Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.04.1998 – C-116/96
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1998:169
In der Rechtssache C-116/96 REV
Reisebüro Binder GmbH
wegen Wiederaufnahme des mit Urteil des Gerichtshofes vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-116/96 (Reisebüro Binder GmbH, Slg. 1997, I-6103) abgeschlossenen Verfahrens
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R Jann,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Reisebüro Binder GmbH (im folgenden: Binder GmbH) hat mit zwei Antragsschriften vom 15. Dezember 1997 und vom 29. Januar 1998, die am 2. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Gerichtshofes vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-116/96 (Reisebüro Binder GmbH, Slg. 1997, I-6103) abgeschlossenen Verfahrens gestellt.
2 In diesem Urteil hat der Gerichtshof auf eine Vorabentscheidungsfrage geantwortet, die ihm der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vorgelegt hatte und die die Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) betraf. Diese Frage hatte sich in einem Rechtsstreit zwischen der Binder GmbH und dem Finanzamt Stuttgart-Körperschaften über die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer für eine Leistung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung zu einem Pauschalpreis gestellt.
3 Nach Einreichung ihres ersten Antrags war der Binder GmbH vom Kanzler des Gerichtshofes mitgeteilt worden, daß Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wie aus dem Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85 (Wünsche, Slg. 1986, 947, Randnr. 14) ausdrücklich hervorgehe, auf die in Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteile nicht anwendbar sei. Die Binder GmbH hat dennoch einen neuen Antrag gestellt und beantragt,
die beiden Anträge mit den Anlagen den anderen Parteien des Rechtsstreits und dem Herrn Generalanwalt zur Stellungnahme weiterzuleiten,
dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, erneut in die Prüfung der Hauptsache anhand der bereits eingereichten Erklärung im schriftlichen Verfahren mit der Ergänzung, dem Entwurf des mündlichen Vortrags, einzutreten,
durch Urteil gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung erneut zu entscheiden,
eine eventuelle Ablehnung des nochmaligen Wiederaufnahmeantrags durch Beschluß des Gerichtshofes zu entscheiden.
4 Die Antragstellerin stützt ihre Anträge insbesondere auf den Umstand, daß der Gerichtshof vor der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen über die Rechtslage, die den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens gebildet habe, unvollständig unterrichtet gewesen sei, weil der Prozeßvertreter Nr. 2 der Antragstellerin die schriftlichen Erklärungen ihres Prozeßvertreters Nr. 1 zurückbehalten habe. Die Antragstellerin trägt außerdem vor, daß eine bestimmte Beschränkung bzw. Ausschließung weder in Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes noch in den Artikeln 98 bis 100 der Verfahrensordnung enthalten sei und daß daher davon auszugehen sei, daß diese Bestimmungen auf sämtliche Entscheidungen des Gerichtshofes, einschließlich der im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens ergangenen, anwendbar seien.
5 Artikel 92 §1 der Verfahrensordnung hat folgenden Wortlaut:
Ist der Gerichtshof für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann er nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
6 Der Gerichtshof hat in Randnumner 14 des erwähnten Beschlusses Wünsche ausgeführt, daß in den Artikeln 38 bis 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes die außerordentlichen Rechtsbehelfe abschließend aufgezählt sind, mit denen die Rechtskraft der Urteile des Gerichtshofes in Frage gestellt werden kann, und daß diese Bestimmungen auf die in Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteile nicht anwendbar sind, da es in ihnen keine Prozeßparteien gibt.
7 Artikel 177 EG-Vertrag begründet nämlich ein Verfahren der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, in dessen Verlauf den Parteien des Ausgangsverfahrens lediglich Gelegenheit gegeben wird, in dem durch das vorlegende Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen Erklärungen abzugeben (vgl. Beschluß vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 40/70, Sirena, Slg. 1979, 3169).
8 In den durch Artikel 177 EG-Vertrag gezogenen Grenzen ist es also allein Sache der innerstaatlichen Gerichte, über die grundsätzliche Frage einer Vorlage an den Gerichtshof und über deren Gegenstand zu entscheiden, und auch allein diese Gerichte haben darüber zu befinden, ob sie sich durch die auf ihr Ersuchen ergangene Vorabentscheidung für hinreichend unterrichtet halten oder ob es ihnen erforderlich erscheint, den Gerichtshof erneut anzurufen. Daher können die Parteien des Ausgangsverfahrens nicht unter Berufung auf Artikel 40 der EG-Satzung des Gerichtshofes und auf Artikel 102 der Verfahrensordnung die Auslegung der nach Artikel 177 ergangenen Urteile beantragen (Beschluß Sirena).
9 Ebensowenig können die Parteien des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes und auf die Artikel 98 bis 100 der Verfahrensordnung die Wiederaufnahme von Verfahren beantragen, die durch nach Artikel 177 ergangene Urteile abgeschlossen worden sind. Nur das nationale Gericht, an das ein solches Urteil gerichtet ist, könnte dem Gerichtshof gegebenenfalls neue Gesichtspunkte unterbreiten, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten (Beschluß Wünsche, Randnr. 15).
10 Der Wiederaufnahmeantrag ist folglich offensichtlich unzulässig und daher gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
Kosten
11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da es keinen Antragsgegner gibt, hat die Antragstellerin, die mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1. Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Reisebüro Binder GmbH trägt ihre eigenen Kosten.