Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1993

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.10.1993 – C-378/92

ECLI:EU:C:1993:843

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen

In der Rechtssache C-378/92

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch Alberto Navarro Gonzalez, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado Antonio Hierro Hernández-Mora als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 382, S. 15) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, M. Díez de Velasco, der Richter C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler, F. Grévisse, M. Zuleeg und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: J.-G. Giraud

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. September 1993,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 382, S. 15; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Artikel 3 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1990 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission von der spanischen Regierung keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung erhalten hatte und ihr auch keine anderen Informationen vorlagen, denen sie hätte entnehmen können, daß das Königreich Spanien die dazu erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte, leitete sie gegenüber diesem Staat das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die spanische Regierung räumt ein, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist. Sie macht lediglich geltend, daß diese Verzögerung auf bestimmte Schwierigkeiten zurückzuführen sei, die zum einen auf der Vielzahl der zuständigen Ministerien und zum anderen auf dem Erlaß der Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. L 57, S. 1) beruhten; diese Richtlinie habe den Inhalt der Änderungen modifiziert, die durch die streitige Richtlinie an der Richtlinie 77/99 vorgenommen worden seien. Die spanische Regierung weist jedoch darauf hin, daß das Verfahren zum Erlaß der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen im Gang sei.

6 Da das Königreich Spanien gegen seine spezifischen Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob es dadurch auch seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verletzt hat (vgl. Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, Randnr. 13).

7 Demnach ist die Vertragsverletzung festzustellen.

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen nachzukommen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.