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Landgericht Cottbus Urteil vom 20.03.2015 – 6 O 258/11
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2015:0320.6O258.11.00
Tenor§
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 890,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.08.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.215,35 € zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.08.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese nach dem 23.01.2015 (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) entstehen, aus dem Schadenereignis vom 07.05.2010 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Vorfall während eines Fußballspiels.
Der am ... geborene Kläger nahm am ... an einem Fußballspiel der Vereine ......... und ......... teil. In der 90. Spielminute kam es innerhalb des Strafraums zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Beklagten, welcher als Torhüter des ......... eingesetzt war. Über den genauen Verlauf besteht zwischen den Parteien Streit.
Der Kläger musste danach vom Platz getragen werden und wurde anschließend ins ... gebracht und operiert. Infolge des Zusammenstoßes mit dem Beklagten erlitt der Kläger einen Waden- und Schienbeinbruch sowie eine Beschädigung des Nervenbündels am linken Bein. Im Zeitraum vom 07.05.2010 bis zum 22.05.2010 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung und wurde in dieser Zeit täglich von seinen Eltern besucht. Nach dem Krankenhausaufenthalt unterzog sich der Kläger physiotherapeutischer Behandlungen.
Vom 12.12.2011 bis zum 15.12.2011 begab sich der Kläger nochmals in das ... zur operativen Entfernung des Implantats. Da ein Bolzen/Nagel im distalen Verriegelungsbereich gebrochen war, musste ein Rest des Bolzens im Schienbein belassen werden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus war der Kläger erneut in seiner Mobilität für 14 Tage stark eingeschränkt. Der Kläger durfte sich in dieser Zeit nur mit Unterarmstützen fortbewegen.
Mit Schreiben vom 24.06.2010 zeigte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, gegenüber dem Beklagten seine Ansprüche an und forderte ihn zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 23.08.2010 mahnten die Klägervertreter die Zahlung an.
Die Schadenaufwendungen beziffert der Kläger insgesamt auf 890,00 €.
Hiervon entfallen
- 210,00 € auf Fahrtkosten zu Therapie- und Arztbesuchen des Klägers,
- 480,00 € auf Fahrtkosten für den Transfer zur Schule,
- 175,00 € auf Fahrtkosten seiner Eltern zu Besuchszwecken und
- 25,00 € auf eine Unkostenpauschale.
Wegen der Einzelheiten der Kostenaufstellung wird auf die Blätter 4 - 6 der Klageschrift (Blätter 4 bis 6 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Weiterhin entstanden dem Kläger 1.215,35 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn durch übermäßiges Einsteigen mit dem gestreckten Bein, ohne eine Chance auf den Ball zu haben, zu Boden gerissen. Es habe sich nicht um einen normalen Zweikampf gehandelt, vielmehr sei der Beklagte direkt auf den Körper des Klägers gegangen, indem er gezielt in den linken Unterschenkel gesprungen sei. Die Schiedsrichterin habe einen Strafstoß gegeben, welcher allerdings nicht mehr ausgeführt worden sei.
Die eingereichte CD gebe den Spielverlauf unmanipuliert wieder.
Der Kläger ist der Ansicht, das Verhalten des Beklagten sei ein grober Regelverstoß und stelle eine übermäßige Härte dar. Der Beklagte habe den Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness überschritten.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 890,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.08.2010 sowie 1.215,35 € Nebenkosten zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 15.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.08.2010 zu zahlen und
3. den Beklagten zu verurteilen, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen – aus dem Schadenereignis vom 07.05.2010 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe nicht mit dem gestreckten Bein übermäßig auf den Körper des Klägers eingewirkt. Er habe noch eine Chance gehabt, den spielenden Ball zu erreichen. Er habe den Ball kurz vor dem Kläger erreicht und ins Toraus geschossen, wobei der Kläger zu Fall gekommen sei. Einen Strafstoß habe es nicht gegeben.
Der Beklagte ist der Ansicht, er habe nicht rücksichtslos gehandelt und seine Spielweise sei nicht als unsportliches Foul einzustufen. Einen groben Regelverstoß habe es nicht gegeben.
Das Gericht hat beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2013 (Blätter 74 ff. der Gerichtsakte) persönlich angehört. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 28. März 2013 (Blätter 89 und 90 der Gerichtsakte) und 25. Oktober 2013 (Blätter 113 und 114 der Gerichtsakte) durch Einholung eines Gutachtens sowie Inaugenscheinnahme einer Videosequenz. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2013 (Blätter 106 und 107 der Gerichtsakte) und das schriftliche Gutachten des Betriebswirtes ...vom 22. Januar 2014 (Blätter 126 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig.
Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3. Feststellung begehrt, liegt hierfür ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO vor. Es reicht bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts aus, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Dies liegt beim Kläger vor. Die Heilbehandlung beim Kläger ist noch nicht sicher abgeschlossen. Insbesondere weil bei der Entfernung des Implantats ein Rest des Bolzens/Nagels im Schienbein belassen werden musste, ist nicht sicher, ob sich daraus in Zukunft noch ein weiterer Behandlungsbedarf ergibt, bei dem weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen können.
Die Klage ist im tenoriertem Umfang begründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB. Denn der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft den Kläger an seiner Gesundheit verletzt, wodurch dem Kläger ein Schaden entstanden ist.
Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Beklagte hat ein Rechtsgut i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Der Beklagte hat den Körper des Klägers verletzt und ihn in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Der Kläger erlitt durch den Zusammenstoß mit dem Beklagten einen Waden- und Schienbeinbruch sowie eine Beschädigung des Nervenbündels am linken Bein.
Der Beklagte hat die Verletzung des Klägers zurechenbar verursacht. Das ist dann der Fall, wenn zwischen seinem Verhalten und der Rechtsgutverletzung ein adäquater, durch den Schutzzweck der verletzen Norm gedeckter Ursachenzusammenhang, gegeben ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Kläger gezielt in das linke Bein gesprungen ist und er den Kläger dadurch verletzt hat. Dies ist der Videosequenz, die der Kläger von der strittigen Spielszene eingereicht hat, zu entnehmen. Sowohl der Kläger als Stürmer als auch der Beklagte als Torwart laufen auf den Ball zu. Der Beklagte springt, kurz bevor er den Ball erreicht hat, am Ball vorbei, dem Kläger direkt in die Beine. Den Ball spielt er dabei nicht. Bei der Spielszene ist erkennbar, dass der Beklagte zwar noch die Chance hatte, den Ball zu spielen, er aber an dem Ball vorbeispringt und dem Kläger direkt in die Beine. Das Gericht hat den Eindruck, dass es dem Beklagten darum ging, zu verhindern, dass der Kläger an den Ball gelangt.
Der Beklagte hat nicht bestritten, dass es sich bei der Spielszene grundsätzlich um die strittige Spielszene handelt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht durch das eingeholte Gutachten auch fest, dass die Videosequenz nicht nachträglich manipuliert wurde, sondern die zu sehende Szene unmanipuliert wiedergegeben wird. Dies hat der Sachverständige ... ausweislich seines Gutachtens vom 22. Januar 2014 festgestellt. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen. Danach kann sich das Gericht mithin von der strittigen Spielszene selbst ein Bild machen, wobei nicht verkannt wird, dass die Spielszene (nur) aus einiger Entfernung und einem gewissen Blickwinkel betrachtet werden kann. Dies gilt aber für jeden Beobachter. Die Wahrnehmung kann nur von dem Ort aus gemacht werden, wo man sich befindet. Insofern kam es für das Gericht auch nicht mehr auf die Vernehmung der Zeugen an, die alle (nur) ihre subjektive Wahrnehmung von der in Augenschein genommenen Spielszene im Nachhinein wiedergeben können, während sich das Gericht durch die Augenscheinnahme der Videosequenz ein objektiveres und vor allem eigenes Bild von der strittigen Spielszene machen konnte.
Das Verhalten des Beklagten ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch objektiv geeignet, die verursachte Verletzung hervorzurufen. Die Verletzungen des Klägers sind dem Beklagten auch zurechenbar.
a. Rechtswidrigkeit
Der Beklagte handelte auch rechtswidrig. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert die Tatbestandsmäßigkeit grundsätzlich die Rechtswidrigkeit. Demnach ist die Rechtsgutverletzung vorliegend rechtswidrig.
Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, wenn man dem Umstand Rechnung trägt, dass die Teilnehmer eines Fußballspiels einvernehmlich mit körperlichem Einsatz ein Kampfspiel gegeneinander austragen, das selbst bei Einhaltung der Regeln des sportlichen Wettkampfs oder bei geringen Regelverstößen eine erhöhte Gefahr gegenseitiger Verletzungen in sich birgt (BGH, Urt. v. 5.11.1974 – VI ZR 100/73). Danach könnte zwar, unter Anwendung der Lehre vom Handlungsunrecht, die Rechtswidrigkeit aufgrund sozial-adäquaten Verhaltens entfallen. Allerdings kann das nur in solchen Fällen gelten, in denen dem Schädiger nur leichte Regelverstöße zur Last gelegt werden können. Vorliegend allerdings hat der Beklagte, unter Verstoß gegen die Regel 12 des DFB, den Kläger rücksichtslos zu Fall gebracht. Er ist dabei nicht zum Ball gegangen, sondern direkt auf den Körper, hier konkret die Beine, des Klägers. Bei der Spielszene ist erkennbar, dass der Beklagte zwar noch die Chance hatte, den Ball zu spielen, aber an dem Ball vorbeispringt, diesen sogar überholt und dem Kläger direkt in die Beine springt. Der Beklagte hat sich daher auch nicht „verschätzt“ beim Versuch, den Ball zu spielen, wie dies der Fall sein kann, wenn man Richtung Ball in den gegnerischen Spieler grätscht und hofft, den Ball zu treffen. Der Beklagte springt nicht zum Ball, sondern allein in Richtung Beine des Klägers.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann von der Tatsache, ob der Beklagte noch die Chance hatte, den Ball zu spielen, nicht allein abhängen, ob es ich um einen schweren oder nur leichten Regelverstoß handelt. Zwar dürfte die Tatsache, wenn der Ball für den Spieler nicht mehr erreichbar ist und er dennoch den gegnerischen Spieler foult, regelmäßig einen groben Regelverstoß indizieren. Im Umkehrschluss kann aber nicht die Regel aufgestellt werden, dass bei jedem Foul, bei dem der Ball noch in Reichweite ist, kein grober Verstoß vorliegen kann bzw. vorliegt. Auch dann ist ein grober Regelverstoß sehr wohl möglich. Es wiegt sogar nach Ansicht des Gerichts schwerer, wenn der Fußballspieler, obwohl er noch die Chance hat, den Ball zu spielen, hier bewusst nicht den Ball spielt, sondern dem Kläger in die Beine springt.
Dass dies im Eifer des Gefechts passiert, davon geht auch das Gericht aus und unterstellt dem Beklagten keinen Vorsatz. Im Eifer des Gefechts dürften indes nahezu fast alle Fouls auf dem Spielfeld passieren. Dies ist keine Rechtfertigung. Auch der Umstand, wie die Schiedsrichterin vorliegend den Regelverstoß ahndete, war nicht weiter aufzuklären. Dieser Umstand hätte allenfalls Indizwirkung gehabt, denn auch ein Schiedsrichter muss bei der Bewertung eines Spielgeschehens nicht „richtig“ liegen. Insbesondere entbindet die Einschätzung des Schiedsrichters nicht das Gericht von einer eigenen Bewertung des Geschehens.
Eine Rechtfertigung aufgrund sozial-adäquaten Verhaltens (leichter Regelverstoß) liegt daher hier nicht vor. Sowohl nach der Lehre vom Erfolgs- als auch vom Handlungsunrecht handelte der Beklagte mithin rechtswidrig.
b. Verschulden
Der Beklagte handelte grob fahrlässig.
Wegen der Besonderheiten des Wettkampfsports führt nach gefestigter Rechtsprechung zwar nicht jede, nach objektiven Maßstäben als fahrlässig einzuordnende Verletzung eines Mitspielers zu einer Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477). Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kampfspiel wie dem Fußballspiel setzt ein hohes Maß an physischer und psychischer Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichem Einsatz voraus. Die Hektik und Schnelligkeit des Spiels verlangt den Teilnehmern ab, oftmals im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und die im Einzelfall hiermit notwendigerweise verbundene Härte an den Tag zu legen. Dass diese Besonderheiten des Wettkampfsports die erhöhte Gefahr begründen, dass durch Fehleinschätzungen oder im Spieleifer Regelverstöße geschehen, liegt nahe. Würde jeder dieser Regelverstöße die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB für hierdurch verursachte Verletzungen auslösen, so wäre die Teilnahme an einem solchen Wettkampfsport mit einem vernünftigerweise nicht hinnehmbaren Haftungsrisiko verbunden. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Bestehen eines ungewöhnlich hohen Haftungsrisikos bietet deshalb einen hinreichenden Anhaltspunkt für einen entsprechenden Parteiwillen, weil es auch alle Teilnehmer gleichermaßen betrifft (vgl. BGH NJW 2009, 1482). Auf der Grundlage dieses übereinstimmenden Willens der Teilnehmer kann eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Regelverstöße angenommen werden (vgl. BGH VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477; OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.08.2010 - 5 U 492/09).
Der Beklagte handelte hier aber grob fahrlässig. Das setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Grob fahrlässig handelt der Schädiger jedenfalls dann, wenn er die Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß überschreitet (OLG Hamm, NJW – RR 2005, 1477). Als Beurteilungsmaßstab können an dieser Stelle die Regeln des DFB herangezogen werden. Vorliegend liegt ein Verstoß gegen Regel 12 vor. Danach handelt u.a. rücksichtslos, wer ohne jede Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen seines Einsteigens für seinen Gegner vorgeht.
Der Beklagte riss hier den Kläger mit gestrecktem Bein, obwohl er noch eine Chance auf den Ball hatte, zu Boden. Er ist dem Kläger direkt in die Beine gesprungen ohne den Ball dabei zu spielen. Entgegen dem Vortrag des Beklagten ist es nicht so gewesen, dass dieser nicht mit gestrecktem Bein übermäßig auf den Körper des Klägers eingewirkt hat, sondern vielmehr den gegnerischen Schuss nach links Richtung Seitenaus abgewehrt und der Kläger sodann versucht habe, an den Ball zu gelangen. Der Beklagte hat auch nicht den Ball kurz vor dem Kläger erreicht und ins Toraus geschossen. Vielmehr liefen beide Parteien auf den Ball zu und der Beklagte, der auch eine Chance hatte, den Ball zu spielen, grätscht dem Kläger in die Beine. Den Ball wiederum berührt er nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter a. Bezug genommen.
Dabei handelte der Beklagte rücksichtslos, da es vorhersehbar war, dass er dadurch den Ball nicht erreichen würde und den Kläger bei diesem Einsteigen schwer verletzen könnte. Der Beklagte hat mit diesem Verhalten einen schweren Regelverstoß begangen und handelte damit folglich grob fahrlässig.
c. materieller Schaden
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 890,00 €.
aa) Kosten der Therapie- und Arztbesuche
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrtkosten i.H.v. 210,00 € gem. § 249 Abs. 2 BGB. Die Herstellungskosten bei der Verletzung einer Person bestehen vor allem in den Kosten der Heilbehandlung. Dazu gehören auch die Fahrtkosten für PKW-Fahrten zum Arzt und/oder Apotheker (OLG Nürnberg VersR 2002, 245). Der Kläger fuhr im Zeitraum vom 22.05.2010 – 09.05.2011 insgesamt an vierzehn Tagen 700 km um Arztbesuche wahrzunehmen. Für jeden gefahrenen Kilometer stehen dem Kläger hierfür 0,30 € zu, mithin 210,00 €.
Der Schaden ist auch unmittelbare Folge der Verletzungshandlung.
bb) Fahrtkosten für den Transfer zur Schule
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrtkosten für die Fahrten zur Schule i.H.v. 480,00 € gem. § 249 Abs. 2 BGB.
Im Zeitraum vom 31.05.2010-24.06.2010, insgesamt an 20 Tagen, musste der Kläger mit dem PKW zur Schule gefahren, wobei es sich täglich um eine Strecke von 80 km handelte. Grundsätzlich sind vom Schädiger auch die Kosten zu ersetzen, welche den Heilungserfolg sichern sollen. Der Kläger erlitt einen vollständigen Unterschenkelbruch. Ihm war es daher nicht möglich und zumutbar, die Fahrt zur Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten. Die Fahrtkosten stellen daher einen kausalen Schaden dar. Insgesamt ergibt sich eine Fahrtstrecke von 1.600 km (20 x 80). Für jeden gefahrenen Kilometer stehen dem Kläger hierfür 0,30 € zu, mithin insgesamt 480,00 €.
cc) Fahrtkosten zum Krankenhaus
Dem Kläger ist weiterhin ein Schaden i.H.v. jedenfalls 175,00 € (§ 308 Abs. 1 ZPO) entstanden, da ihn seine Eltern im Krankenhaus täglich besucht haben im Zeitraum vom 07.05.2010 bis 22.05.2010. Der Kläger wurde an insgesamt vierzehn Tagen von seinen Eltern besucht, wobei die Fahrtstrecke insgesamt 700 km betrug. Grundsätzlich gehören auch die Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche zu den Heilungskosten und damit zu den vom Schädiger zu ersetzenden Kosten (BGH NJW 1985, 2757; 1989, 766). Den Eltern des damals 19-jährigen Klägers wurde dieses vom Arzt angeraten, um den Heilungserfolg zu sichern. Damit handelt es sich vorliegend um einen kausalen Schaden, wovon der Kläger 175,00 € (700 km * 0,30 €), wie beantragt, ersetzt verlangen kann.
dd) Unkostenpauschale
Dem Kläger steht auch eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € für Telefon- und Portokosten sowie weitere diverse Unkosten im Zusammenhang mit der Verletzung zu.
Der materielle Schaden des Klägers beläuft sich damit auf 890,00 €.
d) immaterieller Schaden (Schmerzensgeld)
Gem. § 253 Abs. 2 BGB steht dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu.
Auf der Grundlage der unstreitig vom Kläger erlittenen Verletzungen, Schmerzen und Beeinträchtigungen erachtet das Gericht vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 € für ausreichend und angemessen. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann der Kläger auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld fordern, wenn wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist. Danach hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten. Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden ausgleichen. Die Schmerzensgeldhöhe muss dabei unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind je nach Lage des Falles zu berücksichtigen: Ausmaß und Schwere der Verletzungen und Schmerzen; Dauer der stationären Behandlung; Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen; Unsicherheiten über den weiteren Krankheitsverlauf und eine endgültige Heilung, Verbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen; Alter des Verletzten; Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder des Erscheinungsbildes und dergleichen. Das zu leistende Schmerzensgeld muss zum einen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere der Verletzungen stehen, zum anderen stellt es die finanzielle Kompensation erlittener Gesundheitsschäden dar.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist hier zu berücksichtigen, dass der damals 19-jährige Kläger einen Waden- und Schienbeinbruch erlitten hat, ca. zwei Wochen in stationärer Behandlung war, sich einer Operation mit Einsetzen eines Implantats unterziehen musste und bis zum heutigen Zeitpunkt und wohl auf Dauer beeinträchtigt ist. In seinem großen Zeh hat der Kläger bis heute kein richtiges Gefühl mehr. Die Nerven waren komplett durchtrennt. Die Stelle, wo der Unterschenkel gebrochen war, tut auch heute noch weh, wenn man dagegen drückt.
Ferner hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger nach dem Unfall mehrere Wochen, bedingt durch den Gips, stark beeinträchtigt war. So konnte er u.a. auch seinem Hobby, Fußballspielen, zunächst ca. ein dreiviertel Jahr gar nicht nachgehen. Erst dann begann der Kläger wieder mit dem Fußball spielen in seinem Verein.
Ferner musste sich der Kläger erneut vom 12.12.2011 bis zum 15.12.2011 in stationäre Behandlung begeben und sich einer weiteren Operation unterziehen zur Entfernung des Implantats. Da ein Bolzen/Nagel im distalen Verriegelungsbereich gebrochen war, musste ein Rest des Bolzens/Nagels im Schienbein belassen werden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus war der Kläger erneut in seiner Mobilität für 14 Tage stark eingeschränkt. Der Kläger durfte sich in dieser Zeit nur mit Unterarmstützen fortbewegen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend erachtet das Gericht hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen (vgl. OLG Köln VersR 1999, 243; OLG München, Urt. v. 25.02.2009 – 20 U 3523/08; OLG Koblenz, Urt. v. 23.12.1985 – 12 U 655/85).
2.
Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen werden, aus dem Schadenereignis vom 07.05.2010 zu ersetzen hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Heilbehandlung beim Kläger ist noch nicht sicher abgeschlossen. Insbesondere weil bei der Entfernung des Implantats ein Rest des Bolzens/Nagels im Schienbein belassen werden musste, ist nicht sicher, ob sich daraus in Zukunft noch ein weiterer Behandlungsbedarf ergibt. Es ist zumindest möglich, dass der Kläger sich einer weiteren Operation zur Entfernung auch des Restes des Implantats unterziehen muss/will und dadurch weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen werden.
Soweit materielle Schäden bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits entstanden sind, hätten diese beziffert und geltend gemacht werden können. Insofern war der Feststellungsantrag auch bei den materiellen Schäden auf die Zukunft zu begrenzen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
3.
Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs verursachten Kosten. Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2004, 444/46). Vorliegend handelt es sich um keinen einfach gelagerten Schadensfall, so dass die Inanspruchnahme grundsätzlich erforderlich und zweckmäßig erscheint. Das Gericht erachtet vorliegend auch die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr von 1,55 für angemessen. VV-RVG Nr. 2300 sieht vor, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen ist. Dem Rechtsanwalt steht nach der sogenannten Toleranzrechtsprechung bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % zu, so dass eine sich innerhalb dieser Grenze bewegende Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und deshalb grundsätzlich hinzunehmen ist (BGH, Urt. v. 13.01.2011 – IX ZR 110/10). Die Voraussetzung, dass dann aber zumindest feststehen muss, dass es sich um eine umfangreiche oder schwierige Sache handelt (BGH Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11), liegt hier vor.
Vorliegend hat sich der Rechtsanwalt des Klägers außergerichtlich mit dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung auseinandergesetzt. Die Sach- und Rechtslage ist schwierig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Abweichung der Verurteilung vom Antrag beim Schmerzensgeld beruht überwiegend auf der gerichtlichen Ermessensausübung bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldbetrages, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insofern war der Kläger an den Kosten nicht zu beteiligen. Die Behauptungen des Klägers haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme überwiegend bestätigt.
Im Übrigen erachtet das Gericht das Unterliegen des Klägers im Verhältnis zum übrigen Streitwert als verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, was keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.