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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.1991 – C-332/89

ECLI:EU:C:1991:94

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In der Rechtssache C-332/89

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Mons (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen

André Marchandise,

Jean-Marie Chapuis und

SA Trafitex

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5, 30 bis 36, 59 bis 66 und 85 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco, der Richter R. Joliét, F. Grévisse und M. Zuleeg,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

des André Marchandise, des Jean-Marie Chapuis und der SA Trafitex, vertreten durch die Rechtsanwälte Francis Bauduin, Brüssel, und Jean Wagener, Luxemburg,

der Kommission, vertreten durch René Barents, Juristischer Dienst, und Hervé Lehman, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter französischer Beamter, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des A. Marchandise, des J.-M. Chapuis und der SA Trafitex, vertreten durch die Rechtsanwälte F. Bauduin und Tailleur, Brüssel, sowie der Kommission in der Sitzung vom 26. September 1990,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. November 1990,

folgendes

Urteil§

1 Die Cour d'appel Mons (Belgien) hat mit Urteil vom 5. Oktober 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5, 30 bis 36, 59 bis 66 und 85 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine nationale Regelung, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags nach 12 Uhr in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigen, mit diesen Vorschriften vereinbar ist.

2 Nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 § 1 des belgischen Arbeitsgesetzes vom 16. März 1971 ist es verboten, Arbeitnehmer sonntags nach 12 Uhr in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigen. Artikel 53 dieses Gesetzes bestimmt, daß der Arbeitgeber bei Nichteinhaltung dieser Regelung mit Freiheitsstrafe und Geldbuße bestraft werden kann.

3 André Marchandise, Mitglied des Verwaltungsrats der Firma Trafitex, und Jean-Marie Chapuis, Angestellter dieser Firma, sind von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden, in der Zeit vom 14. September bis 14. Dezember 1986 wiederholt neun Arbeitnehmer sonntags nach 12 Uhr in einem Einzelhandelsgeschäft unter Verstoß gegen das Arbeitsgesetz vom 16. März 1971 beschäftigt zu haben.

4 Am 1. Juni 1988 sprach das Tribunal correctionnel Charleroi die Angeklagten der ihnen vorgeworfenen Taten schuldig und verurteilte sie zu Geldbußen, ersatzweise zu Freiheitsstrafe; die gegen Jean-Marie Chapuis erkannte Strafe wurde ausgesetzt. In demselben Urteil wurde die zivilrechtliche Haftung der Firma Trafitex für die verhängten Geldbußen festgestellt.

5 Nachdem alle Beteiligten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, hat die Vierte Strafkammer der Cour d'appel Mons ein Urteil erlassen, mit dem sie dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Verstoßen die Artikel 1, 11, 14 § 1, 53, 54, 57, 58 und 59 des Gesetzes vom 16. März 1971, unter anderem geändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1978 und die königliche Verordnung Nr. 15 vom 23. Oktober 1978, gegen die Artikel 3 Buchstabe f, 5, 30 bis 36, 59 bis 66 und 85 des Römischen Vertrages vom 25. März 1957?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren zwar nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Vertrag entscheiden kann, daß er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses Gericht in die Lage versetzen, die Frage der Vereinbarkeit für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen.

Zu Artikel 30 EWG-Vertrag

8 Das vorlegende Gericht möchte im wesentlichen wissen, ob Vorschriften, die es verbieten, Arbeitnehmer sonntags in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigen, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag darstellen.

9 Zunächst ist zu bemerken, daß eine nationale Regelung, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigen, nicht bezweckt, den Handel zu regeln. Sie kann jedoch beschränkende Wirkungen auf den freien Warenverkehr haben. Denn selbst wenn es wenig wahrscheinlich ist, daß die sonntägliche Schließung bestimmter Arten von Geschäften die Verbraucher veranlaßt, endgültig vom Erwerb von Erzeugnissen abzusehen, die an den anderen Wochentagen erhältlich sind, so kann das fragliche Verbot doch negative Folgen für das Verkaufsvolumen und folglich auch für das Einfuhrvolumen haben.

10 Sodann ist festzustellen, daß eine derartige Regelung sowohl den Verkauf einheimischer als auch den Verkauf eingeführter Erzeugnisse berührt. Grundsätzlich wird also der Vertrieb von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen nicht stärker erschwert als der von einheimischen Erzeugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88, Torfaen Borough Council, Slg. 1989, 3851).

11 In diesem Urteil hat der Gerichtshof im Hinblick auf eine ähnliche nationale Regelung, die es den Einzelhändlern verbot, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen, im wesentlichen entschieden, daß ein solches Verbot nur dann mit dem im Vertrag niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar ist, wenn die etwaigen Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels, die sich aus seiner Anwendung ergeben können, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und wenn dieses Ziel nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.

12 Somit ist erstens festzustellen, daß eine Regelung wie die streitige ein Ziel verfolgt, das nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist. Denn der Gerichtshof hat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 23. November 1989 ausgeführt, daß die innerstaatlichen Regelungen der Verkaufszeiten im Einzelhandel Ausdruck bestimmter politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen sind, da sie eine Verteilung der Arbeitszeiten und der arbeitsfreien Zeiten sicherstellen sollen, die den landesweiten oder regionalen sozialen und kulturellen Besonderheiten angepaßt ist, deren Beurteilung beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist.

13 Zweitens ist festzustellen, daß die beschränkenden Wirkungen auf den Handel, die sich möglicherweise aus einer solchen Regelung ergeben, im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

14 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags nach 12 Uhr zu beschäftigen.

Zu Artikel 34 EWG-Vertrag

15 Die Vorlagefrage geht außerdem dahin, ob die fragliche Maßnahme eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 34 EWG-Vertrag darstellt.

16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 15/79 (Groenveld, Sig. 1979, 3409) im wesentlichen ausgeführt hat, daß eine nationale Maßnahme, die auf die Herstellung von Waren einer bestimmten Art ohne Unterschied, ob sie für den nationalen Markt oder für die Ausfuhr bestimmt sind, objektiv anwendbar ist, nicht unvereinbar ist mit Artikel 34 EWG-Vertrag.

17 Auf diesen Teil der Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß eine nationale Regelung, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags nach 12 Uhr zu beschäftigen, nicht unvereinbar ist mit Artikel 34 EWG-Vertrag, da sie nicht bezweckt, die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, und aufgrund objektiver Kriterien auf sämtliche Geschäfte eines bestimmten Sektors anwendbar ist, ohne zwischen den Waren, die der Verbraucher an Ort und Stelle verwenden will, und denen, die er auszuführen wünscht, zu unterscheiden.

Zu den Artikeln 59 bis 66 EWG-Vertrag

18 Das vorlegende Gericht wirft ferner eine Frage nach der Gültigkeit der streitigen Maßnahme im Hinblick auf die Artikel 59 bis 66 EWG-Vertrag auf. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß diese Artikel auf die Schaffung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft abzielen. Artikel 60 EWG-Vertrag bestimmt, daß Dienstleistungen Leistungen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, außer zum Beispiel in den Fällen, in denen sie den Vorschriften über den freien Warenverkehr unterliegen.

19 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Regelung über die Modalitäten der Ausübung der Einzelverkaufstätigkeiten handelt, die einen sozialen Schutzzweck verfolgt. In Anbetracht dieser Merkmale ist die Regelung, wie der Gerichtshof in dem vorerwähnten Urteil Torfaen Borough Council ausgeführt hat, im Hinblick auf Artikel 30 EWG-Vertrag zu prüfen. Die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr können daher keine Anwendung finden.

Zu den Artikeln 3 Buchstabe f, 5 und 85 EWG-Vertrag

20 Das vorlegende Gericht bittet schließlich, die streitigen nationalen Vorschriften im Hinblick auf die Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 85 EWG-Vertrag zu prüfen.

21 Die Frage des vorlegenden Gerichts bezüglich dieser Vorschriften ist so zu verstehen, daß sie im wesentlichen dahin geht, ob eine nationale Regelung, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigen, mit den Verpflichtungen vereinbar ist, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag ergeben.

22 Hierzu ist festzustellen, daß die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16).

23 Im vorliegenden Fall enthalten die Akten nichts, was den Schluß darauf zuläßt, daß die fragliche Regelung bezweckt, die Auswirkungen einer bestehenden Kartellabsprache zu verstärken. Im übrigen ist kein Bestandteil dieser Regelung geeignet, ihr ihren staatlichen Charakter zu nehmen.

Kosten

24 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Strafverfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'appel Mons mit Urteil vom 5. Oktober 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1) Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags nach 12 Uhr zu beschäftigen.

2) Artikel 34 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine solche Regelung gilt.

3) Weder die Artikel 59 bis 66 EWG-Vertrag noch die Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 85 EWG-Vertrag sind auf eine solche Regelung anwendbar.