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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.2019 – C-584/18

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2019:1003

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 21. November 2019 ( Rechtssache C‑584/18 D. Z. gegen Blue Air – Airline Management Solutions SRL u. a. (Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Larnakas [Bezirksgericht Larnaka, Zypern]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Beschluss Nr. 565/2014/EU – Unmittelbare Wirkung – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Nichtbeförderung – Begriff – Irrtum bei der Beurteilung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen – Klauseln über die Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens“

1 Mit dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache, in der diese Schlussanträge vorgelegt werden, stellt das Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka, Zypern) dem Gerichtshof fünf Fragen nach der Auslegung des Beschlusses Nr. 565/2014 ( Rechtlicher Rahmen

2 Nach Art. 4 Abs. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (

3 Nach Art. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014, der im für das Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraum für Zypern und Rumänien galt, „wird [mit diesem] eine vereinfachte Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt, der zufolge es Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gestattet wird, die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Dokumente von Staatsangehörigen von Drittländern, die nach der Verordnung … Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, einseitig für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen“.

4 Nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 können Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien die in den Buchst. a bis c dieses Absatzes aufgelisteten Dokumente, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, der den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen. Abs. 3 dieses Art. 2 sieht vor, dass, „[w]enn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, [den Beschluss Nr. 565/2014] anzuwenden, … sie alle in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Dokumente an[erkennen], unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat das Dokument ausgestellt hat, es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die sie nicht anerkennen, oder in Reisedokumenten angebracht, die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten“.

5 Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 sieht vor, dass, „[w]enn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, Artikel 2 anzuwenden, … sie [die Visa und Aufenthaltstitel nach den Buchst. a und b dieses Absatzes] einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen [können]“, die diese Mitgliedstaaten ausgestellt haben, es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die diese Mitgliedstaaten nicht anerkennen oder die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten. Abs. 2 dieses Artikels bestimmt, dass die von Zypern ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, in Anhang III des Beschlusses Nr. 565/2014 aufgeführt sind.

6 Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 „[teilen] Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien … es der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit, wenn sie beschlossen haben, ihn anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht die von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union“. Am 6. September 2014 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt gemäß Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 folgende Information betreffend Rumänien: „Rumänien setzt den Beschluss Nr. 565/2014/EU um und erkennt im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses die von Bulgarien, Zypern und Kroatien ausgestellten und in den Anhängen I, II und III des Beschlusses aufgeführten einzelstaatlichen Visa und Aufenthaltstitel als rumänischen Visa gleichwertig an.“ (

7 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 539/2001 müssen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Kasachstan ist in dieser Liste enthalten.

8 Nach Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 bezeichnet der Ausdruck „Nichtbeförderung“ im Sinne dieser Verordnung „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen“.

9 Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen, „[wenn] Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert [wird], … diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9“.

10 Nach Art. 15 („Ausschluss der Rechtsbeschränkung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dürfen „[d]ie Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung … – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden“. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11 D. Z., der Kläger des Ausgangsverfahrens, ist Staatsangehöriger von Kasachstan. Blue Air, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ist eine rumänische Luftverkehrsgesellschaft, die im Jahr 2015 in Zypern eingetragen wurde und deren Geschäftssitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet.

12 Am 6. September 2015 begab sich D. Z. zum Flughafen von Larnaka, um mit einem Flug der Beklagten, für den er eine bestätigte Buchung hatte, nach Bukarest zu fliegen. Der Aufenthalt von D. Z. in Bukarest sollte vom 6. bis zum 12. September 2015, für den sein Rückflug von Bukarest nach Larnaka mit einem anderen Luftfahrtunternehmen geplant war, dauern. Zweck der Reise war seine Teilnahme an zwei Prüfungen der ACCA (Association of Chartered Certified Accountants), die am 7. September 2015 in Bukarest stattfinden sollten.

13 Zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt war D. Z. im Besitz eines von Kasachstan ausgestellten gültigen Passes sowie einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für das Hoheitsgebiet der Republik Zypern, die am 15. Juni 2015 in Lefkosia ausgestellt worden und bis zum 6. April 2016 gültig war. Obwohl dies im Vorlagebeschluss nicht ausdrücklich angegeben ist, scheint es unstreitig, dass dieser Aufenthaltstitel unter die in Anhang III des Beschlusses Nr. 565/2014 aufgeführten (

14 Vor seinem geplanten Abflug nach Rumänien hatte D. Z. auf elektronischem Weg – über die Website des rumänischen Außenministeriums – die Erteilung eines Visums für die Einreise nach Rumänien beantragt. Bei der Beantwortung eines entsprechenden Fragebogens hatte er erklärt, dass er in die folgende Kategorie falle: „I hold a short-stay issued by Bulgaria, Cyprus or Croatia.“ Die vom rumänischen Außenministerium erteilte Antwort lautete, dass er keines Visums für seine Einreise bedürfe, wenn die Dauer seines Aufenthalts in Rumänien 90 Tage binnen eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreite.

15 D. Z. erschien rechtzeitig am Flughafen von Larnaka, und Angestellte des privaten Unternehmens, das als Vertreter von Blue Air in Zypern tätig wird, führten eine Kontrolle seiner Reisedokumente durch. Neben seinem Reisepass und seiner Aufenthaltserlaubnis für Zypern hatte D. Z. den über die Website des rumänischen Außenministeriums gestellten Antrag auf Erteilung eines Visums für die Einreise nach Rumänien und die elektronisch erhaltene Antwort, wonach er keines Visums für die Einreise nach Rumänien bedürfe, bei sich und legte diese vor.

16 Die Angestellten, die die Reisedokumente von D. Z. kontrollierten, kontaktierten telefonisch den Bodenkontrolldienst von Blue Air am Flughafen von Bukarest und übermittelten ihm die gesamten von D. Z. vorgelegten Dokumente. Die Antwort der Angestellten von Blue Air, die am Flughafen von Bukarest Dienst hatte, per E‑Mail lautete: „I am sorry but they said that without a visa or a family member residence card, he can’t enter Romania“ („Es tut mir leid, aber sie haben gesagt, dass er ohne ein Visum oder eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige nicht nach Rumänien einreisen kann.“).

17 In Anbetracht dieser Antwort und des Umstands, dass die Beförderung von D. Z. nach Rumänien zur Verpflichtung von Blue Air geführt hätte, ihn unverzüglich nach Zypern zurück zu transportieren, und sie verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt hätte, wurde entschieden, D. Z. die Beförderung auf dem von ihm gebuchten Flug zu verweigern. D. Z. verlangte eine schriftliche Begründung der Weigerung, ihn im Flugzeug zu befördern, die er jedoch nie erhielt. Es ist außerdem unstreitig, dass ihm auch keine schriftliche, begründete Entscheidung der rumänischen Behörden über die Verweigerung seiner Einreise nach Rumänien übermittelt wurde.

18 Vor dem vorlegenden Gericht fordert D. Z. Ersatz des Schadens in Form der Kosten seines Flugtickets für den Hin- und Rückflug, der Ausgaben für die Stornierung der Hotelbuchung in Bukarest, der Gebühren für die Prüfungen, an denen er wegen der ausgefallenen Reise nach Bukarest nicht teilgenommen habe, des Gehalts, das er von seinem Arbeitgeber wegen des Bildungsurlaubs, der ihm zur Vorbereitung auf die in Bukarest abzulegenden Prüfungen auf Antrag gewährt worden sei, nicht erhalten habe, sowie Ersatz des immateriellen Schadens, den er dadurch erlitten habe, dass die Prüfungsvorbereitung umsonst gewesen sei, aber auch dadurch, dass er sich nochmals habe vorbereiten müssen, um diese Prüfungen an einem anderen Tag abzulegen. Er ist der Ansicht, dass mit seiner Nichtbeförderung im Flugzeug der Beklagten – obwohl er alle erforderlichen, dem Beschluss Nr. 565/2014 entsprechenden Reisedokumente gehabt und vom rumänischen Außenministerium die Antwort erhalten habe, dass er kein Visum benötige – gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses und den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag verstoßen worden sei.

19 Blue Air erwidert, dass es D. Z. oblegen habe, das nach den Rechtsvorschriften erforderliche Einreisevisum zu beschaffen, dass dieser gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er ein Visum für Rumänien benötige, dass es im Ermessen der rumänischen Behörden gelegen habe, ihm die Einreise in das Land zu verweigern, wenn er kein Visum habe, und dass die Beklagte für die Entscheidung der rumänischen Behörden, ihm die Einreise nach Rumänien zu verweigern, nicht hafte. Blue Air verweist außerdem auf die auf ihrer Website veröffentlichten Beförderungsbedingungen, die ausdrücklich regelten, dass das Unternehmen für die Entscheidung der Behörden des Bestimmungsstaats, dem Fluggast die Einreise in das Land zu verweigern, oder für die Dokumente, die der Kunde haben müsse, oder für die Anwendung der Gesetze, Vorschriften oder Richtlinien des Bestimmungsstaats nicht hafte.

20 Unter diesen Umständen hat das Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka) dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Beschluss Nr. 565/2014 dahin auszulegen, dass er unmittelbare Rechtswirkungen in der Form hat, dass er zum einen Drittstaatsangehörige berechtigt, ohne Visum in den Bestimmungsmitgliedstaat einzureisen, und zum anderen den Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet, ein solches Visum nicht zu verlangen, wenn diese Drittstaatsangehörigen im Besitz eines in der Liste jener Dokumente aufgeführten Visums oder Aufenthaltstitels sind, die gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014, zu dessen Anwendung sich der Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet hat, gegenseitig anerkannt werden können? 2. Kann, wenn ein Luftfahrtunternehmen selbst und/oder über seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter einem Fluggast am Flughafen des Abflugmitgliedstaats unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Fluggast die Einreise verweigerten, weil er kein Einreisevisum habe, davon ausgegangen werden, dass das Luftfahrtunternehmen als eine dem betreffenden Staat zuzurechnende Einrichtung (emanation of State) Befugnisse ausübt und handelt, so dass sich der betroffene Fluggast dem Unternehmen gegenüber vor dem Gericht des Abflugmitgliedstaats auf den Beschluss Nr. 565/2014 berufen kann, um nachzuweisen, dass er ohne zusätzliches Visum zur Einreise berechtigt war, und um wegen der Verletzung dieses Rechts und folglich wegen Verstoßes gegen den Beförderungsvertrag Schadensersatz zu fordern? 3. Kann ein Luftfahrtunternehmen selbst und/oder über seine bevollmächtigten und beauftragten Vertreter einem Drittstaatsangehörigen unter Berufung auf die Entscheidung der Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern, die Beförderung verweigern, ohne dass ihm zuvor eine schriftliche, begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung erteilt und/oder übergeben wurde (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/399, ex‑Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 ( 4. Ist Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fälle der Nichtbeförderung, in denen sich ein Luftfahrtunternehmen wegen angeblich „unzureichender Reiseunterlagen“ weigert, einen Fluggast zu befördern, nicht erfasst sind? Ist die Auslegung zutreffend, dass die Nichtbeförderung in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gerichtlich entschieden werden sollte, dass die Reiseunterlagen ausreichend waren und dass die Nichtbeförderung unbegründet oder wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht rechtswidrig war? 5. Kann einem Fluggast das in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Recht auf Ausgleichsleistungen unter Berufung auf eine Klausel über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall angeblich unzureichender Reiseunterlagen vorenthalten werden, wenn eine solche Klausel in den üblichen und vorab veröffentlichten Betriebs- und/oder Dienstleistungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens enthalten ist? Steht Art. 15 in Verbindung mit Art. 14 dieser Verordnung der Anwendung solcher Klauseln über die Beschränkung und/oder den Ausschluss der Haftung des Luftfahrtunternehmens entgegen?

21 D. Z., Blue Air, die deutsche, die zyprische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben, mit Ausnahme von Blue Air, in der Sitzung vom 12. September 2019 vor dem Gerichtshof mündlich verhandelt. Zur Zulässigkeit

22 Blue Air bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, und zwar, erstens, weil die Parteien des Verfahrens entgegen den zyprischen Verfahrensbestimmungen nicht zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage gehört worden seien, zweitens, weil das vorlegende Gericht die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts nicht angeführt habe und, drittens, weil dieses Gericht nicht alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte dargelegt habe, die für die richtige Anwendung des Unionsrechts erforderlich seien. Die deutsche Regierung hat ihrerseits Zweifel an der Zulässigkeit der vierten und der fünften Frage, da sich aus dem Vorlagebeschluss nicht ergebe, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens auf die Verordnung Nr. 261/2004 berufen habe.

23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (

24 Außerdem ist es nach ebenso ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren ergangen ist (

25 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, alle Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts für zulässig zu erklären. Zur Beantwortung der Fragen Zur ersten Vorlagefrage

26 Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Beschluss Nr. 565/2014 unmittelbare Wirkungen in dem Sinne entfaltet, dass er zum einen einem Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer das Recht gewährt, davon abzusehen, sich ein nationales Visum für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten, die Adressaten dieses Beschlusses sind, zu verschaffen, wenn er über einen von diesem Mitgliedstaat als dem eigenen nationalen Visum gleichwertig anerkannten Aufenthaltstitel nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieses Beschlusses verfügt, und zum anderen diesen Mitgliedstaat verpflichtet, unter diesen Umständen die Einreise trotz des Fehlens eines solchen Visums zu gestatten.

27 Blue Air, die deutsche, die zyprische und die niederländische Regierung schlagen auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Argumenten vor, diese Frage zu verneinen. Die Kommission ist hingegen der Ansicht, dass sie zu bejahen sei (

28 Wie der Gerichtshof seit dem berühmten Urteil Grad entschieden hat, wäre es mit der dem Beschluss durch Art. 288 AEUV zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar, „grundsätzlich auszuschließen, dass betroffene Personen sich auf die durch [ihn] auferlegte Verpflichtung berufen können“. In den Fällen, in denen etwa ein Mitgliedstaat oder alle Mitgliedstaaten durch einen Beschluss zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet sind, „würde die nützliche Wirkung (‚effet utile‘) einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Angehörigen dieses Staates sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des [Unions]rechts berücksichtigen könnten“ (

29 Eine Verpflichtung, die ein Beschluss den Mitgliedstaaten, an die er sich richtet, auferlegt, kann jedoch nur dann unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Einzelnen haben, wenn sie unbedingt und hinreichend genau ist (

30 Vor einer solchen Prüfung im Hinblick auf den Beschluss Nr. 565/2014 ist auf das Vorbringen der deutschen Regierung einzugehen, wonach die Möglichkeit, den Bestimmungen dieses Beschlusses unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, von vornherein ausgeschlossen sei, da dieser Beschluss, der sich auf die Begrenzung von Verwaltungsaufwand beschränke, nicht das Ziel habe, Einzelnen Rechte zu verschaffen.

31 Dieses Vorbringen ist meines Erachtens zurückzuweisen.

32 Zum einen stellt die Anerkennung von Rechten oder anderen günstigen subjektiven Rechtspositionen des Einzelnen als Kehrseite einer den Mitgliedstaaten durch die Bestimmungen eines Beschlusses auferlegten Verpflichtung eine Reflexwirkung dieser Bestimmungen dar, die unabhängig von dem durch den Beschluss in seiner Gesamtheit konkret verfolgten Ziel sein kann (

33 Ohne auf die Diskussion in der Lehre über die verschiedenen Formen der unmittelbaren Wirkung und ihrer Abgrenzung gegenüber anderen Begriffen des Unionsrechts eingehen zu wollen, beschränke ich mich auf den Hinweis, dass der Gerichtshof schon vor Langem festgestellt hat, dass die Einklagbarkeit einer unionsrechtlichen Vorschrift, die den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt, durch die Einzelnen nicht davon abhängt, dass diese den Einzelnen Rechte verleihen soll, zumindest in dem Fall, dass sie nicht als Ersatz für die ihr widersprechende nationale Vorschrift, sondern als Maßstab für die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts und von Maßnahmen oder Verhaltensweisen einer nationalen Behörde geltend gemacht wird (

34 Unter diesen Umständen ist somit zu prüfen, ob der Beschluss Nr. 565/2014 den Mitgliedstaaten, an die er sich richtet, die hinreichend genaue und unbedingte Verpflichtung auferlegt, für die Zwecke der Einreise und des befristeten Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieses Beschlusses angeführten Aufenthaltstitel als den nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen.

35 In der vorliegenden Rechtssache betreffen die Zweifel der Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, im Wesentlichen das Erfordernis der Unbedingtheit, da Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 die Mitgliedstaaten, an die sich dieser Beschluss richtet, berechtigt, aber nicht verpflichtet, die in Buchst. b dieser Bestimmung angeführten Aufenthaltstitel einseitig als ihren eigenen nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, sowie den Umstand, dass diese Berechtigung nur wirkt, wenn diese Mitgliedstaaten beschließen, den fraglichen Beschluss anzuwenden.

36 Die Beteiligung an der Regelung für die einseitige Anerkennung, die mit dem Beschluss Nr. 565/2014 eingeführt werden sollte (fakultativ. Außerdem bestimmt Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses zwar, dass die von diesem erfassten Mitgliedstaaten, wenn sie beschließen, ihn anzuwenden, alle in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Dokumente anerkennen, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat das Dokument ausgestellt hat, doch lässt Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses den Mitgliedstaaten, die beschließen, Art. 2 anzuwenden, als weitere Option die Möglichkeit, auch die in den Buchst. a und b von Art. 3 Abs. 1 genannten Dokumente als den nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen.

37 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung des Unionsrechts unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (

38 Eine strikte Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs würde unweigerlich zu der Annahme führen, dass die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 565/2014, und insbesondere sein Art. 3, das von der Rechtsprechung verlangte Erfordernis der Unbedingtheit nicht erfüllen.

39 Zum einen ist nämlich die mit diesem Beschluss eingeführte vereinfachte Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen auf die Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, nur anwendbar, wenn diese dem mit einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung zustimmen (

40 Ich halte es jedoch nicht für richtig, die Untersuchung allein auf der Grundlage dieser Feststellung zu beenden.

41 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass allein der Umstand, dass eine unionsrechtliche Bestimmung, um Wirkung zu erlangen, durch einen anderen Rechtsakt ergänzt werden muss, es nicht ausschließt, die in ihr enthaltene Vorgabe, die eine in sich klare und genaue Verpflichtung ausspricht, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den fraglichen Mitgliedstaat verbindlich geworden ist (

42 Im Fall des Beschlusses Nr. 565/2014 begründet die Entscheidung des Mitgliedstaats, die darin vorgesehene Regelung anzuwenden – die nach Art. 5 dieses Beschlusses der Kommission mitzuteilen ist und im Amtsblatt veröffentlicht wird – nach Art. 2 Abs. 3, abgesehen von den vom fraglichen Mitgliedstaat in dieser Entscheidung bestimmten Ausnahmen, die Verpflichtung, alle in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten Dokumente anzuerkennen, ohne Unterscheidungen hinsichtlich des ausstellenden Mitgliedstaats zu treffen (sobald der betreffende Mitgliedstaat entschieden hat, den Beschluss anzuwenden, und die etwaigen Ausnahmen von der Anerkennung der Gleichwertigkeit innerhalb der Grenzen von Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses angegeben hat.

43 Die Untersuchung wird jedoch komplizierter, wenn man von Art. 2 des Beschlusses Nr. 565/2014 zu dessen Art. 3 übergeht. Wie bereits ausgeführt, legt dieser Artikel den Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, nämlich nicht – wie Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses – eine Verpflichtung auf, die Gleichwertigkeit aller in ihm angeführten Dokumente mit den nationalen Visa anzuerkennen, sondern lässt ihnen die Wahl, eine solche Anerkennung vorzunehmen.

44 Kann man angesichts der Entscheidung Rumäniens, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses Nr. 565/2014 angeführten Aufenthaltstitel einseitig anzuerkennen, die dieser Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt und diese im Amtsblatt veröffentlicht hat, davon ausgehen, dass der Staatsangehörige eines der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der unter diejenigen fällt, die Gegenstand der Anerkennung sind, berechtigt ist, sich auf diesen Art. 3 zu berufen, um die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Einreise nach Rumänien zu bestreiten, die die Behörden dieses Mitgliedstaats ihm gegenüber mit der Begründung ausgesprochen haben, dass er nicht über ein nationales Visum verfüge?

45 Meines Erachtens steht einer Bejahung dieser Frage weder die in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung noch das weite Ermessen entgegen, das Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 565/2014 den Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit der in ihm angeführten Dokumente lässt.

46 Bei näherer Betrachtung hat der Gerichtshof nämlich, obwohl das Erfordernis der Unbedingtheit der unionsrechtlichen Vorschrift im Hinblick auf die Möglichkeit, sich vor Gericht auf sie zu berufen, umgekehrt proportional zum Ermessen ist, über das die Mitgliedstaaten verfügen (

47 Die Antwort auf die in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge gestellte Frage hängt daher entscheidend davon ab, ob der Mitgliedstaat, sobald er – wie Rumänien – beschlossen hat, Art. 3 des Beschlusses Nr. 565/2014 anzuwenden, ohne Ausnahmen anzugeben, verpflichtet ist, die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Dokumente als mit den nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, ohne in jedem einzelnen Fall entscheiden zu können, ob eine solche Anerkennung erfolgt oder nicht.

48 Die deutsche und die zyprische Regierung haben in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Frage des Gerichtshofs verneint. Mich überzeugt dies jedoch nicht.

49 Dass die mit dem Beschluss Nr. 565/2014 eingeführte Regelung auf der einseitigen Anerkennung durch die Staaten, an die dieser Beschluss gerichtet ist, beruht, darf nicht den Blick dafür verstellen, dass dieser Beschluss gemeinsame Vorschriften im Bereich der Kontrollen an den Außengrenzen einführt und dass das Ziel dieser Vorschriften die Vereinfachung der Kontrollen ist. Es würde jedoch diesem Ziel und letztlich der praktischen Wirksamkeit dieses Beschlusses zuwiderlaufen, wenn man davon ausginge, dass die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die damit eingeführte Regelung anzuwenden, und dies der Kommission mitgeteilt haben, dann in Einzelfällen davon abweichen könnten, indem sie weiterhin die Möglichkeit hätten, den Staatsangehörigen eines der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, der im Besitz eines der Dokumente nach Art. 3 des Beschlusses Nr. 565/2014 ist, das ordnungsgemäß ausgestellt und gültig ist, an der Grenze mit der Begründung zurückzuweisen, dass er nicht über ein nationales Visum für die Einreise oder Durchreise verfüge. Eine solche Auslegung des Beschlusses Nr. 565/2014 widerspräche auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den die Veröffentlichung der Mitteilung des Mitgliedstaats an die Kommission im Sinne von Art. 5 dieses Beschlusses wahren soll.

50 Daraus folgt, dass der fragliche Mitgliedstaat, sobald er der Kommission seine Absicht mitgeteilt hat, den Beschluss Nr. 565/2014 anzuwenden und die in dessen Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Dokumente als den eigenen nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, verpflichtet ist, sich an diese Entscheidung zu halten.

51 Dieser Schlussfolgerung steht der siebte Erwägungsgrund des Beschlusses Nr. 565/2014 nicht entgegen, wonach die Teilnahme an der mit diesem eingeführten Regelung „den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auferlegen [sollte], die über diejenigen der [jeweiligen] Beitrittsakte … hinausgehen“. Dieser Beschluss und die mit ihm eingeführte vereinfachte Regelung, die die Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, freiwillig anwenden, haben nämlich das Ziel, die in der Beitrittsakte dieser Mitgliedstaaten vorgesehene Verpflichtung, von den Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittstaaten systematisch ein nationales Visum für die Einreise oder Durchreise zu verlangen, abzumildern und dadurch den Verwaltungsaufwand zu verringern, zu der diese Verpflichtung in Bezug auf Personen führt, die bereits strengen Kontrollen im ausstellenden Mitgliedstaat unterzogen wurden.

52 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass der Beschluss Nr. 565/2014 dahin auszulegen ist, dass ein von ihm erfasster Mitgliedstaat, der, ohne Ausnahmen vorzusehen, beschlossen hat, die in Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Dokumente als mit den eigenen nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, und dies nach Art. 5 dieses Beschlusses der Kommission mitgeteilt hat, ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt den Staatsangehörigen eines der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, der im Besitz eines der in diesem Art. 3 Abs. 1 genannten Dokumente ist, das ordnungsgemäß ausgestellt und gültig ist, an der Grenze nicht allein mit der Begründung, dass er über kein nationales Visum verfüge, zurückweisen kann. Der Drittstaatsangehörige, dem unter diesen Umständen die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verweigert wurde, kann sich vor Gericht auf den Beschluss Nr. 565/2014 berufen, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Verweigerung zu bestreiten. Zur zweiten Vorlagefrage

53 Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Luftfahrtunternehmen, das unmittelbar oder über seine Vertreter einem Fluggast am Ausgangsflughafen unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Einreise verweigerten, weil er kein nationales Visum habe, als eine diesem Staat zuzurechnende Einrichtung anzusehen ist, der gegenüber der betroffene Fluggast die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 565/2014 geltend machen kann, um wegen Verstoßes gegen den Beförderungsvertrag Schadensersatz zu erlangen. Mit anderen Worten soll der Gerichtshof darüber entscheiden, ob sich ein Einzelner vor Gericht gegenüber dem Unternehmen, mit dem er einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen hat, auf Verpflichtungen berufen kann, die dem Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund eines Sekundärrechtsakts im Bereich der Grenzkontrollen, im vorliegenden Fall des Beschlusses Nr. 565/2014, obliegen.

54 Ich weise zunächst darauf hin, dass ich, wie die niederländische Regierung, gewisse Schwierigkeiten habe, die Bedeutung dieser Frage in Anbetracht der im Wesentlichen vertraglichen Natur des Ausgangsrechtsstreits ganz zu erfassen. Blue Air hat nämlich, indem sie D. Z. die Beförderung verweigerte, die Leistung, zu der sie aufgrund des mit ihm geschlossenen Beförderungsvertrags verpflichtet war, nicht erfüllt. Die Frage, ob dieses Verhalten zu einer Haftung wegen Nichterfüllung führen kann und ob es auf dieser oder einer anderen Grundlage einen Anspruch von D. Z. auf Schadensersatz begründet, ist jedoch unabhängig von der Möglichkeit für D. Z., sich vor Gericht gegenüber Blue Air auf die Verpflichtungen zu berufen, die Rumänien aufgrund der mit dem Beschluss Nr. 565/2014 eingeführten Regelung obliegen, die dieser Mitgliedstaat anzuwenden beschlossen hat.

55 Unter diesen Umständen bin ich, wie sämtliche Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen eingereicht haben, mit Ausnahme von D. Z., der Ansicht, dass die zweite Vorlagefrage zu verneinen ist.

56 Die Verbindlichkeit eines Beschlusses, auf dem die Möglichkeit beruht, sich vor einem nationalen Gericht auf den Beschluss zu berufen (

57 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 27 des Urteils Farrell (

58 Wie die Kommission zu Recht bemerkt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Luftfahrtunternehmen oder deren Angestellten, Vertreter oder Bevollmächtigten, die am Flughafen des Abflugmitgliedstaats das Vorliegen ausreichender Reisedokumente prüfen, mit der Ausübung von Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind. Diese Personen haben daher keine Befugnis, die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zu verweigern oder zu gestatten.

59 Zwar unterliegen nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. b des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (

60 Die Festlegung solcher Verpflichtungen und Sanktionen durch das Unionsrecht und/oder das nationale Recht bedeutet jedoch nicht, dass die Luftfahrtunternehmen, die Reisedokumente der Fluggäste vor ihrem Einsteigen am Flughafen des Abflugmitgliedstaats kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Fluggäste im Besitz der erforderlichen Dokumente für die Einreise in den Bestimmungsmitgliedstaat sind, als diesem Mitgliedstaat zuzurechnende Einrichtung anzusehen oder dass diese Kontrollen als „Grenzübertrittskontrollen“ im Sinne des Schengener Grenzkodex einzustufen wären (

61 Wie die deutsche Regierung zu Recht ausführt, lässt das Urteil Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes (

62 Nach alledem bin ich der Meinung, dass auf die zweite Vorlagefrage zu antworten ist, dass ein Luftfahrtunternehmen, das unmittelbar oder über seine Vertreter einem Fluggast am Flughafen des Abflugmitgliedstaats unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Einreise verweigerten, weil er kein nationales Visum habe, nicht als eine diesem Staat zuzurechnende Einrichtung angesehen werden kann, der gegenüber der betroffene Fluggast die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten obliegen, die den Beschluss Nr. 565/2014 anwenden, geltend machen kann. Zur dritten Vorlagefrage

63 Mit der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder über seine Vertreter oder Bevollmächtigten einem Fluggast am Ausgangsflughafen unter Berufung darauf die Beförderung verweigern kann, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Einreise verweigerten, ohne dass von diesen Behörden eine schriftliche, begründete Entscheidung erlassen und dem Betroffenen nach Art. 13 der Verordnung Nr. 562/2006 mitgeteilt wurde.

64 Auch diese Vorlagefrage scheint mir über den vertraglichen Kontext hinauszugehen, in dem der Ausgangsrechtsstreit steht.

65 Die Nichtbeförderung eines Fluggasts, der einen Beförderungsvertrag mit einer Fluggesellschaft geschlossen hat, durch diese Fluggesellschaft stellt, auch wenn sie auf einer Entscheidung der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats beruht, wonach dieser Fluggast nicht in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreisen darf, dennoch stets ein vertragliches Verhalten dar. Wie in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage ausgeführt, sind die Kontrollen von Reisedokumenten, die die Luftfahrtunternehmen nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht durchzuführen haben, nämlich keine Grenzübertrittskontrollen, und die Nichtbeförderung ist nicht gleichzusetzen mit einer Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats, obwohl sie die gleichen Wirkungen haben kann, da sie den Fluggast daran hindert, in dieses Hoheitsgebiet einzureisen.

66 Dass die Nichtbeförderung damit gerechtfertigt wird, dass die Fluggesellschaft nicht gegen die nationalen einwanderungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts des Fluges verstoßen und sich damit, auch strafrechtlichen, Sanktionen aussetzen wolle, die ihr für den Fall drohten, dass sie Fluggäste ohne die erforderlichen Dokumente für das Überschreiten der Grenze dieses Staates befördere, ändert nichts an der vertraglichen Natur dieser Nichtbeförderung.

67 Daraus folgt, dass sich eine Fluggesellschaft, wenn sie einen Fluggast nicht befördert, gegenüber diesem den Folgen aussetzt, die sich aus dem Verstoß gegen den mit ihm geschlossenen Beförderungsvertrag ergeben – und auf der Grundlage der Vertragsklauseln und nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu bestimmen sind –, sowie, wie in der Folge dargelegt wird, denjenigen, die in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehen sind, wenn die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind.

68 In diesem Zusammenhang sind die von der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erhaltenen Informationen sowie die Empfehlungen und Stellungnahmen dieser Behörden zur fehlenden Übereinstimmung der Reisedokumente des Fluggasts mit den für die Einreise in diesen Mitgliedstaat erforderlichen nur Umstände, an denen die Fluggesellschaft ihr vertragliches Verhalten ausrichtet, ebenso wie die Umstände, die sie aus der unmittelbaren Prüfung der anwendbaren Regelung und der Abfrage etwaiger Datenbanken ableiten kann.

69 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen von Blue Air in ihren schriftlichen Erklärungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass gegenüber D. Z. eine Entscheidung über die Verweigerung der Einreise in das rumänische Hoheitsgebiet wegen Fehlens der für das Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats erforderlichen Dokumente ergangen ist. Eine solche Entscheidung konnte nur von den zuständigen rumänischen Behörden im Kontext einer Grenzübertrittskontrolle im Sinne von Kapitel II der Verordnung Nr. 562/2006 – was die Anwesenheit von D. Z. an der Grenze voraussetzte – und unter Beachtung der wesentlichen Formerfordernisse nach Art. 13 dieser Verordnung erlassen werden. Noch weniger kann man, wie von Blue Air vorgetragen, annehmen, dass gegenüber D. Z. eine „endgültige“ Verweigerung der Einreise in das rumänische Hoheitsgebiet wegen Unzulänglichkeit der für diesen Zweck erforderlichen Dokumente ergangen sei. D. Z. wurde nämlich keine entsprechende Entscheidung der zuständigen rumänischen Behörden mitgeteilt, so dass er das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 562/2006 nicht ausüben konnte.

70 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass der Umstand, dass die Nichtbeförderung eines Fluggasts durch eine Fluggesellschaft auf einem Flug zwischen zwei Mitgliedstaaten, die nicht dem Schengen-Raum angehören, auf Informationen, Empfehlungen oder Feststellungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts des Fluges über die Übereinstimmung der Dokumente im Besitz des Fluggasts mit den für den Grenzübertritt in diesen Mitgliedstaat erforderlichen Dokumenten beruht, für sich genommen nicht gestattet, die Fluggesellschaft von den Folgen zu befreien, die nach dem Vertrag und dem auf diesen anwendbaren Recht an die Nichterfüllung der Beförderungsleistung geknüpft sind. Zur vierten Vorlagefrage

71 Die vierte Frage betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob nach diesem Artikel alle die Fälle der „Nichtbeförderung“ vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, in denen sich die Fluggesellschaft auf angeblich unzureichende Reisedokumente des Fluggasts beruft, auch wenn gerichtlich festgestellt werden sollte, dass diese Dokumente ausreichend waren und die Nichtbeförderung daher unbegründet war.

72 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 eine Einstufung als „Nichtbeförderung“ und somit die Anwendung dieser Verordnung bei zwei Fallgruppen ausschließt. Die erste Fallgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass der Fluggast die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen nicht eingehalten hat. Die zweite betrifft Fälle, in denen „vertretbare… Gründe“ für die Nichtbeförderung vorliegen, „z[um] B[eispiel] im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen“ (

73 Der Gerichtshof hat zur Auslegung von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 im Licht seines Kontexts und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden und sich aus den Erwägungsgründen 3, 4, 9 und 10 dieser Verordnung und aus den Vorarbeiten (

74 Es wäre daher mit dem weiten Anwendungsbereich, den der Gerichtshof diesem Begriff zuerkannt hat, und mit den von der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Zielen unvereinbar, die Ausnahme in Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung betreffend das Vorliegen von „vertretbaren Gründe[n] für die Nichtbeförderung“ dahin auszulegen, dass sich die Fluggesellschaft nur auf solche Gründe, wie z. B. unzureichende Reiseunterlagen, berufen muss, um sich der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen und dem Fluggast, dem die Beförderung verweigert wurde, den Anspruch auf die Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung zu nehmen.

75 Mit anderen Worten hängt die Frage, ob die Weigerung einer Fluggesellschaft, einen Fluggast zu befördern, als „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen ist, nicht von der Art der Gründe, die zur Rechtfertigung einer solchen Weigerung geltend gemacht werden, sondern von der Stichhaltigkeit dieser Gründe ab. Demnach kann eine „Nichtbeförderung“ auch in dem Fall vorliegen, dass eine solche Weigerung mit Gründen im Zusammenhang mit der Frage, ob der Fluggast im Besitz ausreichender Reiseunterlagen ist, oder, wie Blue Air geltend macht, mit dem Standpunkt, den die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats insoweit vertreten, gerechtfertigt wurde, wenn sich ergibt, dass diese Rechtfertigungen unbegründet sind (

76 Allerdings bin ich nicht der Ansicht, dass die Feststellung, dass die Gründe, die die Fluggesellschaft zur Nichtbeförderung veranlasst haben, nicht stichhaltig waren, für sich genommen ausreicht, um die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 zu bejahen. Dass Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung auf die „Vertretbarkeit“ der der Nichtbeförderung zugrunde liegenden Gründe Bezug nimmt, bringt mich nämlich zu der Auffassung, dass der Unionsgesetzgeber den Fluggesellschaften im Wesentlichen eine Sorgfaltspflicht bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser Gründe auferlegen wollte und daher nicht die Möglichkeit ausgeschlossen hat, dass ein ihnen bei dieser Beurteilung unterlaufener Irrtum in Anbetracht aller maßgebenden Umstände als entschuldbar angesehen werden kann.

77 Dafür scheinen auch die Vorarbeiten der Verordnung Nr. 261/2004 zu sprechen. Zwar enthielt der ursprüngliche Vorschlag der Kommission keine Definition des Begriffs „Nichtbeförderung“, doch wies das Parlament in der ersten Lesung auf das Erfordernis, eine solche Definition einzuführen, mit einem Änderungsantrag hin, der von diesem Begriff ohne weitere Klarstellung die Fälle ausnahm, in denen „Umstände vor[liegen], unter denen die Beförderung wegen aggressiven Verhaltens, aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen oder wegen unzureichender Reiseunterlagen verweigert wird“ (

78 Zwar scheint der Gerichtshof in den Begriff „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 – und damit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung – allgemein jedes Verhalten einzubeziehen, für das der Fluggast nicht verantwortlich ist (

79 Jedenfalls kann man meines Erachtens nur unter außergewöhnlichen Umständen davon ausgehen, dass die Nichtbeförderung eines Fluggasts aus Gründen im Zusammenhang mit dem Vorliegen ausreichender Reiseunterlagen, die auf einem Irrtum des Personals der betreffenden Fluggesellschaft beruht, aus vertretbaren Gründen erfolgt. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt hat, verfügen die Fluggesellschaften nämlich über verschiedene Instrumente, um die in den Bestimmungsländern geltenden Vorschriften über die Reisedokumente und Einreisevisa zu überprüfen und zu vermeiden, dass die Fluggäste aus solchen Gründen zu Unrecht nicht befördert werden. Dazu gehört die Konsultation der Behörden der betreffenden Länder und der Datenbank IATA Timatic.

80 Solche außergewöhnlichen Umstände liegen meines Erachtens im Ausgangsverfahren nicht vor, in dem sich D. Z. mit den gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014 für die Einreise nach Rumänien erforderlichen Dokumenten und mit dem über die Website des rumänischen Außenministeriums gestellten Antrag auf Erteilung eines Visums und der Antwort dieses Ministeriums, wonach er keines Visums bedürfe, am Flugsteig eingefunden hat und die Nichtbeförderung durch Blue Air auf einer vermeintlichen Entscheidung der rumänischen Behörden, ihm die Einreise zu verweigern, beruht. Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht zwar tatsächlich davon auszugehen scheint, dass eine solche Entscheidung gegenüber D. Z. ergangen ist. Aus dem Vorlagebeschluss und den schriftlichen Erklärungen von Blue Air ergibt sich jedoch, dass der einzige Umstand, auf den sich diese Annahme gründet, die E‑Mail der Angestellten von Blue Air am Flughafen von Bukarest ist, deren Inhalt in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben ist. In ihren Erklärungen gibt Blue Air die bereits vor dem vorlegenden Gericht vorgebrachte Aussage der Person, die die Reisedokumente von D. Z. kontrollierte, wieder, aus der sich nur ergibt, dass diese Dokumente dem Bodenkontrolldienst von Blue Air am Flughafen von Bukarest übermittelt wurden und die Dienst habende Angestellte den Vertretern von Blue Air am Flughafen Larnaka antwortete, dass D. Z. ohne Visum die Einreise nach Rumänien verweigert werde. Dieser Aussage lässt sich nicht entnehmen, welche rumänischen Behörden diese Information geliefert haben sollen, welche Behörden die fragliche Angestellte konsultiert hat und ob die Reiseunterlagen von D. Z. diesen Behörden übermittelt wurden.

81 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ im Sinne dieser Bestimmung Fälle, in denen der Fluggast aufgrund eines dem Bodenpersonal der Fluggesellschaft oder einem ihrer Vertreter oder Bevollmächtigten bei der Überprüfung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts am Ausgangsflughafen unterlaufenen Irrtums nicht befördert wurde, erfasst, es sei denn, dass sich in Anbetracht aller Umstände des Falles ergibt, dass der Irrtum trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar war. Zur fünften Vorlagefrage

82 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Klausel über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall der Nichtbeförderung aus das Vorliegen ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts betreffenden Gründen, die in den von diesem Luftfahrtunternehmen verwendeten und auf seiner Website veröffentlichten Beförderungsbedingungen enthalten ist, mit Art. 15 der Verordnung Nr. 261/2004 vereinbar ist.

83 Art. 15 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht ausdrücklich vor, dass die in dieser Verordnung festgelegten Mindestrechte für Fluggäste und die den Luftfahrtunternehmen auferlegten Verpflichtungen – insbesondere durch restriktive oder abweichende Bestimmungen über die Haftung im Beförderungsvertrag – nicht ausgeschlossen werden dürfen.

84 Klauseln wie die in den von Blue Air verwendeten Beförderungsbedingungen enthaltenen sind daher mit der Verordnung Nr. 261/2004 unvereinbar, soweit sie dazu führen, dass den Fluggästen in den von dieser Verordnung erfassten Fällen der Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung der Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung entzogen wird.

85 Wie ich in der Antwort auf die vierte Frage dargelegt habe, fällt unter die Verordnung Nr. 261/2004 im Sinne von Art. 2 Buchst. j sowohl der Fall, dass die Nichtbeförderung des Fluggasts auf einem Irrtum des Personals der Fluggesellschaft bei der Beurteilung, ob die vom Fluggast vorgelegten Reisedokumente ausreichend sind, beruht, als auch der Fall, dass die Nichtbeförderung anhand von Empfehlungen oder Entscheidungen der Behörden des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts des Fluges beschlossen wurde, die sich auf eine unrichtige Beurteilung der Frage gründen, ob diese Dokumente ausreichen, die Einreise des Fluggasts in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu gestatten.

86 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auf die fünfte Frage zu antworten ist, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 261/2004 einer Klausel in den von einem Luftfahrtunternehmen verwendeten und auf seiner Website veröffentlichten Beförderungsbedingungen, mit der die Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall der Nichtbeförderung aus das Vorliegen ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts betreffenden Gründen beschränkt oder ausgeschlossen wird, entgegensteht, soweit die Anwendung dieser Klausel dazu führt, dass den Fluggästen in den von dieser Verordnung erfassten Fällen der Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung, zu denen die Nichtbeförderung aufgrund eines Irrtums des Personals der Fluggesellschaft bei der Beurteilung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts gehört, der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung entzogen wird. Ergebnis

87 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka, Zypern) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Der Beschluss Nr. 565/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 ist dahin auszulegen, dass ein von ihm erfasster Mitgliedstaat, der, ohne Ausnahmen vorzusehen, beschlossen hat, die in Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Dokumente als mit den eigenen nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen, und dies nach Art. 5 dieses Beschlusses der Kommission mitgeteilt hat, ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union den Staatsangehörigen eines der in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, der im Besitz eines der in diesem Art. 3 Abs. 1 genannten Dokumente ist, das ordnungsgemäß ausgestellt und gültig ist, an der Grenze nicht allein mit der Begründung, dass er über kein nationales Visum verfüge, zurückweisen kann. Der Drittstaatsangehörige, dem unter diesen Umständen die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verweigert wurde, kann sich vor Gericht auf den Beschluss Nr. 565/2014 berufen, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Verweigerung zu bestreiten. Ein Luftfahrtunternehmen, das unmittelbar oder über seine Vertreter einem Fluggast am Flughafen des Abflugmitgliedstaats unter Berufung darauf die Beförderung verweigert, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Einreise verweigerten, weil er kein nationales Visum habe, kann nicht als eine diesem Staat zuzurechnende Einrichtung angesehen werden, der gegenüber der betroffene Fluggast die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten obliegen, die den Beschluss Nr. 565/2014 anwenden, geltend machen kann. Der Umstand, dass die Nichtbeförderung eines Fluggasts durch eine Fluggesellschaft auf einem Flug zwischen zwei Mitgliedstaaten, die nicht dem Schengen-Raum angehören, auf Informationen, Empfehlungen oder Feststellungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts des Fluges über die Übereinstimmung der Dokumente im Besitz des Fluggasts mit den für den Grenzübertritt in diesen Mitgliedstaat erforderlichen Dokumenten beruht, gestattet für sich genommen nicht, die Fluggesellschaft von den Folgen zu befreien, die nach dem Vertrag und dem auf diesen anwendbaren Recht an die Nichterfüllung der Beförderungsleistung geknüpft sind. Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ im Sinne dieser Bestimmung Fälle, in denen der Fluggast aufgrund eines dem Bodenpersonal der Fluggesellschaft oder einem ihrer Vertreter oder Bevollmächtigten bei der Überprüfung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts am Ausgangsflughafen unterlaufenen Irrtums nicht befördert wurde, erfasst, es sei denn, dass sich in Anbetracht aller Umstände des Falles ergibt, dass der Irrtum trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar war. Art. 15 der Verordnung Nr. 261/2004 steht einer Klausel in den von einem Luftfahrtunternehmen verwendeten und auf seiner Website veröffentlichten Beförderungsbedingungen, mit der die Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall der Nichtbeförderung aus das Vorliegen ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts betreffenden Gründen beschränkt oder ausgeschlossen wird, entgegen, soweit die Anwendung dieser Klausel dazu führt, dass den Fluggästen in den von dieser Verordnung erfassten Fällen der Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung, zu denen die Nichtbeförderung aufgrund eines Irrtums des Personals der Fluggesellschaft bei der Beurteilung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts gehört, der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung entzogen wird.