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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.04.2021 – C-30/20

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2021:322

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 22. April 2021 ( Rechtssache C‑30/20 RH gegen AB Volvo, Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, Volvo Lastvagnar AB, Volvo Group España SA (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid [Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 7 Nr. 2 – Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Klage auf Ersatz des Schadens, der durch ein für mit Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unvereinbar erklärtes Kartell verursacht wurde – Unmittelbare Bestimmung des zuständigen Gerichts – Ort des Erwerbs der Gegenstände – Ort des Sitzes – Befugnis der Mitgliedstaaten zur Begründung einer Zuständigkeitskonzentration“ I. Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid, Spanien) betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (

2 Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist in einem Verfahren eingereicht worden, in dem RH mit Sitz in Cordoba (Spanien) vier Unternehmen der Volvo-Gruppe, von denen drei ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Spanien haben, auf Schadensersatz wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (

3 Der Gerichtshof wird um Klärung der Frage ersucht, ob Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das zuständige Gericht unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten bestimmt.

4 Auch wenn sich die Antwort auf diese Frage aus bestimmten Entscheidungen des Gerichtshofs zu ergeben scheint, genauer gesagt aus den kürzlich ergangenen Entscheidungen in Rechtssachen, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten, ist es insbesondere angesichts der vom vorlegenden Gericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel offensichtlich erforderlich, diese Antwort um drei weitere eng zusammenhängende Punkte zu ergänzen.

5 Die Ziele der Rechtssicherheit und der wirksamen Beilegung von komplexen Streitigkeiten über den Ersatz von durch wettbewerbswidrige Praktiken verursachten Schäden rechtfertigen es nämlich, den nationalen Gerichten sachdienliche Hinweise zu der Bestimmung der örtlich zuständigen Gerichte und zu dem Nebeneinanderbestehen mehrerer vom Gerichtshof in seinen Entscheidungen gewählter Anknüpfungspunkte zu geben. Bei dieser Gelegenheit wird auch die von einigen Mitgliedstaaten in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob es den Mitgliedstaaten freisteht, die Behandlung dieser Rechtsstreitigkeiten bei spezialisierten Gerichten zu konzentrieren.

6 Im Folgenden werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich zu der Auffassung gekommen bin, – dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die interne Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt, – dass das örtlich zuständige Gericht in dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fall das Gericht ist, in dessen Bezirk der Ort des Erwerbs der in Rede stehenden Gegenstände liegt, und – dass die Mitgliedstaaten befugt sind, die Behandlung der Rechtsstreitigkeiten über wettbewerbswidrige Praktiken im Rahmen ihrer Gerichtsorganisation vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität bei bestimmten spezialisierten Gerichten zu konzentrieren. II. Die Verordnung Nr. 1215/2012

7 Die Erwägungsgründe 15, 16 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten: „(15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. (16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen. … (34) Um die Kontinuität zwischen dem Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (

8 Art. 1 Abs. 1 in Kapitel I („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt …“

9 Das Kapitel II dieser Verordnung („Zuständigkeit“) enthält in Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) die Art. 4 bis 6.

10 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung lautet: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

11 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

12 Abschnitt 2 dieses Kapitels („Besondere Zuständigkeiten“) enthält die Art. 7 bis 9.

13 In Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: … 2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.“

14 Art. 26 dieser Verordnung, der zu Kapitel II Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) gehört, bestimmt in Abs. 1: „Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorabentscheidungsfrage

15 Ausweislich der dem Gerichtshof vorliegenden Akten erwarb die in Cordoba ansässige Firma RH für den von ihr betriebenen Güterkraftverkehr zwischen 2004 und 2009 fünf Lastkraftwagen von einem Vertragshändler der Volvo Group España, SA. Einer davon wurde RH 2008 übereignet, nachdem er zuvor Gegenstand eines Leasingvertrags gewesen war.

16 Am 19. Juli 2016 erließ die Europäische Kommission unter dem Aktenzeichen C(2016) 4673 final einen Beschluss in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw); eine Zusammenfassung dieses Beschlusses ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. April 2017 veröffentlicht worden (

17 In diesem Beschluss stellte die Kommission das Vorliegen einer zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 von 15 Lkw-Herstellern, darunter AB Volvo, Volvo Lastvagnar AB und Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, getroffenen Kartellabsprache fest. Betroffen waren zwei Arten von Produkten, nämlich Lastkraftwagen zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere Lkw) sowie Lastkraftwagen über 16 Tonnen (schwere Lkw), bei denen es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelte.

18 Diesem Beschluss zufolge (

19 Daraufhin verhängte die Kommission Geldbußen gegen alle beteiligten Unternehmen, darunter Volvo, Volvo Lastvagnar und Volvo Group Trucks Central Europe, mit Ausnahme eines Unternehmens, dem die Geldbuße erlassen wurde (

20 RH verklagte Volvo, Volvo Lastvagnar und Volvo Group Trucks Central Europe sowie Volvo Group España, die spanische Tochtergesellschaft dieser Muttergesellschaften (im Folgenden: die Volvo-Gesellschaften).

21 Diese bestritten lediglich die internationale Zuständigkeit (

22 Das vorlegende Gericht führt aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs könne die internationale Zuständigkeit eines spanischen Gerichts gerechtfertigt sein, wenn auf den Ort abgestellt werde, an dem der Schaden eingetreten sei. Nach dem Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (

23 Das vorlegende Gericht äußert Zweifel, ob sich diese Rechtsprechung auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats bezieht, in dem der Schaden eingetreten ist, oder ob sie auch unmittelbar die örtliche Zuständigkeit innerhalb dieses Mitgliedstaats bestimmt.

24 Es weist darauf hin, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nach ständiger Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) (

25 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ebenso ausgelegt werden, wie der Gerichtshof dies in seinen Urteilen über die gerichtliche Zuständigkeit in Rechtssachen getan habe, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten. In den Urteilen vom 3. Mai 2007, Color Drack (

26 Deshalb hat das Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, der bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, und zwar, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, dahin auszulegen, dass er ausschließlich die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats bestimmt, in dem sich dieser Ort befindet, so dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dieses Mitgliedstaats auf die nationalen Zuständigkeitsvorschriften verwiesen wird, oder ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass es sich dabei um eine gemischte Norm handelt, die sowohl die internationale als auch die nationale örtliche Zuständigkeit unmittelbar festlegt, ohne dass auf die nationalen Regelungen zurückgegriffen werden muss?

27 Die Volvo-Gesellschaften, die spanische, die französische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

28 Die ursprünglich auf den 17. Dezember 2020 anberaumte mündliche Verhandlung ist wegen der Gesundheitskrise aufgehoben worden, und die zur mündlichen Beantwortung gestellte Frage ist in eine Frage zur schriftlichen Beantwortung umgewandelt und um weitere Fragen ergänzt worden. Die Volvo-Gesellschaften sowie die spanische Regierung und die Kommission haben diese Fragen fristgemäß beantwortet. IV. Würdigung A. Zur Zulässigkeit

29 Die Volvo-Gesellschaften halten das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts klar sei.

30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es erstens im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Zweitens spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, es sei denn, dass sie in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit stehen (

31 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht die Gründe für seine Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit genau dargelegt, die sein Ersuchen um Vorabentscheidung rechtfertigen. Diese beruhen darauf, dass der Gerichtshof für Rechtsstreitigkeiten, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, keine ausdrückliche Entscheidung über die Tragweite von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 getroffen habe, und darauf, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass diese Vorschrift die Anwendung der innerstaatlichen Zuständigkeitsregeln nicht ausschließe.

32 Demnach ist die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage meines Erachtens zulässig. B. Zur materiellen Rechtslage

33 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 so auszulegen ist, dass er in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich das in dieser Vorschrift bezeichnete Anknüpfungskriterium befindet, sondern auch die örtliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates bestimmt. 1. Vorbemerkungen

34 In der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens hat das vorlegende Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof für einen Sachverhalt, der dem des Ausgangsverfahrens identisch ist, nämlich für das Lkw‑Kartell, im Urteil Tibor-Trans zu der Frage der Zuständigkeit desjenigen Gerichts Stellung genommen hat, bei dem eine Klage auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens erhoben worden war. Das vorlegende Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in seiner Antwort in diesem Urteil nicht ausdrücklich auf den „gemischten“ Charakter der in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Zuständigkeitsregel eingegangen sei, anders als in seinen Entscheidungen zu Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten, nämlich in den Urteilen vom 3. Mai 2007, Color Drack (

35 Ich stelle zum einen fest, dass diese noch ungeklärte Frage nicht nur hier gestellt wurde (

36 Deshalb werde ich zuerst die Frage nach der Tragweite der in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Zuständigkeitsregel untersuchen. Sodann werde ich Überlegungen zur Klärung der Kriterien für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts anstellen. Schließlich werde ich auf die Anregung der französischen Regierung und der Kommission eingehen und die Befugnis der Mitgliedstaaten untersuchen, eine an Sachgebieten orientierte Gerichtsorganisation einzuführen, bei der die Behandlung bestimmter Rechtsstreitigkeiten bei spezialisierten Gerichten konzentriert wird.

37 Für die Untersuchung all dieser Aspekte erinnere ich daran, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, soweit die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, seine Auslegung der Bestimmungen dieser beiden Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, wenn die fraglichen Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können ( 2. Zur Bestimmung sowohl der internationalen als auch der innerstaatlichen gerichtlichen Zuständigkeit

38 Die den Gegenstand des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 betreffenden Zweifel des vorlegenden Gerichts können meines Erachtens seit der Verkündung des Urteils Wikingerhof mühelos ausgeräumt werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass „[d]as nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständige Gericht – [nämlich] das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird – … am besten in der Lage [ist] … zu entscheiden“ (

39 Deshalb bin ich ebenso wie alle Parteien und Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und ebenso wie die Generalanwälte, die in früheren Rechtssachen beiläufig zu dieser Frage Stellung genommen haben (

40 Somit könnte es zum einen genügen, mit dem Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (

41 Für ein besseres Verständnis des zwischen den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 bestehenden Zusammenhangs erscheint es mir allerdings zweckmäßig, die für die Auslegung des Art. 7 Nr. 2 relevanten Gesichtspunkte unter Berücksichtigung nicht nur seines Wortlauts, sondern auch der Systematik und der Ziele dieser Verordnung im Einzelnen darzulegen (

42 Erstens lassen sich aus einem Vergleich des Wortlauts von Art. 7 Nr. 2 mit dem von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmte Erkenntnisse gewinnen. Art. 4 Nr. 1 spricht von „den Gerichten“ des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Beklagten ihren Wohnsitz haben. Dieser allgemeine Ausdruck erklärt die Gerichte eines Mitgliedstaats in ihrer Gesamtheit für zuständig (

43 In Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 – außer in Nr. 6 – hat der Unionsgesetzgeber dagegen die Wendung „vor dem Gericht des Ortes“ (

44 Zweitens ist auf den Ausnahmecharakter des durch die Verordnung Nr. 1215/2012 eingeführten Systems hinzuweisen, das dem Kläger die Möglichkeit einräumt, sich auf eine der in der Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln zu berufen (

45 Drittens rechtfertigt sich die Formulierung dieser besonderen Zuständigkeitsregeln, wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, mit dem Ziel des Gesetzgebers, es zu gestatten, den Gerichtsstand in einem Mitgliedstaat nach demjenigen Ort zu wählen, mit dem der Rechtsstreit eine besonders enge Verbindung aufweist, und mit seinem Bestreben, eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern (

46 Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Bericht von P. Jenard über das Brüsseler Übereinkommen (

47 Somit besteht, wie schon aus der Begründung früherer Urteile des Gerichtshofs sowohl zu vertraglichen Streitigkeiten (

48 Dieses Ergebnis, das ein gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 angerufenes Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet, die innerstaatlichen Regeln über die örtliche Zuständigkeit unangewendet zu lassen, sollte meines Erachtens besonders in Anbetracht der Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zuständigkeit bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht sachdienlich durch nähere Angaben zum Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs ( 3. Zur Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs und zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

49 Das vorlegende Gericht hat in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens auf die Urteile CDC Hydrogen Peroxide (

50 Somit erhält der Gerichtshof meines Erachtens nunmehr die Gelegenheit, im Licht der Urteile Verein für Konsumenteninformation und Wikingerhof, die er nach dem Eingang des hier in Rede stehenden Vorabentscheidungsersuchens erlassen hat, die Tragweite des Urteils Tibor-Trans für die nationalen Gerichte sachgerecht klarzustellen. Der Gerichtshof sollte dabei auch deutlich machen, ob mehrere Zuständigkeitskriterien zugrunde gelegt werden können, um das sie rechtfertigende Ziel, nämlich das der Betonung der räumlichen Nähebeziehung zum Rechtsstreit, zu erreichen. a) Das Urteil Tibor-Trans

51 Es lohnt, das Urteil Tibor-Trans, auch wenn es in einem Kontext ergangen ist, der mit dem des Ausgangsrechtsstreits weitgehend übereinstimmt, unter verschiedenen Gesichtspunkten im Einzelnen zu untersuchen.

52 Erstens wurde vor dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache Tibor-Trans ebenso wie im Ausgangsverfahren Klage auf Ersatz von Schäden erhoben, die in Mehrkosten bestanden, die wegen künstlich überhöhter Preise für Lastkraftwagen gezahlt worden waren, die auf denselben wettbewerbswidrigen Praktiken beruhten.

53 Während die klagende Gesellschaft in der Rechtssache Tibor‑Trans ihre Klage gegen einen einzigen an dem Kartell Beteiligten gerichtet hatte, bei dem sie ihren Bedarf nicht gedeckt hatte (

54 Zweitens hatte das vorlegende Gericht der Rechtssache Tibor‑Trans – in Ermangelung einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien und in Anbetracht dessen, dass keine Regel aufgestellt werden dürfe, die einen Klägergerichtsstand begünstige – Zweifel, ob das Urteil CDC Hydrogen Peroxide entsprechend herangezogen werden könne, in dem der Gerichtshof das Gericht des Sitzes der klagenden Gesellschaft für zuständig erachtet hatte (

55 Der Gerichtshof hat entschieden, dass „Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass der ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘, bei einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verursacht wurde, die u. a. in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen bestand, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Ort des durch diese Zuwiderhandlung beeinträchtigten Marktes bezeichnet, d. h. den Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage dieser Schaden entstanden ist, und zwar auch dann, wenn sich die Klage gegen einen an dem betreffenden Kartell Beteiligten richtet, mit dem der Geschädigte keine vertraglichen Beziehungen eingegangen war“ (

56 Zur Charakterisierung des Schadens hat der Gerichtshof ausgeführt: „Der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Schaden ergibt sich … im Wesentlichen aus den Mehrkosten, die wegen der künstlich überhöhten Preise gezahlt wurden; infolgedessen stellt er sich als unmittelbare Folge der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV dar und ist somit ein unmittelbarer Schaden, der grundsätzlich die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats begründen kann, in dessen Hoheitsgebiet sich der Schadenserfolg verwirklicht hat“ (

57 Zur Bestimmung des Ortes des unmittelbar erlittenen Schadens hat der Gerichtshof entschieden: „Wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Mitgliedstaat“ (

58 Zur Stützung dieser Entscheidung hat der Gerichtshof auf Rn. 40 des Urteils flyLAL-Lithuanian Airlines verwiesen. Er hat also zum einen auf einen Rechtsstreit über ein gleichartiges Preiskartell, das unter den gleichen Umständen mit Sanktionen belegt worden war wie dasjenige, auf das die Schadensersatzklage in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (

59 Allgemeiner gesagt, zeigen die zahlreichen weiteren Verweise auf das Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines im Urteil Tibor-Trans die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Anknüpfungspunkte zum Ort des unmittelbar erlittenen Schadens – unabhängig davon, ob dieser in bei Käufen gezahlten Mehrkosten (

60 Diese Tendenz der Rechtsprechung, auf den Markt abzustellen, der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beeinträchtigt wird, für die vor Gericht Schadensersatz begehrt wird, wurde erst kürzlich im Urteil Wikingerhof bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Beklagtem gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat (

61 Der Gerichtshof hat entschieden, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens sei „[d]as nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständige Gericht, [nämlich] das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird, … am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung der entsprechenden Beweise“ (

62 Auffallend ist meiner Ansicht nach zum einen, dass der Gerichtshof im Urteil Wikingerhof dieser genauen Angabe des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, besondere Bedeutung beigemessen hat, da er nach der Anwendbarkeit des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ansehung der Qualifizierung der Ansprüche des Klägers (

63 Lehren sind meines Erachtens zum anderen auch daraus zu ziehen, dass der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Wikingerhof auf die Urteile Tibor‑Trans und Verein für Konsumenteninformation verwiesen hat, um seine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit im Wege der Analogie zu begründen. b) Die Gründe für das Abstellen auf den Ort des betroffenen Marktes zum Zweck der Bestimmung des Ortes des Schadens

64 In der im Urteil Wikingerhof zitierten Rn. 34 des Urteils Tibor‑Trans, die im Zusammenhang mit den Rn. 33 und 35 dieses Urteils zu lesen ist (Ort, an dem sich der betroffene Markt befindet, auf dem der Geschädigte behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, aus der Notwendigkeit ergibt, dasjenige Gericht zu ermitteln, das am besten in der Lage ist, Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten zu prüfen, die Vorhersehbarkeit dieser Regel für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen und den Anforderungen der Kohärenz mit dem auf solche Schadensersatzklagen anwendbaren Recht zu genügen (

65 In Rn. 38 des Urteils Verein für Konsumenteninformation, auf die im Urteil Wikingerhof ebenfalls verwiesen wird (der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ist (bei der Bestimmung der Höhe des entstandenen Schadens veranlasst sehen kann, die Marktbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrzeug erworben wurde, zu bewerten“, und weiter ausgeführt: „Die Gerichte dieses Mitgliedstaats dürften den leichtesten Zugang zu den zur Durchführung dieser Bewertungen erforderlichen Beweismitteln haben“ (

66 Die Weiterentwicklung der Rechtfertigung des vom Gerichtshof gewählten Anknüpfungspunkts in diesen drei Urteilen zeigt meines Erachtens die konkrete Berücksichtigung der Besonderheit von Rechtsstreitigkeiten in Wettbewerbssachen. Denn bei rechtswidrigen Verhaltensweisen, die einen Wirtschaftsmarkt beeinträchtigen, trägt der leichte Zugang zu den für die Bewertung der dort herrschenden Marktbedingungen und der Konsequenzen dieser Verhaltensweisen erforderlichen Beweismittel zu einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses (

67 Somit ist die aufgrund dieser pragmatischen, die Beweiserhebung betreffenden Erwägungen erneut bekräftigte Rechtsprechung des Gerichtshofs in einem Kontext zu sehen, dessen Bedeutung erst vor sehr kurzer Zeit hervorgehoben worden ist (

68 Schließlich wurde die einander ergänzende Tätigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der nationalen Gerichte durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (

69 Zwar bezwecken diese Vorschriften, den geschädigten Unternehmen dadurch zu einer vollständigen Entschädigung zu verhelfen, dass sie u. a. Beweisregeln vorsehen, durch die die erheblichen Schwierigkeiten überwunden werden sollen, die sich aus den Bedingungen für die Geltendmachung der Haftung in wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzprozessen ergeben; sie enthalten jedoch keine besonderen Zuständigkeitsregeln.

70 Die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Tibor-Trans, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort des durch die Zuwiderhandlung beeinträchtigten Marktes ist, d. h. der Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage ein Schaden entstanden ist (

71 Deshalb würde ich es für sachdienlich halten, die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts, die sich aufgrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens eng an das Urteil Tibor-Trans anlehnen sollte, in diesem Punkt zu ergänzen, damit den nationalen Gerichten eine Antwort erteilt wird, die über den engen Rahmen des dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Rechtsstreits hinausgeht. Dabei ist auch die Zahl der Verfahren zu berücksichtigen, die aufgrund des Umfangs des in Rede stehenden Kartells eingeleitet werden könnten. c) Die genaue Bestimmung des Ortes des behaupteten Schadens innerhalb des betroffenen Marktes zum Zweck der Bestimmung des zuständigen Gerichts

72 Im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, das die Grundlage für das Urteil Tibor-Trans bildet, hat der Gerichtshof entschieden, dass „im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens der ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere der Ort der Verwirklichung von entgangenen Einnahmen aus Absatzverlusten ist, d. h. der Ort des durch diese Verhaltensweisen beeinträchtigten Marktes, auf dem der Geschädigte diese Verluste erlitten zu haben behauptet“ (

73 Die genaue Bestimmung des Ortes des behaupteten Schadens konnte aus dieser Auslegung mühelos hergeleitet werden. Denn der Rechtsstreit beruhte auf dem wettbewerbswidrigen Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers auf dem Markt, auf dem die dadurch geschädigte Fluggesellschaft ihrer Tätigkeit, nämlich der Organisation von Flügen von und nach Vilnius (Litauen), der Hauptstadt des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hatte, im Wesentlichen nachging. Der Gerichtshof hat diesen Markt als den „hauptsächlich betroffenen Markt“ angesehen (

74 In Rn. 40 des Urteils flyLAL-Lithuanian Airlines heißt es weiter, dass dieses Ergebnis auf die Übereinstimmung zwischen zwei Anhaltspunkten gestützt ist, nämlich zwischen dem Ort des Marktes, der von den den Wettbewerb verfälschenden Verhaltensweisen betroffen ist, und dem Ort des Eintritts des angeblich durch diese verursachten Schadens. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zuständigkeit auf den im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats erlittenen Schaden begrenzt wird und dass zwischen der Beeinträchtigung des Gemeinwohls und der Beeinträchtigung der Interessen des Unternehmens, oder allgemeiner von Privatinteressen, ein Zusammenhang besteht.

75 Allerdings war die Bedingung der Übereinstimmung in diesem Fall, in dem der betroffene Markt derjenige Markt war, auf dem die geschädigte Gesellschaft ihre Tätigkeit des Verkaufs von Flugreisen im Wesentlichen verrichtete und auf dem sie einen entgangenen Gewinn zu verzeichnen hatte (

76 Im Urteil Tibor-Trans hat der Gerichtshof ähnliche Überlegungen angestellt wie im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines. Er konnte die Verbindung zwischen dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt und dem Markt, auf dem die geschädigte Firma nach ihrem Vorbringen Mehrkosten zu tragen hatte, deshalb feststellen, weil wie im vorliegenden Ausgangsverfahren der von dem Lastkraftwagen‑Preiskartell betroffene Markt der Markt desjenigen Mitgliedstaats war, auf dem die durch das Kartell geschädigte Firma Fahrzeuge durch die Vermittlung eines Vertragshändlers gekauft hatte, der in dem Staat ansässig war, in dem sie ihre Beförderungstätigkeit verrichtete (

77 So bezeichnete der Gerichtshof im Urteil Tibor-Trans als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs „den Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage [ein] Schaden entstanden ist“ (

78 Zum einen ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, welches Gericht in dem so bestimmten Mitgliedstaat örtlich zuständig ist, anders als in der Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide in dem ähnlich gelagerten Fall einer von der Kommission mit Sanktionen belegten Zuwiderhandlung gelangt ist, in der er als Anknüpfungspunkt den Ort angesehen hat, an dem der Geschädigte seinen Sitz hatte.

79 Zum anderen muss, will man über die tatsächlichen Umstände, unter denen der Gerichtshof befragt wird, hinausgehen, der Vielzahl der Fallgestaltungen Rechnung getragen werden, bei denen Schäden durch Preiskartelle verursacht werden können, die einen großen Unterschied zu Fällen der Beeinträchtigung einer wirtschaftlichen Tätigkeit aufweisen. Besonders im Sektor des Verkaufs von Fahrzeugen und im Beförderungsbereich stimmt der Ort des Marktes, der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die zu Mehrkosten führen, beeinträchtigt wird, nicht notwendigerweise mit dem Ort überein, an dem die fraglichen Gegenstände erworben wurden oder an dem der Letzterwerber, im Unterschied zum unmittelbaren Erwerber, seine Tätigkeit verrichtet.

80 Deshalb bedürfen die Kriterien für die Bestimmung des Gerichts, das der Kläger anrufen kann, der Klärung, wobei der Grundsatz, dass der Begriff des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ eng auszulegen ist (

81 Insoweit rege ich mit den Volvo-Gesellschaften, der spanischen Regierung und der Kommission an, deswegen eine Parallele zu dem Urteil Verein für Konsumenteninformation zu ziehen, weil dieses Urteil in einer Rechtssache ergangen ist, die ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil Tibor-Trans erlassen wurde, dessen Begründung es weiterführt, mit dem hiesigen Ausgangsverfahren mehrere Punkte gemeinsam hat (

82 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Schaden des Letzterwerbers, der weder ein mittelbarer Schaden noch ein reiner Vermögensschaden ist, beim Erwerb des fraglichen Fahrzeugs von einem Dritten eintritt (

83 So wird nunmehr erstens klargestellt, dass im Fall eines materiellen Schadens, der sich aus dem Wertverlust eines Gegenstands ergibt (

84 Ferner ergibt sich der materielle Schaden aus dem Umstand, dass die Gegenleistung der für den Erwerb des fraglichen Gegenstands geleisteten Zahlung im Zuge der Aufdeckung des rechtswidrigen Verhaltens seines Herstellers einen Gegenstand betrifft, der einen geringeren Wert hat (

85 Zweitens kann man sich aufgrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zu Recht Fragen nach der Bedeutung des Begriffs „Erwerb“ stellen, denn RH hatte Leasingverträge abgeschlossen, in deren Rahmen sie Eigentümerin der Lastkraftwagen wurde.

86 Der Umstand, dass die Schadensersatzklage auf das Wettbewerbsrecht gestützt wurde, rechtfertigt es meines Erachtens, den Begriff „Erwerb“ im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen (

87 Deshalb teile ich die Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona, dass „[r]ichtiger Anknüpfungspunkt … die Handlung [ist], durch die der Gegenstand Teil des Vermögens des Betroffenen wurde und die den Verlust verursacht hat. Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde“ (

88 Der für das Geschäft maßgebliche Ort könnte somit im weiten Sinne als der Ort verstanden werden, an dem die Einigung über den Gegenstand und den Preis erfolgt ist (

89 Das Erfordernis der Vorhersehbarkeit (

90 Auch dem Erfordernis einer geordneten Rechtspflege ist Genüge getan aufgrund des erheblichen Interesses, das sich daraus ergeben kann, dass das Gericht dann auch für die Prüfung von auf dieselbe Grundlage gestützten etwaigen Klagen des mit dem Rechtsgeschäft betrauten Vermittlers oder für die Frage der eventuellen Abwälzung der Mehrkosten durch den Vermittler auf den nachgeordneten Käufer zuständig wäre, was ein häufiges Verteidigungsmittel darstellt (

91 Auch die vom Gerichtshof in den erst kürzlich ergangenen Urteilen klargestellten Ziele der Verordnung Nr. 1215/2012 betreffend die Beweisanforderungen in den fraglichen Rechtsstreitigkeiten, denen unter den bestmöglichen Voraussetzungen entsprochen werden muss (

92 Denn anders als bei Rechtsstreitigkeiten, in denen ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird, so dass das Fehlen eines Bezugs zu einem Sachgut durch das Vorliegen mehrerer konkreter Umstände aufgewogen werden muss, genügt die Anknüpfung an den Ort des Rechtsgeschäfts grundsätzlich für die Bestimmung des Gerichts, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen (

93 Wird als zuständiges Gericht auf das Gericht des Ortes des Erwerbs der Lastkraftwagen zu einem künstlich überhöhten Preis abgestellt, wird demnach den beweismäßigen Anforderungen für den Rechtsstreit entsprochen, denn der Geschädigte behauptet aus den gleichen Gründen wie den in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (

94 Aufgrund dieses ersten Teils meiner Untersuchung, der die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb des von wettbewerbswidrigen Praktiken betroffenen Marktes betrifft, schlage ich dem Gerichtshof somit vor, die Auffassung zu vertreten, dass das für Klagen auf Ersatz der Schäden, die durch Mehrkosten entstanden sind, die der durch ein Preiskartell Geschädigte gezahlt hat, zuständige Gericht grundsätzlich das Gericht des Ortes des Erwerbs der fraglichen Gegenstände ist.

95 Wie schon angedeutet (

96 Zwar sind am Ort jedes dieser Rechtsgeschäfte innerhalb des betroffenen Marktes oder der betroffenen Märkte die Voraussetzungen für die Untersuchung dieses Marktes oder dieser Märkte identisch, doch gilt dies nicht für die Bewertung des Schadens des unmittelbar geschädigten Klägers (

97 Demnach bin ich der Auffassung, dass es sich lohnt, der Frage nachzugehen, ob es noch sachdienlich sein kann, für die Anknüpfung, wie der Gerichtshof dies in einem besonderen Fall getan hat ( d) Die Verortung des Schadens am Sitz des Geschädigten

98 Meines Erachtens gibt es Umstände, die es im Hinblick auf das in der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegte Ziel der räumlichen Nähe (

99 Ich sehe nämlich nicht, wie es sich mit dem Ziel der räumlichen Nähe, auf das der Gerichtshof nunmehr sehr konkret abstellt (

100 Unter diesen Umständen verdient die Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide gekommen ist, erneute Aufmerksamkeit. In dieser Rechtssache ging es um Klagen auf Ersatz aller Schäden, die durch ein Wasserstoffperioxid‑Preiskartell in mehreren Mitgliedstaaten zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten verursacht worden waren (Zellstoff und Papier verarbeitende Industrieunternehmen, die in den Jahren 1994 bis 2006 erhebliche Mengen Wasserstoffperoxid in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR bezogen hatten, wobei bei einigen von ihnen überdies Werke in mehreren Mitgliedstaaten beliefert worden waren (

101 Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet war, dass die Käufe an zahlreichen Orten auf verschiedenen von dem fraglichen Kartell betroffenen Märkten getätigt worden waren, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht des Ortes, an dem das klagende Unternehmen seinen Sitz hat, bei einer Klage gegen einen oder mehrere Urheber des betreffenden Kartells für die Entscheidung über den gesamten Schaden zuständig ist, der dem mutmaßlich geschädigten Unternehmen aufgrund der Mehrkosten für den Bezug der von dem Kartell betroffenen Produkte entstanden ist (

102 Folglich lässt sich erstens die im Urteil CDC Hydrogen Peroxide vorgenommene Auslegung meines Erachtens mit derjenigen in den nachfolgenden Urteilen, nämlich mit den Urteilen flyLAL-Lithuanian Airlines und Tibor-Trans, vereinbaren, bei denen der Ort des von der Wettbewerbsverzerrung betroffenen Marktes mit dem Eintritt des Schadens in Gestalt von Mehrkosten oder Absatzeinbußen übereinstimmte, denn in der Rechtssache Tibor-Trans waren die Fahrzeuge in einem einzigen Mitgliedstaat erworben worden, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seiner Tätigkeit nachging (

103 Was zweitens den Ort des Sitzes oder der Hauptniederlassung im Sinne der Definition in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, so muss dieser Ort eine enge Verbindung mit dem Ort des Schadens aufweisen (

104 Drittens sprechen die die wettbewerbswidrigen Aktivitäten im Binnenmarkt kennzeichnende Dimension der Orte, an denen Schäden eintreten können (

105 Viertens scheint mir das Risiko, dass gegen Wettbewerbspraktiken verstärkt missbräuchliche Verfahren in der Annahme eingeleitet werden, dass dies am Ort des Sitzes (oder Wohnsitzes) des Geschädigten einfacher sei – ein Risiko, das die Entscheidung, dem Ort des Wohnsitzes des Beklagten den Vorrang zu geben, teilweise rechtfertigt (

106 Außerdem sind meines Erachtens die Stimmen im Schrifttum zu beachten, die für die Möglichkeit plädieren, das Gericht des Ortes anzurufen, an dem der Kläger seinen Sitz hat, soweit sie auf die Vielzahl der betroffenen Märkte (

107 Auf allgemeinerer Ebene finde ich auch den Vorschlag sehr interessant, sich bei der Bestimmung der zuständigen Gerichte von der Idee leiten zu lassen, die zufriedenstellende Entschädigung für rechtswidrige Handlungen oder Verstöße gegen grundlegende Prinzipien zu erleichtern (

108 Aufgrund all dieser Überlegungen komme ich zu dem Ergebnis, dass bei Schadensersatzklagen wegen wettbewerbswidriger Praktiken in Anbetracht des anzustrebenden Ziels der räumlichen Nähe und speziell der Erleichterung des Zugangs zu den Beweismitteln zwei Kriterien für die Verortung des Schadens zum Zweck der Bestimmung des Gerichtsstands nebeneinander bestehen können. Dieses Ergebnis gewährleistet die Kohärenz mit den Zielen der Richtlinie 2014/104, die wegen der Schwierigkeit, Buchhaltungs- und Finanzdaten über die fraglichen Unternehmen und die betroffenen Märkte zusammenzutragen, zahlreiche Beweisregeln enthält (

109 Deshalb trägt diese Auslegung der Zuständigkeitsregeln nach meiner Auffassung dazu bei, einen wirksamen gerichtlichen Schutz des Wettbewerbsrechts der Union sicherzustellen (

110 Infolge meiner umfassenden Prüfung der Frage der Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs und der Bestimmung des zuständigen Gerichts im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem dieser Ort liegt, schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verursacht wurde, die u. a. in Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für bestimmte Gegenstände bestand, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in dem Mitgliedstaat des durch diese Zuwiderhandlung betroffenen Marktes liegt, in dem Mehrpreise gezahlt wurden. Das örtlich zuständige Gericht ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk sich der Ort des Erwerbs dieser Gegenstände durch ein Unternehmen, das seine Tätigkeit in demselben Staat ausübt, befindet; der Erwerb ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen. Stimmt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht mit dem Ort der Tätigkeit des Geschädigten überein, kann die Klage bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Geschädigte seinen Sitz hat.

111 Ich werde nunmehr die Gründe erläutern, derentwegen ich dem Gerichtshof vorschlage, klarzustellen, dass die konkrete Ermittlung des gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmten Gerichts den innerstaatlichen Regeln über die Gerichtsorganisation unterliegt, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten eine Spezialisierung vorsehen können. 4. Zur Zuständigkeitskonzentration

112 Die französische Regierung und die Kommission haben in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 die internationale und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte bestimme, die für Entscheidung in grenzüberschreitenden Streitigkeiten über eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten, zuständig seien, es indessen allein den Mitgliedstaaten obliege, im Rahmen ihrer Gerichtsorganisation den Bezirk der zuständigen Gerichte und namentlich spezialisierte Gerichte für Schadensersatzklagen bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen. Die spanische Regierung hat diesem Ansatz in ihrer Antwort auf die diesbezügliche schriftliche Frage des Gerichtshofs beigepflichtet.

113 In Ansehung des durch die Verordnung Nr. 1215/2012 eingeführten Systems und der Besonderheit der Klagen auf Ersatz der durch wettbewerbswidrige Praktiken verursachten Schäden teile ich diese Auffassung ( a) Systematische Prüfung

114 In Bezug auf bestimmte Gesichtspunkte können nach meinem Dafürhalten die Überlegungen des Gerichtshofs im Urteil Sanders und Huber (

115 Im Urteil Sanders und Huber wurden dem Gerichtshof Fragen vorgelegt, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei einem erstinstanzlichen Gericht am Sitz des Rechtsmittelgerichts betrafen (

116 Der Gerichtshof hat Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (

117 Es handelt sich um eine der Zuständigkeitsregeln, die an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 getreten sind, die in der Nachfolge des Brüsseler Übereinkommens steht (C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30)“ (

118 Im Urteil Sanders und Huber hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch eine Festlegung gemeinsamer Anknüpfungskriterien harmonisiert worden sind, die konkrete Bestimmung des zuständigen Gerichts aber weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, vorausgesetzt, die entsprechenden nationalen Vorschriften stellen die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nicht in Frage und nehmen dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit (

119 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Verwirklichung der Ziele der Nähe und der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht impliziert, dass die Mitgliedstaaten an jedem Ort ein zuständiges Gericht errichten müssen (

120 Insoweit hat der Gerichtshof die Zuständigkeitskonzentration positiv bewertet, da die so für Unterhaltssachen geschaffene Organisation zur Entwicklung einer besonderen Sachkunde beitragen kann, die einem Teil der von der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgten Ziele entspricht und eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet (

121 Aus denselben Gründen genügt es meines Erachtens, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ansehung dessen bejaht, dass der relevante Anknüpfungspunkt in seinem Bezirk liegt (

122 Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sanders und Huber darauf hingewiesen, dass bei Bestehen einer Zuständigkeitskonzentration eine konkrete Prüfung der in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften der auf den Rechtsstreit anwendbaren Verordnung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen (

123 Dieser Vorbehalt ist erneut im Urteil vom 9. Januar 2015, RG (

124 Bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht ist der rechtliche Rahmen, in dem die Zuständigkeitskonzentration in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird (

125 Deshalb teile ich die schon von anderen Generalanwälten zur Autonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konzentration der örtlichen Zuständigkeiten geäußerten Ansichten, ob diese nun auf einer Aufteilung der sachlichen Zuständigkeiten beruht oder nicht. Diese Autonomie ist dadurch begrenzt, dass sie nicht zu einer Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 führen darf und der Grundsatz der Äquivalenz beachtet werden muss (

126 Da der Gegenstand der in Rede stehenden Klagen einen bedeutenden Raum in der Prüfung des Gerichtshofs einnimmt ( b) Die Besonderheit der Schadensersatzklagen bei wettbewerbswidrigen Praktiken

127 Erstens ist an das Fehlen einer Regelung der Verfahrensvoraussetzungen für Klagen in Wettbewerbssachen zu erinnern, das die Rechtfertigung dafür bildet, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Gerichtsorganisation und vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz (

128 Zweitens bin ich mit der Kommission der Meinung, dass dem Inkrafttreten und der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 (

129 Deshalb halte ich es für unerlässlich, dass sich der Gerichtshof bei seiner Antwort an das vorlegende Gericht von den Urteilen vom 16. Mai 2013, Melzer (

130 In Anbetracht aller dieser Überlegungen über die gerichtliche Zuständigkeitskonzentration schlage ich dem Gerichtshof vor, Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass, wenn diese Vorschrift für die Entscheidung über grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten sowohl auf der internationalen als auch auf der innerstaatlichen Ebene regelt, die Mitgliedstaaten gleichwohl befugt sind, die Behandlung dieser Rechtsstreitigkeiten vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität im Rahmen ihrer Gerichtsorganisation bei bestimmten Gerichten zu konzentrieren. Sie müssen insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts darauf achten, dass die Regeln, die sie aufstellen oder anwenden, die effektive Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nicht beeinträchtigen. V. Ergebnis

131 Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid, Spanien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist wie folgt auszulegen: – Diese Vorschrift bestimmt das zuständige Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Bezirk sich namentlich der unmittelbare Schadenserfolg verwirklicht hat. – Bei einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verursacht wurde, die u. a. in Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für bestimmte Gegenstände bestand, liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in dem Mitgliedstaat des durch diese Zuwiderhandlung betroffenen Marktes, in dem Mehrpreise gezahlt wurden. Das örtlich zuständige Gericht ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk sich der Ort des Erwerbs dieser Gegenstände durch das Unternehmen, das seine Tätigkeit in demselben Staat ausübt, befindet; der Erwerb ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen. Stimmt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht mit dem Ort der Tätigkeit des Geschädigten überein, kann die Klage bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Geschädigte seinen Sitz hat. – Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Behandlung der Rechtsstreitigkeiten im Rahmen ihrer Gerichtsorganisation unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität bei bestimmten Gerichten zu konzentrieren. Sie müssen insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts darauf achten, dass die Regeln, die sie aufstellen oder anwenden, die effektive Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nicht beeinträchtigen.