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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.05.2007 – C-117/06
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2007:267
Schlussanträge des Generalanwalts
Paolo Mengozzi
vom 8. Mai 2007
I — Einleitung
1 Mit Beschlüssen vom 21. und 23. Februar 2006 hat das Kammergericht Berlin den Gerichtshof gemäß Art. 234 EG um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan ersucht.
2 Im Wesentlichen ist der Gerichtshof aufgerufen, sich zur Tragweite von Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 in einem Verfahren zu äußern, in dem es um die Frage geht, ob die Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück im deutschen Grundbuch abgelehnt werden darf, nachdem einer der Erwerber in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen aufgenommen worden ist, gegenüber denen, weil von einer Verbindung zu Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban ausgegangen wird, die restriktiven Maßnahmen gelten, die mit der genannten Verordnung zur Verhinderung der Finanzierung terroristischer Unternehmungen eingeführt wurden.
II — Rechtlicher Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens
A — Die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
3 Am 16. Januar 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) die Resolution 1390 (2002), mit der Maßnahmen festgelegt wurden, die gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie andere mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu ergreifen sind, die auf der entsprechend den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats aufgestellten Liste geführt werden, die vom nach der Resolution 1267 (1999) errichteten Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats (im Folgenden: Sanktionsausschuss) regelmäßig aktualisiert wird.
4 Ziff. 2 Buchst. a der Resolution 1390 (2002) bestimmt, dass alle Staaten
die Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen unverzüglich einzufrieren [haben], einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die ihnen gehören oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden, sowie sicherzustellen [haben], dass weder diese noch irgendwelche anderen Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen von ihren Staatsangehörigen oder von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen direkt oder indirekt zu Gunsten solcher Personen zur Verfügung gestellt werden.
5 Am 20. Dezember 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1452 (2002), mit der bestimmte Abweichungen von den mit der Resolution 1390 (2002) vorgeschriebenen restriktiven Maßnahmen zugelassen werden.
6 Nach Ziff. 2 Buchst. b der Resolution 1452 (2002) können die Staaten gestatten, dass den Konten, die Ziff. 2 Buchst. a der Resolution 1390 (2002) unterliegen, fällige Zahlungen auf Grund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten den Bestimmungen der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) beziehungsweise 1390 (2002) unterliegen, gutgeschrieben werden, vorausgesetzt, dass derartige Zahlungen diesen Bestimmungen auch weiterhin unterliegen.
7 Am 6. Juli 2004 beschloss der Sanktionsausschuss, die Liste der Personen, Gruppen und Einrichtungen im Sinne der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) um folgenden Namen zu ergänzen: Aqeel Abdulaziz Al-Aqil.
B — Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
8 Um die Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats umzusetzen, nahm der Rat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP an.
9 Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402 gilt nach seinem Art. 1 für Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, wie sie in der Liste aufgeführt sind, die oben in Nr. 3 genannt worden ist, und bestimmt in Art. 3:
Im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten
ordnet die Europäische Gemeinschaft das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen an;
stellt die Europäische Gemeinschaft sicher, dass Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen nicht unmittelbar oder mittelbar den in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen selbst oder zu ihrem Nutzen zur Verfügung gestellt werden.
10 Die Verordnung Nr. 881/2002 wurde ausweislich ihrer Erwägungsgründe 1 bis 4 erlassen, um die Resolution 1390 (2002) für das Gebiet der Gemeinschaft umzusetzen.
11 Art. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 lautet:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. Gelder finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Vorteile jeder Art einschließlich von — aber nicht beschränkt auf — Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;
2. wirtschaftliche Ressourcen Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
3. Einfrieren von Geldern die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften, Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Verwendung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird;
4. Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen die Verhinderung ihrer Verwendung für jeden Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von — aber nicht beschränkt auf — den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen.
12 Art. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 lautet:
1. Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren.
2. Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
3. Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten.
13 In Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 heißt es:
Die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Tätigkeiten, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 ... ist, ist untersagt.
14 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 ermächtigt die Kommission insbesondere, Anhang I auf der Grundlage der Entscheidungen des Sicherheitsrates ... oder des Sanktionsausschusses zu ändern oder zu ergänzen.
15 Art. 9 der Verordnung Nr. 881/2002 lautet:
Diese Verordnung gilt ungeachtet etwaiger Rechte und Pflichten, die sich aus vor ihrem Inkrafttreten unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Genehmigungen ergeben.
16 Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen nach Artikel 2 dieser Verordnung.
17 Um die Resolution 1452 (2002) des Sicherheitsrats umzusetzen, erließ der Rat am 27. Februar 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402. Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/140 bestimmt, dass [b]ei der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP ... die Europäische Gemeinschaft die nach der Resolution 1452 (2002) des UN-Sicherheitsrates gestatteten Ausnahmen vorsehen [wird].
18 Am 27. März 2003 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 im Hinblick auf Ausnahmen vom Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.
19 Mit Art. 1 der Verordnung Nr. 561/2003 wird in die Verordnung Nr. 881/2002 ein Art. 2a eingefügt, dessen Abs. 4 bestimmt:
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für
a) die Gutschrift fälliger Zinsen oder sonstige [r] Erträge der eingefrorenen Konten,
b) fällige Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten denjenigen Resolutionen des Sicherheitsrates ... unterliegen, die sukzessive durch die Verordnung (EG) Nr. 337/2000, die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 bzw. diese Verordnung umgesetzt werden.
Zinsen sowie sonstige Erträge und Zahlungen werden in der gleichen Weise wie das Konto, dem sie gutgeschrieben werden, ebenfalls eingefroren.
20 Am 12. Juli 2004 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1277/2004 zur 37. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002. Nach Art. 1 und Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 1277/2004 wird Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 dahin geändert, dass unter Natürliche Personen insbesondere der Eintrag Aqeel Abulaziz Al-Aqil. Geburtsdatum: 29. April 1949 eingefügt wird.
21 Die Verordnung Nr. 1277/2004 trat am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, dem 13. Juli 2004, in Kraft.
C — Maßgebliches deutsches Recht
22 Im Licht des Beschlusses des Kammergerichts vom 21. Februar 2006 (im Folgenden: Vorlagebeschluss), der Erklärungen der deutschen Regierung und der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Informationen stellt sich das für das vorliegende Verfahren maßgebliche deutsche Recht wie folgt dar.
23 Nach deutschem Recht umfasst ein Verkauf unabhängig davon, ob es sich um eine bewegliche oder um eine unbewegliche Sache handelt, den Abschluss zweier verschiedener Rechtsgeschäfte: den Kaufvertrag im eigentlichen Sinn, mit dem sich die Parteien verpflichten, die Sache zu übergeben und das Eigentum daran auf den Käufer zu übertragen (Verpflichtung des Verkäufers) bzw. den Gegenwert in Geld an den Verkäufer zu zahlen (Verpflichtung des Erwerbers), und das so genannte Erfüllungsgeschäft, mit dem sich die Parteien über die Übertragung des Eigentums an der Sache bzw. am Geld einigen. Damit das Eigentum an der verkauften Sache tatsächlich als übertragen gelten kann, müssen die Parteien jedoch die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen.
24 Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück müssen die Parteien nach deutschem Recht
a) einen notariell beurkundeten Kaufvertrag schließen (§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]);
b) persönlich oder durch Vertreter die dingliche Einigung (Erfüllungsgeschäft) vor einem Notar oder einer anderen zuständigen Stelle erklären (im Folgenden: Auflassung) (§ 873 Abs. 1 und 2 und § 925 Abs. 1 BGB);
c) beim Grundbuchamt die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück in das Grundbuch eintragen lassen (§ 873 Abs. 1 BGB).
25 Mit anderen Worten reicht der Abschluss eines — nur schuldrechtlich wirkenden — Immobilienkaufvertrags nach deutschem Recht nicht dafür aus, dass der Käufer das Eigentum an der verkauften Immobilie erwirbt, sondern stellt bei einem sozusagen progressiven Tatbestand den ersten von drei Schritten — Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrags, Auflassung in der vorgeschriebenen Form und Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch — dar, die sämtlich für den Übergang des Eigentums an der Immobilie unerlässlich sind.
26 Mit der Eintragung kann die Übertragung des Eigentums an einer verkauften Immobilie als in dem Sinne vollendet angesehen werden, dass der Erwerber — auch wenn zuvor eine Vormerkung eingetragen und die Sache dem Erwerber sowie der Kaufpreis dem Verkäufer überlassen werden kann — erst damit die Verfügungsbefugnis über die Sache zwecks ihres Weiterverkaufs oder zwecks Bestellung eines Grundpfandrechts erwirbt. Das letzte Wort hat also das Grundbuchamt, das nach § 18 Abs. 1 der Grundbuchordnung prüfen muss, ob der Eintragung nicht ein — von Anfang an bestehendes oder zwischenzeitlich eingetretenes — Hindernis wie z. B. ein gesetzliches Verfügungsverbot entgegensteht.
III — Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren
27 Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2000 schlössen Gerda Möllendorf und Christiane Möllendorf-Niehuus (im Folgenden: Verkäuferinnen) als Gesellschafterinnen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Salem-Abdul Ghani El-Rafei, Kamal Rafehi und Ageel A. Al-Ageel (im Folgenden: Käufer) als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück in Berlin-Neukölln.
28 Mit demselben Vertrag einigten sich die Parteien über die Übertragung des Eigentums an der Immobilie an die Käufer und die Eintragung der Übertragung in das Grundbuch. Außerdem kamen sie überein, dass der Kaufpreis von 2375000 DM, d. h. 1214318,22 Euro, bis zum 15. Februar 2001 auf einem Ander konto des beurkundenden Notars Karl Alich (im Folgenden: Notar) zu hinterlegen war, um dann den Verkäuferinnen nach der im Vorgriff auf die endgültige Eintragung vorzunehmenden Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch ausbezahlt zu werden.
29 Entsprechend dem Kaufvertrag hinterlegten die Käufer den Kaufpreis auf einem Notaranderkonto.
30 Am 8. März 2001 wurde eine Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
31 Im Mai 2001 wurde nach den vom Notar in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 8. März 2007 gemachten Angaben der Kaufpreis an die Verkäuferinnen gezahlt und der Besitz an der verkauften Immobilie den Käufern überlassen.
32 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 wies das örtlich zuständige Grundbuchamt den Antrag des Notars vom 22. Januar 2003 auf endgültige Eigentumsumschreibung mit der Begründung zurück, dass die angeforderten ergänzenden Unterlagen nicht innerhalb der mit Schreiben vom 28. März 2003 gesetzten Frist vorgelegt worden seien.
33 Mit Wirkung vom 13. Juli 2004 wurde Ageel A. Al-Ageel (im Folgenden: Käufer Nr. 3) als natürliche Person in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 aufgenommen.
34 Am 9. Dezember 2004 beantragte der Notar beim Grundbuchamt auf der Grundlage des dort bereits eingereichten notariellen Kaufvertrags erneut die endgültige Eigentumsumschreibung auf die Käufer. Mit Beschluss vom 21. April 2005 lehnte das Grundbuchamt jedoch mit der Feststellung, dass der Käufer Nr. 3 in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 namentlich genannt werde, die Umschreibung unter Berufung auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung ab.
35 Am 3. Mai 2005 legte der Notar im Namen der Verkäuferinnen Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Grundbuchamt ein. Diese Beschwerde wurde vom Grundbuchamt von Amts wegen an das Landgericht Berlin (im Folgenden: Landgericht) weitergeleitet, das sie mit Beschluss vom 27. September 2005 zurückwies.
36 Am 7. Oktober 2005 legte der Notar wiederum im Namen der Verkäuferinnen weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts beim Kammergericht ein.
37 Mit der weiteren Beschwerde rügte der Notar erstens, der angefochtene Beschluss verstoße gegen das in Art. 14 des deutschen Grundgesetzes verankerte Recht auf Eigentum der nicht in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 erwähnten Verkäuferinnen.
38 Zweitens machte er geltend, das fragliche Rechtsgeschäft, mit dem ein erheblicher Preis für die Immobilie vereinbart und auch bereits gezahlt worden sei, falle aus dem Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 heraus. Insoweit entnahm er den Wendungen zur Verfügung gestellt und zugute kommen in dieser Bestimmung, dass davon nur solche Rechtsgeschäfte erfasst würden, bei denen Leistung und Gegenleistung nicht in einem wirtschaftlichen Gleichgewicht stünden.
39 Schließlich wies der Notar darauf hin, dass die Käufer infolge einer etwaigen Rückabwicklung des Kaufvertrags einen bei den Verkäuferinnen einklagbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Preises hätten, was nicht in Einklang mit dem siebten Erwägungsgrund und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 stehe.
40 Das Kammergericht hat es für die Entscheidung über die weitere Beschwerde des Notars für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.
41 Im Vorlagebeschluss führt das Kammergericht aus, dass nach deutschem Recht die Auflassungsberechtigung als Ausfluss der sachlich-rechtlichen Verfügungsbefugnis sowie die Befugnis, sie auszuüben, auch dann noch im Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch fortbestehen müssten, wenn der Käufer und der Verkäufer die Auflassung wie im vorliegenden Fall bereits bei der Beurkundung des notariellen Kaufvertrags bindend erklärt hätten.
42 Trete eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis nach Abschluss des Kaufvertrags und Erklärung der Auflassung, aber vor Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch ein, so sei dies vom Grundbuchamt grundsätzlich zu beachten.
43 Da außerdem nach deutschem Recht das Bestehen eines Eintragungshindernisses der Erfüllung des Kaufvertrags durch die Verkäuferinnen entgegenstünde, müssten diese den Käufern nach §§ 275 und 323 BGB den Kaufpreis vorbehaltlich eines etwa auch insoweit eingreifenden Verbots nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 erstatten.
44 Letztlich gehe es im Kern um die Tragweite von Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002, da zu klären sei, ob sich aus diesen Bestimmungen ein relatives Verfügungsverbot ergebe, das auch für den Verkauf eines Grundstücks an eine in der Liste in Anhang I der Verordnung aufgeführte Person gelte und ausnahmslos auch dann eingreife, wenn die Verfügung in Erfüllung eines vor Veröffentlichung dieser Verordnung geschlossenen und auch von der Gegenseite bereits erfüllten Kaufvertrags erfolge, oder ob diese Bestimmungen, wie von den Verkäuferinnen vertreten, nur dann anwendbar seien, wenn die erbrachte Gegenleistung dem Gegenstand der Verfügung nicht gleichwertig sei.
45 Zur Erstattung des Kaufpreises hat das Kammergericht mit Ergänzungsbeschluss vom 23. Februar 2006 hinzugefügt, dass Art. 2 Abs. 1 bis 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 eine Befugnis zur Anordnung an den Verkäufer, den Kaufpreis zu hinterlegen, nicht zu entnehmen sei, wenn der Verkäufer selbst nicht schon bei Abschluss des Vertrags oder bei Empfang des Kaufpreises Kenntnis davon gehabt habe, dass der Käufer den restriktiven Maßnahmen unterliege.
46 In demselben Beschluss hat das Kammergericht schließlich festgestellt, dass auch zweifelhaft sei, ob bei einer Mehrzahl von Käufern oder — wie hier — deren Verbundenheit in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises insgesamt oder nur in Höhe des Anteils der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Käufer einzufrieren sei.
47 Das Kammergericht hat deshalb das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Verbieten die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 3 und des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 die in Erfüllung eines Kaufvertrags erfolgte Auflassung (Übereignung) eines Grundstücks an eine in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführte natürliche Person?
2. Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Verbietet die Verordnung Nr. 881/2002 die zum Übergang des Eigentums am Grundstück erforderliche Umschreibung im Grundbuch auch dann, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag vor Veröffentlichung der Verfügungsbeschränkung im Amtsblatt der EG geschlossen und die Auflassung bindend erklärt worden ist und der nach dem Vertrag von der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen Person als Käufer zu zahlende Kaufpreis vor diesem Zeitpunkt
a) auf einem Notaranderkonto hinterlegt oder
b) an den Verkäufer ausgezahlt worden ist?
48 Gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs haben die italienische und die deutsche Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.
49 In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2007 haben Frau Möllendorf und Frau Möllendorf-Niehuus, Notar Alich sowie die Vertreter der deutschen Regierung und der Kommission mündlich verhandelt.
IV — Rechtliche Prüfung
A — Vorüberlegungen
50 Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klarstellung, ob Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 die Auflassung eines Grundstücks an eine in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Person in Erfüllung eines Kaufvertrags verbieten.
51 Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht dagegen vom Gerichtshof im Fall der Bejahung der ersten Frage wissen, ob die Bestimmungen der genannten Verordnung an der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch auch dann hindern, wenn vor ihrer Anwendbarkeit auf den Käufer nicht nur der Kaufvertrag geschlossen, sondern auch die Auflassung erklärt und der Kaufpreis entweder auf einem Notaranderkonto hinterlegt oder an den Verkäufer ausgezahlt wurde.
52 Ungeachtet seiner Gliederung in zwei Fragen zielt das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen auf die Klärung der Tragweite der Verbote nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 ab, damit die Frage beantwortet wird, ob diese Verbote in einer Situation, in der ein Immobilienkaufvertrag vor der Aufnahme des Käufers in die Liste in Anhang I dieser Verordnung geschlossen wurde, der Vornahme von Rechtshandlungen wie der Auflassung und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch entgegenstehen, die für die Eigentumsübertragung in Erfüllung des genannten Vertrags erforderlich sind. Zudem soll der Gerichtshof klären, ob es auf den Umstand, dass zum einen der Übereignung der Sache eine gleichwertige Gegenleistung (Kaufpreis) durch den Käufer gegenübersteht und dass zum anderen diese Gegenleistung (durch die Einzahlung auf ein Notaranderkonto oder die Auszahlung an den Verkäufer) vor Aufnahme des Käufers in die besagte Liste bewirkt worden ist, in dem Sinne ankommen kann, dass die oben genannten Rechtshandlungen dadurch der Anwendung der fraglichen Verbote entgehen.
53 Die erste Vorlagefrage, die dahin geht, ob Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 die Auflassung verbieten, scheint bei einer ersten Prüfung Zulässigkeitsprobleme in Bezug auf ihre Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall aufzuwerfen. Es steht nämlich außer Frage, dass im vorliegenden Fall die Auflassung am Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags (19. Dezember 2000) vor dem Notar erklärt wurde, d. h. lange bevor die betreffenden Verbote gegenüber dem Käufer Nr. 3 zu gelten begannen (13. Juli 2004). Da ein Verbot eine Handlung untersagen und nicht deren Wirkungen beseitigen soll (weil es sich sonst nicht um ein Verbot, sondern um eine anders geartete Vorbeugung handeln würde), und somit für die Zukunft wirkt, scheint die erste Vorlagefrage in Anbetracht dessen, dass die Handlung, auf die sie abstellt (Auflassung), hier vor Anwendbarkeit des Verbots vorgenommen wurde, hypothetisch und mithin unzulässig zu sein.
54 Das vorlegende Gericht hat jedoch Ausführungen zu den Merkmalen der Auflassung im deutschen Recht gemacht, die insoweit gewisse Zweifel aufwerfen.
55 Im Vorlagebeschluss heißt es nämlich, dass nach deutschem Recht die Einigungsberechtigung [für die Übertragung des Eigentums] als Ausfluss der sachlich-rechtlichen Verfügungsbefugnis sowie die Befugnis, sie auszuüben, noch im Zeitpunkt der Eintragung [in das Grundbuch auch dann] vorliegen [müssen] ..., wenn die Einigung — wie hier — ... bindend geworden ist.
56 Es ist nicht klar, ob das vorlegende Gericht mit diesen Erläuterungen darauf hinweisen möchte, dass eine Auflassung, auch wenn sie bereits vor dem Notar erklärt und damit für die Parteien bindend geworden ist, erst mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch als vollständig und endgültig vollzogen angesehen werden kann, so dass eine in der Zwischenzeit bis zu dieser Eintragung eintretende Beschränkung der Verfügungsbefugnis über die verkaufte Sache (wie diejenige, die sich gegebenenfalls aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 ergibt) den Vollzug der Auflassung hindern würde.
57 Aus einem anderen Blickwinkel, den manche Stellen der schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung nahelegen, könnte die erste Frage des vorlegenden Gerichts dem Zweck dienen, bei Bejahung der Frage die Beschränkung nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 einem gesetzlichen Verfügungsverbot im Sinne des deutschen Rechts gleichstellen zu können, das zumindest unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtigkeit einer vor Eintreten des Verbots vorgenommenen Handlung wegen Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB) bewirken könnte.
58 Tatsächlich reichen die Angaben, die vor dem Gerichtshof zum einschlägigen deutschen Recht gemacht worden sind, nicht, um mit Sicherheit feststellen zu können, ob die erste Frage für das Kammergericht entscheidungserheblich ist. Daraus folgt jedoch nicht ihre Unzulässigkeit.
59 Es sei nämlich daran erinnert, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die von diesem Gericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
60 Im Licht des oben in den Nrn. 54 bis 57 Ausgeführten scheinen mir diese Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein, weshalb die erste Frage meiner Ansicht nach als zulässig angesehen werden kann.
61 Zudem ist die erste Frage nicht so spezifisch, dass sie getrennt von der zweiten Frage behandelt werden müsste. Ich werde deshalb im Folgenden auf beide Fragen zusammen eingehen.
B — Prüfung der Fragen des vorlegenden Gerichts
62 Anfangs sei mit der Kommission darauf hingewiesen, dass es für die Entscheidung der beim vorlegenden Gericht anhängigen Sache auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002, der in der Formulierung der Vorlagefragen erwähnt wird, nicht anzukommen scheint. In der Tat sehe ich nicht — und jedenfalls äußert sich das vorlegende Gericht nicht hinreichend dazu —, in welcher Weise das mit dieser Bestimmung aufgestellte Verbot der wissentliche[n] und beabsichtigte[n] Beteiligung an Tätigkeiten, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 ... ist, hier Anwendung finden könnte. Gegenstand dieses Verbots ist eine Handlung zur Umgehung des Verbots nach Art. 2, doch aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie hier die Handlungen, auf die in den Vorlagefragen abgestellt wird, nämlich die Auflassung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (oder der entsprechende Antrag bei der zuständigen Stelle), eine solche Umgehungshandlung darstellen können.
63 Die Prüfung hat sich deshalb auf die Tragweite von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 zu konzentrieren, nach dem den in Anhang I aufgeführten [Subjekten] ... weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen [dürfen], wodurch [sie] Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten.
64 Zunächst sei festgestellt, dass das Grundstück, das Gegenstand des fraglichen Kaufvertrags ist, für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung eine wirtschaftliche Ressource darstellt. Denn nach Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 sind für die Zwecke dieser Verordnung wirtschaftliche Ressourcen Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Ein bebautes Grundstück wie das im vorliegenden Fall verkaufte ist eine unbewegliche Sache, die ohne weiteres dazu verwendet werden kann, Gelder, Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, indem z. B. gegen Entgelt ein Nießbrauch daran eingeräumt oder das Eigentum daran übertragen wird.
65 Die zentralen Begriffe in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 sind das Zurverfügungstellen und das Zugutekommen. Diese Begriffe sind meiner Ansicht nach weit genug, um jede Handlung zu erfassen, die dem Begünstigten zumindest potenziell die wirtschaftliche Verwertung der Ressource (d. h. den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen) erlaubt, wozu somit auch diejenigen Rechtsgeschäfte gehören, die, obwohl sie zu dem erklärten Zweck erfolgen, dem Begünstigten die persönliche Nutzung der Ressource einzuräumen (z. B. Wohnmietvertrag über eine Immobilie), diesem — wenn sich die konkrete Nutzung der Sache nicht nachträglich überwachen lässt — faktisch doch eine wirtschaftliche Verwertung der betreffenden Sache jenseits der Form des Rechtsgeschäfts und der darin festgelegten Bedingungen gestatten.
66 Zwar könnte bei manchen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 881/2002 (z. B. der französischen und der englischen) die Formulierung des letzten Teils von Art. 2 Abs. 3 daran denken lassen, dass ein Zurverfügungstellen oder ein Zugutekommen, ohne dass der Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen erlaubt wird, möglicherweise aus dem Wirkungsbereich des Verbots herausfällt. Eine solche Unterscheidung erscheint mir jedoch nicht gerechtfertigt.
67 Zum einen ist ein Zurverfügungstellen oder ein Zugutekommen einer wirtschaftlichen Ressource, ohne dass der Begünstigte in der einen oder anderen Weise, wenn auch nicht rechtlich, dann doch zumindest faktisch, in die Lage versetzt wird, sich damit Gelder, Waren oder Dienstleistungen zu verschaffen, kaum vorstellbar.
68 Zum anderen steht einer solchen Unterscheidung der Wortlaut der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats entgegen, die mit der Verordnung Nr. 881/2002 in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden sollte. Es sei daran erinnert, dass bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Zur Bestimmung der Tragweite einer Gemeinschaftsvorschrift, die in Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats erlassen wurde, sind auch der Wortlaut und das Ziel dieser Resolution zu berücksichtigen.
69 Die Fassung von Ziff. 2 Buchst, a der Resolution 1390 (2002) lässt keinen Raum für Zweifel. Nach dieser Bestimmung dürfen Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen nicht direkt oder indirekt zu Gunsten von Subjekten zur Verfügung gestellt werden, die auf der oben in Nr. 3 erwähnten Liste geführt werden. Mit diesem Verbot, das so formuliert ist, dass die betreffenden Subjekte daran gehindert werden, einen Vorteil aus solchen Geldern, Werten oder Ressourcen ziehen zu können, soll damit jedem Zurverfügungstellen Letztgenannter zugunsten besagter Subjekte vorgebeugt werden, ohne dass Raum für eine etwaige Unterscheidung bleibt.
70 Vor diesem Hintergrund stelle ich fest, dass Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002, indem er gemäß dem Text der Resolution 1390 (2002) in allgemeinen Worten das Zurverfügungstellen von wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten von in Anhang I der Verordnung gelisteten Subjekten verbietet, ein relatives Verfügungsverbot vorsieht, das ohne weiteres jede Handlung erfasst, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erforderlich sein mag, um das Eigentum oder auch nur den Besitz an einer Immobilie zu übertragen.
71 Völlig unerheblich ist meiner Ansicht nach, dass die fragliche Sache gegen Zahlung eines Gegenwerts zur Verfügung gestellt (hier verkauft) wird, der als angemessen gelten kann. Das Fehlen eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung wird in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 in keiner Weise berücksichtigt. Was verboten ist, ist das Zurverfügungstellen der Sache an sich und somit unabhängig davon, um welche wirtschaftlichen Werte es geht.
72 Das ist übrigens völlig verständlich. Zum einen würde das Verbot, wenn es durch die Feststellung eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts der vereinbarten Leistungen (zugunsten der auf der Liste in Anhang I der Verordnung geführten Person) bedingt wäre, nicht automatisch greifen, wie es aber für ein wirksames Verfolgen der Ziele der Verordnung Nr. 881/2002 erforderlich ist, sondern von einer — in sich problematischen — Beurteilung abhängen, welches der richtige Preis für eine Sache ist; überdies wäre das Verbot durch Manipulationen bei der Vertragsgestaltung leicht umgehbar. Zum anderen verhindert der Umstand, dass das Geschäft (z. B. der Kauf) durch wirtschaftlich ausgeglichene Leistungen gekennzeichnet ist, nicht, dass die auf der genannten Liste geführte Person, für die somit eine Sache verfügbar wird, dennoch mit einer späteren Verfügung über die Sache auch an höhere Beträge gelangen kann als die in Durchführung des Geschäfts gezahlten.
73 In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der italienischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission bin ich außerdem der Ansicht, dass der Umstand, dass der eine Immobilie betreffende Kaufvertrag vor dem Zeitpunkt geschlossen wurde, ab dem das Verbot nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 gegenüber dem Käufer gilt, nicht ausschließt, dass dieses Verbot diejenigen Handlungen erfasst, die zu diesem Zeitpunkt für den Eigentumsübergang noch vollzogen werden mussten, wie gegebenenfalls die Auflassung und jedenfalls die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
74 Dafür spricht, wie von der Kommission zu Recht bemerkt, Art. 9 der Verordnung Nr. 881/2002, nach dem diese ungeachtet etwaiger Rechte und Pflichten [gilt], die sich aus vor ihrem Inkrafttreten ... geschlossenen Verträgen ... ergeben.
75 Diese Vorschrift impliziert meiner Meinung nach, dass das Verbot des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 auch in dem Sinne wirken kann, dass es der Erfüllung von Pflichten und der Befriedigung der entsprechenden Rechte entgegensteht, die sich aus einem Vertrag ergeben, der vor Inkrafttreten der Verordnung oder jedenfalls, soweit sie danach erfolgt, vor Aufnahme des Käufers in die Liste in Anhang I geschlossen wurde.
76 Dieser Auslegung liegt die Berücksichtigung sämtlicher Sprachfassungen der Verordnung Nr. 881/2002 zugrunde, die zeigt, wie sehr die Versionen (die griechische und die niederländische) isoliert sind, deren Fassung des Art. 9 genau die entgegengesetzte Auslegung impliziert, dass die von der Verordnung aufgestellten Verbote (nicht ungeachtet, sondern) unbeschadet der Rechte und Pflichten gelten, die sich aus Übereinkünften, Verträgen, Lizenzen oder Genehmigungen ergeben, die auf die Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung zurückgehen.
77 Für erwähnenswert halte ich übrigens, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er bei Verordnungen, mit denen er entsprechende Verbote aufgestellt hat, die Erfüllung von vor einem bestimmten Zeitpunkt geschlossenen Verträgen von den Verboten ausnehmen wollte, dies ausdrücklich getan hat. In der Verordnung Nr. 3155/90 z. B. — deren Art. 1 Abs. 1 in Anwendung der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrats das mit der Verordnung Nr. 2340/90 verhängte Embargo gegen den Irak und Kuwait auf alle die Förderung der Wirtschaft dieser Länder bezweckenden oder bewirkenden anderen Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen ausdehnte — wurde in Art. 1 Abs. 2 klargestellt, dass [d]as Verbot [nach Abs. 1] ... [nicht] auf andere Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen anwendbar [ist], die auf Verträge oder Vertragszusätze zurückgehen, welche vor Inkrafttreten des in der Verordnung ... Nr. 2340/90 ausgesprochenen Verbots abgeschlossen wurden und mit deren Ausführung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde. In jenem Fall erlaubte der Gemeinschaftsgesetzgeber also ausdrücklich die Erbringung von Leistungen, die aufgrund vor einem bestimmten Zeitpunkt geschlossener Verträge geschuldet wurden, auch wenn er zur Bedingung machte, dass mit der Vertragserfüllung zu diesem Zeitpunkt zumindest begonnen worden war.
78 Die in Art. 9 der Verordnung Nr. 881/2002 gewählte Lösung geht dagegen eindeutig dahin, dass die in der Verordnung aufgestellten Verbote auch der Erfüllung von Verträgen entgegenstehen, die vor Inkrafttreten der Verordnung, oder, wenn sie (wie hier) danach erfolgt, vor der namentlichen Aufnahme eines der Vertragspartner in die Liste des Anhangs I geschlossen wurden. Dies ist im Übrigen kohärent mit dem von der Verordnung Nr. 881/2002 verfolgten Ziel, das darin besteht, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban verbündeten Subjekte mit sofortiger Wirkung vom Zugriff auf alle finanziellen und wirtschaftlichen Ressourcen auszuschließen, damit die Finanzierung terroristischer Tätigkeiten verhindert wird. Die Verfolgung dieses Ziels wäre weniger wirksam, wenn solchen Subjekten gestattet würde, Geschäfte, die vor ihrer Aufnahme in die Liste des Anhangs I abgeschlossen wurden, zu Ende zu führen.
79 Von dieser Lösung gibt es nur die eine Ausnahme, die in Art. 2a Abs. 4 Buchst, b der Verordnung Nr. 881/2002 ausdrücklich vorgesehen ist, nach dem das Verbot des Zurverfügungstellens von Geldern nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung nicht für fällige Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen [gilt], die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten [der Maßnahme des Einfrierens] unterliegen; das Einfrieren der so gezahlten Beträge bleibt davon natürlich unberührt.
80 Art. 2a Abs. 4 enthält dagegen keine entsprechende Gestattung des Zurverfügungstellens einer wirtschaftlichen Ressource wie einer Immobilie — unbeschadet ihres Einfrierens nach Überlassung —, wenn das Zurverfügungstellen die bloße Erfüllung eines Vertrags darstellt, der vor dem Verbot nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung geschlossen wurde. Im Übrigen gibt Art. 2a — der mit der Verordnung Nr. 561/2003 zur Umsetzung der Resolution 1452 (2002) des Sicherheitsrats in der Gemeinschaft in die Verordnung Nr. 881/2002 eingefügt wurde — in Abs. 4 nur den Wortlaut von Ziff. 2 dieser Resolution wieder, die, wie von der Kommission betont, eine derartige Ausnahme nicht vorsieht.
81 Was sodann die etwaige Auswirkung der Zahlung des Kaufpreises vor Eintritt des Verbots nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 angeht, so stelle ich fest, dass dieser Umstand nicht dazu führen kann, die Anwendbarkeit des Verbots auf die späteren Erfüllungshandlungen zu verneinen. Wie gesehen, macht Art. 9 der Verordnung — anders als Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3155/90 (vgl. oben, Nr. 77) — auch dann keine Ausnahme für die Erfüllung vor Eintritt des Verbots geschlossener Verträge, wenn mit ihr vor diesem Verbot begonnen wurde.
82 Deshalb bin ich der Auffassung, dass die grammatikalische, die systematische und die teleologische Auslegung des Art 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 die Beantwortung der beiden Vorlagefragen in dem Sinne nahelegen, dass diese Bestimmung
sowohl die Auflassung eines Grundstücks an eine in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Person in Erfüllung eines vor der Aufnahme dieser Person in die Liste geschlossenen Kaufvertrags
als auch die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch in Erfüllung eines Kaufvertrags und gemäß einer Auflassung, die jeweils vor der Aufnahme in die Liste datieren,
verbietet, und zwar unabhängig davon, ob ein wirtschaftliches Gleichgewicht zwischen dem Wert der verkauften Immobilie und dem vereinbarten Kaufpreis besteht, und auch dann, wenn dieser Preis schon vor der Aufnahme in die Liste auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars eingezahlt oder dem Verkäufer ausgezahlt worden ist.
83 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass ein solcher Ansatz rechtliche Schwierigkeiten nach sich ziehen würde, die mit der sich nach deutschem Recht für den Verkäufer ergebenden Pflicht, dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten, zusammenhingen. Es fragt sich, ob diese Schwierigkeiten nicht dazu führen müssten, die Anwendbarkeit des Verbots nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 auf eine Eintragung in das Grundbuch zu verneinen, die in Erfüllung eines Kaufvertrags erfolgt, der vom Käufer schon vor Eintritt des betreffenden Verbots erfüllt worden ist.
84 Vor der Prüfung der geltend gemachten Schwierigkeiten sei darauf hingewiesen, dass, wenn auch die genannte Verordnung im vorliegenden Fall der fraglichen Eigentumsumschreibung zugunsten des Käufers Nr. 3 entgegensteht, dies an sich nicht zur Nichtigkeit oder Rückgängigmachung von Kaufvertrag und Auflassung führt, die von den Parteien vor Aufnahme dieses Käufers in die besagte Liste geschlossen bzw. erklärt wurden, und deshalb auch nicht die Pflicht der Verkäuferinnen nach sich zieht, den Kaufpreis zu erstatten. Das Verbot, Käufer Nr. 3 wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, ist eine dringliche und vorübergehende Maßnahme, die nur gilt, solange der Name dieses Käufers weiter auf der Liste geführt wird, die, wie bereits ausgeführt, in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Die Verordnung lässt somit zu, dass das nationale Recht für einen Fall wie den vorliegenden eine Regelung trifft, nach der die vorangegangenen Rechtsgeschäfte nicht nichtig sind oder rückgängig gemacht werden, sondern z. B. das Eintragungsverfahren ausgesetzt wird und diese Rechtsgeschäfte als gültige Rechtsgrundlage für die spätere Ausübung derjenigen Rechte durch die Käufer anerkannt werden, die nicht die Umschreibung im Grundbuch voraussetzen und die bereits mit der Teilerfüllung der Rechtsgeschäfte vor Eintritt des von der Verordnung aufgestellten Verbots erworben wurden.
85 Etwas anderes ist es, wenn das deutsche Recht an den Eintritt des fraglichen Verbots, das der Eintragung vorübergehend entgegensteht, die Folge der Nichtigkeit oder der Rückgängigmachung des Kaufvertrags und der Auflassung mit nachfolgender Pflicht zur Erstattung des bereits gezahlten Preises knüpft; die Prüfung, ob dieser Fall vorliegt, ist nicht Sache des Gerichtshofs. Die Schwierigkeiten, die in einem solchen Fall entstehen mögen, können offenkundig keinen Einfluss auf die Auslegung der Tragweite der Verordnungsbestimmungen haben.
86 Nach dieser Klarstellung wende ich mich nun der Prüfung der vom vorlegenden Gericht angeführten Schwierigkeiten zu, wobei jedoch sogleich darauf hingewiesen sei, dass es bei der beim vorlegenden Gericht anhängigen Streitsache darum geht, ob die behördliche Ablehnung der Umschreibung des Eigentums an dem fraglichen Grundstück im Grundbuch zulässig ist, und nicht um die Erstattung des Kaufpreises.
87 Das vorlegende Gericht führt erstens aus, dass die Erfüllung der Pflicht zur Kaufpreiserstattung durch die Verkäuferinnen (eine Pflicht, die als hypothetisch zu betrachten, ich mir aus den vorstehend dargelegten Gründen erlaube) dem Verbot des Zurverfügungstellens von Geldern nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 zuwiderlaufen könnte.
88 Mir scheinen in dieser Hinsicht keine wirklichen Schwierigkeiten zu bestehen. Art. 2a Abs. 4 Buchst, b dieser Verordnung gestattet, wie gesehen, dass den eingefrorenen Konten fällige Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten der Maßnahme des Einfrierens unterliegen, gutgeschrieben werden. Jedenfalls kann die gemäß Art. 2 Abs. 2 bestehende Unmöglichkeit, dem auf der Liste in Anhang I geführten Käufer den Kaufpreis zur Verfügung zu stellen, nicht zur Befürwortung einer anderen Antwort auf die beiden Vorlagefragen des Kammergerichts führen, sondern allenfalls dazu, im deutschen Recht eine praktische Lösung zu suchen, die es den Verkäuferinnen erlaubt, der Erstattungspflicht nachzukommen, ohne jedoch gegen die letztgenannte Bestimmung zu verstoßen.
89 Zweitens ist sich das vorlegende Gericht darüber im Ungewissen, in welcher Weise das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern nach Art. 2 Abs. 2 im Hinblick auf die Kaufpreiserstattung zur Anwendung käme, wenn bei einer Personenmehrheit oder — wie hier — einer Personengesellschaft auf Käuferseite nur eine der Personen auf der fraglichen Liste geführt wird.
90 In Übereinstimmung mit der deutschen Regierung stelle ich fest, dass die Lösung für ein derartiges Problem unter Wahrung der Vorgaben der Verordnung im innerstaatlichen Recht zu suchen ist, ohne dass dieses Problem in irgendeiner Weise die Auslegung der Verordnungsbestimmungen und damit die Antwort auf die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beeinflussen kann.
91 Ferner scheint mir der Hinweis nützlich, dass sich für die Bestimmung der Modalitäten, wie die Verkäuferinnen der Pflicht nachkommen können, den Käufern den Kaufpreis zu erstatten — falls sich eine solche Pflicht nach dem innerstaatlichen Recht ergeben sollte —, die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und des Art. 8 der Verordnung Nr. 881/2002 als hilfreich erweisen können.
92 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 881/2002 sind u. a. natürliche ... Personen [u]nbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen ... verpflichtet, ... den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Guthaben. Daraus scheint sich im vorliegenden Fall, soweit die Verkäuferinnen den Käufern nach dem nationalen Recht den Kaufpreis erstatten müssen, eine Verpflichtung der Verkäuferinnen ableiten zu lassen, der Deutschen Bundesbank (die in Anhang II als zuständige Behörde für Deutschland genannt wird) das Bestehen ihrer Pflicht zur Erstattung des Kaufpreises an Käufer Nr. 3 mitzuteilen.
93 Art. 8 der Verordnung Nr. 881/2002 verpflichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sachdienlichen Informationen, insbesondere gemäß Artikel 5 eingegangene Informationen und Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung, Probleme bei ihrer Durchsetzung und Urteile nationaler Gerichte auszutauschen.
94 Wenn also die nationalen Behörden auf tatsächliche Schwierigkeiten bei der Festlegung der Art und Weise stoßen, in der im konkreten Fall die Erstattung des Kaufpreises an die Käufer vonstatten zu gehen hat, können sie sich an die Kommission wenden und zusammen mit ihr eine geeignete Lösung im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit suchen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission einander nach Art. 10 EG schulden.
95 Schließlich bleibt die in der mündlichen Verhandlung von den Verkäuferinnen und vom Notar aufgeworfene Frage zu prüfen, ob die Anwendbarkeit des Verbots nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 im vorliegenden Fall mit dem Grundrecht der Verkäuferinnen, über in ihrem Eigentum stehende Sachen zu verfügen, vereinbar ist.
96 Die Verkäuferinnen haben geltend gemacht, sie hätten den empfangenen Kaufpreis bereits für die Rückzahlung von Schulden und die Finanzierung des Umbaus anderer Immobilien ausgegeben. Die Pflicht, den Käufern den Kaufpreis zu erstatten, die sich aus der Unmöglichkeit ergebe, die Eigentumsübertragung mit der Eintragung zu vollziehen, bereite ihnen große Schwierigkeiten, während die Ablehnung der beantragten Eintragung der Terrorismusbekämpfung nicht dienlich sei, da sich auf dem betreffenden Grundstück seit Jahren eine Moschee befinde und es keine Einnahmen für die Erwerber abwerfe. Die Beschränkung der Befugnis, über ihr Eigentum zu verfügen, die sich aus der Anwendung der Verbote der Verordnung Nr. 881/2002 auf den vorliegenden Fall ergebe, sei somit nicht verhältnismäßig zu dem mit der Verordnung verfolgten Ziel.
97 Der Notar hat darauf hingewiesen, dass der Besitz an dem Grundstück den Käufern ab Mai 2001 überlassen worden sei und diesen seither die Nutzung des Grundstücks und die Möglichkeit seiner wirtschaftlichen Verwendung z. B. im Wege der Vermietung offen gestanden habe. Was die Käufer ohne die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht tun könnten, sei der Weiterverkauf des Grundstücks oder die Bestellung eines Grundpfandrechts daran. In Bezug auf die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung der Sache durch die Käufer ändere sich durch die Erfüllung des Kaufvertrags mit der Eigentumsumschreibung nichts. Diese sei in der Tat ein Schritt hin zum Einfrieren des Grundstücks, das dessen Verkauf oder die Bestellung eines Grundpfandrechts daran verhindere, und gefährde die Sicherheit und die öffentliche Ordnung sogar weniger als der derzeitige Zustand, bei dem die Verwertung der Sache durch die Käufer nicht dem Einfrieren unterliege, weil diese nicht die Rechtsinhaber seien. Somit äußere sich das Eintragungsverbot im vorliegenden Fall im Wesentlichen in einem Einfrieren des Eigentums der Verkäuferinnen, das den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit missachte, als das Ziel der Verordnung Nr. 881/2002 gerade durch die Gestattung der Eintragung wirksamer verfolgt werden könne.
98 Insoweit erinnere ich daran, dass nach ständiger Rechtsprechung das Grundrecht auf Achtung des Eigentums, das in der Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß den Grundsätzen geschützt ist, die den Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind und sich im Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten widerspiegeln, keinen uneingeschränkten Vorrang beanspruchen kann und dass seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind, vorausgesetzt, dass solche Beschränkungen kein nicht hinnehmbarer und in Bezug auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßiger Eingriff in die Vorrechte des Eigentümers sind, der das Eigentumsrecht in seinem Wesensgehalt antastet.
99 Wie der Gerichtshof im Urteil Bosphorus erläutert hat, hat jede restriktive Maßnahme wirtschaftlicher Natur definitionsgemäß Auswirkungen, die die Eigentumsrechte beeinträchtigen, und schädigt dadurch Parteien, die für die Situation, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, nicht verantwortlich sind.
100 Außerdem sind die mit der Verordnung Nr. 881/2002 verfolgten Ziele von solcher Bedeutung, dass sie etwaige — selbst schwerwiegende — nachteilige Auswirkungen für manche Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen. Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus insbesondere durch die Ausgrenzung all derer, die als mit den Mitgliedern der Taliban und der Al-Qaida verbündet ausgemacht wurden und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung und Durchführung terroristischer Handlungen beteiligt waren (vgl. den dritten Erwägungsgrund der genannten Verordnung), ist offenkundig ein Ziel von grundlegendem allgemeinem Interesse, dass nicht nur von der Europäischen Gemeinschaft, sondern weltweit auch von der auf Ebene der Organisation der Vereinten Nationen zusammengeschlossenen internationalen Gemeinschaft verfolgt wird.
101 In Anbetracht dieses Ziels bin ich in Übereinstimmung mit der Kommission und der deutschen Regierung der Ansicht, dass die Anwendung des Verbots nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 in dem Sinn, dass es im vorliegenden Fall der Umschreibung des Eigentums an dem fraglichen Grundstück auf die Käufer entgegensteht, im Licht der Angaben des vorlegenden Gerichts nicht als eine nicht hinnehmbare und unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts der Verkäuferinnen angesehen werden kann.
102 Die von den Verkäuferinnen beklagten Schwierigkeiten hinsichtlich der angeführten Pflicht zur Kaufpreiserstattung wären im Übrigen, wie oben ausgeführt, keine unmittelbare Folge der Verordnung und des Verbots, sondern allenfalls der Anwendung des nationalen Rechts. Insoweit ist es nützlich, in Erinnerung zu rufen, dass die Mitgliedstaaten, da auch sie die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten haben, diese, soweit irgend möglich, in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen anwenden müssen. Es ist somit Sache der zuständigen nationalen Stellen, bei der Bestimmung der zivilrechtlichen Folgen, die die durch die Verordnung Nr. 881/2002 bedingte vorübergehende Unmöglichkeit der Eintragung nach innerstaatlichem Recht hat, die nationalen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes auszulegen und anzuwenden.
103 Ernsthaftere Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung, die sich daraus ergibt, dass das Verbot nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 auf den vorliegenden Fall im Sinne eines Eintragungshindernisses angewandt wird, kann jedoch ein tatsächlicher Umstand aufwerfen, auf den das vorlegende Gericht in seinen Beschlüssen nicht eingegangen ist, der aber in der mündlichen Verhandlung von den Verkäuferinnen und vom Notar angeführt worden ist. Dabei handelt es sich um die angesprochene Einräumung des Besitzes an dem fraglichen Grundstück gegenüber den Käufern ab Mai 2001, d. h. lange vor dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 881/2002 gegenüber Käufer Nr. 3 Geltung erlangten.
104 Insoweit stelle ich fest, dass das Grundstück, sollte dieser Umstand Bestätigung finden (was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist), den Käufern vor dem genannten Zeitpunkt im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 zur Verfügung gestellt worden wäre. Der Notar hat vor dem Gerichtshof geltend gemacht, die Vollziehung der Eigentumsübertragung mit der Eintragung würde für die Käufer im Vergleich zur jetzigen Situation als zusätzliche Möglichkeiten nur die des Verkaufs des Grundstücks und der Bestellung eines Grundpfandrechts daran mit sich bringen. Dies seien jedoch Möglichkeiten, deren Verwirklichung durch das mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 angeordnete Einfrieren der wirtschaftlichen Ressourcen blockiert würde, weil das Grundbuchamt die (konstitutive) Eintragung derartiger Vorgänge in Bezug auf eine Sache, die der Maßnahme des Einfrierens unterliege, nicht gewähren dürfe.
105 Zwar kann man wohl nicht dem Hinweis des Notars zustimmen, dass mit der fraglichen Eigentumsumschreibung der Finanzierung terroristischer Handlungen wirksamer vorgebeugt werden könne als mit der Ablehnung der Eintragung — denn es ist offenkundig, dass das Einfrieren der wirtschaftlichen Ressourcen nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 881/2002 das fragliche Grundstück unabhängig davon, dass es weiterhin im Eigentum der Verkäuferinnen steht, bereits jetzt erfassen würde, wenn es der Verfügungsgewalt auch von Käufer Nr. 3 unterstünde —, doch kann man sich fragen, ob nicht, wenn das Verbot nach Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung auf den vorliegenden Fall im Sinne eines Eintragungshindernisses angewandt wird, letzten Endes eine Beschränkung des Eigentumsrechts der Verkäuferinnen vorgenommen wird, die im Hinblick auf das im Allgemeininteresse liegende verfolgte Ziel nicht wirklich nötig ist. Diese Eintragung würde nämlich den Käufern aufgrund des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung in Wirklichkeit nicht die Möglichkeit verleihen, einen Nutzen aus der verkauften Sache zu ziehen, der über den hinausginge, in dessen Genuss sie bereits vor der Aufnahme eines von ihnen in die Liste des Anhangs I gekommen waren.
106 Obwohl es sich zweifellos um eine heikle Frage handelt, halte ich allerdings die Voraussetzungen für eine Beantwortung durch den Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens für nicht erfüllt. Nicht nur geht nämlich diese Frage über den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Kammergerichts hinaus, sondern den Verfahrensakten ist auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Besitz an dem betreffenden Grundstück den Käufern tatsächlich, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, vor der Aufnahme von Käufer Nr. 3 in die Liste in Anhang I überlassen wurde, und sie enthalten auch keine hinreichende Schilderung der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften, anhand deren sich beurteilen ließe, ob die beantragte Eintragung die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks durch die Käufer im Vergleich zur jetzigen Situation und unter Berücksichtigung des Einfrierens der wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung wirklich erweitern würde oder nicht.
107 Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, bevor es über die vom Notar eingereichte Klage auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofs auf die beiden Vorlagefragen entscheidet, diese tatsächlichen und rechtlichen Aspekte zu klären und anhand dessen zu prüfen, ob in der Anwendung des Verbots nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung im Sinne eines Eintragungshindernisses eine Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts der Verkäuferinnen liegt, die im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht.
V — Ergebnis
108 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Kammergericht Berlin mit Beschlüssen vom 21. und 23. Februar 2006 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan verbietet
sowohl die Auflassung eines Grundstücks an eine in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Person in Erfüllung eines vor der Aufnahme dieser Person in die Liste geschlossenen Kaufvertrags
als auch die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch in Erfüllung eines Kaufvertrags und gemäß einer Auflassung, die jeweils vor der Aufnahme in die Liste datieren,
und zwar unabhängig davon, ob ein wirtschaftliches Gleichgewicht zwischen dem Wert der verkauften Immobilie und dem vereinbarten Kaufpreis besteht, und auch dann, wenn dieser Preis schon vor der Aufnahme in die Liste auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars eingezahlt oder dem Verkäufer ausgezahlt worden ist.