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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1992 – C-306/88
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1992:300
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 8. Juli 1992
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die vorliegenden Rechtssachen betreffen erneut die Vereinbarkeit des in England und Wales bestehenden Verbotes der Öffnung eines Geschäfts an Sonntagen (im folgenden: das Sonntagsverbot oder die britische Sonntagsregelung) mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr. Es geht um drei Verfahren, die vor englischen Gerichten gegen drei Personen anhängig sind, die beschuldigt werden, das Sonntagsverbot übertreten zu haben.
Der Gerichtshof hat sich im Urteil B & Q zum ersten Mal mit dieser Problematik beschäftigt. In engem Zusammenhang hiermit stehen auch die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Conforama und Marchandise, in denen es um eine französische bzw. belgische arbeitsrechtliche Regelung ging, die es verbot, Arbeitnehmer sonntags bzw. sonntags nach 12 Uhr zu beschäftigen.
Rechtlicher und tatsächlicher Hintergrund
2 Section 47 des britischen Shops Act 1950 (im folgenden: Shops Act) enthält bekanntlich folgende Verbotsbestimmung:
Ein Ladengeschäft ist für die Bedienung von Kunden am Sonntag geschlossen zu halten, soweit in diesem Teil dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ein Geschäft darf jedoch zur Bedienung von Kunden am Sonntag für alle im Fünften Anhang dieses Gesetzes genannten Geschäfte geöffnet sein.
Der Fünfte Anhang des Shops Act enthält eine Liste von Artikeln, für deren Verkauf ein Geschäft sonntags geöffnet sein darf. So dürfen Geschäfte sonntags u. a. alkoholische Getränke, Tabak und Rauchwaren, Zeitungen, bestimmte Lebensmittel und andere Erzeugnisse des täglichen Bedarfs verkaufen.
Verstöße gegen dieses Verbot werden gemäß Section 59 des Shops Act geahndet, der lautet:
Bei einem Verstoß gegen eine der vorstehenden Vorschriften dieses Teils dieses Gesetzes kann gegen den Geschäftsinhaber eine nicht über [Stufe 4 der Standardskala] hinausgehende Geldbuße verhängt werden.
Dem Vernehmen nach beträgt die Geldbuße höchstens 1000 UKL pro Verstoß. In Schottland gilt das Sonntagsverbot nicht.
3 Ferner ist bekannt, daß das im Shops Act geregelte Sonntagsverbot in Großbritannien Gegenstand von Kontroversen ist. Wie das House of Lords in seinem Vorlagebeschluß in der Rechtssache C-169/91 ausführt, geht es um eine Frage, die sehr starke Emotionen weckt. Die öffentliche Meinung in Großbritannien dazu ist sehr gespalten, wobei ein Drittel der Bevölkerung offenbar die Beibehaltung des Gesetzes befürwortet, während zwei Drittel für die Abschaffung oder Anderung sind, ohne daß jedoch Einigkeit über die Form einer solchen Änderung besteht. Seit 1936 hat die britische Sonntagsregelung viele Versuche überlebt, sie durch Parlamentsinitiativen und in einem Fall sogar im Wege eines Regierungsentwurfs abzuschaffen oder zu ändern. Es ist noch hinzuzufügen, daß das Gesetz bereits seit einiger Zeit in erheblichem Umfang nicht mehr beachtet wird und daß Gesetzesverstöße nicht systematisch geahndet werden.
Das Urteil B & Q hat offenbar zu unterschiedlichen Auslegungen durch die nationalen Gerichte geführt. Sowohl in Großbritannien (in bezug auf das Sonntagsverbot) als auch in Frankreich (hinsichtlich der in der Rechtssache Conforama in Rede stehenden Regelung) hat dies in einem Fall zum Freispruch und im anderen zur Verurteilung geführt. Auch nach den Urteilen Marchandise und Conforama bestand zumindest in Großbritannien weiterhin große Ungewißheit über die Vereinbarkeit des Shops Act mit dem Gemeinschaftsrecht. Dies hat den High Court of Justice neuerdings dazu veranlaßt, von örtlichen Behörden wegen Verstößen gegen den Shops Act eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahmen auszusetzen, da er der Ansicht ist, daß vor der Behandlung dieser Rechtssachen zunächst die gemeinschaftsrechtlichen Fragen geklärt sein müßten. Aus denselben Gründen hat die britische Regierung beim Gerichtshof auf eine vorrangige Behandlung der Rechtssache C-169/91 gedrungen.
4 Die älteste der drei Rechtssachen, die Rechtssache C-306/88, betrifft ein Verfahren, das vom Rochdale Borough Council (im folgenden: Rochdale Council) gegen Stewart John Anders eingeleitet wurde. Diesem wird vorgeworfen, seinen Laden in Dale Mill sonntags für andere als die im Fünften Anhang des Shops Act genannten Verkaufsgeschäfte offengehalten zu haben. Der Rochdale Council ersuchte den High Court of Justice, Queen's Bench Division (im folgenden: High Court), Herrn Anders und seinen Angestellten oder Bevollmächtigten zu untersagen, seinen Laden sonntags für andere als die im Fünften Anhang des Shops Act genannten Verkaufsgeschäfte für Kunden offenzuhalten. Herr Anders gibt den Verstoß gegen das Sonntagsverbot zu, wendet aber ein, daß dieses Verbot dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufe, da es eine gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung darstelle, die nicht durch einen der in Artikel 36 genannten Rechtfertigungsgründe oder einen anderen Rechtfertigungsgrund gedeckt sei.
Der High Court hat dem Gerichtshof in diesem Zusammenhang vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem er von den Urteilen B & Q, Conforama und Marchandise Kenntnis erlangt hatte, beschloß er, nur an seiner vierten Frage festzuhalten. Diese lautet:
Ist das in der ersten Frage genannte Verbot, falls es gegen Artikel 30 verstößt und nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt ist, gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat überhaupt nicht durchsetzbar, oder ist es nur insoweit nicht durchsetzbar, als es Geschäfte verbietet, bei denen es um Waren geht, die in anderen Mitgliedstaaten hergestellt oder aus diesen eingeführt wurden?
5 In der Rechtssache C-304/90 geht es um zwanzig Anzeigen des Reading Borough Council (im folgenden: Reading Council) gegen fünf Angeklagte des Ausgangsverfahrens (Payless DIY Ltd, Wickes Building Supplies Ltd, Great Mills [South] Ltd und Homebase Ltd einerseits sowie B & Q pic andererseits; im folgenden: Payless DIY bzw. B & Q), die alle die Öffnung der Läden an Sonntagen für andere als die im Fünften Anhang des Shops Act genannten Verkaufsgeschäfte betreffen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß das Sonntagsverbot eine Maßnahme gleicher Wirkung enthält, streiten aber darüber, ob sie gerechtfertigt ist. Der Reading and Sonning Magistrates' Court (im folgenden: Magistrates' Court) legt dem Gerichtshof folgende Fragen vor, die sich zum großen Teil auf die Tragweite des Urteils B & Q beziehen:
1) Ist das Ziel, dem die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dienen, durch die Einzelhandelsgeschäften das Öffnen an Sonntagen für die persönliche Bedienung von Kunden untersagt wird, und das darin besteht, soweit wie möglich sicherzustellen, daß Ladenangestellte an Sonntagen nicht arbeiten müssen, um das zu bewahren, was von vielen als der traditionelle englische Sonntag angesehen wird, im Sinne der Randnummern 12 bis 14 des Urteils vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88 (B & Q) nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt?
2) Wie ist bei der vom Gerichtshof in Randnummer 15 des Urteils B & Q behandelten Prüfung (Prüfung der Verhältnismäßigkeit) dieser Rechtsvorschriften vorzugehen:
a) Muß das nationale Gericht die in Artikel 3 der Richtlinie 70/50 aufgestellten Kriterien anwenden?
b) Wenn ja, muß die nationale Maßnahme alle in Artikel 3 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Kriterien erfüllen?
c) Hat das nationale Gericht die Aufgabe, die (bewiesenen) Tatsachen zu prüfen und hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Kriterien zu einem eigenen Ergebnis zu kommen, oder beschränkt sich die Aufgabe des nationalen Gerichts darauf, zu entscheiden, ob ein vernünftig handelnder Gesetzgeber die fragliche gesetzliche Maßnahme unter Berücksichtigung dieser Kriterien erlassen durfte?
d) Muß das nationale Gericht, wenn es die beschränkenden Wirkungen der nationalen Rechtsvorschriften auf den freien Warenverkehr ermittelt sowie die (etwaige) beschränkende Wirkung auf den Handel der verschiedenen anderen Mittel vergleicht, die zur Erreichung des Zieles der Rechtsvorschriften herangezogen werden könnten, nur prüfen, in welchem Umfang die Wirkungen eingeführte Waren stärker betreffen als einheimische Waren, oder kann es alle beschränkenden Wirkungen auf die innergemeinschaftlichen Einfuhren berücksichtigen?
e) Ist die maßgebende beschränkende Wirkung auf den Handel im Hinblick auf die gesamte Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Waren und/oder Dienstleistungen, die Wirkung auf die Bereiche, in denen das fragliche Unternehmen tätig ist, oder die Wirkung auf dieses Unternehmen zu prüfen?
f) Wie soll ein nationales Gericht die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergebenden beschränkenden Wirkungen auf den freien Warenverkehr mit dem Ziel dieser Rechtsvorschriften vergleichen?
3) Findet Artikel 36 EWG-Vertrag auf eine nationale Maßnahme der fraglichen Art überhaupt Anwendung und, wenn ja, in wecher Weise?
4) Hat die Existenz von Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Geschäftstätigkeit an Sonntagen Einfluß auf die Beantwortung einer der obengenannten Fragen?
6 In der jüngsten Rechtssache, C-169/91, stellt das House of Lords eine Reihe von Fragen zur Verdeutlichung des Verhältnisses der Urteile Conforama und Marchandise zum Urteil B & Q. Beklagter des Ausgangsverfahrens ist erneut (wie im Urteil B & Q und nunmehr in der Rechtssache C-304/90) die B & Q pic, einer der größten Betreiber von Heimwerkermärkten und Gartenzentren im Vereinigten Königreich. Die Mehrzahl der in ihren Geschäften verkauften Garten- und Heimwerkerartikel ist im Fünften Anhang des Shops Act nicht aufgeführt. Nach dem Urteü B & Q des Gerichtshofes leiteten der Council von Stoke-on-Trent und der Council von Norwich Verfahren gegen die B 8c Q pic ein, um ein Endurteil über die Befolgung des Sonntagsverbots zu erlangen. Am 18. Juli 1990 entschied der High Court, daß dieses Urteil ergehen könne, sah jedoch davon ab, da die B & Q pic entsprechende Zusicherungen gab. Diese legte dennoch beim House of Lords mit der Begründung Rechtsmittel ein, daß es um eine Rechtsfrage von allgemeinem öffentlichen Interesse gehe, nämlich die Funktion des nationalen Gerichts bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Sonntagsverbots.
Vor dem House of Lords zeigte sich, daß die Parteien des Ausgangsverfahrens vor allem in zwei speziellen Punkten unterschiedlicher Ansicht waren: der Auslegung und der Folgen des Urteils B & Q, insbesondere hinsichtlich der Aufgabe des nationalen Gerichts bei der Ermittlung der einer Handelsregelung eigentümlichen Wirkungen, sowie der Anwendung der Urteile Conforama und Marchandise auf die britische Rechtslage.
Das House of Lords hat folgende drei Fragen vorgelegt:
1) Führen die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-312/89 (Conforama) und C-332/89 (Marchandise) dazu, daß das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag nicht für eine nationale Regelung gilt, die Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäftsräume am Sonntag für den Verkauf bestimmter Waren geöffnet zu halten, wie sie etwa in der Rechtssache C-145/88, Torfaen Borough Council/B & Q pic, im Streit stand?
2) Ist es verneinendenfalls auch ohne Beibringung von Beweisen augenfällig, daß die Beschränkungen des gemeinschaftlichen Binnenhandels, die sich aus einer nationalen Regelung der in Frage 1 angesprochenen Art ergeben können, den Rahmen der einer solchen Regelung eigentümlichen Wirkungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-145/88 nicht überschreiten?
3) Aufgrund welcher Kriterien und anhand welchen Beweismaterials muß das nationale Gericht verneinendenfalls die Frage beantworten, ob die Beschränkungen des gemeinschaftlichen Binnenhandels, die sich aus einer nationalen Regelung der in Frage 1 angesprochenen Art ergeben können, den Rahmen der einer solchen Regelung eigentümlichen Wirkungen in dem Sinne überschreiten, in dem der Gerichtshof diesen Ausdruck in seinem Urteil in der Rechtssache C-145/88 gebraucht hat?
7 Ich werde die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt in meinen Ausführungen neu gliedern. Als erstes behandele ich die erste Frage des House of Lords, in der es um die Bedeutung der Urteile Conforama und Marchandise für die britische Sonntagsregelung geht. Dazu werde ich zunächst prüfen, welche Unterschiede zwischen dem Urteil B & Q und den Urteilen Conforama und Marchandise bestehen, und diese drei Urteile anschließend in den Rahmen der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes zur grundsätzlichen Anwendbarkeit von Artikel 30 einordnen (Nrn. 8 bis 17). Bevor ich auf die Fragen zur Rechtfertigung und zur Verhältnismäßigkeit eingehe, werde ich dann erst prüfen, ob die Beurteilung dieser Fragen Sache des Gerichtshofes oder des nationalen Gerichts ist (Nrn. 18 bis 20). Danach behandele ich die erste Frage des Magistrates' Court zur Rechtfertigung des Sonntagsverbots nach dem Gemeinschaftsrecht (Nrn. 21 bis 25). Anschließend kommt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zur Sprache, wobei ich auf die zweite und die dritte Frage des House of Lords und auf die zahlreichen in der zweiten Vorlagefrage des Magistrates' Court enthaltenen Teilfragen eingehe (Nrn. 26 bis 32). Zum Abschluß befasse ich mich, soweit erforderlich, mit den verbleibenden Fragen des Magistrates' Court sowie mit der einzigen Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache C-306/88 noch vorgelegt wird (Nrn. 33 und 34).
Vergleich der Urteile B & Q und Conforama/Marchandise
8 Sowohl Payless DIY (in der Rechtssache C-304/90) als auch B & Q (in der Rechtssache C-169/91) machen geltend, daß zwischen den französischen bzw. belgischen arbeitsrechtlichen Regelungen, um die es in den Rechtssachen Conforama und Marchandise gegangen sei, und der den Gegenstand der Rechtssache B & Q (und auch der vorliegenden Rechtssachen) bildenden britischen Sonntagsregelung unterschieden werden müsse. Die erstgenannten Regelungen seien von ausgesprochen allgemeinem Charakter und dienten dem Schutz der Arbeitnehmer, wobei der Grundsatz aufgestellt werde, daß Arbeitnehmer sonntags nicht beschäftigt werden dürften. In England und Wales dagegen stehe es der Bevölkerung mit Ausnahme der Angestellten von Einzelhandelsgeschäften frei, sonntags zu arbeiten. Soweit die französischen und belgischen Rechtsvorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Geschäften an Sonntagen untersagten, hätten sie keine Auswirkung auf kleine Geschäfte, die vom Eigentümer betrieben würden; diese dürften in Frankreich und Belgien den ganzen Sonntag über geöffnet sein. Zwar sähen auch die französischen und belgischen Regelungen Ausnahmen vor, doch führten diese in keiner Weise zu solch widersprüchlichen Ergebnissen wie die Ausnahmen vom britischen Sonntagsverbot. Schließlich fänden die französischen und belgischen Rechtsvorschriften — wenn auch in Frankreich mit einer beschränkten Befugnis für örtliche Behörden, gebietsspezifische Ausnahmen zuzulassen — im gesamten Hoheitsgebiet Anwendung. Section 47 des Shops Act dagegen gelte, wie gesagt, nicht in Schottland.
9 Wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Conforama und Marchandise ausgeführt habe, halte ich die obengenannten Unterschiede zwischen den fraglichen nationalen Regelungen im Rahmen der Anwendung von Artikel 30 EWG-Vertrag nicht für ausschlaggebend. Entscheidend ist die von beiden Regelungen ausgehende Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, und diese ist sehr ähnlich. In beiden Fällen hat nämlich eine bestimmte Regelung, sei sie nun arbeitsrechtlicher oder handelsrechtlicher Art, zur Folge, daß in dem Gebiet, für das die betreffende Regelung gilt, ein großer Teil der Geschäfte sonntags geschlossen ist. Ungeachtet der Unterschiede im Geltungsbereich und in der Ausgestaltung der betreffenden Regelungen folgt aus deren allgemeiner Zielrichtung, daß sie auf den Absatz sowohl einheimischer als auch eingeführter Erzeugnisse (anteilig) gewisse Auswirkungen haben.
Angesichts der Bedeutung dieses Aspekts möchte ich noch folgendes hinzufügen. Eine vergleichende Betrachtung der Situation in anderen Mitgliedstaaten führt zu dem Ergebnis, daß die Schließung von Geschäften in der Gemeinschaft weit verbreitet ist. Bei dieser Betrachtung zeigen sich zahllose Unterschiede in bezug auf den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich (in einigen Mitgliedstaaten müssen die Geschäfte bereits am Samstagnachmittag schließen, in anderen erst am Sonntagnachmittag), die näheren Umstände der Anwendung (darunter die Ausnahmen vom Grundsatz) und die Rechtsgrundlage (gesetzliche Bestimmung handelsrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Art, Verwaltungsentscheidung, Tarifvertrag, Beschluß einer Berufsvereinigung oder sogar tatsächliche Übung). Folglich wird in jedem Mitgliedstaat der Absatz einheimischer und eingeführter Erzeugnisse durch die Schließung von Geschäften an Sonntagen mehr oder weniger stark beeinträchtigt. Es erscheint mir undurchführbar, zwischen den in diesem Bereich in den Mitgliedstaaten bestehenden nationalen — oder gar regionalen — Regelungen bzw. Gewohnheiten zu differenzieren, um festzustellen, ob dieser oder jener Fall unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag fällt. Ein gewisses Maß an Verallgemeinerung bei der Beurteilung dieser Regelungen bzw. Gebräuche erscheint mir deshalb im Rahmen des freien Warenverkehrs ohne weiteres vertretbar.
10 B & Q versucht außerdem nachzuweisen, daß diese Urteile wegen der ihnen zugrunde hegenden Unterschiede im Sachverhalt voneinander zu unterscheiden seien. Sie trägt vor, wenn der Gerichtshof in den Rechtssachen Conforama und Marchandise über das in der Rechtssache B & Q vorhandene Beweismaterial verfügt hätte, wäre er selbst unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den betreffenden nationalen Regelungen höchstwahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis gekommen.
In diesem Punkt kann ich mich kurz fassen. Wie ich in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Conforama und Marchandise festgestellt habe, ähnelte der Sachverhalt in der Rechtssache C-312/89 (Conforama), wie das vorlegende Gericht dort ausdrücklich bemerkt hat, dem in der Rechtssache B & Q: In beiden Fällen ging es um Unternehmen, die in einem Geschäftszweig tätig sind, in dem mit Erzeugnissen gehandelt wird, die meist aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden und deren Umsatz zu einem erheblichen Teil sonntags erzielt wird, so daß die sonntägliche Schließung zu einer Verringerung des Umsatzes und folglich des Umfangs der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten führte. Ich sehe deshalb auch keinen Grund, zwischen den Urteilen B & Q sowie Conforama und Marchandise wegen tatsächlicher Unterschiede zu differenzieren.
Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Artikel 30 EWG-Vertrag und die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes
11 Mit seiner ersten Frage möchte das House of Lords Aufschluß über die Folgen der Urteile Conforama und Marchandise des Gerichtshofes für die britische Sonntagsregelung erhalten. In diesen Urteilen gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß
Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags (nach 12 Uhr) zu beschäftigen.
Dieses Ergebnis hat in Großbritannien insofern für Verwirrung gesorgt, als es von der vom Gerichtshof im Urteil B & Q gebrauchten Formulierung abweicht. In diesem Urteil entschied der Gerichtshof, daß
Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß das von ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen, wenn die sich hieraus möglicherweise ergebenden beschränkenden Wirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel den Rahmen der einer solchen Regelung eigentümlichen Wirkungen nicht überschreiten.
Dabei verwies der Gerichtshof auf das innerstaatliche Gericht:
Die Frage, ob die Wirkungen einer bestimmten nationalen Regelung sich tatsächlich innerhalb dieses Rahmens halten, ist tatsächlicher Art und daher vom innerstaadichen Gericht zu entscheiden.
12 Nach Ansicht von B & Q ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, daß das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag, wie im Urteil B & Q zu Recht hervorgehoben werde, grundsätzlich anwendbar sei; das Sonntagsverbot des Shops Act laufe nämlich auf eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 hinaus. Der Gerichtshof habe deshalb die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Regelung, ihres tatsächlichen Zieles und der Rechtfertigung dieses Zieles nach Gemeinschaftsrecht zutreffend dem innerstaatlichen Gericht überlassen.
Die Councils von Stoke-on-Trent und Norwich sowie das Vereinigte Königreich wenden hiergegen ein, den Urteilen Conforama und Marchandise sei zu entnehmen, daß das Verbot in Artikel 30 nicht für nationale Regelungen gelte, die wie im Urteil B & Q Einzelhändlern die Öffnung ihrer Geschäfte an Sonntagen für den Verkauf bestimmter Waren an die Kunden untersagten. Nach Auffassung der Councils kann bei der Beantwortung dieser Frage nicht zwischen der britischen Sonntagsregelung und den in den Rechtssachen Conforama und Marchandise in Rede stehenden Regelungen unterschieden werden. Die Entscheidung in den letztgenannten Rechtssachen gelte daher in vollem Umfang auch für die britische Sonntagsregelung. Das Vereinigte Königreich ist sogar der Ansicht, daß der Gerichtshof in den letztgenannten Rechtssachen implizit die Verhältnismäßigkeit der britischen Sonntagsregelung, die Gegenstand des Urteils B & Q gewesen sei, geprüft habe.
Auch die Kommission vertritt die Auffassung, daß das Verbot des Artikels 30 nach den Ausführungen in den Urteilen Conforama und Marchandise nicht für die britische Sonntagsregelung gelte.
13 Mir scheint, daß zwischen den Urteilen Conforama/Marchandise und B & Q hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Artikel 30 auf eine Regelung wie das britische Sonntagsverbot kein Widerspruch besteht. Die unterschiedliche Formulierung der Schlußfolgerung des Gerichtshofes resultiert nur daraus, daß der Gerichtshof in den erstgenannten Rechtssachen eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit selbst vornimmt, während er dies im Urteil B & Q dem innerstaatlichen Gericht überläßt. Wenn der Gerichtshof in den erstgenannten Urteilen der Auffassung gewesen wäre, daß die betreffenden französischen und belgischen arbeitsrechtlichen Regelungen in vollem Umfang nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 fielen, hätte er dies sofort sagen können. In den verschiedenen Urteilen kommt allerdings, wie gesagt, ein Unterschied hinsichtlich der Vornahme der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ausdruck. Insoweit kommt es darauf an, den vorlegenden Gerichten eindeutige Vorgaben hinsichtlich der dabei anzuwendenden Kriterien und hinsichtlich der Frage, von wem sie anzuwenden sind, zu verschaffen. Nur so kann die Stimmigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet des Warenverkehrs gewahrt werden. Es geht nämlich nicht an, daß innerstaadiche Gerichte ein und dieselbe gesetzliche Regelung, deren Übertretung strafrechdich geahndet wird, in dem einen Fall als gemeinschaftsrechtlich gültig ansehen (und daher in der Regel denjenigen verurteilen, der das Gesetz übertreten hat) und im anderen Fall als ungültig (und damit in der Regel zum Freispruch kommen).
14 Bei einer Betrachtung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs sind meines Erachtens folgende Leitlinien erkennbar.
Als erstes ist festzustellen, daß die weite Dassonville- und Cassis-de-Dijon-Formel des Gerichtshofes unverändert gültig bleibt. Ausgangspunkt der Prüfung des Gerichtshofes ist nach wie vor, daß jede Handelsregelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen ist, selbst wenn die Behinderung gering ist und noch andere Möglichkeiten für den Vertrieb der eingeführten Erzeugnisse bestehen. Grundsätzlich bleibt die einzige Einschränkung hierbei die rule of reason des Cassis-de-Dijon-Urteils: In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung (über die Herstellung der fraglichen Erzeugnisse, aber auch über deren Vermarktung) müssen Hemmnisse für den freien Binnenhandel in der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hingenommen werden, zumindest soweit eine solche Regelung unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gilt, wenn die Regelung zur Erfüllung nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigter zwingender Erfordernisse dient; außerdem müssen diese Regelungen auch im Hinblick auf das verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig sein; wenn ein Mitgliedstaat zwischen verschiedenen zur Erreichung desselben Zieles geeigneten Mitteln die Wahl hat, muß er das Mittel wählen, das den freien Warenverkehr am wenigsten behindert. Auch die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Oosthoek, in der er die Cassis-de-Dijon-Formel auf eine Regelung angewandt hat, die die Form des Absatzes eines Erzeugnisses betrifft (sowie auf Regelungen, die die Zusammenstellung, die Merkmale und die Aufmachung des Erzeugnisses selbst betreffen), wurde kürzlich wiederholt bestätigt; unter Artikel 30 fallen somit auch Regelungen, die den Umfang des zwischenstaatlichen Handels dadurch beschränken können, daß sie — im Wege einer Beschränkung oder eines Verbotes bestimmter Formen der Werbung oder des Verkaufs oder bestimmter Methoden der Absatzförderung — die Absatzmöglichkeiten für eingeführte Erzeugnisse beeinträchtigen.
15 Ferner ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung, daß der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob eine nationale Regelung ein nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigtes Ziel verfolgt, gegenüber Regelungen, die eine berechtigte wirtschafts- und sozialpolirische oder kulturpolitische Entscheidung darstellen, die den im allgemeinen Interesse liegenden Zielen des EWG-Vertrags entspricht, eine verständnisvolle Haltung einnimmt. Beispiele hierfür sind u. a. in den Urteilen Oebel und Cinéthèque zu finden. In der erstgenannten Rechtssache wurde mit der nationalen Regelung eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Schutz der Beschäftigten kleiner und mittlerer Bäkkereien vor ständiger, möglicherweise gesundheitsschädlicher Nachtarbeit) sowie der Schutz kleiner Handwerksbetriebe gegen ruinösen Wettbewerb durch größere industrialisierte Unternehmen angestrebt. Im Urteil Cinéthèque hat der Gerichtshof entschieden, daß eine nationale Regelung, die ein zeitlich begrenztes Verbot der Verbreitung von Filmen auf Videokassetten enthielt, um die Schaffung filmischer Werke — ungeachtet ihres Ursprungs — zu fördern und dadurch die Filmindustrie zu schützen, ein nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigtes Ziel verfolgte.
Auch auf dem Gebiet des Dienstleistungsverkehrs ist diese Vorgehensweise in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anzutreffen; ich denke dabei insbesondere an die Urteile Koestler (worin der Gerichtshof eine Regelung, die die gerichtliche Geltendmachung von Spielschulden aus Gründen der gesellschaftlichen Ordnung, d. h. aus ethischpolitischen Gründen, ausschloß, für zulässig erachtete), Debauve (wo ein der Wahrung einer pluralistischen Presse dienendes Verbot der Werbung im Kabelfernsehen für zulässig erachtet wurde) und Webb (worin der Gerichtshof das Erfordernis einer Genehmigung für die Überlassung von Arbeitskräften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Wahrung gedeihlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt oder zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer als gerechtfertigt ansah).
16 Was schließlich speziell das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit betrifft, so nimmt der Gerichtshof offenbar an, daß diesem Erfordernis Genüge getan ist, wenn die betreffende nationale Regelung eindeutig in keinem oder nur einem äußerst entfernten oder unsicheren Zusammenhang mit der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten steht und/oder die Ein- und Ausfuhr nicht beeinträchtigt.
Ein derartiger hinreichender Zusammenhang mit den in Artikel 30 erwähnten Einfuhrbeschränkungen kann — wie sich u. a. aus den Urteilen Cinéthèque, Krantz und Quietlynn ergibt — ohne weiteres fehlen, wenn die betreffende Regelung eindeutig keine Lenkung der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten bezweckt. So ist eine Regelung, deren Geltungsbereich auf den Absatz von Erzeugnissen auf der Stufe des örtlichen Einzelhandels und/oder in den Geschäftsräumen beschränkt ist (Reglementierung der Zeiten für die Lieferung von Brot an Privatpersonen und Einzelhändler in der Rechtssache Oebel, Verbot des Verkaufs von Getränken mit hohem Alkoholgehalt zum sofortigen Verzehr in der Rechtssache Blesgen, Verbot des Verkaufs von Sexartikeln ohne Konzession in der Rechtssache Quietlynn), nicht als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen, da sie den Binnenhandel in der Gemeinschaft eindeutig nicht behindern kann.
Diesen und anderen Urteilen des Gerichtshofes ist im übrigen zu entnehmen, daß der Gerichtshof die Prüfung der Verhältnismäßigkeit selbst vornimmt, wenn an deren Ergebnis im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben kein Zweifel bestehen kann.
17 Die Urteile B & Q, Conforama und Marchandise sind in den Gesamtzusammenhang dieser neueren Rechtsprechung zu stellen. In allen drei Urteilen wird stillschweigend, aber sicher davon ausgegangen, daß die betreffenden Regelungen als eine unter die Dassonville-Formel fallende Handelsregelung anzusehen sind. Ferner stellt der Gerichtshof in jedem dieser Urteile fest, daß die betreffenden Vorschriften keine Regelung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bezwecken, daß sie in gleicher Weise für eingeführte und inländische Erzeugnisse gelten und daß der Vertrieb von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen nicht stärker erschwert wird als der von einheimischen Erzeugnissen. Weiter heißt es in den drei Urteilen ausdrücklich, daß die Vereinbarkeit der fraglichen Regelungen mit Artikel 30 davon abhängt, daß die Behinderungen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben können, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (Erfordernis der Verhältnismäßigkeit), und daß dieses Ziel nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist (Rechtfertigungserfordernis).
Schließlich behandelt der Gerichtshof die beiden genannten Erfordernisse. In bezug auf das Rechtfertigungserfordernis geht der Gerichtshof in allen drei Rechtssachen davon aus, daß mit den in Rede stehenden Regelungen ein Ziel verfolgt wird, das nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist; sie sind Ausdruck bestimmter politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen, da sie eine Verteilung der Arbeitszeiten und der arbeitsfreien Zeiten sicherstellen sollen, die den landesweiten oder regionalen sozialen und kulturellen Besonderheiten angepaßt ist, deren Beurteilung beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist. In bezug auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit weisen die drei Urteile dagegen, wie bereits ausgeführt wurde (Nr. 13), einen bedeutsamen Unterschied auf; im Gegensatz zum Urteil B & Q (siehe das Zitat in Nr. 11) geht der Gerichtshof in den Urteilen Conforama und Marchandise selbst zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit über, und zwar mit folgenden Worten:
Zweitens ist festzustellen, daß die beschränkenden Wirkungen auf den Handel, die sich möglicherweise aus einer solchen Regelung ergeben, im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht als unverhältnismäßig erscheinen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Gerichtshof die Frage, ob ein mit einer nationalen Regelung verfolgtes Ziel nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist, selbst beantwortet und daß er diese Frage hinsichtlich der britischen Sonntagsregelung im Urteil B & Q bereits bejaht hat (siehe unten, Nr. 22). Dagegen hat der Gerichtshof sich nicht eindeutig zu der Frage geäußert, wer die Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat.
Wem obliegt die Prüfung der Rechtfertigung und der Verhältnismäßigkeit nach Gemeinschaftsrecht?
18 Diese grundsätzliche Frage wird von den vorlegenden Gerichten als solche nicht gestellt. Sie ist jedoch von entscheidender Bedeutung. Wie sich insbesondere aus den Vorlagefragen in der Rechtssache C-304/90 ergibt, haben die englischen Gerichte aus dem Urteil B & Q geschlossen, daß jedenfalls die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der britischen Sonntagsregelung ihre Aufgabe ist. Noch weiter geht die Firma B & Q bei ihrer Auslegung des Urteils B & Q: Neben der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seien auch die Ermittlung des tatsächlichen Zieles einer Regelung und die Prüfung, ob dieses Ziel zu den vom Gerichtshof festgelegten, nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigten Zielen gehöre, Sache des innerstaatlichen Gerichts. Es gehe dabei um Fragen des nationalen Rechts, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fielen, vor allem wenn das Ziel der Regelung zweifelhaft oder umstritten sei.
Den entgegengesetzten Standpunkt vertreten die Councils von Reading, Stoke-on-Trent und Norwich, das Vereinigte Königreich und die Kommission, nach deren Ansicht die Frage der Rechtfertigung nach Gemeinschaftsrecht und der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung nicht dem innerstaatlichen Gericht überlassen werden kann. Dies würde die einheidiche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Gefahr bringen.
19 Es steht eindeutig fest, daß es im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens eine gemeinsame Aufgabe des Gerichtshofes und des innerstaatlichen Gerichts ist, Aufschlüsse über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu geben. Die grundsätzliche Einstellung des Gerichtshofes zu dieser Frage ist unmißverständlich und wird zu Beginn der Urteile Conforama und Marchandise erneut bekräftigt:
Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag zwar nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Vertrag entscheiden kann, daß er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses Gericht in die Lage versetzen, die Frage der Vereinbarkeit für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und dem innerstaatlichen Gericht kann meines Erachtens wie folgt konkretisiert werden. Zunächst ist es Sache des vorlegenden Gerichts, in seinen Fragen dem Gerichtshof alle Sachverhaltselemente sowie den innerstaatlichen rechtlichen Rahmen anzugeben, wodurch der Gerichtshof in die Lage versetzt wird, sich in Kenntnis des Sachverhalts ein Urteil zu bilden. Zur Richtigkeit dieser Angaben und dieses Rahmens kann der Gerichtshof sich dagegen nicht äußern. Anschließend ist es Sache des Gerichtshofes, dem innerstaatlichen Gericht alle gemeinschaftsrechdich relevanten Angaben zu verschaffen, einschließlich der Gesichtspunkte, die zur Prüfung der Rechtfertigung und der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind. Schließlich hat das innerstaatliche Gericht die Aufgabe, anhand der vom Gerichtshof gegebenen Antwort die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht festzustellen und damit die nach nationalem Recht erforderlichen Folgen zu verbinden.
20 Zugespitzt auf die Prüfung der Rechtfertigung und der Verhältnismäßigkeit nach Gemeinschaftsrecht bedeutet die zuvor allgemein skizzierte Zusammenarbeit meines Erachtens folgendes.
Bei der Prüfung der Rechtfertigung ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, unter Mitwirkung der Parteien die politischen Zielsetzungen einer nationalen Regelung so gut wie möglich herauszuarbeiten und dem Gerichtshof mitzuteilen. Der Gerichtshof hat dagegen die Aufgabe, letztverbindlich darüber zu entscheiden, ob die so herausgearbeiteten Zielsetzungen einem gemeinschaftsrechdichen Ziel entsprechen oder — wenn sie Bereichen angehören, die beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten sind — ob das Gemeinschaftsrecht den mit der nationalen Regelung angestrebten Zielsetzungen in irgendeiner Weise zuwiderläuft.
Was die Prüfung der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so ist es meines Erachtens Sache des Gerichtshofes und nur des Gerichtshofes, in seiner Rechtsprechung die Kriterien für diese Prüfung in eindeutiger und verbindlicher Weise festzulegen (siehe unten, Nrn. 28 bis 31). Der Gerichtshof und das innerstaatliche Gericht haben dann gemeinsam die Aufgabe, diese Kriterien aus der Rechtsprechung auf den vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck hat das innerstaadiche Gericht in seinem Vorlagebeschluß die betreffende Regelung (Rechtsgrundlage, Geltungsbereich, Art und Weise der Anwendung und Anwendungspraxis) sowie die von ihr ausgehende Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs so gut wie möglich darzustellen. Wenn sich aus den Feststellungen des innerstaatlichen Gerichts und/oder den Auseinandersetzungen vor dem Gerichtshof ergibt, daß für Zweifel keinerlei Raum ist, wird sich der Gerichtshof — wie bereits ausgeführt (siehe oben, Nr. 16) — in der Regel selbst dazu äußern, wie die gemeinschaftsrechtliche Prüfung ausfällt. Letzteres war insbesondere in den Rechtssachen Conforama und Marchandise der Fall. Ist der Gerichtshof nicht in der Lage, aufgrund der ihm gemachten Angaben selbst eine Entscheidung zu treffen, so hat sich anschließend das innerstaatliche Gericht, gegebenenfalls nach einer ergänzenden Prüfung des rechdichen und tatsächlichen Rahmens im Hinblick auf die Antwort des Gerichtshofes auf die Vorlagefrage, ein eigenes Urteil über die Anwendung des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit zu bilden.
Das Erfordernis eines nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigten Zieles
21 Der Magistrates' Court möchte mit seiner ersten Frage wissen, ob das der britischen Sonntagsregelung zugrunde liegende Ziel im Sinne der Randnummern 12 bis 14 des Urteils B & Q nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist. Seiner Ansicht nach besteht dieses Ziel darin, soweit wie möglich sicherzustellen, daß Ladenangestellte an Sonntagen nicht arbeiten müssen, um das zu bewahren, was von vielen als der traditionelle englische Sonntag angesehen wird.
Der Reading Council und das Vereinigte Königreich sind der Auffassung, daß diese Frage in Randnummer 13 des Urteils B & Q praktisch bereits beantwortet worden sei und daß die Sonntagsregelung in ihrer Gesamtheit schon dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wenn eines ihrer Ziele nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sei. Auch die Kommission ist der Meinung, daß der Gerichtshof im Urteil B & Q ebenso wie in den Urteilen Conforama und Marchandise die Frage, ob die betreffenden Regelungen ein nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigtes Ziel verfolgten, bejaht habe.
Die Firma B & Q trägt dagegen vor, daß die vom Magistrates' Court gestellte Frage auf einer unzutreffenden Prämisse basiere. Section 47 des Shops Act diene lediglich dem Schutz von Vollzeitarbeitskräften in Einzelhandelsgeschäften. Wenn die Frage dahin gehe, ob dieses Ziel nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sei, dann sei dies zu bejahen, vorausgesetzt, daß die Regelung dieses Ziel in der Praxis erreiche und verhältnismäßig sei. Die Firma Payless DIY fügt hinzu, soweit das Sonntagsverbot Ausdruck bestimmter politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen des britischen Parlaments sei, sei es heutzutage sicher nicht mehr den landesweiten oder regionalen sozialen und kulturellen Besonderheiten in England und Wales angepaßt. Durch die Zunahme der Teilzeitarbeit im Einzelhandel bestehe für diese Teilzeitarbeitskräfte kaum noch ein Bedürfnis für einen gesetzlichen Schutz durch das Sonntagsverbot, da bei ihnen von einer übermäßigen Beanspruchung oder Ausbeutung durch den Arbeitgeber keine Rede sein könne.
22 Ich bin ebenso wie der Reading Council, das Vereinigte Königreich und die Kommission der Ansicht, daß die Frage des Magistrates' Court bereits im Urteil B & Q beantwortet wurde. Hierfür genügt die Lektüre der einschlägigen Ausführungen (Randnrn. 13 und 14). Soweit nach dem Urteil B & Q an der gemeinschaftsrechtlichen Rechtfertigung dieses Zieles noch Zweifel bestehen konnten, wurden diese durch die Urteile Conforama und Marchandise vollständig beseitigt. Der Gerichtshof hat dort ausdrücklich festgestellt, daß
eine Regelung wie die streitige ein Ziel verfolgt, das nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist. Denn der Gerichtshof hat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 23. November 1989 ausgeführt, daß die innerstaatlichen Regelungen der Verkaufszeiten im Einzelhandel Ausdruck bestimmter politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen sind, da sie eine Verteilung der Arbeitszeiten und der arbeitsfreien Zeiten sicherstellen sollen, die den landesweiten oder regionalen sozialen und kulturellen Besonderheiten angepaßt ist, deren Beurteilung beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist.
Dieser Rechtsprechung ist eindeutig zu entnehmen, daß die britische Sonntagsregelung im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende politische Entscheidung ein nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigtes Ziel verfolgt. Ich könnte es dabei bewenden lassen, wenn nicht in der Rechtsprechung und der Lehre in den verschiedenen Mitgliedstaaten Zweifel in bezug auf die Stelle, die diese Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen der im EWG-Vertrag und vom Gerichtshof anerkannten Rechtfertigungsgründe einnimmt, entstanden wären. Ich werde daher im folgenden noch eine allgemeine Betrachtung vornehmen.
23 Es taucht nämlich die Frage auf, ob der Gerichtshof neben den in Artikel 36 EWG-Vertrag abschließend aufgezählten Rechtfertigungsgründen und den in Artikel 30 EWG-Vertrag enthaltenen und in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bereits behandelten speziellen zwingenden Erfordernissen (Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Schutz der Verbraucher, Schutz der Umwelt) auch noch eine allgemeine, unbestimmtere Gruppe von Rechtfertigungsgründen anerkennt, nämlich diejenigen, die nach der Formulierung in den Urteilen B & Q, Conforama und Marchandise Ausdruck bestimmter politischer und wirtschafdicher Entscheidungen [sind], die den landesweiten oder regionalen sozialen und kulturellen Besonderheiten angepaßt [sind], deren Beurteilung beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist.
Vor der Beantwortung dieser Frage möchte ich folgendes bemerken. Mir scheint, daß einer Liste der in Artikel 30 EWG-Vertrag enthaltenen zwingenden Erfordernisse (die ausschließlich zur Rechtfertigung nichtdiskriminierender nationaler Regelungen herangezogen werden können) noch andere besondere zwingende Erfordernisse hinzugefügt werden können. Ich denke dabei an Erfordernisse, die speziellen Zielen oder Interessen entsprechen, die aus anderen Bestimmungen der Gemeinschaftsverträge — insbesondere nach den Änderungen durch die Europäische Akte — abgeleitet werden können und die, genauer gesagt, mit der Wirtschafts- und Sozialpolitik (u. a. der Verbesserung der Arbeitsbedingungen), dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbesserung der Umweltqualität in Zusammenhang stehen.
Die Frage ist dann, ob daneben noch Raum bleibt für einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für nationale Regelungen, die Ausdruck der den landesweiten oder regionalen sozialen und kulturellen Besonderheiten angepaßten politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen sind. Beim heutigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann dies anhand der Urteile, die sich mit solchen Regelungen befassen, nicht ohne weiteres bejaht werden. Im Urteil Oebel, in dem der Gerichtshof die betreffende nationale Regelung als eine berechtigte wirtschafts- und sozialpolitische Entscheidung ansah, fügte er unmittelbar hinzu: die den im allgemeinen Interesse liegenden Zielen des Vertrages entspricht. Dabei verwies er darauf, daß die Regelung eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in einem bekanntermaßen empfindlichen [Produktions-]Sektor bezwekke. Daß auch nationale Regelungen über die Öffnungszeiten von Geschäften den im allgemeinen Interesse liegenden Zielen des Vertrages entsprechen, erkannte der Gerichtshof im Urteil B & Q unter Bezugnahme auf das Urteil Oebel ausdrücklich an. Im Urteil Marchandise wurde dann bestätigt, daß diese Regelungen einen sozialen Schutzzweck verfolgen. In diesen Urteilen suchte der Gerichtshof mit anderen Worten bewußt Anschluß an die in seiner Rechtsprechung bereits anerkannten speziellen zwingenden Erfordernisse.
24 Mit dem Vorstehenden möchte ich nicht ausschließen, daß für einen Rechtfertigungsgrund Raum sein könnte, der ganz allgemein nationale Regelungen betrifft, die Ausdruck der den landesweiten oder regionalen sozialen und kulturellen Besonderheiten angepaßten politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen sind. Ich denke dabei an Regelungen in Bereichen, die beim heutigen Stand des (immer noch in erster Linie wirtschaftlich ausgerichteten) Gemeinschaftsrechts außerhalb der Zuständigkeit der Gemeinschaft liegen und die somit keinem wesentlichen Ziel des Vertrages entsprechen, aber diesem auch nicht zuwiderlaufen. Beispiele hierfür sind nationale Regelungen, die Fragen rein politischer, ethischer oder religiöser Art betreffen oder die mit dem Schutz der kulturellen und sprachlichen Identität eines Volkes zusammenhängen, deren Beurteilung nach den Urteilen zur Sonntagsarbeit eindeutig beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist. Auch in diesem Fall ist jedoch meines Erachtens zur Vermeidung einer unerwünschten Vermehrung von Rechtfertigungsgründen soweit wie möglich Anschluß zu suchen an die in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Gründe, an die in den europäischen Verträgen anerkannten Ziele des Gemeinschaftsrechts und an die zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden Grundrechte, die die Grundlage für die Auslegung der genannten Gründe und Ziele bilden.
Jedenfalls ist meines Erachtens davon auszugehen, i) daß es letztlich Sache des Gerichtshofes ist — auch wenn es für das vorlegende Gericht sinnvoll ist, dem Gerichtshof seine eigene Auffassung deutlich zu machen —, darüber zu entscheiden, ob ein Ziel gerechtfertigt ist, und ii) daß eine nationale Regelung, deren Ziel nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist, noch auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden muß. Diese Prüfung erstreckt sich nämlich auf die Frage, ob eine an sich gerechtfertigte Regelung nicht doch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstößt.
25 Die vorstehende allgemeine Betrachtung erlaubt es mir, der Auffassung des Gerichtshofes zur gemeinschaftsrechtlichen Rechtfertigung der Sonntagsregelungen beizupflichten. Ungeachtet der Gründe, die zur Schaffung und Beibehaltung des britischen Sonntagsverbots geführt haben, scheint festzustehen — wie das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat —, daß es das Ziel dieser Regelung ist, dafür zu sorgen, daß die Ladenangestellten sonntags nicht (oder so wenig wie möglich) arbeiten müssen. Dies gibt ihnen u. a. die Möglichkeit, sich an diesem Tag mit der Familie oder in einer anderen Gruppe außerberuflichen Beschäftigungen zu widmen. Soweit ein solches Ziel, wie der Gerichtshof annimmt, einen sozialen Schutzzweck besitzt, schließt es an eines der Ziele des Gemeinschaftsrechts an, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und den Schutz der Gesundheit von Ladenangestellten durch die Gewährung regelmäßiger Ruhezeiten. Daß dafür ein bestimmter Tag — der Sonntag — gewählt wird, ist Ausdruck einer Entscheidung, die in einem Bereich, der außerhalb der Zuständigkeit der Gemeinschaft liegt, einem landesweiten oder regionalen sozialen und kulturellen Charakteristikum angepaßt ist und bei der für mich — vorbehaltlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit — nicht erkennbar ist, warum sie gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen sollte.
Das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit
26 Das House of Lords möchte mit seiner zweiten Frage wissen, ob es auch ohne Beibringung von Beweisen augenfällig ist, daß Regelungen wie das Sonntagsverbot im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte, nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigte Ziel verhältnismäßig sind. Für den Fall, daß diese Frage zu verneinen ist, möchte das House of Lords mit seiner dritten Vorlagefrage wissen, anhand welcher Kriterien und anhand welchen Beweismaterials das nationale Gericht zu klären hat, ob die Beschränkungen, die sich aus der zu prüfenden Regelung ergeben, den Rahmen der einer solchen Regelung eigentümlichen Wirkungen überschreiten. Die ersten drei sowie die sechste Teilfrage, die der Magistrates' Court im Rahmen seiner zweiten Vorlagefrage stellt, schließen daran an. Die ersten beiden dieser Fragen beziehen sich ebenfalls auf die vom innerstaatlichen Gericht anzuwendenden Kriterien; sie betreffen, genauer gesagt, die Frage, ob und inwieweit die in Artikel 3 der Richtlinie 70/50 genannten Kriterien Anwendung finden. In der dritten Teilfrage geht es darum, inwieweit sich das innerstaatliche Gericht bei seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit an die Beurteilung des nationalen Gesetzgebers zu halten hat. Die sechste Teilfrage des vorlegenden Gerichts geht dahin, wie die beschränkenden Wirkungen der Regelung mit dem mit der Regelung verfolgten Ziel zu vergleichen sind.
27 Wie bereits zuvor ausgeführt (Nr. 20), ist es letztlich Sache des innerstaadichen Gerichts, sich ein eigenes Urteil über die Verhältnismäßigkeit der betreffenden nationalen Regelung zu bilden. Regelungen, bei denen prima facie, d. h. ohne Beibringung von Beweisen, klar ist, daß sie verhältnismäßig sind, gibt es meines Erachtens nicht. Wie ich bereits vorgetragen habe, können die dem Gerichtshof vom innerstaatlichen Gericht in der Vorlageentscheidung gemachten Angaben, u. a. hinsichtlich des Fehlens oder der Geringfügigkeit der beschränkenden Wirkung der Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel, so eindeutig und unstreitig sein, daß das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Hand liegt und vom Gerichtshof selbst ausgesprochen werden kann.
Die Antwort auf die dritte Teilfrage des Magistrates' Court schließt daran an. Meines Erachtens darf sich das innerstaatliche Gericht nicht ohne weiteres mit der Beurteilung des nationalen Gesetzgebers zufrieden geben und darf sich nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein vernünftig handelnder nationaler Gesetzgeber die fragliche gesetzliche Maßnahme unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit erlassen durfte. Dies ergibt sich im übrigen meiner Ansicht nach aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere aus dem Urteil Miro. In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausdrücklich die Auffassung der deutschen Regierung verworfen, daß es Sache des nationalen Gesetzgebers sei, die Notwendigkeit eines Verbotes der Bezeichnung Genever zu beurteilen, und daß das innerstaatliche Gericht an dessen Beurteilung gebunden sei:
Weder Artikel 30 EWG-Vertrag noch Artikel 36 behalten bestimmte Materien der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vor. Wenn eine nationale Regelung im Interesse zwingender Erfordernisse, die das Gemeinschaftsrecht anerkennt, Behinderungen des fundamentalen Grundsatzes des freien Warenverkehrs mit sich bringt, muß sie die durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen einhalten. Es ist Sache des Gerichtshofes, der in letzter Instanz für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig ist, und der nationalen Gerichte, die auf der Grundlage dieser Auslegung entscheiden, über diese Einhaltung zu wachen. Die Ansicht der deutschen Regierung läuft im Ergebnis auf eine Verneinung dieser Kontrolle hinaus und ist deshalb mit der Einheit und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar. Sie ist aus diesem Grunde zurückzuweisen.
28 Damit komme ich zu den Fragen nach den vom innerstaatlichen Gericht und gegebenenfalls vom Gerichtshof bei der Vornahme der Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwendenden Kriterien, wobei ich zunächst auf die Fragen nach der Bedeutung von Artikel 3 der Richtlinie 70/50 bei der Vornahme dieser Prüfung eingehe. Ausgangspunkt ist dabei Randnummer 15 des Urteils B & Q, in der ausdrücklich auf diese Richdinie verwiesen wird. Zur Verdeutlichung gebe ich den Wortlaut der genannten Bestimmung der Richtlinie wieder:
Diese Richtlinie betrifft weiterhin die Maßnahmen über die Vermarktung von Waren, insbesondere betreffend die Form, die Ausmaße, das Gewicht, die Zusammensetzung, die Aufmachung, die Identifizierung, die Aufbereitung, welche unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbar sind und deren beschränkende Wirkungen auf den Warenverkehr den Rahmen der solchen Handelsregelungen eigentümlichen Wirkungen überschreiten.
Dies ist insbesondere der Fall,
wenn die den freien Warenverkehr beschränkende Wirkung außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel steht;
wenn das gleiche Ziel durch ein anderes Mittel erreicht werden kann, das den Warenaustausch am wenigsten behindert.
29 Der Magistrates' Court fragt in diesem Zusammenhang zunächst, ob das nationale Gericht die in Artikel 3 der Richtlinie 70/50 aufgestellten Kriterien anwenden muß. Nach Ansicht des Reading Council ist diese Frage zu bejahen. Durch die ausdrückliche Verweisung auf die genannte Bestimmung und die Übernahme ihres Wortlauts habe der Gerichtshof im Urteil B & Q erkennen lassen, daß Artikel 3 der Richdinie 70/50 genau die Tragweite von Artikel 30 wiedergebe. Diese Auslegung geht meines Erachtens zu weit. Seit dem Ende der Übergangszeit (d. h. seit dem 1. Januar 1970) spielt die Richtlinie 70/50 nur noch eine bescheidene Rolle, denn das in Artikel 30 EWG-Vertrag verankerte Verbot hat seitdem unmittelbare Wirkung und bedarf deshalb zu seiner Verwirklichung keiner weiteren Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane. Der Gerichtshof verweist denn auch in seinen Urteilen nur dann auf die Richtlinie 70/50 — insbesondere auf die Aufzählung der Gruppen von Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 2 Absatz 3 der Richdinie —, wenn der Wortlaut der Richtlinie seiner ständigen Rechtsprechung entspricht. Dies ist in gewisser Hinsicht zu vergleichen mit der Bezugnahme des Gerichtshofes auf die Allgemeinen Programme des Rates auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und des Diensdeistungsverkehrs, die er gelegendich zu Rate zieht, da sie insoweit nützliche Hinweise zur Durchführung der Bestimmungen des Vertrages enthalten.
Die Kriterien für die gemeinschaftsrechdiche Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind deshalb der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen. Damit dürfte gleichzeitig die anschließende Frage des Magistrates' Court beantwortet sein, die dahin geht, ob eine nationale Maßnahme alle in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 70/50 genannten Kriterien erfüllen muß; auch insoweit ist nicht diese Richtlinienbestimmung entscheidend, sondern die Rechtsprechung des Gerichtshofes.
30 Welches sind nun die Kriterien, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die gemeinschaftsrechtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergeben? Wie im Urteil B & Q wiederholt betont wurde, ist davon auszugehen, daß die Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigten Zieles erforderlich ist. Darin sind zwei Gesichtspunkte enthalten, die wie folgt zusammengefaßt werden können.
Zunächst ist zu prüfen, ob die fragliche nationale Regelung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles objektiv erforderlich ist. Dies setzt voraus, daß die Regelung relevant (nützlich, sachdienlich) ist, d. h., daß sie einen wirksamen Schutz für das mit ihr verfolgte allgemeine Interesse bieten kann, und daß sie außerdem zur Erreichung dieses Zieles unentbehrlich ist, was bedeutet, daß dem zuständigen Gesetzgeber keine ebenso wirksame Alternative zur Verfügung stand, die den freien Warenverkehr weniger behindert. Zweitens ist, auch wenn die nationale Regelung im Hinblick auf das verfolgte Ziel nützlich und unentbehrlich ist, zu prüfen, ob die dadurch verursachte Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs zu dem genannten Ziel in angemessenem Verhältnis steht, d. h. verhältnismäßig ist. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, umfaßt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne im wesendichen sowohl ein doppeltes Erforderlichkeitskriterium (Relevanz und Unentbehrlichkeit der Regelung) als auch ein Verhältnismäßigkeitskriterium im engeren Sinne.
31 Damit komme ich zur letzten Teilfrage (f) der zweiten Vorlagefrage des Magistrates' Court. Damit bittet das vorlegende Gericht um ergänzende Auskünfte über die Art und Weise, in der die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergebenden beschränkenden Wirkungen auf den freien Warenverkehr mit dem mit dieser Regelung verfolgten Ziel zu vergleichen sind.
Dieses Auskunftsersuchen ist im wesentlichen auch in der dritten Frage des House of Lords enthalten. Es geht hier um den Kern der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Aus der obigen Analyse des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit ergibt sich im übrigen, daß diese Prüfung verschiedene Vergleiche umfaßt: Zunächst wird untersucht, ob die in der Regelung vorgesehenen Mittel relevant sind, d. h., ob zwischen ihnen und dem verfolgten Ziel ein Kausalzusammenhang besteht. Anschließend wird geprüft, ob die betreffende Regelung unentbehrlich ist, d. h., ob das verfolgte Ziel nicht ebenso gut mit einer anderen, den freien Warenverkehr weniger behindernden Regelung erreicht werden kann. Letzteres bedeutet, daß zwei mögliche Regelungen miteinander, aber auch im Hinblick auf das verfolgte Ziel verglichen werden. Schließlich ist bei der Regelung, der der Vorzug gegeben wurde, zu untersuchen, ob die Behinderung des Handelsverkehrs, die sie verursacht, nicht außer Verhältnis zum Ziel der Regelung steht, was bedeutet, daß eine bestimmte Behinderung des Handelsverkehrs mit dem verfolgten Ziel verglichen wird.
Bei jedem dieser Vergleiche ist eine Abwägung nicht oder nicht vollständig quantifizierbarer Vergleichsmerkmale vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den letztgenannten Vergleich, bei dem zwei kollidierende Werte gegeneinander abgewogen werden, nämlich die größtmögliche Freiheit des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs und das mit der geprüften nationalen Regelung verfolgte Ziel. Zu einem solchen Vergleich gehört natürlich eine Beurteilung, die nicht nur aufgrund quantifizierbarer Angaben durchgeführt werden kann, was aber nicht bedeutet, daß diese Beurteilung unmöglich ist. So scheint mir speziell in den vorliegenden Rechtssachen festzustehen, daß die durch die britische Sonntagsregelung herbeigeführten Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs nicht über das Erforderliche hinausgehen und im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht übermäßig sind. Daß diese Regelung, wie der Magistrates' Court in seinem Vorlagebeschluß ausdrücklich bestätigt hat, einheimische und ausländische Erzeugnisse ohne Unterschied und in gleichem Maße (pro rata) betrifft und den Absatz über dieselben Kanäle, alle Tage der Woche zusammengenommen, nicht ernsthaft behindert (was durch die vom Magistrates' Court angeführte Prognose bestätigt wird, nach der eine Abschaffung des Verbotes nur begrenzte Auswirkungen auf die Gesamteinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten hätte, nämlich ungefähr 0,8 %), sind Anhaltspunkte, die meine Schlußfolgerung — die der Gerichtshof im übrigen bereits in den Urteilen Conforama und Marchandise gezogen hat — nur stützen können: Es handelt sich hier um eine Regelung, die nicht diskriminierend ist, die nicht zur Lenkung der Handelsströme bestimmt ist und deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht zu einer Abschottung des inländischen Marktes führen können.
32 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Vornahme der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat der Magistrates' Court dem Gerichtshof zwei weitere Teilfragen vorgelegt (Buchstaben b und e der zweiten Vorlagefrage). Seine erste Frage an den Gerichtshof geht dahin, ob das Gericht bei der Ermitdung der Folgen der betreffenden Rechtsvorschriften alle beschränkenden Wirkungen auf die innergemeinschaftlichen Einfuhren berücksichtigen kann oder nur die beschränkenden Wirkungen für eingeführte Waren, die sich bei einem Vergleich mit einheimischen Waren ergeben. Darauf ist zu antworten, daß sich der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht auf die Frage der diskriminierenden Wirkung einer nationalen Regelung auf eingeführte Waren beschränkt, sondern bei seiner Beurteilung alle Behinderungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs berücksichtigt, die die Regelung verursacht. Selbst in Rechtssachen, in denen feststand, daß eine nationale Regelung unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse galt, und der Gerichtshof überdies feststellen konnte, daß keine Abschottung des Marktes oder Einflußnahme auf die Handelsströme beabsichtigt war, zog er bei der Vornahme der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Gesamtheit der verursachten Behinderungen des innergemeinschafdichen Handelsverkehrs als Kriterium heran.
Diese Rechtsprechung scheint mir auch die weitere Frage des Magistrates' Court zu beantworten, die dahin geht, auf welchen Markt bei der Beurteilung der beschränkenden Wirkung der fraglichen Regelung abzustellen ist. Muß dies der gesamte innergemeinschaftliche Waren- oder Dienstleistungsmarkt sein, der Bereich, in dem das fragliche Unternehmen tätig ist, oder gar das Unternehmen selbst? Mir scheint, daß das Endergebnis bei dieser Frage auf möglichst vollständigen, unstreitigen empirischen Daten über die tatsächlichen Auswirkungen einer bestimmten Regelung auf den gesamten innergemeinschafdichen Handel beruhen muß. Ich halte es nicht für möglich, insoweit einen relevanten Markt für einen bestimmten Bereich, ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Reihe von Erzeugnissen oder ein bestimmtes Unternehmen zu definieren. Wenn man anders entscheiden würde, bestünde im übrigen die Gefahr, daß eine Regelung in bezug auf einen bestimmten Wirtschaftszweig, ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe von Erzeugnissen oder ein bestimmtes Unternehmen für unverhältnismäßig — und damit für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht — erklärt würde, in bezug auf andere dagegen nicht.
Verbleibende Fragen
33 Auf die dritte Vorlagefrage des Magistrates' Court, ob die britische Sonntagsregelung in den Anwendungsbereich von Artikel 36 EWG-Vertrag fällt, brauche ich nicht einzugehen, da es sich dabei um eine nichtdiskriminierende Regelung handelt, die durch die in Artikel 30 EWG-Vertrag enthaltene rule of reason gedeckt wird. Auch wenn man der Ansicht ist, daß die britische Sonntagsregelung teilweise dem Schutz der Volksgesundheit dient, weil sie die Ruhezeit einer bedeutenden Gruppe der Bevölkerung betrifft (siehe oben, Nr. 25), erfüllt dieser Rechtfertigungsgrund bei nichtdisluiminierenden nationalen Regelungen dieselbe Funktion wie die in Artikel 30 EWG-Vertrag enthaltenen zwingenden Erfordernisse. Im übrigen erfolgt auch die im Rahmen von Artikel 36 EWG-Vertrag vorzunehmende Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf die zuvor im Zusammenhang mit Artikel 30 EWG-Vertrag dargestellte Weise.
Die vierte und letzte Frage des Magistrates' Court nach der Bedeutung der Existenz von Ausnahmen von der britischen Sonntagsregelung habe ich bereits bei anderer Gelegenheit wie folgt beantwortet. Obwohl ich davon ausgehe, daß die Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtfertigung
einer nationalen Regelung unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Regelung und ihrer tatsächlichen Anwendung zu erfolgen hat, kann die Berufung auf die angebliche ungleiche oder widersprüchliche Anwendung der Regelung innerhalb eines Mitgliedstaats möglicherweise nach innerstaatlichem Recht einen Klagegrund bilden, nicht aber — solange keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vorliegt — nach Gemeinschaftsrecht.
34 Damit komme ich zur letzten Frage, der einzigen verbleibenden Frage des High Court in der Rechtssache C-306/88. Sie wird für den hier nicht angenommenen Fall gestellt, daß sich die betreffende nationale Regelung als unvereinbar mit Artikel 30 EWG-Vertrag erweisen sollte. Erstreckt sich das gemeinschaftsrechtliche Verbot dann auch auf die Anwendung der Regelung auf einheimische Erzeugnisse? Nach Ansicht des Rochdale Council ist dies zu verneinen: Falls der Gerichtshof die Sonntagsregelung für unvereinbar mit Artikel 30 EWG-Vertrag erkläre und sie auch nicht nach Artikel 36 für gerechtfertigt halte, könne diese Regelung nur auf Erzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden, nicht mehr angewandt werden. Diese Vorgehensweise erscheint mir praktisch nicht durchführbar. Schon bei einfachen Erzeugnissen ist dies nur schwer zu unterscheiden (wie beweist man z. B., ob eine bestimmte, auch in Großbritannien geerntete Obstsorte eingeführt wurde?), und bei zusammengesetzten Erzeugnissen — man denke an Maschinen, Fahrzeuge usw. — ist ein solches Vorgehen völlig unrealistisch. Dennoch ist davon auszugehen, daß das Gemeinschaftsrecht auf einen rein internen Sachverhalt keine Anwendung findet. Der Umfang, in dem sich eine teilweise Unvereinbarkeit der betreffenden Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht auf die allgemeine Gültigkeit der Regelung innerhalb eines Mitgliedstaats auswirkt, ist eine Frage des nationalen Rechts.
Ergebnis
35 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die in diesen Rechtssachen vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
In der Rechtssache C-306/88:
Das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag findet auf einen rein internen Sachverhalt eines Mitgliedstaats keine Anwendung. Es ist eine Frage des nationalen Rechts, zu bestimmen, welche Auswirkungen eine festgestellte Unvereinbarkeit der Regelung mit Artikel 30 EWG-Vertrag auf ihre Anwendung auf einheimische Erzeugnisse hat.
In der Rechtssache C-304/90:
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die das Öffnen von Geschäften am Sonntag verbieten, verfolgen ein nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigtes Ziel.
In den Rechtssachen C-304/90 und C-169/91:
1) Es ist grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, anhand der Kriterien, die der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen sind, und/oder anhand der Antwort des Gerichtshofes auf eine Vorlagefrage zu beurteilen, ob eine nationale Regelung nach Gemeinschaftsrecht verhältnismäßig ist. Dabei hat es insbesondere zu prüfen, ob die Regelung angesichts ihrer Wesensmerkmale und ihrer tatsächlichen Anwendung objektiv erforderlich ist, um zur Verwirklichung dieses Zieles beizutragen, was voraussetzt, daß sie dieses Ziel begünstigt und daß dem Gesetzgeber keine andere, ebenso wirksame Alternative zur Verfügung steht, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger behindert. Außerdem muß das nationale Gericht, gestützt auf möglichst vollständige und unbestrittene empirische Daten prüfen, ob die Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels, die sich aus der Regelung ergeben, in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten, nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigten Ziel stehen.
2) Soweit die dem Gerichtshof vom nationalen Gericht im Rahmen der Vorlagefrage unterbreiteten rechtlichen und tatsächlichen Angaben hierfür ausreichen — und somit nicht, ohne daß sie nachgewiesen werden —, kann der Gerichtshof die Verhältnismäßigkeit selbst prüfen; erweist sich die Regelung in einem solchen Fall als unverhältnismäßig, so ist es Sache des nationalen Gerichts, ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festzustellen und an dieses Ergebnis die nach nationalem Recht vorgesehenen Folgen zu knüpfen.