Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.2021 – C-568/20
Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2021:1026
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 16. Dezember 2021 ( Rechtssache C-568/20 J gegen H Limited (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Sachlicher Anwendungsbereich – In einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen – Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung – Gründe für die Versagung der Vollstreckung – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats – Verletzung einer Unionsrechtsnorm – Im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehene Gründe für die Versagung der Vollstreckung“
1 Kann, nachdem das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( I. Rechtlicher Rahmen
3 Aufgrund einer Klage des Bankinstituts H Limited, gestützt auf zwei im Jahr 2013 in Jordanien ergangene Urteile, mit denen der Darlehensnehmer J zur Zahlung des Restbetrags zweier Darlehensforderungen verurteilt worden war, verurteilte der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench, Vereinigtes Königreich) (im Folgenden: High Court of Justice) J mit Beschluss vom 20. März 2019 im Rahmen eines summarischen Verfahrens zur Zahlung von 10392463 US-Dollar (USD) zuzüglich 5422031,65 USD als Zinsen und 125000 Pfund Sterling (GBP) als Kosten. Der High Court of Justice stellte zudem die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 (im Folgenden: Bescheinigung) aus.
4 H Limited leitete ein Verfahren zur Vollstreckung dieses Beschlusses in Österreich ein, wo J seinen Wohnsitz hat. J stellte auf der Grundlage der Art. 45 und 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung. Diesen Antrag stützte er auf einen Verstoß gegen die österreichische öffentliche Ordnung (ordre public) (
5 In der ersten Instanz bewilligte das Bezirksgericht Freistadt (Österreich) mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 H Limited die Vollstreckung des Beschlusses des High Court of Justice vom 20. März 2019. Das Landesgericht Linz (Österreich) wies als Rekursgericht den von J erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 22. Juni 2020 zurück.
6 Infolge des von J gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses hat der Oberste Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 23. September 2020 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012, insbesondere Art. 2 lit. a und Art. 39, dahin auszulegen, dass eine zu vollstreckende Entscheidung auch dann vorliegt, wenn der Titelschuldner in einem Mitgliedstaat nach summarischer Prüfung in einem kontradiktorischen Verfahren, aber nur im Hinblick auf die Bindung an die Rechtskraft eines gegen ihn in einem Drittstaat ergangenen Urteils zur Zahlung an die im Drittstaatverfahren obsiegende Partei im Sinne der drittstaatlichen Judikatschuld verpflichtet wird, wobei sich der Gegenstand des Verfahrens im Mitgliedstaat auf die Prüfung beschränkte, ob der Anspruch aus der Judikatschuld gegenüber dem Titelschuldner besteht? 2. Falls die Frage 1 verneint wird: Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012, insbesondere Art. 1, Art. 2 lit. a, Art. 39, Art. 45, Art. 46 und Art. 52 dahin auszulegen, dass die Vollstreckung unabhängig vom Vorliegen eines der in Art. 45 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführten Gründe zu versagen ist, wenn die zu prüfende Entscheidung keine Entscheidung im Sinne von Art. 2 lit. a oder Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist oder der der Entscheidung zugrunde liegende Antrag im Ursprungsmitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt? 3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird: Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012, insbesondere Art. 1, Art. 2 lit. a, Art. 39, Art. 42 Abs. 1 lit. b, Art. 46 und Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Verfahren über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung bereits aufgrund der Angaben des Ursprungsgerichts in der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 zwingend davon ausgehen muss, dass eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende und zu vollstreckende Entscheidung vorliegt? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
7 Die betreibende Partei und die verpflichtete Partei des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Würdigung A. Zur Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens
8 Die Vorlageentscheidung enthält zwar drei formal getrennte Vorlagefragen, die aber meines Erachtens eng miteinander verbunden sind und ein und dieselbe rechtliche Problematik betreffen, nämlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das ersuchte Gericht einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts mit der Begründung stattgeben kann, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 nicht anwendbar sei, obwohl das Ursprungsgericht eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ausgestellt hat.
9 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, diese drei Fragen zusammen zu prüfen und wie folgt umzuformulieren: Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass sie es dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach Art. 46 der Verordnung befasst ist, gestatten, entgegen der Beurteilung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats, die sich aus der Ausstellung der Bescheinigung nach ihrem Art. 53 ergibt, diese Verordnung mit der Begründung, dass das vor dem Ursprungsgericht durchgeführte Verfahren darauf abgezielt habe, in einem Drittstaat ergangene Urteile in Zivil- und Handelssachen für vollstreckbar zu erklären, für unanwendbar zu erklären und damit die Vollstreckung der Entscheidung des genannten Gerichts zu versagen?
10 Um diese Frage beantworten zu können, ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine vollstreckbare Entscheidung vorliegt. Hierfür ist jeweils die Tragweite von zunächst der Bescheinigung und sodann der in der Verordnung Nr. 1215/2012 verankerten Befugnisse des mit einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung dieser Entscheidung befassten ersuchten Gerichts zu ermitteln. B. Zum Vorliegen einer vollstreckbaren Entscheidung im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012
11 Was die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im europäischen Rechtsraum betrifft, besteht die wichtigste Neuerung des durch die Verordnung Nr. 1215/2012 geschaffenen Systems unbestreitbar in der Abschaffung des Exequaturverfahrens. So lautet Art. 39 dieser Verordnung: „Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.“ Diese Bestimmung ist im Licht des 26. Erwägungsgrundes dieser Verordnung auszulegen, wonach eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung so behandelt werden sollte, als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen.
12 Im Rahmen dieses neuen Systems der unmittelbaren Vollstreckung von Entscheidungen spielt die vom Ursprungsgericht ausgestellte Bescheinigung eine vorrangige Rolle. Aus Art. 37 in Verbindung mit Art. 42 der Verordnung Nr. 1215/2012 geht nämlich hervor, dass der Antragsteller für die Anerkennung und Vollstreckung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nur eine Ausfertigung der betreffenden Entscheidung zusammen mit dieser Bescheinigung vorlegen muss. Gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung wird mit dieser Bescheinigung bestätigt, dass die oben genannte Entscheidung vollstreckbar ist, und die Bescheinigung enthält einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen. Diese Bescheinigung wird dem Schuldner gemäß Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt (
13 Um diese Bescheinigung erhalten zu können, muss sich der Antragsteller an das Ursprungsgericht wenden, d. h. an das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Vollstreckung beantragt wird (
14 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Ursprungsgericht die Bescheinigung ausgehend von seinem Beschluss vom 20. März 2019 ausgestellt hat, womit dieser Beschluss in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 einbezogen worden ist. Unter diesen Umständen liegt grundsätzlich eine in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung (
15 Eigentlich geht es im Vorabentscheidungsersuchen darum, unter welchen Voraussetzungen dieses Gericht eine solche Situation wegen einer angeblich fehlerhaften Beurteilung der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 durch das Ursprungsgericht, die zur Rechtswidrigkeit der Ausstellung der Bescheinigung führt, in Frage stellen kann. Aus diesem Ersuchen geht hervor, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts eine Prüfung dieses Punktes auch ohne Feststellung eines der in Art. 45 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Versagungsgründe zu einer Versagung der Vollstreckung führen könne. C. Zur Möglichkeit der Versagung der Vollstreckung wegen der Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012
16 Die Lösung der oben angesprochenen Problematik beruht auf einer Analyse der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 eingeführten rechtlichen Regelung der Versagung der Vollstreckung. Bleibt noch zu erwähnen, dass das vorlegende Gericht und die deutsche Regierung ihre Bejahung der Möglichkeit einer Prüfung der vom Ursprungsgericht vorgenommenen Beurteilungen der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf eine Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Prüfung der Bescheinigung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 1. Zur Relevanz der Rechtsprechung in Bezug auf die Prüfung der Bescheinigung nach Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001
17 Wer einen Vollstreckungsantrag stellen wollte, musste nach der Verordnung Nr. 44/2001 zunächst bei dem Gericht oder der Behörde des ersuchten Mitgliedstaats eine Vollstreckbarerklärung beantragen. Diesem Antrag musste eine Ausfertigung der betreffenden Entscheidung und gegebenenfalls der in Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Bescheinigung beigefügt werden, wobei diese beiden Dokumente gemäß dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung einer einfachen formalen Prüfung unterzogen werden sollten. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die zuständigen Stellen des ersuchten Mitgliedstaats im ersten Verfahrensabschnitt nur kontrollieren durften, ob die Förmlichkeiten für die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung erfüllt waren, und in einem zweiten Verfahrensabschnitt die Begründetheit des vom Vollstreckungsschuldner gegen diese Erklärung gegebenenfalls eingelegten Rechtsbehelfs im Hinblick auf die Anfechtungsgründe der Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001 prüfen mussten (
18 In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass es dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats in keiner Weise untersagt war, die Richtigkeit der in der Bescheinigung enthaltenen tatsächlichen Angaben zu überprüfen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Prüfung dadurch gerechtfertigt war, dass der Aussteller der Bescheinigung nicht unbedingt dem der Ursprungsentscheidung entsprach, weshalb diese Angaben nur die Aussagekraft einer bloßen Auskunft hatten. Die letztgenannte Erwägung folgte auch daraus, dass die Vorlage dieser Bescheinigung fakultativ war, denn das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats konnte eine gleichwertige Urkunde akzeptieren (
19 Neben dem sehr beschränkten Umfang der so beschriebenen Prüfung kann diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht entsprechend angewandt werden und erst recht nicht extrapoliert werden, da sich die neue Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung, die sich aus der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt, deutlich von ihrer Vorgängerin unterscheidet. Mit dieser Verordnung wurde somit die Vollstreckbarerklärung als der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat vorgelagerter Schritt abgeschafft, die Übermittlung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung verpflichtend gemacht und mit deren Ausstellung allein das Ursprungsgericht, das den Rechtsstreit am besten kennt, betraut. Überdies enthält diese Verordnung keinen Erwägungsgrund, der dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 entspräche.
20 Im Kern hat der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils Weil (
21 Der Inhalt dieser Randnummer wirft ernste Fragen auf, die meines Erachtens dazu führen müssen, dass sie in der vorliegenden Rechtssache nicht berücksichtigt wird. Ich weise darauf hin, dass die betreffende Randnummer eine Problematik betrifft, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorlagefrage war, nämlich die Auslegung von Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 im Hinblick auf die Feststellung, ob eine Kontrolle der zuständigen Behörde hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Verordnung vor der Ausstellung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bescheinigung vorliegt. Der darin enthaltene Hinweis scheint mir ein nicht tragender Grund für eine bereits in Rn. 33 des fraglichen Urteils begründete Entscheidung zu sein.
22 Jedenfalls war die Verordnung Nr. 1215/2012 in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar, und eine bloße Bezugnahme auf sie im Rahmen einer vergleichenden Beurteilung ohne jede Erläuterung kann nicht als sachdienlicher Präzedenzfall angesehen werden, der geeignet wäre, die Diskussion über den Umfang der Zuständigkeiten des ersuchten Gerichts zu beenden, zumal sich die durch die Verordnungen Nr. 44/2001 und Nr. 1215/2012 geschaffenen Systeme zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erheblich voneinander unterscheiden ( 2. Zu den in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Gründen für die Versagung der Vollstreckung a) Vorbemerkungen
23 Ich halte es für erforderlich, zunächst verschiedene Bemerkungen zu der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 geschaffenen rechtlichen Regelung der Versagung der Vollstreckung, die relativ komplex ist, zu machen.
24 Erstens hieß es in der Lehre, dass es im Rahmen der Verordnung Nr. 1215/2012 Sache der verurteilten Person sei, zu reagieren, um die Versagung der Vollstreckung unter Berufung auf einen in dieser Verordnung zugelassenen Grund zu beantragen, und dass das Urteil ohne Reaktion des Betroffenen in keiner Weise überprüft werde (
25 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, insbesondere in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts jeden Mitgliedstaat – von außergewöhnlichen Umständen abgesehen – verpflichtet, davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die darin anerkannten Grundrechte beachten. Wie aus dem 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, ist die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung dieser Verordnung gerade auf das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union gestützt. Ein solches Vertrauen erfordert insbesondere, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen von Rechts wegen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden. In diesem System sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012, die die Gründe, die der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung entgegengehalten werden können, abschließend aufführen (
26 Die fünf Versagungsgründe betreffen einen offensichtlichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats, die nicht rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, die Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist, die Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, sowie die Verletzung bestimmter Zuständigkeitsvorschriften durch das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats. Diese abschließende Liste enthält keinen Hinweis auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 oder auf einen Verstoß gegen Art. 2 Buchst. a und Art. 39 dieser Verordnung, wonach die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, in einem Mitgliedstaat ergangen sein muss.
27 Drittens ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1215/2012, dass der europäische Gesetzgeber das Nebeneinander zweier Arten von Gründen für die Versagung der Vollstreckung vorgesehen hat, nämlich zum einen solche, die in Art. 41 Abs. 2 dieser Verordnung allgemein als „im Recht des ersuchten Mitgliedstaats für die Verweigerung... der Vollstreckung vorgesehene Gründe“ angeführt werden, und zum anderen die in Art. 45 in Verbindung mit Art. 46 dieser Verordnung genannten spezifischen Gründe, wobei diese Gründe durch die notwendige Vereinbarkeit der Ersteren mit den Letzteren miteinander verbunden sind. In Anbetracht dieses vom Gesetzgeber gewählten Zusammenhangs erscheint es mir angebracht, zunächst die Gründe für die Versagung der Vollstreckung zu prüfen, die sich aus Art. 45 in Verbindung mit Art. 46 dieser Verordnung ergeben, insbesondere den in der vorliegenden Rechtssache relevanten und von J geltend gemachten ( b) Zu dem in Art. 45 der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Grund für die Versagung der Vollstreckung: Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats
28 Der Begriff „öffentliche Ordnung (ordre public)“ in Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist, wie bereits erwähnt, eng auszulegen, da er ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele dieser Verordnung bildet und nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann. Wenngleich die Mitgliedstaaten aufgrund des Vorbehalts in dieser Bestimmung grundsätzlich selbst festlegen können, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung (ordre public) ergeben, gehört doch die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung. Auch wenn es demnach nicht Sache des Gerichtshofs ist, den Inhalt der öffentlichen Ordnung (ordre public) eines Mitgliedstaats zu definieren, hat er doch über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (
29 Mit dem Verbot, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, untersagt es Art. 52 der Verordnung Nr. 1215/2012 dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung der entsprechenden Entscheidung geltend gemacht wird, diese nur deshalb zu versagen, weil die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats angewandten Rechtsvorschriften von denen abweichen, die das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Fall seiner eigenen Befassung mit dem Rechtsstreit angewandt hätte. Ebenso wenig darf das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat. Eine Anwendung der mit der Ordre-public-Klausel vorgesehenen Ausnahme kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (
30 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die vom vorlegenden Gericht angeführten Gesichtspunkte belegen können, dass die Vollstreckung des Beschlusses des High Court of Justice vom 20. März 2019 der österreichischen öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 offensichtlich widersprechen würde. Diese Gesichtspunkte betreffen den Verstoß gegen eine materiell-rechtliche Vorschrift durch die untrennbare rechtliche Einheit aus dieser Entscheidung und der ihr beigefügten Bescheinigung, nämlich die offensichtlich falsche Anwendung von Art. 2 Buchst. a und Art. 39 dieser Verordnung, wonach die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, in einem Mitgliedstaat ergangen sein muss, wodurch gleichzeitig der sachliche Anwendungsbereich dieses Rechtsakts in Bezug auf die betreffenden Entscheidungen festgelegt wird.
31 Der Gerichtshof hatte bereits über einen Fall zu entscheiden, in dem eine offensichtliche Verletzung einer Unionsrechtsnorm geltend gemacht wurde, und ließ die Prüfung des Vorliegens einer solchen Verletzung angesichts dessen zu, dass das Unionsrecht in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten integriert ist und es Aufgabe des nationalen Gerichts als Unionsgericht des allgemeinen Rechts ist, die wirksame Anwendung der Unionsrechtsnormen zu gewährleisten. Deshalb führte der Gerichtshof aus, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung (ordre public) nur insoweit zum Tragen kommt, als der fragliche Rechtsfehler bedeuten würde, dass die Anerkennung – oder im vorliegenden Fall die Vollstreckung – die offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung der Union und damit dieses Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm zur Folge haben würde ( 1) Zur offensichtlichen Verletzung einer Unionsrechtsnorm
32 Gestützt auf den Wortlaut des Urteils Owens Bank (actio iudicati), ergangen sei und auf einer summarischen Prüfung beruhe, bei der festgestellt werde, ob diese Urteile den Darlehensnehmer tatsächlich zur Zahlung eines bestimmten Betrags an die darlehensgebende Bank verpflichteten, ohne dass das der Judikatschuld zugrunde liegende Rechtsverhältnis in der Sache überprüft werde, keine Anwendung finden könne. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. a und Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach Kapitel III dieser Verordnung nur bei Entscheidungen Anwendung finden, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind. Zu den Zuständigkeitsvorschriften ist festzustellen, dass die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012, die auf der Grundlage von Art. 81 AEUV als für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich erlassen wurden, nicht den Gerichtsstand für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung in einem Drittstaat ergangener Urteile regeln (
34 Sodann ist es erforderlich, den Gegenstand des Verfahrens vor dem Ursprungsgericht zu prüfen, um festzustellen, ob dieses Verfahren bezweckte, die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus einer in einem Drittstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung in Zivil- und Handelssachen zu schaffen (
35 Die verpflichtete Partei des Ausgangsverfahrens weist zwar darauf hin, dass sie mit der Darstellung des ursprünglichen Verfahrens durch das vorlegende Gericht nicht einverstanden sei, erkennt jedoch eindeutig an, dass es sich um eine besonderen Verfahrensvorschriften des Common Law unterliegende Klage handle, die auf rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen eines Drittstaats gestützt sei und ein summarisches Urteil nach einem unvollständigen Verfahren erlaube, da keine realen Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigung bestünden (
36 Unter diesen Umständen stellen die Entscheidung des Ursprungsgerichts und die ihr beigefügte Bescheinigung, die eine untrennbare rechtliche Einheit bilden, eine offensichtliche Verletzung von Art. 2 Buchst. a und Art. 39 der Verordnung Nr. 1215/2012 dar. Bleibt noch zu prüfen, ob diese Normen wesentlichen Charakter haben, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt. 2) Zum wesentlichen Charakter der fraglichen Rechtsnorm
37 Anders als im Urteil Diageo Brands bezieht sich der vom Ursprungsgericht begangene Fehler nicht auf eine materiell-rechtliche Bestimmung, die in einer Mindestharmonisierungsrichtlinie steht, die die teilweise Annäherung der uneinheitlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Markenwesens zum Gegenstand hat (
38 Die Verordnung Nr. 1215/2012, deren Rechtsgrundlage Art. 67 Abs. 4 AEUV ist, dem zufolge der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, erleichtert werden soll, ist darauf gerichtet, im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen das mit den Rechtsinstrumenten, in deren Kontinuität sich die Verordnung einreiht, geschaffene vereinfachte und wirksame System der Kollisionsnormen sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu stärken, um die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (
39 Ich weise darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Ordnung (ordre public)“ im Sinne von Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung rechtliche Interessen schützen soll, die in einer Rechtsnorm zum Ausdruck kommen. Im vorliegenden Fall sind dies die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die den für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen begünstigt (
40 Die vorgeschlagene Lösung ( 3) Zum Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs im Ursprungsmitgliedstaat
41 Es steht fest, dass Rn. 64 des Urteils vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471), wonach die Rechtsbürger – unter der Voraussetzung, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen – in diesem Mitgliedstaat von allen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen haben, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) kommt, zahlreiche Ausführungen zur Bestimmung seiner genauen Tragweite zur Folge hatte. Entgegen den vorgebrachten Argumenten können die vorstehenden Erwägungen nicht als Ausdruck einer Voraussetzung für die Prüfung des Grundes der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (ordre public) angesehen werden. Insoweit genügt es, auf die unmissverständliche Formulierung in Rn. 68 dieses Urteils abzustellen, wonach „das Gericht des Vollstreckungsstaats [(ersuchten Staats)]“, wenn es „das mögliche Vorliegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung dieses Staates“ prüft, „zu berücksichtigen“ hat, dass die Rechtsbürger – unter der Voraussetzung, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen – in diesem Mitgliedstaat von allen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen müssen, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kommt. Das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs im Ursprungsmitgliedstaat ist nur ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung des Versagungsgrundes des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) (
42 Die andere Frage, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgeworfen wird, betrifft ihre Tragweite in Bezug auf die betroffene öffentliche – prozessuale und/oder materielle – Ordnung (ordre public). Es ist festzustellen, dass sich das genannte Urteil um zwei klar voneinander getrennte Gesichtspunkte dreht, nämlich zum einen den Verstoß gegen die fragliche materiell-rechtliche Vorschrift und zum anderen die Verletzung von Verfahrensgarantien. Die Ausführungen zur Erschöpfung des Rechtswegs gehören jedoch ausschließlich zur Prüfung dieses zweiten Gesichtspunkts. Die Erkenntnis aus diesem Urteil konnte zu Recht als die Verallgemeinerung der Nachprüfung der Einlegung von Rechtsbehelfen im Ursprungsmitgliedstaat beschrieben werden (
43 Im Fall der Behauptung einer Verletzung einer Unionsrechtsnorm verliert diese Argumentation jedoch an Bedeutung ( 3. Zu den in Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Gründen für die Versagung der Vollstreckung
44 Da sich das vorlegende Gericht fragt, ob die Vollstreckung unabhängig von der Feststellung eines der in Art. 45 der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Gründe versagt werden kann, ist Art. 41 Abs. 2 dieser Verordnung zu untersuchen, es heißt: „Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe, soweit sie nicht mit den in Artikel 45 aufgeführten Gründen unvereinbar sind.“ Seien wir ehrlich: Der Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht gerade präzise und insofern mehrdeutig, als er den Ausdruck „für die Verweigerung der Vollstreckung vorgesehene Gründe“ enthält, der auf die Formulierung der Art. 45 und 46 der Verordnung Nr. 1215/2012 verweist (
45 Art. 41 der Verordnung Nr. 1215/2012 gehört zu Abschnitt 2 („Vollstreckung“) des Kapitels III, der von dem Abschnitt über die Versagung der Vollstreckung abgegrenzt ist, und bestimmt, dass für das Verfahren zur Vollstreckung das Recht des ersuchten Mitgliedstaats gilt. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im ersuchten Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im ersuchten Mitgliedstaat ergangene Entscheidung. Damit ist das eigentliche Vollstreckungsverfahren angesprochen, das unmittelbar von der durch das ursprüngliche Urteil begünstigten obsiegenden Partei auf den Weg gebracht werden kann – nachdem sie der zuständigen Vollstreckungsbehörde eine Kopie der Entscheidung und der Bescheinigung übermittelt hat –, wenn kein Antrag auf Versagung der Vollstreckung gestellt oder ein solcher vom ersuchten Gericht abgelehnt worden ist.
46 Im Hinblick auf diesen verfahrensrechtlichen Rahmen ist der Inhalt der in Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Gründe für die Versagung der Vollstreckung zu verstehen; diese Aufgabe ist wegen der großen Vielfalt der nationalen Regelungen über die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen und die dagegen möglichen Rechtsbehelfe äußerst schwierig. Beispiele hierfür sind Anfechtungen in Bezug auf die Pfändbarkeit bestimmter Güter oder Geldbeträge, auf die Höhe der Schuld infolge von Zahlungen oder einer Aufrechnung nach dem Urteil, auf Unregelmäßigkeiten bei Vollstreckungshandlungen, aber auch auf die Existenz des Titels selbst aufgrund der Wirkungen einer Verjährungsfrist oder seine Vollstreckbarkeit.
47 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der nicht harmonisierten Gründe für die Versagung der Vollstreckung nach Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in zweifacher Hinsicht flankiert wird, zum einen durch das in Art. 52 dieser Verordnung (
48 Es sei daran erinnert, dass die Feststellung eines in dem letzteren Artikel genannten Grundes für die Versagung der Vollstreckung zu einer vollständigen „Neutralisierung“ der Entscheidung des Ursprungsgerichts führt, die ihre Wirkungen im ersuchten Mitgliedstaat nicht entfalten und daher in keiner Weise vollstreckt werden kann. Damit dem abschließenden Charakter der in Art. 45 der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Gründe und dem oben genannten Erfordernis der Vereinbarkeit Rechnung getragen wird, dürfte ein Grund nach Art. 41 Abs. 2 dieser Verordnung nicht darauf gerichtet sein, die Zulässigkeit des Vollstreckungstitels selbst in Frage zu stellen, sondern könnte zu einer etwaigen Begrenzung seiner Wirkungen und damit zu einer Beschränkung seiner Vollstreckung führen.
49 In diesem Zusammenhang kann nicht zugelassen werden, dass das ersuchte Gericht im Rahmen der Beurteilung eines in Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Grundes für die Versagung der Vollstreckung die Ordnungsmäßigkeit der Bescheinigung und damit die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Antrag oder die Klage, der bzw. die zu der Entscheidung geführt hat, überprüfen kann, was dazu führen könnte, dass das ersuchte Gericht der Entscheidung ihre Vollstreckbarkeit abspricht. V. Ergebnis
50 Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten: Die Art. 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung befasst ist, diesem Antrag mit der Begründung stattgeben kann, dass die Entscheidung und die Bescheinigung nach Art. 53 dieser Verordnung, die das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats erlassen habe, gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats verstießen, da der geltend gemachte Rechtsfehler eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung der Union und damit jener dieses Staates als wesentlich geltenden Rechtsnorm darstelle. Dies trifft auf einen Fehler bei der Anwendung von Art. 2 Buchst. a und Art. 39 der Verordnung zu, wonach die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, in einem Mitgliedstaat ergangen sein muss. Bei der Prüfung, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates aufgrund der Missachtung einer materiellen oder formellen Vorschrift des Unionsrechts vorliegt, hat das Gericht dieses Staates zu berücksichtigen, dass die Rechtsbürger – unter der Voraussetzung, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen – in diesem Mitgliedstaat von allen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen müssen, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) kommt.