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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.1992 – C-56/91

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1992:509

Zitiert 6 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 15. Dezember 1991

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Im vorliegenden Verfahren beantragt Griechenland gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung 90/644/EWG (ABl. 1990, L 350, S. 82) über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (der Fonds) im Haushaltsjahr 1988 finanzierten Ausgaben, soweit sie sich auf Rechnungen bezieht, die in bestimmten Bereichen von Griechenland vorgelegt worden sind.

2 Dieser Rechtssache sind eine Reihe anderer Verfahren vorausgegangen, in denen das Verhalten der griechischen Behörden bei der Verwaltung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Debatte gestanden hat. Vergleiche insbesondere die Rechtssachen C-259/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845), C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2849), C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125), C-335/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2875), C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321), C-110/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-2659), C-61/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2407) und C-385/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225). Es besteht aber — wie ich zeigen werde — einige Aussicht, daß der vorliegende Fall der letzte in dieser Reihe ist.

3 Dem Artikel 1 und dem Anhang der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, daß der Fonds im Rahmen des Rechnungsabschlusses für 1988 nach Auffassung der Klägerin Ausgaben in Höhe von 169057420413 DR hätte übernehmen sollen. Hiervon erkannte die Kommission 167404485562 DR zu Lasten des Fonds an, so daß 1652934851 DR von der Klägerin zu tragen waren. Nach Ansicht der Klägerin sind darin einige Beträge enthalten, die die Kommission zu Lasten des Fonds hätte anerkennen müssen.

4 In zweiseitigen Gesprächen, die vor Erlaß der angegriffenen Entscheidung stattgefunden haben, ist die Klägerin über die Berichtigungen unterrichtet worden, die die Kommission an den Rechnungen der Klägerin vornehmen wollte. Die Gründe für die von der Kommission eingenommene Haltung finden sich in dem Bericht über die Ergebnisse der im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluß für 1988 durchgeführten Prüfungen; Auszüge davon sind der Klagebeantwortung der Kommission als Anhang beigefügt.

5 In ihrer Klage hat die griechische Regierung im wesentlichen acht Klagegründe vorgebracht, von denen zwei im Laufe des Verfahrens zurückgenommen worden sind. Auf die verbleibenden sechs werde ich der Reihe nach eingehen.

A — Verkäufe von Weichweizen: Durchführung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-259/87 (Griechenland/Kommission)

6 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe unter Verletzung des Artikels 176 EWG-Vertrag das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-259/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845) unrichtig durchgeführt. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die im Haushaltsjahr 1983 finanzierten Ausgaben (Entscheidung 87/368, ABl. 1987, L 195, S. 43) für nichtig erklärt, soweit die Kommission Ausgaben Griechenlands betreffend den Verkauf von zwei Partien von 30000 t Weichweizen nicht zu Lasten des Fonds anerkannt hat. Daraufhin hat die Kommission im Rechnungsabschluß für 1988 einen Betrag von 596040000 DR in bezug auf das Jahr 1983 zu Lasten des Fonds anerkannt. Die Klägerin macht geltend, in Durchführung des Urteils des Gerichtshofes hätte die Kommission alle in bezug auf die fraglichen Verkäufe entstandenen Ausgaben in Höhe von 875015976 DR nebst Zinsen zu Lasten des Fonds anerkennen müssen. Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit in ihr nur der niedrigere Betrag anerkannt wird. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, das Urteil des Gerichtshofes sei dahin zu verstehen, daß nur der Betrag nicht zu Lasten des Fonds anzuerkennen sei, der dem Unterschied zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis der beiden Partien entspreche. In diesem Fall sei ein Betrag von 83340000 DR nicht anzuerkennen, nicht aber der von der Kommission errechnete Betrag von 278975976 DR.

7 Die Kommission weist darauf hin, daß die Partien tatsächlich für 596040000 DR verkauft worden seien, und ist der Ansicht, daß dem Urteil des Gerichtshofes zufolge dieser Betrag Griechenland zu erstatten sei.

8 Meines Erachtens sollte der Ansicht der Kommission gefolgt werden. Wie die Kommission ausgeführt hat, wäre sie nur dann verpflichtet, Griechenland alle mit dem Verkauf der zwei Partien zusammenhängenden Ausgaben gutzuschreiben, wenn der Verkauf unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stattgefunden hätte. In der Rechtssache C-259/87 hat der Gerichtshof erklärt, daß der Verkauf der zwei Partien nicht gemäß Gemeinschaftsrecht erfolgt sei, und daß die Kommission deshalb einen Betrag habe ablehnen können, der dem theoretischen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 3247/81 (ABl. 1981, L 327, S. 1) errechneten Preis der Partien sowie den durch die Herausnahme aus der Intervention entstandenen Kosten entspreche. Allerdings führe die Weigerung der Kommission, von diesem theoretischen Preis den Erlös der nicht ordnungsgemäßen Verkäufe abzuziehen, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Fonds, die mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei. Dementsprechend hat der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig erklärt, als sie den Betrag, der den beim Verkauf von zwei Partien eingenommenen Beträgen entspricht nicht zu Lasten des Fonds anerkannt hat (vgl. Ziffer 1 des Urteilstenors und Randnr. 27 des Urteils). Es besteht kein Streit darüber, daß aus dem Verkauf der zwei Partien tatsächlich 596040000 DR erlöst worden sind. Die Kommission hat also mit Recht nur diesen Betrag zu Lasten des Fonds anerkannt.

9 Zur Auffassung der griechischen Regierung, dem geschuldeten Betrag sollten Zinsen zugeschlagen werden, bringt die Kommission vor, es sei ständige Praxis, im Zusammenhang mit derartigen finanziellen Vorgängen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten keine Zinsen zu berechnen. Diese Praxis komme letzten Endes den Mitgliedstaaten zugute, denn sie behielten oft zu Unrecht und für längere Zeit beträchtliche Mittel der Gemeinschaft, die dann — ohne Zinsen — von Vorschüssen späterer Haushaltsjahre abgezogen würden. Außerdem habe die Kommission nicht versucht, Zinsen auf Beträge zu berechnen, mit denen der Fonds in früheren Haushaltsjahren von Griechenland zu Unrecht belastet worden sei. Dieses Vorbringen ist überzeugend, ihm ist zu folgen. Ich bin deshalb der Ansicht, daß der Zinsanspruch der Klägerin nicht begründet ist.

10 Ich komme danach zu dem Ergebnis, daß dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-259/87 unrichtig durchgeführt, nicht gefolgt werden kann.

B — Kosten der Lagerung von Oliventresteröl: Durchführung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission)

11 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission unter Verletzung des Artikels 176 EWG-Vertrag das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2849, das durch Beschluß des Gerichtshofes vom 20. September 1990 berichtigt worden ist) unrichtig durchgeführt. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluß für 1984 (Entscheidung 87/468, ABl. 1987, L 262, S. 23) für nichtig erklärt, soweit die Kommission von Griechenland angegebene Kosten der Lagerung von Oliventresteröl für die Zeit vom 14. März bis 7. August 1984 nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt hat. Daraufhin hat die Kommission beim Rechnungsabschluß für 1988 in bezug auf das Jahr 1984 einen Betrag von 9389270 DR zu Lasten des EAGFL anerkannt. Die Klägerin meint, dieser Betrag decke nicht alle Kosten, die der Fonds eigentlich zu übernehmen habe, und sie beantragt daher die Nichtigerklärung der angegriffenen Entscheidung insoweit, als darin ein Betrag von 4704109 DR, der den Kosten der Lagerung für weitere 48 Tage entspreche, nicht zu Lasten des Fonds anerkannt worden ist.

12 Dieser Antrag geht auf eine Ausschreibung zurück, nach der im Juli 1983 eine Partie Oliventresteröl aus Beständen der griechischen Interventionsstelle verkauft worden ist. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 (ABl. 1977, L 348, S. 46) war der Käufer verpflichtet, das Öl innerhalb von 60 Tagen nach Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses abzunehmen. Auf Anfragen griechischer Stellen hat die Kommission in einem Telex vom 8. November 1983 einige Punkte der nach Gemeinschaftsrecht bestehenden Anforderungen klargestellt. In einem weiteren Telex vom 20. Dezember 1983 hat die Kommission bestätigt, daß der Fonds die Kosten der Lagerung der Partie bis zum Ablauf der Lieferfrist übernehme. Im Anschluß an das Telex vom 8. November 1983 konnte nach Auffassung der Kommission über den Sinn der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen keine weitere Ungewißheit bestehen. In der Entscheidung über den Rechnungsabschluß für 1984 hat es die Kommission daher abgelehnt, die Kosten der Lagerung vom 1. Februar 1984 (dem Beginn des Monats, der auf den Ablauf der — vom Telex des 8. November an gerechneten — 60-Tage-Frist folgte) bis zur tatsächlichen Lieferung des Öls (im Oktober 1984) zu Lasten des Fonds zu übernehmen. In der Rechtssache C-334/87 hat der Gerichtshof aber erklärt, daß nach den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht klar gewesen sei, ob der Käufer Kaution zu stellen habe, und daß der Käufer daher zu Recht mit der Abnahme bis zur Stellungnahme durch die Kommission gewartet habe. Nach Ansicht des Gerichtshofes waren die Kosten der Lagerung für die Zeit vom 14. März, dem Tag, an dem die griechischen Behörden zu diesem Punkt eine Frage gestellt haben, bis zum 7. August, dem Tag, an dem die Kommission eine Antwort gegeben hat, vom Fonds zu übernehmen.

13 Die Klägerin meint, die 60-Tage-Frist sei ab dem Telex der Kommission vom 20. Dezember zu berechnen. Griechenland habe also die Kosten der Lagerung ab 18. Februar und nicht — wie von der Kommission berechnet — ab 1. Februar zu tragen. Der Gerichtshof hat jedoch unter Randnummer 48 seines Urteils ausdrücklich das auf die Zeit vom 1. Februar bis zum 14. März 1984 bezügliche Vorbringen der Klägerin verworfen. In diesem Punkt kann der Klägerin also nicht gefolgt werden.

14 Die Klägerin bringt weiter vor, die Antwort der Kommission auf die die Kosten der Lagerung betreffende Anfrage sei am 9. August und nicht — wie im Urteil des Gerichtshofes festgestellt worden sei — am 7. August gegeben worden. Mit diesem Vorbringen, zu dem kein Beweis erbracht worden ist, wird aber offensichtlich im wesentlichen nicht die Durchführung des Urteils mit Hilfe der angegriffenen Entscheidung kritisiert, sondern das Urteil des Gerichtshofes selbst. Es muß daher verworfen werden.

15 Schließlich macht die Klägerin geltend, daß die Kommission ihren Berechnungen zufolge dem griechischen Staat die Kosten der Lagerung für 124 Tage statt für 76 Tage auferlegt hat, wie es zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes notwendig gewesen wäre. Zur Kritik an den Berechnungen der Kommission, nach denen der griechische Staat entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes mit den Kosten der Lagerung belastet worden sei, hat die Klägerin jedoch keinen Beweis erbracht. Auch dieses Argument ist also zu verwerfen.

16 Ich komme danach zu dem Ergebnis, daß der Vorwurf der Klägerin, die Kommission habe das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-334/87 unrichtig durchgeführt, zurückzuweisen ist.

C — Ausfuhrerstattungen für Futtermittel

17 Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit ein Betrag von 869296279 DR in bezug auf Ausfuhrerstattungen für Futtermittel nicht zu Lasten des Fonds anerkannt worden ist. Zur Rechtfertigung der Ablehnung beruft sich die Kommission auf die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125) und in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321). In der Rechtssache C-35/88 hat der Gerichtshof aufgrund zwingender, von der Kommission erbrachter Beweise festgestellt, daß die KYDEP (zentrale Dienststelle für die Verwaltung einheimischer Erzeugnisse) von 1981 bis 1984 im Auftrag des Staates Interventionen im Getreidesektor vorgenommen habe und daß ihre Verluste unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts vom Staat gedeckt worden seien. In der Rechtssache C-32/89 hat der Gerichtshof erklärt, der griechische Staat habe auch im Haushaltsjahr 1986 die Tätigkeit der KYDEP kontrolliert und ihre Verluste ausgeglichen. Nach Ansicht der Kommission hat die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht, daß sich die Beziehungen zwischen Staat und KYDEP geändert hätten. Nach einem Bericht der Landwirtschaftsbank von Griechenland vom 26. Januar 1990 über die Tätigkeit der KYDEP habe diese im Gegenteil 1988 (ebenso wie in den Haushaltsjahren 1985 bis 1987) wegen Interventionen im Futtermittelsektor einen Verlust erlitten. In der Buchführung der KYDEP erscheine dieser Verlust als Ansprüche gegen den Staat. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die griechische Regierung wiederholte Aufforderungen, die Verwaltung und die Buchführung der KYDEP kontrollieren zu lassen, abgelehnt habe. Da es der Kommission nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob die Ausfuhrerstattungen für Futtermittel vom Fonds finanziert werden könnten, habe sie keine andere Wahl gehabt als den gesamten Betrag des Jahres 1988 abzulehnen.

18 Die Klägerin bringt eine Reihe von Gegenargumenten vor. Zunächst sei jedes Haushaltsjahr autonom. Beweise, die sich auf frühere Haushaltsjahre bezögen, könnten nicht rechtfertigen, im Jahr 1988 entstandenen Ausgaben die Anerkennung zu verweigern. Auch die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-35/88 und C-32/89 beträfen frühere Haushaltsjahre, wogegen sich der vorliegende Fall auf andere Tatsachen beziehe. Im Jahre 1988 habe der griechische Staat keine der Tätigkeiten der KYDEP im Futtermittelsektor subventioniert. Zum Beleg legt die Klägerin ein an das Landwirtschaftsministerium gerichtetes Schreiben des Generaldirektors der KYDEP vom 24. Januar 1991 vor. Sie legt auch eine Zweitschrift der Buchführung der KYDEP für das Jahr 1988 sowie einen Auszug aus dem Jahresbericht der Finanzabteilung der KYDEP vor. Außerdem macht die Klägerin geltend, die kritisierte Ablehnung gehe auf eine unzutreffende Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfen zurück. Was in dem Bericht der Landwirtschaftsbank von Griechenland als Ansprüche der KYDEP gegen den Staat bezeichnet werde, seien keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag.

19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die griechische Regierung in der Rechtssache C-35/88 selbst eingeräumt hat, die der KYDEP gewährten Subventionen seien als staatliche Beihilfen anzusehen. Davon ausgehend hat der Gerichtshof erklärt, Griechenland habe dadurch, daß der Kommission Vorhaben zur Unterstützung der KYDEP beim Ankauf und Verkauf von Futtermitteln nicht mitgeteilt worden seien, Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verletzt. Wie ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-32/89 festgestellt, daß es diese Praxis auch im Haushaltsjahr 1986 gegeben habe: vgl. auch Rechtssache C-61/90 (Kommission/Griechenland, a. a. O.). Es steht demnach fest, daß die Verluste der KYDEP in einer Reihe von Jahren mit staatlichen Mitteln ausgeglichen worden sind. Die Klägerin bestreitet nicht, daß die KYDEP wegen Interventionen im Futtermittelbereich 1988 einen Verlust erlitten habe, und sie bestreitet auch nicht, daß dieser Verlust in der Buchführung der KYDEP als Ansprüche gegen den Staat erscheine; sie macht aber, wie schon erwähnt, geltend, der Staat habe in diesem Jahr keine der Tätigkeiten der KYDEP in diesem Bereich subventioniert. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der griechische Staat keine Zahlungen an die KYDEP zur Deckung des Verlusts geleistet hat, ist nicht bewiesen, daß die KYDEP in dem Zeitraum, auf den sich die angefochtene Entscheidung bezieht, keine Interventionen auf dem Futtermittelmarkt unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorgenommen hat. Angesichts der in den vorausgegangenen Jahren befolgten Praxis ist in dem Umstand, daß in der Buchführung der KYDEP von Ansprüchen gegen den Staat die Rede ist, ein Hinweis darauf zu sehen, daß der Verlust der KYDEP weiterhin als finanzielle Verpflichtung des Staates verstanden worden ist, und es wird so eine starke Vermutung dafür begründet, daß die KYDEP weiterhin auf Anweisung des Staates und in der Erwartung, ihre Verluste würden mit staatlichen Mitteln ausgeglichen, Interventionen im Bereich der Futtermittel vorgenommen hat.

20 Wie sich den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen entnehmen läßt, hat die Kommission außerdem in einem Schreiben vom 3. April 1990 erklärt, sie sei zur Überprüfung des abgelehnten Betrages bereit, wenn die griechischen Stellen genaue und konkrete Beweise lieferten und der Kommission gestatteten, Untersuchungen zum Zweck der Prüfung des Futtermittelmarktes in Griechenland sowie der zwischen der KYDEP und dem griechischen Staat bestehenden finanziellen Beziehungen durchzuführen. Die Kommission hat in ihrem Schreiben auch verlangt, daß die einschlägigen Beweise vor dem 30. April 1990 geliefert würden und daß ihr vor diesem Zeitpunkt gestattet werde, Überprüfungen durchzuführen, damit der Rechnungsabschluß 1988 in der vorgesehenen Frist durchgeführt werden könne. In einem Schreiben vom 4. Mai 1990 hat die griechische Regierung die Durchführung einer Untersuchung mit der Begründung abgelehnt, bei der KYDEP handele es sich um eine privatrechtliche Einrichtung. Im Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 hat der Gerichtshof festgestellt, die Klägerin habe mit der Weigerung, der Kommission Auskünfte über die Arbeitsweise der KYDEP zu erteilen, ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verletzt. Die Klägerin weist darauf hin, sie habe der Kommission im März 1991 erklärt, sie könne Untersuchungen bei der KYDEP durchführen. Die Klägerin macht geltend, sie hätte die Richtigkeit ihres Vorbringens beweisen können, wenn solche Untersuchungen — womit die Kommission ursprünglich einverstanden gewesen sei — im Juni 1991 durchgeführt worden wären. Demgegenüber weist die Kommission, ohne daß die griechische Regierung dies bestreitet, darauf hin, daß sich die Untersuchungen auf ausdrückliches Verlangen der griechischen Stellen nur auf künftige Haushaltsjahre bezogen hätten, nicht aber auf das Haushaltsjahr, um das es in der angegriffenen Entscheidung geht. Auch in diesem Punkt kann der Klägerin also nicht gefolgt werden.

21 Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Beweisen konnte sie also meines Erachtens nicht zu dem Ergebnis gelangen, die von der Klägerin gemeldeten, sich auf Erstattungen bei der Ausfuhr von Futtermittel im Haushaltsjahr 1988 beziehenden Ausgaben seien unter Beachtung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zustande gekommen. Die Kommission hat es somit zu Recht abgelehnt, sie zu Lasten des Fonds anzuerkennen.

22 Die griechische Regierung macht ferner geltend, die Entscheidung der Kommission sei, soweit es um die Ablehnung des streitigen Betrages gehe, wegen Begründungsmangels und wegen Verletzung der Rechte der Verteidigung, d. h. des Rechts der griechischen Regierung, ihren Standpunkt angemessen zur Geltung zu bringen, ungültig. Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen ist jedoch klar, daß die Kommission ihre Ablehnung begründet hat und daß die Klägerin eng an dem Verfahren beteiligt gewesen ist, das zu dem erwähnten Bericht und der Entscheidung über den Rechnungsabschluß geführt hat. Dies machen u. a. ein Schreiben vom 3. April 1990 und ein Telex vom 16. Juni 1990 deutlich, die von der Kommission an die griechische Regierung gerichtet worden sind. Hält man sich außerdem vor Augen, daß die Auseinandersetzungen über die finanziellen Beziehungen zwischen dem griechischen Staat und der KYDEP einige Jahre lang gedauert haben und daß dazu mehrere Urteile des Gerichtshofes ergangen sind, so ist klar, daß der Vorwurf, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, nicht stichhaltig ist.

23 Schließlich macht die griechische Regierung noch geltend, daß die Kommission ursprünglich bei ihrer Ablehnung einen Betrag von 8200000 DR genannt habe und daß dieser später, ohne Erklärung, auf 869296279 DR erhöht worden sei. Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen ist jedoch klar, daß es sich bei dem Betrag von 8200000 DR um einen Irrtum gehandelt hat, der nur in der griechischen Fassung des von der Kommission am 3. April 1990 an die griechische Regierung gerichteten Schreibens aufgetaucht ist. Der richtige Betrag ist Griechenland in einem Telex vom 16. Juni 1990 mitgeteilt worden. Außerdem hat die Kommission am 3. August 1990 eine Zweitschrift der berichtigten griechischen Fassung des Schreibens nach Griechenland gesandt. Auch dieses Argument ist daher zu verwerfen.

24 Ich komme so zu dem Ergebnis, daß der Antrag der Klägerin, der sich auf die Ablehnung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Futtermittel bezieht, zurückzuweisen ist.

D — Mitverantwortungsabgabe für Getreide

25 Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der kritisierten Entscheidung auch, soweit ein Betrag von 215156000 DR im Zusammenhang mit der Mitverantwortungsabgabe für Getreide nicht zu Lasten des Fonds anerkannt worden ist. Ursprünglich ist es dabei um drei Fragen gegangen, nämlich um die Fristen für die Erhebung der Abgabe, die Änderung der Eurostat von Griechenland vorgelegten statistischen Angaben und die These, die angegriffene Entscheidung führe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gemeinschaft. Im Verfahren hat die Kommission erklärt, es werde zur Berücksichtigung des an erster Stelle genannten Anliegens beim Rechnungsabschluß für 1989 eine Berichtigung vorgenommen, außerdem haben sich die Parteien dahin geeinigt, die an dritter Stelle genannte Frage beim Rechnungsabschluß für 1990 zu untersuchen. Gestritten wird also nur noch in bezug auf die statistischen Angaben, die Eurostat von Griechenland erhalten hat.

26 Die Methode, die die Kommission bei der Prüfung der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe durch die Mitgliedstaaten anwendet, hat der Gerichtshof im Urteil vom 20. Mai 1992 zu der Rechtssache C-385/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, 3225) untersucht. Diese Methode geht im wesentlichen von den statistischen Angaben aus, die die Mitgliedstaaten Eurostat übermitteln. Bei der umstrittenen Ablehnung ist die Kommission von den am 6. Dezember 1989 von Eurostat veröffentlichten Angaben ausgegangen. Sie hat es abgelehnt, die von Griechenland am 6. Februar 1990 übermittelten überarbeiteten Angaben zu berücksichtigen. Die Klägerin macht geltend, bei den ersten Angaben habe es sich nur um vorläufige Daten gehandelt; die später mitgeteilten seien endgültig gewesen. Die Unterscheidung zwischen vorläufigen und endgültigen Angaben sei weithin anerkannt und es sei auch einleuchtend, daß sie voneinander abweichen könnten. Die Weigerung der Kommission, die später übermittelten Angaben anzuerkennen, sei also rechtswidrig.

27 Sie erinnern sich, daß die Klägerin in der Rechtssache C-385/89 zu der Weigerung der Kommission, Eurostat übermittelte berichtigte Angaben beim Rechnungsabschluß für 1987 zu berücksichtigen, ähnlich argumentiert hat. Der Gerichtshof hat dazu unter Randnummer 14 seines Urteils folgendes erklärt:

Dazu ist zu bemerken, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nationale Behörden Zahlenangaben, denen für die Berechnung der Mitverantwortungsabgabe entscheidende Bedeutung zukommt, nachträglich wesentlich ändern, diese Behörden genügend konkrete Informationen zu liefern haben, die eine solche Änderung rechtfertigen können.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die erste Gruppe von Angaben mehr als ein Jahr nach der Ernte des Getreides, auf das sie sich bezogen, übermittelt worden ist. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, daß die griechische Regierung die Kommission bei der Übermittlung der Angaben auf deren vorläufigen Charakter hingewiesen hätte. Die Kommission konnte also davon ausgehen, es handele sich um endgültige Angaben. Die Klägerin hat nicht gezeigt, wie es zu den Berichtigungen gekommen ist, und sie hat nicht nachgewiesen, daß die späteren Angaben zuverlässiger seien. Man kann also annehmen, daß es die Kommission mit Recht abgelehnt hat, die späteren Angaben zu berücksichtigen.

28 Überdies ist schwer zu sehen, wie die späteren Angaben der Klägerin hilfreich sein könnten. Die Kommission hat Zahlen vorgelegt, denen zufolge die späteren Angaben dazu führen würden, daß für weitere 21000 t Getreide Mitverantwortungsabgabe hätte erhoben werden müssen. Diese Zahl wird von der Klägerin zwar bestritten, sie konnte aber nicht dartun, daß es auch bei Zugrundelegung ihrer Berechnungen zu keiner Vergrößerung der fraglichen Menge kommen würde. Die Klägerin hat also nicht gezeigt, daß die später übermittelten Angaben zu einer Verringerung des nicht anerkannten Betrages führen würden.

29 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß der Klageantrag, soweit er sich auf die Entscheidung der Kommission über die Mitverantwortungsabgabe für Getreide bezieht, nicht begründet ist.

E — Verfall der beim Verkauf von Fleisch gestellten Kaution

30 Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der angegriffenen Entscheidung, soweit in ihr der Betrag von 245233 DR im Hinblick auf einen Irrtum bei der Berechnung der von der griechischen Firma Thraki A. E. beim Verkauf von Interventionsfleisch zu zahlenden Kaution nicht anerkannt worden ist.

31 Die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2182/77 enthält eingehende Vorschriften für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft (ABl. 1977, L 251, S. 60). Ihrem Artikel 4 zufolge muß vor Abschluß des Verkaufsvertrags von dem künftigen Käufer eine Kaution hinterlegt werden, die die Verarbeitung der Erzeugnisse gewährleisten soll. Dem Vorbringen der Parteien ist zu entnehmen, daß die griechischen Stellen der Thraki A. E., einem Käufer von Interventionsrindfleisch, der die Verarbeitung des Rindfleischs nicht fristgerecht vorgenommen hatte, mitgeteilt haben, wegen dieses Versäumnisses verfalle die Kaution in vollem Umfang (868909 DR). Auf eine Beschwerde der Thraki A. E. hat die Kommission am 20. November 1987 ein Schreiben an die griechische Interventionsstelle gerichtet, in dem es heißt:

Die Dienststellen der Kommission stellen fest, daß die griechische Interventionsstelle die Vorschriften der Verordnung Nr. 2182/77 anscheinend ordnungsgemäß angewandt hat. Die Kommission ist aber der Meinung, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Fall angewandt werden könnte. Sofern sich bestätigt, daß die Grundbedingung, also die Verarbeitung des Fleisches, erfüllt worden ist, kann also der Betrag der verfallenen Kaution gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2182/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 1809/87 neu berechnet werden.

Die griechische Regierung erklärt, aufgrund dieses Schreibens habe die Interventionsstelle den Betrag der verfallenen Kaution auf 623676 DR herabgesetzt. Die Kommission hat es aber abgelehnt, die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem herabgesetzten Betrag der verfallenen Kaution zu Lasten des Fonds anzuerkennen. Griechenland beantragt die Nichtigerklärung der angegriffenen Entscheidung, soweit es um den nicht anerkannten Betrag geht. Die Kommission ist der Ansicht, nach der Kommissionsverordnung 2182/77 in Verbindung mit der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 2220/85 (ABl. 1985, L 205, S. 5) könne eine Kaution nur unter zwei Bedingungen freigegeben werden: 1. wenn die Verarbeitung des Fleisches stattgefunden habe und 2. wenn eine Kontrolle innerhalb der vorgesehenen Frist nach Abschluß des Kaufvertrags durchgeführt worden sei. Die Kaufverträge seien — so führt die Kommission aus — am 12. April 1986 abgeschlossen worden, dem Kontrollbericht vom 27. Januar 1988 zufolge sei aber die Kontrolle erst am 26. Januar 1988, also lange nach Ablauf der festgesetzten Frist, durchgeführt worden. Die nach Gemeinschaftsrecht geltenden Voraussetzungen seien also nicht erfüllt worden. Die Kommission weist auch darauf hin, daß sie den Sachverhalt nicht vollständig gekannt habe, als sie an die griechische Interventionsstelle geschrieben habe. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren Rat mißverstanden. Mit dem Schreiben habe in Wirklichkeit zum Ausdruck gebracht werden sollen, sie sei bereit, die Freigabe der Kaution anzuerkennen, wenn die zwei Bedingungen erfüllt worden seien, und dies selbst dann, wenn die maßgeblichen Unterlagen nach Ablauf der vorgesehenen Frist bei der Kommission eingingen.

32 Meines Erachtens ist das Schreiben der Kommission kaum so zu verstehen, wie es den jetzt abgegebenen Erklärungen der Kommission zufolge hätte verstanden werden sollen. Es liegt näher, in ihm eine Ermächtigung der griechischen Interventionsstelle zur Neuberechnung des Kautionsbetrags unter der einzigen Voraussetzung zu sehen, daß es tatsächlich zur Verarbeitung des Fleisches gekommen ist. Obwohl die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts — wie die griechische Regierung einräumt — nicht voll erfüllt worden sind, konnten doch Zweifel zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestehen. Ich bin daher geneigt anzunehmen, daß die griechische Regierung aufgrund des genannten Schreibens den Betrag der verfallenen Kaution herabsetzen konnte.

33 Nach alledem bin ich der Auffassung, daß dem Antrag der Klägerin, der sich auf die Berechnung der von der Thraki A. E. gestellten Kaution bezieht, stattzugeben ist.

F — Qualität von bei der Interventionsstelle eingelagertem Tabak

34 Beim Rechnungsabschluß 1987 hat es die Kommission abgelehnt, zu Lasten des Fonds Ausgaben anzuerkennen, die wegen bei der Interventionsstelle gelagerten Burley-Tabaks und bestimmter Mengen Orient-Tabake entstanden sind. Dies ist mit der Begründung geschehen, ihre Qualität habe den besonderen dafür geltenden Normen nicht entsprochen. Wegen dieser Frage hat die griechische Regierung die Nichtigerklärung der Entscheidung über den Rechnungsabschluß angestrebt. Mit Urteil in der Rechtssache C-3 85/89 (Griechenland/Kommission) hat der Gerichtshof die Klage abgewiesen. Beim Rechnungsabschluß 1988 hat die Kommission im Hinblick auf die 1988 verkauften Mengen von Burley-Tabak und orientalischer Tabake eine entsprechende Berichtigung in Höhe von 528931426 DR vorgenommen. Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der angegriffenen Entscheidung, soweit sie mit dem Betrag der finanziellen Berichtigung belastet wird, aus zwei Gründen: Zum einen habe die Kommission bei den dem Rechnungsabschluß für 1987 vorausgegangenen Untersuchungen die Grenzen ihres Ermessens überschritten; zum anderen verletze die finanzielle Berichtigung die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

35 Zum ersten Vorwurf führt die griechische Regierung aus, die Technik der Probenentnahme, die die Kommission bei den dem Rechnungsabschluß für 1987 vorausgegangenen Untersuchungen angewandt habe, sei unangemessen und verletze international anerkannte Normen. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf einen Bericht vom 18. Dezember 1988, den ein Vertreter des griechischen Tabakverbandes, der bei den Untersuchungen der Kommission zugegen gewesen ist, erstellt hat. Die Klägerin macht auch geltend, die Untersuchung der Stichproben durch das Labor SEITA in Bergerac habe in bezug auf die Qualität des Tabaks günstigere Ergebnisse erbracht als die von der Kommission durchgeführten Untersuchungen. Insoweit genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-385/89 das Vorbringen der Klägerin verworfen hat, die von der Kommission angewandten Untersuchungsmethoden seien nicht angemessen gewesen. Außerdem hat der Gerichtshof erklärt, die Klägerin habe nicht ausreichend nachgewiesen, daß die fraglichen Tabaksorten den besonderen Qualitätsnormen genügt hätten. Dieses Vorbringen der Klägerin ist also zurückzuweisen.

36 Zum zweiten Vorwurf führt die griechische Regierung aus, der vor dem Rechnungsabschluß 1987 erstellte Bericht habe eine spätere finanzielle Berichtigung nicht vorbehalten. Der Rechnungsabschluß sei also endgültig gewesen und die Kommission habe nicht das Recht gehabt, später, d. h. beim Rechnungsabschluß für 1988, eine Berichtigung vorzunehmen.

37 Dem kann nicht gefolgt werden. Beim Rechnungsabschluß für 1987 hat die Kommission festgestellt, daß von der Interventionsstelle gelagerter Burley-Tabak und bestimmte Mengen von Orient-Tabaken den besonderen Qualitätsnormen nicht entsprochen hätten. Diese Feststellung ist, wie ausgeführt, vom Gerichtshof in der Rechtssache C-385/89 (Griechenland/Kommission) bestätigt worden. Notwendige Folge war, daß die Kommission bei der Berechnung der Tabakmenge, die 1988 aus der Intervention genommen worden ist, Verkäufe von Tabak, der den geltenden Normen nicht entsprochen hat und der deshalb nicht in die Intervention hätte übernommen werden dürfen, nicht berücksichtigen konnte. Die Tatsache, daß die Kommission beim Rechnungsabschluß für 1987 keinen Vorbehalt gemacht hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Nichtanerkennung ohne Bedeutung. Auf das Fehlen eines Vorbehalts könnte es nur ankommen, wenn die Kommission Rechnungen erneut geprüft hätte, die bereits abgeschlossen waren. Im vorliegenden Fall ist es beim Rechnungsabschluß für 1988 zu der finanziellen Berichtigung in Ansehung von Tabakmengen gekommen, die in diesem Jahr verkauft worden sind. Von einer Rückwirkung kann keine Rede sein. Für mich ist nicht ersichtlich, wie unter den Umständen des vorliegenden Falles im Verhalten der Kommission eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gesehen werden könnte.

38 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß das Vorbringen der Klägerin, das sich auf die Qualität von bei der Interventionsstelle eingelagertem Tabak bezieht, nicht stichhaltig ist.

Allgemeine Bemerkungen

39 An dieser Stelle ist es wohl angebracht, wieder einmal die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hervorzuheben, gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag mit der Kommission zusammenzuarbeiten, damit die ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt wird. Wie ich unter den Nummern 52 bis 54 meiner Schlußanträge in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321) ausgeführt habe, handeln die Mitgliedstaaten, wenn sie der Verpflichtung nachkommen, für eine strenge Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen, im wesentlichen als Treuhänder des Fonds; als solche müssen sie dafür sorgen, daß die Bedingungen, unter denen Ausgaben getätigt werden, so transparent wie möglich sind.

40 Zu den Gerichtsverfahren über das Verhalten der griechischen Stellen, die ich unter Nummer 4 erwähnt habe, ist es zum Teil deswegen gekommen, weil die Kommission Schwierigkeiten hatte, als sie bei diesen Stellen Auskünfte angefordert hat. Auch der vorliegende Fall hat wieder die Schwierigkeiten deutlich gemacht, die sich aus dem Fehlen ordnungsgemäßer Mitteilungen ergeben können. Insbesondere sind die Geschäfte und die Tätigkeiten der KYDEP sowie ihre Beziehungen zum griechischen Staat durchaus nicht transparent gewesen.

41 Daß die Kommission in der Gegenerwiderung erklären konnte, Griechenland sei neuerdings mit einer Überprüfung der KYDEP durch die Inspektoren des Fonds einverstanden und es hätten schon zwei Untersuchungen durchgeführt werden können, ist daher Anlaß zu Genugtuung. Die Kommission ist sogar so weit gegangen, vom Beginn einer neuen Ära in den Beziehungen zwischen Griechenland und der Gemeinschaft bei der Verwirklichung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie davon zu sprechen, dieser Wandel könne für alle Betroffenen einschließlich des Gerichtshofes nur vorteilhaft sein, weil die Gefahr von Streitigkeiten zwischen der Kommission und Griechenland wahrscheinlich erheblich abnehme. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der griechischen Regierung erklärt, nach seinem Eindruck habe sich der Gerichtshof jetzt zum letzten Mal mit trivialen Fällen wie dem vorliegenden zu befassen, und er hat die Hoffnung ausgedrückt, in Zukunft würden solche Meinungsverschiedenheiten in Verhandlungen mit der Kommission bereinigt.

42 Eine solche Entwicklung kann der Gerichtshof nur begrüßen.

Antrag

43 Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klage nur in einem Punkt stattzugeben ist. Da die Klage im übrigen abzuweisen ist, sollten der Klägerin die Kosten auferlegt werden.

44 Ich beantrage daher:

1) die Entscheidung der Kommission 90/644/EWG vom 30. November 1990 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1988 finanzierten Ausgaben für nichtig zu erklären, soweit die Kommission zu Lasten des Fonds den Betrag von 245233 DR nicht anerkannt hat, der dem Unterschied zwischen der von der Thraki A. E. beim Verkauf von Interventionsfleisch gestellten Kaution und dem für verfallen erklärten Betrag entspricht;

2) die Klage im übrigen abzuweisen;

3) der Republik Griechenland die Kosten aufzuerlegen.