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Landgericht Cottbus Urteil vom 22.06.2020 – 6 O 148/18
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0622.6O148.18.00
Tenor§
Der gegen das Versäumnisurteil vom 01.10.2018 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten vom ……………………. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger hat am ……………………. Klage wegen Insolvenzanfechtung resultierend aus der Rückführung eines Kontokorrentkredits, für den der Beklagte bürgte, eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen (Bl. 2 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom ……………………. hatte der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch in Höhe von …………………….€ bei dem Beklagten unter der Adresse ……………………. in ……………………. vergeblich unter Fristsetzung geltend gemacht (Bl. 107 ff. d.A.). Dieses Schreiben konnte nicht zugestellt werden, da der Beklagte unter dieser Adresse nicht zu ermitteln war (Bl. 134 d.A.). Auf Nachfrage des Klägers teilte das Einwohnermeldeamt des Amtes …………… am …………. mit, dass der Beklagte unbekannt verzogen sei mit dem Status: Hauptwohnung …………… (Bl. 135 d.A.). Die Abmeldung erfolgte zum ……………. (Bl. 239 d.A.). Sodann schrieb der Kläger, gemäß seinen Bekundungen, den Vater des Beklagten am …………… ergebnislos an (Bl. 136 f. d.A.). Auch auf Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft …………… teilte diese mit Schreiben vom …………… mit, dass der Beklagte dort unter unbekannter Anschrift geführt werde (Bl. 138 f./140 d.A.). Die Staatsanwaltschaft …………… teilte auf klägerische Nachfrage am …………… telefonisch mit, ebenfalls keine ladungsfähige Anschrift zu haben (Bl. 141 f./143 d.A.). Auf Nachfrage des Klägers beim Amtsgericht …………… wurde von dort am …………… mitgeteilt, dass der Beklagte nur über seinen Verteidiger Rechtsanwalt …………… aus ……. zu erreichen sei (Bl. 144 f./146 d.A.). Daraufhin kontaktierte der Kläger mit Schreiben vom …………… unter Beifügung des Klageentwurfs und Fristsetzung zur Zahlung den Verteidiger, der mit Schreiben vom …………… mitteilte, den Beklagten in dieser Sache nicht zu vertreten unter Rücksendung des klägerischen Schreibens (Bl. 147 ff./150 d.A.).
In dem Parallelrechtsstreit des Klägers gegen den Beklagten vor dem Landgericht Cottbus, 1 O 32/17, konnte eine Zustellung der Klage an den Beklagten, der durch Rechtsanwalt …………… vertreten wurde, im 3. Anlauf unter der Anschrift in England im …………… erfolgen (Bl. 150 Rs. d.A.). Diese Anschrift wurde dem Kläger aufgrund eines Hinweises aus dem Klageverfahren …………… ./. ……………, Landgericht Cottbus, 6 O 234/15, bekannt, in dem der Beklagte als Zeuge benannt war.
Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Eine Zustellung der hiesigen Klageschrift an den Beklagten unter der Adresse ……………, ……………, ……………, ……………, ……………, Vereinigtes Königreich, per Einschreiben mit Rückschein scheiterte (Bl. 115 Rs. f. d.A.). Das Schriftstück wurde zurückgesandt mit dem Bemerken „not called for“ und dem Datum ……………. Sodann wurde eine behördliche Zustellung am …………… vorgenommen (Bl. 117/121/123 f. d.A.). Der unter der Adresse in …………… wohnhafte …………… teilte dem Gericht unter Zurücksendung der Unterlagen mit, diese am …………… gefunden zu haben und dass der Beklagte seit …………… nicht mehr in seinem Haus wohne und seinen Wohnort gewechselt habe (Bl. 122 d.A.).
Auf den Hinweis des Gerichts vom ……………, dass aktuelle Anstrengungen der Anschriftenermittlung nicht ersichtlich seien (Bl. 150 Rs. d.A.) teilte die Klägerseite mit Schriftsatz vom …………… mit, dass eine zustellfähige Anschrift des Beklagten nicht ermittelt werden konnte. Sie habe die …………… GmbH mit der Ermittlung der Anschrift des Beklagten beauftragt. Diese teilte daraufhin mit Schreiben vom …………… mit, dass nicht ermittelbar sei, wo sich der Beklagte aufhalte, worauf Bezug genommen wird (Bl. 158 ff. d.A.).
Daraufhin ist die öffentliche Zustellung der Klage mit Beschluss vom …………… angeordnet worden (Bl. 161 f. d.A.). Die Klage gilt nach Aushang an der Gerichtstafel am …………… als zugestellt (Bl. 165 d.A.). Eine Verteidigungsanzeige erfolgte nicht. Daraufhin hat das Gericht am …………… ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen mit der Festsetzung der Einspruchsfrist auf 1 Monat (Bl. 168 ff. d.A.) und mit Beschluss vom …………… die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils angeordnet. (Bl. 166 f. d.A.). Das Versäumnisurteil gilt nach Aushang an der Gerichtstafel am …………… als zugestellt (Bl. 176 d.A.).
Im Wege der öffentlichen Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses übermittelte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom …………… eine Melderegisterauskunft des Amtes ……… vom …………… (nach unbekannt verzogen) (Bl. 193 d.A.) und des Berichtes der Auskunftei …………… e.K. zur Aufenthaltsermittlung des Beklagten im ……………, worauf verwiesen wird (Bl. 195 ff. d.A.).
Mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichtes Mitte, 32 M 10215/19, hat der Kläger in Geschäftsanteile des Beklagten an der …………… GmbH in …………… vollstreckt. Der Beschluss ist der Drittschuldnerin durch den Gerichtsvollzieher am …………… zugestellt worden (Bl. 229 ff. d.A.). Hierüber hat der Beklagte durch Information des Geschäftsführers der Drittschuldnerin Kenntnis erlangt.
Mit Schriftsatz vom ……………, eingegangen am selben Tag, hat der Beklagte anwaltlich vertreten vorsorglich Einspruch erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 223 ff. d.A.). Er trägt zur Begründung vor, er habe aus beruflichen Gründen im Jahr ….. seinen Wohnsitz von …….. nach ……… verlegt. Er habe sich am …………… abgemeldet, gleichzeitig habe er sich in …….. angemeldet unter Verweis auf seine Resident Identity Card (Bl. 241 ff. d.A.). Da er im Jahr …….. größtenteils beruflich in …… tätig gewesen sei, habe er sich zudem bei Herrn …………… „eingemietet“. Im Januar …… habe sich herauskristallisiert, dass sein Aufenthalt in …….. nicht mehr erforderlich sei, weshalb er das Nutzungsverhältnis mit Herrn …………… beendet habe und seitdem vollständig in ………….. wohne. Mangels Zustellung laufe die Einspruchsfrist nicht.
Hierzu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom …………… Stellung (Bl. 293 ff. d.A.). Der Einspruch sei unzulässig. Die Wiedereinsetzung könne gem. § 234 Abs. 3 ZPO nicht mehr beantragt werden. Der Kläger habe sämtliche Möglichkeiten zur Ermittlung einer zustellfähigen Adresse ausgeschöpft. Der Beklagte entziehe sich seit Jahren systematisch der Inanspruchnahme durch Gläubiger und den Kläger, so dass ihm gem. § 242 BGB verwehrt sei, sich auf eine unwirksame Zustellung zu berufen.
Nach Akteineinsichtnahme und Fristverlängerung begründete der Beklagte seine Anträge weiter (Bl. 310 ff. d.A.). Die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung hätten nicht vorgelegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, zur Aufarbeitung und Mitwirkung bereit zu sein (Bl. 328 f. d.A.). Mit Schreiben vom …………… legte der Beklagte dem Kläger die Originalvollmacht (Bl. 321 d.A.) vor (Bl. 330 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom …………… (6 O 234/15) wurde die ladungsfähige Anschrift des Beklagten, der dort als Zeuge benannt wurde, mitgeteilt (Bl. 322 ff. d.A.). Auch das Bundesverwaltungsamt kommunizierte mit dem Beklagten u.a. mit Schreiben vom …………… über die Anschrift in …………… (Bl. 325 f. d.A.). Er habe sich auch in den Rechtsstreiten des Landgerichts Cottbus, 3 O 342/15 und 3 O 347/15, gestellt. Eine außergerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten erfolgte seitens des Klägers nicht. Der Kläger habe weder den Beklagtenvertreter noch Herrn ............ zur ladungsfähigen Anschrift des Beklagten befragt. Auch die Eltern des Beklagten seien offensichtlich nicht befragt worden. Er bestreitet, dass sein Vater das Schreiben des Klägers vom …………… erhalten habe und dieses zuvor an diesen versandt worden sei. Der Kläger hätte, wenn er in die Akten bei der Staatsanwaltschaft …………… und dem Amtsgericht …………… Einsicht genommen hätte, die umbenannte Anschrift des Beklagten in …………… ermitteln können. Er bestreitet die Beauftragung der …………… durch den Kläger. Diese habe nicht einmal ansatzweise Ermittlungen zum Aufenthaltsort aufgenommen. Die Mutter des Beklagten könne sich lediglich an ein Telefonat erinnern, indem eine unbekannte Person Mitte ….. angerufen und verwirrt nach dem Beklagten gefragt habe, woraufhin sie ohne weitere Angaben das Telefonat abgebrochen habe. Der Beklagte habe regelmäßig und mehrmals im Jahr Kontakt mit seinen Eltern und seinem Sohn. Zudem habe er Mitte ….….. seine langjährige Lebensgefährtin geheiratet. An der Hochzeit hätten auch die Eltern des Beklagten teilgenommen.
Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom ……………, dass es für die Frage der öffentlichen Zustellung auf die ex-ante Sicht des Gerichts zum Zeitpunkt der Anordnung ankomme (Bl. 333 ff. d.A.).
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom ……………, das eine Treuwidrigkeit eine Kenntnis des Beklagten vom streitgegenständlichen Anspruch voraussetze, die nicht gegeben sei (Bl. 337 ff. d.A.).
Auf die Hinweise des Gerichts vom …………… (Bl. 377 d.A.) nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom …………… Stellung (Bl. 392 f. d.A.). Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom …………… Stellung (Bl. 395 ff. d.A.) und erklärte, dass sowohl der Vater des Beklagten als auch der Beklagtenvertreter, der sich bezüglich der Klage gegen den Beklagten und dessen Vater aus Geschäftsführerhaftungsansprüchen nicht für zustellungsbevollmächtigt angezeigt habe, auf Nachfragen ab …………… (Bl. 402 d.A.) den Aufenthaltsort des Beklagten nicht bekannt gegeben hätten. Dort wurde zunächst eine erfolglose Zustellung unter der Anschrift in …….. und dann am Geschäftssitz der …………… GmbH in …………… vorgenommen. Da keinerlei Anhaltspunkte für den Aufenthalt bestanden hätten, habe er die Detektei beauftragt zur Ermittlung einer zustellfähigen Anschrift des Beklagten. Es seien weder vom Beklagtenvertreter noch von Herrn ............, der mit dem Beklagten befreundet bzw. zumindest beruflich verbunden sei, positive Antworten zu erwarten gewesen. Der Beklagte habe bereits im ……../…….. …….. die Zustellung der Klageschrift vereitelt. Nachforschungen des Klägers im Jahre ….. über die deutsche Botschaft in ……… hätten ergeben, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt in ………… gemeldet gewesen sei.
Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom …………… mit (Bl. 405 ff. d.A.), dass kein Hinterlegungsauftrag erteilt und auch keine Informationskarte in den Briefkasten des Herrn ............ eingeworfen worden sei. Dass die Detektei ermittelt habe, ergebe sich nicht.
Mit Schriftsatz vom …………… (Bl. 424 ff. d.A.) erklärte der Kläger, dass die bereits einmal erfolglos verlaufenen Nachforschungen im direkten Umfeld des Beklagten nach Scheitern der Zustellung weiterhin nicht erfolgversprechend gewesen seien. Es sei ihm daher nicht zumutbar gewesen, sämtliche bereits im Vorfeld des Parallelklageverfahrens 1 O 32/17 erfolgten Ermittlungsversuche nochmals zu wiederholen.
Der Beklagte nahm mit Schreiben vom …………… Stellung (Bl. 428 f. d.A.).
Entscheidungsgründe§
Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen.
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom …………… war verfristet erfolgt. Die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil beträgt gemäß § 339 Abs. 2 ZPO 1 Monat. Sie ist eine Notfrist und begann vorliegend mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
Das Versäumnisurteil gegen das sich der Einspruch richtet, wurde am …………… im Wege der öffentlichen Zustellung gemäß §§ 185 f. ZPO wirksam zugestellt. Das Landgericht hatte die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil vom …………… auf 1 Monat festgesetzt (§ 339 Abs. 2 ZPO). Damit lief die Frist am …………… ab. Der Einspruch ist aber erst am …………… und damit verfristet eingelegt worden.
Die öffentliche Zustellung war rechtswirksam erfolgt.Die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 1 und Nr. 3 ZPO haben vorgelegen und sind vom Beklagten auch nicht entkräftet worden. Der Aufenthaltsort des Beklagten war unbekannt und der Versuch einer Zustellung im Ausland war ohne Erfolg geblieben.
Im Zivilprozess werden an Zustellungen zwar wichtige prozessuale Wirkungen geknüpft. Sie sind Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen einer Partei gegen eine andere. Dem Adressaten gegenüber sollen sie gewährleisten, dass er Kenntnis von der zuzustellenden Schrift nehmen und seine Rechtsverteidigung oder -verfolgung darauf einrichten kann. Öffentliche Zustellungen stellen für die beantragende Partei die letzte Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs gegen eine andere Partei dar. Wegen der mit ihnen für den Adressaten verbundenen Beschränkung seiner prozessualen Rechte sind öffentliche Zustellungen nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist (vgl. BVerfG NJW 82, 2173). Eine öffentliche Zustellung ist daher gemäß § 185 Nr. 1 ZPO nur dann zu bewilligen, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist (Abs. 1) oder wenn der Partei im Ausland zuzustellen wäre und die Zustellung dort nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (Nr. 3). Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung ist für einzelne, im Verlauf eines Rechtsstreits zu bewirkende öffentliche Zustellungen stets neu zu prüfen. Vor Bewilligung einer öffentlichen Zustellung sind alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln. Im Zivilprozess ist es grundsätzlich Aufgabe der Partei, die die öffentliche Zustellung begehrt, die erforderlichen Nachforschungen anzustellen und ihre - erfolglosen - Bemühungen darzulegen. Dies gilt auch bei von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen, da eine Zustellung von Amts wegen eine Partei nicht von ihrer Darlegungs- und Beförderungslast entbindet.
Voraussetzung für die Bewilligung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nach § 185 Nr. 1 ZPO, dass der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist und auch eingehende Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt haben. Dies kann nicht bedeuten, dass die öffentliche Zustellung schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Aufenthalt irgendwelchen dritten Personen bekannt ist (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 716, 717). Ob daher einigen dritten Personen der Aufenthalt des Beklagten bekannt war, ist unerheblich. Dafür, dass dem Kläger der Aufenthaltsort bekannt war, hat der Beklagte nicht (hinreichend) vorgetragen.
Die zahlreichen Bemühungen, dem Beklagten zunächst in ………. und ............ sowie auch in ............ Schriftstücke zuzustellen, sprechen im Übrigen gegen eine solche Kenntnis. Nach dem Dafürhalten des Gerichts waren die vom Kläger getätigten Nachforschungen auch ausreichend und weitere nicht möglich bzw. ungeeignet.
Denn insoweit ist zu beachten, dass sich der Beklagte im ………………. beim Einwohnermeldeamt abgemeldet hat und dort sogar angegeben haben muss, seine Hauptwohnung nunmehr in ............ zu haben. Der Beklagte selbst hat hierzu nicht hinreichend vorgetragen, dass der Eintrag „............“ nicht von ihm veranlasst worden ist oder es sich um einen Felleintrag handelt. Seine Ausführungen hierzu enthalten nur Vermutungen bzw. mehrere Möglichkeiten, ohne hierzu substantiiert vorzutragen. In ............ hatte der Beklagte aber nie seinen Wohnsitz gehabt. Vielmehr soll er ab …. bereits in ............ registriert/gemeldet gewesen sein. Dennoch hat er seine dortige Adresse nicht gegenüber dem Einwohnermeldeamt, anderen Behörden oder Gerichten angegeben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Auch seine Anschrift in ............ hatte er im Jahre ….. und ….. ausweislich der vom Kläger vorgelegten Antwortschreiben bei der Staatsanwaltschaft …….. und ………. sowie beim Amtsgericht ………… nicht angegeben gehabt. Soweit der Beklagte vorträgt, dass der Kläger bei Einsichtnahme in die Akten der Staatsanwaltschaft ……….. und des Amtsgerichts ………… die umbenannte Anschrift des Beklagten in ............ hätte ermitteln können, ist dies unerheblich. Denn zum einen ist mangels substantiierten Vorbringens des Beklagten nicht ersichtlich, ab wann dort die Anschrift in ............ bekannt war. Unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgenannten Antwortschreiben muss dies zu einem späteren Zeitpunkt geschehen sein. Zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Jahre …. hatte der Kläger aber bereits aus einem anderen Rechtsstreit vor der 6. Zivilkammer des hiesigen Gerichts die Anschrift des Beklagten in ............ erfahren. Unter dieser Anschrift konnte aber keine Zustellung mehr im hiesigen Rechtsstreit erfolgen. Denn gem. dem Vermerk des mit Einschreiben mit Rückschein übermittelten Briefes konnte die Klage nebst Verfügung nicht zugestellt werden, da sie nicht abgeholt worden ist. Die behördliche Zustellung scheiterte, da Herr ............ die Klageschrift nebst Verfügung zurücksandte mit dem Bemerken, dass der Beklagte seit ……….. dort nicht mehr wohne und seinen Wohnort gewechselt habe.
Der Kläger hatte auch den Vater des Beklagten und den Beklagtenvertreter - resultierend aus dem Rechtsstreit 1 O 32/17 - im Jahre …… angeschrieben zwecks Mitteilung einer zustellfähigen Anschrift des Beklagten, was ergebnislos verlief. Auch wenn diese Anschreiben im Jahre ….. im hiesigen Rechtsstreit nicht wiederholt worden sind, ist dies unschädlich. Denn es ist hier nicht ersichtlich, dass solche Anschreiben des Klägers nunmehr positiv beantwortet worden wären. Allein die Mitteilung der Anschrift des Beklagten im Rechtsstreit 6 O 234/15, die auch erst im Jahre …… erfolgt ist und in dem der Beklagte nur als Zeuge benannt worden ist, ist kein Beleg dafür, dass der Beklagtenvertreter eine weitere neue Anschrift des Beklagten mitgeteilt hätte. Zum anderen hat selbst der Beklagte im hiesigen Rechtsstreit nicht vorgetragen, dass aufgrund solcher Anfragen seine Adresse in ............, die er bislang nirgends angegeben hat, obwohl ihm dies im Jahre ….. schon möglich gewesen wäre, stattdessen beim Einwohnermeldeamt als Wegzugland ............ angegeben hat, mitgeteilt worden wäre.
Dies gilt auch für Nachfragen nach der Adresse bei Herrn ............ und Herrn Rechtsanwalt ……………………... Denn diesen ist die Klageschrift bzw. der Klageentwurf übermittelt worden, den sie zurückgesandt haben mit dem Bemerken, dass der Beklagte nicht mehr in ............ wohne und seinen Wohnort gewechselt habe bzw. den Beklagten in dieser Sache nicht zu vertreten, ohne eine neue/andere Adresse des Beklagten anzugeben. Auch im Strafverfahren hat Herr ……. als Verteidiger des Beklagten die Anschrift des Beklagten in ............ nicht und die in ............ zumindest in den Jahren …../….. nicht mitgeteilt gehabt. Herr …….. ist auch Geschäftsführer der …………… GmbH in ............, an die im Rechtsstreit 1 O 32/17 keine Zustellung erfolgreich war sowie u.a. auch Geschäftsführer der …………… GmbH in ............, bei der im hiesigen Verfahren vollstreckt worden ist und wodurch der Beklagte letztendlich vom hiesigen Rechtsstreit erfahren hat. Herr ............ ist mit dem Beklagten auch befreundet und geschäftlich über Firmen in ............ verbunden. Daher ist auch aus dem vorgenannten Verhalten dieser Personen nicht ersichtlich, dass eine Adressanfrage im Jahre ….. im hiesigen Rechtsstreit erfolgversprechend gewesen wäre. Dies hat auch der Beklagte nicht einmal behauptet.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im Jahre ….. die Detektei …………… GmbH mit der Ermittlung der Anschrift des Beklagten beauftragt hat. Diese Detektei hat ausweislich des Schreibens vom …………… (Bl. 158 ff. d.A.) Ermittlungen zu einer etwaigen Lebensgefährtin des Beklagten, Frau …………… getätigt, die zumindest beruflich mit dem Beklagten verbunden ist/war (Prokuristin). Diese haben sich aber nicht bestätigt. Ferner hat die Detektei die Mutter des Beklagten telefonisch befragt, die nur gelegentlich Kontakt mit dem Beklagten über WhatsApp habe und wonach Frau …………… nur die Sekretärin des Beklagten sei. Dass die Detektei die Mutter des Beklagten nicht gezielt zur Adresse befragt hat, ist nicht zu beanstanden. Sie hat die Mutter unter Vorwand befragt, was verständlich ist, um an Informationen zu gelangen und nicht einen sofortigen Abbruch des Telefonats zu erhalten. In der Gesamtheit der Ermittlungen der Detektei war der Aufenthalt des Beklagten nicht zu ermitteln. Dem stehen auch nicht die Angaben des Beklagten entgegen, wonach sich die Mutter des Beklagten lediglich an ein Telefonat erinnern könne, indem eine unbekannte Person Mitte …………… angerufen und verwirrt nach dem Beklagten gefragt habe, woraufhin sie ohne weitere Angaben das Telefonat abgebrochen habe. Denn insoweit ist nicht gesagt, dass es sich um ein- und dasselbe Telefonat gehandelt hat. Im Übrigen schließt dies nicht aus, dass sie sich an das Telefonat mit der Detektei nicht mehr erinnern kann, zumal sich dort auch keine Detektei gemeldet hat, sondern das Telefonat nur unter Vorwand getätigt worden ist. Ferner hat die Detektei doch einiges an Angaben gemacht, die die Mutter des Beklagten in einem Telefonat gesagt haben soll. Da diese in sich stimmig und auch mit dem Beklagten in Einklang zu bringen sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass ein solches Telefonat auch stattgefunden hat.
Dass der Beklagte andere Rechtsstreite/Verfahren führt und mit Behörden kommuniziert, ist hierbei ebenfalls unbeachtlich. Denn dies belegt nicht, dass sein Aufenthalt bekannt war. In diesen Verfahren ist er zudem anwaltlich vertreten, sodass er nach gelungenen Zustellungen seinen Aufenthalt nicht mehr angeben muss und dies auch nicht getan hat. Auch im Verfahren 1 O 32/17 hat er seine Adresse in ............ nicht angegeben und konnte die Klage erst im 3. Versuch erfolgreich in ............ zugestellt werden, was im hiesigen Rechtsstreit nicht mehr der Fall war. Dass er sich nach erfolgreicher Zustellung der Klageschrift dem Verfahren stellt, liegt auf der Hand, um einem der Klage stattgebenden Versäumnisurteil aus dem Weg zu gehen und sodann eine anwaltliche Vertretung erfolgt, ohne etwaige weitere Wohnortwechsel kundtun zu müssen.
Der Beklagtenvertreter war auch kein Zustellbevollmächtigter des Beklagten. Die Vollmacht vom …………… hat nur die Geschäftsführerhaftung (1 O 32/17) und zudem nur die außergerichtliche Interessenvertretung und den Abschluss von Vergleichen betroffen (Bl. 321d.A.), sodass auch die Klage im Rechtsstreit 1 O 32/17 nicht dem Beklagtenvertreter zugestellt werden konnte.
Welche weiteren Nachforschungen die Klägerseite bzw. das Gericht erfolgversprechend hätte tätigen können, ist weder vom Beklagten vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.
Das Maß der vernünftigen und zumutbaren Nachforschungen hat der Kläger hier ersichtlich eingehalten. Er war nicht verpflichtet, darüber hinaus weitere Anstrengungen anzustellen.
Eine öffentliche Zustellung kommt nur in Betracht, wenn auch der Aufenthaltsort im Ausland unbekannt ist und eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, § 185 Nr. 3 ZPO. Der Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass der Aufenthaltsort in ............ bekannt war. Zwar war dem Kläger irgendwann der Aufenthalt des Beklagten in ............ bekannt, dort konnte die hiesige Klage aber nicht erfolgreich zugestellt werden. Die Nachforschungen des Klägers haben vielmehr ergeben, dass eine andere zustellfähige Adresse, auch in ............, nicht festgestellt werden konnte.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist das Versäumnisurteil auch in gesetzlicher Weise ergangen. Die Voraussetzungen des § 331 ZPO haben vorgelegen, insbesondere war die Klage unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers als zugestanden schlüssig.
Denn der Beklagte ist nicht unverschuldet verhindert gewesen, die Notfrist einzuhalten. Wer mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland verzieht, ohne Vorkehrungen für etwaige Zustellungen zu treffen, dessen Unkenntnis von einer öffentlichen Zustellung ist nicht schuldlos (vgl. OLG Köln VersR 1993, 1127).
Schuldlose Unkenntnis von einer öffentlichen Zustellung kann zwar einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Dazu müssen indessen besondere Umstände gegeben sein, da es in der Natur dieser Zustellungsform liegt, dass sie der Person, der zugestellt wird, i.d.R. nicht bekannt wird, und das Gesetz dies bewusst hinnimmt. Andernfalls würde der Zweck, dem diese Rechtseinrichtung dient, nicht erreicht werden (vgl. BGH VersR 1977, 932). Ein solcher Umstand kann etwa dann vorliegen, wenn der Aufenthaltsort der Partei, an die die öffentliche Zustellung gerichtet worden ist, bei Vornahme der gebotenen Nachforschungen ohne Schwierigkeit hätte ermittelt werden können, so dass eine öffentliche Zustellung nicht veranlasst war; denn dann brauchte die Partei nicht damit zu rechnen, dass ihr irgendwelche Schriftstücke im Wege der öffentlichen Zustellung zugehen (BGH a.a.O.). Auch bei bewusster Verschleierung des Wohnortes kann die Unkenntnis von einer öffentlichen Zustellung schuldlos sein und eine Wiedereinsetzung begründen, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt war (OLGR Köln 1992, 324). Derartige Voraussetzungen sind hier indessen weder dargetan noch ersichtlich. Der Aufenthalt des Beteiligten war trotz der aktenkundigen Nachforschungen bei der Meldebehörde, beim Amtsgericht, bei Staatsanwaltschaften, Nachfragen bei den Eltern des Beklagten und seinen Anwälten nicht zu ermitteln. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Ausführungen zur Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung verwiesen.
Wer mit unbekanntem Aufenthalt, hier sogar falsch mitgeteiltem Wegzugland, ins Ausland verzieht, muss im Hinblick auf mögliche Zustellungen - unabhängig davon, ob solche konkret zu erwarten sind - entweder formell einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen oder sonstige Vorkehrungen dafür treffen, dass für ihn bestimmte Zustellungen erfolgen und ggf. fristwahrende Handlungen vorgenommen werden können. Dies wird von jedem erwartet, der regelmäßig für längere Zeit - z.B. aus beruflichen Gründen - von der sonst ständig benutzten Wohnung abwesend ist (BVerfG NJW 1976, 1537). Erst recht muss dies für denjenigen gelten, der mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland verzieht. Wer entsprechende Vorkehrungen unterlässt, dem bleibt bei einer darauf beruhenden Fristversäumung die Wiedereinsetzung versagt. Im Hinblick darauf ist es unerheblich, ob der Beklagte außergerichtlich in Anspruch genommen worden ist. Dies ist zudem wiederum im Hinblick auf den unbekannten damaligen Aufenthaltsort des Beklagten gescheitert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.