Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2019
Landgericht Cottbus Urteil vom 04.09.2019 – 2 O 55/18
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2019:0904.2O55.18.00
Tenor§
1. Das Versäumnisurteil vom 13.02.2019 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Bereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand§
Der Kläger macht Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Über das Vermögen einer .......... GmbH in .......... ist durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus am 20.03.2009 - 63 IN 27/08 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Grundlage war der Eigenantrag der Schuldnerin vom 26.01.2009.
Die Schuldnerin war am 24.10.2006 errichtet worden und hatte ihren Betrieb am 02.01.2007 aufgenommen.
Die Beklagte gewährte der Schuldnerin Bank-/Kreditverträge. Zunächst räumte sie der Schuldnerin zwei Investitionsdarlehen von 1.250.000,00 Euro für die Errichtung eines Heizkraftwerkes und über 54.000,00 Euro für den Erwerb und die Installation einer Holzbrikettanlage ein. Zur Vorfinanzierung von Mehrwertsteuer und Investitionszulagen erhielt die Schuldnerin einen Kontokorrentkredit von 900.000,00 Euro mit der Vertrags- und Girokonto-Nr. 3820902529 und einen weiteren Kontokorrentkredit zur Konto-Nr. 3509109189 über 200.000,00 Euro. Der erste Kontokorrentkreditvertrag war bis zum 30.12.2008 befristet. Die AGB der ......... waren in diesem Vertrag einbezogen worden.
Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten wurde u. a. die Abtretung der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen das Finanzamt ………. auf Zahlung einer Investitionszulage für Investitionen in den Betrieb der Schuldnerin in der .......... in .......... vereinbart - Vertrag vom 27.04.2007.
Den 1. Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage stellte die Schuldnerin am 13.02.2008, der am 20.02.2008 beim Finanzamt ……… einging. Daraus leitete sie einen Anspruch in Höhe von 615.149,97 Euro ab. Beigefügt war eine „KMU-Erklärung“ mit einer offenen Abtretung von Einzelforderungen zu Gunsten der Beklagten zu einem Betrag von 669.400,00 Euro.
Am 21.02.2008 unterzeichneten die Schuldnerin und die Beklagte eine Abtretungsanzeige über die volle Abtretung der Investitionszulage für Investitionen .........., ........... In dieser ist der Grund der Abtretung als Sicherungsabtretung für die Kreditierung des Kontos 3820902529 angegeben. Diese Anzeige enthält auf der 1. Seite unten handschriftliche Vermerke (Bl. 84 d.A.).
Unter dem 26.03.2008 stellte die Schuldnerin einen neuen Antrag auf Investitionszulage, weil im ursprünglichen Antrag Wirtschaftsgüter aufgenommen worden waren, die als gebrauchte Anschaffungen nicht förderungsfähig waren.
Der geänderte Antrag führte nicht zu einem Bescheid des Finanzamtes …… . Dieses ordnete vielmehr eine Sonderprüfung an, die Ende Oktober 2008 abgeschlossen war. Mit Bescheid vom 11.11.2008 wurde ein Betrag in Höhe von 513.734,58 Euro festgesetzt.
Unmittelbar nach Erlass erfolgte die Auszahlung an die Beklagte.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.01.2009 sämtliche Geschäftsverbindungen mit der Schuldnerin gekündigt und unter dem 02.04.2009 ihre Forderungen bei dem Kläger zur Tabelle angemeldet. Der Kläger hat die verrechnete Gutschrift an die Beklagte insolvenzrechtlich angefochten.
Die Beklagte ist wegen Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.02.2019 - sie hat keinen Sachantrag gestellt - im Wege des Versäumnisurteils in vollem Umfang verurteilt worden.
Gegen das am 01.03.2019 zugestellte Urteil hat sie per Fax vom 11.03.2019 Einspruch eingelegt. Dieser ist nicht weiter begründet worden.
Der Kläger meint, die Beklagte habe das Pfandrecht und die Verrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der Gutschrift nicht in kongruenter Weise erlangt. Eine anfechtungsfeste Globalabtretung aller Forderungen, Lieferungen und Leistungen wandle sich in ein anfechtungsfreies Pfandrecht am Kontokorrentsaldo. Erst dieses sei verwertungsreif. Der maßgebliche Zeitpunkt sei der, in dem die Saldoforderung aufgrund des Saldoanerkenntnisses entstanden sei. Nach den eigenen AGB der Beklagten, § 7 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, sei das Quartalsende und die Genehmigung des Saldos der entscheidende Zeitpunkt. Die Genehmigungsfiktion habe erst am 16.02.2009 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Schuldnerin bereits - 02.02.2009 - unter vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt gestanden. Dies sei der Beklagten mit Fax vom 05.02.2009 mitgeteilt worden. Eine ausdrückliche Zustimmung des Saldos habe er nicht erklärt, oder eine solche genehmigt.
Darüber hinaus habe es auch keine wirksame Sicherungsabtretung des Anspruchs der Schuldnerin auf Investitionszulage 2007 gegen das Finanzamt ……… gegeben.
Nach den Vorschriften des Investitionszulagegesetzes 2007 sei für Steuervergütungen die Vorschrift der AO, insbesondere hier § 46 AO, anzuwenden.
Voraussetzung für eine wirksame öffentlich-rechtliche Abtretung sei ein Abtretungsvertrag und eine dem Gesetz genügende Abtretungsanzeige. Diesen Anforderungen genüge die offene Abtretung von Einzelforderungen vom 27.04.2007 nicht. Diese sei schon nicht dem Finanzamt vorgelegt worden. Es handele sich um einen unheilbaren Mangel.
Aber auch die Abtretungserklärung vom 30.01.2008 und die Abtretungsanzeige vom 21.02.2008 würden keine wirksame Sicherungsabtretung darstellen. Der Anzeige würden die Angaben des Erstattungs-/bzw. Förderjahres fehlen. Die durch die fernmündlich gemachten Angaben der Mitarbeiterin des Steuerberaters der Schuldnerin vom 06.11.2008 hätten die Unwirksamkeit nicht heilen können. Die Schuldnerin habe diese Anzeige nicht vorgenommen. Die Gutschrift und damit die Pfandrechtsentstehung seien inkongruent gewesen, weil die Beklagte darauf keinen Anspruch gehabt habe.
Die Schuldnerin sei ab 25.09.2008 zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe davon auch Kenntnis gehabt. Eine Verjährung des Anspruchs sei nicht eingetreten.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 13.02.2019 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 13.02.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Schuldnerin am 13.11.2008 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Gesellschaft sei mit dem 06.01.2009 wegen Rückbuchungen der ......... .......... bei Gläubigern in Zahlungsrückstand geraten. Die zur Tabelle angemeldeten Forderungen bestreite sie. Die Beklagte habe die fragliche Forderung auf Auszahlung der Investitionszulage durch das Finanzamt ……… auf Grundlage der Singular-Zession vom 27.04.2007 und 30.01.2008 wirksam erworben. Deshalb fehle es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.
Die Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung würden nicht vorliegen. Die Abtretung der Ansprüche auf Zahlung der Investitionszulage sei bereits durch den Kontokorrentkreditvertrag vom 27.04.2007 vereinbart gewesen. Die angefochtene Verrechnung sei bereits mit Kontoabschluss 30.12.2008 erfolgt.
Schließlich beruft sie sich auf Verjährung der Ansprüche.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 13.02.2019 hat keinen Erfolg. Die Beklagtenseite hat ihren Einspruch auch nicht begründet.
Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 InsO zu. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung mit der Gutschrift des Finanzamtes ………. vom 13.11.2018 war nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des BGH - NJW-RR 2017, 366 ff., beruft, wonach die Globalabtretung aller Forderungen in ein Anfechtungspfandrecht an Kontokorrentsaldo verwandelt, ist im vorliegenden Fall ein solches anfechtungsfreies Pfandrecht nicht entstanden. Denn nach § 7 Abs. 2 der AGB der Beklagten wird der Saldo zum Quartalsende gezogen, hier also zum 31.12.2008. Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 S. 1 AGB der Beklagten tritt ein, wenn nicht binnen 6 Wochen widersprochen wird. Hier fehlt es jedoch an einer wirksamen Zustimmung. Einerseits hat die Klägerin eine solche Saldomitteilung bestritten. Sie hätte frühestens am 05.01.2009 zugegangen sein können.
Ausdrücklich hat weder die Schuldnerin noch der Kläger als Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt. Die Fiktion einer Zustimmung, die möglich ist, kann nur eintreten, wenn die entsprechende Person Kenntnis des Saldos gehabt hat. Daran fehlt es aber. Daher konnte am Kontokorrentkonto bereits kein verwertungsreifes und zur Aufrechnung berechtigendes Pfandrecht entstehen.
Darüber hinaus hat aber auch keine anfechtungsfeste und verwertungsreife Sicherheit vorgelegen. Die Sicherheitsbestellung zu Gunsten der Beklagten hat schon nicht der gesetzlichen Rechtslage entsprochen. Nach dem Investitionszulagengesetz von 2007, das hier zur Anwendung gelangt ist, § 13 Abs. 1, sind die zur Steuervergütung, um die es sich hier für die Schuldnerin handelte, anzuwendenden Vorschriften solche der Abgabenordnung, hier entscheidend § 46 Abgabeordnung.
Nach dieser Vorschrift bedarf es der Vereinbarung einer Abtretung durch Vertrag nach der in § 46 AO auch noch der mit dem amtlichen Vordruck durch den Gläubiger, hier der Schuldnerin, vorzulegenden Abtretungsanzeige.
Nur eine wirksame und anfechtungsfeste Sicherheitenbestellung zu Beginn führt zu einem Eintritt in den nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH gegebenen Wandlungsvorgang der Anfechtungsfestigkeit.
Im hier zu entscheidenden Fall korrespondiert die nachdatierte Abtretungsanzeige zu der Abtretungserklärung vom 27.04.2007 nicht. Diese wurde dem Finanzamt gar nicht vorgelegt. Insoweit stimmen der Abtretungsbetrag (Anlage B 2) und Abtretungssumme in der datierten Abtretungsanzeige (Anlage B 4) nicht überein. Die Abtretungsanzeige und die Abtretung vom 30.01. hat die Beklagte mit ihrer Forderungsanmeldung nicht vorgelegt und auch nicht dem Finanzamt ………. . Das Gesetz verlangt jedoch, dass die Vorlage der Abtretungsanzeige beim Finanzamt durch den Gläubiger des Erstattungs- und Vergütungsanspruchs selbst erfolgt.
Das ist hier nicht feststellbar und insbesondere ist nicht die für § 46 Abgabenordnung notwendige wirksame Abtretung nach der entsprechenden Anzeige erfolgt, sondern allenfalls davor. Dies stellt einen unheilbaren Mangel dar.
Die Abtretungsanzeige vom 21.02.2008 (K 12) selbst war unwirksam. Nach § 46 Abs. 2 Abgabenordnung ist zwingende Voraussetzung dafür, dass aus dieser selbst heraus der Zeitpunkt des Entstehens des Steuererstattungsanspruchs ersichtlich ist. Es fehlen aber die Angaben des Erstattungsjahres, also die Angabe des Zeitraumes. Deshalb hat die Sachbearbeiterin des Finanzamtes ………., Frau .........., bei dem Steuerberaterbüro der Schuldnerin angerufen und handschriftlich in der Anzeige eine Ergänzung vorgenommen. Dies konnte die Mängel der Anzeige aber nicht beseitigen. Die fehlende Abgabe des Förderjahres und der fehlende Bezug auf dem zuvor eingereichten Änderungsantrag vom 26.03.2008 machen die Abtretungsanzeige unwirksam. Denn der Änderungsantrag war rechtlich ein neuer Antrag. Denn damit wurden die Bemessungsgrundlagen und Investitionszulagen sowie die dem zu Grunde liegenden Wirtschaftsgüter verändert. Da aber auch Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs unerlässliche Bestandteile der schriftlichen Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 Abgabenordnung sind, ist die gesamte Abtretungsanzeige formunwirksam. Die telefonischen Ergänzungen sind durch einen vollmachtlosen Dritten erfolgt und nicht von der nach § 46 Abs. 3 S. 2 Abgabenordnung vorgeschriebenen Unterschrift vom Zedent und Zessionar gedeckt, somit unwirksam.
Es lag darüber hinaus keine wirksame Sicherungsabtretung vor. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn der abgetretene Anspruch dem Kreditinstitut nur eine Sicherheit für einen Kredit geben soll, den der Schuldner aus anderen Mitteln und ohne Verwertung der Sicherheit zurückführt. Hier stand aber fest, dass es zu einer unmittelbaren Erfüllung des unwirksam abgetretenen Anspruchs kommt. Damit lag ein geschäftsmäßiger Erwerb von Vergütungsansprüchen im Sinne des § 46 Abs. 4 S. 1 AO vor. Hier geschah die Abtretung erfüllungshalber und der Kredit sollte von Beginn an aus der Verwertung der Sicherheit zurückgeführt werden. Somit wurden gegen § 46 Abs. 4 Nr. 1 S. 1 AO verstoßen.
Deshalb waren die Gutschrift des Finanzamtes ……….. und damit auch die Pfandrechtsentziehung mangels eines Anspruchs inkongruent.
§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist zu bejahen.
Da die Gutschrift erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist Verwertungsreife erlangt hat, ist auch die Monatsfrist des § 131 Abs. 1 S. 2 InsO eingehalten.
Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Insolvenzanfechtung liegen vor.
Die Beklagte ist unstreitig Insolvenzgläubigerin. Sie hat aufgrund einer Abtretung einen Betrag in Höhe von 513.734,58 Euro über das Finanzamt ……….. ausgezahlt bekommen. Eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin war im Zeitpunkt 11./13.11.2008 gegeben. Denn der Kläger hat nachgewiesen, dass zum Stichtag 11.11.2008 bereits fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 248.478,12 Euro liquide Mittel von 52.014,28 Euro gegenübergestanden haben.
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, § 17 Abs. 2 S. 1 InsO, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das wird angenommen, vermutet, wenn er seine Zahlung eingestellt hat. Diese folgt aus dem Verhalten des Schuldners, in dem nach außen zum Ausdruck kommt, dass er einen erheblichen Teil seiner Verbindlichkeiten wegen Mangel an Geldmitteln nicht lediglich kurzfristig erfüllen kann.
Nach den obigen Ausführungen hatte die Deckung noch ca. 20 % betragen. Forderungen von Gläubigern wurden in Höhe von 136.262,18 Euro, die im streitigen Zeitpunkt bestanden haben, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlt. Damit ist auch diese Voraussetzung erfüllt.
Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung:
Bereits am 25.09.2008 hat die Beklagte die Lastschriften einer .......... GmbH auf dem allgemeinen Geschäftskonto der Schuldnerin nicht mehr eingelöst, sondern zurückgebucht, 7.029,80 Euro. Die Rückbuchung von Lastschriften ist ein wichtiges Indiz dafür, dass ein Kunde zahlungsunfähig ist.
Am 06.10.2008 ist eine eigene Lastschrift der Schuldnerin über 35.000,00 Euro mangels Deckung zurückgegeben worden.
Am 29.10.2008 war der Kontokorrentkredit der Schuldnerin von 200.000,00 Euro mit 197.137,32 Euro in Anspruch genommen gewesen.
Mit Wertstellung 31.10.2008 erfolgten weitere Sollstellungen. Damit war der Kontokorrentkredit überschritten. Deshalb löste die Beklagte eine Lastschrift vom 06.11.2008 auch nicht mehr ein. Insofern hatte die Beklagte auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung. Damit sind sämtliche Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung erfüllt.
Verjährung:
Die Beklagte kann sich nicht auf die Verjährung der Ansprüche berufen.
Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hier also dem 20.03.2009. Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfristen sind die tatsächliche Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners. Tatsächlich Kenntnis davon hat der Kläger aber erst durch die Lektüre der Kontoauszüge, Konto-Nr. 3820902529, der Schuldnerin erlangt. Diese standen dem Kläger erst mit dem Anschreiben des Beklagten vom 24.11.2014 zur Verfügung. Insbesondere aus dem Kontoauszug für den Monat November 2008 konnte der Kläger feststellen, dass seitens des Finanzamtes ………. der Streitbetrag ausgeschüttet und von der Beklagten in dem Kontokorrent zur Reduzierung ihrer Forderung eingestellt worden ist.
Prüfungspflichten, wie die Beklagte meint, hat aber der Kläger nicht verletzt. Die vorhandenen Kontoauszüge - so der Vortrag des Klägers - haben den Eindruck der Vollständigkeit vermittelt. Auch die weiteren Unterlagen, die Anlagen K 10 bis K 15, hat der Kläger erst durch Schreiben des Finanzamtes ……….. vom 12.11.2014 erhalten.
Bei der Prüfung der Anfechtung musste der Kläger die Forderungsanmeldung der Beklagten nicht heranziehen. Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers vor.
Eine solche wäre nur zu bejahen bei objektiv schwerwiegendem und subjektiv nicht entschuldbarem Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (BGH, Urteil vom 15.03.2016, XI ZR 192/14).
Dem Kläger müsste eine ganz nahe Überlegung nicht angestellt und nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm müsste persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat.
Im vorliegenden Fall konnte der Insolvenzverwalter aufgrund sichergestellter Kontounterlagen, Kontoauszüge, Anlagen, Spiegel- und Kassenbuch, davon ausgehen, dass diese Unterlagen vollständig gewesen sind.
Dem Kläger konnte auch nicht auffallen, dass von dem Rahmenkredit über 900.000,00 Euro nur etwas mehr als 52.000,00 Euro durch die Beklagte angemeldet worden sind.
Denn die Beklagte hat nicht die ursprüngliche Kontosumme verwendet, sondern andere, weil nach der Kündigung Abwicklungskonten errichtet wurden.
Daraus war eine Gutschrift des angefochtenen Betrages auf dem Konto und eine anschließende Verrechnung des Saldos durch die Beklagte nicht zu erkennen.
Die Beklagte hat in ihrer Forderungsanmeldung jedoch eine genaue Darstellung der Saldoentwicklung gerade nicht vorgenommen.
Die Beklagte ist jedoch darlegungs- und beweisbelastet für Beginn und Ablauf der Verjährung. Das ist ihr nicht gelungen. Dabei ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er seine Handlungsweise und Kenntnisse dargelegt hat. Insofern ist keine Verjährung eingetreten.
Die Zinsen errechnen sich aus Gesetz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.