Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2021

Landgericht Cottbus Urteil vom 30.03.2021 – 6 O 203/19

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0330.6O203.19.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 17.300,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt im Rahmen des sogenannten Abgasskandals die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten.

Er erwarb am 06.11.2017 von einem Dritten einen Pkw VW Touran 1.6. TDI (Laufzeit 44.300 km), der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Der Kaufpreis betrug 17.300,00 EUR (Anlage K 50, Bl. 189 d.A.). Herstellerin des streitgegenständlichen Pkw war die Beklagte.

Vor Abschluss des Kaufvertrages, am 22.09.2015, gab die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG sowie eine gleichlautende Presseerklärung heraus, die auszugsweise wie folgt lautet: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran ... Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Mio. Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“

Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte im Oktober des Jahres 2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen die Abschalteinrichtungen zu entfernen und nachzuweisen, dass gesetzliche Anforderungen eingehalten werden.

Auch beim Fahrzeug des Klägers wurde vor Erwerb ein Software-Update aufgespielt. Die Abgasreinigung erfolgt nunmehr über die Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickstoffemmissionen führt. Die Abgasrückführung wird dabei bei kühleren Außentemperaturen reduziert (sog. “Thermofenster“).

Nachdem sich der Kläger am 18.12.2018 in das Klageregister für die Musterfeststellungsklage eintragen lies, nahm er am 14.06.2019, vor Erhebung der Klage, seine Anmeldung wieder zurück.

Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Verhandlung einen Kilometerstand von 125.613 km auf.

Der Kläger behauptet, es sei eine illegale Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters im von der Beklagten angebotenen Softwareupdate enthalten. Die Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 seien seitens der verwendeten Bauteile in Motor und Abgasreinigungsanlage mangelhaft und völlig ungeeignet. Die Abgasreinigungsanlage, die Einspritzpumpe und die Partikelfilter seien nicht dafür geeignet und vorgesehen, dauerhaft in der vorgeschriebenen Weise zu funktionieren. Das Softwareupdate führe zu erheblichen Nachteilen hinsichtlich des Co2-Ausstoßes, des Kraftstoffverbrauchs und der Haltbarkeit der Bauteile.

Es sei der Beklagten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Softwareupdates bekannt gewesen, dass die Verwendung des Thermofensters gegen die maßgeblichen europäischen Richtlinien verstoße. Die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten vorwerfbar verschwiegen, dass es gar nicht möglich sei, die geforderten Emissionswerte ohne Veränderung der Hardware einzuhalten und hätten vorgespielt, dass mit der neuen Software alles in Ordnung gebracht worden sei.

Die Beklagte habe mit dem KBA im Hinblick auf das Softwareupdate illegale Absprachen vorgenommen, um eine „Schadensbeseitigung“ in möglichst kurzer Zeit und bei möglichst niedrigen Kosten zu ermöglichen. Wobei das KBA sowie die Beklagte davon ausgegangen seien, dass ein Thermofenster illegal sei.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten, für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Touran (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) durch die Beklagtenpartei resultieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.059,10 EUR freizustellen.

Die Beklagte behauptet, bei dem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwendeten sog. Thermofenster handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das Fahrzeug habe auch nach der technischen Überarbeitung alle Emissionsgrenzwerte eingehalten. Die behaupteten Beeinträchtigungen verschiedener Bauteile und drohende Langzeitschäden aufgrund des Updates hätten sich in der Praxis so nicht verwirklicht und die Lebensdauer von durch das Update berührter Bauteile sei nicht negativ beeinträchtigt.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wofür einiges spricht – der Klageantrag zu 1. mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses im Sinne des § ZPO § 256 ZPO bereits unzulässig ist. Denn im Ergebnis kommt es hierauf nicht an, denn das in § ZPO § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Vielmehr stellt das Feststellungsinteresse nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung dar (BGH NJW 2018, 227 Rn. 16). Ist die Klage bereits in der Sache abweisungsreif, kommt eine Abweisung durch Prozessurteil wegen fehlenden Feststellungsinteresses aus Gründen der Prozessökonomie regelmäßig – und so auch hier – nicht in Betracht (OLG Dresden NJW-RR 2012, 590 Zöller/Greger, § 256 Rn. 7; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 256 Rn. 38).

Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Damit entfallen auch die geltend gemachten Ansprüche auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

1. Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten von vorneherein aus. Auch vorvertragliche Ansprüche gem. §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2, 311 BGB Absatz 2 BGB sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar an dem Kaufvertragsschluss beteiligt war, noch dass sie ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Fahrzeugkauf des Klägers besaß. Zwar kann nach § 311 Absatz 3 BGB auch zu Personen ein Schuldverhältnis entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers jedoch nicht.

2. Eine deliktische Haftung der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht.

a) Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gem. §§ 826, 31 BGB.

Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB fehlt es zum einen wegen der umfangreichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten seit der Herausgabe der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und zum anderen auch mit Blick auf das sog. „Thermofenster“ jedenfalls am Merkmal der Sittenwidrigkeit.

So ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach dem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es grundsätzlich nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st Rspr, vgl. BGH NJW 2017, 250; NJW 2019, 2164, Rn 8).

Im Falle des § 826 BGB ist allerdings zu beachten, dass das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten - der unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Vertragsschluss liegen kann (vgl. BGH NJW 2020, 1962) - begründet wird, weil der haftungsbegründende Tatbestand zwingend die Zufügung eines Schadens voraussetzt. Deshalb kann i.R.d. § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffener (anderer) Geschädigter als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst i.R.d. Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (BGH NJW 2020, 2798, Rn. 31).

Nach diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig anzusehen. Die vom BGH in seinem Grundsatzurteil vom 25.05.2020 (NJW 2020, 1962) getroffenen Feststellungen zur Gesinnung und zum Verhalten der Beklagten gegenüber Käufern, die ihr Fahrzeug vor dem 22.09.2015 erwarben, lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

Selbst für den Fall, dass sich eine solche Gesinnung auch im hiesigen Rechtsstreit feststellen ließe, würde die Verhaltensänderung der Beklagten ab dem 22.09.2015 wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber den bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf das Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger und gerade im Hinblick auf den Schaden - der ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages entstanden sein könnte - nicht mehr gerechtfertigt ist (so der BGH in seinem Urt. V. 30.07.2020 = NJW 2020, 2798, Rn. 34-39). Anders, als in dem vom BGH zu beurteilendem Fall aus dem Jahr 2016, hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug sogar erst im Jahr 2017 erworben, nachdem das Software-Update bereits aufgespielt worden war. Ob dem Kläger diesbezüglich durch den Abschluss des Kaufvertrages nach dem Software-Update überhaupt ein Schaden entstanden ist, erscheint darüber hinaus sehr fragwürdig.

Entgegen der Ansicht des Klägers führte auch die Installation eines sog. „Thermofensters“ nicht zu einer anderen Bewertung.

Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Person ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (“Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf zu nahmen (so der BGH VI ZR 433/19 = BeckRs 2021, 847).

Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass ein Konstruktionsteil vorliegt, welches abhängig von der Temperatur Einfluss auf das Emissionskontrollsystem nimmt und damit die Abgasrückführung im tatsächlichen Fahrbetrieb niedriger ist, als dies vernünftigerweise zu erwarten wäre, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 715/2007/EG (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2020 - C-693/18) anzusehen ist. Der Einsatz des sog. „Thermofensters“ ist nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, die dem Grundsatzurteil des BGH v. 25.05.2020 (VI ZR 252/19) zugrunde liegt.

Dass die Software bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet werden und im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden (Umschaltlogik), hat der Kläger nicht ansatzweise behauptet. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Umschaltlogik kann in der vorliegenden Konstellation auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine gezielte Täuschung der Typengenehmigungsbehörde durch die Beklagte und damit auch mittelbar der Käufer vorlag, gleichwohl die Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 715/2007/EG unzulässig ist. Bei dem Einsatz eines sog. „Thermofensters“, wie im vorliegenden Fall, fehlt es an einem arglistigen Vorgehen der Beklagten, dass die Qualifikation als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise (vgl. BGH VI ZR 433/19 = BeckRs 2021, 847). Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die EU-Verordnung weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen.

Schon der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des „Thermofensters“ in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH VI ZR 252/19). Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass die Beklagte eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems entwickelte und auch verwendete. Er hat weder vorgetragen, welche konkreten weiteren Umstände hinzugetreten sind, die das Verhalten der Beklagten bzw. ihrer handelnden Personen durch die Entwicklung und/oder Verwendung des sog. „Thermofensters“ als besonders verwerflich erscheinen lassen. Noch hat der Kläger dargetan, dass die Beklagte durch die Entwicklung und/oder Verwendung des sog. „Thermofensters“ in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hat. Der Kläger hat den Vorsatz der Beklagten lediglich behauptet. Er hat ihn lediglich dagingehend konkretisiert, dass den Verantwortlichen bewusst war, dass eine effektivere Abgasreinigung möglich gewesen wäre und diese wussten, dass die Abgasreinigung bei einer gewöhnlichen Verwendung des Fahrzeugs während eines Großteils des Jahres nicht funktioniert. Dies reicht aber nicht aus, um den objektiven Tatbestand zu begründen.

Vielmehr hätte der Kläger möglicherweise Tatsachen dafür vortragen können, dass die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren verschleiert habe, dass die Abgasrückführungsrate in dem streitgegenständlichen Fahrzeug durch die Außentemperatur mitbestimmt wird. Hieraus könnten sich ggf. Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen ergeben, eine -hier unterstellt - unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (BGH VI ZR 433/19 = BeckRs 2021, 847).

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht dann geboten, wenn das von der Beklagten im Anschluss an ihre Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 entwickelte Software-Update, wie von dem Kläger behauptet, negative Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch und den Verschleiß der betroffenen Fahrzeuge hätte. Dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht. Der Umstand, dass mit dem Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern auch eine - unterstellt nachteilige - Veränderung des Kraftstoffverbrauchs oder sonstiger Parameter verbunden ist, reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20).

b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht. Der Kläger hat schon keinen Schaden erlitten, denn § 823 Abs. 1 BGB schützt das Integritäts- und nicht das Äquivalenzinteresse. Eine Eigentumsverletzung ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben, denn der Kläger hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erlangt. Auf eine etwaige „Bemakelung“ kommt es nicht an.

c) Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Absatz 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Absatz 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt.

Es fehlt jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten, rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. Nach den vom BGH in st Rspr aufgestellten Grundsätzen zum Vermögensschaden (Vgl. etwa BGHSt 60, 1 =NstZ 2015,89) hat der Kläger dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihm erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des klägerischen Fahrzeugs zu beziffern.

Es besteht keine Stoffgleichheit dieser etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (dazu ausführlich BGH, Urt. V. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 18-26, zitiert nach Beck online).

d.) Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.v.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 scheitern ebenso. Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass er von der Beklagten zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Wie der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 25.05.2020 bereits ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewolten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des §§ 6 I, 27 I EG-FGV. Dieses Interesse liegt offensichtlich auch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 715/2007/EG. Der Kläger würde damit sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, was von der Verordnung nicht geschützt ist (dazu ausführlich BGH, Urt. V. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 11-16, zitiert nach Beck online).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.