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Landgericht Cottbus Beschluss vom 28.01.2021 – 7 T 19/21

7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0128.7T19.21.00

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2020, Az. 38 C 246/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um den Rechtsweg für ein einstweiliges Verfügungsverfahren über die weitere Betreuung des Kindes der Verfügungsklägerin.

Die Verfügungsklägerin war seit dem 8. Februar 2018 als Oberärztin für Psychiatrie und Psychotherapie im Krankenhaus der Verfügungsbeklagten in ... tätig

Sie schloss am 19. März 2018 mit der Verfügungsbeklagten als Trägerin des Kindergartens einen Betreuungsvertrag zur Aufnahme und täglichen Betreuung ihres am 8. Februar 2017 geborenen Kindes ... in dem Gesundheits- und Bewegungskindergarten des ... Krankenhauses (im Folgenden: Kindergarten). Der Betreuungsvertrag (Anlage AST1, Bl. 28ff d.A.) enthält unter anderem folgende Regelungen:

„§ 5 Elternbeitrag

1. Die Eltern sind gesetzlich zur Kostenbeteiligung verpflichtet.

2. Die Ermittlung der Höhe der Elternbeiträge und die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Elternbeitragsordnung für den Gesundheits- und Bewegungskindergarten des Krankenhauses... in der jeweils gültigen Fassung.“

„§ 6 Essengeld

Das Essengeld wird nach Ablauf des Monats per Bankeinzugsverfahren vom angegebenen Konto des/der Personensorgeberechtigten eingezogen. Die Höhe des Essengeldes richtet nach der Elternbeitragsordnung für den Gesundheits- und Bewegungskindergarten des Krankenhauses ... in der jeweiligen Fassung.“

Für den Kindergarten gibt es eine Satzung und eine Vergabekommission, die nach den Grundsätzen der Vergabe von Kindergartenplätzen vom 7. Februar 2020 (Bl. 49f d.A.) über die Vergabe der Kindergartenplätze nach einer festgelegten Vergabepriorität entscheidet. Hiernach werden die Plätze vorrangig („oberste Priorität“) an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Krankenhauses vergeben; diesen ist auf Antrag grundsätzlich ein Platz zu geben. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Vergabegrundsätze Bezug genommen. Plätze werden aber auch an nicht im Krankenhaus oder im Gesundheitswesen der Stadt ... beschäftigte Personensorgeberechtigte vergeben.

Die Verfügungsklägerin kündigte vor dem 6. Oktober 2020 das Arbeitsverhältnis mit der Verfügungsbeklagten zum 1. Januar 2021 aus beruflichen Gründen.

Daraufhin kündigte die Verfügungsbeklagte den Betreuungsvertrag für den Sohn der Verfügungsklägerin ... zum 31. Dezember 2020 mit der Begründung, dass sie der Verfügungsklägerin mit Blick auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keinen Betreuungsplatz mehr in der „Betriebs-KITA“ zur Verfügung stelle. Die Kindergartenplätze würden vorrangig für Mitarbeiter- und Enkelkinder der Mitarbeiter bereitgestellt.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2020, beim Amtsgericht Cottbus am 1. Dezember 2020 eingegangen, hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet werde, den Betreuungsvertrag für das Kind ... über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zu dessen Wechsel auf die örtliche Grundschule fortzusetzen.

Das Amtsgericht Cottbus hat in der Terminverfügung vom 3. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass es Bedenken an der Zuständigkeit der Zivilgerichte habe, da der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG eröffnet sei. Nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2020 hat es mit Beschluss vom selben Tag den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfügungsverfahren an das Arbeitsgericht Cottbus verwiesen. Bei dem Kindergarten handle es sich um einen sogenannten Betriebskindergarten, der eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG sei.

Der Beschluss ist der Verfügungsklägerin am 23. Dezember 2020 und der Verfügungsbeklagten am 28. Dezember 2020 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2021, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Verfügungsbeklagte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Ihrer Ansicht nach handle es sich bei dem Kindergarten nicht um eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG. Sie verweist dazu auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 10. Februar 2009, Az.: 1 ABR 94/07. Zum einem sei der Wirkungsbereich der Kindertagesstätte schon nicht nur auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern des Arbeitgebers beschränkt. Zum anderen fehle es an dem erforderlichen zweckgebundenen Sondervermögen, welches aus den Mitteln des Betriebes stammen müsse. Die Finanzierung der Kindertagesstätte erfolge aus Zuschüssen der öffentlichen Hand und den Elternbeiträgen. Zudem habe die öffentliche Jugendhilfe die Aufsicht über den Träger, sodass Dritte wesentlichen Gestaltungseinfluss hätten. Es bestehe auch kein enger oder unmittelbarer Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und Kindestagesstätte, da das Arbeitsverhältnis nicht von dem Betrieb des Kindergartens abhänge. Beide Verträge würden einander nicht bedingen.

Nach Anhörung der Verfügungsklägerin hat das Amtsgericht Cottbus der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Januar 2021 nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Cottbus als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde vom 4. Januar 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2020 ist nach § 17a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt, § 17a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. § 569 ZPO.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Cottbus den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfügungsverfahren an das Arbeitsgericht Cottbus verwiesen.

Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig, da der Arbeitsgerichtsweg nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG eröffnet ist (vgl. § 13 GVG).

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, liegt eine Sozialeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn eine soziale Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt, wobei sich die soziale Leistung als eine solche des Arbeitgebers darstellen muss, vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - IV ZB 17/18, openJur, Rn. 23; BAG, Beschluss vom 05.12.2013 - 10 AZB 25/13, openJur Rn. 44. Der Begriff der Sozialeinrichtung ist bedeutungsgleich mit dem in § 2 Abs. 4 ArbGG 1953 verwendeten Begriff der Wohlfahrtseinrichtung, welche der Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und/oder ihrer Hinterbliebenen diente, und entspricht zudem im Wesentlichen dem in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verwendeten Begriff, vgl. BAG, Beschluss vom 05.12.2013, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 03.04.2019, a.a.O Rn. 24. Der Wohlfahrtseinrichtung war immanent, dass die Errichtung durch den Arbeitgeber erfolgte, vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019, a.a.O Rn. 24. Die besondere Nähe zum Arbeitsverhältnis ist nach der Rechtsprechung jedoch nur gegeben, wenn die soziale Leistung aus einem Sondervermögen erbracht wird, das der Arbeitgeber oder mit ihm im Konzernverbund stehende und ihm daher zuzuordnende Unternehmen zur Verfügung gestellt haben, vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019, a.a.O Rn. 26.

In Ihren Entscheidungen ausdrücklich offengelassen haben sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Bundesgerichtshof, ob die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausdrücklich vorausgesetzte Beschränkung des Wirkungsbereichs der Sozialeinrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern ein Wesensmerkmal der Sozialeinrichtung beschreibt und auf § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG zu übertragen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019 a.a.O. Rn. 22; BAG, Beschluss vom 05.12.2013 a.a.O. Rn. 44. In beiden Entscheidungen fehlte es im jeweils zugrundeliegenden Fall bereits an einer besonderen Nähe zum Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG, BGH, Beschluss vom 03.04.2019 a.a.O. Rn. 25f; Beschluss vom 05.12.2013 a.a.O. Rn. 44.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2009 zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG kann eine Kindertagesstätte durchaus eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sein, wenn ein zweckgebundenes Sondervermögen vorhanden ist, die Einrichtung sozialen Zwecken dient und ihr Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, vgl. BAG (1. Senat), Beschluss vom 10.02.2009 - 1 ABR 94/07, AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 21 Rn. 28f, beck-online. Für ein zweckgebundenes Sondervermögen müssen die Mittel für die Sozialleistungen von den laufenden, anderen Zwecken dienenden Betriebsmitteln abgrenzbar sein, was regelmäßig eine äußerlich erkennbare, auf Dauer gerichtete Organisation erfordert, vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. Rn. 30. Damit die Einrichtung sozialen Zwecken dient, muss sie den Arbeitnehmern Leistungen oder Vorteile gewähren, die keine unmittelbare Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung sind, wobei die Leistungen nicht unentgeltlich sein müssen. Dem sozialen Zweck einer Einrichtung steht nicht entgegen, wenn Teile der Mittel von den Arbeitnehmern selbst aufgebracht werden müssen oder wenn sie der Arbeitgeber mit der Maßgabe einrichtet, dass sie auf Dauer kostendeckende Einnahmen erzielen soll, vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. Rn. 31. Der in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ausdrücklich vorausgesetzte beschränkte Wirkungsbereich ist gegeben, wenn die Einrichtung für die Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernangehörigen vorgesehen und nicht einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist, wobei - was unschädlich ist - Außenstehende als Gäste zugelassen werden können, vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. Rn. 32.

In Teilen der Literatur werden Betriebskindergärten ohne weitere Begründung dem Begriff der Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG zugeordnet, vgl. Schlewing, in: Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Auflage 2017, Rn. 89; Waas, in: Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, ArbGG, 8. Auflage 2014, § 2 Rn. 72; Schmitt, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht | ArbGG § 2 Rn. 38-41.

Unter Würdigung der dargestellten Grundsätze ist der Gesundheits- und Bewegungskindergarten des .... Krankenhauses eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG, wie sie die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts näher gekennzeichnet wird. Die Kammer schließt sich dieser Begriffsbestimmung an.

Mit dem Betrieb des Gesundheits- und Bewegungskindergartens des .... Krankenhauses erbrachte die Verfügungsbeklagte als Arbeitgeberin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine soziale Leistung für die Verfügungsklägerin. Ein sozialer Zweck ist gegeben, wenn die Sozialeinrichtung objektiv dem Zweck dient, die soziale Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Angehörigen zu verbessern, siehe Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. April 2010 – 1 TaBV 28 d/09 –, Rn. 32, juris. Die Verfügungsklägerin erhielt kurze Zeit nach dem Antritt ihres Arbeitsverhältnisses die Gelegenheit, ihren Sohn in der Kindestagesstätte ihrer Arbeitgeberin betreuen zu lassen. Durch den Kindergarten vor Ort wird die soziale Lage der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verbessert, denn diese müssen sich keine anderweitige Betreuung suchen; die Betreuung wird von der Arbeitgeberin in der Nähe des Arbeitsortes der Beschäftigten gestellt. Die Kindertagesstätte wurde durch die Verfügungsbeklagte (als Trägerin) geschaffen, um vorrangig („oberste Priorität“) den Kindern und Enkeln von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Betreuung zu ermöglichen. Den Vergabegrundsätzen kann entnommen werden, dass Anträge von Mitarbeitern grundsätzlich zu bewilligen sind. Der Bundesgerichtshof spricht in seiner Entscheidung vom 03.04.2019 insofern von einem „Sondervermögen“, aus dem die soziale Leistung zur Verfügung gestellt werden muss, vgl. a.a.O. Rn 26. Ein solches Sondervermögen ist durch die Verfügungsbeklagte mit dem von ihr bezeichneten „Betriebskindergarten“ bereitgestellt worden. Diese Kindertagesstätte wurde als Betriebskindergarten errichtet und steht vorrangig den Kindern der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie deren Enkelkindern zur Verfügung; diesen ist nach den Vergabegrundsätzen ein Platz zu geben. Es werden laut Vergabegrundsätzen für solche Kinder freie Plätze vorgehalten. Dass auch Kinder aus anderen medizinischen oder sozialen Einrichtungen und Kinder ohne Bezug zur Gesundheitsversorgung den Kindergarten besuchen, wenn Plätze vorhanden sind, steht der Bewertung des Kindesgartens als Sozialeinrichtung der Verfügungsbeklagten nicht entgegen.

Diese soziale Leistung erfolgt auch nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse, vgl. hierzu auch Holthaus, in: NK-ArbR, 1. Auflage 2016, ArbGG § 2 Rn. 57. Der Kindergarten ist mit Räumen, Einrichtungsgegenständen, Betriebsmitteln und Arbeitskräften ausgestattet und damit eine äußerlich erkennbare, abgrenzbare und auf Dauer gerichtete Organisation, vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. Rn. 38. Insbesondere hat der Kindergarten eine Kindergartenleiterin und einen Kindergartenbeirat, eine Satzung und eine Vergabekommission. Dieses Sondervermögen wurde auch allein durch die Verfügungsbeklagte als Trägerin des Kindergartens errichtet. Lediglich der laufende Betrieb finanziert sich offenbar durch staatliche Zuschüsse sowie durch Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. § 5 des Betreuungsvertrages), wobei die Verfügungsbeklagte keine konkreteren Angaben dazu gemacht hat. Die Kammer geht jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass die laufenden Betriebskosten nicht unmittelbar mit diesen Einnahmen finanziert werden, sondern die Einnahmen bei der Verfügungsbeklagten gesondert gebucht und verwaltet werden. Es erscheint lebensfremd, dass die Einnahmen bloße Durchlaufposten sein sollen und nicht gesondert verwaltet und dann zur Deckung der Ausgaben verwendet werden. Aufgrund der Lebenswahrscheinlichkeit und Erfahrungen der Kammer ist es durchaus möglich, dass es Zahlungsausfälle oder -verzögerungen bzw. Streitigkeiten um die konkrete Höhe der Eltern- und Essenbeiträge gibt und die Verfügungsbeklagte als Trägerin zur Finanzierung der laufenden Kosten insoweit auch in Vorkasse gehen muss. Schließlich steht es einer Bewertung als Sozialeinrichtung nicht entgegen, wenn der Kindergarten auf Dauer kostendeckende Einnahmen erzielen soll, vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.2009 a.a.O. Rn. 31.

Anders als in der von der Verfügungsbeklagten angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 10.02.2009, a.a.O. hat es das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung, Beschluss vom 05.12.2013 a.a.O. Rn. 44 ausdrücklich offengelassen, ob die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorausgesetzte Beschränkung des Wirkungsbereichs der Sozialeinrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern ein Wesensmerkmal der Sozialeinrichtung beschreibt und auf § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG zu übertragen ist. Aus Sicht der Kammer ist diese Beschränkung nicht übertragbar. Bereits dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG ist eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen. Daraus lässt sich der gesetzgeberische Wille ableiten, dass es für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einer Beschränkung des Wirkungskreises auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern nicht bedarf, da der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG zusätzlich eine besondere Nähe zum Arbeitsverhältnisses verlangt. Eine Übertragung der Beschränkung aus dem Betriebsverfassungsgesetz entgegen dem Wortlaut würde den Sinn und Zweck der beiden Regelungen nicht ausreichend berücksichtigen, die die Sozialeinrichtung aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, der nur dann mitbestimmen soll, wenn der Wirkungskreis der Sozialeinrichtung auch tatsächlich auf den Betrieb beschränkt ist. Sofern die Einrichtung auch für außen Stehende geöffnet ist, sind eben nicht mehr nur die Interessen der Betriebsangehörigen betroffen. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG hingegen ist es, auch solche Streitigkeiten vor die Arbeitsgerichte zu bringen, die einen engen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. An einer besonderen Nähe zwischen der Sozialeinrichtung und dem Arbeitsverhältnis fehlt es jedoch nicht, wenn nicht ausschließlich Betriebsangehörige Zugang zu dieser erhalten. Der Wirkungskreis einer Sozialeinrichtung muss nicht beschränkt sein, damit eine besondere Nähe zum Arbeitsverhältnis bestehen kann. Der „unbeschränkte“ Zugang verändert nicht den rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang der Ansprüche zum Arbeitsverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer die Sozialeinrichtung seines Arbeitsgebers besucht. Da sämtliche sonstigen Voraussetzungen einer Sozialeinrichtung erfüllt sind, erscheint es der Kammer nicht sachgerecht, den Streit allein deshalb den ordentlichen Gerichten zuzuordnen, weil die Verfügungsbeklagte sich das Recht einräumt, bei freien Kapazitäten auch externe Kinder zu betreuen. Der Zweck der Einrichtung als Betriebskindergarten, der auch durch die vorrangige Vergabe von freien Plätzen an Betriebsangehörige verfolgt wird, und die tatsächliche Praxis, dass aufgrund freier Kapazitäten auch externe Kinder betreut werden, fallen zwar auseinander. Anders als im vom Bundesarbeitsgericht im Jahr 2009 entschiedenen Fall werden hier jedoch Mitarbeiterkinder und -enkelkinder absolut bevorzugt, sodass eine viel engere Verknüpfung von Kindergarten und Arbeitsverhältnis vorliegt als im dort entschiedenen Fall, vgl. a.a.O. Rn. 36. Es handelt sich demnach um eine Leistung, die zwar vorrangig, wenn auch nicht ausschließlich, den Mitarbeitern, nachrangig (Restkapazitäten) jedoch dem Grunde nach einem unbestimmten Personenkreis zukommen soll.

Schließlich handelt es sich bei dem Kindergarten auch um eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts, denn die Trägerin der Kindertagesstätte ist eine GmbH, eine juristische Person des Privatrechts, die mit den Personensorgeberechtigten privatrechtliche Verträge über die Betreuung in dem Gesundheits- und Bewegungskindergarten des .... Krankenhauses abschließt.

Aufgrund der erkennbaren engen Verknüpfung von Betreuungsplatz und Betriebszugehörigkeit, die Verfügungsbeklagte selbst spricht insoweit - wie bereits dargestellt - von einem Betriebskindergarten, handelt es sich auch um eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Zwar ist der Betreuungsvertrag seinem Inhalt nach nicht mit dem Arbeitsverhältnis verbunden oder durch dieses bedingt. Die Zuteilung eines Betreuungsplatzes hängt aber gemäß den Grundsätzen zur Vergabe von Kindergartenplätzen vorrangig von einem bestehenden Arbeitsverhältnis zur Verfügungsbeklagten ab Anträge von Mitarbeitern sind grundsätzlich zu bewilligen. Für „Mitarbeiter“-Kinder sollen in jedem Fall Plätze bereitgestellt werden bzw. entsprechende Reserven vorgehalten werden. Schließlich hat die Verfügungsbeklagte allein wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Verfügungsklägerin auch den Betreuungsvertrag gekündigt, weil der Platz für Mitarbeiter frei bleiben solle und sie eben keine solche (vorrangig zu behandelnde) Mitarbeiterin mehr sei, obwohl unbestritten auch Kinder von Nichtmitarbeitern den Kindergarten besuchen. Demnach resultiert der Anspruch der Verfügungsklägerin zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis, besteht aber im Hinblick auf dieses, vgl. Schlewing, Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Auflage 2017, ArbGG § 2 Rn. 85.

Ein ausschließlicher Gerichtsstand eines anderen Gerichts, insbesondere nach § 24 oder § 29a ZPO ist nicht ersichtlich, § 2 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz ArbGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde entsprechend § 17a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu, da die Rechtsfrage zu Rechtswegzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b) ArbGG grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Vorschrift des § 17a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG ist auch auf Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar, denn der Zulassung steht im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Frage des Rechtsweges nicht entgegen, dass in dem von der Verfügungsklägerin in Gang gesetzten Verfahren der einstweiligen Verfügung gegen ein Berufungsurteil die Revision gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft wäre, vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - I ZB 24/02 - openJur, Rn. 9ff m.V.a. BGH, Beschluss vom 30.09.1999 – V ZB 24/99 und BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - III ZB 48/00 - openJur, Rn. 10.

Entgegen dem Wortlaut des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG („oberes Landesgericht“) kann auch das Landgericht die Rechtsbeschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes zulassen, vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17 - openJur, Rn. 12 m.V.a. BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - IX ZB 182/08 - openJur, Rn. 10 m.w.N. Andernfalls wäre eine Zulassung schlechthin unmöglich, weil die oberen Landesgerichte aus dem beim Amtsgericht beginnenden Instanzenzug ausgeschieden sind, vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - IX ZB 182/08 - a.a.O.

Die Rechtsfrage hat auch grundsätzliche Bedeutung. Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben bisher die Frage offengelassen, ob die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausdrücklich vorausgesetzte Beschränkung des Wirkungsbereichs der Sozialeinrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern ein Wesensmerkmal der Sozialeinrichtung beschreibt, das auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG zu übertragen ist. Vorliegend sieht die Kammer einen solchen, beschränkten Wirkungsbereich nach dem Zweck des Kindergartens nicht als gegeben, aber trotzdem den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als eröffnet an.