Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020

Landgericht Cottbus Urteil vom 21.07.2020 – 3 O 61/19

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0721.3O61.19.00

Tenor§

1. Der Beklagte wird bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 6418,35 € nebst   Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2019 zu    zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages  vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 6.918,35 €

Tatbestand§

Die Klägerin verlangt Schadensersatz mit der Begründung, dass der Beklagte ihrem am 14.02.2017 geborenen Sohn … keinen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt hat und die Klägerin deshalb vorübergehend ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte.

Die Klägerin und ihr Lebensgefährte zogen Ende des Jahres 2017 oder Anfang des Jahres 2018 mit ihrem Sohn … von ... nach ..., Ortsteil .... Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte am 30.01.2018.

Örtlicher Träger der Jugendhilfe ist für ... der beklagte Landkreis. Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 30.08.2004 hat der beklagte Landkreis gemäß § 12 Abs. 1 Brdbg. KitaG die aus dem Brdbg. KitaG resultierenden Aufgaben für das Gebiet der Stadt ... auf diese übertragen.

Bereits Ende 2017 bemühte sich die Klägerin um einen Betreuungsplatz für ihren Sohn ab Januar 2018. Mit Datum vom 20.10.2017 meldete die Klägerin einen Betreuungsbedarf für ihren Sohn ab 01.02.2018 bei der Stadt ... an.

Unter dem 30.11.2017 teilte die Stadt ... der Klägerin mit, dass die Aufnahme des Kindes in der Kita „...“ sowie allen anderen Einrichtungen in städtischer oder freier Trägerschaft wegen deren Auslastung zum gewünschten Zeitpunkt höchstwahrscheinlich nicht möglich sein werde.

Am 03.12.2017 erhielten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Zusage einer Tagesmutter zum Februar 2018. Dies teilte die Klägerin der Stadt ... mit Schreiben vom 06.12.2017 mit. Aufgrund der Zusage der Tagesmutter nahm die Klägerin an, ab März oder April 2018 wieder ihrer beruflichen Tätigkeit (in Teilzeit) nachgehen zu können.

Am 03.01.2018 erfolgte dann aber eine Absage durch die Tagesmutter, die zuvor eine Zusage erteilt hatte. Hierüber informierte die Klägerin die Stadt ... unter dem 05.01.2018.

Mit Schreiben vom 29.06.2018 teilte die Stadt ... der Klägerin mit, dass ab dem 16.08.2018 ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kita zur Verfügung stehe. Dieses Angebot nahm die Klägerin jedoch nicht wahr, da sie bereits zuvor einen Platz bei einer Tagesmutter ab dem 01.09.2018 gefunden hatte. Dies hatte die Klägerin der Stadt ... am 10.03.2018 telefonisch mitgeteilt. Zum genauen Inhalt dieser Mitteilung erfolgte kein Vortrag seitens der Parteien. Die Klägerin hat hierzu angegeben, sich nicht zu erinnern, ob sie sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr Betreuungsbedürfnis damit befriedigt sei, oder ob sie deutlich gemacht habe, dass sie für die Zeit bis zum 01.09.2018 weiterhin einen Betreuungsplatz suche.

Die Klägerin meint, sie habe gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Arbeitsentgeltes, das sie in der Zeit vom 01.04.2018 bis zum 15.08.2018 erzielt hätte. Unstreitig ist, dass die Klägerin ihrer bereits zuvor und dann wieder ab dem 16.08.2018 ausgeübten beruflichen Tätigkeit auch in dem genannten Zeitraum nachgegangen wäre, wenn ihr Sohn in einer Kindertageseinrichtung betreut worden wäre.

Sie behauptet, dass sie in diesem Zeitraum bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche ein Nettoeinkommen i.H.v. 7107,35 € erzielt hätte. Wegen der einzelnen Monatsbeiträge wird auf die Auflistung auf Seite 6 der Klageschrift (Bl. 15 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt die Klägerin ersparte Aufwendungen i.H.v. 189 €. Dieser Betrag entspricht dem hypothetisch für die Betreuung in einer Tageseinrichtung zu entrichtenden Eigenanteil i.H.v. 42 € monatlich. Den Weg zu ihrer Arbeitsstätte in ... hätte die Klägerin mit der Bahn von ... zum Bahnhof … zurückgelegt. Hierfür hätte ihr der Arbeitgeber ein Job-Ticket zur Verfügung gestellt. Den Weg von ihrer Wohnung zum Bahnhof in ... und zurück hätte sie mit dem Fahrrad zurückgelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6918,35 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d. h. seit dem 30.05.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dem Anspruch der Klägerin stehe schon entgegen, dass sie den Betreuungsbedarf für ihren Sohn nicht bei ihm, dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, angemeldet habe, sondern bei der Stadt .... Der Beklagte habe keine Kenntnis vom Betreuungsbedarf für den Sohn der Klägerin gehabt.

Der Beklagte meint, aus dem StHG ergebe sich kein Schadensersatzanspruch bei der Beeinträchtigung von Erwerbsaussichten, denn diese stellten keine als Eigentum geschützte Rechtsposition dar.

Der Beklagte meint weiter, es fehle an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Unmittelbarkeit des Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition. Verletzt sei allenfalls eine Rechtsposition des Sohnes des Klägers, denn Inhaber des aus dem KitaG folgenden Betreuungsanspruches sei das zu betreuende Kind, nicht dessen Eltern.

Der Beklagte meint, einem Schadensersatzanspruch stehe entgegen, dass die Klägerin bzw. deren Sohn es unterlassen hat, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Er zitiert aus einem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in der es unter anderem heißt: „Dies hätte, einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf vorausgesetzt, dazu führen können, dass der Antragsgegner vielleicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Kita Platz zur Verfügung gestellt hätte“. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beklagte auch auf ein Urteil des brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30.06.2020.

Der Beklagte meint, es sei völlig offen, wie die Klägerin ihren Verdienstausfallschaden beziffere. Es fehle eine geordnete Stellung von Gehaltsnachweisen. Es bleibe völlig offen, auf welche durchschnittliche Arbeitszeit sich das von der Klägerin eingereichte Zahlenwerk beziehe.

Der Beklagte meint, die Klägerin müsse sich ersparte Eigenaufwendungen der häuslichen Unterbringung des Kindes anrechnen lassen. Unter anderem habe die Klägerin Fahrtkosten zur Arbeitsstelle und zur Kita erspart.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist überwiegend begründet aus § 1 StHG.

Der Beklagte hat seine Pflicht, dem Sohn der Klägerin einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, verletzt.

Dem hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass der Betreuungsanspruch nicht ihr, sondern ihren Sohn zustand. Zur näheren Begründung kann die Ausführungen im Urteil des BGH vom 20.10.2016 (III ZR 278/15, dort ab Rn. 20) Bezug genommen werden, denen sich das Gericht anschließt. Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB. Es besteht jedoch kein Anlass, dieser Rechtsfrage bezüglich eines Anspruches aus § 1 StHG anders zu beurteilen.

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ergibt sich aus § 1 StHG auch ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Arbeitseinkommens. Gemäß § 3 Abs. 2 StHG richtet sich der Umfang des Schadensersatzanspruchs nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Anzuwenden ist daher auch § 252 BGB. Rechtsvorschriften, die die Anwendung des § 252 BGB für Ansprüche aus dem StHG ausschließen, existieren nicht.

Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie den Betreuungsbedarf für ihren Sohn nicht beim Beklagten, sondern bei der Stadt ... angemeldet hat. Der Beklagte hat seine Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Brdbg. KitaG auf die Stadt ... übertragen. Deshalb hat er sich das Verhalten der Stadt ... wie eigenes Verhalten zurechnen zu lassen, soweit die Stadt ... für ihn in der durch den Anspruch auf einen Kitaplatz oder jedenfalls durch die Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung des Betreuungsbedarfs begründeten Rechtsbeziehung tätig geworden ist. Insoweit ist die Stadt ... nämlich als Erfüllungsgehilfin des Beklagten anzusehen, sodass sich die Zurechnung aus § 62 S. 2 VwVfG i. V. m. § 278 BGB ergibt.

Der Zurechnung steht nicht entgegen, dass im Internetauftritt des Beklagten nicht nur auf die Zuständigkeit der Städte, Ämter und Gemeinden hingewiesen wird, sondern auch drei Mitarbeiterinnen des Beklagten als Kontaktpersonen genannt sind. Die Zurechnung beruht nämlich nicht darauf, dass der Beklagte den Eindruck erweckt hätte, er habe mit der Thematik „Kindertagesbetreuung“ nichts zu tun, sondern darauf, dass er seine ihm in diesem Bereich obliegenden Aufgaben im Gebiet der Stadt ... durch diese hat erfüllen lassen. Es ergibt sich auch nichts zugunsten des Beklagten daraus, dass in § 1 des Vertrages festgehalten wird, dass der Vertrag die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lässt. Dies ist nämlich nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen, sondern hier wird lediglich die gesetzliche Bestimmung in § 12 Abs. 1 S. 1 a.E. Brdbg. KitaG – die nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht – wiederholt. Außerdem ergibt sich aus dieser gesetzlichen Regelung, dass der Landkreis nicht seine grundsätzliche Verantwortlichkeit für die Zurverfügungstellung von Betreuungsplätzen und damit seine auch den hier streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch begründende Verantwortlichkeit auf die Stadt übertragen konnte.

Der Beklagte musste sich nicht nur zurechnen lassen, dass die Stadt ... dem Sohn der Klägerin keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hat, sondern auch – soweit dies schadensursächlich geworden sein sollte – dass die Stadt ... den Beklagten nicht von dem durch sie selbst nicht erfüllbaren Betreuungsbedarf informiert hat.

Der Berücksichtigung des Vertrages vom 30.08.2004 im vorliegenden Rechtsstreit steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Existenz eines solchen Vertrages erstmals mit dem Schriftsatz vom 23.06.2020, also nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, vorgetragen hat, ohne dass dies inhaltlich von der der Klägerin eingeräumten Schriftsatzfrist gedeckt wäre. Die Frage, ob ein solcher Vertrag existiert und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden Rechtsfolgen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 09.06.2020. Aus dem – insoweit inhaltlich von der dem Beklagten eingeräumten Schriftsatzfrist gedeckten – Schriftsatz des Beklagten vom 07.07.2020 ergibt sich außerdem, dass der Beklagte die Existenz des Vertrages und die inhaltliche Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Fotokopie gar nicht in Frage stellen will. Deshalb gebietet der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Der Vollständigkeit halber ist hier deutlich zu machen, dass nach Auffassung des Gerichts die Verpflichtung der Parteien, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben (§ 138 ZPO) es zwingend gebot, dass der Beklagte unaufgefordert schon in der Klageerwiderung zur Existenz und zum Inhalt des Vertrages vom 30.08.2004 vorträgt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte in der Klageerwiderung argumentiert, dem Anspruch der Klägerin stehe unter anderem entgegen, dass die Klägerin den Betreuungsbedarf nicht bei ihm, dem zuständigen Landkreis, angemeldet habe. Den verantwortlich für den Beklagten handelnden Personen musste klar sein, dass in diesem Kontext der Vertrag vom 30.08.2004 rechtliche Relevanz hat oder jedenfalls haben kann.

Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie bzw. ihr Sohn Primärrechtsschutz nicht in Anspruch genommen haben.

§ 2 S. 1 StHG bestimmt, dass natürliche und juristische Personen die ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Nach § 2 S. 2 StHG führt die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zu entsprechenden Einschränkung oder zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs. Letzteres ergibt sich auch aus § 839 Abs. 3 BGB für Ansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB.

Für den Ausschluss oder die Einschränkung des Schadensersatzanspruchs genügt es nicht, dass der Geschädigte es unterlassen hat Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass die Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes dazu geführt hätte, dass der Eintritt eines Schadens verhindert oder der Schaden der Höhe nach gemindert wird. Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz und der Verhinderung oder Reduzierung des vorliegend durch die Klägerin geltend gemachten Schadens ist nicht festzustellen.

Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte einen solchen hypothetischen Kausalverlauf nicht einmal mit Bestimmtheit behauptet. Der Beklagte stellt vielmehr, indem er die Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem anderen Verfahren zitiert, lediglich eine solche Möglichkeit in den Raum, in dem geltend macht, die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz hätte dazu führen können, dass der Beklagte vielleicht zu einem früheren Zeitpunkt einen Kitaplatz zur Verfügung gestellt hätte. Der Beklagte wurde daraufhin mit der Ladungsverfügung vom 17.12.2019 aufgefordert, klarzustellen, ob er behaupten will, dass er dem Sohn der Klägerin einen Betreuungsplatz bereits vor dem 16.08.2018 zur Verfügung gestellt hätte, wenn eine dahingehende gerichtliche Entscheidung ergangen wäre. Diese Klarstellung erfolgte jedoch nicht. Der Beklagte will den in Rede stehenden hypothetischen Kausalzusammenhang also offenbar nicht behaupten. Für dieses Verständnis spricht auch, dass der Beklagte nicht konkret erklärt, welche Maßnahmen er oder die Stadt ... zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes ergriffen hätten und warum diese Maßnahmen nicht auch ergriffen wurden, ohne dass der Sohn der Klägerin verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beklagte mit Bestimmtheit behauptet, dass die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz dazu geführt hätte, dass dem Sohn der Klägerin schon zum 01.04.2018 oder jedenfalls vor dem 16.08.2018 ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden wäre, so wäre dieser Vortrag jedenfalls nicht plausibel.

Der Beklagte oder die Stadt ... haben nämlich die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes nicht etwa deshalb unterlassen, weil sie der Meinung waren, dem Sohn der Klägerin stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Das Bestehen dieses Anspruches war zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft und wurde durch die Stadt ... ausdrücklich anerkannt. Ursache für die Nichterfüllung des Anspruches war vielmehr der Umstand, dass kein freier Betreuungsplatz vorhanden war. Deshalb hätte allein die dem Beklagten durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigte Erkenntnis, dass der Sohn der Klägerin Anspruch auf einen Betreuungsplatz hat, noch nicht dazu geführt, dass der Betreuungsanspruch erfüllt wird, d. h. dass der Schadenseintritt verhindert wird. Es ist offensichtlich, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Beklagte zur Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes verpflichtet worden wäre, keinen Einfluss auf die Anzahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze und/oder auf die Anzahl der Interessenten für einen Betreuungsplatz gehabt hätte.

Soweit sich der Beklagte für seine gegenteilige Auffassung auf ein Urteil des Brbg. OLG vom 30.06.2020 beruft ist folgendes anzumerken: Das Brbg. Oberlandesgericht führt in diesem Urteil zur Begründung eines Anspruchsausschlusses gemäß § 2 StHG bzw. § 839 Abs. 1 BGB zwar unter anderem aus, es komme nicht darauf an, ob der (dortige) Beklagte gemessen an seinen Kapazitäten und den weiteren Anträgen auf Betreuung in der Lage gewesen wäre, der dortigen Klägerin einen Betreuungsplatz für ihre Tochter zur Verfügung zu stellen. Aus dem Kontext, insbesondere aus der Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich aber, dass das Brbg. OLG damit lediglich zum Ausdruck bringen will, dass es für den Erfolg einer verwaltungsgerichtlichen Klage oder eines verwaltungsgerichtlichen Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz nicht oder nur unter engen Voraussetzungen darauf ankommt, ob der in Anspruch genommene Landkreis faktisch in der Lage ist, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob der Erfolg im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu geführt hätte, dass dem Sohn der Klägerin tatsächlich ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird. Zu diesem hypothetischen Kausalverlauf schreibt das OLG in seinem Urteil vom 03.06.2020 lediglich, es könne „davon ausgegangen werden“ dass der Landkreis jedenfalls diejenigen, zugunsten derer eine Gerichtsentscheidung ergangen wäre, vorrangig berücksichtigt hätte.

Es kommt vorliegend aber nicht darauf an, ob von einem bestimmten Ablauf „ausgegangen werden“ kann, es kommt vielmehr (zunächst) darauf an, ob der insoweit darlegungsbelastete Beklagte substantiiert dargelegt hat, dass die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz den Schaden verhindert hätte. Eben dies behauptet der Beklagte aber auch nach ausdrücklicher Nachfrage nicht, sondern stellt – wie oben ausgeführt – lediglich die Möglichkeit eines solchen hypothetischen Kausalverlaufes in den Raum.

Das Gericht hat keinen Anlass, zugunsten des Beklagten von einem hypothetischen Kausalverlauf „auszugehen“, den dieser gar nicht behauptet.

Die Annahme eines solchen Kausalverlaufes wäre auch nicht plausibel. Da nämlich unzweifelhaft eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze und/oder auf die Anzahl der Interessenten für einen solchen Betreuungsplatz gehabt hätte, hätte die erfolgreiche Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz den Schaden nur unter zwei (alternativen) Prämissen verhindern können: Dies wäre zum einen der Fall, wenn der Beklagte bewusst einen oder mehrere Betreuungsplätze unbesetzt lässt, um ihn im Falle einer zugunsten eines Kindes ergehenden gerichtlichen Entscheidung diesem Kind zur Verfügung stellen zu können. Alternativ könnte die gerichtliche Entscheidung zur Erfüllung des Betreuungsanspruches führen, wenn der Beklagte dem betreffenden Kind einen Betreuungsplatz zugewiesen hätte, der ohne die gerichtliche Entscheidung einem anderen Kind zur Verfügung gestellt worden wäre, d. h. wenn die Klage vor dem Verwaltungsgericht dazu geführt hätte, dass das klagende Kind einem nicht klagenden Kind den Betreuungsplatz „wegschnappt“.

Das Gericht nimmt nicht an, dass der Beklagte behaupten will, dass er bewusst und gezielt freie Betreuungsplätze unbesetzt lässt, um diese „notfalls“ denjenigen Kindern zur Verfügung stellen zu können, die ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Damit würde der Beklagte nämlich vorsätzlich seine Verpflichtung zur Erfüllung des aus dem KitaG folgenden Betreuungsanspruches verletzen, wenn und solange nicht für alle berechtigten Kinder, für die ein Bedarf angemeldet wurde, in ausreichender Zahl Betreuungsplätze vorhanden sind. Das Gericht hatte keinen Grund zu der Annahme, dass der Beklagte trotz unzureichender Gesamtkapazität bewusst rechtswidrig Betreuungsplätze unbesetzt lässt. Dementsprechend nimmt das Gericht auch nicht an, dass der Beklagte eine solche Verfahrensweise behaupten will. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte gegebenenfalls die ausdrückliche Nachfrage in der Ladungsverfügung unproblematisch hätte bejahen können und dies wohl auch getan hätte.

Dass die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz die Erfüllung des Betreuungsanspruchs des Sohnes der Klägerin bewirkt hätte, lässt sich daher allenfalls mit der Annahme begründen, dass der Beklagte den Betreuungsanspruch des Sohnes der Klägerin zu Lasten eines anderen berechtigten Kindes erfüllt hätte, indem es den zunächst dem anderen Kind zugedachten Betreuungsplatz in Reaktion auf die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger diesem zur Verfügung stellt. Dies hätte dann allerdings nicht zur Verhinderung der Rechtsverletzung, sondern lediglich zu einer gleichartigen Verletzung der Rechte eines anderen Kindes und dementsprechend nicht zur Verhinderung des Schadens, sondern lediglich zur Verlagerung des Schadens auf eine andere Person geführt. Es widerspräche dem Zweck des § 2 S. 2 StHG (und demjenigen des § 839 Abs. 3 BGB) wenn in dieser Konstellation ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen wäre. Der Zweck dieses Anspruchsausschlusses besteht nämlich nicht (jedenfalls nicht ausschließlich oder primär) darin, den potentiell haftenden Hoheitsträger finanziell zu entlasten. Er besteht vielmehr (auch) darin, rechtmäßiges Verwaltungshandeln sicherzustellen in dem die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns im Rahmen eines Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens erkannt und korrigiert wird. Diesem Zweck widerspräche es, wenn die Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes lediglich dazu führen würde, dass die Rechtsverletzung gegenüber dem klagenden Bürger durch eine Rechtsverletzung gegenüber einem anderen, nicht klagenden Bürger ersetzt und der Schaden nicht verhindert, sondern lediglich von dem einen auf einen anderen Bürger verlagert wird.

Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Möglichkeit berufen, dass während eines hypothetisch durch den Kläger eingeleiteten Rechtsschutzverfahrens ein Kitaplatz hätte frei werden können, z. B. durch Wegzug eines Kindes. Gegebenenfalls wäre das Freiwerden eines Kitaplatzes nämlich nicht Folge der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz, sondern wäre unabhängig davon eingetreten. Der Beklagte behauptet allerdings gar nicht, dass vor dem 16.08.2018 durch Wegzug oder aus anderen Gründen ein Kitaplatz frei geworden ist, und dass dieser dem Sohn der Klägerin angeboten wurde oder ihm jedenfalls dann angeboten worden wäre, wenn er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen hätte.

Jedenfalls hat die Klägerin die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht schuldhaft unterlassen. Mit Schreiben der Stadt ... vom 08.11.2017 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Betreuungswunsch mangels freier Plätze nicht erfüllt werden könne. Nachdem der Klägerin im Januar 2018 von der Tagesmutter, die zunächst einen Betreuungsplatz zugesagt hatte, eine Absage erteilt wurde, hat sie sich am folgenden Montag an die Stadt ... gewandt und dort wiederum erfahren, dass es keine freien Kitaplätze gebe. In einem Gespräch mit dem Bürgermeister der Stadt ... am 30.01.2018 hat dieser der Klägerin mitgeteilt, dass im Bereich der Stadt ... mehr als 100 Plätze fehlten. Dies wisse der Landkreis auch. Beim Landkreis nehme man aber ein, dass ein Mangel nur für ein paar Jahrgänge bestehe. Weiter teilte der Bürgermeister der Klägerin mit, dass die Errichtung einer Kita in … geplant sei. Diese Kita wurde im Januar 2020 eröffnet.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass und aufgrund welcher Erwägungen die Klägerin hätte damit rechnen müssen oder auch nur können, dass eine zugunsten ihres Sohnes ergehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung dazu führen wird, dass sie für ihren Sohn früher einen Betreuungsplatz bekommt, als es ohne Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz der Fall wäre. Die Klägerin musste insbesondere nicht damit rechnen, dass die Stadt ... und/oder der Beklagte im Falle einer obsiegenden gerichtlichen Entscheidung bis dahin unterlassene Maßnahmen ergreifen könnten und würden, die zur Erfüllung des Betreuungsanspruches führen würden. Nachdem nämlich die Stadt ... den Betreuungsanspruch des Sohnes der Klägerin festgestellt hatte und im Schreiben vom 08.11.2017 ausdrücklich eingeräumt hatte, dass sie dem Sohn der Klägerin „trotz Rechtsanspruch“ keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen könne, konnte die Klägerin annehmen, dass alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erfüllung des Betreuungsanspruches bereits ausgeschöpft waren. Insbesondere nachdem der Klägerin durch den Bürgermeister der Stadt ... im Januar 2018 mitgeteilt worden war, dass ca. 100 Betreuungsplätze fehlten, dass die Neueinrichtung einer Kita in ... sich noch im Planungsstadium befindet und dass die Problematik dem Landkreis bekannt sei, dieser aber damit rechne, dass sich das Problem durch Zeitablauf erledigen werde, musste die Klägerin auch im Frühjahr 2018 nicht annehmen, dass es der Stadt und/oder dem Landkreis faktisch möglich ist, ihrem Sohn einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Dabei darf man auch nicht aus den Augen verlieren, dass der Beklagte selbst im vorliegenden Rechtsstreit nicht konkret dargelegt hat, aufgrund welcher Maßnahmen er im Falle einer gerichtlichen Entscheidung in der Lage gewesen wäre, den als solchen unstreitigen Betreuungsanspruch zu erfüllen. Wie hätte dann die Klägerin vor dem Hintergrund der ihr durch die Stadt ... einschließlich des Bürgermeisters vermittelten Informationen es für möglich halten sollen, dass nach (und wegen) der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe plötzlich ein Kitaplatz zur Verfügung steht? Zur Vermeidung von Missverständnissen: Es kommt hier nicht darauf an, ob der Bürgermeister der Stadt ... die Anzahl der fehlenden Betreuungsplätze und die Haltung des Landkreises zutreffend wiedergegeben hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin keinen Anlass hatte, die Richtigkeit der Erklärungen des Bürgermeisters in Frage zu stellen.

In zeitlicher Hinsicht kann die Klägerin Schadensersatz für den gesamten Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 15.08.2018 beanspruchen. Das Brandenburgische Kitagesetz bestimmt nicht (wie es gemäß § 24 Abs. 5 S. 2 SGB VIII möglich wäre), dass die Erziehungsberechtigten des berechtigten Kindes die zuständige Stelle innerhalb einer bestimmten Frist von der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen haben. Es kann aber dahinstehen, ob deshalb ein Schadensersatzanspruch auch dann gegeben sein kann, wenn der Beklagte nicht buchstäblich „von heute auf morgen“ in der Lage ist, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Denn unstreitig wusste die Stadt ... seit dem 05.01.2018 dass wegen Absage der zunächst zusagenden Tagesmutter wieder ein Betreuungsbedarf besteht. Wenn grundsätzlich in ausreichender Anzahl Betreuungsplatz zur Verfügung gestanden hätten, dann wäre es dem Beklagten unproblematisch möglich gewesen, dem Sohn des Klägers bis zum 01.04.2018 – also innerhalb von knapp 3 Monaten – einen solchen Platz zur Verfügung zu stellen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser Zeitraum nicht ausgereicht hätte, werden von dem Beklagten nicht vorgetragen.

Dem Anspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 10.03.2018 (Mitteilung der Klägerin, dass für ihren Sohn ab dem 01.09.2018 Betreuungsplatz zur Verfügung steht) bis zum 05.08.2018 steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht mehr wusste, ob sie anlässlich des Telefonates am 10.03.2018 sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Betreuungsbedarf für die Zeit bis zum 01.09.2018 nicht mehr bestehe. Zum einen hat nämlich der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, dass bei der Stadt ... dieser Eindruck entstanden ist. Erstmals mit seinem Schriftsatz vom 07.07.2020 behauptet der Beklagte, die Klägerin habe nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie für den Zeitraum zwischen März und September eine „Zwischenlösung“ begehre. Dieser Sachvortrag ist inhaltlich nicht von der dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 eingeräumten Schriftsatzfrist gedeckt. Eine Schriftsatzfrist wurde nämlich lediglich zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.05.2020 – in dem der Inhalt des Telefonates vom 10.03.2018 nicht thematisiert wird –, zum Thema „öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 12 Kita-Gesetz“ und zur Thematik „Hinweise seitens der Stadt ... auf die Zuständigkeit des Landkreises“ eingeräumt. Dieser Vortrag muss daher gemäß § 296a S. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben.

Unabhängig davon belegt schon der tatsächliche Ablauf, dass bei der Stadt ... aufgrund der Mitteilung vom 10.03.2018 nicht der Eindruck entstanden ist, die Klägerin habe für die Zeit bis zum 16.08.2018 keinen Betreuungsbedarf (mehr) für ihren Sohn. Hätte nämlich die Stadt ... dies angenommen, dann hätte sie nicht mit Schreiben vom 29.06.2018 dem Sohn der Klägerin zum 16.08.2018 einen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt.

Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus ihrem hypothetischen Arbeitseinkommen (§ 252 BGB) nach Abzug ersparter Aufwendungen. Ihr hypothetisches Einkommen hat die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt, im Übrigen wird Ihr Vortrag durch die Bestätigung des Arbeitgebers (Anlage K 12 zur Klageschrift; Bl. 36 der Gerichtsakte) gestützt. Entgegen der Argumentation der Beklagten hat die Klägerin auch schon in der Klageschrift deutlich gemacht, dass sie ihren Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer hypothetischen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden berechnet hat (Seite 6 der Klageschrift; Bl. 15 der Gerichtsakte). Soweit die Beklagte über die Anlage K 12 hinausgehende Gehaltsnachweise vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend um ein hypothetisches Arbeitsentgelt geht. Gehaltsabrechnungen, wie sie ein Arbeitgeber üblicherweise für tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt erstellt, kann es daher nicht gegeben.

Vom hypothetischen Gehalt sind jedoch die ersparten Aufwendungen abzuziehen. Diese erschöpfen sich nicht in den ersparten Elternbeiträgen, die im Falle der Betreuung in einer Kita zu zahlen gewesen wären und die die Klägerin bei der Berechnung der Klageforderung bereits berücksichtigt hat. Abzuziehen sind jedenfalls im gedanklichen Ausgangspunkt auch Fahrtkosten für die Fahrt zur Kita, um das Kind dorthin zu bringen und abzuholen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2020, sie fahre üblicherweise mit dem Fahrrad zur Kita. Dieser Vortrag kann sich nur auf die Kita beziehen, in der ihr Sohn tatsächlich betreut wird. Unklar ist aber, wo er betreut worden wäre, wenn der Beklagte einen Kitaplatz ab dem 01.04.2018 zur Verfügung gestellt hätte. Es kann nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher festgestellt werden, dass sich der Ort der Betreuung dann in einer Entfernung vom Wohnort der Klägerin befunden hätte, aufgrund der sie die Fahrt zur Kita nicht mit dem Fahrrad, sondern mit einem Auto absolviert hätte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Ungewissheiten schätzt das Gericht die ersparten Fahrtkosten auf insgesamt 500 €.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin, sie habe aufgrund des Fehlens eines Betreuungsplatzes öfter einkaufen und mit dem Sohn etwas unternehmen müssen, dadurch sei ihr zusätzlicher Aufwand entstanden. Hinsichtlich zusätzlicher Einkaufsfahrten ist dieses Vorbringen nicht plausibel. Es ist zwar plausibel, dass die Klägerin mehr, insbesondere mehr Lebensmittel einkaufen muss, wenn ihr Sohn tagsüber zu Hause und nicht in einer Kita ist. Es ist aber nicht plausibel, dass sie deshalb öfter hätte einkaufen müssen. Hinsichtlich der Kosten für Unternehmungen mit dem Sohn der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass insoweit der Klägerin ein zusätzlicher Schaden entstanden sein mag, dieser ist aber nicht streitgegenständlich.

Die Möglichkeit eines zusätzlichen, jedoch nicht streitgegenständlichen Schadens rechtfertigt es nicht, bei der Bestimmung der Höhe des streitgegenständlichen Schadens ersparte Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen.

Ersparte Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück sind jedoch nicht zu berücksichtigen.

Es ist unstreitig geblieben, dass der Klägerin insoweit tatsächlich keine Kosten entstehen, weil sie teilweise mit dem Fahrrad fährt, im Übrigen auf Kosten des Arbeitgebers mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 15.08.2018 den Weg zur Arbeit auf andere Weise zurückgelegt hätte.

Die Klage ist daher i. H. v. 6418,35 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.

Der erstmals im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.07.2020 erfolgende Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe gegenüber der Stadt ... nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie für den Zeitraum zwischen März und September weiterhin einen Betreuungsplatz begehre, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zum einen hat die Klägerin bereits in der am 29.05.2019 zugestellten Klageschrift (dort auf Seite 4 unten) vorgetragen, dass sie im März 2018 die Stadt ... davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ab dem 01.09.2018 ein Betreuungsplatz für ihren Sohn zur Verfügung steht. Der Beklagte hätte bis zur mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 – gut ein Jahr nach Zustellung der Klageschrift – ausreichend Zeit gehabt, vorzutragen, dass bei der Stadt ... der Eindruck entstanden sei, die Klägerin habe keinen Betreuungsbedarf mehr für die Zeit von April 2018 bis Ende August 2018.

Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Klägerin die Mitteilung an die Stadt ... in der Klageschrift auf den 01.03.2018, in der mündlichen Verhandlung hingegen auf den 10.03.2018 datiert hat.

Unabhängig davon würde die Berücksichtigung dieses Vortrages im Schriftsatz vom 07.07.2020 auch nichts daran ändern, dass der Beklagte nicht vorgetragen hat, dass die Entstehung eines solchen Eindruckes bei der Stadt ... dafür ursächlich geworden ist, dass für den Sohn der Klägerin vor dem 16.08.2018 kein Betreuungsplatz zur Verfügung stand.

Wie dargestellt spricht auch der tatsächliche Geschehensablauf gegen einen solchen Kausalzusammenhang.