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Landgericht Cottbus Urteil vom 04.10.2019 – 6 O 65/16

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2019:1004.6O65.16.00

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.034,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2016 zu zahlen. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin buchte bei der Beklagten am 12.01.2015 für sich und weitere fünf Mitreisende (..........., ..........., ..........., ........... und ...........) zwei Flüge zum Preis von insgesamt 1.192,62 € (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.). Der erste Flug (EZY 4986) am 10.05.2015 sollte planmäßig um 09:20 Uhr in ... starten und am selben Tag um 11:35 Uhr in ... landen. Der zweite Flug (EZY 4989) am 16.05.2015 sollte planmäßig in ... um 17:00 Uhr starten und am selben Tag in ... um 19:20 Uhr landen (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.).

Am Morgen des 07.05.2015 brach am Terminal 3 des Flughafens ... ein Feuer aus, welches erst am Nachmittag gelöscht wurde und infolgedessen eine Abfertigung nur noch eingeschränkt möglich war. Mit einer Gültigkeit vom 08.05.2015, 22.00 Uhr (UTC) bis zum 11.05.2015, 21.59 Uhr (UTC) wurde die NOTAM-Meldung A2828/15 bekanntgegeben (Anlage B 1, Bl. 59 f. d.A.). Diese Meldung des Flughafenbetreibers und der italienischen Luftsicherheits- behörde wies alle den Flughafen ... anfliegenden Fluggesellschaften an, aufgrund der Unverfügbarkeit von Terminal 3, 40 % ihrer Flüge mit diesem Ziel zu streichen mit Ausnahme der internationalen Langstreckenflüge.

Die Klägerin und ihre Mitreisenden, die online für den Hin- und Rückflug eingecheckt und Bordkarten ausgehändigt erhalten hatten (Bl. 6 ff. d.A.), trafen am Flughafen ... am 10.05.2015 ein. Dort wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Flug um 09:20 Uhr nach ... (EZY 4986) annulliert ist. Die Klägerin und die Mitreisenden fuhren sodann zum Flughafen ..., um einen Flug mit ... nach ... zu erreichen. Dies gelang nicht.

Nachdem der Bitte der Klägerin nach einem Ersatzflug nicht nachgekommen wurde, buchte diese für sich und ihre Mitreisenden den Flug der ... für den 11.05.2015 von ... nach ... zum Gesamtpreis von 1.519,08 € (Anlage K 3, Bl. 14 ff. d.A.) auf dem Flughafen ....

Durch das Personal der ... wurde die Klägerin zudem darauf aufmerksam gemacht, dass auch der Rückflug annuliert wurde. Auf dem Online-Check-In auf Ihrem Smartphone befand sich ebenfalls diese Meldung (Anlage K 4, Bl. 17 d.A./Anlage K 15, Bl. 104 d.A.). Deshalb buchte die Klägerin am 10.05.2015, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien noch teilweise im Streit sind, für sich und ihre Mitreisenden einen neuen/weiteren Rückflug von ... nach ... am 16.05.2015 bei der Fluggesellschaft ... zum Gesamtpreis in Höhe von 893,54 € (Anlage K 5, Bl. 18 d.A.).

Am 10. und 11.05.2015 wurde jeweils ein Flug EZY 4990 mit einem A319 (156 Sitzplätze) von ... nach ... durch die Beklagte durchgeführt.

Für die Fahrten am 10.05.2015 vom Flughafen ... zum Flughafen ..., dann vom Flughafen ... zum Wohnort der Klägerin sowie am 11.05.2015 vom Wohnort zum Flughafen ... entstanden der Klägerin Taxikosten in Höhe von insgesamt 144,50 € (Anlage K 6, Bl. 19 f. d.A.).

Die Klägerin konnte zudem das bereits im Voraus gebuchte Hotel und den Mietwagen in ... am 10.05.2015 nicht nutzen. Die Kosten hierfür belaufen sich anteilig auf 367,00 € und 37,88 € (Anlage K 7, Bl. 21 f. d.A.).

Die fünf Mitreisenden, wobei Herr ........... noch minderjährig ist, traten ihre etwaigen Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) 261/2004 hinsichtlich einer pauschalen Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € pro Person und Flug mit Erklärungen vom 10.02.2016 an die Klägerin ab (Anlage K 8, Bl. 23 ff. d.A.).

Die Beklagte wurde durch den von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalt ... vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung von 5.434,00 € aufgefordert (Anlage K 9, Bl. 28 ff. d.A. und Anlage K 10, Bl. 31 f. d.A.).

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte hinsichtlich des Hinfluges EZY 4986 nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um ihr und ihren Mitreisenden einen Ersatzflug oder eine Umbuchung auf andere Flüge (ggf. auch anderer Anbieter) zu ermöglichen. Alternativ hätte sie den von ihr am 10.05.2015 unstreitig durchgeführten Flug EZY 4990 mit einem größeren Fluggerät (A320) durchführen können. Der Flug EZY 4989 am 16.05.2015 sei von der Beklagten annulliert worden und sie habe die Beklagte daraufhin am 10.05.2015 vergeblich telefonisch zu einer Ersatzbeförderung aufgefordert. Die Beklagte sei auch ihren Informationspflichten nicht nachgekommen.

Ursprünglich hat die Klägerin mit der am 30.05.2016 zugestellten Klageschrift die Zahlung von 5.434,00 € nebst Nebenforderungen an sich begehrt. Nachdem sie im Termin vom 17.02.2017 die Klage um einen Zahlbetrag von 600,00 € erweitert hat (Bl. 113 d.A.) und das Gericht auf die schwebende Unwirksamkeit der Abtretung des Mitreisenden ........... hingewiesen hat (Bl. 295 d.A.), beantragt sie nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.534,00 € nebst Zinsen in Höhe von     5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den minderjährigen Sohn der Klägerin, Herrn ..........., ..............., 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtliche Geschäftsgebühr i. H. v. 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der streitgegenständliche Flug EZY 4986 aufgrund außergewöhnlicher Umstände und zwar der NOTAM annuliert worden sei. Die Annulierung hätte auch bei Anwendung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden werden können. Mit dem streitgegenständlichen Flug EZY 4986 vom 10.05.2015 hätten lediglich 36 Personen befördert werden sollen und mit dem Flug EZY 4990 vom 10.05.2015 - ohne Umbuchung - nur noch 11 weitere Personen befördert werden können unter Verweis auf die Protokolle der Auslastungszahlen (Bl. 207 f. d.A.).

Es werde bei mehreren Flügen an dem betroffenen Tag derjenige Flug mit der geringsten Auslastung annulliert. Der Einsatz eines Subcharterflugzeuges wäre der NOTAM-Anweisung zuwidergelaufen. Sie habe die Nichtbeförderung der Fluggäste mithin auch nicht zu vertreten. Jedem Fluggast, der von einer Annullierung betroffen sei, biete die Beklagte die Möglichkeit an, auf ihrer Homepage einen Ersatzflug zu buchen. Es sei nicht ersichtlich, dass bezüglich des Fluges am 16.05.2015 eine Annullierungsnachricht an die Fluggäste verschickt worden sei. Zudem müsse sich die Klägerin etwaige Ansprüche in Bezug auf Hotel- und Mietwagenkosten auf eine mögliche Ausgleichszahlung nach Art. 12 Verordnung (EG) 261/2004 anrechnen lassen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Flug EZY 4989 am 16.05.2015 annulliert worden sei, vielmehr sei dieser Flug planmäßig durchgeführt worden. Sie bestreitet ferner die Abrechnung und Bezahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Zudem handle es sich bei der Abtretung des unstreitig minderjährigen ........... um ein unzulässiges In-Sich-Geschäft.

Die Klägerin ist in der Sitzung vom 17.02.2017 persönlich angehört worden, worauf Bezug genommen wird (Bl. 112 f. d.A.).

Gemäß Beweisbeschluss vom 19.05.2017 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen ..........., ........... und ...........(Bl. 157 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2018 verwiesen (Bl. 201 ff. d.A.).

Gemäß Beweisbeschluss vom 16.02.2018 (Bl. 224 f. d.A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 13.04.2018 (Bl. 240 d.A.) und 03.05.2019 (Bl. 281 d.A.) ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen ......... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2019 Bezug genommen (Bl. 281 ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 21.08.2019 ist mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet worden, in dem bis zum 13.09.2019 noch Schriftsätze eingereicht werden konnten (Bl. 311 d.A.).

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 280 Abs. 1, 281, 284, 249 BGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EG) 261/2004 einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.034,00 €.

Hiervon erfasst ist die Erstattung der (Mehr-)Kosten für den Ersatzhinflug mit ... am 11.05.2015 in Höhe von 1.591,08 €.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Beförderungsvertrag.

Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung begangen, indem sie ihre Pflicht gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b)  i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EG) 261/2004 verletzt.

Danach war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin auf deren Aufforderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu befördern. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Es ist unstreitig, dass der Flug am 10.05.2015 von ... nach ... aufgrund des Brandes im Flughafen in ... und der daraufhin ergangenen NOTAM annulliert worden ist.

Insoweit kann es dahinstehen, ob diese Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruhte, da Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 lediglich die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung ausschließt. Vorliegend macht die Klägerin aber einen Schadenersatzanspruch geltend.

Das Verschulden der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sie entlasten konnte. Bei der erfolgten Flugannullierung wegen des Brandes hätte die Beklagte zu Exculpationszwecken darlegen müssen, welche Eigenbemühungen sie unternommen hat, die Fluggäste an ihr Endziel zu befördern. Allein der Vortrag, dass der annullierte Flug nicht durchführbar war, genügt nicht. Insbesondere aus dem Umstand, dass es der Klägerin möglich war, einen Tag später nach ... zu fliegen, verdeutlicht, dass es der Beklagten nicht unmöglich war, einen entsprechenden Transport zu organisieren.

Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Denn die Beklagte hat ihre Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, indem sie der Klägerin auf deren Nachfrage keine Ersatzbeförderung oder Umbuchung angeboten hat.

Der Klägerin ist insoweit unstreitig ein Schaden in Höhe von 1.591,08 € entstanden.

Denn die Klägerin musste diesen Betrag für die Ersatzbeförderung insgesamt aufwenden.

Die Klägerin kann auch die Kosten für den Ersatzrückflug in Höhe von 893,54 € ersetzt verlangen.

Unerheblich ist insoweit, ob der Rückflug tatsächlich stattgefunden hat. Es erscheint der Klägerin und ihren Mitreisenden nicht zumutbar, wenn der Rückflug tatsächlich zunächst als annulliert von der Beklagten deklariert wurde, sowohl per Online-Check-In als auch auf telefonische Nachfrage, bis zum Abflugtag zuzuwarten, ob die Annullierung „Bestand“ haben wird und die Rückreise nach Deutschland planmäßig stattfinden kann. Der Fehler hat hier bei der Beklagten gelegen, da zu diesem Zeitpunkt (16.05.2015) die besagte NOTAM-Meldung nicht mehr in Kraft war. Auch hier hat die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen, indem sie ihre Pflicht gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004 verletzt hat.

Der Klägerin und ihren Mitreisenden ist weder ein Ersatzflug noch eine Umbuchung angeboten worden.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Flug EZY 4989 am 16.05.2015 von der Beklagten am 10.05.2015 gestrichen worden ist und die Klägerin die Beklagte daraufhin am 10.05.2015 vergeblich telefonisch zu einer Ersatzbeförderung aufgefordert hat.

Die Zeugen ............., ........... und ........... haben insoweit nachvollziehbar geschildert, dass die Klägerin die Telefonate, auch mit der Beklagten, geführt hat, wo von Seiten der Beklagten die Auskunft erteilt worden ist, dass auch der Rückflug storniert/gecancelt worden ist. Ferner haben die Zeuginnen ........... und ........... bestätigt, dass die Klägerin auch im Internet die Auskunft erhalten hat, dass der Rückflug nicht stattfindet. Dies geht auch einher mit der von der Klägerseite vorgelegten Anlage K 4. Die Zeugen haben zwar nicht die Telefonate selbst geführt, sondern die Klägerin. Diese hat die Zeugen aber über den Stand der Dinge jeweils informiert und die Zeugen standen teilweise auch direkt neben der Klägerin als diese das Telefonat mit der Beklagten geführt hat. Die drei Zeugen haben auch glaubhaft bekundet, dass die Klägerin nach einem Ersatzflug gegenüber der Beklagten gefragt hat und sich diese hierzu nicht in der Lage gesehen hat.

Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie haben die Geschehnisse nachvollziehbar wiedergeben und auch mit Blick auf den Zeitablauf Erinnerungslücken gezeigt, was verständlich ist. Ferner haben sie zugestanden, die Telefonate nicht 1:1 mitgehört/mitbekommen zu haben. Dass sie dennoch mitbekommen haben, worum es bei den Telefonaten im Kern gegangen ist, ist nachvollziehbar, da sie teilweise direkt neben der Klägerin gestanden haben und von dieser auch über den Inhalt der Telefonate informiert worden sind.

Insoweit passt auch das weitere Handeln der Klägerin, einen Ersatzflug für den Rückflug bereits am 10.05.2015 gebucht zu haben (s. Anlage K 5).

Das Gericht verkennt hierbei nicht, das die Zeugen in einem verwandtschaftlichen bzw. freundschaftlichen Verhältnis zur Klägerin stehen und auch ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten haben, mithin ein gewisses indirektes wirtschaftliches Interesse haben. Diese Umstände reichen aber für sich allein, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, nicht aus, die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage zu stellen.

Zwar haben mittelbare Beweismittel einen geringeren Beweiswert. Jedoch ist hier weiter zu beachten, dass die Zeugenaussagen stimmig sind, sich nicht widersprechen und auch mit dem Klägervorbringen einhergehen sowie auch die Anlagen K 4 und 5 für das Klägervorbringen streiten. Diese Gesamtschau führt zur Überzeugungsbildung des Gerichts.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Taxikosten in Höhe 144,50 €.

Diese sich aus der Anlage K 6 ergebenden Kosten sind zwischen den Parteien unstreitig und das Resultat der vorgenannten Pflichtverletzung der Beklagten betreffend den Hinflug. Denn da sich die Klägerin um einen Ersatzflug selbst kümmern musste, da ein solcher von der Beklagten nicht angeboten worden ist, musste sie vom Flughafen ... zum Flughafen ..., vom Flughafen ... zum Wohnort der Klägerin sowie vom Wohnort wieder zum Flughafen ... mit dem Taxi fahren, von wo am Folgetag der Ersatzflug startete.

Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf anteilige Hotel- und Mietwagenkosten für einen Tag in Höhe von insgesamt 404,88 €.

Denn infolge des erst einen Tag später stattfindenden Ersatzhinfluges, um den sich die Klägerin selbst gekümmert hat, konnten die Klägerin und die Mitreisenden das bereits im Voraus von der Klägerin gebuchte Hotel und den Mietwagen am 10.05.2015 nicht nutzen. Auf diesen Tag bezogen sind der Klägerin vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB) in Höhe von 367,00 € und 37,88 €, sich ergebend aus der Anlage K 7, entstanden, die wiederum Resultat der vorgenannten Pflichtverletzung der Beklagten betreffend den Hinflug sind.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) 261/2004, § 398 BGB für den Hin- und Rückflug in Höhe von insgesamt 3.000,00 €.

Die weiteren fünf Mitreisenden haben der Klägerin diesen Anspruch abgetreten, so dass sie insoweit aus abgetretenem Recht vorgeht.

Die Abtretung des minderjährigen ........... stellt ein unzulässiges In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB dar. § 181 BGB ist hier anwendbar, da das In-Sich-Geschäft dem Vertretenen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, im Gegensatz zum umgekehrten Fall, nämlich einer Abtretung einer Forderung an einen Minderjährigen. Die Abtretung ist daher gem. § 177 BGB schwebend unwirksam. Infolge dessen ist die Klageforderung insoweit geändert worden, dass die Klägerin keine Zahlung mehr an sich, sondern Herrn ........... begehrt. Mit Blick auf die vorgenannte Abtretung ist sie insoweit auch ermächtigt worden, dies klageweise geltend zu machen. Denn diese Ermächtigung stellt kein aliud, sondern ein weniger zur Abtretung dar.

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist bei einem Flug von Berlin nach ... gemäß Art. 3 Verordnung (EG) 261/2004 eröffnet.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein (ausführendes) Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 lit. a) und b) Verordnung (EG) 261/2004.

Die Nichtdurchführung des Hinfluges EZY 4986 stellt eine Annullierung im Sinne des Art. 1 lit. b) i. V. m. Art. 2 lit. l) Verordnung (EG) 261/2004 dar.

Im Falle einer Annullierung sieht Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EG) 261/2004 Ausgleichszahlungen vor, die sich vorliegend aufgrund der Entfernung von unter 1.500 km auf 250,00 € pro Fahrgast und Strecke belaufen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn eine Ausnahme vorliegt.

Der Anspruch ist jedenfalls nicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) lit. i) - iii) Verordnung (EG) 261/2004 ausgeschlossen oder eingeschränkt, da die Klägerin nicht rechtzeitig über die Annullierung benachrichtigt worden ist.

Der Anspruch ist aber gemäß Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 ausgeschlossen, da ein Vorkommnis vorliegt, welches auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären.

Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 sind gemäß Erwägungsgrund Nr. 14 Verordnung (EG) 261/2004 insbesondere politische Umstände, Wetterverhältnisse, welche mit der Durchführung des Fluges nicht vereinbar sind, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streik.

Dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach ist die unumgängliche Anordnung an alle Fluggesellschaften 40 % ihrer Flüge dorthin einzustellen wegen eines Brandes ein außergewöhnliches Ereignis.

Nach den Ausführungen der Beklagten war sie aufgrund des Feuers und der NOTAM-Meldung gezwungen, 40 % ihrer Flüge zu annullieren und hatte keine Möglichkeit, die Meldung zu umgehen oder andere Flughäfen anzufliegen. Richtig ist, dass die Beklagte weder auf das Feuer noch auf die NOTAM-Meldung Einfluss hatte und dass sie deswegen 40 % ihrer Flüge streichen musste.

Die Beklagte hat insoweit auch alle ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen.

Die Beklagte hat dargelegt und bewiesen, dass die Annullierung des Fluges der Klägerin wegen der NOTAM sich nicht durch andere Maßnahmen hätte vermeiden lassen (bzw. dass sie die „richtige“ Wahl zwischen den beiden Flügen von Berlin an diesem Tag getroffen hat).

Die Beklagte konnte entscheiden, welche Flüge gestrichen werden, aber sie konnte dadurch nicht verhindern, dass 40 % ihrer Flüge ausfallen werden.

Die Möglichkeit der Beförderung von mehr Fluggästen mit einem größeren Flugzeug und der Umbuchung einzelner Passagiere auf andere Flüge stellt nach der Systematik des Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 kein Kriterium dar, ob eine Annullierung mit zumutbaren Maßnahmen hätte verhindert werden können. Denn dies betrifft nicht die Annullierung als solche, sondern einzelne Passagiere (vgl. BGH NJW 2014, 3303).

Die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges erfolgte aufgrund der NOTAM der italienischen Luftbehörde. Die unmissverständliche Anweisung lautete, 40 % der Flüge zu annullieren. Welchen Flug die Beklagte annulliert, unterliegt ihrem Auswahlermessen. Dass die Beklagte hierbei einen Ermessensfehler begangen hat, ist nicht ersichtlich.

Der Zeuge ........... hat hierzu nachvollziehbar ausgesagt, dass Grund der Cancelung die NOTAM war, an die sie gebunden sind, was zur Folge hatte, dass nahezu jeder 2. Flug ausfallen musste. Die Auswahl erfolgte danach, dass für den Flug EZY 4986 am 10.05.2015 nur 36 Passagiere befördert werden sollten und der 2. Flug an diesem Tag 145 Passagiere auswies, mithin deutlich mehr Passagiere hatte und nur noch 11 Plätze frei waren. Der Zeuge konnte zwar nur die Zahlen am 10.05.2015 wiedergeben und nicht den Buchungsstand vor der Cancelung. Jedoch ist insoweit auch zu beachten, dass er bezüglich der zur treffenden Auswahl der Annullierung auch erklärt hat, dass geguckt wird, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Es wird als erstes geschaut, wo die meisten Passagiere befördert werden können und in der weiteren Folge, wo bislang die wenigstens Passagiere gebucht sind. Am Vortrag ist der Flug EZY 4990 gecancelt worden. Es wird auch versucht, zu vermeiden, dass zweimal hintereinander der gleiche Flug gecancelt wird, wenn dies möglich ist. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den ersten Flug EZY 4986 gestrichen hat, sei es um eine Ausgewogenheit herzustellen, dass nicht immer der gleiche Flug gestrichen wird oder sei es mit Blick auf die Buchungszahlen.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat die Geschehnisse nachvollziehbar unter Zuhilfenahme der AMS-Screenshots (s. Anlagen zum Protokoll vom 12.01.2018) geschildert und kenntlich gemacht, wenn er etwas nicht wusste. Seine Schilderungen gehen auch einher mit den vorgelegten AMS-Screenshots, die er nachvollziehbar erläutert hat.

Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Allein der Umstand, dass er bei der Beklagten beschäftigt ist, steht seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Insoweit bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, die hier weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind.

Es ist der Beklagten insoweit auch nicht vorzuwerfen, dass der streitgegenständliche Flug nicht auf dem anderen in der Nähe gelegenen Flughafen gelandet ist. Denn es hier zum einen schon mangels (substantiierten) Vorbringens nicht ersichtlich, dass diese Möglichkeit bestanden hätte. Zum anderen würde dies zu einer Umgehung der Annullierungsanordnung führen, was wiederum dazu führt, dass eine solche Umleitung des Fluges zu einem anderen Flughafen nicht möglich gewesen wäre.

Bezüglich des Flugs am 16.05.2015 fehlt es schon an dem Kriterium der Annullierung, was gemäß Art. 1 lit. b) i.V.m. Art. 2 lit. l) Verordnung (EG) 261/2004 die Nichtdurchführung des geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, darstellt.

Denn auch wenn der Flug - nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme (s. o.) - am 10.05.2015 bereits gestrichen war, hat der Flug dennoch am 16.05.2015 stattgefunden. Denn zu diesem Zeitpunkt (16.05.2015) war die NOTAM bereits wieder außer Kraft gesetzt worden. Im Hinblick auf den vorgenannten Umstand ist das einfache Bestreiten der Klägerin auch nicht ausreichend. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Verordnung kommt hier auch keine Vorverlegung des Zeitpunktes dergestalt in Betracht, dass jegliche Flugstreichung hiervon erfasst ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Flug letztendlich durchgeführt worden ist. Der Fluggast ist insoweit auch nicht schutzlos gestellt, da ihm bezüglich insoweit erlittener Nachteile (bei einer übereilten/fehlerhaften Annullierung, die letztendlich wieder aufgehoben wird) zumindest ein Schadenersatzanspruch zur Seite steht.

Bezüglich des Rückfluges liegt auch kein Fall der Nichtbeförderung gem. Art. 4 Verordnung (EG) 261/2004 vor, der auch eine Ausgleichsleistung gem. Art. 7 Verordnung (EG) 261/2004 nach sich ziehen würde, vor.

Dass der Rückflug am 10.05.2015 als gestrichen gemeldet worden ist, stellt eine vorzeitige Annullierung dar, die von einer Nichtbeförderung zu unterscheiden ist. Dies zeigt schon die strikte Trennung und unterschiedliche Behandlung in der Verordnung (EG) 261/2004. Darin ist mithin keine vorweggenommene Beförderungsverweigerung zu sehen, die auch zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, ohne dass der Fluggast vorher am Abfertigungsschalter erscheint (vgl. BGHZ 204, 291 - 302; LG Düsseldorf NJW-RR 2016, 247 - 249).

Da der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zusteht, kann auch keine Anrechnung gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) 261/2004 erfolgen, sodass es dahinstehen kann, welche Schadenersatzansprüche hiervon erfasst sind.

Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Klägerin kann auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB in Höhe von 413,64 € erstattet verlangen.

Diese sind ebenfalls vom vorgenannten Schadenersatzanspruch umfasst, wobei sie das Schicksal der Hauptforderung teilen mit der Folge, dass sich die Forderung durch einen geringeren Gegenstandswert entsprechend verringert. Ob der Klägerin insoweit eine Rechnung gestellt und diese bezahlt worden ist, kann dahinstehen, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 250 S. 2 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich gem. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

Streitwert: - bis zum 16.02.2017: 5.434,00 €,

- danach: 6.034,00 €.