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Landgericht Cottbus Beschluss vom 27.07.2016 – 5 S 89/15

5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2016:0727.5S89.15.00

Tenor§

Der Antrag des Klägers, ihm wegen der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 10.09.2015 - 21 C 482/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.347,88 € festgesetzt.

Gründe§

Das Amtsgericht Senftenberg hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.347,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 10.09.2015 zurückgewiesen. Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.09.2015 zugestellt worden.

Mit einem am 21.10.2015 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Außerdem heißt es in dem mit „Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" überschriebenen Schriftsatz: „Vorbehaltlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird ferner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 17.08.2015, zugestellt am 21.09.2015, ... eingelegt ..."

Mit Beschluss vom 18.05.2016, dem Kläger zugestellt am 26.05.2016, hat die Kammer dem Kläger für die beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Mit einem am 13.06.2016 bei dem Landgericht Cottbus eingegangenen Schriftsatz vom 10.06.2016 hat der Kläger sodann Berufung gegen das zugestellte Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom „17.08.2015" eingelegt.

Der stellvertretende Vorsitzende hat den Kläger mit Verfügung vom 15.06.2016 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen, weil zwar der Prozesskostenhilfeantrag per Fax am 21.10.2015 und somit innerhalb der einmonatigen Frist des § 517 ZPO bei dem Landgericht eingegangen sei, der entsprechende Schriftsatz jedoch keine zulässige Berufung enthalte, da er mit „Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" überschrieben gewesen und die Berufung ausdrücklich „vorbehaltlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe" eingelegt worden sei. Dem Kläger könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO gewährt werden, weil die am 13.06.2016 eingelegte Berufung nicht innerhalb der Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung bei dem Landgericht eingegangen sei. Es sei daher beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Hiergegen wendet der Kläger ein, dass ihm mit Schreiben des Gerichtes vom 23.10.2015 mitgeteilt worden sei, dass die „Berufungsschrift" per Fax am 21.10.2015 eingegangen sei und die Berufungsbeklagte mit Schriftsatz vom 11.11.2015 die Zurückweisung der „Berufung" beantragt habe. Jedenfalls aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung seitens des Gerichtes hätten für ihn keine Zweifel daran bestanden, dass der Schriftsatz nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Berufungsschrift und -begründung an die Gegenseite zugestellt werde bzw. worden sei. Die nochmalige Übersendung der Berufung sei lediglich erfolgt, weil im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11.11.2015 Ergänzungen vorgenommen worden seien. Jedenfalls müsse der vom Gericht hervorgerufene Irrtum dazu führen, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, was vorsorglich beantragt werde.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, so dass diese gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen ist.

1.

Zwar ist am 21.10.2015 und somit innerhalb der einmonatigen Frist des § 517 ZPO bei dem Landgericht ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen. Dieser enthält jedoch keine zulässige Berufung, da er mit „Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" überschrieben war und die Berufung ausdrücklich „vorbehaltlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe" eingelegt wurde.

Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungseinlegung ist unzulässig. Sind allerdings die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2005 - XII ZB 31/05, juris). Das ist hier indes der Fall.

Die in dem vorgenannten Schriftsatz enthaltene Erklärung, „vorbehaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ferner Berufung eingelegt", ist insoweit eindeutig. Sie ist nicht mit der Erklärung vergleichbar, die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der Kläger lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vor (vgl. BGH, a.a.O.). Gestützt wird dies auch durch die Überschrift „Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf", mit der der Schriftsatz versehen war. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aus Sicht der Kammer zweifelsfrei, dass die Berufung gerade nicht unbedingt erhoben werden sollte.

Soweit der Kläger auf das Schreiben der Geschäftsstelle vom 23.10.2015 verweist, ist anzumerken, dass ein solcher Hinweis, dass die „Berufungsschrift" per Fax am 21.10.2015 eingegangen sei, nicht zur Zulässigkeit einer bedingt eingelegten Berufung führen kann. Denn die Prüfung, ob ein Rechtsmittel die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, obliegt allein der Kammer.

Auch der klägerische Verweis darauf, dass die Gegenseite beantragt habe, die „Berufung" zurückzuweisen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn unabhängig davon, dass die Beklagte „vorsorglich" die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht vom Antrag des Gegners abhängig.

2.

Die sodann nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.06.2016 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg ist am 13.06.2016 und somit nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO hier eingegangen.

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 S. 1 ZPO gewährt werden, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung bei dem Landgericht eingegangen ist.

Hat der Berufungskläger die Berufungsfrist versäumt, aber innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt, beträgt die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Berufungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO zwei Wochen und beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde. Nur bei Versagung der Prozesskostenhilfe wird der beantragenden Partei weiter eine zusätzliche Überlegungsfrist von ca. drei Tagen zugebilligt, damit sich die mit Prozesskostenhilfe rechnende Partei darüber schlüssig werden kann, ob sie das Rechtsmittel nun auf eigene Kosten durchführen will (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2007 - IX ZB 86/07, juris).

Da der Beschluss der Kammer vom 18.05.2016 dem Kläger am 26.05.2016 zugestellt wurde, ist die Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO am 09.06.2016, 24.00 Uhr, abgelaufen. Die Berufung ist mithin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist hier eingegangen.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 06.07.2016 argumentiert, er habe davon ausgehen können, dass die Kammer den Schriftsatz vom 21.10.2015 als unbedingte Berufung ausgelegt habe, so dass ihm jedenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren sei, versteht sie den Vortrag dahingehend, dass der Kläger meint, die zweiwöchige Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist laufe erst ab Zustellung des Hinweises vom 15.06.2016. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen vermag die Kammer dieser Argumentation jedoch nicht zu folgen. Die im Schriftsatz vom 21.10.2015 enthaltene Erklärung, „vorbehaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ... Berufung eingelegt", ist ebenso eindeutig wie die Überschrift „Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf". Der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keine (unbedingte) Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 10.09.2015 eingelegt werden soll. Hiervon zeugt auch die dann unter dem 10.06.2016 erstellte und am 13.06.2016 eingegangene Berufungsschrift. Wäre der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter tatsächlich - wie behauptet - davon ausgegangen, die Kammer habe den Schriftsatz vom 21.10.2015 als unbedingte Berufung angesehen, hätte es einer (erneuten) Berufung nicht bedurft. Auf die Ausführungen im Schriftsatz der Gegenseite vom 11.11.2015 hätte die Klägerseite auch in einer Erwiderung eingehen können.

Das maßgebliche Hindernis - die fehlende Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - ist mithin am 26.05.2016, dem Datum der Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 18.05.2016, weggefallen. Dies hätte der Kläger oder aber jedenfalls sein Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.1999 - II ZR 225/98, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.