Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2018
Landgericht Cottbus Beschluss vom 12.03.2018 – 1 S 33/16
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0312.1S33.16.00
Tenor§
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15.11.2017 (Az.: 1 S 33/16), wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsbehelfs hat die Klägerin zu tragen.
Gründe§
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a ZPO zulässig.
Gegen das Urteil vom 15.11.2017 ist kein Rechtsmittel gegeben, so dass die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist. Sie wurde gemäß § 321a Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht erhoben. Insbesondere wurde diese gemäß § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach möglicher Kenntniserlangung eingelegt. Das Urteil vom 15.11.2017 wurde der Klägerin am 30.11.2017 zugestellt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.12.2017, eingegangen bei Gericht per Telefax am 14.12.2017, die Anhörungsrüge erhoben.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Eine solche Verletzung ist nur dann gegeben, wenn das Verfahren des Gerichts nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG entspricht oder gegen weitergehende gesetzliche Vorschriften wie z.B. der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen wurde. Es muss zudem ein objektiver Verstoß vorliegen.
Die Entscheidung der Kammer ist weder eine Überraschungsentscheidung noch eine sog. „krasse Fehlentscheidung“, weil sie Parteivortrag übergangen oder nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin beabsichtigt eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Dies kann jedoch nicht mit einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erreicht werden und ist auch nicht die Funktion einer solchen Rüge.
Die Klägerin legt keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Sofern die Klägerin rügt, dass das Gericht in seiner Entscheidung erstmals ohne vorherigen Hinweis von einer Obliegenheit zur Aufklärung spreche und die AKB der Beklagten, insbesondere E. 1. 3 AKB 2010 zugrundelege, obwohl die erstinstanzliche Entscheidung hierzu keine Feststellungen treffe, so stellt dies keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Insbesondere in Bezug auf das Vorliegen einer vorsätzlichen oder gar arglistigen Obliegenheitsverletzung hat das Gericht zum einen mit seiner Ladungsverfügung vom 29.09.2016 (Bl. 313 d.A.) sowie im Termin vom 11.10.2017, ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 328/329 d.A.), ausdrücklich hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Kammer ist so im Vorfeld der Entscheidung als auch im Termin ihrer Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nachgekommen. Sie hat ausdrücklich und deutlich auf ihrer Rechtsauffassung hingewiesen.
Die Rüge der Klägerin dahingehend, dass die Aussage des Zeugen ... vom Gericht falsch verstanden, bewertet und gewürdigt und dieser als Wissenserklärungsvertreter angesehen wurde, ist kein tauglicher Rügegrund. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen rechtlichen Entscheidung und ihre Begründung sowie der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO (Zöller/Vollkommer ZPO, 32. Aufl. 2018, § 321a Rn 7). Das Gericht hat gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden und ist dabei nicht an die Auffassungen der Parteien gebunden. Zudem sind gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Entscheidung nur die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Das Vorbringen der Klägerin wurde auch nicht aufgrund eines Fehlens in den Entscheidungsgründen übergangen. Das Gericht ist nicht gehalten sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Aspekt des Parteivorbringens auseinanderzusetzen (Bacher in: BeckOK/ZPO, 27. Ed. 2017, § 321 Rn 43). Es ist davon auszugehen, dass das Gericht den Parteivortrag zur Kenntnis genommen hat.
Diesen Anforderungen wurde in der Entscheidung vom 15.11.2017 ausreichend Genüge getan. Es mangelte auch bei diesen Punkten nicht an richterlichen Hinweisen gemäß § 139 Abs. 2 ZPO.
In der streitgegenständlichen Entscheidung bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer evidenten Verfehlung des Sachverhaltes und der Gehörsvereitelung durch eine willkürliche Verfahrensgestaltung kam. Insbesondere hätte die Kammer die Klägerin nicht noch einmal anhören müssen. Denn sie hatte im Vorfeld des Termins sowie im Termin selber, ausweislich des Sitzungsprotokolls, mehrmals die Möglichkeit zu den einzelnen streitigen Punkten Stellung zu nehmen. Auch hat die Kammer das Vorbringen der Klägerin erfasst und nicht grob missverstanden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war nicht notwendig. Eine Ausforschung des Sachverhalts ist nicht Aufgabe des Gerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.