Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2018
Landgericht Cottbus Urteil vom 02.10.2018 – 6 O 194/17
ECLI:DE:LGCOTTB:2018:1002.6O194.17.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Rentenversicherung infolge eines Widerspruchs.
Der Kläger unterzeichnete am 20.10.2004 einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung bei der Beklagten. Als Zielfonds wurde der ................ angegeben (Vertrag Nr. ………).
Es war ab 01.12.2004 ein monatlicher Versicherungsbeitrag von 100,00 € zu entrichten.
Bei Antragsunterzeichnung erhielt der Kläger die Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung ......... Sachwert sowie die Verbraucherinformation mit Ausnahme des zuvor entnommenen Originalvertrages in einem Antragsheft.
Der Versicherungsschein wurde mit Policenbegleitschreiben vom 11.11.2004 übersandt.
Der Kläger zahlte insgesamt bisher 13.697,34 €. Er erhielt auf Anforderung im Oktober 2010 eine Teilauszahlung (Policendarlehen) in Höhe von 2.158,00 €, womit 20,00 € Gebühren verbunden waren.
Im März 2014 kündigte der Kläger den Vertrag.
Die Beklagte zahlte daraufhin den von ihr ermittelten Rückkaufswert in Höhe von 6.676,29 € aus. Nach Mitteilung von Vertragsdetails und angefallenen Kosten auf Anforderung des Klägers vom 10.03.2016 ließ der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2016 über seinen Prozessbevollmächtigten den Widerspruch/Rücktritt zum Versicherungsvertrag erklären und die Beklagte vergeblich zur Erstattung der seinerseits gezahlten Beiträge abzüglich erfolgter Auszahlungen sowie der gezogenen Nutzungen bis 29.03.2016 auffordern.
Der Kläger meint, dass er Anspruch auf Auszahlung in der geltend gemachten Höhe habe nach §§ 812 I S. 1, Alt. 1, 818 I, II BGB. Er sei noch zum Widerspruch bzw. Rücktritt berechtigt. Er habe keine ausreichende Verbraucherinformation erhalten und sei zudem über ein ihm zustehendes Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht nicht hinreichend belehrt worden. Die Widerspruchsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Vertrag sei folglich schwebend unwirksam. Zudem sei die Regelung in § 5 a, II, Satz 4 VVG a. F. europarechtswidrig.
Mit der Klage vom 17.07.2017 hat der Kläger zunächst beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.863,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Pkt. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 3.052,04 € seit 30.03.2016, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 1.046,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Pkt. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nach mehrfacher Klageänderung beantragt der Kläger nunmehr,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.863,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Pkt. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 3.052,04 € seit 30.03.2016, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 1.724,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Pkt. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 1.046,46 €, aus einem Teilbetrag von 201,82 € und einem weiteren Teilbetrag von 476,34 € jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dem Kläger stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Er habe die Verbraucherinformation vollständig mit den Versicherungsbedingungen erhalten. Der Kläger sei darüber hinaus auch hinreichend und ausführlich über ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht belehrt worden und habe diese Belehrung auch durch Unterschrift bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages wegen Beendigung des Rentenversicherungsvertrages …….
Das mit der Klage verfolgte Begehren des Klägers, die gezahlten Prämien in voller Höhe zuzüglich der gezogenen Nutzungen (Zinsen) zurückzuerhalten, ist unbegründet.
Ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. I S. 1 Alt. 1 BGB sowie ein Anspruch auf die daraus gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. I BGB kommt nicht in Betracht.
Zwischen den Parteien wurde unstreitig im Jahre 2004 der o. g. Versicherungsvertrag abgeschlossen. Der Kläger hat nicht wirksam nach § 5 a I VVG a. F. dem Vertragsabschluss widersprochen.
Zunächst ist der Vertrag vom Kläger im Jahre 2014 gekündigt worden.
Die Beklagte hat daraufhin den von ihr errechneten Rückkaufswert ausgezahlt, was der Kläger ohne irgendwelche Einwendungen akzeptiert hat. Danach war der Vertrag zwischen den Parteien durch die Kündigung beendet. Erst im März 2016 entschloss sich der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - weitere Informationen der Beklagten zu diesem Vertrag einzuholen, um dann nach Vorlage dieser Informationen am 15.03.2016 den Widerspruch bzw. Rücktritt zu erklären. Ob eine derartige Erklärung bezogen auf den bereits zwei Jahre zuvor durch Kündigung und Abrechnung bereits beendeten Vertrag noch möglich war und der Kläger überhaupt noch wirksam widersprechen konnte, kann offenbleiben.
Im Weiteren kann offenbleiben, ob der Kläger in richtiger Form von der Beklagten über einen möglichen Widerspruch oder Rücktritt belehrt worden ist und die Verbraucherinformation ausreichend war. Der Kläger konnte dem Vertrag ca. 12 Jahre nach Beitragszahlungsbeginn nicht mehr wirksam widersprechen.
Nach § 5 a Abs. II S 4 VVG a. F. erlischt das Recht zum Widerspruch unabhängig von § 5 a Abs. II S. 1 VVG a. F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Die erste Prämie zahlte der Kläger im November 2004.
Den Widerspruch ließ der Kläger erstmals im März 2016, im Übrigen zwei Jahre nach Kündigung und Abrechnung des Vertrages erklären.
Die Regelung des § 5 a Abs. II S. 4 VVG a. F. ist auch vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Insofern folgt das Gericht der herrschenden Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2012, 8 U 1252/11 und Landgericht Berlin, Urteil vom 19.03.2012, 23 O 409/11).
§ 5 a Abs. II S. 4 VVG a. F. stellt sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. I i. V. m. Anhang 2 Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10.11.1992 bzw. Art. 36 Abs. I i. V. m. Anhang 3 Buchstabe A, der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 dar. Diese Regelung kann zwar dazu führen, dass eine vertragliche Bindung des Verbrauchers ohne die in den Richtlinien geforderte vorherige ausreichende Information des Verbrauchers erfolgt. Hieraus kann der Kläger jedoch vorliegend für sich keine Rechte herleiten. Der Richtlinie kann bereits nicht entnommen werden, welche Konsequenzen mit einer unterbliebenen Information des Verbrauchers verbunden sein sollen. Aus einem etwaigen Verstoß gegen die Richtlinie könnte der Kläger im Weiteren auch keine unmittelbaren Ansprüche herleiten. Eine fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien führt insbesondere nicht zur Teilnichtigkeit des innerstaatlichen Rechts. Dies folgt auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.10.2004, Az.: C-397/01. Danach steht zwar das Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung. Die Richtlinie selbst begründet jedoch keine Verpflichtungen für einen Einzelnen. Eine Auslegung ist daher nur in dem nach nationalem Recht zulässigen Rahmen möglich.
Eine solche Auslegung scheitert vorliegend allerdings am eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Eine Auslegung des § 5 a VVG a. F. gegen dessen ausdrücklichen Wortlaut kommt daher nicht in Betracht. Der Gesetzgeber wollte hier bewusst nach Ablauf der Jahresfrist eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers auch dann herbeiführen, wenn ihm Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformationen weder bei Antragstellung noch später vollständig überlassen wurden, auch wenn der Gesetzgeber sehr wahrscheinlich nicht bewusst gegen europäisches Recht verstoßen wollte. Die der Auslegung und auch der richterlichen Rechtsfortbildung gesetzten Grenzen wären deshalb mit einer Auslegung des § 5 a Abs. II S. 4 VVG a. F. überschritten.
Ausgehend davon steht dem Kläger kein Prämienrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag zu, darüber hinaus auch kein Anspruch auf gezogene Nutzungen.
Diese Erwägungen gelten auch hinsichtlich des Widerspruchsrechts bzw. einer Befristung aus § 8 Abs. IV VVG a. F.
Im Weiteren ist der Widerspruch nach einem Zeitraum von 12 Jahren ab Vertragsschluss und zuvor bereits erfolgter Kündigung rechtsmissbräuchlich.
Die Beklagte konnte sich bedingt durch die über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren erfolgte Beitragszahlung bis zur Kündigung, des im Jahre 2009 beantragten und in 2010 gewährten Policendarlehens ohne Zinsen und der danach u. a. im Jahre 2012 begehrten Änderung auch hinsichtlich der Wahl des Fonds darauf einstellen, dass der Vertrag Bestand hat.
Der Kläger verhält sich insoweit widersprüchlich, als er den Vertrag über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren erfüllt, daraus „Nutzungen“ zieht durch Inanspruchnahme eines Policendarlehens und Änderungen begehrt sowie in 2014 den Vertrag kündigt und den Abrechnungsbetrag widerspruchslos entgegennimmt, jedoch zwei Jahre später dann den Widerspruch erklärt, weil er nunmehr meint, der Vertrag sei schwebend unwirksam. Für die Beklagte wurde durch das Verhalten des Klägers schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet, ebenso hinsichtlich der Beendigung durch Kündigung.
Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er selbst im Jahre 2014 davon ausgegangen ist, dass der Vertrag nach der Kündigung beendet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
Streitwert: 6.587,67 €