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Landgericht Cottbus Urteil vom 20.08.2020 – 6 O 16/18
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0820.6O16.18.00
Tenor§
1. Die Beklagte wird auf ihr Teilanerkenntnis verurteilt, an den Kläger und seine Schwester ................ den Pkw ................, letztes bekanntes amtliches Kennzeichen ................, Fahrzeug- Ident-Nr. ........................., herauszugeben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger ist neben seiner Schwester Erbe zu einem halben Anteil nach seiner am 12. Januar 2009 verstorbenen Großmutter. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des bereits verstorbenen Vaters des Klägers, mithin seine Stiefmutter und Schwiegertochter der Erblasserin.
Die Beklagte pflegte die Erblasserin in den letzten Jahren und diese erteilte der Beklagten am 01.01.2005 eine umfassende Vorsorgevollmacht. Die Beklagte hatte die Schlüssel zur Wohnung der Erblasserin und kümmerte sich um verschiedene Vermögensangelegenheiten. Die Beklagte hat in dieser Zeit ein Sparkassenzertifikat nicht verkauft, sodass das Papier bei Laufzeitende dem Girokonto der Erblasserin gutgeschrieben wurde. Der Geldeingang erfolgte am 19.09.2005. Die Beklagte hat das Geld, das nach Laufzeitende des Sparkassenzertifikats auf das Girokonto gutgeschrieben wurde, nicht wieder gewinnbringend angelegt. Mit Schreiben der Sparkasse vom 06.04.2009 wurde der Kläger informiert, dass das Geld nicht mehr gewinnbringend angelegt wurde.
Unstreitig ist, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor dem Tod der Erblasserin, diese sich im Besitz eines Pkw´s ...........(Baujahr 1991), diverser Kristallvasen und -schalen sowie Schmuck befand und Eigentümerin war.
Der Kläger hat mehrere Strafanzeigen gegen die Beklagte gestellt, unter anderem wegen Unterschlagung von Möbelstücken, Schmuck und Kristall sowie des Pkw´s. Die Strafverfahren gegen die Beklagte wurden mangels Tatnachweis eingestellt. Auch das Klageerzwingungsverfahren war erfolglos.
Der Kläger behauptet, im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin seien in ihrer Wohnung Schmuck sowie 10 Kristallvasen und -schalen vorhanden gewesen. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe mit dem Eintritt des Todes Besitz am Nachlass der Erblasserin erlangt. Die Beklagte habe mit dem Tod die Gegenstände in Besitz genommen. Die 10 Kristallvasen und –schalen sowie der Schmuck der Erblasserin haben einen Wert von mindestens 1.000,00 EUR.
Der Kläger meint, ihm und seiner Schwester sei ein Zinsschaden in Höhe von 5.331,00 EUR entstanden. Diesbezüglich verweist er auf die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte, das nach Laufzeitende des Sparkassenzertifikats auf das Girokonto gutgeschriebene Geld nicht wieder gewinnbringend angelegt hat.
Mit seiner am 28.12.2012 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda erhobenen Klage, betreffend das vorliegende Verfahren, begehrte der Kläger zunächst im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über Anfangs- und Endbestand des Vermögens und Rechenschaft vom 01.01.05 bis 12.01.09 abzulegen, die Versicherung an Eides statt, auf der dritten Stufe an den Kläger einen sich ergebenen Geldbetrag zu zahlen sowie an den Kläger Schadensersatz wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht zu zahlen (Zinsschaden). Erst mit Schriftsatz vom 29.04.2013 erfolgte die Umstellung der Anträge an die Erbengemeinschaft.
Die Beklagte hat mit Erklärung vom 16.02.15 Auskunft dahingehend erteilt, dass es - außer den vor ihr dargestellten – weder weitere Geschäftsvorfälle noch Vermögensgegenstände gegeben habe. Erstinstanzlich und in zweiter Instanz bestätigt, ist der Anspruch aus §§ 662, 666 1922 BGB erloschen (Brandenburgisches OLG v. 16.03.16 - 7 U 146/15; Band II, Bl. 424 ff. d. A.). Mit rechtskräftigem Urteil des Brandenburgischen OLG v. 16.03.16 (7 U 146/15; Band II, Bl. 424 d. A.) wurde die Beklagte verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der am 16.02.15 erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.
Nachdem die Beklagte aufgrund des zweitinstanzlichen Urteils des Brandenburgischen OLG, eine Versicherung an Eides statt abgegeben hat (Bl. 445 d. A.), wobei der Kläger wiederum Strafanzeige gestellt hat, streiten die Parteien jetzt noch um die Zahlung von 1.000,00 EUR (für Kristallvasen und –schalen sowie Goldschmuck) und Schadensersatz wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und seine Schwester ................ in Erbengemeinschaft 1.000,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Klageerweiternd, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und seine Schwester ................ 5.331,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
3. Klageerweiternd, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und seine Schwester ................ den Pkw ................, amtliches Kennzeichen ................, Fahrzeug- Ident-Nr. ........................., herauszugeben.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.06.2020 den Antrag zu 3. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.
Im Übrigen hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte ist der Ansicht die Ansprüche seien verwirkt. Die Beklagte behauptet, die Erblasserin habe eine Anlegung des Geldes nicht gewünscht.
Die Parteien haben im Termin am 25.06.2020 ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist, soweit über diese nach dem erklärten Teilanerkenntnis noch zu entscheiden war, unbegründet.
Dem Kläger steht weder ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR gegen die Beklagte zu (I.), noch steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch wegen Schlechtverwaltung des Vermögens in Höhe von 5.331,00 EUR zu (II.).
I.
1.
Ein Anspruch aus § 2018 BGB besteht nicht. Der Kläger konnte weder darlegen noch beweisen, dass die Beklagte Erbschaftsbesitzerin ist und die Beklagte zur Herausgabe der Nachlassgegenstände außer Stande ist.
1.1 Die Beklagte ist nicht Erbschaftsbesitzerin. Erbschaftsbesitzer ist nach der Legaldefinition des § 2018 BGB jeder, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Dass die Beklagte die streitgegenständlichen Gegenstände aufgrund eines angemaßten Erbrechts erlangt hat, ist nicht vorgetragen. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei mit dem Erbfall Besitzerin geworden, woraus er diese Behauptung nimmt, hat er nicht dargelegt. Die Beklagte lebte nicht in der Wohnung der Erblasserin. Aus dem Umstand, dass sie die Wohnungsschlüssel hatte, folgt jedenfalls nicht automatisch, dass sie Erbschaftsbesitzerin geworden ist. Auch die Richtigkeit des Vortrages unterstellt, dass ein Räumungskommando Staubabdrücke festgestellt habe, genügt nicht. Das beweist eventuell nur, dass an diesen Stellen mal (irgend) etwas gestanden hat, nicht aber was und mit welchem Wert.
1.2 Aber auch unterstellt, die Beklagte ist Erbschaftsbesitzerin, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Denn der Kläger macht nicht vorrangig die Herausgabe der Gegenstände und hilfsweise Wertersatz geltend, sondern allein Wertersatz. Nach § 2018 kann der Erbe zwar die Herausgabe des Erlangten - mithin Wertersatz - verlangen. Voraussetzung ist aber, dass der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe von Nachlassgegenständen außer Stande sein muss. Der Kläger setzt voraus, dass die Beklagte im Besitz der Sachen sein soll, woraus sich eine Unmöglichkeit der Herausgabe ergeben soll, trägt der Kläger allerdings nicht vor. Ein Hinweis nach § 139 ZPO dahin, dass hierzu erheblicher Sachvortrag des Klägers fehlt, war nicht erforderlich. Bereits mit Schriftsatz der Beklagten vom 03.04.2017 (Bl. 511 d. A.) hat diese darauf hingewiesen, dass der Herausgabeanspruch dem Anspruch auf Schadensersatz vorgeht und erst im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe, der Zeitwert als Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
2.
Auch unterstellt, die Beklagte ist unberechtigte Besitzerin, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur bei Unmöglichkeit der Herausgabe. Es ist nicht dargelegt, woraus sich die Unmöglichkeit der Herausgabe ergibt, wenn der Kläger den Besitz der Beklagten unterstellt.
Es kann im Übrigen auf die Ausführungen unter Ziff. 1 Bezug genommen werden.
II.
Zwar bestand zwischen der Erblasserin und der Beklagten aufgrund der umfassenden Vorsorgevollmacht ein Auftragsverhältnis (vgl. auch Urteil des Brandenburgischen OLG v. 16.03.2016 - 7 U 146/15, Band II, Bl. 427 d. A.). Die Beklagte hat aber keine Pflicht aus diesem Auftragsverhältnis verletzt. Eine Pflichtverletzung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte Geld nicht gewinnbringend angelegt hat. Denn auch wenn die Erblasserin als Vollmachtgeber der Beklagten umfassende Rechte zur Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten eingeräumt hat, folgt daraus nicht die Verpflichtung zur Mehrung des Geldes. Eine Vorsorgevollmacht verpflichtet eben nicht zur gewinnbringenden Anlage der Gelder. Der Kläger kann keinen Zinsschaden geltend machen.
Unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs wäre der Anspruch jedenfalls verjährt. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, wobei für den Beginn die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich ist, § 195 BGB. Der Kläger hat über die Tatsache, dass die Beklagte das Geld nicht wieder gewinnbringend angelegt hat, jedenfalls ab April 2009 Kenntnis gehabt. Denn mit Schreiben der Sparkasse vom 06.04.2009 wurde er informiert, dass das Geld nicht mehr gewinnbringend angelegt wurde. Verjährungsbeginn war mithin der 31.12.2009. Der Kläger hat mit der Klage zunächst Zahlung an sich verlangt. Erst mit Schriftsatz vom 29.04.2013 erfolgte die Umstellung der Anträge an die Erbengemeinschaft. Die Verjährung von Ansprüchen der Erbengemeinschaft wird durch die Klage eines Miterben dann nicht gehemmt, wenn er diese im eigenen Namen geltend macht (vgl. Brandenburgisches OLG, v. 07.06.2017 – 4 U 169/15). Die Beklagte konnte mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gilt analog auch für den Fall, dass der Beklagte nur in einem geringfügigen Umfang verurteilt wird. Die Beklagte wird nach erklärtem Teilanerkenntnis lediglich zur Herausgabe des PKW´s verurteilt. Der herausverlangte Gegenstand ein ...........(Baujahr 1991) hat keinen erheblichen Wert mehr, sodass das Unterliegen verhältnismäßig geringfügig war im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.