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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.2009 – C-275/07
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2009:169
Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑275/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 8. Juni 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch G. Wilms, M. Velardo und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik , vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und J.‑J. Kasel,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2008,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Juni 2008
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), die mit Wirkung ab dem 31. Mai 2000 durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) ersetzt wurde, und insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1552/89 und Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat, dass sie
– sich geweigert hat, der Kommission Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 847,06 Euro wegen der verspäteten Verbuchung von Zöllen zu zahlen und die nationalen Bestimmungen in Bezug auf die Verbuchung von Zollhandlungen aufgrund eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens, die durch eine Gesamtbürgschaft gesichert und nicht angefochten worden sind, der gemeinschaftlichen Regelung anzupassen, und
– sich geweigert hat, der Kommission Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 3 322 Euro wegen der Nichteinhaltung der Frist der Gemeinschaftsregelung über die Gutschrift von Zöllen in die A‑Buchführung bei Versandverfahren im Sinne des am 14. November 1975 in Genf (Schweiz) unterzeichneten Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (ABl. 1978, L 252, S. 2, im Folgenden: TIR-Übereinkommen) zu zahlen.
Rechtlicher Rahmen
Das TIR-Übereinkommen
2 Die Italienische Republik ist Partei dieses Übereinkommens, wie auch die Europäische Gemeinschaft, die es mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. L 252, S. 1) genehmigte. Das Übereinkommen trat für die Gemeinschaft am 20. Juni 1983 in Kraft (ABl. L 31, S. 13).
3 Das TIR-Übereinkommen bestimmt u. a., dass für Waren, die in dem durch das Übereinkommen eingeführten TIR-Verfahren befördert werden, keine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen gefordert wird.
4 Voraussetzung für diese Erleichterungen ist nach dem TIR-Übereinkommen, dass die Waren während des gesamten Transports von einem einheitlichen Papier, dem Carnet TIR, begleitet werden, das der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit des Vorgangs dient. Das Übereinkommen verlangt weiter, dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die von den Vertragsparteien nach Art. 6 zugelassen wurden.
5 Das Carnet TIR enthält einen Satz von Blättern, der einen Abschnitt Nr. 1 und einen Abschnitt Nr. 2 samt den dazugehörigen Teilabschnitten enthält, auf denen alle erforderlichen Informationen eingetragen werden. Für jedes durchfahrene Gebiet werden jeweils zwei zusammengehörige Abschnitte verwendet. Am Ausgangspunkt wird der Abschnitt Nr. 1 bei der Abgangszollstelle hinterlegt; seine Erledigung erfolgt, sobald der entsprechende Teilabschnitt des Abschnitts Nr. 2 von der Zollstelle, an der die Waren das Zollgebiet verlassen haben, zurückgesandt wird. Dieser Vorgang wiederholt sich für jedes durchquerte Gebiet, wobei demselben Carnet jeweils zwei zusammengehörige Abschnitte entnommen werden. Für die Anwendung des TIR-Übereinkommens stellt die Europäische Gemeinschaft ein einheitliches Zollgebiet dar.
6 Art. 8 des TIR-Übereinkommens bestimmt:
„(1) Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Transport festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.
(2) Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.
…
(7) Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.“
7 Art. 11 des TIR-Übereinkommens lautet:
„(1) Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.
(2) Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderungen ein die Zollbehörden zufrieden stellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.“
Das gemeinschaftliche Zollrecht
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
8 Art. 92 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) lautet:
„Das externe Versandverfahren endet, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.“
9 Art. 204 des Zollkodex bestimmt:
„(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben,
oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
(3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.“
10 Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor:
„Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag – nachstehend ‚Abgabenbetrag‘ genannt – muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).“
11 Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:
„Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.“
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
12 Art. 348 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) setzt fest:
„(1) Die Abgangsstelle nimmt die Versandanmeldung an und trägt sie ein, bestimmt die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise.
(2) Die Abgangsstelle versieht die Versandanmeldung T1 mit den entsprechenden Angaben, behält das für sie bestimmte Exemplar ein und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen Vertreter aus.“
13 In Art. 356 dieser Verordnung heißt es:
„(1) Der Bestimmungsstelle sind die Waren zu gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen.
(2) Die Bestimmungsstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungsstelle.
…“
14 Art. 379 der Durchführungsverordnung lautet:
„(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er Letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.“
15 Art. 454 der Durchführungsverordnung bestimmt:
„(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände betreffenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens und des ATA-Übereinkommens.
(2) Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR oder einem Versandvorgang mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.
(3) Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden innerhalb der gemäß Artikel 455 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen.
…
Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.“
16 Art. 455 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung sieht vor:
„(1) Wird im Verlauf oder anlässlich einer Beförderung mit Carnet TIR oder eines Versands mit Carnet ATA festgestellt, dass eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet TIR oder des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens oder in Artikel 6 Absatz 4 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist mit.
(2) Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR oder des Versands mit Carnet ATA im Sinne des Artikels 454 Absatz 3 erster Unterabsatz ist innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens oder Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist zu erbringen.“
Das System der Eigenmittel der Gemeinschaften
17 Art. 1 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24), der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9) ersetzt wurde, bestimmt:
„Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts nach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel zugewiesen.
Der Haushalt der Gemeinschaft wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.“
18 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Beschlüsse 88/376 und 94/728 stellen folgende Einnahmen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:
„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse“.
19 Art. 8 Abs. 1 der Beschlüsse 88/376 und 94/728 bestimmt:
„Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.“
20 Die Erwägungsgründe 2, 8 und 13 der Verordnung Nr. 1552/89, die den Erwägungsgründen 2, 15 und 21 der Verordnung Nr. 1150/2000 entsprechen, lauten:
„(2) Die Gemeinschaft muss über die in Artikel 2 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen; deshalb sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.
…
(8) Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen. Um die Bewegung von Mitteln auf das für die Ausführung des Haushaltsplans erforderliche Maß einzuschränken, muss sich die Gemeinschaft darauf beschränken, eine Entnahme von den vorgenannten Konten nur vorzunehmen, um den Mittelbedarf der Kommission zu decken.
…
(13) Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission kann die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung erleichtern.“
21 Der jeweilige Art. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 bestimmt:
„Die durch [die Beschlüsse 88/376 und 94/728] vorgesehenen Eigenmittel der Gemeinschaften – nachstehend ‚Eigenmittel‘ genannt – werden der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt und kontrolliert, und zwar unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel [ABl. L 155, S. 9] und der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom [des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 49, S. 26)].“
22 Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 sieht vor:
„(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.
(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss.“
23 Diese Bestimmung wurde mit Wirkung vom 14. Juli 1996 durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geändert. Deren Fassung wurde in Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen, in dem es heißt:
„(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.
(2) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.
…
(4) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss.“
24 Art. 6 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1552/89 (jetzt Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1150/2000) bestimmt:
„(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.
(2) a) Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich Buchstabe b) dieses Absatzes spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung [üblicherweise als A-Buchführung bezeichnet] aufgenommen.“
25 Der jeweilige Art. 8 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 sieht vor:
„Die Berichtigungen gemäß [Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 2 Abs. 4] erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in [Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b bzw. Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b] vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß [Art. 6 Abs. 3 bzw. Art. 6 Abs. 4], die dem Zeitpunkt dieser Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.
Diese Berichtigungen werden besonders erwähnt, wenn sie Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten betreffen, die der Kommission bereits mitgeteilt worden sind.“
26 Der jeweilige Art. 9 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 bestimmt:
„Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.“
27 Der jeweilige Art. 10 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 sieht vor:
„Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 [der Beschlüsse 88/376 bzw. 94/728] erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) [der genannten Beschlüsse] spätestens am ersten Werktag [bzw. Arbeitstag] nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde. …“
28 Der jeweilige Art. 11 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 lautet:
„Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz – erhöht um 2 Prozentpunkte – entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.“
29 Der jeweilige Art. 12 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 bestimmt:
„Die Kommission verfügt über die den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konten gutgeschriebenen Beträge, soweit dies zur Deckung ihres mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Kassenmittelbedarfs notwendig ist.“
30 Im jeweiligen Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Ferner brauchen die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Beträge der Kommission nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist. …“
Vorverfahren
Das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/2241
31 Bei einer im April 1994 durchgeführten Kontrolle der traditionellen Eigenmittel stellte die Kommission fest, dass die Italienische Republik in einigen Fällen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens das Verfahren zur Erhebung der Zölle unter Verstoß gegen Art. 379 der Durchführungsverordnung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingeleitet habe.
32 Mit Schreiben vom 15. Juni 2001 verlangte die Kommission von der Italienischen Republik gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 Verzugszinsen in Höhe von 31 564 893 ITL wegen der aus ihrer Sicht nicht ordnungsgemäßen Versandvorgänge.
33 Aufgrund einer von der Italienischen Republik durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, dass von den 201 als nicht erledigt betrachteten Versanddokumenten elf tatsächlich nicht erledigt waren, auch wenn sie ihr von der Bestimmungsstelle außerhalb der festgelegten Frist übermittelt worden waren. Unter diesen Umständen erklärte dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 31. Juli 2001 seine Bereitschaft, Verzugszinsen für die nicht erledigten Versanddokumente zu zahlen, und bestritt die Richtigkeit der Behauptung der Kommission hinsichtlich der verspätet erledigten Papiere.
34 Dazu wies die Italienische Republik darauf hin, dass keine Zollschuld nach Art. 204 des Zollkodex entstanden sei, weil die Versanddokumente der Bestimmungszollstelle rechtzeitig übermittelt worden seien. Folglich würden auch keine Verzugszinsen geschuldet.
35 Anschließend stellte die Kommission einen weiteren Fall der verspäteten Erledigung fest, was sie veranlasste, den Gesamtbetrag der von der Italienischen Republik geforderten Verzugszinsen abzuändern.
36 Nachdem die Kommission die Argumente dieses Mitgliedstaats zurückgewiesen und dieser seine Weigerung, die Verzugszinsen zu bezahlen, bekräftigt hatte, sandte die Kommission am 3. Februar 2004 ein Mahnschreiben an die Italienische Republik, in dem sie an ihre Rügen erinnerte und die von dem Mitgliedstaat vorgetragenen Argumente verwarf.
37 Da die Italienische Republik in ihrem Antwortschreiben vom 8. Juni 2004 an ihrer Auffassung festhielt, richtete die Kommission am 5. Juli 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie, in der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
38 In Beantwortung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme bestätigte der Mitgliedstaat seinen Standpunkt und gab zum Ausdruck, dass er es für zweckmäßig erachte, sich zur Klärung dieser Frage an den Gerichtshof zu wenden.
Das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/2266
39 Aufgrund eines Schreibens der Italienischen Republik vom 27. Januar 1999 an den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften ermittelte die Kommission vier gemeinschaftliche Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen, die durch eine Gesamtbürgschaft gesichert und nicht angefochten worden waren und die ihres Erachtens nach Ablauf der in der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehenen Fristen erledigt wurden.
40 Dementsprechend forderte die Kommission die Italienische Republik zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt auf, zu dem die Eigenmittel der Kommission hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, und dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat die entsprechende Berichtigung im Anschluss an die Berichtigung der Mitteilung an den Schuldner hätte vornehmen können.
41 Wie im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2003/2241 lehnte die Italienische Republik auch hier die Zahlung dieser Verzugszinsen ab. Sie machte geltend, dass die Zahlung von Verzugszinsen ohne eine Zollschuld und daher ohne eine Hauptverpflichtung die Rechtsnatur der Verzugszinsen ungerechtfertigt geändert hätte, indem diese einer Strafmaßnahme im Zusammenhang mit dem formalen Verstoß gegen die Fristen, die in der Verordnung Nr. 1552/89 für den Ablauf der dort vorgesehenen Verfahren festgesetzt seien, gleichgesetzt würden.
42 Am 4. Juli 2006 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Italienische Republik, in dem sie die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 3 322 Euro einforderte.
43 Da die Kommission innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärungen dieses Mitgliedstaats erhalten hatte, versandte sie am 12. Oktober 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Italienische Republik mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 beantwortete. Diese erachtete es für zweckdienlich, die Frage dem Gerichtshof gemeinsam mit dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/2241 vorzulegen.
44 Unter diesen Umständen hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
45 Die Kommission trägt vor, dass in den beiden Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/2241 und Nr. 2006/2266 gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen worden sei.
46 Zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/2241 macht sie zunächst geltend, wenn die Abgangszollstelle den Nachweis für die Beendigung eines Zollverfahrens bei Ablauf des in Art. 379 der Durchführungsverordnung genannten Zeitraums nicht erhalten habe, sei das in Rede stehende Verfahren als nicht ordnungsgemäß anzusehen und führe daher zum Entstehen einer Zollschuld. Die Schlüsselrolle bei der Feststellung sowie bei der Bereitstellung der Eigenmittel liege bei der Abgangszollstelle, so dass für einen rückwirkenden Wegfall der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 379 der Durchführungsverordnung nicht geltend gemacht werden könne, dass die Bestimmungsstelle das ordnungsgemäße Eintreffen der Waren verspätet mitgeteilt habe.
47 Die Kommission ist der Ansicht, dass die durch die Gemeinschaftsregelung vorgegebenen Fristen ihrem Zweck entsprechend zwingend seien, wonach eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der betreffenden Eigenmittel gewährleistet werden solle. Der zuständige Mitgliedstaat sei gehalten, die Eigenmittel festzustellen, selbst wenn er ihre Begründetheit in Abrede stelle, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften beeinträchtigt würde.
48 Daraus folgert sie, dass der zuständige Mitgliedstaat, wenn die in Art. 379 der Durchführungsverordnung festgelegten Fristen abgelaufen seien, ohne dass der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens erbracht worden sei, nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1552/89 gehalten sei, die nicht angefochtenen und durch eine Bürgschaft gesicherten Ansprüche ohne Verzögerung in der A‑Buchführung gutzuschreiben und sie damit der Kommission gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1552/89 bereitzustellen.
49 Weiter beruft sich die Kommission auf den Wortlaut von Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89, um geltend zu machen, dass sich die Verpflichtung des betroffenen Mitgliedstaats zur Zinszahlung einfach aus der fehlenden oder der verspäteten Gutschrift dieser Ansprüche ergebe, ohne dass andere Voraussetzungen hinzukämen.
50 Zum Vorbringen der Italienischen Republik, dass in Bezug auf die fraglichen Verfahren keine Verzugszinsen geschuldet würden, weil die Zollschuld nicht entstanden sei, trägt die Kommission zunächst vor, dass der Wortlaut von Art. 379 der Durchführungsverordnung das genaue Gegenteil zeige, nämlich dass die Entstehung der Zollschuld an eine der beiden strukturellen Voraussetzungen dieses Artikels geknüpft werden könne, und zwar entweder an das Vorliegen eines nicht ordnungsgemäßen Zollverfahrens oder an das Nichterbringen des Nachweises für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens durch den Abgabenschuldner.
51 Die Kommission trägt vor, dass es sich bei den Verzugszinsen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 nicht um Zinsen handle, die vom Abgabenschuldner infolge einer verspäteten Zahlung geschuldet würden, sondern um Verzugszinsen, die der Mitgliedstaat einfach aufgrund der fehlenden oder der verspäteten Gutschrift dieser Zollschulden unmittelbar schulde. Daher stehe die Vertragsverletzung durch den Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt fest, zu dem die Gutschrift in der Buchführung nicht erfolge, und es sei in dieser Hinsicht unerheblich, ob der vermögensrechtliche Anspruch auf die Zölle dem Abgabenschuldner gegenüber fällig geworden sei oder nicht.
52 Außerdem wendet sich die Kommission gegen das Vorbringen, wonach der Umstand, dass die Zahlung von Verzugszinsen verlangt worden sei, obwohl sich die Versandverfahren nach Abschluss einer verspäteten Beendigung als ordnungsgemäß erwiesen hätten, den Zinsen letztlich Strafcharakter verleihe. Diese Zinsen ergäben sich schon aus der Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, ohne dass tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden sein müsse.
53 Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2006/2266 trägt die Kommission vor, die Zollstelle, von der die Waren versandt worden seien, hätte bei Ablauf der in Art. 11 des TIR-Übereinkommens vorgesehenen Frist die Einziehung vornehmen müssen.
54 Wenn nämlich die Abgangszollstelle den Nachweis der Beendigung von Verfahren nicht binnen 15 Monaten ab dem Tag erhalten habe, an dem sie das Carnet TIR angenommen habe, müssten diese Verfahren für nicht ordnungsgemäß erklärt werden und führten folglich zur Entstehung einer Zollschuld.
55 Außerdem habe der Mitgliedstaat in diesem Fall nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 einen Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel festzustellen, sobald die zuständigen Verwaltungsbehörden die Höhe des sich aus der Zollschuld ergebenden Anspruchs und den Schuldner bestimmen könnten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gälten aber die Behörden in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Ware versandt worden sei, als zuständig für die Einforderung der Zollschuld.
56 Daraus schließt die Kommission, dass die Italienische Republik den Anspruch auf die Eigenmittel in den hier streitigen Fällen hätte feststellen und in der A-Buchführung spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folge, in dem der Anspruch festgestellt worden sei, hätte gutschreiben müssen. Im Übrigen hätte dieser Mitgliedstaat die Einziehung nach Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens vornehmen müssen, damit die Eigenmittel der Gem einschaft der Kommission schnell und wirkungsvoll bereitgestellt würden.
57 Unter diesen Umständen beantragt die Kommission im Rahmen der beiden genannten Vertragsverletzungsverfahren die Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Eigenmittel der Kommission hätten bereitgestellt werden müssen, und dem Zeitpunkt, zu dem die Italienische Republik gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1552/89 die entsprechende Berichtigung im Anschluss an die Berichtigung der Mitteilung an den Schuldner hätte vornehmen können.
58 Nach einer Verweisung auf den Wortlaut von Art. 379 der Durchführungsverordnung betont die Italienische Republik, dass die Ordnungsgemäßheit der betreffenden Versandverfahren nicht in Frage stehe und dass der Nachweis der Ordnungsgemäßheit rechtzeitig erbracht worden sei, so dass keine Rede von einer verspäteten Erhebung der der Gemeinschaft geschuldeten Zölle sein könne. Folglich seien die Voraussetzungen für die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 nicht erfüllt, in dem es „[b]ei verspäteter Gutschrift auf dem … Konto“ heiße, während im vorliegenden Fall keine Gutschrift durchzuführen gewesen sei.
59 Die Gemeinschaft habe mangels einzuhebender Gemeinschaftsmittel keinen Schaden erlitten, da die Versandverfahren ordnungsgemäß beendet worden seien. Es stelle sich die Frage, ob die akzessorische Schuld in Bezug auf die Verzugszinsen trotz Fehlens einer Hauptschuld bestehen könne.
60 Im Übrigen könne den zuständigen Behörden bei der Einziehung der Zölle keine Verspätung vorgeworfen werden, und die verspätete Mitteilung der tatsächlichen Erledigung der Verfahren an die Gemeinschaftsorgane sei auf die Verspätung zurückzuführen, mit der die Bestimmungsstellen die Informationen übermittelt hätten.
61 Außerdem hätten die damaligen Umstände, nämlich die Funktionsschwierigkeiten, die nach der Erweiterung der Europäischen Union auf bestimmte Mitgliedstaaten der EFTA im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens aufgetreten seien, einen allgemeinen Zeitraum der verspäteten Einreichung der „Exemplare 5“ nach sich gezogen. Die Gemeinschaftszollstellen hätten es in diesem Zusammenhang als logisch angesehen, die Einziehung der Abgaben nicht unmittelbar vorzunehmen, wenn es keine Hinweise darauf gegeben habe, dass eine Unregelmäßigkeit begangen worden sei, und zwar um die Erstattung solcher Beträge zu vermeiden, nachdem festgestellt worden sei, dass das Verfahren ordnungsgemäß verlaufen sei und die Verspätung wie im vorliegenden Fall auf einen einfachen Verwaltungsfehler zurückzuführen sei.
62 Schließlich verleiht nach Ansicht der Italienischen Republik die Einforderung der Zahlung von Verzugszinsen in einem solchen Fall diesen Zinsen letztlich eine Straffunktion, die sie nicht haben dürften.
Würdigung durch den Gerichtshof
63 Die Kommission trägt vor, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1552/89, insbesondere gegen Art. 6 Abs. 2 Buchst. a verstoßen habe. Sie wirft diesem Mitgliedstaat vor allem vor, dass er sich geweigert habe, ihr Verzugszinsen zum einen für die verspätete Verbuchung von Zöllen, die aus gemeinschaftlichen Versandverfahren entstanden seien, und zum anderen wegen der Nichteinhaltung der durch die Gemeinschaftsvorschriften auferlegten Fristen für die Gutschrift von Zöllen in die A-Buchführung bei Versandverfahren im Sinne des TIR-Übereinkommens zu zahlen.
64 Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 müssen die Mitgliedstaaten bei der Haushaltsverwaltung oder bei der von ihnen bestimmten Einrichtung über die Eigenmittel Buch führen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. a sind sie verpflichtet, die „nach Artikel 2 festgestellten“ Ansprüche spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufzunehmen.
65 Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Die Mitteilung an den Abgabenschuldner hat zu erfolgen, sobald die zuständigen Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen (Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C‑392/02, Slg. 2005, I‑9811, Randnr. 61).
66 Nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Konto Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu zahlen. Diese Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C‑460/01, Slg. 2005, I‑2613, Randnr. 91).
67 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Italienische Republik das Bestehen von Ansprüchen der Gemeinschaften auf die Eigenmittel feststellen und sie nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 in die Buchführung aufnehmen musste und, wenn dies zu bejahen ist, ob sie nach Art. 11 dieser Verordnung Verzugszinsen schuldet.
Das Bestehen von Ansprüchen der Gemeinschaften auf die Eigenmittel
68 Im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens sind die Zollbehörden spätestens bei Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in der Lage, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen, also spätestens bei Ablauf einer Frist von 14 Monaten nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 71). Folglich muss der Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel spätestens zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden.
69 Aus Art. 11 des TIR-Übereinkommens ergibt sich, dass dies beim internationalen Warentransport mit Carnets TIR spätestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden der Fall ist.
70 Im vorliegenden Fall steht fest, dass im Rahmen sowohl des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2003/2241 als auch des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2006/2266 die Sendungen von der Bestimmungsstelle rechtzeitig gestellt worden sind, die jedoch den Fehler begangen hat, die Dokumente, die die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens bestätigen, nicht unmittelbar an die Abgangsstelle zurückzusenden.
71 Wenn „eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden“ ist, hat dies jedoch nach Art. 379 Abs. 1 der Durchführungsverordnung die Abgangsstelle dem Hauptverpflichteten mitzuteilen, während nach Art. 455 Abs. 1 der Durchführungsverordnung und nach Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens im Fall der Nichterledigung eines Carnet TIR die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet TIR mitteilen.
72 Die Italienische Republik schließt daraus, dass keine Zollschuld entstanden sei, so dass von einer verspäteten Erhebung der der Gemeinschaft geschuldeten Zölle keine Rede sein könne.
73 Dem ist nicht zu folgen.
74 Zum einen sieht Art. 356 der Durchführungsverordnung vor, dass die Bestimmungsstelle, wenn ihr die Waren gestellt wurden, „der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar [des Versandscheins T1] zurück[sendet]“.
75 Zum anderen obliegt es nach Art. 379 Abs. 1 der Durchführungsverordnung der Abgangsstelle, dem Hauptverpflichteten Mitteilung von der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens zu machen.
76 Daraus folgt, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausführt, dass diese Bestimmung unter dem Blickwinkel der Abgangsstelle, d. h. so zu verstehen ist, dass diese Stelle, wenn sie nicht über die Gestellung der Sendung an der Bestimmungsstelle bei Ablauf der nach Art. 348 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist unterrichtet wurde, davon ausgehen muss, dass die Waren an der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden sind.
77 Bei einer anderen Auslegung von Art. 379 Abs. 1 der Durchführungsverordnung verlöre das Verfahren des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens nach Art. 379 Abs. 2 seinen Sinn.
78 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Folgen einer fehlenden Unterrichtung der Abgangsstelle über das Eintreffen der Waren an der Bestimmungsstelle den Folgen entsprechen, die sich aus der fehlenden Gestellung der Sendung an der Bestimmungsstelle ergeben. Eine solche Auslegung steht damit im Einklang mit dem Ziel, zu gewährleisten, dass die Zollbehörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, C‑104/02, Slg. 2005, I‑2689, Randnr. 69).
79 Infolgedessen gilt die Zollschuld bei Ablauf der von der Abgangsstelle gesetzten Frist als entstanden und der Hauptverpflichtete als der Zollschuldner (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 72, und Kommission/Deutschland, Randnr. 81).
80 Es ist daher davon auszugehen, dass in diesem Stadium die Vermutung einer Zollschuld besteht. Wie die Generalanwältin in Nr. 69 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, ist diese Vermutung widerlegbar. Wenn sich folglich später erweisen sollte, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, kann der Hauptverpflichtete eine Erstattung der gezahlten Beträge erwirken (vgl. in diesem Sinne Kommission/Deutschland, Randnr. 88).
81 Art. 379 Abs. 1 der Durchführungsverordnung verpflichtet die Abgangsstelle, wenn eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist, dies dem Hauptverpflichteten „so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung“ mitzuteilen.
82 Es steht aber fest, dass dies hier nicht der Fall war.
83 Der von der Italienischen Republik geltend gemachte Umstand, dass es damals einen allgemeinen Zeitraum der verspäteten Einreichung der für die Abgangsstelle bestimmten Exemplare der Versandanmeldung T1 gegeben habe, kann keinen Einfluss auf die Mitteilungspflicht der Zollbehörden haben.
84 Da Art. 379 Abs. 1 der Durchführungsverordnung gewährleisten soll, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften einheitlich und sorgfältig angewandt werden, muss die Mitteilung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit auf jeden Fall so rasch wie möglich erfolgen, d. h. sobald die Zollbehörden Kenntnis von dieser Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit erlangt haben, und damit gegebenenfalls deutlich vor Ablauf der in diesem Artikel genannten Höchstfrist von elf Monaten (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C‑377/03, Slg. 2006, I‑9733, Randnr. 69, und Kommission/Niederlande, C‑312/04, Slg. 2006, I‑9923, Randnr. 54).
85 Aus alledem ergibt sich, dass die italienischen Behörden dem Hauptverpflichteten innerhalb der in Art. 379 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Fristen Mitteilung von der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des in Rede stehenden Versandverfahrens machen mussten, also spätestens vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung.
86 Nach Art. 379 Abs. 2 dritter Satz der Durchführungsverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Erhebungsverfahren im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an gerechnet zu beginnen.
87 Mangels Mitteilung an den Hauptverpflichteten wie im vorliegenden Fall ist dieser nicht zur Zahlung der Zollschuld verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Militzer & Münch, C‑230/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 39). Trotzdem ist davon auszugehen, dass nach Ablauf dieser Frist ein Anspruch der Gemeinschaft auf die Eigenmittel entstanden ist. Diese Auslegung ist auch geboten, um zu garantieren, dass die zuständigen Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer wirkungsvollen und schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 69).
88 Im Rahmen der Sendungen mit Carnet TIR steht auch fest, dass die italienischen Zollbehörden von der Bestimmungsstelle bei Ablauf der Frist, die zur Gestellung der Waren gesetzt worden war, kein Dokument über die Durchführung der betreffenden Versandverfahren erhalten haben.
89 Unter diesen Umständen hätten sie bis zum Beweis des Gegenteils annehmen müssen, dass die Waren an der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden sind. Eine solche Auslegung entspricht der Systematik von Art. 455 der Durchführungsverordnung und steht im Einklang mit dem Verfahren des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens nach Art. 455 Abs. 2.
90 Folglich ist davon auszugehen, dass in diesem Stadium die Vermutung der Zollschuld besteht. Wie bei den gemeinschaftlichen Versandverfahren entsprechen die Folgen einer fehlenden Unterrichtung der Abgangsstelle über das Eintreffen der Waren an der Bestimmungsstelle den Folgen, die sich aus der Nichterledigung des Carnet TIR ergeben.
91 Aus Art. 455 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des TIR-Übereinkommens folgt, dass die Aufforderung zur Zahlung der Zollschuld im Fall der Nichterledigung des Carnet TIR grundsätzlich spätestens drei Jahre nach der Annahme des Carnet erfolgen muss (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 68).
92 Haben die zuständigen Behörden dem Inhaber des Carnet TIR und dem bürgenden Verband die Unregelmäßigkeiten innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR nicht mitgeteilt, können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der Zollschuld nicht verlangen.
93 Ungeachtet des Umstands, dass die italienischen Behörden den bürgenden Verband nicht benachrichtigt haben, ist davon auszugehen, dass bei Ablauf der Höchstfrist von drei Jahren nach der Annahme des Carnet TIR ein Anspruch der Gemeinschaft auf die Eigenmittel entstanden ist, und zwar um zu garantieren, dass die zuständigen Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer wirkungsvollen und schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 69).
94 Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die Italienische Republik nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 das Bestehen von Ansprüchen der Gemeinschaften auf die Eigenmittel feststellen und sie nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung in die Buchführung aufnehmen musste.
Zu den Verzugszinsen
95 Es ist festzustellen, dass die vorliegende Klage nur die Zahlung von Verzugszinsen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 betrifft.
96 Nach dieser Bestimmung hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Konto zwar Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu zahlen. Diese Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, Randnr. 91).
97 Nach Ansicht der Kommission gilt diese Bestimmung für jede Verspätung bei der Gutschrift der Eigenmittel auf dem in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 genannten Konto, unabhängig vom Grund der Verspätung und ohne dass tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden sein müsse.
98 Es ist jedoch erstens festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 90 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, Verzugszinsen in den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorisch sind.
99 Zweitens ist zu betonen, dass aus Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 nicht ausdrücklich hervorgeht, dass die dort vorgesehenen Verzugszinsen zur Anwendung kommen, wenn sich später erweist, dass die Hauptschuld nicht besteht. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber aber die Absicht gehabt hätte, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch auf diese Fälle auszudehnen, hätte er dies ausdrücklich in der Bestimmung vorsehen können, was er nicht getan hat.
100 Drittens schließlich hat der Gerichtshof zwar eingeräumt, dass, wenn ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangener Fehler dazu führt, dass der Abgabenpflichtige den Betrag der betreffenden Abgaben nicht entrichten muss, dies nicht die Verpflichtung des fraglichen Mitgliedstaats berühren kann, Verzugszinsen sowie die Abgaben abzuführen, die im Rahmen der Zurverfügungstellung der Eigenmittel hätten festgestellt werden müssen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 63).
101 Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich jedoch von der Rechtssache, in der das genannte Urteil Kommission/Dänemark ergangen ist, da sich später erwiesen hat, dass die Sendungen von der Bestimmungsstelle rechtzeitig gestellt worden sind, so dass die Zollschulden nicht mehr bestehen. Es ist aber die Zollschuld, die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Beschlüsse 88/376 und 94/728 die Grundlage für den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel bildet.
102 Daher ist festzustellen, dass das Nichtbestehen der Zollschuld in der vorliegenden Rechtssache zur Folge hat, dass die Kommission keinen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 hat.
103 Folglich ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Kosten
104 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.