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Landgericht Cottbus Urteil vom 28.08.2020 – 6 O 579/18

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0828.6O579.18.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Streitgegenstand sind Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung.

Zwischen den Parteien besteht für das Objekt ........... in ..........., welches der Kläger vermietet hatte, eine Wohngebäudeversicherung nebst erweiterter Elementarschadenversicherung. Danach bestand ein Selbstbehalt i.H.v. 250,00 € je Versicherungsfall und ist auch ein Mietausfallschaden versichert. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die ........... Wohngebäudeversicherung (...........) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

Ziffer 2.5.1 „Wir versichern mit den weiteren Naturgefahren Schäden durch

- Überschwemmung. Dies ist der Fall, wenn Witterungsniederschläge oder ausgeuferte oberirdische Gewässer das Versicherungsgrundstück ganz oder teilweise überflutet haben oder in Ihr Gebäude geflossen sind. ... Eine Überschwemmung liegt nicht vor, wenn sich nur auf Teilen Ihres Gebäudes (z. B. Balkon oder Flachdach) Regen- oder Schmelzwasser ansammelt und in Ihr Gebäude eingedrungen ist.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 1), den Mietvertrag vom 22.07.2016 (Anlage K 8) und die Versicherungsbedingungen (Bl. 143 ff. d.A.) verwiesen.

Am 29.06.2017 kam es im ........... Südwesten zu Regen. Hierbei soll es am versicherten Wohngebäude zu einem Wasserschaden gekommen sein, der zwischen den Parteien streitig ist. Bereits im Jahre 2016 war es zu einem Wasserschaden gekommen.

Über die Agentur der Beklagten meldete der Kläger einen Überschwemmungsschaden. Daraufhin beauftragte die Beklagte einen Schadenregulierer, der einen Ortstermin durchführte.

Mit anwaltlichem Schreiben der Mieter vom 17.08.2017 wurde der Kläger zur Zahlung eines Wasserschadens in Höhe von 5.877,00 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 571,44 € bis zum 31.08.2017 aufgefordert, worauf im Übrigen Bezug genommen wird (Anlage K 9). Ferner forderten diese gegenüber dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19.06.2018 die Auszahlung des Mietminderungsbetrages von 1.530,00 € und Umzugskosten von 130,10 €, worauf verwiesen wird (Anlage K 10).

Mit Schreiben vom 23.08.2017 hatte die Beklagte Versicherungsleistungen abgelehnt (Anlage K 6/Bl. 50 f. d.A.). Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 28.08.2017 an die Beklagte (Bl. 52 f. d.A.). Mit Schreiben vom 01.09.2017 erhob er Einspruch und nahm noch einmal Stellung, worauf verwiesen wird (Anlage K 4). Hierauf nahm die Beklagte unter dem 13.09.2017 Stellung (Anlage K 5). Mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 14.09.2017 forderte er die Beklagte zur Leistung betreffend den Schaden vom 14.07.2017 auf (Anlage K 13).

Der Kläger trägt vor, dass sich am 29.06.2017, wo es zu einem extremen Starkregen gekommen sei, massiv Regenwasser in der Einfahrt gesammelt habe. Das Grundstück sei ein Hammergrundstück und das Haus des Klägers das letzte Haus, sodass die Einfahrt ca. 30 m lang sei. Das sich auf dem Grundstück/Weg sammelnde Regenwasser sei durch den Starkregen derart angeschwollen, dass es durch den Kellerschacht in den Keller des Klägers eingedrungen sei. Als er zu Hause eingetroffen sei, habe das Wasser schon etwa 30 cm tief im Kellerschacht gestanden. Auch der Einsatz einer Pumpe habe nicht verhindern können, dass das Wasser in den Keller eingedrungen sei und das Gebäude überschwemmt habe. Das Wasser sei auch über die Hausanschlüsse für Gas und Strom, die ca. 40 cm unter der Erde liegen würden, in den Keller gelaufen. Das gesamte Grundstück sei überflutet gewesen. Zum Schadenszeitpunkt seien der Bordstein und die Kiesung sowie die Lichtschächte vollständig überschwemmt gewesen. Aufgrund des Schadens hätten die Mieter die Wohnung nicht mehr nutzen können. Für die Trocknung und Entsorgung hätte er an die Fa. ........... 1.161,88 € gezahlt. Ferner habe er für die Renovierung (Putz-, Maler und Vorwandinstallationsarbeiten) der Fa. ........... 3.120,76 € gezahlt. Diese Leistungen incl. der von den Mietern geltend gemachten Schäden, müsse die Beklagte erstatten, da diese zur Beseitigung des Überschwemmungsschadens erforderlich seien. Das Objekt sei mangelfrei gewesen und es habe kein Instandhaltungsbedarf bestanden. Der kleinere Wasserschaden aus dem Jahre 2016 sei vollständig behoben worden; Feuchtigkeit sei im Objekt nicht zurückgeblieben. Auch am 10.07.2017 sei es zu einem Strarkregenereignis gekommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.391,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2017 zu zahlen sowie

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,dass beim Ortstermin die Mieterin über ein Starkregenereignis am 29.06.2017 und 14.07.2017 berichtet habe. Sie habe im Juli 2017 Feuchtigkeit und Schimmel an den Wänden festgestellt. Man habe auch eine undichte Rohrdurchführung durch die Außenwand festgestellt. Bereits vor einem Jahr habe man einen Wassereintritt festgestellt und dem Kläger mitgeteilt. Die Beklagte bestreitet die Niederschlagsmenge, eine Überflutung des Grundstücks, das Eindringen von Niederschlagswasser in das Gebäude, die Entsorgungs- und Trocknungsmaßnahmen einschließlich deren Notwendigkeit, das Nichtvorliegen erheblicher Vorschäden und das Erfolgen einer ordnungsgemäßen Instandhaltungspflicht, auf deren Verletzung sie sich hilfsweise beruft (mit Nichtwissen). Es wäre allenfalls ein Mietausfallschaden versichert. Eine Überschwemmung liege nicht vor.

Mit Beschluss vom 27.03.2019 ist der Rechtsstreit der zuständigen Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden (Bl. 15 d.A.).

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einem Überschwemmungsschaden im Jahre 2017 gem. § 1 VVG i.V.m. Ziffer 2.5.1 AVB.

Zwar besteht zwischen den Parteien eine Wohngebäudeversicherung mit erweiterten Elementarschäden, die auch eine Überschwemmung betreffend das streitgegenständliche Objekt zum Versicherungsumfang hat.

Es ist hier aber keine Überschwemmung zu bejahen.

Gem. Ziffer 2.5.1 AVB liegt eine Überschwemmung vor, wenn Witterungsniederschläge oder ausgeuferte oberirdische Gewässer das Versicherungsgrundstück ganz oder teilweise überflutet haben oder in Ihr Gebäude geflossen sind. ... Eine Überschwemmung liegt nicht vor, wenn sich nur auf Teilen Ihres Gebäudes (z.B. Balkon oder Flachdach) Regen- oder Schmelzwasser ansammelt und in Ihr Gebäude eingedrungen ist.“

Eine Überflutung von Grund und Boden ist nach der Entscheidung des BGH vom 20.04.2005 anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche (vgl. BGH VersR 2005, 828), also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln (vgl. OLG Oldenburg MDR 2011, 1475 - 1476 m.w.N.; KG VersR 2019, 1496 - 1497 und OLG Karlsruhe MDR 2011, 1290 - 1291 - juris -). Insoweit entspricht nach allgemeinem Sprachgebrauch das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung nicht dem Bild des Elementarschadens Überschwemmung. Läuft Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume, so handelt es sich ebenfalls nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung.

Der Kläger geht im Ansatz richtig davon aus, dass nicht das gesamte versicherte Grundstück überflutet sein muss. Jedoch bedarf es auch zur Annahme einer teilweisen Überflutung, dass sich erhebliche Wassermengen auf Teilen der Geländeoberfläche des versicherten Grundstücks ansammeln. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vorbringen des Klägers nebst Beweisantritt.

Soweit er vorträgt, dass sich am 29.06.2017, wo es zu einem extremen Starkregen gekommen sei, massiv Regenwasser in der Einfahrt gesammelt habe und das Grundstück ein Hammergrundstück und das Haus des Klägers das letzte Haus sei, sodass die Einfahrt ca. 30 m lang sei, entspricht dies dem vorerwähnten Fall, wo Regenwasser über eine schräge Abfahrt in den Keller gelangt ist, was keine Überschwemmung darstellt. Dies geht auch einher mit seinen Ausführungen im Schreiben vom 28.08.2017 und 01.09.2017 an die Beklagte, wonach sich in der Einfahrt, die ca. 30 m lang sei und ein leichtes Gefälle zum Grundstück/Haus aufweise, Regenwasser angesammelt haben und in den Kellerfensterschacht gelaufen sein soll (s. Anlage K 4 und BLD 4). Insoweit ist schon unklar, ob die Einfahrt mit zum Grundstück gehört. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der darlegungsbelastete Kläger nichts vorgetragen. Insofern ist auch denkbar, dass allein die Neigung der Einfahrt ursächlich war. In diesem Falle ist eine Überschwemmung zu verneinen.

Soweit der Kläger lediglich pauschal vorgetragen hat, dass das gesamte Grundstück überflutet gewesen sei, ist dies unsubstantiiert und widerspricht auch den Anlagen K 4 und BLD 4. Auch sein weiteres Vorbringen, zum Schadenszeitpunkt seien der Bordstein und die Kiesung sowie die Lichtschächte vollständig überschwemmt gewesen, ist unzureichend. Insoweit hätte die Klägerseite genau darstellen müssen, was, wie lange überschwemmt war und in welchem Umfang und wie hoch das Wasser gestanden hat. Dem ist sie trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht nachgekommen.

Darüber hinaus ergibt sich gemäß den weiteren Schriftsätzen im hiesigen Rechtsstreit und auch dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben, dass es neben dem 29.06.2017 auch am 14.07.2017 oder 10.07.2017 zu einem Regenwasserschaden gekommen sein soll. Hier hätte die Klägerseite zudem darlegen müssen, ob es tatsächlich einen weiteren Überschwemmungsfall im Juli 2017 gegeben hat und wenn ja, wann und was genau überschwemmt und beschädigt worden ist, und wann dies gegenüber der Beklagten angezeigt worden ist, um eine Trennung zwischen diesen Ereignissen vornehmen zu können, was er aber trotz eines Hinweises des Gerichts nicht getan hat.

Das Vorbringen der Klägerseite, der die Darlegungs- und Beweislast obliegt, ist nicht nur unsubstantiiert, sondern es fehlt auch an einem geeigneten Beweisantritt. Die eingereichten Fotos sind nicht so hilfreich, da diese nur einen Teil des Gehweges darstellen und aus diesen auch nicht ersichtlich wird, wann diese gefertigt worden sind. Das Bestreiten der Beklagten war auch zulässig, da sie keine eigenen Erkenntnisse und Wahrnehmungen hierzu hat/hatte.

Es ist im Übrigen ein erstattungsfähiger Schaden zu verneinen.

Das Vorliegen von Schäden ist zwischen den Parteien streitig. Das Bestreiten der Beklagten war mangels eigener Wahrnehmungen auch zulässig. Gem. den AVB sind unstreitig lediglich Mietausfallschäden, nicht aber vom Mieter eingebrachte Sachen versichert. Damit ist schon ein Betrag in Höhe von 5.877,00 € nicht erstattungsfähig. Denn die Auflistung gemäß der Anlage K 9 beinhaltet nur von den Mietern eingebrachte Sachen wie Möbel, elektrische Geräte und Anziehsachen. Daraus resultieren auch die Rechtsanwaltsgebühren, die den Mietern insoweit in Höhe von 571,44 € entstanden sein sollen, die mit Blick auf Vorgenanntes auch nicht als Schaden zu erstatten sind.

Zwar ist unstreitig ein Mietausfallschaden versichert, wenn der Mieter infolge des Versicherungsfalles berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern.

Dies ist zwischen den Parteien aber streitig. Gemäß der Anlage K 10 hat es sich um einen Mietminderungsbetrag in Höhe von 1.530,00 € gehandelt. Hier ist aber nicht klar, wie sich dieser errechnet hat. Die Klägerseite trifft hierzu wiederum die Darlegungs- und Beweislast. Sie hätte daher genau unter Beweisantritt darlegen müssen, weshalb und in welchem Zeitraum und in welcher Höhe die Mieter die Miete gemindert haben und darüber hinaus, auch ob der Kläger diesen Betrag an die Mieter ausgezahlt hat, da gemäß der Anlage K 10 die Auszahlung dieses Mietminderungsbetrages vom Anwalt der Mieter gefordert worden ist. Dem ist der Kläger trotz eines Hinweises des Gerichts nicht nachgekommen.

Ferner sind auch die Umzugskosten der Mieter nicht versichert gewesen.

Als erstattungsfähiger Schaden kommen hier durchaus notwendige/erforderliche Reparaturkosten in Betracht. Auch diese sind wiederum zwischen den Parteien streitig. Das Bestreiten der Beklagten war zulässig (s.o.).

Darlegungs- und beweisbelastet ist wiederum die Klägerseite, die keinen Beweisantritt für die Erforderlichkeit getätigt hat. Es kommt insoweit auch auf die Reparaturkosten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an. Die Klägerseite macht hier für die Trocknung einen Betrag in Höhe von 1.162,88 € und für Putzen, Streichen etc., einen Betrag in Höhe von 3.120,76 € geltend. Dass der Kläger die entsprechenden Rechnungen bezahlt hat, hat er nicht durch einen geeigneten Beweisantritt belegt. Die hierzu vorgelegten Anlagen beinhalten nur Angebote. Rechnungen hat der Kläger nicht vorgelegt. Insoweit hätte der Kläger auch konkret darlegen müssen, was beschädigt war und wer, wann, wie das repariert hat und ob der Kläger auch die Rechnungen bezahlt hat oder ob dies noch nicht durchgeführt bzw. vom Kläger selbst gemacht worden ist. Im letzteren Fall hätte er dann näher darlegen müssen, wann, was genau gemacht worden ist und wie lange die Arbeiten gedauert haben (Beginn und Ende). Dem ist der Kläger trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht nachgekommen.

Gemäß dem Versicherungsschein muss sich der Kläger zudem einen Selbstbehalt zumindest in Höhe von 250 € abziehen lassen.

Streitig ist auch die Ursächlichkeit, insbesondere, ob die Überschwemmung zu den streitgegenständlichen Schäden geführt hat. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat hierzu nichts vorgetragen und auch keinen Beweis angetreten.

Mangels Vorliegens eines Hauptanspruches gerichtet auf Versicherungsleistungen kann der Kläger auch keine Zinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB und auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 280, 286 BGB beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.