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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.1991 – C-312/89
ECLI:EU:C:1991:93
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In der Rechtssache C-312/89
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Präsidenten des Tribunal de grande instance Saint-Quentin in dem bei diesem anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Union départementale des syndicats CGT de l'Aisne
gegen
SIDEF-Conforama,
Arts et meubles und
JIMA
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Díez de Velasco, der Richter R. Joliet, F. Grévisse und M. Zuleeg,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Union départementale des syndicats CGT de l'Aisne, vertreten durch die Rechtsanwälte Arnaud Lyon-Caen, Françoise Fabiani und Louis Liard, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de cassation,
der SIDEF-Conforama, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Distel, Paris,
der französischen Regierung, vertreten durch Edwige Belliard, stellvertretende Direktorin für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, und durch Géraud de Bergues, stellvertretender Hauptsekretär im Außenministerium, als Bevollmächtigte,
der Kommission, vertreten durch Rechtsberater Richard Wainwright und durch Hervé Lehman, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter französischer Beamter, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Union départementale des syndicats CGT de l'Aisne, vertreten durch Rechtsanwalt F. Thiriez, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de cassation, der Firma Conforama, der Firma JIMA, vertreten durch Rechtsanwalt J.-C. Fourgoux, Paris, der französischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 26. September 1990,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. November 1990,
folgendes
Urteil§
1 Der Präsident des Tribunal de grande instance Saint-Quentin hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluß vom 5. Oktober 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine nationale Regelung, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags zu beschäftigen, mit diesen Vorschriften vereinbar ist.
2 Nach den Artikeln L.221-2, L.221-4 und L.221-5 des in Frankreich geltenden Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) ist die für die Arbeitnehmer vorgeschriebene ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zwingend sonntags zu gewähren.
3 Da die Union départementale des syndicats CGT de l'Aisne der SIDEF-Conforama, der Firma Arts et meubles und der Firma JIMA vorwarf, sonntags ihre Geschäfte zu öffnen und ihr Personal zu beschäftigen, hat sie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Tribunal de grande instance Saint-Quentin angerufen, um den Firmen, gegen die sich ihr Antrag richtet, unter Androhung von Zwangsgeld verbieten zu lassen, ihre Geschäfte sonntags zu öffnen.
4 Der Präsident des Tribunal de grande instance Saint-Quentin hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Beschluß erlassen, mit dem er dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Ist der Begriff Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag auf eine allgemeingültige Vorschrift anwendbar, nach der die sonntägliche Beschäftigung von Arbeitnehmern namentlich in einem Geschäftszweig wie dem Einzelhandelsverkauf von Einrichtungsgegenständen verboten ist, obwohl
dieser Geschäftszweig weitgehend auf Einfuhrerzeugnisse insbesondere aus Ländern der EWG zurückgreift,
ein erheblicher Teil des Umsatzes der Unternehmen dieses Geschäftszweigs sonntags erzielt wird, soweit diese Unternehmen tätig geworden sind, um gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verstoßen,
die sonntägliche Schließung geeignet ist, den erzielten Umsatz und folglich auch den Umfang von Einfuhren aus Ländern der Gemeinschaft zu verringern,
schließlich, nicht in allen Mitgliedstaaten die Verpflichtung besteht, den Arbeitnehmern ihre wöchentliche Ruhezeit sonntags zu gewähren?
Ist, wenn dies bejaht wird, davon auszugehen, daß die Merkmale des betreffenden Geschäftszweigs den Kriterien des Artikels 36 EWG-Vertrag entsprechen?
5 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag zwar nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Vertrag entscheiden kann, daß er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses Gericht in die Lage versetzen, die Frage der Vereinbarkeit für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen.
Zur ersten Frage
7 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Vorschriften, die es verbieten, Arbeitnehmer sonntags namentlich in einem Geschäftszweig wie dem Einzelhandelsverkauf von Einrichtungsgegenständen zu beschäftigen, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag darstellen.
8 Zunächst ist zu bemerken, daß eine nationale Regelung, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags in einem Geschäftszweig wie dem Einzelhandelsverkauf von Einrichtungsgegenständen zu beschäftigen, nicht bezweckt, den Handel zu regeln. Sie kann jedoch beschränkende Wirkungen auf den freien Warenverkehr haben. Denn selbst wenn es wenig wahrscheinlich ist, daß die sonntägliche Schließung einiger dieser Geschäfte die Verbraucher veranlaßt, endgültig vom Erwerb von Erzeugnissen abzusehen, die an den anderen Wochentagen erhältlich sind, so kann das fragliche Verbot doch negative Folgen für das Verkaufsvolumen und folglich auch für das Einfuhrvolumen haben.
9 Sodann ist festzustellen, daß eine derartige Regelung sowohl den Verkauf einheimischer als auch den Verkauf eingeführter Erzeugnisse berührt. Grundsätzlich wird also der Vertrieb von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen nicht stärker erschwert als der von einheimischen Erzeugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88, Torfaen Borough Council, Slg. 1989, 3851).
10 In diesem Urteil hat der Gerichtshof im Hinblick auf eine ähnliche nationale Regelung, die es den Einzelhändlern verbot, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen, im wesentlichen entschieden, daß ein solches Verbot nur dann mit dem im Vertrag niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar ist, wenn die etwaigen Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels, die sich aus seiner Anwendung ergeben können, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und wenn dieses Ziel nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.
11 Somit ist erstens festzustellen, daß eine Regelung wie die streitige ein Ziel verfolgt, das nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist. Denn der Gerichtshof hat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 23. November 1989 ausgeführt, daß die innerstaatlichen Regelungen der Verkaufszeiten im Einzelhandel Ausdruck bestimmter politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen sind, da sie eine Verteilung der Arbeitszeiten und der arbeitsfreien Zeiten sicherstellen sollen, die den landesweiten oder regionalen sozialen und kulturellen Besonderheiten angepaßt ist, deren Beurteilung beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist.
12 Zweitens ist festzustellen, daß die beschränkenden Wirkungen auf den Handel, die sich möglicherweise aus einer solchen Regelung ergeben, im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht als unverhältnismäßig erscheinen.
13 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags zu beschäftigen.
Zur zweiten Frage
14 Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht mehr beantwortet zu werden.
Kosten
15 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Präsidenten des Tribunal de grande instance Saint-Quentin mit Beschluß vom 5. Oktober 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags zu beschäftigen.