Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2017
Landgericht Cottbus Urteil vom 07.06.2017 – 3 O 374/16
3. Zivilkammer
Tenor§
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,56 EUR nebst fünf Prozentpunkten Verzugszinsen über den Basiszinssatz seit dem 29.11.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 EUR nebst fünf Prozentpunkten Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 45 %, die Klägerin zu 55 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: bis 500,00 EUR
Tatbestand§
Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren gegen den rechtswidrigen und von der Beklagten selbst mittlerweile aufgehobenen Wasserversorgungsbeitragsbescheid, weiterhin Rechtsanwaltskosten für das Aussetzungsverfahren und als Nebenforderung Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für das zivilrechtliche Verfahren auf Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren und das Aussetzungsverfahren. Der mit der Antrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 179,27 EUR (Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren) wurde von der Klägerseite nach Einwand der Beklagten, diese Kosten hätte die Klägerseite im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festsetzen lassen können, zurückgenommen.
Im Einzelnen:
Am 23.12.2015 erließ der beklagte Verband einen Wasserversorgungs-Beitragsbescheid für das Grundstück der Klägerin in … Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten und legte durch diese Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein. Sie beantragte auch die Aussetzung der Vollziehung. Unter dem 27.04.2016 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen vom 17.12.2015 und 12.11.2015 mit, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab dem 27.04.2016 stattgegeben werde. Weitere Auswirkungen der Sache würden geprüft und der Beklagte würde die Klägerin unaufgefordert informieren. Am 03.05.2016 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht. Am 06.06.2016 hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid auf. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auferlegte das Verwaltungsgericht, die Kosten des Verfahrens der dort beklagten Partei. Mit Schreiben vom 17.10.2016 und Schreiben vom 21.11.2016 verlangte die Klägerin von dem beklagten Verband Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren und für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Beifügung der jeweiligen Kostennote K4 und K5, Bl. 10 und 11 d. A..
Für das Widerspruchsverfahren ist in der Kostennote ein Gegenstandswert von 2.098,05 EUR und eine Gebührensumme von 179,27 EUR ausgewiesen. Für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung ist ein Gegenstandswert von 524,51 EUR und ein Rechtsanwaltsgebührenbetrag in Höhe von 147,56 EUR ausgewiesen.
Mit der Anlage K6 sind die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Tätigkeit auf Schadensersatz in Höhe von 326,83 EUR (179,27 EUR + 147,56 EUR) mit insgesamt 83,54 EUR berechnet.
Die Klägerin begehrte ursprünglich Schadensersatz auch in Höhe der Rechtsanwaltskosten des Widerspruchsverfahrens gemäß der Kostennote K4 in Höhe von 179,27 EUR. Nahm den Antrag aber insoweit zurück (Blatt 25 d. A.). Die Klägerin begehrt weiterhin Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten im Aussetzungsverfahren gemäß der Kostennote K5 in Höhe von 147,56 EUR. Sie ist der Ansicht, dass der Aussetzungsantrag nicht völlig überflüssig gewesen sei, wie die Beklagten zu meinen scheint, sondern sogar erforderlich gewesen sei. Ausweislich der Anlage K7, d. h. des Schreibens der Beklagten vom 27.04.2016 wurde dem Aussetzungsantrag stattgegeben. Nur deshalb sei ein gerichtlicher Aussetzungsantrag gemäß §§ 80 Abs. 5 und 80 Abs. 6 VwGO nicht mehr erforderlich gewesen. In einem solchen Fall sei aber der Aussetzungsantrag gegenüber der Behörde notwendig und die dabei entstandenen Anwaltskosten ersatzfähiger Schaden. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2012, AZ: 2 O 46/11.
Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten entsprechend der Kostennote K6 in Höhe von 83,54 EUR seien als Schadensersatzanspruch nach dem Staatshaftungsgesetz ersatzfähig.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 326,83 EUR nebst fünf Prozentpunkten Verzugszinsen seit dem 29.11.2016 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 EUR nebst fünf Prozentpunkten Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
In Höhe von 179,27 EUR nebst anteiliger Zinsen hat sie die Klage zurückgenommen (Bl. 25 d. A.). Im Übrigen verfolgt sie den Anspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Rechtsanwaltskosten für den Antrag gemäß § 80 VwGO seien kein ersatzfähiger Schaden. Die Kosten für den Antrag § 80 Abs. 4 VwGO seien keine eigene Angelegenheit, wenn -wie hier- ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur im Widerspruchsverfahren, aber nicht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 und 80 Abs. 6 VwGO geltend gemacht werde. Für den im Widerspruchsverfahren zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 VwGO) siehe die VwGO keine Erstattung der Anwaltskosten vor. Das ergäbe sich aus § 162 VwGO, der nur das Widerspruchsverfahren erwähne. Dann dürfte der von der VwGO nicht zugebilligte Anspruch aber nicht über den Umweg des Staatshaftungsrechts gewährt werden.
Ein Anspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten bestehe deshalb nicht, weil die Hauptansprüche nicht bestünden.
Die Klage wurde dem Beklagten am 28.12.2016 zugestellt.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die Forderungen nach § 1 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz auf Schadensersatz zu.
1.
Der Erlass rechtswidriger Abgabebescheide durch eine Behörde stellt eine Amtspflichtverletzung dar, die nach den Regelungen des Staatshaftungsgesetzes Schadensersatzansprüche auslöst (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.06.2012, AZ: 2 U 46/11, veröffentlich in Juris, Randziffer 34; BGHZ 166, 22).
Zu den ersatzfähigen Vermögensschäden gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Abwehr der rechtswidrigen Bescheide (Brandenburgisches OLG und BGH jeweils am aaO).
Für das vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach dem Staatshaftungsgesetz gem. § 5 StHG zu absolvierende Verwaltungsverfahren genügt es, wenn der Anspruchsteller gegenüber der Behörde für diese erkennbar ein zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend macht. Auf die Form kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf einen ausdrücklichen Verweis auf die Regelungen der Staatshaftung als Anspruchsgrundlage. In dem vorprozessualen Begehren auf Zahlung der Anwaltskosten liegt im Streitfall das erforderliche und ausreichende Verlangen der Klägerin.
Der Beklagte hat mit dem mittlerweile aufgehobenen rechtswidrigen Bescheid seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln, die aus der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gem. Artikel 20 Abs. 3 GG folgt, verletzt.
Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, beantwortet sich allein danach, ob die getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sich als sachlich unzutreffend darstellt und gegen die Rechtslage verstößt (Brandenburgisches OLG aaO und BGH, Urteil vom 19.01.2006, AZ: III ZR 82/05). Die rechtswidrige staatliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 StHG liegt bei Erlass rechtswidriger Bescheide vor. Das der hier streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig war, ergibt sich bereits aus seiner späteren Aufhebung.
Das gilt auch dann, wenn die Behörde erst später von relevanten Umständen Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist nämlich nicht die Kenntnis der Behörde, sondern die objektive Rechtslage.
2. Schutzbereich der Normen:
a) Rechtsanwaltkosten im Widerspruchsverfahren:
Der Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren ist auch vom Schutzbereich der Norm erfasst (Brandenburgisches OLG aaO). In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, das Vorverfahrenskosten insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes, die nicht im erforderlichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können. In gleicher Weise können derartige Kosten zu den nach § 1 Abs. 1 StHG ersatzfähigem Vermögensschaden gehören (OLG Brandenburg und BGH a.a.O.).
Greift der Bürger einen ihn belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakt an, so werden die hierdurch adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten in jedem Fall vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zur rechtmäßigem Verwaltungshandeln umfasst. Das gilt auch dann, wenn die Behörde auf den Widerspruch hin den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufhebt (Brandenburgisches OLG aaO).
§ 80 LVwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziff. LVwVfG in Brandenburg schließt eine Kostenerstattung im Vorverfahren auch dann nicht aus, wenn die Abgabenordnung zur Anwendung gelangt. Die Ersatzpflicht ist unabhängig von der Art des Rechtsfehlers, auf dem die Rechtshängigkeit beruht.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kosten nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften erstattungsfähig gewesen wären. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Geschädigte mit diesen Kosten durch die Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig belastet worden ist.
Im Streitfall muss nicht entschieden werden, ob dem Rechtsschutzbedürfnis entgegen steht, dass der Kläger die Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht hätte geltend machen können oder noch geltend machen kann. Der Kläger hat insoweit die Klage zurückgenommen.
b) Rechtsanwaltskosten für den Antrag gemäß § 80 IV VwGO.
Der Einwand der Beklagten, neben der Rechtsanwaltsgebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren nach § 68 ff. VwGO könne keine weitere Gebühr für die Vertretung im Verfahren nach Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO geltend gemacht werden, weil eine einheitliche Angelegenheit vorliege, greift nicht. Es ist zu differenzieren zwischen der Frage, ob innerhalb des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Angelegenheit der Klage und die Angelegenheit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO eine einheitliche Angelegenheit ist und der anderen Frage, ob im Vorverfahren die Vertretung im Widerspruchsverfahren und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO eine eigene Angelegenheit ist. § 17 RVG regelt ausdrücklich, dass das Verfahren bis zur verwaltungsgerichtlichen Klage und das Verfahren ab verwaltungsgerichtlicher Klage zwei unterschiedliche Angelegenheiten sind. § 17 RVG regelt allerdings auch, dass das Widerspruchsverfahren und das Verfahren gemäß Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO zwei unterschiedliche Angelegenheiten sind (vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2009, AZ: 2 SO 201/08, veröffentlicht in Juris, Randziffer 6 ebenfalls veröffentlicht in NJW 2009, 2075). Daher ist der Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO eine andere Angelegenheit als das Widerspruchsverfahren. Es entstehen 2 getrennte Rechtsanwaltsgebühren, die jeweils ersatzfähiger Schaden sind.
c) Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die durch die zivilrechtliche Forderung auf Schadensersatz in Höhe der o.g. Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren und Aussetzungsverfahren entstanden sind.
Da der materiell-rechtliche Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren in Höhe von 179,27 EUR und auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten im Aussetzungsverfahren in Höhe von 147,56 EUR unabhängig davon bestand, ob der Klägerin die Möglichkeit der Festsetzung, d. h. der Titulierung, im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht offen stand, hatte die Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem sie dies vorprozessual gegenüber dem Beklagten geltend machte, einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 326,83 EUR.
Selbst wenn man von einem Anspruch nur auf Zahlung entsprechend der Anlage K5 in Höhe von 147,56 EUR ausgehen wollte, wären die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach einem Gebührenwert von bis 500,00 EUR entstanden. Daher ist der Klägerin auch der Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe der geltendgemachten 83,54 EUR entsprechend der Kostennote gemäß Anlage K6 entstanden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Klägerin hatte den Beklagten schriftlich zur Zahlung entsprechend der beigefügten Kostennoten K4 und K5 aufgefordert und eine Frist gesetzt, die vor dem hier tenorierten Zinsanspruch abgelaufen war.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, Nr. 11 und 711 ZPO.