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien (Randnrn. 41 und 42).
Generalanwalt Van Gerven hat dies in seinen Schlußanträgen in derselben Rechtssache wie folgt ausgedrückt:
... die Kommission [kann und muß] eine Gemeinschaftsfinanzierung nicht nur dann ablehnen..., wenn es im Hinblick auf ein Gebiet keinen Anhaltspunkt dafür gibt, ob überhaupt ein Mindestmaß an Kontrolle der Verwendung von Geldmitteln im Namen der Gemeinschaft besteht..., sondern auch dann, wenn einige wichtige Kontrollanforderungen in einem Gebiet nicht erfüllt sind, was sich unter anderem aus einem erheblichen Prozentsatz an fehlerhaften Fällen ergeben kann. Es ist Sache des Mitgliedstaats, die — unvermeidlich auf Annahmen und Extrapolationen beruhende — Begründung der Kommission als nicht auf die mit der betroffenen Kontrollsituation zusammenhängenden konkreten Umstände gestützt in Zweifel zu ziehen (Nr. 30).
58 Es kann auch Anlaß bestehen, auf zwei Urteile hinzuweisen, in denen der Gerichtshof zur Rechtmäßigkeit von Entscheidungen Stellung genommen hat, mit denen die Kommission die Gemeinschaftsfinanzierung für Beihilfen für verarbeitete Magermilch ausgeschlossen hatte. Im Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85 hat der Gerichtshof ausgeführt:
In Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe davon abhängig macht, daß bestimmte Nachweis- oder Kontrollförmlichkeiten erfüllt sind, ist eine Beihilfe nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt, wenn diese Voraussetzung mißachtet wurde. Die hiermit verbundene Ausgabe darf deshalb selbst dann nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden, wenn feststeht, daß keine materielle Unregelmäßigkeit vorliegt (Randnr. 25).
59 Im Urteil vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 hat der Gerichtshof die oben zitierte Randnummer wiederholt und hinzugefügt:
Da sich aber aus dem Vorstehenden ergibt, daß die von den italienischen Behörden durchgeführten Kontrollen keine genauen Kontrollen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1725/79 darstellen, hätte die Kommission für die gesamten fraglichen Summen die Übernahme zu Lasten des EAGFL ablehnen können. Daher kann die italienische Regierung der Kommission nicht vorwerfen, daß sie sich darauf beschränkt hat, einen pauschalen Abschlag von 10 % vorzunehmen (Randnr. 39).
60 Die Mitgliedstaaten haben zweifellos die Verpflichtung, die Einhaltung der Qualitätserfordernisse beim Aufkauf von Tabak durch die Interventionsstellen zu kontrollieren. Dies ergibt sich u. a. aus der Verordnung Nr. 729/70, die den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt worden sind, und ich sehe keinen Grund dafür, daß die vorgenannte Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht ebenfalls für die Kontrollen gelten muß, die im Zusammenhang mit dem Ankauf durch die Interventionsstellen durchgeführt werden.
61 Nach der von der Kommission vorgenommenen Stichprobenkontrolle ist meines Erachtens hinreichend wahrscheinlich, daß die Kontrolle beim Ankauf durch die Interventionsstellen unzureichend war und daß die Kommission die Gemeinschaftsfinanzierung im Zusammenhang mit der Lagerung des Rohtabaks durch die Interventionsstellen somit zu Recht abgelehnt hat.
62 Der guten Ordnung halber möchte ich zum Schluß noch darauf hinweisen, daß die Griechische Republik geltend gemacht hat, daß die Entscheidung der Kommission ungültig sei, da sie auf einer fehlerhaften Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1883/78 vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den EAGFL beruhe. Zu diesem Vorbringen möchte ich lediglich bemerken, daß die Griechische Republik nichts anführen konnte, was mich davon überzeugen könnte, daß die Kommission die konkrete Berechnung der finanziellen Berichtigungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat. Ich verweise insoweit auf die von der Kommission vorgelegte interne Note vom 17. Juli 1990, in der sie die angewandten Berechnungsgrundsätze erklärt.
63 Aus den vorgenannten Gründen kann meines Erachtens dem Antrag der Griechischen Republik auf Nichtigerklärung auch dieses Teils der Entscheidung der Kommission nicht stattgegeben werden.
Entscheidungsvorschlag
Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die Klage der Griechischen Republik abzuweisen und dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.