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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.2024 – C-395/23

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2024:990

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 28. November 2024 ( Rechtssache C‑395/23 [Anikovi] ( E. M. A., E. M. A., M. I. A. (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad [Rayongericht Sofia, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2019/1111 – Anwendungsbereich – Gerichtliche Genehmigung für den Verkauf einer Immobilie, die Minderjährigen gehört – Bilaterales Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Russischen Föderation – Gerichtliche Zuständigkeit“ I. Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) ist im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt worden, das von zwei minderjährigen russischen Staatsangehörigen, die mit Zustimmung ihrer Mutter handeln und ihren Aufenthaltsort in Deutschland haben, angestrengt wurde, um die Genehmigung für den Verkauf ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile an drei in Bulgarien belegenen Immobilien zu erhalten.

2 Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof zur Anknüpfung seiner internationalen Zuständigkeit an den Belegenheitsort dieser Immobilien, die sich insbesondere aus dem Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Rechtshilfe in Zivil‑, Familien‑ und Strafsachen (

3 Der Gerichtshof hat bereits die Umrisse des Begriffs der elterlichen Verantwortung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die Minderjährige betreffen, definiert. Er hatte jedoch noch keine Gelegenheit, sich zu den Auswirkungen bilateraler Abkommen zu äußern, die in diesem Bereich von den Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Union mit Drittstaaten geschlossen wurden, wenn das Verhältnis zwischen der Brüssel‑IIb-Verordnung und solchen Abkommen in dieser Verordnung nicht gesondert geregelt ist.

4 Angesichts der Anzahl sowohl der Mitgliedstaaten, die noch durch Abkommen gebunden sind, deren Inhalt dem des russisch-bulgarischen Abkommens ähnelt, als auch der Fälle, in denen es erneut um in Bulgarien belegenes Vermögen russischer Minderjähriger gehen könnte, ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Abkommen die Brüssel‑IIb-Verordnung verdrängen, von wesentlicher Bedeutung.

5 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof somit Gelegenheit, daran zu erinnern, dass in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten die in Art. 351 AEUV niedergelegten Grundsätze angewandt werden müssen. In diesem Rahmen muss die Unvereinbarkeit einer aus einem bilateralen Abkommen abgeleiteten Zuständigkeitsregel mit einer entsprechenden Regel der Brüssel‑IIb-Verordnung daher anhand von Kriterien beurteilt werden, die noch festzulegen sind. Ich werde darlegen, inwieweit sich diese Kriterien aus einer Auslegung analog zu der Auslegung ergeben können, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu bestimmten Verordnungen im Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgenommen hat, in der als Grenze für ihre Anwendung die Beeinträchtigung der Grundsätze festgelegt worden ist, auf denen diese Zusammenarbeit beruht. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. AEU-Vertrag

6 Art. 351 Abs. 1 und 2 AEUV bestimmt: „Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch die Verträge nicht berührt. Soweit diese Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.“ 2. Brüssel‑IIb-Verordnung

7 Im 91. Erwägungsgrund der Brüssel‑IIb-Verordnung heißt es: „Es sei darauf hingewiesen, dass für Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, die von einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union geschlossen wurden, Artikel 351 AEUV Anwendung findet.“

8 Nach ihrem Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. e gilt diese Verordnung für Zivilsachen, die die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung zum Gegenstand haben, wobei diese Zivilsachen insbesondere Maßnahmen zum Schutz eines Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber umfassen.

9 Art. 7 („Allgemeine Zuständigkeit“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

10 Kapitel VIII der Brüssel‑IIb-Verordnung, das die Art. 94 bis 99 umfasst, regelt das Verhältnis der Verordnung zu anderen Rechtsinstrumenten.

11 Art. 94 Abs. 2 der Verordnung betrifft die Wirksamkeit des Übereinkommens vom 6. Februar 1931 mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des Schlussprotokolls, das zwischen bestimmten Mitgliedstaaten (dem Königreich Dänemark (

12 Art. 98 („Fortbestand der Wirksamkeit“) Abs. 2 der Brüssel‑IIb-Verordnung bestimmt: „Die in den Artikeln 95 bis 97 dieser Verordnung genannten Übereinkommen, insbesondere die Haager Übereinkommen von 1980[ (

13 Art. 99 der Verordnung regelt das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und den bilateralen Verträgen zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Union (dem Königreich Spanien, der Italienischen Republik, der Republik Malta und der Portugiesischen Republik) und dem Heiligen Stuhl. B. Russisch-bulgarisches Abkommen

14 Art. 25 des russisch-bulgarischen Abkommens bestimmt: „1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern bestimmen sich nach dem Recht der Partei des Abkommens, in deren Hoheitsgebiet sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. … 6. Für den Erlass von Entscheidungen über die in den Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Rechtsbeziehungen sind die Organe der Partei des Abkommens, deren Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, oder des Hoheitsgebiets zuständig, in dem das Kind seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.“

15 Art. 30 („Formen von Rechtsgeschäften“) Abs. 2 des Abkommens lautet: „Die Form eines Rechtsgeschäfts über eine unbewegliche Sache bestimmt sich nach dem Recht der Partei des Abkommens, in deren Hoheitsgebiet sich die unbewegliche Sache befindet.“ C. Bulgarisches Recht

16 Art. 18 des Zakon za zadalzheniata i dogovorite (Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge) ( „Verträge über die Übertragung des Eigentums oder die Begründung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen bedürfen der notariellen Beurkundung.“

17 Art. 586 Abs. 1 des Grazhdanski protsesualen kodeks (Zivilprozessordnung) ( „Bei der Errichtung einer notariellen Urkunde über die Übertragung eines Eigentumsrechts oder die Begründung, Übertragung, Änderung oder Beendigung eines anderen dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache prüft der Notar, ob die das Recht übertragende Person Eigentümer der unbeweglichen Sache ist und ob die besonderen Voraussetzungen für das Rechtsgeschäft erfüllt sind.“

18 In Art. 130 Abs. 3 des Semeen kodeks (Familiengesetzbuch) ( „Die Vornahme von Handlungen zur Verfügung über unbewegliche Sachen, über bewegliche Sachen im Wege eines förmlichen Rechtsgeschäfts, über Einlagen und über Wertpapiere, die dem Kind gehören, kann mit Genehmigung des Rayonen sad [(Rayongericht)] am aktuellen Wohnort des Kindes erfolgen, wenn die Verfügung dem Interesse des Kindes nicht zuwiderläuft.“ III. Sachverhalt des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19 Zwei Minderjährige (

20 Das Rayongericht Sofia, das in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Genehmigung dieser Eigentumsübertragung entscheiden muss, damit sie notariell beurkundet werden kann, stellt sich die Frage nach seiner internationalen Zuständigkeit.

21 Das Rayongericht weist darauf hin, dass der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) unter vergleichbaren Umständen die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte mittels einer Anknüpfung an den Ort der Belegenheit der Immobilie auf Bestimmungen gestützt habe, die das anzuwendende Recht im Fall des Erwerbs dinglicher Rechte bestimmten, nämlich auf Art. 65 Abs. 1 des Kodeks na mezhdunarodnoto chastno pravo (Gesetzbuch des Internationalen Privatrechts) (

22 Daher stellt sich das vorlegende Gericht die Frage nach dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung und dem der Brüssel‑IIb‑Verordnung auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung sowie nach der Wirksamkeit des russisch-bulgarischen Abkommens, das in der Brüssel‑IIb‑Verordnung nicht als ein diese Verordnung verdrängendes Übereinkommen erwähnt werde.

23 Unter diesen Umständen hat das Rayongericht Sofia beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Erfasst der Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Brüssel‑IIb‑Verordnung auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung für Verfügungen, z. B. einen Verkauf, über unbewegliche Sachen oder Miteigentumsanteile an unbeweglichen Sachen, die einem Kind gehören? 2. Nach den Vorschriften welcher Verordnung bestimmt sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung für Verfügungen, z. B. einen Verkauf, über unbewegliche Sachen oder Miteigentumsanteile an unbeweglichen Sachen, die einem Kind gehören: nach Art. 7 Abs. 1 der Brüssel‑IIb‑Verordnung – das Gericht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – oder nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Rom‑I‑Verordnung bzw. Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 – das Gericht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist? 3. Werden die Vorschriften der Brüssel‑IIb‑Verordnung über die internationale Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung durch ein bilaterales internationales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat (der Republik Bulgarien) und einem Drittstaat (der Sowjetunion bzw. der Russischen Föderation) verdrängt, das vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union geschlossen wurde, wenn dieses internationale Abkommen in Kapitel VIII dieser Verordnung nicht aufgeführt ist?

24 Die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens, die spanische und die ungarische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

25 Nach Einreichung der schriftlichen Erklärungen der Kommission hat das vorlegende Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen dahin gehend ergänzt, dass, wenn der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Brüssel‑IIb‑Verordnung falle, deren Art. 16 nicht anwendbar sein könne, weil das Hauptverfahren, für das eine Genehmigung zur Verfügung über das Vermögen der betroffenen Minderjährigen benötigt werde, von einem Notar durchgeführt werde.

26 In der Sitzung am 12. September 2024 haben die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen beantwortet. IV. Würdigung

27 In dem bei ihm anhängigen Verfahren möchte das vorlegende bulgarische Gericht im Wesentlichen wissen, ob es im Bereich der internationalen Zuständigkeit eine Normenkollision zwischen dem Unionsrecht und dem von der Republik Bulgarien vor ihrem Beitritt zur Union geschlossenen russisch-bulgarischen Abkommen gibt. Für den Fall, dass dies bejaht wird, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, in welchem Verhältnis diese Normen zueinander stehen.

28 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die erste und die zweite Vorlagefrage zusammen zu prüfen, soweit sie darauf abzielen, festzustellen, welche Verordnung (Nr. 1215/2012 oder Brüssel IIb) im vorliegenden Fall für die Zwecke der Bestimmung des international zuständigen Gerichts anwendbar ist, bevor die dritte Frage behandelt wird, die das Verhältnis der letztgenannten Verordnung zu anderen bilateralen Rechtsinstrumenten als denjenigen, auf die sie Bezug nimmt, zum Gegenstand hat.

29 Vorab werde ich, da der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit angerufen wird, erläutern, warum etwaige Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens als nicht gerechtfertigt anzusehen sind. A. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit

30 Das vorlegende Gericht ist mit einem Antrag auf Genehmigung des Verkaufs von Vermögenswerten Minderjähriger im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst.

31 Es ist zwar nicht mit einem Rechtsstreit zwischen Parteien befasst (

32 Wie in der Sitzung bestätigt wurde, übt das vorlegende Gericht jedoch insoweit Rechtsprechungsfunktionen aus, als es nicht allein zum Zweck der Protokollierung einer Einigung der Parteien angerufen worden ist (

33 Denn erstens entscheidet das besagte Gericht nach Art. 130 Abs. 3 des Familiengesetzbuchs im Interesse des Kindeswohls (

34 Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter Kapitel IV der Brüssel‑IIb‑Verordnung fällt, da sie nicht ausdrücklich von der Definition des Begriffs „Entscheidung“ in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung ausgeschlossen wurde und dieser Begriff auch Entscheidungen umfasst, die nicht rechtskräftig geworden sind (

35 Daher sind, wie Hélène Gaudemet-Tallon und Marie-Élodie Ancel in Bezug auf die gleichläufige Definition des Begriffs „Entscheidung“ in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ausführen, zwei Arten von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterscheiden, nämlich „rein entgegennehmende Handlungen“ einerseits und „Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, bei denen das Gericht, „ohne ‚einen Rechtsstreit zwischen den Parteien‘ zu entscheiden, dennoch seinen Willen bekundet“ (

36 Zweitens ist festzustellen, dass der Gerichtshof in früheren Fällen in Erbsachen, die Minderjährige betrafen, Ersuchen um Vorabentscheidung über die internationale Zuständigkeit im Rahmen von Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die denen des vorliegenden Falls vergleichbar sind, beantwortet hat (

37 Meines Erachtens ist daher das Ersuchen des vorlegenden Gerichts, das im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet und sich die Frage nach seiner internationalen Zuständigkeit stellt, unter denselben Umständen, die der Gerichtshof bereits anerkannt hat, zulässig.

38 Um dieses Vorabentscheidungsersuchen zu beantworten, mit dem geklärt werden soll, in welchem Verhältnis das russisch-bulgarische Abkommen und das Unionsrecht zueinander stehen, müssen also zunächst alle Zweifel hinsichtlich der anzuwendenden Zuständigkeitsregelung ausgeräumt werden ( B. Zur Anwendbarkeit der Brüssel‑IIb‑Verordnung

39 Hinsichtlich der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts, die sich allein auf den Verweis auf das Urteil vom 6. Oktober 2015, Matoušková (

40 In dem Fall, der dem vorgenannten Urteil zugrunde lag, war das vorlegende bulgarische Gericht mit einem Antrag auf Genehmigung zum Verkauf eines einer unter Betreuung gestellten Person gehörenden ideellen Anteils an einer Immobilie befasst (

41 Der Gerichtshof leitete daraus ab, dass sich der Antrag auf Genehmigung unmittelbar auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit der betreffenden natürlichen Person im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (

42 Die gleichen Bestimmungen finden sich in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012.

43 Anknüpfend an das Urteil Schneider entschied der Gerichtshof, dass die von den gesetzlichen Vertretern eines Minderjährigen im Rahmen eines Erbschaftsverfahrens beantragte gerichtliche Genehmigung eine Maßnahme zum Schutz des Kindes darstellt, die mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber im Rahmen der Ausübung der elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (

44 Im vorliegenden Fall ist diese Grundlage im Ausgangsverfahren anwendbar, da die minderjährigen Antragstellerinnen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die Zuständigkeitsfrage grenzüberschreitende Bedeutung hat, da sie ein deutsches und ein bulgarisches Gericht betrifft.

45 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem vorlegenden Gericht, das eine Grundlage für die Anknüpfung seiner internationalen Zuständigkeit an den Belegenheitsort der zu verkaufenden Immobilien sucht, zu antworten, dass eine Anwendung von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen ist.

46 Da das bei dem vorlegenden Gericht anhängige Verfahren in den Anwendungsbereich der Brüssel‑IIb‑Verordnung fällt und das Gericht nicht aufgrund des Aufenthalts der minderjährigen Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens, der das in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegte Kriterium ist, zuständig ist, hat sich das Gericht zu vergewissern, dass sich seine Zuständigkeit nicht aus der Anwendung anderer Bestimmungen dieser Verordnung ergeben kann (

47 Die Kommission ist insoweit der Ansicht, dass die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts auf Art. 16 Abs. 1 der Brüssel‑IIb‑Verordnung gestützt werden könnte, da das Gericht über eine Vorfrage entscheide (

48 Meines Erachtens ist jedoch zu prüfen, ob durch die Anwendung anderer Bestimmungen der Brüssel‑IIb‑Verordnung eine Kollision mit dem russisch-bulgarischen Abkommen, aus dem die internationale Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts abgeleitet wird, vermieden werden kann.

49 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sowohl Art. 1 Abs. 2 des russisch-bulgarischen Abkommens als auch Art. 10 der Brüssel‑IIb‑Verordnung vorsehen, dass die Zuständigkeit eines Gerichts auf die Gerichtsstandswahl der Parteien, die das Gericht angerufen haben, gestützt werden kann (

50 Es sei nämlich darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des Obersten Kassationsgerichts, die vom vorlegenden Gericht zitiert und zu den dem Gerichtshof vorliegenden Akten genommen wurde, zur Begründung der Zuständigkeit des betreffenden bulgarischen Gerichts auf diesen Art. 1 Abs. 2 verwiesen wird, wonach die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dieses Abkommens das Recht haben, sich frei und ungehindert an die Gerichte eines anderen Vertragsstaats des Abkommens zu wenden, die für Zivil‑, Familien‑ und Strafsachen zuständig sind. Sie können vor diesen Gerichten erscheinen und dort Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, und zwar unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses anderen Vertragsstaats. In der Sitzung wurde bestätigt, dass dieses Zuständigkeitskriterium von mehreren bulgarischen Gerichten angewandt wird.

51 Folglich muss der Gerichtshof bei Zugrundelegung der Annahme, dass das vorlegende Gericht die fehlende Übereinstimmung zwischen dem russisch-bulgarischen Abkommen, das nach der Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichts seine Zuständigkeit begründet, und der Brüssel‑IIb‑Verordnung feststellt, klären, ob und unter welchen Bedingungen die Rechte und Pflichten aus dem Abkommen durch die Verordnung berührt werden. C. Zur dritten Vorlagefrage betreffend die Zuständigkeit des bulgarischen Gerichts auf der Grundlage eines mit einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens

52 Diese Frage, mit der festgestellt werden soll, unter welchen Bedingungen das russisch-bulgarische Abkommen von der Brüssel‑IIb‑Verordnung unberührt bleibt, beruht auf den folgenden beiden Feststellungen: – Nach der nationalen Rechtsprechung richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen dieses Abkommens die internationale Zuständigkeit des bulgarischen Gerichts, das mit einem Antrag im Zusammenhang mit dem Schutz des Vermögens eines Minderjährigen befasst ist, nicht nach dem Ort, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, – Kapitel VIII der Brüssel‑IIb‑Verordnung enthält keine Bestimmungen über die Wirksamkeit bilateraler Abkommen, die von Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Union mit Drittstaaten – mit Ausnahme des Heiligen Stuhls – geschlossen wurden.

53 In Bezug auf die erste Feststellung ist festzuhalten, dass sich das vorlegende Gericht auf die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichts vom 2. Juni 2015 in einem Fall bezieht, in dem es um russische Minderjährige ging (wurde das Kriterium für die Bestimmung des international zuständigen Gerichts aus dem auf die Form von Rechtsgeschäften anzuwendenden Recht abgeleitet. Über eine Kombination der Anwendung von Art. 130 Abs. 3 des Familiengesetzbuchs, Art. 586 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und Art. 30 des russisch-bulgarischen Abkommens, der wie Art. 65 Abs. 1 des Gesetzbuchs des Internationalen Privatrechts auf das Recht des Belegenheitsorts der Immobilie verweist (diese besonderen gesetzlichen Anforderungen es rechtfertigen, von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit des Gerichts am Aufenthaltsort des Kindes abzuweichen, die im nationalen Recht vorgesehen ist (

54 In Bezug auf die zweite Feststellung ist festzuhalten, dass das vorlegende Gericht weder auf den 91. Erwägungsgrund der Brüssel‑IIb‑Verordnung, wonach „für Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, die von einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union geschlossen wurden, Artikel 351 AEUV Anwendung findet“ (

55 Der Gerichtshof könnte sich daher auf die Antwort beschränken, dass gemäß Art. 351 Abs. 1 AEUV die Rechte und Pflichten aus dem russisch-bulgarischen Abkommen durch die Brüssel‑IIb‑Verordnung nicht berührt werden.

56 Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen dem Wortlaut nach auf die Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens einer Auslegung bedürfen (

57 Unter diesen Umständen und wie die Erörterung in der Sitzung bestätigt hat, erweist sich eine detaillierte Prüfung der Anwendung von Art. 351 AEUV (

58 Vorab kann festgestellt werden, dass in den Rechtsakten, die der Brüssel‑IIb‑Verordnung vorausgegangen sind, nicht auf Art. 351 AEUV verwiesen wurde (

59 Folglich setzt die Prüfung der Frage nach dem Verhältnis zwischen dem russisch-bulgarischen Abkommen und der Brüssel‑IIb‑Verordnung im Hinblick auf Art. 351 AEUV (

60 Erstens muss sich das russisch-bulgarische Abkommen auf einen Bereich beziehen, der durch diese Verordnung geregelt ist. Dies ist der Fall, da das Abkommen im vorliegenden Fall dazu dient, das zuständige Gericht zu bestimmen (

61 Insoweit ist im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung Ungarns, das durch die gleiche Art von Abkommen gebunden ist, festzustellen, dass die Anwendung des russisch-bulgarischen Abkommens in einem Fall, in dem die minderjährigen Russinnen ihren Aufenthalt nicht in Bulgarien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat haben, keine besonderen Schwierigkeiten bereitet (

62 Zudem wurde eben dieses Kriterium, das vom Obersten Kassationsgericht ohne jeglichen Bezug auf den Aufenthaltsort des betroffenen Minderjährigen (

63 Zweitens muss, um die Frage des Verhältnisses zwischen der Brüssel‑IIb‑Verordnung und dem russisch-bulgarischen Abkommen weiter prüfen zu können, geklärt werden, ob der fragliche Drittstaat aus der internationalen Übereinkunft Rechte herleiten kann, deren Beachtung er von dem Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Übereinkunft ist, verlangen kann (

64 Mit anderen Worten: In den Beziehungen zu einem Drittstaat ist der Grundsatz, der die Prüfung leitet, die Beachtung des Rechts, auf das sich dieser Staat in seinen Beziehungen zu dem Mitgliedstaat, mit dem er vor dessen Beitritt zur Union ein Abkommen geschlossen hat, berufen kann. Die Durchführung der betreffenden internationalen Übereinkunft muss nämlich auf einer Logik der Gegenseitigkeit beruhen (

65 Im vorliegenden Fall ist mangels einer Präzisierung durch das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass die russischen Behörden dieses Abkommen in Bezug auf die Zuständigkeit der russischen Gerichte am Ort der Immobilie genauso auslegen würden (

66 Insoweit untermauern die Einschränkungen, die sich die Russische Föderation und die Republik Bulgarien bei ihrem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1996 auf der Grundlage von dessen Art. 55 Abs. 1 (

67 Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass das russisch-bulgarische Abkommen in Bezug auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Genehmigung des Verkaufs einer Immobilie, die einem russischen Minderjährigen gehört, anhängig ist, der Republik Bulgarien Pflichten auferlegt, an die dieser Mitgliedstaat gegenüber einem Drittstaat, nämlich gegenüber der Russischen Föderation, die sich auf diese Pflichten berufen kann, im Sinne von Art. 351 Abs. 1 AEUV gebunden ist.

68 Aufgrund dieser Bestätigung der Verpflichtung zur Anwendung eines Zuständigkeitskriteriums aus dem russisch-bulgarischen Abkommen (

69 Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund des Vorliegens konkurrierender Zuständigkeitskriterien, die sich aus der Anwendung der Brüssel‑IIb-Verordnung und des russisch-bulgarischen Abkommens ergeben, die aus diesem Abkommen abgeleitete Zuständigkeitsregel mit der Regelung des Unionsrechts im Sinne von Art. 351 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar ist.

70 Wie die Kommission bin auch ich der Meinung, dass die Wahl unterschiedlicher Zuständigkeitskriterien an sich keine größeren Schwierigkeiten bereitet. Bilaterale Verträge über die Zusammenarbeit werden nämlich geschlossen, damit das zuständige Gericht auf der Grundlage bestimmter Bedingungen – bei persönlichen Angelegenheiten im Allgemeinen die Staatsangehörigkeit der Betroffenen oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt im jeweiligen Vertragsstaat oder bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Belegenheit des Vermögens – leicht ermittelt werden kann. Die gegenteilige Ansicht würde im Übrigen dazu führen, dass der in Art. 351 Abs. 1 AEUV verankerte Grundsatz in Frage gestellt würde.

71 Aber auch die Anwendung von Art. 351 Abs. 2 AEUV darf nicht ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist die Frage nicht rein theoretischer Natur, wenn man die Bestimmungen der aufeinanderfolgenden Verordnungen in Familiensachen betrachtet, die die Zuständigkeit der Gerichte regeln und im Interesse des Kindeswohls erlassen wurden.

72 Wie im Rahmen der Erörterung in der Sitzung bestätigt wurde, ist im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu untersuchen, welche Lehren aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Verhältnis zwischen bestimmten in diesem Bereich anwendbaren Verordnungen und Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten beigetreten sind, zu ziehen sind, insbesondere aus den Urteilen vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland (

73 In der Rechtssache, in der das Urteil TNT erging, betraf der Rechtsstreit die Vollstreckung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist. Das vorlegende Gericht wollte im Wesentlichen wissen, ob Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die in einem besonderen Übereinkommen vorgesehenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung, wie z. B. die Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (

74 In der Rechtssache, in der das Urteil OP erging, stellte sich die Frage, wie diese Rechtsprechung auf die Beziehung zu einem Drittstaat übertragen werden kann (

75 Aus methodischer Sicht könnten die Bedingungen, unter denen eine internationale Zuständigkeitsregel, die aus einem mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrag hervorgeht, als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden kann, meines Erachtens aus diesen Entscheidungen abgeleitet werden.

76 So stehen zwei in den Überlegungen zu berücksichtigende Aspekte einem solchen Ansatz nicht entgegen, nämlich das Fehlen einer Bestimmung in der Brüssel‑IIb‑Verordnung betreffend das Verhältnis dieser Verordnung zu bestimmten internationalen Instrumenten und die Reichweite der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil TNT, wie sie im Urteil OP auf die Beziehungen mit einem Drittstaat ausgeweitet wurde.

77 Zwar werden in den Urteilen TNT und OP besondere Bestimmungen der betreffenden Verordnungen ausgelegt (

78 Die Tatsache, dass diese Verordnungen im Gegensatz zur Brüssel‑IIb-Verordnung die allgemeine Regel enthalten, dass sie die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, und sogar besondere Bestimmungen zu bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat nicht berühren (

79 Diese besonderen Bestimmungen wurden dahin ausgelegt, dass sie die Anwendung dieser Übereinkommen „innerhalb der Union“ (pacta sunt servanda (

80 Zudem hat der Gerichtshof im Urteil TNT (in der Union beruht (in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegen den Zielen des Unionsrechts angewandt werden dürfen (

81 Der Gerichtshof wandte dieselbe Grenze hinsichtlich der in der Union geltenden Grundsätze in den auf das Urteil TNT folgenden Urteilen an, in denen es ebenfalls nicht um die Rechte eines Drittstaats ging. Auch in diesen Fällen ging es um Fragen der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten getroffen wurden. Hierbei handelt es sich um das Urteil vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance (

82 Auf diese Rechtsprechung zu den Grundsätzen, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in der Union beruht, hat der Gerichtshof mit denselben Worten auch im Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (Anwendung von in Art. 31 Abs. 1 CMR vorgesehenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit ging, die dem Kläger eine größere Wahlmöglichkeit einräumten als Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 (

83 Alle diese Urteile beziehen sich auf die Anwendung von Bestimmungen des CMR, das für einen oder mehrere Mitgliedstaaten bindend ist.

84 In einem Fall, in dem es um die Anwendung eines mit einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens ging, wurde diese Rechtsprechung jedoch entsprechend angewandt. Die Frage nach der Wahl des für die Rechtsnachfolge von Todes wegen geltenden Rechts (

85 Im Urteil OP hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 75 der Verordnung Nr. 650/2012, „der im Rahmen des betreffenden Unionsrechtsakts[ (

86 Der Gerichtshof prüfte sodann die Vereinbarkeit des genannten bilateralen Abkommens mit dem Unionsrecht, indem er die Bedeutung der Bestimmung der betreffenden Verordnung ermittelte (

87 Der Gerichtshof schloss diese Prüfung im Hinblick auf Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 mit einem Verweis auf Art. 351 Abs. 1 AEUV ab und hat damit meiner Ansicht nach die notwendige Verknüpfung dieser Bestimmungen in dem besonderen Fall der Beziehungen zu Drittstaaten hervorgehoben (

88 Daraus ergibt sich für mich allgemein, dass der Gerichtshof für einen Fall, in dem die Rechte von Drittstaaten aufgrund eines bilateralen Abkommens grundsätzlich Vorrang haben müssen (

89 Mit anderen Worten: In Anknüpfung an das Urteil TNT (

90 Ich verstehe diesen Ansatz dahin, dass in Angelegenheiten der Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Union der Grundsatz herauszuarbeiten ist, der der Bestimmung der betreffenden Verordnung zugrunde liegt, um deren Bedeutung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob die Bestimmung des russisch-bulgarischen Abkommens einem grundlegenden Ziel zuwiderläuft, das mit der Brüssel‑IIb‑Verordnung verfolgt wird.

91 Erst nach dieser Prüfung, ob eine Unvereinbarkeit vorliegt, würde sich in einem zweiten Schritt die Frage stellen, ob die in Art. 351 Abs. 2 AEUV enthaltenen Bestimmungen in den Beziehungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten anzuwenden sind (

92 Aufgrund der Normenhierarchie ist die Anwendung dieser Bestimmung somit nicht auf Verordnungen beschränkt, in denen eine besondere Bestimmung das Verhältnis zwischen diesen Verordnungen und mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkommen regelt.

93 Es gilt dann, vielfältige Ziele zu erreichen. Es geht darum, in Übereinstimmung mit Art. 351 Abs. 1 AEUV die Rechte von Drittstaaten zu wahren (

94 Daher ist im vorliegenden Fall analog zu der im Urteil OP (

95 Ich denke nicht.

96 Zwar ist aufgrund des Erfordernisses, im Interesse des Kindeswohls vorzugehen, grundsätzlich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das maßgebliche Kriterium für die Zuständigkeit (

97 Darüber hinaus hat der Unionsgesetzgeber ausdrücklich den Fall einer Streitsache geregelt, die Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung über dieses Vermögen betrifft, wenn sich dieses Vermögen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen befindet, in dem das Kind seinen Aufenthalt hat (

98 Insoweit stimmt die Brüssel‑IIb‑Verordnung auch mit den Art. 8 und 9 des Haager Übereinkommens von 1996 überein.

99 Daraus folgt, dass die im russisch-bulgarischen Abkommen enthaltene Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit innerhalb der Union angewandt werden kann, da sie die im 19. Erwägungsgrund der Brüssel‑IIb‑Verordnung genannte Anforderung der Beachtung des Kindeswohls erfüllt (

100 Folglich ist es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, sich mit „geeigneten Mitteln, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben“, zu befassen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 351 Abs. 2 AEUV anwenden müssen.

101 Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Sollte der Gerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangen, dass die Anwendung des russisch-bulgarischen Abkommens zu einem Ergebnis führt, das im Widerspruch zum Unionsrecht steht, so hätte das vorlegende Gericht zu prüfen, ob diese Unvereinbarkeit dadurch vermieden werden kann, dass das Abkommen im Rahmen des Möglichen unter Beachtung des Völkerrechts in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Weise ausgelegt wird ( V. Ergebnis

102 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu beantworten: Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen ist dahin auszulegen, dass sie gemäß Art. 351 Abs. 1 AEUV nicht die Anwendung eines bilateralen Abkommens berührt, das ein Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union mit einem Drittstaat geschlossen hat und nach dem für die Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung des Verkaufs einer Immobilie, die einem Minderjährigen gehört, der Staatsangehöriger dieses Drittstaats ist, ausschließlich das Gericht des Mitgliedstaats zuständig ist, in dem die Immobilie belegen ist, das unter Berücksichtigung des Kindeswohls entscheidet.