Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2017
Landgericht Cottbus Urteil vom 13.02.2017 – 2 O 136/16
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0213.2O136.16.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand§
Die Klägerinnen sind als Miterben des am 07.02.2015 verstorbenen ... und danach Miteigentümer eines Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ....
Am 12.12.2013 kam es gegen 16.40 Uhr in einem Kreuzungsbereich an der L ... in ... zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des von der Klägerin zu 1 geführten Pkw und dem vom Beklagten zu 1 geführten Lkw (über 3,5 t) mit Anhänger. Der Beklagte zu 2 ist Halter des Lkw mit Anhänger. Beides ist bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert.
Die Klägerin zu 1 kam von einer untergeordneten Straße und wollte nach rechts auf die L ... auffahren. Die von ihr befahrene Straße ist mit einem Stoppschild und einer Haltelinie versehen. Die L ... weist zur Abgrenzung der Fahrspuren keine Fahrbahnmarkierung auf.
An der von der Klägerin zu 1 genutzten Ausfahrt befindet sich rechtsseitig eine Freifläche. Auf dieser waren zur Unfallzeit Fahrzeuge und insbesondere Transporter so abgestellt, dass eine Sicht auf die L ... von der Warte- und Einsichtsposition der Klägerin zu 1 erheblich beeinträchtigt war. Die Transporter standen rechts unmittelbar neben der Ausfahrt bis vor zur Einmündung auf die L 74.
Zur Kollision kam es, als die Klägerin zu 1 mit dem Pkw nach rechts einlenkend auf die L ... auffuhr und zu diesem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit dem Lkw von rechts kommend die L ... befuhr. Der Pkw wurde im Frontbereich links erheblich beschädigt. Die Anstoßstelle am anderen beteiligten Fahrzeug befand sich auf Höhe des Reifens links am Anhänger.
Die Klägerinnen behaupten, zur Kollision sei es gekommen, weil der Beklagte zu 1 das Rechtsfahrgebot verletzt habe, denn sie sei erst mit der Hälfte der Fahrzeuglänge auf die L ... aufgefahren gewesen zum Kollisionszeitpunkt.
Sie meinen, die Beklagten müssten daher mit einer Quote von 50 % haften. Sie machen auf dieser Grundlage den Fahrzeugschaden auf Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert geltend.
Die Klägerinnen beantragen,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 8.025,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2015 zu zahlen.
2. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 325,17 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für vorgerichtliche Anwaltskosten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten wenden ein, den Unfall habe allein die Klägerin zu 1 verursacht, weil sie das Vorfahrtsrecht des auf der L ... gefahrenen Lkws missachtet habe. Auf Grund der schlechten Einsicht habe sie sich ggf. einweisen lassen müssen. Die Anstoßkonstellation belege jedenfalls, dass die Klägerin zu 1 auf die bevorrechtigte Straße eingefahren sei, als sich der Lkw mit Anhänger bereits im unmittelbaren Einmündungsbereich befunden habe. Der Beklagte zu 1) sei ganz rechts gefahren und habe die Klägerin zu 1) mit ihrem Fahrzeug nicht vorhersehen können.
Der Schaden wird der Höhe nach begründet.
Das Gericht hat die Verkehrsunfallakte beigezogen. Auf die Unfallzeichnung und Lichtbilder, Bl. 11 ff. d.A., wird Bezug genommen. Die Fahrzeugführer wurden persönlich zum Unfallgeschehen angehört, Bl. 40 ff. GA.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Eine Haftung scheidet aus, weil die Klägerin zu 1 mit der von ihr begangenen Vorfahrtspflichtverletzung eine „Totsünde" im Straßenverkehr begangen hat, die auch die vom Lkw ausgehende erhöhte Betriebsgefahr als Verursachungsbeitrag zurücktreten lässt.
Die Klägerin zu 1 hatte mit Blick auf das Stoppschild {Zeichen 206 nach StVO) und die Haltelinie einer absoluten Wartepflicht zu genügen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVO. Gegen diese hat sie verstoßen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen die Klägerinnen. Denn kommt es an einer Kreuzung zwischen einem eindeutig wartepflichtigen Fahrzeug und einem bevorrechtigten Fahrzeug im Kreuzungsbereich zur Kollision, handelt es sich um einen typischen Geschehensablauf, der für die Begehung der Vorfahrtspflichtverletzung spricht. Die Klägerin zu 1 hatte - nach ihren eigenen Angaben - so gut wie keine Sicht nach rechts auf die L ... wegen der rechts von ihr geparkten Transporter. Sie durfte daher auch deshalb nicht darauf vertrauen, dass sie ohne Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs in die Straße einfahren konnte. (LG Saarbrücken, Urt. v. 29.04.2016 - 13 S 3/18 m.w.N.)
Den zu ihren Lasten sprechenden Anscheinsbeweis vermochten die Klägerinnen nicht entkräftet entkräften.
Zudem lässt die Anstoßkonstellation keinen anderen Schluss aus, als dass der Lkw sich schon in unmittelbarer Nähe zur Kreuzung befunden haben muss, als die Klägerin einfuhr, denn anderenfalls hätte die Anstoßstelle sich im Frontbereich links an der Zugmaschine befinden müssen und nicht am Reifen links des Aufliegers.
Die Klägerin zu 1) hätte in jedem Fall die Durchfahrt des bevorrechtigten Lkws abwarten müssen, um völlig gefahrlos auf die freie rechte Fahrbahn auffahren zu können (BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016, StVO §8 Rn. 8)
Den Beklagten ist kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorzuwerfen. Das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO dient nicht dem Schutz kreuzender Verkehrsteilnehmer (OLG München, Urt. v. 14.10.2016 - 10 U 3014/15; BGH, Urt. v. 19.09.1974 - III ZR 73/72). Diese Wertung darf nicht dadurch umgangen werden, indem die Anforderungen an das Rechtsfahrgebot im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots, welches immer gilt, miteingestellt werden, weil dies der Spezialität der Regelung des § 2 Abs. 2 StVO nicht gerecht werden würde. (LG Saarbrücken, Urt. v. 29,04.2016- 13 S 3/16)
Streitwert: 8.025,00 €