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Landgericht Cottbus Urteil vom 22.09.2020 – 6 O 66/19

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0922.6O66.19.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 9.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten um eine Zahlung aus einer Wohngebäudezusatzversicherung.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für ihr Gebäude mit 3 Wohneinheiten in der … in … abgeschlossen, welche ab dem 01.01.2012 gelten sollte und mindestens im streitgegenständlichen Zeitpunkt fortbestand. Im selben Vertrag fand sich auf der Hauptseite, welche mit „Versicherungsschein“ überschrieben war, die Formulierung: „Zusatzversicherung Starkregen (max. 10.000 EUR p. a., SB 500 EUR)“ und in der darauf folgenden Zeile „Vertragsgrundlagen siehe Anlagen“. Sodann folgte im Vertrag eine Seite, die mit „Wohngebäudeversicherung“ überschrieben war und in einer Liste waren zunächst unter „Leistungsarten“, dann „Gegen Mehrbeitrag einschließbar“ und schließlich „Premiumpaket“ jeweils bestimmte Schadensereignisse aufführte, dies jeweils mit der entsprechenden Deckungssumme. Das Wort „Starkregen“ tauchte auf dieser Seite nicht auf. Unter „Gegen Mehrbeitrag einschließbar“ fand sich die Formulierung „Überschwemmungsschäden durch Regen und Rückstau“, die in der entsprechenden Spalte „Deckung“ „bis 10.000,- €“ auswies. Schließlich folgte auf den nächsten Seiten nähere Vertragsausführungen, die mit „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) Stand: 01.01.2008“, „Besondere Vereinbarungen Plus-Deckung (Zusatzbedingungen (VGB 2008))“ und „Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)“ überschrieben waren. Das Wort „Starkregen“ taucht auch auf diesen Seiten nicht auf. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Anlage K1 (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, dass es zwischen dem 22.07.2017 bis zum 25.07.2017 zu einem Starkregen in unmittelbarer Nähe zu ihrem eingangs bezeichneten Gebäude gekommen sei. Die Klägerin war zunächst ortsabwesend und habe bei ihrer Rückkehr am 25.07.2017 festgestellt, dass Wasser in die Räume ihres Gebäudes gelaufen sei. In dessen Folge seien diverse Schäden an ihrem Gebäude entstanden. Insbesondere seien die Holztüren der Kellerräume verquollen und würden nicht mehr schließen, der Laminatboden in der Einliegerwohnung sei gequollen, Silikatputz löse sich von den Innenwänden und der Farbanstrich von bodennahen Wandfliesen habe Schimmelbildung aufgewiesen. Deren Beseitigungskosten würden sich auf über 10.000 € belaufen.

Die Klägerin meint, ihr stünde ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung aus dem Versicherungsvertrag in Höhe der Höchstsumme von 10.000 € abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 €, mithin in Höhe von 9.500 € zu.

Sie führt aus, dass die Zusatzversicherung jedwede Schäden aus Starkregenereignissen abdecke. Soweit sich den weiteren Vertragsunterlagen nichts zu einer solchen Deckung entnehmen lasse, insbesondere das Wort „Starkregen“ nicht auftauche, ginge dies zu Lasten der Beklagten. Die Parteien hätten eine Zusatzversicherung nach dem eindeutigen Wortlaut des Versicherungsscheins mitversichert. Dass in den übrigen Vertragsunterlagen von einem Starkregen keine Rede sei, bedeute lediglich, dass eine umfängliche Haftung jedweder Starkregenschäden versichert sei, weil letztlich kein Ausschluss oder Einschränkungen solcher Schäden vorgenommen worden seien.

Sie beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf den Wasserschaden vom 25.07.2017 9.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, es seien nicht jedwede Schäden aus Starkregenereignissen versichert. Vielmehr stelle die Vertragsgrundlage nicht die Bezeichnung der Zusatzversicherung im Versicherungsschein dar, sondern - nach dem eindeutigen Wortlaut - die Anlagen zum Versicherungsschein. In diesen Anlagen finde sich keine Versicherung nur gegen Starkregen. Versichert sei vor allem die Folge von starkem Regen, insbesondere Überschwemmungen, die zu Schäden führen würden, wozu die Klägerin jedoch - insoweit unstreitig - nichts vorgetragen habe.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 9.500,00 € aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, dem Versicherungsvertrag vom 01.01.2012.

Das von der Klägerin vorgetragene Schadensereignis ist nicht von der streitgegenständlichen Versicherung - auch nicht der Zusatzversicherung - mitversichert. Vielmehr bezog sich die Bezeichnung „Zusatzversicherung Starkregen (...)“ auf die Zusatzversicherung gegen Überschwemmungsschäden durch Regen und Rückstau.

Zwar nennt der Versicherungsschein unter dem Punkt „Zusatzversicherung“ das Wort „Starkregen“. Dies genügt jedoch für eine umfängliche Versicherung jedweder Schäden aus Starkregenereignissen nicht. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Versicherungsscheins sollten die Vertragsgrundlage die Anlagen zum Versicherungsschein bilden. Hierin findet sich zu einem Versicherungsschutz gegen Starkregen nichts. Zwar trägt dies auch die Klägerin nicht erst vor. Allerdings geht sie fehl mit ihrer Einschätzung, dass hieraus ein vollumfänglicher Versicherungsschutz abgeleitet werden könne.

Sind vertragliche Vereinbarungen nicht eindeutig, sind sie gemäß dem in Wahrheit von den Parteien Gewollten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Es erscheint auch auf den ersten Blick so, dass hier eine Diskrepanz dahingehend vorliegt, dass einerseits von einer Versicherung gegen „Starkregen“ gesprochen wird, diese jedoch sodann nicht näher konkretisiert wird. Bei genauerer Betrachtung liegt hier allerdings keine Unstimmigkeit vor. Schon aus dem Wortlaut der Formulierung, auf die sich die Klägerin faktisch ausschließlich stützt, „Zusatzversicherung Starkregen (...)“, ergibt sich eindeutig, dass diese weiterer Interpretation bedarf. Es erscheint nämlich annähernd ausgeschlossen, dass Regen - und sei es Starkregen - selbst Schäden an Gebäuden - und nur darum geht es hier - verursacht. Vielmehr dürften immer die Folgen des Regens, nämlich die Wassermassen, zu Schäden diverser Art und Güte führen. So erscheint es folgerichtig, dass sich die Parteien in der nächsten Zeile des Versicherungsscheins über eben jene Konkretisierung einig geworden sind, die sie in den Anlagen des Versicherungsscheins regeln wollten, wenn sie schreiben „Vertragsgrundlagen siehe Anlagen“. Die Parteien wollten eben nicht bloß durch ein einziges Wort (ergänzt nur um die Haftungssumme und Selbstbeteiligung) eine uneingeschränkte Haftung vereinbaren. Eine solche Annahme kann aus den im Übrigen feingliedrigen Regelungen der vereinbarten und möglichen Versicherungen nicht nach Treu und Glauben geschlossen werden.

Eine Konkretisierung haben die Parteien sodann auch vorgenommen und unter anderem auch eine Versicherung der Schäden der Folgen von Regen (Überschwemmungsschäden) in den „Besonderen Vereinbarungen Plus-Deckung (Zusatzbedingungen (VGB 2008))“ unter Punkt 8.6. vereinbart. Diese Konkretisierung findet sich auch unter dem Punkt 8. „Erweiterter Versicherungsschutz - gegen Mehrbeitrag einschließbar“, welches genau dem entspricht, dass mit anderen Worten auch als „Zusatzversicherung“ bezeichnet werden könnte.

Schließlich finden sich in der Konkretisierung bei der Deckungssumme und der Selbstbeteiligung auch der im Versicherungsschein bei der „Zusatzversicherung Starkregen (...)“ vereinbarte Höchstbetrag von 10.000 € und die Selbstbeteiligung von 500 € wieder. Diese Beträge waren bei keinem anderen Teil der übrigen Versicherungen - sei es der Hauptversicherung (Wohngebäudeversicherung) noch den möglichen Zusatzversicherungen - so verwendet worden; nur hier. Zwar handelt es sich dabei nur um Indizien. Die im Übrigen feingliedrigen Regelungen lassen damit in der Gesamtschau jedoch keinen anderen Schluss zu, dass hier die Zusatzversicherung gegen „Überschwemmungsschäden durch Regen und Rückstau“ vereinbart werden sollte und diese nur zum Zwecke der sprachlichen Vereinfachung auf dem Versicherungsschein als „Starkregen“ bezeichnet worden ist.

Eine Überschwemmung oder Schäden hieraus hat die Klägerin jedoch nicht behauptet.

Entsprechend scheitert auch der Zinsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.