Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020

Landgericht Cottbus Urteil vom 08.12.2020 – 22 KLs 5/19

Wirtschaftsstrafkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1208.22KLS5.19.00

Tenor§

Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in achtzehn Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

angewandte Vorschriften: §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1, 149, 150 AO, §§ 14c, 18 UStG, § 53 StGB

Gründe§

Der Angeklagte war Vorstand der …………… AG (im Folgenden …………… AG) und der …………… AG, beide mit Sitz in ……………. Er war ebenfalls ehemaliger Geschäftsführer einer …………… GmbH (im Folgenden …………… GmbH), die wirtschaftlich mit der …………… AG und der …………… AG verbunden war. Die Buchhaltung der drei Unternehmen wurde gemeinsam unter der Leitung des Angeklagten in …………… geführt. Hauptgesellschafter der drei Unternehmen war ……………. Dieser war wiederum mit …………… aus …………… befreundet, dem Gesellschafter und Geschäftsführer der …………… GmbH. Über das Vermögen der …………… AG wurde am …………… und über das Vermögen der …………… AG am …………… das Insolvenzverfahren eröffnet.

In Absprache mit …………… und …………… fingierte der Angeklagte in den Jahren ….. bis ….. insgesamt …. scheinbare Verkäufe von Elektronikartikeln von der …………… AG, teilweise über die …………… GmbH, an die …………… GmbH. Dabei gab der Angeklagte jeweils vor, mit welchem Aufschlag und mit welchem Zahlungsziel die …………… GmbH wiederum Ausgangsrechnungen an die …………… AG fertigen sollte, nach denen die Ware von der …………… GmbH angeblich an die …………… AG weiterverkauft worden sein sollte. Von den im Rahmen dieser Rechnungsketten an die …………… AG scheinbar gelieferten Waren fakturierte der Angeklagte in der Folge in den Jahren 80-90% wieder zurück an die …………… AG.

Im Rahmen der Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten der …………… AG reichte der Angeklagte die ….. Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre …. bis …. und weitere …. Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren …. und …. ein, in denen er jeweils die in den Rechnungen der …………… GmbH ausgewiesene Vorsteuer geltend machte, obwohl er wusste, dass es sich dabei nur um „Scheingeschäfte“ gehandelt hatte. Er verkürzte dabei die für die …………… AG festgesetzte Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 1.492.383,98 €.

Wie die …………… AG behandelten auch die …………… AG, die …………… GmbH und die …………… GmbH die Scheingeschäfte wie tatsächliche Lieferungen. Die ausgewiesenen Rechnungsbeträge wurden jeweils zwischen den beteiligten Unternehmen verrechnet oder überwiesen. Zudem erklärten sie jeweils die ausgewiesene Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer in ihren Umsatzsteuererklärungen. Insbesondere erfüllte die …………… GmbH die sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt ……………... Auch die …………… AG hatte keine Zahlungsrückstände gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt ……………...

Das eigentliche Motiv der gemeinsamen Vorgehensweise konnte die Kammer in der Hauptverhandlung nicht ermitteln. Die mit den „Rechnungsketten“ ausgewiesenen Umsätze stellten nahezu 2/3 der Umsätze der …………… AG im Jahr …. dar und steigerten sich bis auf 97% im Jahr ….. Zudem gewährte die …………… GmbH der …………… AG - nach den Vorgaben des Angeklagten - jeweils Zahlungsziele zwischen drei und vier Monaten. Ein weiterer Finanzierungsvorteil der …………… AG lag darin, dass die ausgewiesene Vorsteuer zugleich, vor der späteren Zahlung, geltend gemacht werden konnte.

Der Angeklagte räumt den objektiven Lebenssachverhalt grundsätzlich ein. Er meint jedoch, dass seine steuerlichen Angaben nicht unrichtig gewesen seien. Es habe sich um "Reihengeschäfte" zwischen den Gesellschaften gehandelt, tatsächliche Lieferungen seien dafür nicht notwendig. Sofern dies umsatzsteuerlich anders gesehen werden sollte, habe er jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, da er immer davon ausgegangen sei, dass die …………… GmbH ihre steuerlichen Pflichten erfüllen werde. Damit sei - insgesamt gesehen - auch kein steuerlicher Schaden entstanden.

Etwaige Tatvorwürfe der Steuerhinterziehungen gegen den Angeklagten zugunsten der …………… AG und sowie der Beihilfe zu einer etwaigen Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der …………… GmbH sind vor Anklageerhebung gemäß § 154 Abs. 1 StPO ausgeschieden worden.

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde.

I. Persönliche Verhältnisse

Nach seiner schulischen Ausbildung begann der heute ….-jährige Angeklagte im Jahr …. ein Studium der ……………, welches er …. erfolgreich abschloss. In den auf die Verleihung des Diploms folgenden ….. Jahren war er in einem …………… Betrieb für Schwermaschinenbau tätig. Anschließend nahm er eine Stelle an der Brandenburgischen Technischen Universität …………… an und blieb dort bis zum Jahr ……. In dieser Zeit lernte er auch den …………… kennen.

Diese Bekanntschaft ermöglichte dem Angeklagten seine sich anschließenden Tätigkeiten für die …………… AG sowie die …………… AG. In den Jahren 2006 bzw. 2007 wurde er zum Vorstand dieser Gesellschaften berufen.

Inzwischen befindet sich der Angeklagte im Ruhestand. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und bezieht eine Rente von monatlich …………€. Der Angeklagte hat …… Kinder. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.

Auf Grund seiner ehemaligen Tätigkeiten als Vorstand für die …………… AG und die …………… AG sieht sich der Angeklagte Forderungen der Finanzbehörde ausgesetzt. Das Finanzamt ……… bewertet die Rechnungsketten zwischen …………… AG, …………… GmbH und …………… AG als Scheingeschäfte und änderte die zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheide unter Korrektur der geltend gemachten Vorsteuern. Für die sich daraus ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen nimmt das Finanzamt den Angeklagten mit Haftungsbescheiden von circa 45.000,00 € für die …………… AG und in Höhe von circa 1,5 Mio. € für die …………… AG in Anspruch. Gegen beide Bescheide hat der Angeklagte Einspruch eingelegt. Das Verfahren bezüglich der …………… AG ist derzeit vor dem Finanzgericht ………………. anhängig. Die Entscheidung über den Einspruch im Verfahren bezüglich der …………… AG ist bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt worden.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II. Feststellungen zur Sache

Der Angeklagte war ab dem Jahr ….. alleiniger Vorstand der …………… AG. Im Laufe des Jahres ….. übernahm er diese Funktion auch innerhalb der …………… AG. Gegenstand beider Unternehmen war der Im- und Export, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen der …………………. Beide Gesellschaften hatten ihren Sitz unter der Adresse ……………. in ………….. Als maßgeblicher Gesellschafter an beiden Unternehmen beteiligt war ……………. Am …………… eröffnete das Amtsgericht ……….. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der …………… AG. Am …………… folgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der …………… AG.

Die …………… GmbH hatte ihren Sitz zunächst in …….., später in ……… und schließlich in ……….. Ihre geschäftlichen Tätigkeiten übte sie dabei jedoch über den gesamten Zeitraum von der ………. Adresse aus, an der auch die …………… AG und die …………… AG ihren Sitz hatten. Der Angeklagte war zunächst bis in das Jahr …. Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Von …. bis März ….. war .................. eingetragener Geschäftsführer der …………… GmbH. Von da an übernahm der ……………, der Bruder des ……………, diese Funktion. Diese Gesellschaft wurde in der Folge der finanziellen Krise der …………… AG und der …………… AG aufgelöst.

Die Buchhaltung der …………… AG, der …………… AG und der …………… AG wurde von der Bilanzbuchhalterin …………… in dem Bürogebäude ……………. in ……….. geführt. Für …………… war der Angeklagte der Ansprechpartner. Der eigentliche „Chef“ war der Hauptgesellschafter …………….

Die …………… GmbH hat ihren Sitz in der …………………. Gemeinde………………….. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung von ………………... Im Tatzeitraum war ………………….. geschäftsführender Alleingesellschafter der …………… GmbH.

Im Rahmen einer gemeinsamen Absprache zwischen dem Angeklagten, …………… und dem .................... entschieden sich die Beteiligten, ab dem Jahr …. scheinbare Veräußerungsgeschäfte „im Dreieck“ - zum größten Teil „im Kreis“ - zwischen der …………… AG, teilweise der …………… GmbH, der …………… GmbH und der …………… AG in Rechnung zu stellen. Im gesamten Tatzeitraum fakturierte der Angeklagte circa 80% bis 90% der Eingänge der …………… AG wiederum an die …………… AG zurück. Tatsächliche Warenbewegungen im Zusammenhang mit diesen Rechnungsketten gab es nicht.

Der Angeklagte übernahm es, zunächst Rechnungen der …………… AG über den Verkauf von ……………. an die …………… GmbH zu erstellen. In den Jahren …. bis …. schaltete er dabei in …….. Fällen auch die …………… GmbH als „Zwischenhändlerin“ zwischen der …………… AG und der …………… GmbH ein. Diese Rechnungen übersandte er der …………… GmbH, jeweils verbunden mit einer schriftlichen Anweisung darüber, in welcher Höhe und mit welchem Zahlungsziel die angebliche Lieferung an die …………… AG weiterfakturiert werden sollte.

Die Buchhaltung der …………… GmbH erfasste die übersandten Rechnungen als Eingangsrechnungen und erstellte - entsprechend den Vorgaben des Angeklagten - neue Ausgangsrechnungen an die …………… AG. Zugleich wurde jeweils ein Lieferschein für die angebliche Lieferung von der …………… GmbH an die …………… AG ausgefüllt. Die Buchhaltung der …………… GmbH übersandte im Anschluss per FAX Rechnungen und Lieferscheine an die …………… AG. In der Zeit von ….. bis ….. war die Angestellte …………… für diese Tätigkeit zuständig. Diese wunderte sich zwar über ihre Aufgabe, befolgte aber die Anweisungen des .....................

Bei der …………… AG buchte die Bilanzbuchhalterin …………… in der Folge die vermeintlichen Eingänge. Der Angeklagte selbst sammelte in seinem Büro die Kopien der Rechnungen aller beteiligten Gesellschaften, seiner schriftlichen Anweisungen an die …………… GmbH und Ausdrucke von Excel-Tabellen in Sammelordnern. Diese waren nach Geschäftsvorfällen geordnet. Mit der Excel-Tabelle berechnete der Angeklagte jeweils den Preisaufschlag in der angeblichen Lieferkette. Dieser Preisaufschlag betrug in den Jahren …. und …. jeweils gerundet 3,3% und in den Jahren …. bis …. gerundet 2,5% auf den Einkaufspreis, den die …………… GmbH an die …………… AG bzw. …………… GmbH zu zahlen hatte. In den Jahren …. und …. räumte die …………… GmbH der …………… AG Zahlungsfristen von 120 Tagen, in den Jahren …. bis …. von 90 Tagen ein. Sicherheiten gewährte die …………… AG der …………… GmbH nicht. Ein Eigentumsvorbehalt für die angeblich gelieferte Ware war nicht vereinbart.

Für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten übernahm die Bilanzbuchhalterin …………… die Umsätze und Vorsteuern der gebuchten Geschäftsvorfälle und legte die sich daraus ergebenden Entwürfe für die Steuererklärungen Herrn Rechtsanwalt …………… vor. Dieser ist der Sohn des …………… und trat als steuerlicher Berater der Gesellschaften auf. Der Angeklagte unterzeichnete schließlich in dem Wissen, dass die Veräußerungen der …………… GmbH an die …………… AG nur Scheingeschäfte waren, die ihm vorgelegten Steuererklärungen, mit denen jeweils die an die …………… gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer aus Rechnungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen anderer Unternehmen ausgewiesen war.

Insgesamt erstellte der Angeklagte in … Fällen Rechnungen der …………… AG, davon in … Fällen unter Zwischenschaltung der …………… GmbH. In diesen … Fällen erstellte die …………… GmbH entsprechend den schriftlichen Anweisungen Ausgangsrechnungen an die …………… GmbH. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Geschäftsvorfälle für Eingänge bei der …………… GmbH und Ausgänge an die …………… AG:

….

Nr.

Eingangsrechnungen an …………… GmbH

Ausgangsrechnungen an …………… AG

Ersteller

Datum

netto

Datum

netto

ausgewiesene USt

1

…………… AG

………

44.560,00 €

………

46.044,00 €

8.748,36 €

2

…………… AG

………

54.210,00 €

………

56.017,50 €

10.643,33 €

3

…………… AG

………

47.860,00 €

………

49.457,50 €

9.396,93 €

4

…………… AG

………

50.398,00 €

………

52.084,00 €

9.895,96 €

5

………

………

50.310,75 €

………

51.994,00 €

9.878,86 €

6

…………… AG

………

42.066,00 €

………

43.047,00 €

8.178,93 €

7

………

………

43.561,00 €

………

45.014,50 €

8.552,76 €

8

………

………

43.193,75 €

………

44.634,20 €

8.480,50 €

Gesamt

388.292,70 €

73.775,61 €

….

Nr.

Eingangsrechnungen an …………… GmbH

Ausgangsrechnungen an …………… AG

Ersteller

Datum

netto

Datum

netto

ausgewiesene USt

1

…………… AG

………

42.982,50 €

………

44.415,50 €

8.438,95 €

2

………

………

42.940,50 €

………

44.374,80 €

8.431,21 €

3

………

………

63.211,00 €

………

65.329,00 €

12.412,51 €

4

………

………

43.392,50 €

………

44.840,00 €

8.519,60 €

Gesamt

198.959,30 €

37.802,27 €

….

Nr.

Eingangsrechnungen an …………… GmbH

Ausgangsrechnungen an …………… AG

Ersteller

Datum

netto

Datum

netto

ausgewiesene USt

1

………

………

42.442,50 €

………

43.505,00 €

8.265,95 €

2

………

………

42.227,50 €

………

43.285,00 €

8.224,15 €

3

………

………

43.788,75 €

………

44.883,50 €

8.527,87 €

4

………

………

43.522,00 €

………

44.610,00 €

8.475,90 €

5

………

………

42.444,50 €

………

43.505,50 €

8.266,05 €

6

………

………

42.427,00 €

………

43.491,00 €

8.263,29 €

7

………

………

42.601,86 €

………

43.667,30 €

8.296,79 €

8

…………… AG

………

42.497,80 €

………

43.560,80 €

8.276,55 €

9

…………… AG

………

42.149,30 €

………

43.204,10 €

8.208,78 €

10

………

………

42.540,00 €

………

43.607,50 €

8.285,43 €

11

…………… AG

………

42.494,20 €

………

43.558,80 €

8.276,17 €

12

…………… AG

………

42.115,30 €

………

43.168,50 €

8.202,02 €

13

…………… AG

………

42.819,00 €

………

43.895,00 €

8.340,05 €

14

………

………

43.059,10 €

………

44.139,80 €

8.386,56 €

15

…………… AG

………

42.460,00 €

………

43.523,00 €

8.269,37 €

16

…………… AG

………

42.174,95 €

………

43.232,25 €

8.214,13 €

17

…………… AG

………

42.284,75 €

………

43.344,45 €

8.235,45 €

18

…………… AG

………

43.434,00 €

………

44.520,00 €

8.458,80 €

19

…………… AG

………

42.549,00 €

………

43.615,00 €

8.286,85 €

20

…………… AG

………

42.442,00 €

………

43.507,00 €

8.266,33 €

Gesamt

873.823,50 €

166.026,47 €

….

Nr.

Eingangsrechnungen an …………… GmbH

Ausgangsrechnungen an …………… AG

Ersteller

Datum

netto

Datum

netto

ausgewiesene USt

1

…………… AG

………

42.096,40 €

………

43.150,00 €

8.198,50 €

2

…………… AG

………

42.434,00 €

………

43.498,00 €

8.264,62 €

3

…………… AG

………

42.558,00 €

………

43.623,00 €

8.288,37 €

4

…………… AG

………

42.326,50 €

………

43.388,00 €

8.243,72 €

5

…………… AG

………

42.225,00 €

………

43.282,50 €

8.223,68 €

6

…………… AG

………

42.414,00 €

………

43.474,50 €

8.260,16 €

7

…………… AG

………

42.086,00 €

………

43.139,50 €

8.196,51 €

8

…………… AG

………

42.301,00 €

………

43.360,50 €

8.238,50 €

9

…………… AG

………

42.320,10 €

………

43.378,00 €

8.241,82 €

10

…………… AG

………

42.563,30 €

………

43.629,50 €

8.289,61 €

11

…………… AG

………

42.594,80 €

………

43.659,50 €

8.295,31 €

12

…………… AG

………

42.841,40 €

………

43.915,00 €

8.343,85 €

13

…………… AG

………

42.788,40 €

………

43.860,00 €

8.333,40 €

14

…………… AG

………

42.192,40 €

………

43.248,50 €

8.217,22 €

15

…………… AG

………

42.481,00 €

………

43.545,00 €

8.273,55 €

16

…………… AG

………

42.169,70 €

………

43.224,50 €

8.212,66 €

17

…………… AG

………

43.432,00 €

………

44.520,00 €

8.458,80 €

18

…………… AG

………

42.182,00 €

………

43.238,50 €

8.215,32 €

19

…………… AG

………

42.285,00 €

………

43.342,00 €

8.234,98 €

20

…………… AG

………

42.271,00 €

………

43.331,50 €

8.232,99 €

21

…………… AG

………

42.068,00 €

………

43.119,50 €

8.192,71 €

22

…………… AG

………

42.654,40 €

………

43.723,00 €

8.307,37 €

23

…………… AG

………

42.173,00 €

………

43.230,00 €

8.213,70 €

24

…………… AG

………

43.372,00 €

………

44.460,00 €

8.447,40 €

25

…………… AG

………

42.252,00 €

………

43.310,00 €

8.228,90 €

26

…………… AG

………

42.260,00 €

………

42.662,00 €

8.105,78 €

27

…………… AG

………

43.123,00 €

………

44.202,00 €

8.398,38 €

28

…………… AG

………

42.756,00 €

………

43.825,00 €

8.326,75 €

29

…………… AG

………

42.280,60 €

………

43.337,50 €

8.234,13 €

30

…………… AG

………

42.323,40 €

………

43.381,00 €

8.242,39 €

31

…………… AG

………

43.670,00 €

………

44.765,00 €

8.505,35 €

32

…………… AG

………

43.764,00 €

………

44.860,00 €

8.523,40 €

33

…………… AG

………

42.730,00 €

………

43.800,00 €

8.322,00 €

34

…………… AG

………

42.333,50 €

………

43.392,50 €

8.244,58 €

35

…………… AG

………

42.452,00 €

………

43.517,00 €

8.268,23 €

36

…………… AG

………

42.153,75 €

………

43.208,50 €

8.209,62 €

37

…………… AG

………

42.478,18 €

………

43.541,50 €

8.272,89 €

38

…………… AG

………

42.720,00 €

………

43.790,50 €

8.320,20 €

39

…………… AG

………

43.211,00 €

………

44.292,00 €

8.415,48 €

40

…………… AG

………

42.135,00 €

………

43.188,50 €

8.205,82 €

41

…………… AG

………

42.152,00 €

………

43.206,00 €

8.209,14 €

42

…………… AG

………

42.890,50 €

………

43.964,00 €

8.353,16 €

43

…………… AG

………

42.199,20 €

………

43.255,50 €

8.218,55 €

44

…………… AG

………

42.797,00 €

………

43.870,00 €

8.335,30 €

45

…………… AG

………

42.902,00 €

………

43.975,00 €

8.355,25 €

46

…………… AG

………

42.137,50 €

………

43.191,00 €

8.206,29 €

47

…………… AG

………

42.180,00 €

………

43.237,50 €

8.215,13 €

48

…………… AG

………

42.695,00 €

………

43.762,50 €

8.314,88 €

49

…………… AG

………

42.642,00 €

………

43.710,00 €

8.304,90 €

50

…………… AG

………

42.390,00 €

………

43.450,00 €

8.255,50 €

51

…………… AG

………

42.063,00 €

………

43.115,00 €

8.191,85 €

52

…………… AG

………

42.233,10 €

………

43.291,50 €

8.225,39 €

53

…………… AG

………

42.538,00 €

………

43.605,00 €

8.284,95 €

54

…………… AG

………

42.910,20 €

………

43.984,00 €

8.356,96 €

55

…………… AG

………

42.646,40 €

………

43.713,50 €

8.305,57 €

56

…………… AG

………

42.340,00 €

………

43.399,00 €

8.245,81 €

57

…………… AG

………

42.194,00 €

………

43.249,00 €

8.217,31 €

Gesamt

2.483.392,00 €

471.844,48 €

….

Nr.

Eingangsrechnungen an …………… GmbH

Ausgangsrechnungen an …………… AG

Ersteller

Datum

netto

Datum

netto

ausgewiesene USt

1

…………… AG

………

42.296,00 €

………

43.355,00 €

8.237,45 €

2

…………… AG

………

42.471,50 €

………

43.534,50 €

8.271,56 €

3

…………… AG

………

42.485,00 €

………

43.547,50 €

8.274,03 €

4

…………… AG

………

42.612,00 €

………

43.677,50 €

8.298,73 €

5

…………… AG

………

42.331,00 €

………

43.390,00 €

8.244,10 €

6

…………… AG

………

42.279,00 €

………

43.337,00 €

8.234,03 €

7

…………… AG

………

42.230,00 €

………

43.289,00 €

8.224,91 €

8

…………… AG

………

43.062,50 €

………

44.140,00 €

8.386,60 €

9

…………… AG

………

42.757,00 €

………

43.829,00 €

8.327,51 €

10

…………… AG

………

42.458,00 €

………

43.520,00 €

8.268,80 €

11

…………… AG

………

42.259,00 €

………

43.316,00 €

8.230,04 €

12

…………… AG

………

42.249,50 €

………

43.309,50 €

8.228,81 €

13

…………… AG

………

42.140,00 €

………

43.195,00 €

8.207,05 €

14

…………… AG

………

42.396,00 €

………

43.460,00 €

8.257,40 €

15

…………… AG

………

42.185,50 €

………

43.241,00 €

8.215,79 €

16

…………… AG

………

42.310,20 €

………

43.375,00 €

8.241,25 €

695.516,00 €

132.148,04 €

17

…………… AG

………

42.272,00 €

………

43.328,00 €

8.232,32 €

18

…………… AG

………

42.363,00 €

………

43.425,50 €

8.250,85 €

19

…………… AG

………

42.315,20 €

………

43.380,00 €

8.242,20 €

20

…………… AG

………

42.498,00 €

………

43.563,00 €

8.276,97 €

21

…………… AG

………

42.344,00 €

………

43.404,00 €

8.246,76 €

217.100,50 €

41.249,10 €

22

…………… AG

………

42.343,00 €

………

43.403,50 €

8.246,67 €

23

…………… AG

………

42.157,60 €

………

43.212,00 €

8.210,28 €

24

…………… AG

………

42.242,50 €

………

43.301,50 €

8.227,29 €

25

…………… AG

………

42.087,00 €

………

43.140,00 €

8.196,60 €

26

…………… AG

………

42.590,00 €

………

43.656,00 €

8.294,64 €

27

…………… AG

………

42.699,00 €

………

43.770,50 €

8.316,40 €

260.483,50 €

49.491,87 €

28

…………… AG

………

42.078,00 €

………

43.131,00 €

8.194,89 €

29

…………… AG

………

43.080,00 €

………

44.158,00 €

8.390,02 €

30

…………… AG

………

42.722,00 €

………

43.791,00 €

8.320,29 €

31

…………… AG

………

42.369,00 €

………

43.428,50 €

8.251,42 €

32

…………… AG

………

43.137,40 €

………

44.216,00 €

8.401,04 €

33

…………… AG

………

43.009,00 €

………

44.088,00 €

8.376,72 €

262.812,50 €

49.934,38 €

34

…………… AG

………

42.618,00 €

………

43.685,00 €

8.300,15 €

35

…………… AG

………

42.806,00 €

………

43.880,00 €

8.337,20 €

36

…………… AG

………

42.188,00 €

………

43.243,00 €

8.216,17 €

37

…………… AG

………

42.416,50 €

………

43.480,00 €

8.261,20 €

38

…………… AG

………

42.470,00 €

………

43.533,50 €

8.271,37 €

39

…………… AG

………

43.983,00 €

………

45.083,00 €

8.565,77 €

262.904,50 €

49.951,86 €

40

…………… AG

………

42.077,00 €

………

43.130,50 €

8.194,80 €

41

…………… AG

………

42.600,00 €

………

43.665,00 €

8.296,35 €

42

…………… AG

………

42.778,00 €

………

43.850,00 €

8.331,50 €

43

…………… AG

………

42.635,00 €

………

43.702,00 €

8.303,38 €

44

…………… AG

………

42.077,20 €

………

43.133,00 €

8.195,27 €

45

…………… AG

………

42.125,00 €

………

43.177,50 €

8.203,73 €

260.658,00 €

49.525,02 €

46

…………… AG

………

42.672,40 €

………

43.740,50 €

8.310,70 €

47

…………… AG

………

42.430,00 €

………

43.491,00 €

8.263,29 €

48

…………… AG

………

42.932,00 €

………

44.008,00 €

8.361,52 €

49

…………… AG

………

42.343,90 €

………

43.402,50 €

8.246,48 €

50

…………… AG

………

42.173,00 €

………

43.231,00 €

8.213,89 €

217.873,00 €

41.395,87 €

51

…………… AG

………

42.152,00 €

………

43.207,50 €

8.209,43 €

52

…………… AG

………

42.440,30 €

………

43.504,00 €

8.265,76 €

53

…………… AG

………

42.086,00 €

………

43.142,00 €

8.196,98 €

54

…………… AG

………

42.480,00 €

………

43.542,00 €

8.272,98 €

55

…………… AG

………

42.069,00 €

………

43.121,00 €

8.192,99 €

56

…………… AG

………

42.276,00 €

………

43.333,00 €

8.233,27 €

259.849,50 €

49.371,41 €

57

…………… AG

………

42.070,50 €

………

43.122,50 €

8.193,28 €

58

…………… AG

………

42.265,00 €

………

43.325,00 €

8.231,75 €

59

…………… AG

………

42.553,00 €

………

43.618,50 €

8.287,52 €

60

…………… AG

………

42.176,00 €

………

43.231,00 €

8.213,89 €

61

…………… AG

………

42.176,90 €

………

43.612,50 €

8.286,38 €

216.909,50 €

41.212,81 €

62

…………… AG

………

42.346,00 €

………

43.405,00 €

8.246,95 €

63

…………… AG

………

42.333,50 €

………

43.015,50 €

8.172,95 €

64

…………… AG

………

42.782,00 €

………

43.853,50 €

8.332,17 €

65

…………… AG

………

42.482,00 €

………

43.545,00 €

8.273,55 €

66

…………… AG

………

42.060,40 €

………

43.116,00 €

8.192,04 €

216.935,00 €

41.217,65 €

….

Nr.

Eingangsrechnungen an …………… GmbH

Ausgangsrechnungen an …………… AG

Ersteller

Datum

netto

Datum

netto

ausgewiesene USt

1

…………… AG

………

42.224,00 €

………

43.280,00 €

8.223,20 €

2

…………… AG

………

42.181,00 €

………

43.237,50 €

8.215,13 €

3

…………… AG

………

42.695,00 €

………

43.765,00 €

8.315,35 €

4

…………… AG

………

42.193,00 €

………

43.247,50 €

8.217,03 €

5

…………… AG

………

42.504,00 €

………

43.567,00 €

8.277,73 €

6

…………… AG

………

42.152,00 €

………

43.208,00 €

8.209,52 €

260.305,00 €

49.457,95 €

7

…………… AG

………

42.273,00 €

………

43.330,00 €

8.232,70 €

8

…………… AG

………

42.593,00 €

………

43.660,00 €

8.295,40 €

9

…………… AG

………

42.352,00 €

………

43.412,00 €

8.248,28 €

10

…………… AG

………

42.398,00 €

………

43.459,50 €

8.257,31 €

11

…………… AG

………

42.657,50 €

………

43.727,00 €

8.308,13 €

12

…………… AG

………

42.221,00 €

………

43.280,00 €

8.223,20 €

260.868,50 €

49.565,02 €

13

…………… AG

………

42.318,00 €

………

43.377,50 €

8.241,73 €

14

…………… AG

………

42.220,00 €

………

43.275,00 €

8.222,25 €

15

…………… AG

………

42.151,40 €

………

43.207,00 €

8.209,33 €

16

…………… AG

………

42.516,00 €

………

43.580,00 €

8.280,20 €

17

…………… AG

………

42.117,00 €

………

43.173,00 €

8.202,87 €

18

…………… AG

………

42.378,00 €

………

43.437,00 €

8.253,03 €

260.049,50 €

49.409,41 €

19

…………… AG

………

42.130,50 €

………

43.185,00 €

8.205,15 €

20

…………… AG

………

42.556,00 €

………

43.620,00 €

8.287,80 €

21

…………… AG

………

42.475,00 €

………

43.540,00 €

8.272,60 €

22

…………… AG

………

42.345,40 €

………

43.407,00 €

8.247,33 €

23

…………… AG

………

42.137,00 €

………

43.193,00 €

8.206,67 €

24

…………… AG

………

42.247,50 €

………

43.304,00 €

8.227,76 €

260.249,00 €

49.447,31 €

Die Rechnungsbeträge wurden durch den jeweiligen Rechnungsempfänger stets durch Zahlung oder Verrechnung beglichen. Ebenfalls wurden die so generierten Umsätze auf allen Ebenen steuerlich erklärt und die Umsatzsteuer abgeführt, soweit sich eine Zahllast ergab. Insbesondere erklärte die …………… GmbH die in den Rechnungen an die …………… AG ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt ...................

Für die …………… AG erklärte wiederum der Angeklagte die in den Rechnungen der …………… GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer. Durch die im Tatzeitraum von dem Angeklagten gegenüber dem Finanzamt ……… abgegebenen …. Umsatzsteuerjahreserklärungen und -voranmeldungen kamen der …………… AG auf Grund der in den steuerlichen Angaben enthaltenen Vorsteuer aus den genannten … Rechnungsketten Abzüge in Höhe von insgesamt 1.490.168,92 € zugute.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:

1) Mit Umsatzsteuerjahreserklärung vom ……… erklärte der Angeklagte für das Jahr …. Umsätze der …………… AG in Höhe von insgesamt 2.298.651,- € mit einer Umsatzsteuer von 436.743,69 € sowie Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von 464.106,30 €. Aus der Erklärung ergab sich ein Zahlungsanspruch der …………… AG als Vergütung in Höhe von 27.362,61 €, dem das Finanzamt ……… mit Bescheid vom ……… zustimmte.

Tatsächlich wurden im Jahr …. auf die beschriebene Weise durch …… Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 388.292,70 € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 73.775,61 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuerjahreserklärung enthalten.

2) Mit Umsatzsteuerjahreserklärung vom ……… erklärte der Angeklagte für das Jahr …. Umsätze der …………… AG in Höhe von insgesamt 2.784.609,- € mit einer Umsatzsteuer von 529.075,71 € sowie Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von 492.268,27 €. Daraus ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 36.807,44 €. Die Erklärung ging beim Finanzamt am ……… ein.

Tatsächlich wurden im Jahr …. auf die beschriebene Weise durch ….. Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 198.959,30 € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 37.802,27 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuerjahreserklärung enthalten.

3) Mit Umsatzsteuerjahreserklärung vom ……… erklärte der Angeklagte für das Jahr …. Umsätze der …………… AG in Höhe von insgesamt 3.155.953,- € mit einer Umsatzsteuer von 599.631,07 € sowie Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von 605.338,73 €. Daraus ergab sich ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von 5.707,66 €. Das Finanzamt …….. stimmte dem am ……… zu.

Tatsächlich wurden im Jahr …. auf die beschriebene Weise durch ….. Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 873.823,50 € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 166.026,47 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuerjahreserklärung enthalten.

4) Mit Umsatzsteuerjahreserklärung vom ……… erklärte der Angeklagte für das Jahr …. Umsätze der …………… AG in Höhe von insgesamt 3.514.387,- € mit einer Umsatzsteuer von 667.733,53 € sowie Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von 648.361,56 €, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 19.371,97 € ergab. Nach Verrechnung mit dem Vorauszahlungssoll in Höhe von 19.553,35 € verblieb ein Erstattungsanspruch zugunsten der …………… AG in Höhe von 181,38 €. Das Finanzamt ......... stimmte der Erklärung am ……… zu.

Tatsächlich wurden im Jahr …. auf die beschriebene Weise durch …. Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 2.483.392,- € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 471.844,48 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuerjahreserklärung enthalten.

5) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für das 1. Quartal …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 873.245,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 166.732,20 €, sodass sich ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von 815,48 € ergab. Das Finanzamt stimmte der Anmeldung am ……… zu.

Tatsächlich wurden im 1. Quartal …. auf die beschriebene Weise durch … Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 695.516,- € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 132.148,04 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

6) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für April …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 234.049,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 44.904,11 €, sodass sich ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von 434,71 € ergab. Das Finanzamt stimmte dem am ……… zu.

Tatsächlich wurden im April …. auf die beschriebene Weise durch ….. Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 217.100,50 € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 41.249,10 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

7) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für Mai …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 295.986,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 55.971,68 €, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 265,77 € ergab.

Tatsächlich wurden im Mai …. auf die beschriebene Weise durch sechs Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 260.483,50 € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 49.491,87 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

8) Mit am 4. August …. beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für Juni ….. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 286.467,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 55.098,52 €, sodass sich ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von 669,71 € ergab. Das Finanzamt stimmte der Anmeldung am ……… zu.

Tatsächlich wurden im Juni …. auf die beschriebene Weise durch … Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 262.812,50 € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 49.934,38 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

9) Mit am 9……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für Juli …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 343.334,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 63.886,82 €, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 1.346,75 € ergab.

Tatsächlich wurden im Juli …. auf die beschriebene Weise durch … Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 262.904,50 € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 49.951,86 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

10) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für August …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 296.016,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 53.758,28 €, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 2.484,81 € ergab.

Tatsächlich wurden im August …. auf die beschriebene Weise durch … Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 260.658,- € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 49.525,02 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

11) Mit am 4……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für September …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 289.954,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 55.606,76 €, sodass sich ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von 515,43 € ergab. Das Finanzamt stimmte der Anmeldung am ……… zu.

Tatsächlich wurden im September …. auf die beschriebene Weise durch … Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 217.873,- € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 41.395,87 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

12) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für Oktober …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 308.199,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 57.687,01 €, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 870,92 € ergab.

Tatsächlich wurden im Oktober …. auf die beschriebene Weise durch …. Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 259.849,50 € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 49.371,41 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

13) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für November …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 313.803,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 56.890,89 €, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 2.731,82 € ergab.

Tatsächlich wurden im November …. auf die beschriebene Weise durch … Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 216.909,50 € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 41.212,81 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

14) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für Dezember …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 381.150,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 55.283,27 € und weitere Abzüge von 1.777,00 €, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 15.358,30 € ergab.

Tatsächlich wurden im Dezember …. auf die beschriebene Weise durch … Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 216.935,- € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 41.217,65 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

15) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für Januar …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 286.348,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 55.287,- €, sodass sich ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von 880,75 € ergab. Das Finanzamt stimmte der Anmeldung am ……… zu.

Tatsächlich wurden im Januar …. auf die beschriebene Weise durch …. Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 260.305,- € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 49.457,95 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

16) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für Februar …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 340.138,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 62.808,84 €, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 1.817,56 € ergab.

Tatsächlich wurden im Februar …. auf die beschriebene Weise durch ….. Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 260.868,50 € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 49.565,02 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

17) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für März …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 253.667,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 46.751,80 €, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 1.445,05 € ergab.

Tatsächlich wurden im März …. auf die beschriebene Weise durch …. Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 260.049,50 € (netto) vorgetäuscht. Die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer beläuft sich auf insgesamt 49.409,41 €. Aufgrund eines Eingabeversehens oder anderer, letztlich nicht festgestellter Ursachen erklärte der Angeklagte diesen Betrag entgegen der sonst üblichen Praxis nicht vollständig, sodass ihm die den erklärten Vorsteuerbetrag übersteigende Summe nicht zur Last gelegt werden kann. Es verbleibt bei einer zu Unrecht erklärten Vorsteuer in Höhe von 46.751,80 €. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen anderer Unternehmen, die tatsächlich zu einem Abzug berechtigt hätte, gab es in den Buchhaltungsunterlagen nicht. Insgesamt machten die Lieferungen der …………… AG im ersten Quartal …. über 97% der Gesamtumsätze der …………… AG aus.

18) Mit am ……… beim Finanzamt ......... eingegangener Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Angeklagte für April …. steuerbare Umsätze der …………… AG netto in Höhe von 299.661,- € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 55.864,52 €, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 1.071,23 € ergab.

Tatsächlich wurden im April …. auf die beschriebene Weise durch …. Scheinrechnungen Warenlieferungen der …………… GmbH an die …………… AG zu Rechnungsbeträgen von insgesamt 260.249,- € (netto) vorgetäuscht. Obwohl es zu keinen Warenlieferungen gekommen war, war die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 49.447,31 € als Teil der abziehbaren Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten.

Dem Angeklagten war bei Abgabe der Erklärungen stets bewusst, dass den Rechnungen der …………… GmbH keine tatsächlichen Warenlieferungen zu Grunde lagen, sondern es sich um Scheingeschäfte handelte, deren Inhalt er selbst bestimmte. Dem Angeklagten war damit auch bekannt, dass die …………… GmbH allein auf seine Anweisung hin Rechnungen erstellte und es zwischen den Beteiligten nicht gewollt war, dass die …………… GmbH selbständig entscheiden konnte, wie über die angeblich erworbenen Waren verfügt werden sollte. Die steuerliche Geltendmachung der Vorsteuern aus den Rechnungen der …………… GmbH war dabei von vornherein beabsichtigt. Dabei erkannte der Angeklagte die Möglichkeit, dass ihn die Rechnungen der …………… GmbH umsatzsteuerrechtlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen könnten, nahm dieses Ergebnis aber bei Abgabe der jeweiligen Erklärung billigend in Kauf. Der Angeklagte ging vielmehr davon aus, dass die Vorgänge gegenüber den Finanzbehörden unentdeckt bleiben würden.

III. Beweiswürdigung

Der Angeklagte hat sich zunächst einer Erklärung seines Verteidigers angeschlossen, auf Nachfrage des Gerichts jedoch auch auf Fragen geantwortet und sich zusammenhängend zur Sache und zu seiner Person geäußert. Dabei räumte der Angeklagte ein, dass er als Vorstand der …………… AG und der …………… AG jeweils Lieferungen „im Dreieck“ bzw. „im Kreis“ zwischen den Gesellschaften geplant habe. Dies sei auch teilweise unter Einschaltung der …………… GmbH geschehen. Zutreffend sei auch, dass er an die …………… GmbH zusammen mit den Rechnungen der …………… AG jeweils schriftliche Anweisungen zur Weiterfakturierung übersandt habe. Dort seien entsprechend den Anweisungen wiederum Ausgangsrechnungen an die …………… AG erstellt worden, die von Frau ……………, der Bilanzbuchhalterin, in der Buchführung der …………… AG als Eingangsrechnungen behandelt worden seien. Sinn und Zweck der gesamten Vorgehensweise sei es gewesen, Finanzierungslücken bei der …………… AG zu schließen. Diese habe Geld benötigt, um ………….. in ……. zu erwerben. Die …………… GmbH habe diese Geschäfte durch Zahlung auf die an sie gerichteten Rechnungen der …………… AG vorfinanziert. Die Ausgangsrechnungen der …………… GmbH an die …………… AG hätten durchgängig eine Zahlungsfrist von 90 bis 120 Tagen vorgesehen. Der Preisaufschlag von 2,5% bis 3,3% sei als Zinszahlung anzusehen.

Der Angeklagte erklärte weiterhin, dass er stets davon ausgegangen sei, dass diese Vorgehensweise auch umsatzsteuerrechtlich zulässig gewesen sei. So handele es sich seiner Meinung nach um ein sogenanntes „Reihengeschäft“ gemäß § 3 Abs. 6a UStG, das anzuerkennen sei, auch wenn die Ware tatsächlich zwischen .............. und .............. nicht geliefert worden sei. Er habe sich insoweit auch zuvor mit Rechtsanwalt …………… abgestimmt, der die Zulässigkeit bestätigt hätte. Darüber hinaus könne er auch nicht erkennen, dass er durch sein Handeln Steuern hinterzogen haben könnte. So habe absprachegemäß die …………… GmbH die Umsätze beim für sie zuständigen Finanzamt erklärt. Auch für die …………… AG habe er die Umsätze entsprechend den erstellten Rechnungen angemeldet. Soweit ihm bekannt, hätten alle Gesellschaften etwaige Zahllasten erfüllt. Auch die Rechnungsbeträge seien zwischen den beteiligten Gesellschaften jeweils ausgeglichen worden. Insbesondere habe die …………… GmbH die sich aus ihren Erklärungen ergebende Umsatzsteuer jeweils abgeführt. Insgesamt sei damit dem Fiskus - Bundesland übergreifend - kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Vielmehr habe der Staat durch die vereinbarten Preisaufschläge sogar noch einen „Gewinn“ gemacht.

Soweit der Angeklagte übereinstimmend mit den Feststellungen die objektiven Abläufe schilderte, wird dies auch in der Beweisaufnahme bestätigt.

Dazu konnte die Kammer zunächst den für das Finanzamt …………… tätigen Steuerfahnder .................. hören. Dieser schilderte ausführlich, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung der …………… GmbH für die Jahre …. bis …. zahlreiche branchenfremde Geschäfte aufgefallen seien. Diese Gesellschaft stelle Kunststoffteile her. Es sei nicht erklärbar gewesen, warum nunmehr in größerem Umfang Elektronikteile erworben und wieder veräußert worden sein sollen. Die weiteren Ermittlungen hätten dann aufgezeigt, dass die vermeintliche Verkäuferin, die …………… AG, und die vermeintliche Käuferin, die …………… AG, denselben Sitz und denselben Vorstand gehabt hätten. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Geschäftsräume der …………… GmbH, der …………… AG und der …………… AG seien die Ordner des Angeklagten aufgefunden worden, in denen nach den einzelnen Geschäftsvorfällen sortiert jeweils eine Kopie der Rechnung der …………… AG, gegebenenfalls auch der …………… GmbH, eine Kopie der Rechnung der …………… GmbH, eine Kopie der schriftlichen Anweisungen des Angeklagten an die …………… GmbH und eine Berechnung des Angeklagten über die jeweiligen Preisaufschläge enthalten gewesen seien. Der Zeuge .................. gab dann weiter an, dass er in aufwändiger Einzelarbeit jede dieser Rechnungen mit der Buchführung der einzelnen Gesellschaften verglichen habe, diese Rechnungen in einer Datenverarbeitung erfasst und auch bezüglich der angeblich gelieferten Waren verglichen habe. Dabei sei ihm aufgefallen, dass bei … Geschäftsvorfällen die Waren entweder vollständig „im Kreis“ oder jeweils zum größten Teil von der …………… AG an die …………… GmbH und über die …………… AG wieder zurück an die …………… AG geliefert worden seien. Er habe dann für den gesamten Tatzeitraum die jeweiligen Lieferungen nachvollzogen und auch berechnet, welchen Anteil diese Lieferungen an den Gesamtumsätzen der beteiligten Unternehmen ausgemacht hätten. Der Zeuge .................. bekundete zudem, dass - anders als bei den übrigen Geschäften der …………… GmbH - für die Geschäftsbeziehungen zur …………… AG und …………… AG weder Verträge, Aufträge oder sonst übliche Unterlagen über Verhandlungen hätten aufgefunden werden können.

Der Steuerfahnder …………. vom Finanzamt …………… konnte der Kammer schildern, dass er die Durchsuchung in den Geschäftsräumen der …………… AG, der …………… AG und der …………… GmbH geleitet habe. Dabei seien ihm die die Rechnungsketten enthaltenden Aktenordner nicht nur wegen des ihm ungewöhnlich anmutenden Inhalts aufgefallen, sondern auch, weil sie entgegen des im Übrigen herrschenden Durcheinanders gut sortiert und von anderen Dokumenten separiert aufbewahrt worden waren. Zwei der insgesamt …… Ordner seien in direkter Nähe des Arbeitsplatzes des Angeklagten gefunden worden.

Die Kammer hat darüber hinaus bezüglich der festgestellten … „Rechnungsketten“ jeweils die in den sichergestellten Ordnern enthaltenen Rechnungskopien der …………… AG bzw. der …………… GmbH an die …………… GmbH, die entsprechenden Anweisungen des Angeklagten zur Weiterfakturierung und die jeweils korrespondierenden Ausgangsrechnungen an die …………… AG als Urkunden im Selbstleseverfahren eingeführt. Aus diesen Urkunden folgen die jeweiligen Rechnungsdaten, die Rechnungsbeträge und die jeweils ausgewiesene Umsatzsteuer, wie sie den Feststellungen zu Grunde liegen.

Die weiterhin verlesenen Umsatzsteuerjahreserklärungen …. bis …. sowie die Umsatzsteuerüberwachungsbögen …. und …. ergeben die festgestellten Angaben des Angeklagten in den jeweiligen Steueranmeldungen. Soweit eine Zustimmung des Finanzamtes notwendig wurde, konnten die in den Feststellungen bezeichneten Bescheide eingeführt werden. Im Übrigen ergab sich die Bearbeitung und Zustimmung aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen. Die Kammer hatte auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte als Vorstand die entsprechenden Erklärungen zeichnete bzw. autorisierte. Soweit diese Erklärungen für die Jahre …. bis ….. noch „in Papierform“ eingereicht wurde, tragen diese Erklärungen die Unterschrift des Angeklagten.

Schließlich bestätigte auch die Zeugenaussage der Bilanzbuchhalterin …………… die Rolle des Angeklagten. Diese schilderte, dass sie in .............. die Buchhaltung für die …………… AG, die …………… AG, die …………… GmbH und auch weiterer Unternehmen geführt habe. Zwar sei …………… der "eigentliche Chef" gewesen sei, um das Alltagsgeschäft habe sich aber jeweils der Angeklagte gekümmert. Frau …………… teilte zudem mit, die von ihr zu buchenden Rechnungen der …………… AG, der …………… GmbH und der …………… GmbH aus den Händen des Angeklagten erhalten zu haben, wobei sich ihr der Sinn dieser Geschäfte nicht erschlossen habe.

Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass es sich bei den geschilderten … Geschäften um „Scheingeschäfte“ handelt, auch wenn der Angeklagte dies mit seiner Einlassung in Abrede stellen sollte.

Aus den Gesamtumständen der festgestellten objektiven Tatsachen ergibt sich, dass von vornherein nicht geplant war, dass die …………… GmbH eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in den Rechnungen ausgewiesenen Waren erlangen sollte. Die durch die …………… GmbH an die …………… AG erstellten Ausgangsrechnungen entsprachen durchgehend den schriftlichen Anweisungen des Angeklagten. Dabei datierten diese Rechnungen in der Mehrzahl der Fälle auf denselben Tag bzw. den Folgetag der Eingangsrechnung der …………… AG bzw. der …………… GmbH. In den Fällen der Beteiligung der …………… GmbH enthielten die Anweisungen zudem die fettgedruckte Bitte, keine Dokumente an den eigentlichen Firmensitz dieser Gesellschaft zu senden. Als Kontaktadresse war stets .............. angegeben. Es gab ansonsten keine Vertragsunterlagen, Preisabsprachen oder ähnliches, wie es bei Geschäften unter Dritten üblich gewesen wäre.

Die untergeordnete Rolle der …………… GmbH, die über die grundsätzliche Entscheidung zur Beteiligung an dem von dem Angeklagten geführten System keinen Einfluss auf die einzelne Rechnungskette nehmen konnte, ergab sich zudem aus der Vernehmung der Zeugin ……………. Diese bekundete, in den Jahren …. bis …. als Bürokraft für die …………… GmbH tätig gewesen zu sein. Teil ihrer Aufgabe sei es gewesen, Rechnungen an die …………… AG zu schreiben. Dabei habe sie Dokumente vorgelegt bekommen, welche ihr Stückzahl und Preise der Waren vorgegeben hätten. Auf exemplarischen Vorhalt der als Vorgang Nr. … bezeichneten Rechnungskette und ihrer am ………………. vor dem Finanzamt …………… getätigten Aussage erkannte sie auf der Rechnung der …………… GmbH nicht nur ihre eigene Handschrift wieder, sondern erinnerte sich auch, dass es derartige Anweisungsschreiben und Tabellen waren, die ihr zur Bearbeitung vorgelegt wurden. Nach Rechnungserstellung habe sie diese per Fax an die …………… AG gesandt. Anschließend habe sie sich nicht weiter kümmern sollen. Sie bekundete, es habe Sachen gegeben, die ihr Chef ausdrücklich selbst habe machen wollen. Diese Vorgänge seien ihr suspekt vorgekommen. Im Rahmen anderer Aufträge habe es etwa auch Kontakt zu den jeweiligen Kunden gegeben. Hingegen seien es in den gegenständlichen Fällen nur diese Zettel gewesen. Insgesamt habe sie diese Geschäfte nicht verstanden. Da ein als ungewöhnlich empfundenes Geschehen oftmals langfristiger im Gedächtnis bleibt, bestand trotz der von der Zeugin auch offen eingestandenen und aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbaren Erinnerungslücken aus Sicht der Kammer kein Grund, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Auffällig war zudem, dass ihr noch als Detail in Erinnerung blieb, dass sie zum Übertrag der die schriftlichen Vorgaben des Angeklagten ein Lineal nutzte, um sich bei den einzelnen Rechnungspositionen nicht in der betreffenden Zeile zu irren.

Die Vorgaben des Angeklagten gegenüber der …………… GmbH dienten somit allein dem Zweck, an Hand seiner eigenen Berechnungen die Rechnungen zu erstellen, mit denen die angeblichen Warenlieferungen von der …………… GmbH an die …………… AG dokumentiert werden sollten. Ebenfalls zu diesem Zweck war Frau …………… angehalten, per FAX entsprechende Lieferscheine an die …………… AG übersenden. Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass die betreffenden Waren tatsächlich gegenständlich vorhanden waren. Die …………… AG importierte grundsätzlich Elektronikbauteile aus …………… Ländern. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Verfügungsmacht an diesen Waren tatsächlich an die …………… GmbH übertragen werden sollte. Diese hatte keinen eigenen Entscheidungsspielraum über eine Weiterveräußerung. Auch wirtschaftlich erscheint es nicht sinnvoll, Waren von der …………… AG an die verbundene …………… AG unter Einschaltung einer dritten Gesellschaft mit einem Preisaufschlag zu veräußern. Dies gilt erst Recht für die Rechnungsketten, bei denen der Angeklagte die Ware wieder zurück an die …………… AG fakturierte, so dass im Ergebnis eine Lieferung "im Kreis" vorlag.

Auch die Einlassung des Angeklagten, die Rechnungsketten hätten dazu gedient, über die …………… GmbH die Ankäufe der …………… AG vorzufinanzieren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zutreffend ist, dass die Rechnungen der …………… GmbH jeweils ein Zahlungsziel an die …………… AG von 90 bzw. 120 Tagen enthielten. Zusammen mit einem Preisaufschlag für den Einkauf von der …………… von 2,5% für ein Zahlungsziel von 90 Tagen und von 3,3% für 120 Tagen ergibt sich ein durchschnittliches Entgelt von 10% im Jahr. Dies könnte durchaus eine übliche Verzinsung darstellen.

Die Kammer konnte zudem keine abweichende Überzeugung darüber erlangen, zu welchem Zweck der Angeklagte die entsprechenden Rechnungsketten entwickelt hatte. Der Steuerfahnder .................. vermutete, dass die Geschäfte der Generierung der Umsätze der beteiligten Unternehmen gedient haben könnte, ohne einen Beleg für diese Vermutung entdecken zu können. Zutreffend ist jedoch, dass der Großteil der Umsätze der …………… AG auf den betreffenden Geschäften beruhte. Der gesondert verfolgte .................... machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. …………… übte ein Zeugnisverweigerungsrecht aus, da gegen seinen Bruder …………… als ehemaligen Geschäftsführer der …………… GmbH ebenfalls ermittelt wird.

Allein der .................., ebenfalls ehemaliger Geschäftsführer der …………… GmbH, äußerte sich zu dem Geschehen. .................. gab insoweit an, dass er für …………… gearbeitet habe. Er sei über einige Zeit auch der Lebensgefährte dessen Tochter gewesen. Dies habe dazu geführt, dass er als Geschäftsführer der …………… GmbH eingesetzt worden sei. .................. beschrieb den Angeklagten als selbständig und über sämtliche Gesellschaften hinweg agierende zentrale Figur, der abgesehen von dem Mehrheitsgesellschafter …………… von der Rechnungsstellung bis zur fristgerechten Zahlung die Kontrolle ausübte. Aufgrund der sehr engen personellen und örtlichen Zusammenarbeit der Unternehmen bezeichnete er diese als Verbund. So habe sich auch bei der …………… GmbH hauptsächlich der Angeklagte um den "Papierkram" gekümmert. Der Zeuge schilderte weiter, ihm sei bekannt gewesen, dass Rechnungen zwischen der …………… AG, der …………… GmbH und der …………… AG gestellt worden seien. Da er Zugriff auf die Konten gehabt habe, habe er nachvollziehen können, dass diese Rechnungen bezahlt und Steuern regelkonform abgeführt worden seien. Um die Verwaltung dieser Vorgänge und die Einhaltung der Fristen habe sich der Angeklagte gekümmert. Auf die steuerliche Erfassung der Rechnungen sei stets Wert gelegt worden. Er habe aber nie genau verstanden, welchen Sinn diese Geschäfte gehabt haben sollen. Eine Finanzierung durch die …………… GmbH könne eine Rolle gespielt haben. Möglich sei es aber aus seiner Sicht auch gewesen, dass nach außen "attraktive Umsatzzahlen" dargestellt werden sollten.

Aber auch durch eine "verschleierte" Finanzierung hätte die …………… GmbH nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die angeblich veräußerte Ware erhalten. Die Rechnungsketten hätten dann dem Zweck gedient, diese Fremdfinanzierung nicht offenzulegen und in Gestalt von scheinbaren Veräußerungsgeschäften in der Buchhaltung zu erfassen. Auffällig ist zudem, dass die Rechnungen der …………… GmbH - andere vertragliche Unterlagen sind nicht vorhanden - jeweils einen Eigentumsvorbehalt nicht auswiesen. Selbst eine Übertragung von Waren zur Absicherung der Finanzierung konnte somit nicht erreicht werden.

Die Kammer ist damit schließlich auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bedingt vorsätzlich unrichtige Angaben in den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen bzw. Anmeldungen machte. Ihm waren zunächst die objektiven Umstände des Geschehens bekannt, da er diese selbst durch seine Vorgaben steuerte. Er wusste, dass die …………… GmbH allein Rechnungen nach seinen Vorgaben ausstellte und es nicht gewollt war, dass diese eigenständig darüber entscheiden durfte, an wen und für welchen Preis sie die betreffenden Waren weiterveräußert.

Der Angeklagte hielt es zudem in der Wertung der vorhandenen Indizien auch für möglich, dass mit derartigen Rechnungen die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erfüllt wurden und nahm dies auch billigend in Kauf. Insbesondere kann die Kammer nicht erkennen, dass der Angeklagte bezüglich der umsatzsteuerlichen, mithin außerstrafrechtlichen, Wertung einem Irrtum erlegen wäre.

Für die Annahme einer Gutgläubigkeit des Angeklagten kann zwar auf der einen Seite angeführt werden, dass es Teil der Absprache war, dass alle beteiligten Gesellschaften die getätigten Umsätze auch erklärten und etwaige Zahllasten gegenüber den Finanzbehörden erfüllten. Anders als bei einem sogenannten "Umsatzsteuerkarussel" war die Vorgehensweise nicht darauf ausgerichtet, sich an den Vorsteuern zu Lasten des Fiskus zu bereichern, indem eine der beteiligten Unternehmen Zahlungs- oder Erklärungspflichten nicht nachkommt. Dem Angeklagten kann weiterhin zugestanden werden, dass die …………… AG jeweils den vollen Rechnungsbetrag gegenüber der …………… GmbH beglich. Die von der …………… AG als Vorsteuer in Abzug gebrachten Beträge wurden damit tatsächlich geleistet. Es könnte dann - laienhaft - auch der Eindruck entstehen, dass gezahlte Umsatzsteuer unabhängig von der rechtlichen Natur der zugrundeliegenden Geschäfte konsequenterweise als Vorsteuer angesetzt werden dürfte. Soweit der Angeklagte sich zudem dahingehend einließ, dass er das Geschäftsmodell mit Rechtsanwalt …………… abgesprochen habe und dieser die Vorgehensweise für zulässig erachtet habe, hat sich dies in der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt. Rechtsanwalt …………… gab zwar an, für die …………… AG und die …………… AG punktuell in beratender Funktion etwa bei Patentstreits tätig gewesen zu sein und auch steuerliche Abschlüsse erstellt zu haben. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er von den gegenständlichen Rechnungsketten jedoch keine Kenntnis erlangt. Ihm sei möglicherweise aufgefallen, dass es Rechnungen zwischen diesen Gesellschaften gegeben habe. Nicht aufgefallen sei ihm hingegen, dass es sich dabei um gehäufte Vorgänge gehandelt habe. Fragen betreffend die steuerrechtliche Zulässigkeit dieser Vorgänge seien erst nach Beginn der Ermittlungen, konkret nach der Durchsuchung im …………….. an ihn herangetragen worden. Erst hier habe er eine kurze telefonische Einschätzung abgegeben, nach welcher die Vorwürfe unbegründet sein müssten. Vor diesem Zeitpunkt habe er mit niemandem, auch nicht mit dem Angeklagten über diese Frage gesprochen.

Auf der anderen Seite handelt es sich um eine derart ungewöhnliche Vorgehensweise, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass dem Angeklagten nicht nur hätten Bedenken kommen müssen, sondern dieser es vielmehr auch für möglich hielt, dass Vorsteuer aus Scheinrechnungen keine Umsatzsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmen für „Lieferungen oder sonstigen Leistungen" darstellen. Der Anteil der von der …………… AG mit der der …………… GmbH getätigten Umsätze stellte einen Großteil der Gesamtumsätze der …………… AG dar. Der Angeklagte verwendete Energie und Planung, um diese Geschäfte durch "Rechnungsketten" zu "verschleiern". Der Angeklagte ist zwar weder Jurist noch im besonderen Maße im Steuerrecht ausgebildet. Er ist aber ein erfahrener Vorstand einer Aktiengesellschaft und ausgebildeter Mathematiker. Es liegt daher für die Kammer fern, dass er ein derartiges Geschäftsmodell steuert, ohne Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit zu entwickeln. Für diese Überzeugung spricht auch, dass sowohl .................. als auch die Bilanzbuchhalterin …………… aussagten, dass durchgängig darauf Wert gelegt worden sei, dass steuerrechtlich alles "korrekt" ablaufe. Dann hätte es sich aber auch aufgedrängt, bereits vor der Durchsuchung im …………….. steuerrechtlichen Rat einzuholen. Dass der Angeklagte dies nicht getan hat, spricht hingegen dafür, dass ihm die Möglichkeit, dass Vorsteuer für die …………… AG zu Unrecht geltend gemacht werde, gleichgültig war. Sein Ziel war vielmehr, dass diese Geschäfte nach außen, auch nicht gegenüber den Finanzbehörden, aufgedeckt werden.

IV. Rechtliche Würdigung

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in … Fällen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht.

Der Angeklagte hat als vertretungsberechtigtes Organ der …………… AG gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt.

Die Angaben abziehbarer Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der …………… GmbH in den nach § 150 Abs. 1 S. 3 AO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 UStG zu erstellenden Jahres- bzw. Voranmeldungen waren unrichtig. Die aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG folgenden Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug lagen nicht vor. Betreffend diese Vorgänge kam es zwischen den beiden Unternehmern nicht zu Lieferungen im Sinne der Norm. Der in § 15 UStG verwendete Begriff der Lieferung ist in § 3 Abs. 1 UStG legal definiert. Hiernach sind Lieferungen eines Unternehmens Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffen der Verfügungsmacht). Die …………… GmbH konnte der …………… AG an den in den Rechnungen bezeichneten Waren schon deshalb keine Verfügungsmacht verschaffen, da sie selbst zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über sie ausübte. Ausschlaggebend ist, dass der …………… GmbH als bloßes Bindeglied der von der …………… AG bis zur …………… AG vom Angeklagten konstruierten und durch ihn kontrollierten Kette kein nur noch so kleiner Handlungs- und Entscheidungsspielraum blieb. Faktisch war sie damit nie zur Verfügung befähigt. Aus diesem Grund handelte es sich auch nicht um Reihengeschäfte im Sinne des § 3 Abs. 6a UStG.

Dieser die Verfügungsmacht betreffende Tatsachenkern wurde über die summenmäßigen Angaben zu den aus Lieferungen und sonstigen Leistungen abziehbaren Vorsteuerbeträge miterklärt. Die unrichtigen Angaben betreffen damit Tatsachen und sind nicht bloß das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion. Die Angaben sind auch steuerlich erheblich im Sinne der Norm, da sie der Berechnung der Zahl- bzw. Erstattungsbeträge dienen.

Das Handeln des Angeklagten führte jeweils zu einer Verkürzung der eigentlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerlast der …………… AG wurde zu niedrig festgesetzt im Sinne von § 370 Abs. 4 AO. Die Festsetzung erfolgte bei den Taten Nr. 2, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 aufgrund der sich jeweils ergebenden Umsatzsteuerzahllast mit Zugang der Erklärung. In den übrigen Fällen erfolgte die für den Eintritt des Verkürzungserfolgs maßgebliche Steuerfestsetzung jeweils mit Bekanntgabe der Zustimmung der Finanzbehörde, vgl. § 168 S. 1, 2 AO.

An dem Eintritt einer Steuerverkürzung zu Gunsten der …………… AG ändert auch der Umstand nichts, dass …………… GmbH ihrerseits die Umsatzsteuer anmeldete und etwaige Zahllasten abführte. Die …………… GmbH schuldete die in ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bereits gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, da es sich um Scheinrechnungen handelte, denen eine tatsächliche Lieferung nicht zu Grunde lag. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist bislang auch nicht beseitigt. Da der Vorsteuerabzug durch die …………… AG durchgeführt wurde, würde dies gemäß § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG die Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuer voraussetzen. Dazu ist die insolvente …………… AG nicht in der Lage.

Der Angeklagte handelte bedingt vorsätzlich. Insbesondere unterlag er keinem Irrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB. Hiernach handelt nicht vorsätzlich, wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Einen Umstand kennt derjenige nicht, der sich keine oder eine falsche Vorstellung macht. Der Angeklagte handelte hingegen unter billigender Inkaufnahme der von ihm erkannten Möglichkeit, nicht zum Steuerabzug berechtigt zu sein.

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

V. Rechtsfolgenbemessung

Die Kammer hat die Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO festgesetzt. Die Vorschrift sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Nur in den als besonders schwere Fälle zu behandelnden Taten Nr. 3 bis 5 ist der Strafrahmen § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zu entnehmen gewesen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Angeklagte hat bei diesen Taten in großem Ausmaß Steuern verkürzt, wobei die Kammer wegen des Vortäuschens steuermindernder Umstände einen Schwellenwert von 50.000,- € angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11, = NJW 2012, 1015, 1016). Eine derartige Verkürzung großen Ausmaßes liegt darüber hinaus zwar auch bei Tat Nr. 1 vor. Der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist im Ergebnis einer Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände jedoch nur bei den Taten Nr. 3 bis 5 angemessen.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass mehrere strafmildernde Umstände für den Angeklagten sprechen. Der Angeklagte war bei Tatbegehung nicht vorbestraft. Mit seiner Einlassung leistete er einen Beitrag zur Erhellung des Gesamtgeschehens. Zu seinen Gunsten war auch der mittlerweile erfolgte Zeitablauf seit Tatbegehung zu würdigen. Ferner handelte er nicht, um sich persönlich, die beteiligten Gesellschaften oder Dritte dauerhaft zu bereichern. Bei einer Gesamtbetrachtung der Vorgänge über sämtliche Gesellschaften hinweg ist dem Staat auch kein finanzieller Nachteil entstanden. Es ist dieser Umstand, der die Taten des Angeklagten verglichen mit den im Bereich des § 370 AO sonst regelmäßig anzutreffenden Fällen sogenannter „Umsatzsteuerkarusselle“ derart atypisch erscheinen lässt, dass trotz einer Steuerverkürzung in Höhe von 73.775,61 € bei Tat Nr. 1, mithin nahezu des 1,5-fachen des Schwellenwerts, die Anwendung des erhöhten Strafrahmens bei dieser Tat unangemessen erscheint.

Hingegen ist die Abweichung vom Regelfall einer Steuerverkürzung großen Ausmaßes nicht derart gravierend, dass angesichts der nochmals deutlich höheren Hinterziehungsbeträge im Bereich von 132.148,04 € bis zu 471.844,48 € in den Fällen 3 bis 5 auf den Strafrahmen des § 370 I Abs. 1 Nr. 1 AO zurückzugreifen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Angeklagte letztlich nicht in der Hand hatte, ob die …………… GmbH die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer, welche er für die …………… AG als Vorsteuer geltend machte, tatsächlich abführen werde. Ob der Staatskasse zum Ausgleich des ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs in gleichem Maße Umsatzsteuer zufließen würde, hing für ihn gewissermaßen vom Zufall ab. Schließlich wurden die Taten über Jahre hinweg begangen und erforderten die Erarbeitung und Umsetzung eines vom übrigen Geschäft abgegrenzten und auf Erzeugung eines falschen Anscheins ausgelegten Systems unter Beteiligung mehrerer Gesellschaften.

Innerhalb des gefunden Strafrahmens hat die Kammer angesichts der dargestellten zahlreichen strafmildernden Umstände auf der einen Seite und der durchaus erheblichen Steuerverkürzungen auf der anderen Seite folgende Einzelstrafen für angemessen erachtet:

Tat Nr. 1

Umsatzsteuerjahreserklärung …..

Freiheitsstrafe von sieben Monaten

Tat Nr. 2

Umsatzsteuerjahreserklärung ….

Freiheitsstrafe von drei Monaten

Tat Nr. 3

Umsatzsteuerjahreserklärung ….

Freiheitsstrafe von acht Monaten

Tat Nr. 4

Umsatzsteuerjahreserklärung ….

Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten

Tat Nr. 5

Umsatzsteuervoranmeldung I. Quartal ….

Freiheitsstrafe von acht Monaten

Tat Nr. 6

Umsatzsteuervoranmeldung April ….

Freiheitsstrafe von vier Monaten

Tat Nr. 7

Umsatzsteuervoranmeldung Mai ….

Freiheitsstrafe von fünf Monaten

Tat Nr. 8

Umsatzsteuervoranmeldung Juni ….

Freiheitsstrafe von fünf Monaten

Tat Nr. 9

Umsatzsteuervoranmeldung Juli ….

Freiheitsstrafe von fünf Monaten

Tat Nr. 10

Umsatzsteuervoranmeldung August ….

Freiheitsstrafe von fünf Monaten

Tat Nr. 11

Umsatzsteuervoranmeldung September ….

Freiheitsstrafe von vier Monaten

Tat Nr. 12

Umsatzsteuervoranmeldung Oktober ….

Freiheitsstrafe von fünf Monaten

Tat Nr. 13

Umsatzsteuervoranmeldung November ….

Freiheitsstrafe von vier Monaten

Tat Nr. 14

Umsatzsteuervoranmeldung Dezember ….

Freiheitsstrafe von vier Monaten

Tat Nr. 15

Umsatzsteuervoranmeldung Januar ….

Freiheitsstrafe von fünf Monaten

Tat Nr. 16

Umsatzsteuervoranmeldung Februar ….

Freiheitsstrafe von fünf Monaten

Tat Nr. 17

Umsatzsteuervoranmeldung März ….

Freiheitsstrafe von fünf Monaten

Tat Nr. 18

Umsatzsteuervoranmeldung April ….

Freiheitsstrafe von fünf Monaten

Die Kammer hat unter Beachtung der durch § 47 StGB normierten Einschränkungen für die Tat Nr. 2 und die Taten Nr. 6 bis Nr. 18 auf die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen im Bereich von drei bis fünf Monaten - in Anbetracht der sonstigen Gleichartigkeit der Fälle abhängig von dem im Einzelfall festgestellten Hinterziehungsbetrag - erkannt. Nach dieser Vorschrift verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur dann, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte hat mittels einer Vielzahl von sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Einzelfälle zugunsten der …………… AG insgesamt in hohem Maße Steuern verkürzt. Dabei war für die Taten Nr. 3 bis Nr. 5 nach Anwendung der Strafzumessungsregel und für die Tat Nr. 1 aufgrund des sich von den übrigen Fällen ebenfalls deutlich absetzenden Hinterziehungsbetrags eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils mehr als sechs Monaten zu verhängen. In derartigen Fallkonstellationen liegt die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 StGB auch in den Einzelfällen mit geringeren Schäden nahe (BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 1 StR 150/17, = NStZ-RR 2019, 40) und war hier aus Sicht der Kammer auch geboten.

Bei der vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung waren die genannten Strafzumessungskriterien erneut zu Gunsten des Angeklagten zu beachten. Zusätzlich sprach dabei für eine bloß geringe Erhöhung der Einsatzstrafe, dass sämtliche Taten auf demselben einheitlichen Tatentschluss und Lebenssachverhalt beruhten. Die Kammer hat ebenfalls berücksichtigt, dass sich der Angeklagte nach der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung existenzbedrohenden Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen dürfte.

Unter Beachtung dieser Überlegungen hat die Kammer daher unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

erkannt.

Dem Angeklagten ist Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB liegen vor.

Die Sozialprognose ist günstig. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtbetrachtung der Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen unter Berücksichtigung der genannten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Der Angeklagte ist vor und auch in der längeren Zeit seit Begehung der letzten Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er ist auch nicht mehr unternehmerisch tätig und so keinen zu vergleichbaren Taten verleitenden Anreizen ausgesetzt. Er ist fortgeschrittenen Alters und lebt in stabilen Lebensverhältnissen. Die Atypizität der Taten und die dem Angeklagten mittelbar drohenden Tatfolgen sind an dieser Stelle nochmals hervorzuheben.

VI. Verfahrensverzögerung

Insgesamt konnte die Kammer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht feststellen. Das Strafverfahren wurde angesichts der Vielzahl der zu sichtenden Dokumente, der Vielzahl der beteiligten Unternehmen und der zahlreichen scheinbaren Lieferketten angemessen gefördert.

Das Finanzamt …………… leitete am …………….. das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein. Die Durchsuchung der Geschäftsräume fand am …………….. sowohl in …………….. als auch in …………….. statt. Der strafrechtliche Ermittlungsbericht des Steuerfahnders …………….. datiert zwar erst vom ……………... Dieser wertete jedoch dafür die Buchhaltung aller beteiligten Unternehmungen, die aufgefundenen Rechnungskopien und - soweit vorhanden - Lieferscheine aus, um die scheinbaren Lieferketten nachvollziehen zu können.

Innerhalb ebenfalls angemessener Zeit erhob die Staatsanwaltschaft …………….. am …………….. die Anklage. Der Eröffnungsbeschluss datiert vom ……………...

VII. Kosten

Die Verurteilung des Angeklagten begründet gemäß §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO die Kostenentscheidung.