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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.04.2019 – C-722/17

Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2019:285

Zitiert 6 Entscheidungen 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 3. April 2019 ( Rechtssache C‑722/17 Norbert Reitbauer, Dolinschek GmbH, B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, Elektrounternehmen K. Maschke GmbH, Klaus Egger, Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH gegen Enrico Casamassima (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Besondere Zuständigkeiten – Art. 24 Nrn. 1 und 5 – Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung – Widerspruchsklage – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Gläubigeranfechtungsklage“

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach (Österreich) betrifft die Auslegung der Art. 7 und 24 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (

2 Um 150 bis 125 vor Christi Geburt ließ anscheinend ein Prätor namens Paulus erstmals eine Klage zu, mit der der Gläubiger jegliche Rechtshandlungen, die der Schuldner in betrügerischer Absicht zulasten des Gläubigers vornahm, anfechten konnte, ein Klagetyp, der später als actio pauliana bekannt wurde (

3 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wurde im Kontext der „Widerspruchsklage“ nach § 232 der österreichischen Exekutionsordnung (EO) in einem Rechtsstreit vorgelegt, der die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung eines Hauses betrifft. Die Parteien des Klageverfahrens sind die Unternehmer bzw. Unternehmen Norbert Reitbauer, Dolinschek GmbH, B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, Elektrounternehmen K. Maschke GmbH und Klaus Egger, Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH (im Folgenden: Kläger), einerseits, und Dr. Enrico Casamassima (Rechtsanwalt, im Folgenden: Beklagter), andererseits. Die Kläger sind der Ansicht, dass ihr Anspruch auf den Erlös der Veräußerung gegenüber dem Anspruch des Beklagten vorrangig und das österreichische Gericht nach der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung zuständig sei.

4 Auch wenn das vorlegende Gericht Fragen zur Vorabentscheidung gestellt hat, die sich auf Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung beziehen, bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts hier vielmehr in Art. 7 dieser Verordnung zu sehen sein könnte. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung

5 Kapitel II („Zuständigkeit“) dieser Verordnung enthält insbesondere Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) und Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“). Nach Art. 4 Abs. 1, der in Abschnitt 1 steht, sind „[v]orbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung … Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen“.

6 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, der in Abschnitt 2 dieser Verordnung steht, kann „[e]ine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, … in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden … wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“.

7 In Art. 24 Nrn. 1 und 5 heißt es: „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig: 1. für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. … 5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.“ B. Österreichisches Recht

8 Aufgrund des Wesens der Widerspruchsklage nach § 232 EO ist über die Verteilung des Erlöses aus der zwangsweisen Versteigerung einer Liegenschaft mündlich zu verhandeln; die Gläubiger werden hierzu aufgefordert, ihre Ansprüche auf den Verteilungserlös anzumelden und urkundlich nachzuweisen. In der Verhandlung wird die Richtigkeit und die Rangordnung der Ansprüche geprüft. Die Gläubiger und der Schuldner können gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen Widerspruch erheben. Gegenstand des Widerspruchs kann die Richtigkeit, unter Umständen die Fälligkeit der Gesamtforderung oder ihrer Teile, ihre Höhe, die Haftung der Liegenschaft und die bücherliche Rangordnung, insbesondere auch die Gültigkeit des erworbenen Pfandrechts, sein.

9 Soweit vorliegend relevant, hat nach der österreichischen Anfechtungsordnung (AnfO) der Gläubiger ein Anfechtungsrecht, wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners zu keiner vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder führen würde und über die Anfechtung eine Aussicht auf Befriedigung besteht. Die Anfechtung kann wegen Benachteiligungsabsicht oder wegen Vermögensverschleuderung ausgeübt werden, ebenso in Bezug auf unentgeltliche Verfügungen. Ist die Rechtshandlung vom Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden, beträgt die Anfechtungsfrist zehn Jahre, in den übrigen Fällen zwei Jahre. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist. II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof gefragt, ob eine nach der EO als „Widerspruchsklage“ bezeichnete Klage unter Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung fällt, wenn diese Klage eine Streitigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung eines Hauses zwischen konkurrierenden Gläubigern betrifft.

11 Das vorlegende Gericht stellt die Frage genauer in einem Kontext, in dem im Rahmen der „Widerspruchsklage“ geltend gemacht wird, dass die Forderung von Gläubiger A (dem Beklagten, Herrn Casamassima), die sich aus einem durch ein Pfandrecht gesicherten Darlehensvertrag ergibt und die mit einer Gegenforderung der Gläubiger B (der Kläger Reitbauer u. a.) konkurriert, wegen (unerlaubter) Begünstigung des Gläubigers A unwirksam sei. Dieser Einwand gleicht im österreichischen Recht einer Anfechtungsklage.

12 Für den Fall einer Verneinung der ersten Frage fragt das vorlegende Gericht, ob diese Widerspruchsklage unter Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung fällt.

13 Der Sachverhalt lässt sich ausgehend von den Angaben des Vorabentscheidungsersuchens wie folgt zusammenfassen.

14 Der Beklagte und Isabel C. (im Folgenden: Schuldnerin) haben ihren Wohnsitz in Rom, Italien, und waren zumindest bis zum Frühling 2014 Lebensgefährten. Im Jahr 2010 erwarben sie ein Haus in Villach, Österreich; die Schuldnerin wurde als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Vorabentscheidungsersuchen wird ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass die Schuldnerin bei den Klägern umfangreiche Sanierungsarbeiten für das Haus in Auftrag gegeben habe; diese Aufträge seien unter „Mitwirkung“ des Beklagten erteilt worden.

15 Weil die Kosten der Sanierungsarbeiten das ursprüngliche Budget weit überschritten, kam es zur Einstellung von Zahlungen an die Kläger. Ab 2013 waren deswegen Rechtsstreitigkeiten der Kläger gegen die Schuldnerin in Österreich anhängig; Anfang 2014 kam es zum ersten stattgebenden Urteil, weitere folgten. Die Schuldnerin legte gegen diese Urteile Berufung ein.

16 Am 7. Mai 2014 erkannte die Schuldnerin in Italien vor einem Gericht in Rom gegenüber dem Beklagten eine Darlehensschuld in Höhe von 349772,95 Euro (

17 Am 13. Juni 2014 wurde in Wien bei einem österreichischen Notar nach österreichischem Recht zur Sicherung der vorgenannten Vereinbarung (nochmals) eine Schuld- und Pfandurkunde errichtet (Pfandrecht 1). Mit dieser Urkunde wurde am 18. Juni 2014 das Pfandrecht an dem Haus in Villach begründet.

18 Die Vollstreckbarkeit der Urteile zugunsten der Kläger trat erst nach diesem Zeitpunkt ein. Die durch Exekution an dem Haus der Schuldnerin erwirkten Pfandrechte der Kläger (Pfandrecht 2) gehen daher dem vertraglichen Pfandrecht 1 des Beklagten im Range nach.

19 Der gerichtliche Vergleich vom 7. Mai 2014 wurde vom Gericht in Rom am 3. September 2015 als Europäischer Vollstreckungstitel (

20 Zur Realisierung des Pfandrechts beantragte der Beklagte im Februar 2016 beim vorlegenden Gericht (Bezirksgericht Villach) gegen die Schuldnerin die Zwangsversteigerung des Hauses in Villach. Das Haus wurde im Herbst 2016 für 280000 Euro versteigert. Die Reihenfolge im Grundbuch ergibt, dass der Erlös aufgrund des (im Juni 2014 nach österreichischem Recht eingetragenen) Pfandrechts 1 mehr oder weniger zur Gänze an den Beklagten gelangen würde.

21 Um dies zu verhindern, erhoben die Kläger im Juni 2016 beim Landesgericht Klagenfurt (Österreich) eine Anfechtungsklage gegen den Beklagten und die Schuldnerin. Die Klage wurde von jenem Gericht „im Hinblick auf den Wohnsitz [der Schuldnerin und des Beklagten außerhalb Österreichs] wegen fehlender internationaler Zuständigkeit“ zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs im Juli 2017 in Rechtskraft.

22 Parallel dazu haben die Kläger vor dem vorlegenden Gericht (Bezirksgericht Villach) in der Verhandlung vom 10. Mai 2017 über die Verteilung des Erlöses der Zwangsversteigerung Widerspruch erhoben und danach die in der EO vorgesehene Widerspruchsklage gegen den Beklagten eingebracht.

23 Mit dieser Widerspruchsklage begehren die Kläger die Feststellung, dass die im Beschluss über die Verteilung an den Beklagten angeordnete Zuweisung von 279980,43 Euro nicht zu Recht erfolgt sei, weil i) die Schuldnerin gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche (

24 Der Beklagte hat gegen die Widerspruchsklage die Einrede der internationalen Unzuständigkeit erhoben. Die Kläger sind der Ansicht, dass das vorlegende Gericht nach Art. 24 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung zuständig sei.

25 Vor diesem Hintergrund hat das Bezirksgericht Villach beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass die in § 232 EO bei Uneinigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung vorgesehene Widerspruchsklage in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt, und zwar auch dann, wenn die Klage des einen Pfandgläubigers gegen den anderen Pfandgläubiger a) sich auf den Einwand stützt, dessen pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung bestehe wegen einer Gegenforderung des Schuldners aus Schadensersatz nicht mehr, und b) sich zudem – einer Anfechtungsklage gleich – auf den Einwand stützt, die Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensforderung sei wegen Gläubigerbegünstigung unwirksam? 2. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass die in § 232 EO bei Uneinigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung vorgesehene Widerspruchsklage in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt, und zwar auch dann, wenn die Klage des einen Pfandgläubigers gegen den anderen Pfandgläubiger a) sich auf den Einwand stützt, dessen pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung bestehe wegen einer Gegenforderung des Schuldners aus Schadensersatz nicht mehr, und b) sich zudem – einer Anfechtungsklage gleich – auf den Einwand stützt, die Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensforderung sei wegen Gläubigerbegünstigung unwirksam?

26 Schriftliche Erklärungen sind beim Gerichtshof von den Klägern, dem Beklagten, der portugiesischen und der schweizerischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2019 haben die vorgenannten Beteiligten, mit Ausnahme der beiden Regierungen, mündliche Ausführungen gemacht. III. Würdigung A. Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

27 Die Kläger sind im Wesentlichen der Ansicht, dass eine Zuständigkeit für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, nach Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung oder, anderenfalls, nach Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung gegeben sei, u. a. weil die Widerspruchsklage eine unmittelbare Verbindung zum Vollstreckungsverfahren aufweise.

28 Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor, dass Art. 24 Nr. 5 dieser Verordnung auf die in Rede stehende Klage nicht anwendbar sei. Der Klage fehle der unmittelbare Bezug zu hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen, es werde die materielle Prüfung des Pfandrechts des Beklagten angestrebt. Von ihrem Wesen her entspreche die eingebrachte Klage einer Anfechtungsklage; für Anfechtungsklagen habe der Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass dieser Gerichtsstand keine Anwendung finde (

29 Die portugiesische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass aus den Urteilen vom 4. Juli 1985, AS Autoteile (220/84, EU:C:1985:302), vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (Reichert I, C‑115/88, EU:C:1990:3), und vom 16. November 2016, Schmidt (C‑417/15, EU:C:2016:881), folge, dass die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsklage nicht unter Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung falle.

30 Die schweizerische Regierung bringt im Wesentlichen vor, dass die Widerspruchsklage Teil des Vollstreckungsverfahrens sei und somit unter Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung falle. Werde diese Klage gleichzeitig als Anfechtungsklage behandelt, sei über die diesbezügliche Zuständigkeit separat zu befinden. Ausgehend von der Bejahung der ersten Frage hält diese Regierung die zweite Frage für hinfällig. B. Würdigung 1. Vorbemerkungen

31 Erstens hat der Beklagte in seiner Stellungnahme vorgetragen, dass der Gerichtshof eine weitere Vorabentscheidungsfrage beantworten solle. Diesem Ersuchen kann nicht entsprochen werden, da allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zuständig ist (

32 Zweitens besteht offenbar eine gewisse Uneinigkeit zwischen den Beteiligten darüber, welches das im Ausgangsverfahren streitige relevante Pfandrecht ist. Die Beteiligten waren in der mündlichen Verhandlung offenbar der Ansicht, dass dies entweder die zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin in Italien geschlossene Vereinbarung oder die in Bezug auf diese Vereinbarung bei dem österreichischen Notar errichtete Urkunde sei. Dem Vorabentscheidungsersuchen ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass Grundlage des Pfandrechts an dem Haus in Villach die zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin in Wien bei dem österreichischen Notar errichtete Pfandurkunde sei. Dieses Pfandrecht wurde am 18. Juni 2014 begründet. Die Vollstreckbarkeit der Urteile zugunsten der Kläger trat erst nach diesem Zeitpunkt ein. Der gerichtliche Vergleich vom 7. Mai 2014 wurde am 3. September 2015, d. h. ein Jahr nach Begründung des Pfandrechts an dem Haus, als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt.

33 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, vor allem zu klären, ob die Prüfung der ausschließlichen Zuständigkeitsregeln in Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung für die „Widerspruchsklage“ anhand der Funktion der Klage im Gesamten oder anhand der konkret erhobenen einzelnen Einwände zu erfolgen habe.

34 Wie ich in meiner nachfolgenden Würdigung erläutern werde, findet Art. 24 Nrn. 1 und 5 dieser Verordnung in der vorliegenden Rechtssache keine Anwendung. Ich bin jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache in der Tat in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung zu sehen sein könnte. 2. Erste Vorabentscheidungsfrage (Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung)

35 Ich bin (ebenso wie die Kommission) der Ansicht, dass eine Einstufung der Widerspruchsklage in ihrer Gesamtheit als Verfahren der Vollstreckung von Entscheidungen mit dem Ausnahmecharakter der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung unvereinbar wäre, da diese Verfahren sich inhaltlich erheblich unterscheiden können und sehr verschiedene Forderungen umfassen.

36 Dies ist nicht zuletzt damit zu begründen, dass die vorgenannte Bestimmung nicht weiter ausgelegt werden darf, als ihr Zweck es erfordert (Urteil vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank, Reichert II, C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 25).

37 Die Klage des Ausgangsverfahrens wird zwar im Zusammenhang mit der Verteilung des Erlöses einer gerichtlichen Versteigerung erhoben, und das Ziel der Kläger ist letztlich die Erfüllung ihrer Forderungen aus dem Erlös dieser Versteigerung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass automatisch eine enge Verbindung zur „Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden“, im Sinne der Anforderungen des Urteils vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank (Reichert II,C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 26 und 27), und des Jenard-Berichts (

38 Eine solche enge Verbindung (und somit eine ausschließliche Zuständigkeit) kann daher nur anhand einer Prüfung jeder einzelnen Forderung festgestellt werden. Mit anderen Worten muss in der vorliegenden Rechtssache ein globaler und abstrakter Verweis auf die Art der Klage ausscheiden, da dem Sinn und Zweck dieser Ausnahme andernfalls nicht Rechnung getragen werden kann. a) Erster Einwand der Kläger

39 Die Kläger machen geltend, dass die pfandrechtlich gesicherte Darlehensforderung wegen einer Gegenforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz nicht mehr bestehe. Die Prüfung der Begründetheit dieses Einwands durch das vorlegende Gericht würde sich indes erheblich von Fragen der Durchführung der gerichtlichen Versteigerung an solcher entfernen.

40 Diese Situation wäre derjenigen der Rechtssache AS Autoteile vergleichbar (

41 Diese Situation ist der vorliegenden vergleichbar, in der für die Schadensersatzforderung, die einer zu vollstreckenden Forderung entgegengehalten wird, keine internationale Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts besteht, wenn diese Gegenforderung selbständig geltend gemacht würde (also mit anderen Worten Gegenstand einer selbständigen Klage wäre).

42 Die ausschließliche internationale Zuständigkeit auf diese Fallgestaltung zu erstrecken – nämlich auf Forderungen bzw. Rechte deliktischer Art, die gegenüber der Vollstreckungsklage prima facie selbständig sind – würde über das hinausgehen, was der Zweck der betreffenden Bestimmung erfordert.

43 Daher rechtfertigt der erste Einwand keine ausschließliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts nach Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I‑Verordnung. b) Zweiter Einwand der Kläger

44 Dieser Einwand betrifft die notarielle Urkunde über die Anerkennung der Forderung vom 13. Juni 2014. Insoweit wenden die Kläger sich offenbar gegen die Urkunde, die Grundlage für die gerichtliche Versteigerung war, nicht jedoch gegen die Art und Weise ihrer Durchführung durch die Vollstreckungsbehörden als solche. Es lässt sich daher eine Parallele zum Urteil vom 26. März 1992, Reichert/Dresdner Bank (Reichert II, C‑261/90, EU:C:1992:149), ziehen.

45 In Rn. 28 jenes Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Klage wie die Gläubigeranfechtungsklage nach dem französischen Recht zwar dem Schutz der Interessen der Gläubiger dient, jedoch nicht „auf die Entscheidung in einem Verfahren gerichtet [ist], das die ‚Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden zum Gegenstand hat‘, und [dass sie] folglich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 16 Nr. 5 des Übereinkommens [fällt]“.

46 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung (der im Wesentlichen Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens entspricht) dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage nach § 232 EO als solche nicht unter Art. 24 Nr. 5 fällt. Vielmehr ist jeder einzelne Einwand zu prüfen. Einwände, die das Nichtbestehen einer Forderung betreffen, die einer gerichtlichen Versteigerung zugrunde liegt und sich auf die Ungültigkeit der Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensforderung beziehen, haben keine hinreichend enge Verbindung zum Vollstreckungsverfahren (dies führt das vorlegende Gericht in Rn. 45 des Vorabentscheidungsersuchens selbst als Möglichkeit an) und können eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 5 nicht rechtfertigen. 3. Zweite Vorabentscheidungsfrage (Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung)

47 Für den Fall, dass die erste Frage verneint werden sollte, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine ausschließliche Zuständigkeit aufgrund von Art. 24 Nr. 1 bestehen könnte.

48 Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass dieselbe Schlussfolgerung zwangsläufig auch für die zweite Vorabentscheidungsfrage gelten muss, da die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 ebenfalls eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz darstellt.

49 Der Ausnahmecharakter der engen Auslegung ist vor Kurzem im Urteil vom 16. November 2016, Schmidt (C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 27 bis 34), bestätigt worden, wo der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass dann, wenn die Klage im Ausgangsverfahren verschiedene Einwände beinhaltet, die Prüfung für jeden Einwand vorzunehmen und nicht auf die Art der Klage im Allgemeinen zu beziehen ist.

50 Daher sollte im Einklang mit den im Rahmen der Würdigung der ersten Vorabentscheidungsfrage vorgetragenen Argumenten (die hier im Wesentlichen übertragbar sind) die Prüfung nach Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I‑Verordnung auf jeden einzelnen Einwand bezogen werden.

51 Ich verweise erneut auf das oben genannte Urteil Schmidt (Rn. 34), wonach „es für die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist, nicht aus[reicht], dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht“.

52 Die Kläger begehren eine gerichtliche Entscheidung dahin, dass der Erlös der gerichtlichen Versteigerung nicht (zur Gänze) an den Beklagten ausgezahlt wird. Dem vorlegenden Gericht zufolge „ist … die Hauptfrage …, ob und inwieweit der beklagte Gläubiger an der Verteilung teilnimmt“. Insoweit stützt sich die Klage auf zwei Einwände: i) die zugrunde liegende Schuld/Forderung – dass die Darlehensschuld nicht mehr bestehe; und ii) das zugrunde liegende Pfandrecht – dass die Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensschuld in Benachteiligungsabsicht erfolgt sei. a) Erster Einwand der Kläger

53 Aus dem vorstehenden Absatz folgt, dass der erste Einwand in der vorliegenden Rechtssache keinen dinglichen Charakter hat, da es um das Bestehen von Rechten zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten geht. Dieses Recht bildete die Grundlage für die Begründung des in Rede stehenden Pfandrechts durch den Beklagten und das anschließende Vollstreckungsverfahren.

54 Das Bestehen der Forderung und des zugrunde liegenden Rechts war zwar Grundlage für die Begründung des dinglichen Pfandrechts und das anschließende Vollstreckungsverfahren. Wie von der Kommission vorgetragen, ist jedoch im Kontext dieses Einwands das dingliche Recht weder das Hauptmotiv der Klage noch der Verfahrensgegenstand. Es bedarf keiner besonderen Würdigung von Tatsachen, um darüber zu befinden, ob die Forderung des beklagten Gläubigers gegenüber der Schuldnerin nicht mehr besteht. Es bedarf auch keiner Anwendung der Vorschriften und Gepflogenheiten des Ortes, an dem die unbewegliche Sache sich befindet (was den einzigen Umstand darstellt, der die ausschließliche Zuständigkeit rechtfertigen würde). Die Prüfung des ersten Einwands hat lediglich eine automatische Wirkung auf die Begründung des dinglichen Pfandrechts und auf das Vollstreckungsverfahren, stellt aber nicht das Hauptmotiv für die Klage dar. b) Zweiter Einwand der Kläger

55 Die Kläger stellen die Gültigkeit der Begründung des Pfandrechts 1 des Beklagten in Frage. Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge ist dieser Einwand als Anfechtungsklage zu betrachten. Insoweit ist zwangsläufig eine Parallele zum Urteil vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (Reichert I, C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12), zu ziehen.

56 Dort hat der Gerichtshof entschieden, dass die „Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts … ihre Grundlage jedoch im Forderungsrecht [hat], einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und … dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners [dient]. Hat sie Erfolg, so bewirkt sie, dass der vom Schuldner absichtlich zur Beeinträchtigung der Gläubigerrechte vorgenommene Verfügungsakt allein gegenüber dem Gläubiger unwirksam ist“.

57 Die Kläger machen geltend, dass die Begründung des Pfandrechts für die in Rede stehende Forderung in Benachteiligungsabsicht erfolgt sei, um das in Rede stehende Haus ihrem Zugriff zu entziehen.

58 Die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage erfüllt sind, setzt jedoch keine eng mit dem Haus in Villach verbundene Beurteilung voraus, die als solche eine ausschließliche Zuständigkeit rechtfertigen würde (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881).

59 Auch wenn die Klage einen gewissen Bezug zu diesem Haus und den mit ihm verbundenen Pfändungsrechten aufweist, sind diese Anknüpfungspunkte nicht stark genug, um eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung zu begründen.

60 Diese Bestimmung findet daher auf einen Rechtsstreit wie denjenigen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung.

61 Um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zweckdienliche Antwort zu geben, hat der Gerichtshof allerdings meines Erachtens auch zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung ( 4. Art. 7 Abs. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung

62 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof zugestandenermaßen nicht ausdrücklich um eine Vorabentscheidung über andere Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung.

63 Jedoch „[hindert d]er Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, … den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen“ (

64 Da der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Reichert I und Reichert II (Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung entspricht) noch unter Art. 5 Abs. 3, Art. 16 Abs. 5 (jetzt im Wesentlichen Art. 24 Nr. 5 der vorgenannten Verordnung) und Art. 24 des Übereinkommens fällt, müssen wir entweder anerkennen, dass der Grundsatz actor sequitur forum rei für die Gläubigeranfechtungsklage betreffende Rechtssachen keine Ausnahme zulässt oder dass der einzige alternative Gerichtsstand das forum contractus des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens (

65 Meines Erachtens ist die zweite Alternative zutreffend.

66 Diese Ansicht ist beispielsweise bereits von nationalen obersten Gerichten bestätigt worden (etwa von der italienischen Corte di cassazione, die einer Partei [Frau Corkran] die Anfechtung des Vertrags erlaubte, mit dem ihr Schuldner und vormaliger Ehemann eine in Italien befindliche unbewegliche Sache an eine Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln veräußert hatte) (

67 Vor allem aber hat der Gerichtshof im Laufe des vorliegenden Verfahrens vor dem Gerichtshof und vor der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache diese Ansicht auch im Urteil Feniks (

68 Im Urteil Feniks hat der Gerichtshof entschieden, dass soweit die Gläubigeranfechtungsklage aufgrund von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden, der Inhaber dieser Forderungen diese Klage „vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, erheben kann. Andernfalls wäre der Gläubiger gezwungen, seine Klage beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu erheben, wobei es diesem Gerichtsstand unter Umständen an jeglicher Verbindung zu den Verpflichtungen des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger fehlen könnte. Weil die Klage in jenem Fall vom Gläubiger zur Wahrung seiner Interessen an der Erfüllung der aus dem Bauleistungsvertrag bestehenden Verpflichtungen erhoben wurde, ist „der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, nach jenem Vertrag der Ort, an dem die Leistungen erbracht wurden. Dieses Ergebnis entsprach nach Auffassung des Gerichtshofs dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere soweit ein Gewerbetreibender, der einen Kaufvertrag über eine unbewegliche Sache geschlossen hat, dann, wenn ein Gläubiger des anderen Vertragspartners geltend macht, dass dieser Vertrag die Vollstreckung der Verpflichtungen dieses Vertragspartners ihm gegenüber ungerechtfertigt behindere, vernünftigerweise damit rechnen muss, vor dem Gericht des Erfüllungsorts dieser Verpflichtungen verklagt zu werden.

69 Die Formulierung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ ist nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht zu verstehen (Urteil vom 17. Juni 1992, Handte, C‑26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10). Allgemein sollte der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung in dieser Hinsicht nicht überbewertet werden, da ihre anderen Sprachfassungen bisweilen weiter („en matière contractuelle“ im Französischen, „in materia contrattuale“ im Italienischen, „matters relating to a contract“ im Englischen), bisweilen enger („verbintenissen uit overeenkomst“ im Niederländischen) oder bisweilen dazwischen anzusiedeln („wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ im Deutschen) sind (

70 In der vorliegenden Rechtssache führten die Kläger Sanierungsarbeiten an dem der Schuldnerin gehörenden Haus in Villach aufgrund eines oder mehrerer mit ihr geschlossener Verträge durch. Die Schuldnerin leistete sodann keine (vollständigen) Zahlungen für die Arbeiten.

71 Da daher zwischen den Klägern und der Schuldnerin vertragliche Beziehungen bestehen – Verträge über die Sanierungsarbeiten an dem Haus (sowie möglicherweise auch zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten – vgl. beispielsweise die Begründung des Pfandrechts im Grundbuch), können die Kläger auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung Klage vor dem Gericht „des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, erheben, d. h. in Österreich, dem Ort, an dem die Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden.

72 Dem Urteil Feniks lassen sich die folgenden Voraussetzungen entnehmen, unter denen eine Gläubigeranfechtungsklage einen vertraglichen Gerichtsstand begründet.

73 Erstens muss zwischen den Klägern und dem Beklagten ein Dreiecksverhältnis bestehen. Sie alle sind Gläubiger der Schuldnerin: Es besteht grundsätzlich ein Vertragsverhältnis zwischen den Klägern und der Schuldnerin, nicht jedoch zwischen den Gläubigern (zwischen den Klägern und dem Beklagten).

74 Zweitens bestehen Ansprüche zwischen den Klägern und dem Beklagten, die sich aus einer Verletzung von Verpflichtungen ergeben, die die Schuldnerin den Klägern gegenüber eingegangen ist. Wie der Gerichtshof im Urteil Feniks, Rn. 42, entschieden hat, „wurzeln sowohl das Feniks zustehende Recht, auf das Vermögen ihres Schuldners zuzugreifen, als auch die Klage auf Erklärung der Unwirksamkeit des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags in Verpflichtungen, die Coliseum mit dem Abschluss des Vertrags … freiwillig gegenüber Feniks eingegangen ist“ (Hervorhebung nur hier).

75 Drittens liegt eine Übertragung von Vermögen des Schuldners durch diesen auf einen Dritten, vorliegend den Beklagten, vor. Hieraus entsteht ein Verlust/Schaden für die Kläger, die ihre Rechte aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Vertrag geltend machen.

76 Wir haben es mit in einem Vertrag wurzelnden Verpflichtungen zu tun, wenn (um Rn. 44 des Urteils Feniks zu zitieren) „die Gläubigeranfechtungsklage … auf der Grundlage von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden“.

77 Das Urteil Feniks verlangt nicht (zumindest nicht ausdrücklich) die Kenntnis des Beklagten vom ersten Vertrag und auch keine Benachteiligungsabsicht. In der vorliegenden Rechtssache war jedoch angesichts der persönlichen und organisatorischen Verbindungen, die zwischen der Schuldnerin und dem Dritten (dem Beklagten) bestehen, sicherlich eine Kenntnis des Dritten und vielleicht sogar eine Benachteiligungsabsicht (

78 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Lösung des Urteils Feniks auf die vorliegende Rechtssache übertragbar ist.

79 Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen, und die Darlegungslast für den Gerichtsstand nach Art. 7 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung liegt allgemein beim Kläger (

80 Wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgetragen, erscheint das Dreiecksverhältnis in beiden Rechtssachen vergleichbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte wusste, dass die Schuldnerin ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Klägern nicht erfüllt hatte. Den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass es der Beklagte selbst war, der die Arbeiten in Auftrag gab und für ihre Beaufsichtigung zuständig war; ferner trat der Beklagte in rechtshängigen Verfahren zwischen den Klägern und der Schuldnerin ab 2013 (also vor Begründung des Pfandrechts im Jahr 2014) stets als Zeuge für die Schuldnerin auf.

81 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Architekten (Herrn Egger, einem der Kläger der vorliegenden Rechtssache) und der Schuldnerin gegeben habe, wonach Ersterer als Architekt, aber auch als Generalunternehmer tätig war (d. h., dass unter seiner Leitung verschiedene Verträge mit anderen Unternehmen geschlossen wurden). Diese einzelnen Unternehmen nahmen die Schuldnerin wegen der Nichtzahlung von Rechnungen in Anspruch. Was den Beklagten angeht, stellte er die Mittel für den Erwerb des Hauses und für die Sanierungsarbeiten bereit „und war zum Teil derjenige, der zuständig war und die Verträge unterzeichnete“.

82 Zwei der Hauptziele der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung sind, erstens, die Stärkung des Rechtsschutzes der in der Union ansässigen Personen dadurch, dass Klägern unschwer Zugang zu den Gerichten gewährt wird, bei denen sie Klage erheben möchten. Zweitens sollen nach dieser Verordnung Beklagte vernünftigerweise vorhersehen können, bei welchem Gericht sie verklagt werden könnten (

83 Auch wenn ich damit übereinstimme, dass wir eine Situation vermeiden müssen, in der der Beklagte sich an einem Gerichtsstand verklagt sieht, mit dem er vernünftigerweise nicht rechnen konnte (16. Erwägungsgrund der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung, vgl. Nr. 96 der vorliegenden Schlussanträge), ist dies hier eindeutig nicht der Fall.

84 Da der Gerichtsstand für Vertragssachen im Urteil Feniks für Rechtsstreitigkeiten gegen einen Dritten auf die Gläubigeranfechtungsklage erstreckt wurde, obwohl kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand, muss die Kenntnis des Dritten ein einschränkender Faktor sein: Wie in der vorliegenden Rechtssache muss dem Dritten bekannt sein, dass die Rechtshandlung den Beklagten gegenüber dem Schuldner verpflichtet und dass hieraus ein Schaden für die vertraglichen Rechte eines anderen Gläubigers des Schuldners (die Kläger) entsteht.

85 Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens üben die Kläger „[m]it dem zweiten Einwand der hier vorliegenden Klage … im Rahmen einer Verteilung im Exekutionsverfahren gegen den Beklagten [das] Anfechtungsrecht aus“ (d. h. eine Gläubigeranfechtungsklage). Dies ist mit der Gläubigeranfechtungsklage in der Rechtssache, in der das Urteil Feniks ergangen ist, vollauf vergleichbar.

86 Es findet daher der Gerichtsstand für Vertragssachen Anwendung, so dass die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts gegeben ist.

87 Mit dem von den Klägern vorgebrachten ersten Einwand wird jedoch die dem Pfandrecht zugrunde liegende Forderung bestritten. Im Vorabentscheidungsersuchen ist von einer Schadensersatzforderung der Schuldnerin und somit von einer Entschädigungsleistung die Rede, es wird dort jedoch nicht eindeutig klargestellt, ob in diesem Einwand ebenfalls eine Anfechtungsklage nach dem nationalen Recht zu sehen ist.

88 Meines Erachtens folgt aus dem Urteil Feniks, dass diese Erwägung per se nicht maßgebend ist. Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass wir angesichts der im Urteil Feniks festgeschriebenen Voraussetzungen für eine Zuständigkeit für Vertragssachen im Kontext einer Gläubigeranfechtungsklage, die auf einen Vertrag gestützt wird, auf die Voraussetzungen der Gläubigeranfechtungsklage nach dem nationalen Recht nicht im Einzelnen eingehen müssen – zumal diese Voraussetzungen zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig unterschiedlich sein werden.

89 Beispielsweise ist die Gläubigeranfechtungsklage in den Rechtsordnungen zahlreicher Mitgliedstaaten vorgesehen, zwischen den verschiedenen Systemen bestehen jedoch eindeutig Unterschiede. In einigen Mitgliedstaaten wird diese Klage für ein vertragliches Instrument und in anderen für ein außervertragliches Instrument gehalten, während sie in einigen Mitgliedstaaten nur im Kontext eines Insolvenzverfahrens möglich ist (

90 Der Gerichtsstand für Vertragssachen, den die Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung vorsieht, kann daher nicht von der konkreten Form einer Gläubigeranfechtungsklage nach dem nationalen Recht abhängen. Wurzelt die Gläubigeranfechtungsklage in der Vollstreckung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen den Klägern und dem Schuldner, ist der Gerichtsstand für Vertragssachen auf eine Klage gegen einen Dritten anwendbar, auf den der Schuldner Vermögen übertragen hat.

91 In Rn. 47 des Urteils Feniks stellte der Gerichtshof fest, dass „[d]ieses Ergebnis … dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften [entspricht], zumal ein Gewerbetreibender, der einen Immobilienkaufvertrag geschlossen hat, dann, wenn ein Gläubiger seines Vertragspartners geltend macht, dass dieser Vertrag die Vollstreckung der Verpflichtungen dieses Vertragspartners ihm gegenüber ungerechtfertigt behindere, vernünftigerweise damit rechnen muss, vor dem Gericht des Erfüllungsorts dieser Verpflichtungen verklagt zu werden“.

92 In diesem Zusammenhang ist die Kenntnis des Beklagten vom Bestehen des in Rede stehenden Vertrags bzw. der in Rede stehenden Verträge wichtig.

93 Hinzuweisen ist darauf, dass es im 21. Erwägungsgrund der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung wörtlich heißt: „Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.“

94 Wendet man das Urteil Feniks auf die vorliegende Rechtssache an, ist die Zuständigkeit des vorlegenden österreichischen Gerichts gegeben, und, was die offenbar bei einem italienischen Gericht anhängigen Fragen angeht (insbesondere die Schadensersatzforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten), ist insoweit die Zuständigkeit des italienischen Gerichts gegeben. Mit anderen Worten dürften in der vorliegenden Rechtssache Parallelverfahren in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich sein.

95 Das Verfahren in Italien betrifft jedoch Parteien, die mit denjenigen, die das in Österreich angesiedelte Ausgangsverfahren betrifft, nicht identisch sind. Es mag somit der Hinweis genügen, dass kein Fall eines engen Zusammenhangs im Sinne des 21. Erwägungsgrunds vorliegt.

96 Zur Untermauerung der vorstehend vertretenen Lösung möchte ich auf den 16. Erwägungsgrund der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung hinweisen, wonach „[d]er Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten … durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden [sollte], die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. …“

97 Insoweit sind hier die folgenden Anknüpfungspunkte gegeben: Das in Rede stehende Haus befindet sich in Österreich, die betreffenden Arbeiten und Leistungen wurden in Österreich erbracht, die Rechnungen wurden in Österreich ausgestellt, das Verfahren über die Anordnung der Vollstreckung fand in Österreich statt, die in Rede stehende Urkunde wurde von einem österreichischen Notar errichtet, das Pfandrecht wurde im Grundbuch in Österreich eingetragen und das Vollstreckungsverfahren wird in Österreich geführt.

98 Wie nämlich vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C‑256/00, EU:C:2002:99, Rn. 31), entschieden, „waren für die Wahl des Zuständigkeitskriteriums in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens [der Art. 7 Abs. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung entspricht] Gründe der geordneten Rechtspflege und der sachgerechten Verfahrensgestaltung maßgebend …, da das Gericht des Ortes, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragspflicht zu erfüllen wäre, besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten geeignet ist, über den Rechtsstreit zu entscheiden“.

99 Ferner sollte im Blick behalten werden, dass Art. 7 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung die Interessen von Klägern und Beklagten in einen Ausgleich und auf eine ausgewogenere Ebene bringen soll, wohingegen, wenn es nur Art. 4 dieser Verordnung gäbe, der Beklagte/Schuldner übermäßig begünstigt würde (

100 Würde man die Zuständigkeit in einem Fall wie dem vorliegenden streng an den Wohnsitz des Beklagten knüpfen, könnte dies einem Missbrauch Tür und Tor öffnen – soweit Pfandrechte natürlicher oder juristischer Personen in jedem Mitgliedstaat der Union begründet werden könnten und den Gläubigern so ihren Rang in Bezug auf die Rechte an einem Haus nehmen könnten, an dem das Eigentum ins Ausland übertragen wurde.

101 Als obiter dictum von Interesse sein mag schließlich der Hinweis auf die Würdigung von Schutzwürdigkeitsgesichtspunkten im Sinne ihrer Anwendung durch die deutschen Gerichte in Fällen wie dem vorliegenden (die Ergebnisse der Anwendung des Internationalen Privatrechts orientieren sich an einer vorherigen Bewertung, welchem Gesichtspunkt das höchste Maß an Schutz gebührt): Das anwendbare Recht hängt davon ab, welches das Recht ist, das das Rechtsverhältnis regelt, dem unter den drei Rechtsverhältnissen im Rahmen der Gläubigeranfechtungsklage der stärkste Rechtsschutz gebührt, im Einklang mit dem Grundsatz nemo liberalis nisi liberatus ( IV. Ergebnis

102 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bezirksgericht Villach (Österreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 24 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage nach § 232 der österreichischen Exekutionsordnung nicht unter diese Bestimmung fällt. Es sind vielmehr die einzelnen Einwände der Kläger zu prüfen. Die Einwände sowohl des Nichtbestehens der einer gerichtlichen Versteigerung zugrunde liegenden Darlehensforderung als auch der Ungültigkeit der Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensforderung wegen Gläubigerbegünstigung haben keinen hinreichend engen Bezug zum Vollstreckungsverfahren und rechtfertigen daher keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 5. 2. Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er auf einen Rechtsstreit zwischen Gläubigern über die Verteilung des Erlöses einer gerichtlichen Versteigerung, in dem Einwände gegen das Bestehen der zugrunde liegenden Forderung und – einer Anfechtungsklage gleich – die Undurchsetzbarkeit der Begründung des dinglichen Pfandrechts geltend gemacht werden, keine Anwendung findet. 3. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens kann eine Gläubigeranfechtungsklage, die in der Vollstreckung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen den Klägern und dem Schuldner wurzelt, jedoch unter die Regelung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen.