Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2018
Landgericht Cottbus Urteil vom 01.02.2018 – 11 O 73/17
Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0201.11O73.17.00
Tenor§
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG in Anspruch.
Die Verfügungsbeklagte wurde 1997 gegründet.
Der Verfügungskläger ist mit einem Betrag in Höhe von 96.000,00 Euro als Gesellschafter am Stammkapital der Verfügungsbeklagten beteiligt. Weitere Geschäftsanteile in Höhe von 96.000,00 Euro hält der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte selbst hält Anteile im Wert von 64.000,00 Euro.
Nach § 7 Abs. 1 der aktuellen Satzung der Verfügungsbeklagten ist zur Einziehung eines Geschäftsanteils an der Gesellschaft immer eine Mehrheit von 75 % der nach § 7 Abs. 2 der Satzung vorhandenen bzw. zur Abstimmung berechtigten Stimmen erforderlich.
Mit Schreiben vom 28.11.2016 lud der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu einer Gesellschafterversammlung am 14.12.2016. Die Tagesordnung wurde mitgeteilt. Die Ladung wurde dem Verfügungskläger am 28.11.2016 zugestellt. Der Verfügungskläger leidet an einem Burnoutsyndrom und ist seit dem 10.11.2015 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Nach Erhalt der Ladung zur Gesellschafterversammlung vom 14.12.2016 hielt der Verfügungskläger am 01.12.2016 eine Belegschaftsversammlung ab. Am 19.12.2016 fand eine weitere Belegschaftsversammlung statt, zu der der Verfügungskläger eingeladen hatte. Auch an dieser Versammlung nahm der Verfügungskläger teil. Nach Erhalt der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 14.12.2016 wandte sich der Verfügungskläger an die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 12.12.2016 und teilte u. a. mit, der kritische Gesundheitszustand des Verfügungsklägers sei seit Frühjahr 2016 bekannt. Weiter wies der Verfügungskläger darauf hin, dass ihm keine Untreuehandlungen zu Lasten der Gesellschaft vorzuhalten seien. Zudem fügte er ein ärztliches Attest vom 12.12.2016 bei.
Die Gesellschafterversammlung wurde am 14.12.2016 abgehalten und es kam zu den angekündigten Beschlussfassungen. Unter anderem wurden die Geschäftsanteile des Verfügungsklägers aus wichtigem Grund eingezogen.
Auf Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer am 16.12.2016 in dem Verfahren 11 O 169/16 LG Cottbus durch den Vorsitzenden allein eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen, wonach die Verfügungsbeklagte zu 1 es zu unterlassen hatte, dem Verfügungskläger Zutritt zu den Geschäftsräumen und dem Betriebsgrundstück zu untersagen.
Dem damaligen Verfügungsbeklagten zu 2, dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, ist untersagt worden, eine aufgrund der Beschlussfassung vom 14.12.2016 geänderte Gesellschafterliste zum Registergericht Cottbus einzureichen.
Durch Urteil vom 12.01.2017 ist die einstweilige Verfügung teilweise bestätigt und im Übrigen aufgehoben worden.
Der Verfügungskläger hat Berufung eingelegt beim OLG Brandenburg zum Az: 7 U 17/17.
Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten hat mit Schreiben vom 14.12.2016 erneut zu einer Gesellschafterversammlung auf den 30.12.2016 geladen. Die Ladung ging dem Verfügungskläger am 15.12.2016 zu.
Am 22.12.2016 teilte der Verfügungskläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit, er sei weiterhin erkrankt und könne an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen. Es wurde ein weiteres Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie überreicht.
Am 30.12.2016 fand die Gesellschafterversammlung statt und es wurden die angekündigten Beschlüsse gefasst, u. a. Einziehung der Gesellschaftsanteile des Verfügungsklägers aus wichtigem Grund.
In dem Verfahren 11 O 1/17 LG Cottbus beantragte der Verfügungskläger u.a., der Verfügungsbeklagten zu untersagen, eine aufgrund der Beschlussfassung vom 30.12.2016 geänderte Gesellschafterliste zum Registergericht Cottbus einzureichen. Insoweit wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat auch hier Berufung eingelegt bei dem OLG Brandenburg zu dem Az: 7 U 27/17.
Die Beschlussanfechtungsklagen vor dem Landgericht Cottbus haben die Aktenzeichen: 11 O 173/16 sowie 11 O 10/17. In der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2017 wurden die Verfahren unter Führung des Verfahrens 11 O 173/16 miteinander verbunden. Eine Entscheidung in der Sache ist noch nicht ergangen.
Mit notarieller Urkunde vom 24.01.2017 hat die Verfügungsbeklagte die Einziehung des Geschäftsanteils des Verfügungsklägers dem Handelsregister bekanntgemacht und dieses hat die geänderte Gesellschafterliste mit gleichem Datum veröffentlicht (Anlage A 15, Bl. 79 d. A.).
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die Beschlussfassungen vom 14.12.2016 und 30.12.2016 seien rechtswidrig zustande gekommen und damit nichtig. Es habe die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung gefehlt, da nicht mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten gewesen sei. Auch sei das Teilnahmerecht des Verfügungsklägers verletzt worden. Ein wichtiger Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile läge auch nicht vor.
Zur näheren Begründung wird auf die Schriftsätze des Verfügungsklägers in den einstweiligen Verfügungsverfahren sowie in dem hiesigen Verfahren verwiesen.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 GmbHG sei eröffnet. Ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen sei es notwendig und erforderlich, den Widerspruch in der Gesellschafterliste einzutragen, um weiteren Schaden von dem Verfügungskläger abzuwenden.
Der Verfügungskläger beantragt:
1.Dem Einziehungsvermerk bei der lfd. Nr. 1 der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste vom 19.01.2017, dem Geschäftsanteil des früheren Gesellschafters ... mbH (Amtsgericht Cottbus, HRB ...), wird zu Gunsten des Verfügungsklägers ein Widerspruch zugeordnet.
2.Dem Verfügungsbeklagten wird angedroht,
dass in jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1. ausgesprochene Verpflichtung ein von dem Gericht festzulegendes Ordnungsgeld verhängt werden kann.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es fehle bereits an einem Verfügungsanspruch.
Die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste solle den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten verhindern.
Nicht existente Geschäftsanteile könnten jedoch nicht gutgläubig erworben werden. Der Geschäftsanteil des Verfügungsklägers sei nicht mehr existent, da die Einziehung den Untergang des Geschäftsanteils zur Folge habe. Eine Weiterveräußerung des Geschäftsanteils und ein gutgläubiger Erwerb sei damit nicht möglich. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 GmbHG sei nicht eröffnet.
Die Verfügungsbeklagte sei auch nicht passiv legitimiert.
Es fehle auch am Vortrag des Verfügungsklägers zum Verfügungsgrund. Es müsse zwar der Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden; dennoch sei konkreter Vortrag zum Verfügungsgrund notwendig. Der Antrag sei zudem wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des Verfügungsklägers seien formell und materiell rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Verfügungsantrag ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig.
In dem Verfahren 11 O 1/17 LG Cottbus ging es u. a. darum, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. In dem Verfahren hier geht es um die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste. Insoweit liegen verschiedene Streitgegenstände vor.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist aber nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers ist der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG nicht eröffnet.
Die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste im Handelsregister soll einen gutgläubigen Erwerb des Geschäftsanteils von einem Nichtberechtigten verhindern.
Insoweit schließt die Zuordnung eines Widerspruchs vor Vollendung des Rechtserwerbs einen gutgläubigen Erwerb aus. § 16 Abs. 3 GmbHG regelt aber den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils von einer Person, die als Inhaber dieses Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Ist hingegen ein Gesellschafter von einem Einziehungsbeschluss betroffen und wird anschließend die Gesellschafterliste entsprechend geändert, erscheint dieser in der Gesellschafterliste nicht mehr. Es erscheint, sofern die Gesellschaft keine anderweitige Maßnahme ergreift, keine andere Person als Inhaber dieses Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste. Der Geschäftsanteil geht vielmehr infolge des Einziehungsbeschlusses regelmäßig unter (vgl. BGH GmbHR 1998, 1177; OLG Dresden NZG 2016, 385; Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. § 34 Rn. 19).
Ist aber der Geschäftsanteil infolge des Wirksamwerdens der Einziehung untergegangen, ist ein gutgläubiger Erwerb des Geschäftsanteils nicht mehr möglich. Nur der Erwerb eines existierenden Geschäftsanteils ist denkbar (vgl. Baumbach/Hueck, a. a. O., § 16 Rn. 28).
Ein entsprechender Widerspruch ginge daher ins Leere.
Die Kammer folgt insoweit ausdrücklich der Rechtsauffassung vom Fluck in GmbHR 2017, 67 und folgt nicht der Entscheidung des Kammergerichts in GmbHR 2016, 416, wonach bei einem Streit um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses grundsätzlich effektiver und ausreichender vorläufiger Rechtsschutz durch die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG erlangt werden kann.
Der Verfügungskläger erscheint auch nicht mehr in der Gesellschafterliste. Gemäß Anlage K 15, Bl. 79 d. A., ist der Verfügungskläger in der Gesellschafterliste gestrichen und es ist der Vermerk in der Gesellschafterliste enthalten, der Anteil des Verfügungsklägers ist eingezogen worden. Danach kommt ein gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten nicht in Betracht.
Streitwert: 96.000,00 Euro (Höhe des Geschäftsanteils des Verfügungsklägers, vgl. OLG Nürnberg ZIP 2014, 1881).