Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020
Landgericht Cottbus Beschluss vom 29.10.2020 – 2 O 270/20
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1029.2O270.20.00
Tenor§
Das gegen den Richter .............. als Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 29. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beklagte hat den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Hintergrund ist die Zurückweisung eines mit Blick auf die COVID-19-Pandemie gestellten Terminverlegungsantrags.
Nach Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht Potsdam ist mit Verfügung vom 05. Oktober 2020 Verhandlungstermin auf den 29. Oktober 2020, 15:00 Uhr bestimmt worden. Dabei ist das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet worden (Bl. 168 d.A.).
Einem Antrag der Beklagtenseite auf Verlängerung einer Stellungnahmefrist vom 13. Oktober 2020 um eine Woche ist der nunmehr abgelehnte Richter mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 nachgekommen (Bl. 172 f d.A.).
Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 (Bl. 202 ff d.A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, den Termin vom 29.10.2020 „aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem sich die Infektionsdynamik betreffend der COVID-19-Pandemie entschärft hat, zu verlegen.“.
Diesen Terminverlegungsantrag hat der nunmehr abgelehnte Einzelrichter mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 zurückgewiesen (Bl. 225 f d.A.).
Daraufhin hat der Beklagtenvertreter den Einzelrichter mit Schriftsatz vom 29.10.2020 namens und in Vollmacht der Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 237 ff d.A.).
Der Verhandlungstermin ist deshalb kurzfristig aufgehoben worden.
Der Einzelrichter hat sich am 02.11.2020 dienstlich zu dem Ablehnungsgesuch geäußert (Bl. 258 d.A.).
Hierzu hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 24.11.2020 Stellung genommen und an dem Ablehnungsgesuch festgehalten (Bl. 268 ff d.A.).
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Es liegen auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.
Eine ruhig und vernünftig denkende Partei in der Lage der Ablehnenden hat unter Würdigung aller Umstände keinen berechtigten Anlass, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Einzelrichters zu zweifeln (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO / statt vieler G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. A. 2020, § 42 Rn 9 f m.w.N.).
Zunächst einmal gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter nicht neutral sei, weil er nicht den gleichen Abstand zu den Parteien wahre. Vom Grundgedanken des § 42 Abs. 2 ZPO her könnte man mit dem Kammergericht eine „augenfällige Ungleichbehandlung“ für die Besorgnis der Befangenheit verlangen (so KG NJW 2006, 2787 f). Daran fehlt es hier offenkundig.
Allerdings gilt diese pauschale Einschränkung jedenfalls bei Ablehnung von Terminverlegungsanträgen nach deutlich herrschender Meinung nicht, weil dann ein Ablehnungsgesuch in Fällen „einseitiger Rechtsverkürzungen“ nie erfolgreich sein könnte (vgl. G. Vollkommer a.a.O, Rn 23 m.w.N.).
Andererseits begründet - jenseits der sachwidrigen Benachteiligung einer Partei - keineswegs jede (potenziell) unberechtigte Verweigerung einer Terminverlegung die Besorgnis der Befangenheit. Erforderlich wäre vielmehr in der hier einschlägigen Konstellation, dass erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorgelegen hätten (Hervorhebung hier zur besonderen Verdeutlichung / vgl. statt vieler G. Vollkommer a.a.O. Rn 23 m.w.N. / BGH NJW 2006, 2492 ff Rn 31 / Brandenburgisches OLG NJW-RR 2019, 448 Rn 5: „Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit ...“).
Erhebliche Gründe für die Terminverlegung haben hier jedenfalls nicht offensichtlich vorgelegen.
Es liegt im Wesen einer derart lange andauernden Pandemie, dass gewisse Risiken im Interesse der Förderung der Verfahren auch bezogen auf lange Anreisewege der Parteien in Kauf genommen werden müssen. Bei allen Unwägbarkeiten hat sich bereits gegen Ende des Monats Oktober 2020 klar abgezeichnet, dass sich die „Corona-Lage“ in den Folgemonaten - mutmaßlich über den gesamten Winter hinweg - im Großen und Ganzen eher weiter verschärfen wird.
Die von der Beklagten vorgetragenen individuellen Folgen einer etwaigen Quarantäne treten hier insoweit in den Hintergrund, als die Gefahr einer Quarantäne nach Lage der Dinge tatsächlich äußerst gering war.
Es wird nicht verkannt, dass auch im Zusammenhang mit COVID-19 Fälle vorkommen können, in denen erhebliche Gründe i.S.d. § 227 ZPO offensichtlich vorliegen. Hier ist insbesondere an aktuell erkrankte Parteien oder Prozessbevollmächtigte zu denken (vgl. hierzu wie zum Ganzen Rauscher, COVuR 2020, 2 ff, 10 f). Je nach Phase des Infektionsgeschehens spricht auch einiges dafür, bei Beteiligung sog. Hochrisikopersonen von einem offensichtlichen Terminverlegungsgrund auszugehen (so OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 16849 bei Lungenvorerkrankungen sowohl der beklagten Partei als auch ihres Prozessbevollmächtigten bezogen auf einen Termin Anfang Mai 2020).
Derartige Konstellationen sind aber weit von der des Streitfalles entfernt.
Entgegen der Einschätzung des Beklagtenvertreters ist auch nicht der Eindruck entstanden, der Einzelrichter sei nicht bereit gewesen, „eine Terminverlegung auch nur in Erwägung zu ziehen“ oder „die von der Beklagten vorgetragenen Gründe ernsthaft zu würdigen“.
Derartige Befürchtungen ergeben sich bei verständiger Würdigung insbesondere nicht daraus, dass der Einzelrichter in der Kürze der Zeit keine ergänzende Glaubhaftmachung verlangt hat. Dass der Beschluss vom 27.10.2020 nicht ausschließt, mittels (weiteren) Vortrags und (weiterer) Glaubhaftmachung erneut Terminverlegung zu beantragen, ist eine prozessuale Selbstverständlichkeit, die von dem abgelehnten Einzelrichter durch die Formulierung zu Beginn der Beschlussgründe („... liegen nach dem aktuellen Stand der Dinge nicht vor ...“) sogar noch verdeutlicht worden ist.