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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 14.09.2023 – C-115/22

Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2023:676

Zitiert von 4 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 6 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 14. September 2023 ( Rechtssache C‑115/22 SO, Beteiligte: Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA), Österreichischer Leichtathletikverband (ÖLV), World Anti-Doping Agency (WADA) (Vorabentscheidungsersuchen der Unabhängigen Schiedskommission [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Definition des Begriffs ‚Gericht‘ – Vorlage eines nationalen Anti-Doping-Gerichts – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 – Art. 6 – Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit der Online-Veröffentlichung personenbezogener Daten einer Person, die gegen Anti-Doping-Regeln verstoßen hat – Art. 9 – Stellen Verstöße gegen Anti-Doping-Regeln ‚Gesundheitsdaten‘ dar – Art. 10 – Stellen Verstöße gegen Anti-Doping-Regeln ‚personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen‘ dar – Stellt ein nationales Gericht eine ‚Behörde‘ dar“ I. Einleitung

1 Citius, Altius, Fortius; schneller, höher, stärker. Das olympische Motto steht wie kaum etwas anderes für das menschliche Streben nach immer neuen Höchstleistungen. Der Erfolgsdruck kann jedoch zur Versuchung führen, die Leistung durch die Einnahme bestimmter verbotener Substanzen zu steigern.

2 Die vorliegende Rechtssache betrifft einen solchen Kontext. Die Antragstellerin ist eine österreichische Profisportlerin. Sie wurde eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen für schuldig befunden. Infolgedessen veröffentlichte die österreichische nationale Anti-Doping-Behörde ihren Namen, Einzelheiten des betreffenden Verstoßes gegen die Regelungen und den Zeitraum der Sperre auf ihrer öffentlich zugänglichen Website.

3 Ist diese Praxis mit der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DS-GVO) ( II. Hintergrund der Rechtssache und der Vorlagefragen

4 Während die Einnahme von Aufputschmitteln zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit seit Beginn der Geschichtsschreibung Bestandteil des menschlichen Wettkampfs ist (

5 Obwohl der WADC ein privatrechtliches Regelwerk ist, wird seine Wirksamkeit durch das Internationale UN-Übereinkommen gegen Doping im Sport von 2005 gewährleistet (kein integraler Bestandteil des Übereinkommens sind und keine unmittelbare Wirkung im nationalen Recht entfalten. In diesem Artikel verpflichten sich die Vertragsstaaten jedoch, die Grundsätze des WADC zu beachten. Diese Verpflichtung, die die im WADC vorgeschriebene Online-Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regeln mit einschließt, wurde in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise umgesetzt (

6 Die vorliegende Rechtssache hat ihren Ursprung in Österreich, wo die Dopingbekämpfung im Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (im Folgenden: ADBG) geregelt ist.

7 SO (im Folgenden: Antragstellerin) war von 1998 bis 2015 als Profisportlerin in Österreich aktiv. Sie vertrat als Mitglied des Österreichischen Leichtathletikverband-Teams ihr Land bei internationalen Wettkämpfen. Außerdem nahm sie in verschiedenen österreichischen Sportvereinen Führungs- und Repräsentationsaufgaben wahr.

8 2021 stellte die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (Österreich) (im Folgenden: NADA) aufgrund von Ermittlungsergebnissen des Bundeskriminalamts (Österreich) bei der Österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission (im Folgenden: ÖADR) einen Prüfantrag.

9 Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) erklärte die ÖADR die Antragstellerin für schuldig, gegen Rule 32.2 (b) und (f) der International Association of Athletics Federations (Internationaler Verband der Leichtathletikverbände, im Folgenden: IAAF) Competition Rules (Wettkampfregeln) von 2015 sowie gegen die Art. 2.2 und 2.6 der IAAF Anti-Doping Rules (Anti-Doping-Regeln) von 2017 verstoßen zu haben. Nach diesen Regeln sind die „Anwendung oder versuchte Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode“ und der „Besitz eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode“ verboten (

10 Infolgedessen erklärte die ÖADR im angefochtenen Beschluss alle zwischen dem 10. Mai 2015 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses von der Antragstellerin erzielten Ergebnisse für ungültig und erkannte alle Start- und/oder Preisgelder ab. Weiter verhängte sie über die Antragstellerin eine vierjährige Sperre mit Wirkung vom 31. Mai 2021 für die Teilnahme an jeglicher Art von sportlichen Wettkämpfen.

11 In dem Verfahren vor der ÖADR hatte die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss nicht der Allgemeinheit durch eine frei zugängliche Online-Veröffentlichung bekannt zu geben. Dieser Antrag wurde von der ÖADR in der angefochtenen Entscheidung abgewiesen.

12 Die Antragstellerin beantragte bei der Unabhängigen Schiedskommission (Österreich) (im Folgenden: USK) eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses.

13 Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 bestätigte die USK die inhaltlichen Feststellungen der ÖADR, die Verstöße der Antragstellerin gegen die Anti-Doping-Regelungen sowie die verhängte Strafe.

14 Zugleich behielt sich die USK ihre Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Unterlassung, den angefochtenen Beschluss online zu veröffentlichen und ihn dadurch der Allgemeinheit bekannt zu geben, vor (

15 Diese Veröffentlichungspflicht beruht auf § 21 Abs. 3 und § 23 Abs. 14 ADBG. Nach diesen Bestimmungen muss die ÖADR bzw. die USK „die [Österreichische Bundes-Sportorganisation], Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und ‑veranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen“ unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und der Gründe hierfür informieren, ohne dass auf Gesundheitsdaten der jeweils betroffenen Person rückgeschlossen werden kann.

16 Die Veröffentlichung dieser Angaben ist bei Profisportlerinnen und ‑sportlern sowie in einigen Fällen auch bei Freizeitsportlerinnen und ‑sportlern zwingend vorgeschrieben. In anderen Fällen kann die Veröffentlichung unterbleiben, sofern der Verstoß von Freizeitsportlern, Freizeitsportlerinnen, Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen begangen wurde.

17 Während die Verpflichtung zur Information der Allgemeinheit den Entscheidungsträgern, also der ÖADR und der USK, obliegt, sieht das ADBG vor, dass die NADA diese Aufgabe im Auftrag der ÖADR und der USK wahrnimmt (

18 Ich gehe davon aus, dass diese Informationen auf der NADA-Website nur für die Dauer der Sperre der betreffenden Sportlerinnen und Sportler abrufbar sind.

19 Die USK hat Zweifel, ob die Praxis, personenbezogene Daten der Antragstellerin durch eine allgemein zugängliche Online-Veröffentlichung auf der NADA-Website der Allgemeinheit bekannt zu geben, mit der DS-GVO vereinbar ist. Um über den Antrag der Antragstellerin, ihre personenbezogenen Daten nicht auf dieser Website zu veröffentlichen, entscheiden zu können, hat sie daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um „Gesundheitsdaten“ im Sinne von Art. 9 DS-GVO? 2. Steht die DS-GVO – insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz DS-GVO – einer nationalen Regelung entgegen, welche die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung der USK betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür vorsieht, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann? Spielt es dabei eine Rolle, dass eine Veröffentlichung dieser Informationen gegenüber der Allgemeinheit laut der nationalen Regelung nur dann unterbleiben kann, wenn es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler, eine minderjährige Person oder eine Person handelt, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich zu der Aufdeckung von potenziellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen hat? 3. Verlangt die DS-GVO – insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c DS-GVO – vor der Veröffentlichung in jedem Fall eine Interessenabwägung der mit einer Veröffentlichung für den Betroffenen berührten Persönlichkeitsinteressen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Information über den von einem Sportler begangenen Anti-Doping-Verstoß andererseits? 4. Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um eine Verarbeitung persönlicher Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Art. 10 DS-GVO? 5. Bei Bejahung der Frage 4: Handelt es sich bei der gemäß § 8 des ADBG 2021 eingerichteten USK um eine Behörde im Sinne von Art. 10 DS-GVO?

20 Die Antragstellerin, die NADA, die WADA, die belgische, die französische, die lettische, die luxemburgische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der belgischen, der französischen, der luxemburgischen und der polnischen Regierung haben diese Verfahrensbeteiligten auch in der Sitzung vom 2. Mai 2023 mündliche Ausführungen gemacht. III. Zulässigkeit

21 Die Hauptfunktion des Vorabentscheidungsverfahrens besteht darin, eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Selbst wenn verschiedene nationale Einrichtungen (Verwaltungsstellen, Regulierungsstellen oder andere Arten von Einrichtungen) das Unionsrecht anzuwenden haben und sich über dessen Bedeutung im Unklaren sein können, dürfen nach Art. 267 AEUV dennoch nur „Gerichte“ den Gerichtshof um eine Auslegung des Unionsrechts ersuchen. Geht ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts ein, das der rechtsprechenden Gewalt des betreffenden Mitgliedstaats zugerechnet wird, so erachtet der Gerichtshof dieses Ersuchen grundsätzlich für zulässig. Ersucht hingegen eine Einrichtung, die nicht zur Gerichtsbarkeit im klassischen Sinne gehört, unter Berufung auf Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung, so weist der Gerichtshof das Ersuchen nicht automatisch zurück. Vielmehr prüft er, ob die vorlegende Einrichtung gleichwohl als „Gericht“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

22 Die vorliegende Rechtssache ist dem Gerichtshof von der USK vorgelegt worden. Letztere ist keine der Einrichtungen, die prima facie der österreichischen Gerichtsbarkeit angehört. Die Kommission hat denn auch in ihren schriftlichen Erklärungen an den Gerichtshof in Zweifel gezogen, ob die USK die Voraussetzungen erfüllt, um als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV behandelt zu werden. Daher ist die erste Frage, die der Gerichtshof zu klären hat, bevor er sich mit der Sache selbst befassen kann, ob er überhaupt mit der USK „sprechen“ darf.

23 Meines Erachtens ist die USK ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV. Zur Begründung meiner Ansicht werde ich zunächst kurz die Regeln für die Organisation und die Aufgaben der USK skizzieren (III.A). Vor diesem Hintergrund werde ich darlegen, dass die USK die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Voraussetzungen für eine Behandlung als „Gericht“ erfüllt (III.B). A. Organisation und Struktur der USK

24 Die USK ist eine gemäß § 8 ADBG errichtete ständige Einrichtung.

25 Laut ihrem Vorlagebeschluss ist die USK funktional als „oberstes“ österreichisches Sportschiedsgericht für Dopingverstöße tätig. Sie ist die höhere Instanz in dem durch das ADBG geschaffenen zweistufigen System zur Sanktionierung von Dopingverstößen. In erster Instanz ist es Aufgabe der ÖADR, auf Initiative der NADA Verstöße gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen festzustellen und Sanktionen zu verhängen (

26 Die USK entscheidet mit Stimmenmehrheit (

27 § 8 Abs. 1 ADBG sieht ausdrücklich vor, dass die USK von staatlichen Organen, Privaten und der NADA unabhängig ist. Darin heißt es weiter, dass die Mitglieder der USK nicht an Ermittlungen der NADA zu etwaigen Verstößen gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen, an der abschließenden Entscheidung der NADA, an der Entscheidung, ob ein Prüfantrag bei der ÖADR eingebracht werden sollte, oder am Überprüfungsverfahren selbst beteiligt sein dürfen. Die USK muss ihre Funktion unabhängig und weisungsfrei ausüben (

28 Nach § 8 Abs. 2 ADBG besteht die USK aus einer oder einem Vorsitzenden und sieben Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertretung müssen die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen. Zwei Kommissionsmitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung förmlicher Ermittlungsverfahren aufweisen. Zwei weitere Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der analytischen Chemie oder Toxikologie sein. Schließlich müssen zwei Mitglieder Expertinnen oder Experten der Sportmedizin sein.

29 In dieser Bestimmung heißt es weiter, dass sich die USK für jedes Verfahren neu zusammensetzt: Die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertretung hat aus den Mitgliedern der USK zumindest ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung förmlicher Ermittlungsverfahren, zumindest eine Expertin oder einen Experten der analytischen Chemie oder Toxikologie und zumindest ein Mitglied als Expertin oder Experten der Sportmedizin zu benennen (

30 Gemäß § 8 Abs. 3 ADBG und laut Vorlagebeschluss werden die bzw. der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder der USK auf vier Jahre vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden: Minister für Sport) bestellt, wobei Wiederbestellungen zulässig sind (

31 Streitfälle, die österreichische Sportveranstaltungen zum Gegenstand haben oder österreichische Sportlerinnen oder Sportler betreffen, müssen vor der USK verhandelt werden (

32 Nach § 23 Abs. 3 ADBG hat die USK bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der ÖADR die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbands anzuwenden. Stellt sie die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung fest, kann sie diese aufheben, abändern oder durch eine eigene Entscheidung ersetzen (

33 Wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, können Rechtsmittel gegen Entscheidungen der USK bei den zuständigen österreichischen Zivilgerichten eingelegt werden – sofern sie zivilrechtliche Angelegenheiten betreffen. In solchen Fällen ist die USK nicht Partei im Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht. Vielmehr sind die Parteien weiterhin die NADA und die Sportlerinnen oder Sportler (oder andere Personen).

34 Allerdings scheint – wie in der mündlichen Verhandlung ebenfalls erläutert und von keiner Partei in Abrede gestellt worden ist – die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der die personenbezogenen Daten der Antragstellerin enthaltenden USK-Entscheidung auf der NADA-Website nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Zivilgerichte zu fallen. Außerdem ist erklärt worden, dass gegen USK-Entscheidungen kein Rechtsmittel zu österreichischen Verwaltungsgerichten eingelegt werden könne. Daher scheint in Österreich die USK bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Sportlerinnen oder Sportlern die letzte Streitschlichtungsinstanz zu sein.

35 Sportlerinnen oder Sportler können einen anderen Weg ohne Befassung der USK beschreiten, indem sie eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde einreichen. Gegen deren Entscheidungen kann vor den Verwaltungsgerichten in Österreich geklagt werden.

36 Schließlich dürfte – auch wenn dies aus den Akten des Gerichtshofs nicht ganz klar hervorgeht – eine Sportlerin oder ein Sportler die USK-Entscheidung vor dem CAS anfechten können, wenn die Beschwerde Fragen im Zusammenhang mit der korrekten Anwendung der Anti-Doping-Regeln des jeweiligen internationalen Sportverbands und/oder des WADC betrifft (

37 Vor diesem Hintergrund werde ich nun prüfen, ob es sich bei der USK um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt. B. Ist die USK ein „Gericht“?

38 Bereits seit einiger Zeit – seit dem Urteil in der Rechtssache Vaassen-Göbbels – hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bedeutung des Begriffs „Gericht“ in (dem heutigen) Art. 267 AEUV ausschließlich anhand des Unionsrechts zu klären ist (

39 Der Gerichtshof hat den Begriff „Gericht“ in Art. 267 AEUV nie definiert (

40 In der Tat ist das Erfordernis der Unabhängigkeit in Bezug auf die USK problematisch. Bevor ich erläutere, warum die in unserem Fall vorlegende Einrichtung diesem Kriterium meines Erachtens gerecht wird, werde ich zunächst darlegen, dass sie andere Kriterien erfüllt, auf die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Begriff „Gericht“ in Art. 267 AEUV zurückgreift. 1. „Gesetzliche Grundlage“ und „ständiger Charakter“

41 Das Erfordernis, dass die vorlegende Einrichtung durch Gesetz errichtet wurde, bedeutet, dass ihre Rechtsgrundlage im nationalen Recht zu finden ist, sei es auf primärer oder auf sekundärer Ebene (

42 Im vorliegenden Fall sind diese Kriterien eindeutig erfüllt: Wie bereits dargelegt, beruht die USK auf dem ADBG, einem österreichischen Bundesgesetz. Ihre ständigen Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit benannt, und wenngleich sich die Besetzung der Beschlusskammer ändert, wird diese nach den gesetzlichen Vorschriften und aus der Liste der ständigen Mitglieder der USK zusammengesetzt (siehe Nrn. 28 und 29 dieser Schlussanträge). 2. „Obligatorische Gerichtsbarkeit“

43 Das Erfordernis der obligatorischen Gerichtsbarkeit einer vorlegenden Einrichtung wurde in der Rechtsprechung auf zweierlei Weise angewandt. Der Gerichtshof hat entweder verlangt, dass die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens nicht wählen können, ob der Fall vor dieser Einrichtung verhandelt werden soll (

44 Die USK erfüllt das Kriterium der obligatorischen Gerichtsbarkeit hinsichtlich beider Anwendungsfälle. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Einrichtung trotz ihres Namens um kein „Schiedsgericht“ in dem Sinne handelt, dass ihre Zuständigkeit auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien gestützt wäre. Wie ich in den Nrn. 24 und 31 dieser Schlussanträge dargelegt habe und wie sich sowohl aus dem Vorlagebeschluss als auch aus dem Vorbringen der Parteien ergibt, fungiert die USK in Österreich vielmehr auf der Grundlage eines Bundesgesetzes als zwingend vorgeschriebene Instanz für Anträge auf Überprüfung von Entscheidungen der ÖADR.

45 USK-Entscheidungen sind für die Prozessparteien bindend. Es lässt sich vertreten, dass das österreichische Recht genau aus diesem Grund vorsieht, dass USK-Entscheidungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten vor den österreichischen Zivilgerichten und in Angelegenheiten der internationalen Anti-Doping-Regeln vor den österreichischen Zivilgerichten oder vor dem CAS angefochten werden können. Es scheint jedoch nach österreichischem Recht kein Gericht zweiter Instanz zu geben, bei dem eine USK-Entscheidung über die DS-GVO-Konformität einer Entscheidung über die Veröffentlichung personenbezogener Daten einer Sportlerin oder eines Sportlers angefochten werden könnte. Daher dürfte die USK als „Gericht“ zu betrachten sein, das gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens verpflichtet ist, wenn ihm die Anwendung der DS-GVO auf die Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unklar erscheint. 3. „Streitiges Verfahren“

46 Das Erfordernis eines streitigen Verfahrens stellt kein absolutes Kriterium dar (

47 Auch dieses Kriterium ist für das vorliegende Verfahren erfüllt: Aus den Gerichtsakten geht hervor, dass bei der USK ein umfangreicher Austausch von Schriftsätzen zwischen den Parteien sowie vor der ÖADR zwei mündliche Anhörungen im März und Mai 2021 stattgefunden haben. 4. „Auf Rechtsnormen gestützte Entscheidungen“

48 Eine vorlegende Einrichtung kann als „Gericht“ qualifiziert werden, wenn sie aufgrund von Rechtsnormen zu entscheiden hat. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf materiell-rechtliche Vorschriften (

49 Im vorliegenden Fall gelten für das Entscheidungsverfahren der USK vorgegebene materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften. Die USK hat bei der Überprüfung von Entscheidungen der ÖADR die einschlägigen Anti-Doping-Regelungen des ADBG und des zuständigen internationalen Sportverbands bzw. der zuständigen internationalen Sportverbände (hier: der IAAF und des WADC) anzuwenden (

50 Was die anwendbaren Verfahrensvorschriften betrifft, so richtet sich das Verfahren vor der USK, wie in Nr. 26 dieser Schlussanträge beschrieben, nach der österreichischen Zivilprozessordnung sowie nach ihrer eigenen Verfahrensordnung. Die USK hat die Verteidigungsrechte der Parteien zu achten ( 5. „Unabhängigkeit“

51 Das einzige Kriterium, das bei der Entscheidung, ob der Gerichtshof das vorliegende Ersuchen der USK annehmen sollte, zweifelhaft erscheint, ist das Erfordernis der Unabhängigkeit.

52 Auch wenn der Begriff der Unabhängigkeit mit der richterlichen Tätigkeit wesensmäßig verbunden ist (

53 Obwohl die Unabhängigkeit eine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer Einrichtung als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV ist, hat der Gerichtshof dann, wenn ein Gericht in der etablierten mitgliedstaatlichen Justizorganisation um Vorabentscheidung ersuchte, dessen Unabhängigkeit nicht in Zweifel gezogen. Unabhängigkeit wurde automatisch vorausgesetzt. Die Frage der Unabhängigkeit wurde also nur geprüft, wenn die Ersuchen von nicht zur Judikative eines Mitgliedstaats gehörenden Einrichtungen stammten. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner näheren Erläuterung des genauen Inhalts des unionsrechtlichen Erfordernisses der Unabhängigkeit (

54 Dies war zumindest bis vor Kurzem der Fall, als in einigen Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Justiz aufgrund geplanter oder tatsächlicher Gesetzesänderungen in Frage gestellt wurde. Wegen des „Rückschritts im Bereich der Rechtsstaatlichkeit“, wie dies oft genannt wurde (

55 Diese Rechtsprechung eröffnete eine Diskussion (

56 Einige Autoren haben die Befürchtung geäußert, dass die Verknüpfung der Rechtsprechung zu Art. 19 EUV und der Rechtsprechung zum Begriff „Gericht“ in Art. 267 AEUV die Möglichkeit weiteren Dialogs beseitigen könnte, wenn Gerichte aus Mitgliedstaaten, in denen systemische Mängel hinsichtlich der Garantie der Unabhängigkeit der Justiz festgestellt worden seien, Vorlagen einreichten (

57 Es ist sicherlich richtig, dass der Kontext, d. h. der Grund, aus dem der Gerichtshof die für eine Einrichtung geltenden Vorschriften beurteilt, eine Rolle spielt. Ich sehe jedoch nicht, wieso dies automatisch dazu führen sollte, für die verschiedenen genannten Szenarien jeweils einen anderen materiellen Unabhängigkeitsstandard gelten zu lassen. Während sich das Verständnis des Begriffs der Unabhängigkeit im Unionsrecht weiterentwickelt hat, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass verschiedene Begriffe der Unabhängigkeit bestünden. Meines Erachtens gilt für jede Einrichtung, die als „Gericht“ eingestuft werden will, das gleiche Erfordernis der Unabhängigkeit, egal, ob es um die Erfüllung der Kriterien von Art. 19 EUV oder um die Erfüllung der Kriterien von Art. 267 AEUV geht.

58 Aus meiner Sicht wäre der justizielle Dialog im Rahmen von Art. 267 AEUV nicht gefährdet, wenn dieselben Anforderungen, die in den Fällen zu Art. 19 EUV entwickelt wurden, auch bei der Prüfung, ob eine Einrichtung ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV ist, angewandt würden. Wie ich anhand der Umstände des vorliegenden Falles erläutern werde, ist eine solche Anwendung vielmehr notwendig, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten durch die Schaffung spezialisierter Einrichtungen, die mit der Entscheidung bestimmter begrenzter Kategorien von Rechtsstreitigkeiten betraut werden, nicht das wichtige Erfordernis der Unabhängigkeit umgehen, das die Unionsrechtsordnung für die nationalen Rechtsprechungsorgane vorschreibt. Die Unabhängigkeit gewährleistet gleiche Bedingungen für die Streitparteien in Bezug auf interne wie auch externe Aspekte (

59 Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung umfasst die Unabhängigkeit sowohl einen „externen“ als auch einen „internen“ Aspekt (

60 Dies bedeutet nicht, dass eine Abberufung völlig unmöglich sein müsste oder dass die solche Mitglieder ernennenden Personen oder Einrichtungen nicht auch befugt sein dürfen, sie abzusetzen. Vielmehr müssen die Gründe für die Abberufung eines Mitglieds vor Ablauf seines oder ihres Mandats darauf gestützt sein, dass dies „durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt ist und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird“ (

61 Die Mitglieder der USK werden vom Minister für Sport auf vier Jahre mit der Möglichkeit einer Verlängerung ihres Mandats benannt (

62 Im vorliegenden Fall könnte der Minister für Sport mittelbar Einfluss auf die Entscheidungsverfahren der USK nehmen, wenn er oder sie die relevanten Mitglieder vorzeitig abberufen könnte. Wie ich jedoch dargelegt habe, dürfen die USK-Mitglieder nicht vor Ablauf ihres Mandats abberufen werden, nur weil der Minister für Sport sie nicht mag oder ihre Ansichten nicht teilt. Nach § 8 Abs. 3 ADBG ist solch eine Abberufung nur aus „wichtigen Gründen“ zulässig. Aus den Verfahrensakten geht nicht hervor, welche Gründe als „wichtig“ eingestuft werden können. Bei der Erörterung des Umfangs der Abberufungsbefugnisse des Ministers für Sport nach dem ADBG hat die NADA jedoch erklärt, dass nach österreichischem Recht nur wenige Gründe so eingestuft werden könnten. Zudem hat die Antragstellerin nahegelegt, dass nur vorsätzliche Straftaten oder solche, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht seien, als „wichtig“ eingestuft werden könnten. Daher scheinen die Parteien darin übereinzustimmen, dass die USK-Mitglieder nicht nach dem Belieben oder willkürlichen Ermessen des Ministers für Sport oder einer anderen Einrichtung abberufen werden können.

63 Diese Art des Schutzes der USK-Mitglieder vor willkürlicher Abberufung ist von der im Urteil Banco de Santander behandelten Situation der Mitglieder des TEAC zu unterscheiden. Diese konnten abgesetzt werden, weil es insoweit keine besonderen Regelungen gab (

64 Schließlich ist auch zu klären, auf welche Angaben sich der Gerichtshof bei der Beurteilung der Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung stützen sollte. Nach meiner Meinung kann der Gerichtshof allein auf die für diese Einrichtung geltenden Rechtsvorschriften zurückgreifen. Werden jedoch in dem bei ihm anhängigen Verfahren Bedenken hinsichtlich deren praktischer Anwendung geäußert, muss der Gerichtshof die einschlägigen Umstände genauer prüfen. Im vorliegenden Fall sind solche Bedenken jedoch nicht geltend gemacht. Es wurde vielmehr bestätigt, dass von der in § 8 Abs. 3 ADBG vorgesehenen theoretischen Befugnis zur Abberufung bisher kein Gebrauch gemacht worden ist (

65 Im vorliegenden Fall halte ich daher das Kriterium der „externen“ Unabhängigkeit für erfüllt.

66 Damit komme ich zum zweiten Aspekt des Unabhängigkeitskriteriums, dem „internen“ Aspekt. Dieses Erfordernis hängt mit der Unparteilichkeit der vorlegenden Einrichtung zusammen (

67 Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums dürfen, kurz gesagt, keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Das bedeutet zunächst, dass Personen, die mit dessen Parteien verbunden sind, keine Mitglieder dieses Gremiums sein können. Um diesen Aspekt der Unabhängigkeit zu beurteilen, ist es wichtig, die Vorschriften zu prüfen, die für die Organisation des „Gerichts“ gelten, um festzustellen, ob zwischen dem Streitbeilegungsgremium und der Verwaltung, deren Entscheidungen es überprüft, eine funktionale Verbindung besteht (

68 In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die USK derselben institutionellen Struktur wie die NADA und die ÖADR angehöre. Konkret sei die USK gemäß § 8 Abs. 1 ADBG „bei der [NADA] eingerichtet“. Daher wird argumentiert, dass die USK über genau die Institution urteile, bei der sie organisatorisch angesiedelt sei.

69 Diese Einwände halte ich nach der Aktenlage für nicht gerechtfertigt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, dass bloß institutionelle Verflechtungen nicht ausreichen, um die Unabhängigkeit der um Vorabentscheidung ersuchenden Einrichtung in Frage zu stellen, sofern nicht zusätzliche Elemente hinzukommen. So hat der Gerichtshof z. B. im Urteil in der Rechtssache MT Højgaard und Züblin (

70 Im vorliegenden Fall kann ich weder den Verfahrensakten noch dem Parteivorbringen einen Hinweis auf eine funktionale Verflechtung zwischen der USK und der NADA, der ÖADR, der österreichischen Regierung oder gar irgendeinem Sportverband entnehmen.

71 In der Tat agiert die USK, wie in Nr. 27 dieser Schlussanträge dargelegt, unabhängig von der NADA und der ÖADR. Wie die NADA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, darf die USK keine Überprüfung der ÖADR-Entscheidungen von Amts wegen einleiten. In entscheidendem Unterschied zum Urteil in der Rechtssache Banco de Santander fehlt es auch an Nachweisen dafür, dass die Mitglieder der NADA oder von Sportverbänden an der Entscheidung über Verfahren beteiligt wären, in denen sie als Parteien auftreten (

72 Im vorliegenden Fall halte ich daher auch das Kriterium der „internen“ Unabhängigkeit für erfüllt.

73 Schließlich muss ich auf die letzten Bedenken der Kommission eingehen, die sich auf die Zusammensetzung der USK beziehen, welcher neben Juristen auch Experten aus anderen verwandten Gebieten (Chemie, Toxikologie und Sportmedizin) angehören. Der Gerichtshof hat bereits Vorlagen von zum Teil aus Experten ihres jeweiligen Fachgebiets bestehenden Gremien angenommen ( 6. Die USK als letztinstanzliches „Gericht“

74 Bevor ich die Prüfung der Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens abschließe, möchte ich anregen, die USK unter den Umständen unseres Falles nicht nur als „Gericht“, sondern auch als „Gericht“ zu behandeln, gegen dessen Entscheidungen keine Rechtsmittel eingelegt werden können und das daher gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zu einer Vorlage an den Gerichtshof nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet ist.

75 Wie in den Nrn. 33 und 34 dieser Schlussanträge dargelegt, können einige USK-Entscheidungen vor den österreichischen Zivilgerichten angefochten werden. Anscheinend haben jedoch die österreichischen Zivilgerichte keinerlei Zuständigkeit für Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verletzung von Datenschutzvorschriften, einschließlich der DS-GVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes. Vermutlich hat dies auch die Antragstellerin gemeint, als sie erklärte, die Veröffentlichung ihrer Daten unterliege nicht der gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen Zivilgerichte.

76 Die Entscheidung der USK kann aber auch nicht vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die NADA hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, grundsätzlich sei das Bundesverwaltungsgericht (Österreich) für datenschutzrechtliche Beschwerden gegen Verwaltungsbehörden zuständig. Das ADBG sieht aber offenbar nicht die Möglichkeit vor, vor diesem Gericht Beschwerde gegen eine USK-Entscheidung einzulegen.

77 Sollte dies tatsächlich der Stand des österreichischen Rechts sein, wäre die USK die einzige und letzte gerichtliche Einrichtung, vor der die Frage erörtert werden kann, ob die Veröffentlichung von Entscheidungen der ÖADR oder der USK auf der NADA-Website mit der DS-GVO vereinbar ist. Dies würde bedeuten, dass nur im Wege des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens der USK die einheitliche Auslegung der DS-GVO im Rahmen von Anti-Doping-Verfahren in Österreich gewährleistet werden kann. Damit käme der USK für diese Rechtsfrage die Aufgabe eines „einzelstaatlichen [Gerichts], dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV zu.

78 Dass von der Antragstellerin (wie auch von einer Reihe anderer ehemaliger Sportlerinnen und Sportler) parallel zunächst vor der österreichischen Datenschutzbehörde Beschwerde eingelegt und nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben worden ist, kann einer vom Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache gewährten Orientierungshilfe nicht den Nutzen nehmen (

79 Der österreichische Gesetzgeber scheint sich dafür entschieden zu haben, die USK als einziges „Gericht“ mit der Zuständigkeit für Ansprüche einzusetzen, die in Anti-Doping-Streitigkeiten über angebliche Verletzungen von Rechten nach der DS-GVO geltend gemacht werden. Keine andere Einrichtung besitzt offenbar eine solche Zuständigkeit. Aufgrund der Verfahrensautonomie zur Organisation seines Justizsystems kann der nationale Gesetzgeber dies sicherlich tun. Um mein Argument, dass für die Unabhängigkeit im Rahmen von Art. 267 AEUV oder Art. 19 EUV die gleichen Anforderungen gelten sollten, wieder aufzugreifen: Es würde daher nicht der Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers, die USK in seine Gerichtsorganisation zu integrieren, entsprechen, wenn bei der Entscheidung über die Zulässigkeitsfrage im vorliegenden Fall der USK gestattet würde, einem geringeren Unabhängigkeitsstandard zu genügen. 7. Zwischenergebnis

80 Aus den vorstehenden Gründen bin ich der Ansicht, dass die USK die Voraussetzungen erfüllt, um gemäß Art. 267 AEUV als „Gericht“ angesehen zu werden. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher für zulässig zu erachten. IV. Beantwortung der Vorlagefragen

81 Im vorliegenden Fall wendet sich die Antragstellerin unter Berufung auf die DS-GVO gegen eine Datenverarbeitung, durch die ihr Name sowie u. a. der von ihr begangene Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen und die sich daraus ergebende Sperre auf dem allgemein zugänglichen Teil der NADA-Website in Form eines Eintrags in einer Tabelle mit Angaben zu den Personen, die Verstöße gegen die Anti-Doping-Regeln begangen haben, veröffentlicht werden (im Folgenden: streitige Datenverarbeitung).

82 Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist, bezieht sich ihr Fall nicht auf die beiden ergänzenden und hiermit verbundenen Datenverarbeitungen, nämlich (i) die Veröffentlichung derselben personenbezogenen Daten auf der allgemein zugänglichen NADA-Website in Form einer Pressemitteilung oder (ii) die per E‑Mail erfolgte Verbreitung dieser Pressemitteilung an eine begrenzte, aber offenbar frei zugängliche Verteilerliste. A. Anwendbarkeit der DS-GVO auf die Umstände des vorliegenden Falles

83 Die von der Antragstellerin gerügten Tätigkeiten entsprechen der Beschreibung der Tätigkeiten, auf die die DS-GVO anwendbar ist: Es handelt sich um (i) die Verarbeitung (ii) personenbezogener Daten, die (iii) ganz oder teilweise automatisiert durchgeführt wird (Name der Antragstellerin, der neben der gegen sie verhängten Sanktion und dem in Rede stehenden Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln von der NADA öffentlich bekannt gegeben wird (

84 Ist die DS-GVO aber unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles auf diese Datenverarbeitungen anwendbar?

85 Die DS-GVO wurde auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 AEUV erlassen, der Rechtsgrundlage, die den Unionsgesetzgeber ermächtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten „im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten“ zu regeln, „die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen“. Die gleiche Begrenzung der Unionskompetenz kommt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DS-GVO zum Ausdruck, wonach die DS-GVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

86 Generalanwalt Szpunar hat nahegelegt, der „Anwendungsbereich des Unionsrechts“ im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AEUV müsse über die Fälle der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta hinausgehen (nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts zu regeln. Dieser im Vertrag und in der DS-GVO selbst zum Ausdruck gebrachten Begrenzung der Unionskompetenzen muss eine gewisse Bedeutung beigemessen werden. Lässt sich eine Verarbeitung von Daten in einem Mitgliedstaat nicht in eine (auch nur lose) Verbindung mit einem durch das Unionsrecht geregelten Bereich bringen, kommt die DS-GVO meines Erachtens nicht zur Anwendung.

87 Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung des Anti-Doping-Rechts eines Mitgliedstaats halte ich nicht für eine Tätigkeit, die nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in dessen Anwendungsbereich fällt.

88 Die Europäische Union hat keine Kompetenz, Regelungen für den Sport zu erlassen. Daran hat auch die Einführung der Zuständigkeit für die Förderung des Sports gemäß Art. 165 AEUV nichts geändert (

89 Das Anti-Doping-Recht regelt vorrangig den Sport als Sport. Es bezieht sich eher auf die sozialen und erzieherischen Funktionen des Sports als auf seine wirtschaftlichen Aspekte, auch wenn Erstere die Letzteren beeinflussen können. Doch auch ohne Regelungskompetenz für den Sport könnte die Union theoretisch nationales Anti-Doping-Recht harmonisieren, wenn dies dadurch gerechtfertigt sein sollte, dass es notwendig ist, um Hindernisse für den grenzüberschreitenden Verkehr zu beseitigen. Beim derzeitigen Stand des Rechts gibt es aber keine unionsrechtlichen Vorschriften, die auch nur mittelbar die Anti-Doping-Politik der Mitgliedstaaten beträfen.

90 In einer solchen Situation finde ich es schwierig, die erforderliche Verbindung zum Unionsrecht herzustellen, um die Umstände des vorliegenden Falles als Handlung eines Mitgliedstaats zu betrachten, die unter das Unionsrecht fällt. Ich bin daher der Ansicht, dass die DS-GVO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

91 Für den Fall, dass der Gerichtshof die DS-GVO jedoch für anwendbar halten sollte, werde ich mich nun der von der USK gewünschten Auslegung der entsprechenden Bestimmungen zuwenden.

92 Im Wesentlichen geht es der USK erstens darum, ob das österreichische Recht – das ADBG –, wonach Entscheidungen, mit denen Verstöße gegen Anti-Doping-Regeln festgestellt werden, im Fall von Profisportlerinnen und ‑sportlern der Allgemeinheit ohne einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung zugänglich gemacht werden müssen, mit der DS-GVO im Einklang steht, und zweitens darum, ob die Entscheidung der NADA, dieser Veröffentlichungspflicht durch die Aufnahme der Daten in den allgemein zugänglichen Teil ihrer Website nachzukommen, erforderlich ist.

93 Deshalb stellt die USK mehrere Fragen nach der Auslegung der DS-GVO. Ich halte die Fragen 2 und 3, die zusammen behandelt werden sollten, für die wichtigsten und komplexesten. Ich werde daher zunächst die anderen Fragen behandeln und mich dann den Fragen der USK zur Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zuwenden. B. Frage 1

94 Mit ihrer ersten Frage möchte die USK im Wesentlichen wissen, ob die Veröffentlichung der Information, dass jemand einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat, „Gesundheitsdaten“ im Sinne von Art. 9 DS-GVO enthält.

95 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich meines Erachtens sowohl aus der Definition des Begriffs „Gesundheitsdaten“ als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

96 „Gesundheitsdaten“ sind nach der Definition in Art. 4 Nr. 15 DS-GVO „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen“.

97 Alle Verfahrensbeteiligten außer der Antragstellerin weisen zutreffend darauf hin, dass diese Definition zwei Elemente aufweist. Erstens müssen sich die fraglichen personenbezogenen Daten auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen. Zweitens müssen diese Daten Informationen über den Gesundheitszustand der natürlichen Person enthalten. Die fraglichen personenbezogenen Daten müssen, mit anderen Worten, nicht nur irgendetwas mit der Gesundheit der betroffenen Person (also im Sinne einer losen Verbindung) zu tun haben, sondern auch Rückschlüsse auf deren Gesundheitszustand zulassen (was einen individualisierten Aspekt dieser Informationen beinhaltet).

98 Im vorliegenden Fall ist das letztere Kriterium, das in Bezug auf den individuellen Gesundheitszustand der betroffenen Person maßgeblich ist, nach meiner Überzeugung nicht erfüllt.

99 Die Feststellung, dass die Antragstellerin bestimmte verbotene Substanzen konsumiert oder besessen hat, sagt nämlich nichts über ihren körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand aus. Ähnlich wie sich aus dem Genuss von Alkohol nicht schließen lässt, ob eine Person alkoholabhängig ist, kann dem Konsum oder dem Besitz der hier in Rede stehenden Substanzen durch die Antragstellerin kein schlüssiger oder eindeutiger Hinweis auf deren körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand entnommen werden.

100 Meiner Ansicht nach lässt auch der 35. Erwägungsgrund der DS-GVO (

101 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Lindqvist entschieden, dass die Wendung „Daten über die Gesundheit“ weit auszulegen ist (Gesundheitszustand der betroffenen Person verknüpft werden müssten. Das Urteil in der Rechtssache Lindqvist mag daher zwar eine gewisse Orientierungshilfe für die Auslegung des Begriffs bieten, kann aber gewiss nicht die vom Unionsgesetzgeber eigens getroffene Entscheidung außer Kraft setzen, mit der die Verknüpfung der Gesundheitsdaten der betroffenen Person mit ihrem Gesundheitszustand in den Gesetzestext eingefügt wurde (

102 Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, als Antwort auf die erste Frage zu entscheiden, dass die Information, dass eine Profisportlerin oder ein Profisportler einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln begangen hat, der mit der Anwendung oder versuchten Anwendung oder dem Besitz einer verbotenen Substanz oder Methode zusammenhängt, als solche keine „Gesundheitsdaten“ im Sinne von Art. 9 DS-GVO darstellt. C. Frage 4

103 Mit ihrer vierten Frage möchte die USK im Wesentlichen wissen, ob die öffentliche Bekanntgabe des Namens der Antragstellerin, des von ihr begangenen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regeln und der gegen sie verhängten Sanktion eine Verarbeitung von „personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“ im Sinne von Art. 10 DS-GVO darstellt.

104 Die NADA, die WADA sowie die belgische, die französische und die polnische Regierung beanstanden die Einstufung der gegen die Antragstellerin verhängten Sanktionen als „strafrechtlich“. Daher sei Art. 10 DS-GVO auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht anwendbar.

105 Die Antragstellerin, die lettische Regierung und die Kommission sind gegenteiliger Auffassung. Sie machen im Wesentlichen geltend, die der Antragstellerin auferlegte Dopingsperre habe erhebliche persönliche Auswirkungen. Die Sanktion habe nicht nur finanzielle Folgen und ein verhältnismäßig gravierendes Berufsverbot zur Folge, sondern auch mittelbare Folgen aufgrund der Anprangerung und Stigmatisierung, die mit der (uneingeschränkten) Veröffentlichung des Namens der Antragstellerin zusammen mit den Verstößen gegen Anti-Doping-Regeln und der verhängten Sanktion verbunden seien. Diese Kombination verleihe der hier fraglichen Sanktion „strafrechtlichen“ Charakter. Deshalb hält die Antragstellerin die ÖADR auch für eine „Behörde“ im Sinne von Art. 10 DS-GVO.

106 Ich stimme mit der Antragstellerin, der lettischen Regierung und der Kommission darin überein, dass im vorliegenden Fall die für den streitigen Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln verhängte Sanktion strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 10 DS-GVO ist.

107 Es liegt auf der Hand, dass jeder der beiden „Straf“-Begriffe in Art. 10 DS-GVO („strafrechtliche Verurteilungen“ und „Straftaten“) autonom auszulegen ist (criminalis“) und der Unionsgesetzgeber den verstärkten Schutz in Art. 10 DS-GVO allein auf den strafrechtlichen Bereich beschränken wollte (

108 Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Sanktion prüft der Gerichtshof drei Kriterien: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens den Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (

109 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Veröffentlichung der Informationen über die Dopingsperre der Antragstellerin ausweislich der Gerichtsakten auf den Besitz und die teilweise Anwendung verbotener Substanzen. Wie die Kommission ausführt, stellt der Besitz und/oder die Anwendung solcher Substanzen – vorbehaltlich einer Bestätigung – eine Straftat nach § 28 Abs. 1 und 2 ADBG dar. Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge hat dieser Verstoß die Aberkennung von Titeln und Preisgeldern sowie eine vierjährige Sperre von allen (nationalen und internationalen) Wettkämpfen zur Folge. Außerdem scheint § 24 Abs. 4 ADBG der Antragstellerin für die Dauer ihrer Sperre eine Erwerbstätigkeit bei Sportorganisationen zu verbieten.

110 Wie alle Beteiligten des vorliegenden Verfahrens anerkannt haben, wird mit diesen Sanktionen eindeutig der Zweck verfolgt, die Handlungen der Antragstellerin zu ahnden und diese (sowie andere Sportlerinnen und Sportler) davon abzuschrecken, das gleiche Verhalten (erneut) an den Tag zu legen.

111 Die Kombination aus der Aberkennung von Titeln und Preisgeldern (Entzug zu Unrecht erzielter früherer Einkünfte) mit einem zeitlich begrenzten Berufsverbot fügt ein strafendes Element hinzu, das die Schwere der Gesamtfolgen für die Handlungen der Antragstellerin drastisch erhöht.

112 Die hier in Rede stehende Sanktion soll, mit anderen Worten, nicht nur den entstandenen Schaden wiedergutmachen, sondern hat darüber hinaus den besonderen Zweck, die Antragstellerin für ihre Handlungen zu bestrafen (

113 Diese Kombination von Faktoren spricht dafür, dass eine Zuwiderhandlung vorliegt, die strafrechtlichen Charakter hat und über das hinausgeht, was sonst als Disziplinarvergehen im Sport gilt (

114 Dies lässt natürlich, wie die lettische Regierung zutreffend feststellt, die innerstaatliche Einstufung der fraglichen Zuwiderhandlungen unberührt. Auch bedeutet dies nicht, dass unter anderen Umständen die Schwelle für die Einstufung einer konkreten Sanktion als „Straftat“ zwangsläufig erreicht wäre (

115 Anders als die WADA halte ich es nicht für sachgerecht, Verstöße gegen Anti-Doping-Regeln, wie sie hier in Rede stehen, generell als bloße Verletzung der (privaten) Regeln einzelner Sportvereine oder ‑organisationen zu werten. Der Besitz oder die Anwendung von Substanzen geht im Fall der Antragstellerin weit über einen etwaigen Bruch z. B. der Satzung des Schachklubs von Knin (Kroatien) hinaus (

116 Ein solches Verhalten ist nach nationalem Recht, dem ADBG, und nicht (nur) nach den privaten Regeln eines Vereins oder einer Sportorganisation verboten. Zudem gehen die mittelbaren Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Situation der Antragstellerin, die sich aus der mit der Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regeln verbundenen gesellschaftlichen Missbilligung und Stigmatisierung ergeben, weit über die Welt des Sports hinaus (

117 Ich bin deshalb der Ansicht, dass die fragliche Datenverarbeitung „personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten“ im Sinne von Art. 10 DS-GVO betrifft.

118 Was ergibt sich aus dieser Schlussfolgerung?

119 Wie ich bereits dargelegt habe, bedeutet die Feststellung, dass eine Datenverarbeitung unter Art. 10 DS-GVO fällt, dass den Interessen der betroffenen Person bei der Abwägung, ob eine Weitergabe erfolgen soll, größeres Gewicht beizumessen ist (

120 Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, als Antwort auf die vierte Frage zu entscheiden, dass Art. 10 DS-GVO dahin auszulegen ist, dass er auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet, die sich darauf beziehen, dass eine Profisportlerin oder ein Profisportler im Rahmen einer sportlichen Tätigkeit in der WADA-Verbotsliste aufgeführte Substanzen besessen und teilweise angewandt hat. D. Frage 5

121 Mit ihrer fünften Frage, die nur bei Bejahung der vierten Frage gestellt wird, möchte die USK im Wesentlichen wissen, ob sie wegen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin im Zusammenhang mit deren Verstößen gegen Anti-Doping-Regeln eine „Behörde“ im Sinne von Art. 10 DS-GVO ist.

122 Wie von mir ausgeführt, verarbeitet die USK unter den Umständen des vorliegenden Falles in der Tat „personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“ im Sinne von Art. 10 DS-GVO. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit wird die USK jedoch nicht als die „Behörde“ tätig, unter deren Aufsicht die Verarbeitung dieser Daten erfolgt.

123 Vielmehr scheint sich aus § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 1 bis 5 ADBG zu ergeben, dass der österreichische Gesetzgeber der NADA die Funktion einer „Behörde“ übertragen hat, um u. a. die Verarbeitung von unter Art. 10 DS-GVO fallenden personenbezogenen Daten durch die USK zu kontrollieren.

124 Die materiell-rechtliche Verantwortung für die korrekte Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext der Aufgaben der USK, einschließlich der Veröffentlichung der Ergebnisse ihrer Entscheidungen, scheint somit bei der NADA zu liegen.

125 Die bloße Tatsache, dass die USK personenbezogene Daten verarbeitet, die unter Art. 10 DS-GVO fallen, macht diese Einrichtung somit nicht zwangsläufig zu einer „Behörde“ im Sinne dieser Bestimmung.

126 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, als Antwort auf die fünfte Frage zu entscheiden, dass die Betrauung einer Einrichtung mit der Überprüfung einer Entscheidung, in der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln festgestellt wird, diese Einrichtung nicht zwangsläufig zu einer „Behörde“ im Sinne von Art. 10 DS-GVO macht, sofern nach nationalem Recht eine andere Einrichtung für die Überwachung solch einer Datenverarbeitung zuständig ist. E. Fragen 2 und 3

127 Mit ihrer zweiten und ihrer dritten Frage, die meines Erachtens zusammen behandelt werden sollten, möchte die USK im Wesentlichen wissen, ob die an die Allgemeinheit bestimmte Bekanntgabe personenbezogener Daten von Profisportlerinnen oder ‑sportlern zusammen mit deren Verstößen gegen Anti-Doping-Regeln und der gegen sie verhängten Sperren durch Veröffentlichung auf einer allgemein zugänglichen Website mit den Erfordernissen der Rechtmäßigkeit und der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c und Art. 6 Abs. 3 DS-GVO vereinbar ist.

128 Nach dem ADBG muss die ÖADR (

129 Die Vorlagefragen der USK werfen meines Erachtens mehrere Probleme auf. Erstens: Muss nach der DS-GVO der Verantwortliche in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit vor der Bekanntgabe personenbezogener Daten an die Allgemeinheit prüfen, oder kann die Verhältnismäßigkeit dieser Veröffentlichung im Voraus durch eine allgemeine Rechtsvorschrift festgestellt werden? Falls Ersteres zutrifft, d. h., wenn eine einzelfallbezogene Beurteilung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, dann würde das ADBG offenbar gegen die DS-GVO verstoßen, weil es solch einen einzelfallbezogenen Prüfmaßstab offenbar nicht vorsieht. Zweitens: Wenn die Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich abstrakt im nationalen Recht geregelt werden kann und der Verantwortliche automatisch zur Veröffentlichung verpflichtet ist, dann lautet die zweite Frage für den Gerichtshof, ob das ADBG dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nach Art. 6 Abs. 3 DS-GVO genügt. Drittens: Wenn die automatische Bekanntgabe an die Allgemeinheit von Informationen über eine Entscheidung, mit der ein Dopingverstoß festgestellt wird, in Bezug auf die legitime(n) gesetzliche(n) Zielsetzung(en) verhältnismäßig ist, ist es dann erforderlich, dass diese Informationen auf die allgemein zugängliche Website einer Anti-Doping-Organisation gestellt werden? Ich werde diese Fragen der Reihe nach behandeln. 1. Muss nach der DS-GVO der Verantwortliche die Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall prüfen?

130 Bei der Anwendung der DS-GVO ist zunächst zu klären, wer der für eine bestimmte Datenverarbeitung Verantwortliche ist. Nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO aufgeführten Grundsätze der Datenverarbeitung verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.

131 Gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist der Verantwortliche eine Person, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Satz 2 dieser Bestimmung enthält folgende Klarstellung: „[Sind] die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.“ Im vorliegenden Fall sind die Zwecke, aber nicht unbedingt die Mittel der fraglichen Datenverarbeitung durch das ADBG (zumindest implizit) vorgegeben, das zugleich die NADA als Verantwortliche benannt hat.

132 Daher ist die NADA eine für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin Verantwortliche, wenn sie diese Daten auf ihre Website stellt. Das schließt es meines Erachtens nicht aus, auch die USK als für dieselbe Datenverarbeitung Verantwortliche zu qualifizieren (

133 Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach der DS-GVO nur rechtmäßig, wenn sie sich auf einen der in Art. 6 DS-GVO genannten Gründe stützt. Ohne dass hier der Unterschied zwischen Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e erklärt werden soll, steht im vorliegenden Fall fest, dass die NADA im Sinne einer oder sogar beider dieser Bestimmungen handelt, wenn sie die personenbezogenen Daten der Antragstellerin auf ihre Website stellt (

134 Beruht die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung auf einer der beiden in der vorstehenden Nummer genannten Bestimmungen, so muss das Recht, das die Verarbeitung personenbezogener Daten vorschreibt, hier das ADBG, gemäß Art. 6 Abs. 3 DS-GVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

135 Wenn der Gesetzgeber die verschiedenen bei der Verwirklichung eines bestimmten öffentlichen Interesses berührten Interessen tatsächlich abgewogen und eine bestimmte Datenverarbeitung für gerechtfertigt erachtet hat, sollte der Verantwortliche dann trotzdem in jedem Einzelfall noch eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen? Oder wäre seine Pflicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie sie im Grundsatz der Datenminimierung zum Ausdruck kommt, nachzuweisen, dadurch erfüllt, dass er auf die dem Gesetzgeber auferlegte Pflicht verweist?

136 Nach meinem Dafürhalten verlangt die DS-GVO nicht, dass ein Verantwortlicher in jedem einzelnen Fall der Datenverarbeitung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss. Vielmehr kann – ich meine sogar: muss – sich der Verantwortliche auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung stützen. Der Gesetzgeber kann seine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwar nicht einzelfallbezogen vornehmen. Er kann die Datenschutzinteressen einer bestimmten Personengruppe jedoch abstrakt berücksichtigen und gegen andere betroffene gesellschaftliche Interessen abwägen.

137 Rechtsvorschriften, die Datenverarbeitungen erlauben (oder anordnen), können verschiedene Ansätze wählen. So kann darin vorgesehen sein, dass eine bestimmte Datenverarbeitung vorgenommen werden darf, wenn der Verantwortliche sie in einem bestimmten Kontext für erforderlich hält. In einem solchen Fall muss der Verantwortliche in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit prüfen. Darin kann aber auch – wie im vorliegenden Fall – eine bestimmte Art der Datenverarbeitung vorgeschrieben sein, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. In einer solchen Situation vermag ich in der DS-GVO keine Bestimmung zu finden, die dem betreffenden Verantwortlichen vorschreiben oder auch nur gestatten würde, die vom Gesetzgeber vorgenommene Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Zweifel zu ziehen. In einem solchen Fall verlangt die DS-GVO keine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in jedem Einzelfall. Natürlich kann die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Gesetzgebers als solche von den Betroffenen oder sogar von den Verantwortlichen vor Gericht angefochten werden. Solange der Verantwortliche aber nicht erfolgreich gegen die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Gesetzgebers vorgegangen ist, ist er in einer Situation wie der hier vorliegenden verpflichtet, die Datenverarbeitung vorzunehmen.

138 Ein solches Verständnis der DS-GVO steht im Einklang mit dem Demokratieprinzip und verstößt nicht gegen den Wortlaut der DS-GVO.

139 In einer demokratischen Gesellschaft ist es gerade die Pflicht des Gesetzgebers, einen angemessenen Ausgleich zwischen widerstreitenden Rechten und Interessen zu finden. Diese Aufgabe einer unabhängigen, aber politisch nicht rechenschaftspflichtigen Einrichtung zu überlassen, ist, wenngleich manchmal notwendig, eine weniger demokratische Lösung.

140 Ferner könnte es, wie die WADA zutreffend betont, zu Missbrauch und Korruption führen, wenn die Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regeln in jedem Einzelfall der Ermessensentscheidung nationaler Anti-Doping-Stellen überlassen bliebe, zumal Sportlerinnen, Sportler, Vereine oder sogar Regierungen sehr daran interessiert sind, solche Veröffentlichungen zu verhindern. Dies hätte möglicherweise auch eine Ungleichbehandlung von Sportlern und Sportlerinnen zur Folge, die sich hinsichtlich der Begehung von Dopingverstößen tatsächlich in einer vergleichbaren Lage befinden.

141 Im Übrigen ist es nach dem Wortlaut der DS-GVO zulässig und sogar geboten, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Gesetzgeber durchgeführt wird. Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist es möglich, dass die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten und nicht durch den Verantwortlichen vorgegeben werden. Gemäß Art. 6 Abs. 3 DS-GVO muss das Gesetz, das die Datenverarbeitung zulässt, auf seine Verhältnismäßigkeit überprüft worden sein.

142 Die DS-GVO verlangt daher meines Erachtens nicht, dass die NADA (oder die USK) die Veröffentlichung eines Verstoßes gegen eine Anti-Doping-Regelung durch Profisportlerinnen oder ‑sportler in jedem Einzelfall genehmigt.

143 Damit komme ich zu dem mit den Fragen 2 und 3 aufgeworfenen zweiten Problem: Hat der österreichische Gesetzgeber mit dem Gebot, die personenbezogenen Daten der Antragstellerin sowie den betreffenden Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelung und die gegen sie verhängte Sperre der Allgemeinheit bekannt zu geben, eine zulässige Abwägung zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen vorgenommen? 2. Ist die nach dem ADBG vorgeschriebene Bekanntgabe an die Allgemeinheit gerechtfertigt?

144 Zur Erinnerung: Nach dem ADBG muss die USK (oder die ÖADR) die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe des Namens der betroffenen Personen sowie der Dauer der Sperre und der Gründe hierfür informieren. Diese Verpflichtung gilt primär für Profisportlerinnen und ‑sportler und in bestimmten Fällen für Freizeitsportlerinnen und ‑sportler. Zudem lässt das ADBG eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Entscheidungen darüber zu, ob von Freizeitsportlerinnen und ‑sportlern sowie schutzbedürftigen Personen begangene Verstöße gegen Anti-Doping-Regeln veröffentlicht werden.

145 Die Antragstellerin bezweifelt, dass in ihrem speziellen Fall die Information der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die NADA, die WADA, die Kommission und alle am vorliegenden Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten haben keine Bedenken gegen eine solche Veröffentlichung.

146 Auch wenn dafür noch weitere Gründe denkbar sind, konzentrierten sich die meisten Ausführungen (sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Verfahren) auf zwei mögliche Gründe zur Rechtfertigung einer Information der Allgemeinheit: (i) die präventive Funktion, die darin besteht, alle im Sport aktiven Personen davon abzuhalten, gegen Anti-Doping-Regeln zu verstoßen, und (ii) die Verhinderung der Umgehung von Sperren, indem alle, die die fraglichen Sportlerinnen und Sportler sponsern oder beschäftigen könnten, über diese Sperren unterrichtet werden.

147 Jede geltend gemachte Rechtfertigung muss auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden ( a) Erste Rechtfertigung: Prävention durch Abschreckung

148 Ich meine, dass die Bekanntgabe der personenbezogenen Informationen über den Verstoß gegen eine Anti-Doping-Regel und dessen Folgen an die Allgemeinheit sowohl Profi- als auch Freizeitsportlerinnen und ‑sportler davon abhalten dürfte, ähnliche Verstöße zu begehen. Die Maßnahme ist auch als Prävention geeignet, da sie jungen Menschen, die die Welt des Sports gerade erst betreten haben und sich vielleicht eines Tages dem Profisport zuwenden möchten, bewusst macht, welches die Folgen der Entscheidung sind, bessere Ergebnisse mit Hilfe verbotener Substanzen zu erreichen. Ich habe daher keine Zweifel an der Eignung der fraglichen Maßnahme im Hinblick auf das erklärte Ziel.

149 Schwerer zu beantworten ist die Frage, ob der Name der einzelnen Sportlerin oder des einzelnen Sportlers der Allgemeinheit bekannt gegeben werden muss, um andere Sportlerinnen und Sportler von ähnlichen Dopingverstößen abzuhalten. Insofern halte ich es für angebracht, die Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe (im Folgenden: Artikel-29-DG) der Datenschutzgruppe, der Vorgängerin des heutigen Europäischen Datenschutzausschusses, zu berücksichtigen, in der diese die Verhältnismäßigkeit ähnlicher WADC‑Regeln geprüft hat (

150 Dem kann ich nicht zustimmen. Zwar hat bereits die Schwere der betreffenden Sanktionen eine abschreckende Wirkung. Das Wissen, dass der eigene Name wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regeln veröffentlicht werden kann, hat jedoch eine zusätzliche und stärkere abschreckende Wirkung. Während junge Sportlerinnen und Sportler, die Karriere machen wollen, vielleicht kalkulieren, dass sich das Risiko lohnen mag, wenn als Sanktion eine Sperre von einigen Monaten oder sogar einigen Jahren droht, könnten sie es sich zweimal überlegen, wenn ihnen klar ist, dass die Allgemeinheit von ihrem Verstoß erfahren wird. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich mit einer anonymen Veröffentlichung dasselbe Ziel genauso wirksam erreichen ließe (

151 Die Artikel-29-DG vertrat auch die Ansicht, eine einmalige Veröffentlichung sofort nach einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln bestätigt werde, könne eine geeignete, aber weniger restriktive Maßnahme sein. Auch hier bin ich anderer Meinung. Sind die Informationen während der gesamten Dauer der Sanktion verfügbar, besteht eine größere Chance, dass sie die Zielgruppe erreichen. Außerdem sehe ich nicht, inwiefern die Veröffentlichung z. B. einer einmaligen Pressemitteilung im Internet weniger einschneidend sein soll als die Veröffentlichung einer Tabelle mit denselben Informationen. Eine solche Pressemitteilung könnte nämlich viel länger verfügbar bleiben als die Tabelle mit den Namen der gesperrten Sportlerinnen und Sportler, da diese Tabelle nach Ablauf der Sperre entfernt wird. Zwar bleibt, wie die Antragstellerin betont, bei einer lebenslangen Sperre auch der fragliche Tabelleneintrag auf Lebenszeit im Netz. Sofern er jedoch korrekte Informationen enthält, ist diese Art des Eingriffs in das Datenschutzrecht der betroffenen Person nicht übermäßig hart (auch wenn man sich fragen kann, ob eine lebenslange Sperre übertrieben ist, aber das ist ein anderes Thema), während es wichtig ist, junge Sportlerinnen und Sportler durch die Aufklärung über eine solche Möglichkeit abzuschrecken. Jedenfalls dauert die Sperre im vorliegenden Fall vier Jahre, nach denen die personenbezogenen Informationen der Antragstellerin in der streitigen Tabelle entfernt werden.

152 Schließlich kann man sich Folgendes fragen: Ist es notwendig, jeden Dopingverstoß zu veröffentlichen, sollten nur gravierendere Verstöße der Allgemeinheit bekannt gegeben werden, sollten nur Wiederholungstäter namentlich bloßgestellt werden, und sollte man das Wettkampfniveau der Sportlerinnen und Sportler oder andere, zusätzliche Faktoren berücksichtigen?

153 Meines Erachtens muss dem Gesetzgeber bei der Beurteilung solcher Faktoren ein gewisser Wertungsspielraum eingeräumt werden. Es könnte z. B. sein, dass die Veröffentlichung nur einiger Verstöße den Entschluss erleichtern würde, andere Verstöße zu begehen. Wenn nur mehrfache Verstöße veröffentlicht würden, könnten junge Sportlerinnen und Sportler auf die Idee kommen, es einmal zu riskieren, da ihr Name wegen eines einmaligen Verstoßes nicht veröffentlicht würde (

154 Der österreichische Gesetzgeber scheint verschiedenen Belangen Rechnung getragen zu haben, um das Präventionsziel der Abschreckung möglicher Verstöße gegen Anti-Dumping-Regeln zu erreichen. Seine Abwägung der fraglichen Interessen hat zu einigen Ausnahmen und Einschränkungen der Regelung geführt, in Bezug auf die er offensichtlich die Ansicht vertrat, dass sie dem angestrebten Ziel nicht abträglich seien. So gilt eine Ausnahme für Minderjährige, für schutzbedürftige Personen und in den meisten Fällen für Freizeitsportlerinnen und ‑sportler. Dem Gerichtshof wurde kein überzeugendes Argument vorgetragen, aufgrund dessen er die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die fragliche Regelung in den Fällen von Profisportlerinnen und ‑sportlern zu Präventionszwecken notwendig sei, in Frage stellen könnte.

155 Daher ist eine Maßnahme, die eine personenbezogene Bekanntgabe der Dopingverstöße von Profisportlerinnen und ‑sportlern an die Allgemeinheit vorschreibt, aus meiner Sicht geeignet und erforderlich, um heutige sowie künftige Sportlerinnen und Sportler von der Begehung solcher Verstöße abzuhalten.

156 Schließlich ist der Eingriff in die Rechte von Profisportlerinnen und ‑sportlern nicht so gravierend, dass er nicht durch das mit der fraglichen Maßnahme verfolgte Präventionsziel gerechtfertigt werden könnte. Veröffentlicht werden der Name, die von der Sportlerin bzw. dem Sportler betriebene Sportart, der begangene Regelverstoß und die Dauer der daraus resultierenden Sperre. Diese Angaben verraten nichts über die berufliche Tätigkeit der betroffenen Sportlerinnen und Sportler, sondern verweisen nur auf die Folgen des rechtswidrigen Verhaltens, die ihnen bekannt waren, als sie sich zu diesem Verstoß entschlossen. b) Zweite Rechtfertigung: Verhinderung der Umgehung einer Sperre

157 Die im Laufe des vorliegenden Verfahrens nahegelegte andere Rechtfertigung ist die notwendige Unterrichtung der interessierten Kreise darüber, dass die betreffenden Sportlerinnen und Sportler für die Dauer ihrer Sperre keinerlei mit irgendeiner Sportart zusammenhängende Tätigkeiten ausüben dürfen. Auf diese Weise wird die Wirksamkeit der Sanktion erreicht und verhindert, dass sie umgangen wird.

158 Eine allgemein zugängliche Veröffentlichung ist zweifellos geeignet, die Personen zu informieren, die Sportler oder Sportlerinnen sponsern, an einem organisierten Wettkampf teilnehmen lassen oder in irgendeiner mit dem Sport verbundenen Funktion beschäftigen möchten. Aus diesem Grund müssen die interessierten Kreise über die Sperre eines Sportlers oder einer Sportlerin informiert werden. Die im ADBG vorgesehene Maßnahme ist daher im Hinblick auf das genannte Ziel geeignet.

159 Auch hier geht die schwierigere Frage dahin, ob eine solche Maßnahme erforderlich ist.

160 Keines der Argumente, die sich für eine Anonymisierung aussprechen, lässt sich mit diesem öffentlichen Ziel vereinbaren. Um die angesprochenen Kreise zu informieren, muss gerade der Name des gesperrten Sportlers bzw. der gesperrten Sportlerin genannt werden.

161 Unter Berufung auf die Stellungnahme der Artikel-29-DG meint die Antragstellerin jedoch, eine Information der Allgemeinheit sei für das erklärte Ziel nicht erforderlich. Es reiche aus, Sportorganisationen und potenzielle oder aktuelle Sponsoren zu informieren. Dazu machen die WADA und die NADA geltend, man könne unmöglich im Voraus wissen, wer zu informieren sei. Auch könne jederzeit ein neuer Interessent, wie etwa der Inhaber eines neu gegründeten Fitnessstudios, als Adressat solcher Informationen auftauchen.

162 Die Artikel-29-DG hat eine womöglich weniger einschneidende Maßnahme vorgeschlagen, mit der die Umgehung einer Sperre durch die Einführung eines „Zertifikats guten Charakters“ verhindert werden könnte (

163 Da eine gezielte Information nicht wirksam ist, weil man nicht wissen kann, wer eine solche Information benötigen könnte, und da es derzeit kein adäquates System von „Zertifikaten guten Charakters“ gibt, bin ich der Ansicht, dass die fragliche Maßnahme sowohl geeignet als auch erforderlich ist, um das angestrebte Ziel – Verhinderung der Umgehung der verhängten Sanktion einer Sperre – zu erreichen.

164 Es ist möglich, dem Vorstehenden ein weiteres Argument hinzuzufügen, wie das von der NADA in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte, dass die Beschäftigung gesperrter Sportler und Sportlerinnen ihrerseits gegen die Anti-Doping-Regeln verstößt (

165 Schließlich wird die auf der NADA-Website veröffentlichte Tabelle mit den Namen, Verstößen gegen Anti-Doping-Regeln und Sperren von Sportlern und Sportlerinnen regelmäßig aktualisiert. Die Informationen werden nach Ablauf der Sperre entfernt. Das bedeutet, dass die personenbezogenen Daten der Antragstellerin auf dieser Website nicht länger verbleiben, als es notwendig ist, um eine Umgehung ihrer Sperre zu verhindern. 3. Macht die Veröffentlichung im Internet einen Unterschied?

166 Das ADBG verlangt, dass die erforderlichen Informationen der Allgemeinheit bekannt gegeben werden, legt aber nicht fest, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Es war die Entscheidung der NADA, die Informationen auf ihre Website zu stellen.

167 Die Antragstellerin hat diese Entscheidung angefochten, weil die Online-Veröffentlichung im Internet einen zu gravierenden Eingriff darstelle, während die Grundrechte der Sportlerinnen und Sportler durch eine Offline-Veröffentlichung oder zumindest die Einführung eines Anmelde- und Passwortsystems für den Zugang zu den veröffentlichten Informationen weniger beeinträchtigt würden.

168 Der Gedanke, dass die Veröffentlichung im Internet ein zu schwerwiegender Eingriff sei, kam auch an anderer Stelle zum Ausdruck, etwa innerhalb der Artikel-29-DG (

169 Ich kann mich hierzu sehr kurz fassen. Wird die Verpflichtung, Informationen mit personenbezogenen Daten der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, für gerechtfertigt erachtet, dann kann sie in der modernen Gesellschaft nur durch eine Veröffentlichung im Internet erfüllt werden. Ebenso wie nach der Erfindung des Buchdrucks durch Gutenberg niemand mehr verlangen würde, dass eine Person von Tür zu Tür geht und Nachrichten verkündet, ist die Veröffentlichung in gedruckter Form (wie beispielsweise ein Newsletter) seit dem Beginn des Internets kein geeignetes Mittel mehr, um die Allgemeinheit mit Informationen zu versorgen. Die Forderung nach einer Offline-Veröffentlichung läuft darauf hinaus, dass die Pflicht zur Information der Allgemeinheit umgangen werden soll.

170 In ihrer Stellungnahme 4/2009 hat die Artikel-29-DG erklärt, eine Veröffentlichung im Internet werde für belastender gehalten als eine Offline-Veröffentlichung ( 4. Zwischenergebnis

171 Meines Erachtens ist die vorgeschriebene Veröffentlichung des Verstoßes gegen geltende Anti-Doping-Regelungen durch Profisportlerinnen und ‑sportler auf der öffentlich zugänglichen Website einer Anti-Doping-Behörde daher sowohl geeignet als auch erforderlich, um die präventive Funktion zu erfüllen, heutige und künftige Sportlerinnen und Sportler davon abzuhalten, einen ähnlichen Regelverstoß zu begehen, und zu verhindern, dass Sperren von Sportlerinnen und Sportlern umgangen werden.

172 Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 3 DS-GVO es nicht ausschließen, dass eine für die Förderung, Koordinierung und Überwachung eines nationalen Programms zur Dopingkontrolle zuständige nationale Behörde auf ihrer Website personenbezogene Daten von Profisportlerinnen oder ‑sportlern in Bezug auf einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln allgemein zugänglich macht. V. Ergebnis

173 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen der Unabhängigen Schiedskommission (Österreich) wie folgt zu beantworten: 1. Die Information, dass eine Profisportlerin oder ein Profisportler einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln begangen hat, der mit der Anwendung oder versuchten Anwendung oder dem Besitz einer verbotenen Substanz oder Methode zusammenhängt, stellt als solche keine „Gesundheitsdaten“ im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) dar. 2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass sie es nicht ausschließen, dass eine für die Förderung, Koordinierung und Überwachung eines nationalen Programms zur Dopingkontrolle zuständige nationale Behörde auf ihrer Website personenbezogene Daten von Profisportlerinnen oder ‑sportlern in Bezug auf einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln allgemein zugänglich macht. 3. Art. 10 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet, die sich darauf beziehen, dass eine Profisportlerin oder ein Profisportler im Rahmen einer sportlichen Tätigkeit in der WADA-Verbotsliste aufgeführte Substanzen besessen und teilweise angewandt hat. 4. Die Betrauung einer Einrichtung mit der Überprüfung einer Entscheidung, in der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln festgestellt wird, macht diese Einrichtung nicht zwangsläufig zu einer „Behörde“ im Sinne von Art. 10 der Verordnung 2016/679. Dies gilt jedoch nur so lange, wie die Überwachung durch eine als solche bezeichnete Einrichtung nach nationalem Recht gewährleistet ist.