Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2018

Landgericht Cottbus Beschluss vom 28.03.2018 – 1 S 147/17

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2018:0328.1S147.17.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11.07.2017, Aktenzeichen 4 C 1093/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 436,05 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11.07.2017, Aktenzeichen 4 C 1093/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer im Beschluss vom 13.02.2018 Bezug genommen.

Die Ausführungen der Klägerin in der Gegenerklärung vom 14.03.2018 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Soweit die Klägerin nämlich auf die bestehenden gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten aller auf einem Parkplatz fahrenden Autofahrer hinweist, ist dies ja richtig; nur muss die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht in jedem Fall auch jedem Fahrer nachgewiesen werden. Das Amtsgericht hat aber mit plausibler nachvollziehbarer Begründung im vorliegenden Fall keine schuldhafte Verletzung des Rücksichtnahmegebots und damit einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO durch den Beklagten positiv festgestellt, weil es keine Tatsachen als nachgewiesen annahm, die den Schluss auf ein derartiges Verschulden auf Beklagtenseite zulassen. Diese Begründung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal bereits die Klagebegründung keine konkreten Tatsachen aufführt, die einen entsprechenden Schluss zuließen. Die Tatsache des Anstoßes zwischen Fahrzeug und Fahrzeugtür selbst genügt dafür nicht, da diese Tatsache nur den Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin als die die Tür Öffnende begründet und nicht zugleich auch einen solchen für einen schuldhaften Verstoß auch des Beklagten gegen die Rücksichtnahmepflicht. Wenn die Klägerin einen Verstoß der Beklagten damit begründen möchte, dass der Beklagte sich nicht darüber vergewissert habe, ob Insassen aus dem Fahrzeug der Klägerin aussteigen wollten, ist dies zum einen nicht bewiesen und zum anderen nicht unbedingt geeignet, ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zwingend anzunehmen, da auch bei einer etwaigen Registrierung eines Insassen in einem parkenden Fahrzeug der Einparkende zunächst darauf vertrauen darf, dass der andere Insasse sich verkehrsgerecht verhalten und vor dem Aussteigen aufpassen wird, dass beim Türöffnen kein anderes Fahrzeug zu Schaden kommen kann.

Der Verweis auf eine Vorbemerkung in Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, ersetzt keine notwendige Abwägung in jedem Einzelfall. Grüneberg gibt in Vorbemerkungen regelmäßig allenfalls einen vage angenommenen „Durchschnitt“ der Quoten für alle möglichen Fallkonstellationen, auch soweit sie mit dem hiesigen Fall nicht konkret vergleichbar sind, an. Schon die anschließend angegebenen Einzelentscheidungen weichen mitunter erheblich von dem vagen „Durchschnitt“ ab. Die notwendige Abwägung für den konkret hier zu entscheidenden Einzelfall hat das Amtsgericht aber vorgenommen, ohne dass dabei Rechtsfehler aufgetreten wären, so dass eine Bindung an die entsprechenden erstinstanzlichen Feststellungen besteht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.