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Landgericht Cottbus Beschluss vom 12.12.2013 – 7 T 115/10

7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2013:1212.7T115.10.00

Tenor§

1. Die Beschwerde der Betroffenen vom 12.04.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Cottbus vom 26.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligte zu 1. ist deutsche Staatsangehörige und meldete am 03.03.2009 im Standesamt ... ……… die Eheschließung mit Herrn ... an. Herr ...  besaß bis zum 05.09.1995 die slowakische Staatsangehörigkeit und hat zu diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit unter Aufgabe seiner slowakischen Staatsangehörigkeit erworben. Die Beteiligte zu 1. und Herr ... beabsichtigten in der Ehe den Geburtsnamen des Ehemannes ... als Ehenamen zu führen. Die Beteiligte zu 1. begehrt darüber hinaus, ihren Geburtsnamen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB dem Ehenamen voranzustellen. In diesem Zusammenhang hat sie bei dem Standesamt der Stadt ... den Antrag gestellt, ihren Geburtsnamen ... gemäß § 1 Abs. 1 Minderheiten-Namensänderungsgesetz (MindNamÄndG) in ... zu ändern. Darüber hinaus möchte sie dem Ehenamen ... die weiblich Endung „–owa“ anfügen und somit zukünftig den Namen ... führen.

Zur Begründung führte die Beteiligte zu 1. an, dass sie sich entsprechend § 2 Sorben (Wenden)–Gesetz vom 07.07.1994 als Sorbin bekenne und sich somit zum sorbischen (wendischen) Volk zugehörig fühle. Daher finde das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 01.02.1995 zum Schutz nationaler Minderheiten auf sie Anwendung, da es sich bei den Sorben um eine nationale Minderheit handele. Nach dem zur Ausführung dieses Rahmenübereinkommens erlassenen MindNamÄndG, sei sie befugt, anstelle des ihr vom deutschen Recht zugewiesenen Namens einen Namen in der Sprache der Sorben anzunehmen, wobei § 1 und § 2 MindNamÄndG sowohl die Übertragung ihres Geburtsnamens in ... . als auch den Anhang der weiblichen Endung „–owa“ an den Ehenamen ... . rechtfertigten. Mit dem MindNamÄndG habe der Gesetzgeber eine weitere Möglichkeit schaffen wollen, dass Angehörige nationaler Minderheiten ihre sprachliche, ethnische und kulturelle Identität noch stärker zum Ausdruck bringen können. Eine großzügige Auslegung dieser Regelungen führe nicht zwangsläufig zur Verletzung nationalen Rechts. So habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG nicht lediglich die wörtliche Übersetzung eines deutschen Namens in eine Minderheitensprache ermöglichen wollen, sondern vielmehr durch die Verwendung der Bezeichnung „Namensform“ deutlich gemacht, dass er Übertragungen in einem über die bloße wörtliche Übersetzung hinaus gehenden Umfang zulassen wolle. Demgemäß gestatte § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG neben der Übersetzung des deutschen Namens in eine Minderheitensprache auch den Anhang der in slawischen Sprachen üblichen weiblichen Namensendung „-owa“ an den Ehenamen. Da das MindNamÄndG gerade darauf abziele, einer sowohl dem deutschen Namensrecht als auch dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten unterfallenden Person die Namensführung in der minderheitensprachlichen Form zu ermöglichen, führe es nicht zu einer grundsätzlichen Aufbrechung des deutschen Namensrechts, sondern zu der durch das Rahmenübereinkommen beabsichtigten Flexibilisierung in einem begrenzten Bereich. Zudem gehe es bei dem Anhang der weiblichen Namensendung „–owa“ nicht vorrangig um die Wahrung einer sorbischen Tradition. Vielmehr seien sorbische Namensformen in erster Linie Ausdruck sorbischer Identität.

Der Standesbeamte der Stadt ... hat das Verfahren dem Amtsgericht Cottbus als Zweifelsanfrage vorgelegt. Dabei führte die Beteiligte zu 2. aus, dass gegen die Übertragung des deutschen Geburtsnamens „ ... “ der Betroffenen in die sorbische Form „ ... “ keinerlei Bedenken bestünden, da diese von § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG gedeckt sei. Demgegenüber sei die Eintragung des gewünschten Familiennamens ... - ... in ein deutsches Namensregister nicht möglich, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Insoweit habe bereits das Sächsische Staatsministerium des Innern in seiner Stellungnahme vom 19.05.2009, Bl. 21 f. d.A., - auf welche sich die Beteiligte zu 2. ausdrücklich beziehe - dargelegt, dass es derzeit keinerlei gesetzliche Grundlage in Deutschland für die von der Beteiligten zu 1. begehrte Anhängung des Suffixes „–owa“ an den Familiennamen ... gebe. Eine derartige Möglichkeit eröffne weder § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG noch ergebe sie sich für die Beteiligte zu 1. im vorliegenden Fall aus Art. 10 EGBGB. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beteiligten zu 2. wird auf Bl. 25 ff. bzw. die in Bezug genommene Stellungnahme des Sächsischen Staatsministerium des Innern vom 19.05.2009, Bl. 21 f. d.A., verwiesen.

Mit Beschluss vom 26.03.2009 sah das Amtsgericht Cottbus davon ab, den Standesbeamten des Standesamtes ... anzuweisen, die Erklärung der Beteiligten zu 1. hinsichtlich der von ihr beabsichtigten Führung des Familiennamens ... - ... entgegenzunehmen und diese zu beurkunden. Zur Begründung führte es an, nach § 15 PStG könne keine Eintragung von Namensendungen vorgenommen werden, welche nach dem Geschlecht oder Familienstand veränderbar seien. Dies sei gemäß Art. 10 EGBGB nur dann anders zu beurteilen, wenn der Name einer Person nicht deutschem, sondern ausländischem Recht unterliege, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Ein Anspruch der Beteiligten zu 1. auf Übertragung ihres Namens in die weibliche sorbische Form ergebe sich zudem auch nicht aus § 1 MindNamÄndG. So sehe diese Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach keine Übertragung eines Namens in die weibliche Form vor. Diesbezüglich bestehe auch keine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke, denn das MindNamÄndG entspreche deutschem Namensrecht, welches geschlechtspezifische weibliche Namensendungen nicht kenne. Insoweit sei, wie bereits vom Sächsischen Staatsministerium des Innern vertreten, davon auszugehen, dass Art. 11 des Rahmenübereinkommens die Vertragsparteien lediglich verpflichte, das Recht, den Familiennamen in der Minderheitensprache zu führen, anzuerkennen, soweit dies die jeweilige nationale Rechtsordnung vorsehe. Demgegenüber verpflichteten diese Regelungen nicht dazu, die Tradierung von Namen den Gebräuchen der jeweiligen nationalen Minderheit zu unterstellen. Die in den slawischen Sprachen üblichen Namensendungen seien nur dann zu beurkunden, wenn bei dem Erwerb des Namens deutsches Recht nicht maßgeblich gewesen sei, was vorliegend aber der Fall gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 12.04.2010 Beschwerde eingelegt, welche sie im Wesentlichen mit den von ihr bereits in der Antragsbegründung vorgetragenen Argumenten begründet. Bekräftigend trägt die Beteiligte zu 1. zudem nochmals vor, dass ihrer Ansicht nach die Übertragung eines Namens in die minderheitensprachliche Form nach § 1 Abs. 1 MindNamÄndG nicht allein die wörtliche Übersetzung erfasse. Vielmehr umfasse die Namensform eine denkbar große Vielfalt phonetischer, grammatikalischer und orthographischer Gestaltungen, denen das MindNamÄndG Rechnung habe tragen wollen. Insoweit griffen die Erwägungen des Amtsgerichtes zu kurz, wenn es meine, die Übertragung in eine minderheitensprachliche Namensform sei nur innerhalb der jeweiligen nationalen Rechtsordnung zulässig, was vorliegend jedoch ohnehin gewahrt sei, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG die Anhängung eines weiblichen Suffixes an den Familiennamen ohnehin zulasse. Eine Aufweichung des deutschen Namensrechtes sei überdies ebenfalls nicht zu befürchten. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf Bl. 57 d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Cottbus zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

Die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 1. ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 PStG; 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG. Die Vorschriften des FGG finden gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG im vorliegenden Fall weiter Anwendung.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Zulässigkeit der Zweifelsanfrage des Standesbeamten des Standesamtes der Stadt ... ergibt sich aus § 49 Abs. 2 PStG.

Da die Beteiligte zu 2. in ihrem Schreiben vom 17.06.2009 nochmals ausdrücklich klargestellt hat, dass auch ihrerseits gegen die Namensführung ... - ... der Beteiligten zu 1. in der Ehe keinerlei Bedenken bestehen, ist die Zweifelsanfrage des Standesbeamten auf die Beantwortung der Frage beschränkt, ob die Anhängung des Namenssuffixes „-owa“ an den Familiennamen des Ehemannes ... zulässig und demgemäß die Beteiligte zu 1. zur Führung des Familiennamens ... - ... befugt ist. Auf die Zulässigkeit der Übertragung des Familiennamens ... der Beteiligten zu 1. in die der sorbischen Sprache entsprechende Form ... braucht mithin nicht eingegangen werden.

Das Amtsgericht Cottbus hat in seinem angegriffenen Beschluss zu Recht davon abgesehen, den Standesbeamten anzuweisen, die Erklärung der Beteiligten zu 1. hinsichtlich der von ihr beabsichtigten Führung des Familiennamens ... - ... entgegenzunehmen und diese zu beurkunden.

Für die von der Beteiligten zu 1. begehrte Namensführung ist eine rechtliche Grundlage nicht gegeben.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 PStG sind im Eheregister die nach der vor einem deutschen Standesbeamten durchgeführten Eheschließung deutscher Staatsangehöriger geführten Familiennamen der Ehegatten einzutragen. Wie diese Familiennamen nach der Eheschließung zu bilden sind, ergibt sich dabei grundsätzlich aus § 1355 BGB. Nach § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB führen die Ehegatten den von ihnen bestimmten Familiennamen, wobei die Ehegatten gemäß § 1355 Abs. 2 BGB zum Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. Darüber hinaus kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Vorschrift des § 1355 BGB enthält jedoch keine Bestimmung, welche das Anhängen einer weiblichen Namensendung an den durch die Ehefrau als Ehenamen gewählten Familiennamen des Ehemannes zulässt. Eine derartige Bestimmung lässt sich auch nicht weiteren Vorschriften entnehmen, welche die Art der Namensführung von deutschen Staatsangehörigen, welche in Deutschland die Ehe geschlossen haben, betreffen. Zwar sind nach Art. 10 EGBGB ausländische Staatsbürger befugt, ihren Namen nach dem Recht des Staates, welchem sie angehören, zu wählen. Danach ist für Angehörige von Staaten, in welchen Sonderformen für weibliche Familiennamen üblich sind, wie beispielsweise die Endung „-owa“ in slawischsprachigen Ländern, die Führung dieses Namenssuffixes in Deutschland auch dann möglich, wenn diese die Ehe in Deutschland schließen (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 7). Dies gilt nach § Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB auch, wenn nur einer der Eheschließenden einem Staat angehört, welcher die Anhängung eines solchen Namenssuffixes zulässt. Vorliegend waren aber sowohl die Beteiligte zu 1. als auch ihr Ehemann Herr ... jedenfalls im Zeitpunkt der Eheschließung deutsche Staatsangehörige, so dass die Vorschrift des Art. 10 EGBGB für diese bei der Bestimmung ihres Ehenamens keine Anwendung findet.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. ergibt sich die von ihr begehrte Berechtigung zur Führung des Familiennamens ... - ... auch nicht aus § 1 Abs. 1 MindNamÄndG.

Nach dieser Vorschrift kann eine Person, auf welche sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt unter anderem eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe übersetzte Form ihres Namens annehmen, wenn ihr Name einer solchen Übersetzung zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG) oder einen durch Veränderung der Schreibweise ihres Namens an eine der Sprache der Minderheit oder Volksgruppe entsprechende Lautung angeglichenen Namen annehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MindNamÄndG). Diese Vorschrift dient mit den weiteren Vorschriften des MindNamÄndG der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarates vom 01.02.1995 zum Schutz nationaler Minderheiten. Danach verpflichten sich die Vertragsparteien anzuerkennen, dass jeder Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht hat, seinen Familiennamen (Vaternamen) und seinen Vornamen in der Minderheitensprache zu führen, sowie zur amtlichen Anerkennung dieser Namen, wie dies nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehen ist (vgl. die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 13/6912, S. 6). Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland nachgekommen, indem sie zum einen durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG die begriffliche Übertragung des Namens eines Angehörigen einer nationalen Minderheit in dessen Minderheitensprache ermöglicht hat, so dass die Beteiligte zu 1., auf welche unstreitig sowohl das Rahmenübereinkommen als auch das MindNamÄndG Anwendung finden, nunmehr berechtigt ist, ihren Familiennamen ... in das Sorbische zu übertragen und diesen in der sorbischen Form ... zu führen. Zum anderen wäre auch eine – vorliegend nicht angezeigte – phonetische Übertragung des Namens in das Sorbische nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MindNamÄndG möglich, für den Fall, dass eine begriffliche Übertragung des Namens nicht möglich gewesen wäre.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1., lässt sich § 1 Abs. 1 MindNamÄndG und insbesondere der die begriffliche Übertragung von Namen regelnden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG bzw. der darin vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung „eine in die Sprache der nationalen Minderheit …übersetzte Form ihres Namens“ jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch die Tradierung des Namens des Angehörigen der nationalen Minderheit den Gebräuchen seiner Minderheit unterstellen wollte, so dass beispielweise auch das Anhängen des weiblichen Namenssuffixes „-owa“ zulässig ist, wenn dies traditionsgemäß für weibliche Angehörige des sorbischen Volkes üblich ist. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG, welcher ausschließlich von einer „übersetzten Form“ des Namens spricht, dass mit ihr lediglich die begriffliche Übertragung eines Namens in die Minderheitensprache und nicht darüber hinaus dessen Anpassung an in der Minderheitensprache übliche und nach dem deutschen Namensrecht nicht zulässige weitere Namensbesonderheiten, wie beispielsweise das Anhängen von weiblichen Endungen an Familiennamen, für zulässig erklärt werden sollte. Dafür spricht zudem, dass der Gesetzgeber durch die Einfügung des in Klammern gesetzten Zusatzes „begriffliche Übertragung“ nochmals ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass nur diese durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG ermöglicht werden soll. Die Möglichkeit der Angleichung des Namens an die in der Minderheitensprache üblichen Namensregelungen über dessen begriffliche und phonetische Übertragung hinaus ergibt sich auch nicht bei einer teleologischen Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindNamÄndG unter Heranziehung der Intentionen von Art. 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarates vom 01.02.1995 zum Schutz nationaler Minderheiten. Denn Art. 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens begründet gemäß der Denkschrift der Bundesregierung zum Rahmenübereinkommen keine Verpflichtung der Vertragsstaaten, Angehörigen nationaler Minderheiten das Ablegen ihres derzeitigen Namens und die freie Wahl eines neuen, der Minderheitensprache entnommenen Namens zu ermöglichen. Zudem verpflichtet diese Vorschrift auch nicht dazu, die Tradierung von Namen - in Abkehr von allgemeinen Vorschriften der nationalen Rechtsordnung – den Gebräuchen der jeweiligen nationalen Minderheit zu unterstellen. Mithin brauchte der das Rahmenübereinkommen ausführende gesetzliche Tatbestand der Namensanpassung auch nicht an die Frage anknüpfen, ob ein minderheitensprachlicher Name nach etwaigen Usancen der nationalen Minderheit, beispielsweise durch das Anhängen weiblicher Namensendungen, neu gebildet werden kann (vgl. zum Ganzen: Denkschrift der Bundesregierung zum Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, BT-Drucks. 13/6912, S. 33). Daher war weder die Bundesrepublik Deutschland bei der Umsetzung des Rahmenübereinkommens nach dessen Art. 11 Abs. 1 ausdrücklich verpflichtet, durch nationale Gesetze den Angehörigen nationaler Minderheiten die Führung eines minderheitensprachlichen Namens in jeder nach den Gebräuchen der Minderheit üblichen Form zu ermöglichen, auch wenn dies den sonstigen deutschen Regelungen zur Namensführung widerspricht noch ergibt sich ein derartiger Anspruch für den Angehörigen der nationalen Minderheit aus Art. 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarates vom 01.02.1995 zum Schutz nationaler Minderheiten direkt. Vielmehr unterliegt die Zulässigkeit der Namensführung für Angehörige nationaler Minderheiten neben den in § 1 Abs. 1 MindNamÄndG geregelten Ausnahmetatbeständen dem deutschen Recht und seinen Vorschriften zur Namensführung. Da jedoch weder die vorliegend für die Bildung von Ehenamen maßgebliche Vorschrift des § 1355 BGB noch eine weitere Vorschrift der deutschen Rechtsordnung die Anhängung der weiblichen Namensendung „-owa“ an den Ehenamen für Frauen vorsieht, und zwar auch dann nicht, wenn diese einer nationalen Minderheit in Deutschland angehören, bei welcher die Verwendung eines solchen Namenssuffixes üblich ist, ist die von der Beteiligten zu 1. begehrte Bildung des Ehenamens „ ... .“ durch Anhängung der Endung „-owa“ an den Familiennamen des Ehemannes ... . unzulässig, so dass ihre Beschwerde zurückzuweisen war.

Eine Entscheidung über die Kosten nach § 13 a FGG war nicht angezeigt.

Die Festsetzung der Höhe des Gegenstandswertes erfolgt gemäß § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 KostO.