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Landgericht Cottbus Urteil vom 02.08.2021 – 6 O 155/20

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0802.6O155.20.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.361,37 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt nach erklärtem Widerspruch die verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die sie auf eine mit Wirkung zum 01.12.1995 abgeschlossene Lebensversicherung (Versicherungsschein Bl. 14 d. A.) geleistet hat.

Der Versicherungsschein vom 15.12.1995 enthält folgenden Abschnitt bezüglich des Widerspruchsrechts:

„Die ....... gewährt aufgrund des schriftlichen Antrags des Versicherungsnehmers - sofern Sie als Versicherungsnehmer nicht innerhalb 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen (vgl. Widerspruchsrecht innerhalb der Allgemeinen Informationen) - gemäß den anwendbaren Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen folgenden Versicherungsschutz:“

In den Allgemeinen Informationen heißt es unter „1. Abschnitt Verbraucherinformationen“:

„Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, dem Abschluß des Versicherungsvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen schriftlich zu widersprechen. Anderenfalls gilt der Vertrag auf der Grundlage dieser Unterlagen als abgeschlossen. Die Frist beginnt mit deren vollständiger Überlassung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Das Recht zum Widerspruch erlischt spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.“

Die Darstellung bezüglich des Fettdrucks entsprach dem vorstehenden Absatz. Im Übrigen wird nur in den Überschriften der Fettdruck verwendet. Die gesamten Versicherungsbedingungen haben einen Umfang von 13 Seiten in kleiner aber lesbarer Schriftgröße.

Insgesamt wurden Beiträge zumindest in Höhe von 10.528,33 € entrichtet.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.08.2019 (Bl. 24 ff d. A.) wurde der Widerspruch erklärt.

Die Beklagte zahlte Teilbeträge von 3.123,20 € (29.11.2007), 3.258,00 € (28.11.2011), 3.013,90 € (28.11.2015) sowie 2.886,60 € (Februar 2021) an die Klägerin aus.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 5a VVG und des sog. Policenmodells wirksam widerrufen worden.

Ferner habe sie insgesamt Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.365,80 € an die Beklagte geleistet.

Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a. F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil die erteilte Widerspruchsbelehrung unwirksam sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § § 5a II 4 VVG eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.361,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2019 zu zahlen,

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 466,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens wird Vollstreckungsschutz beantragt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Widerspruch für unwirksam und beruft sich auf Verwirkung. Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Klägerin am 26.07.2021 weitere Ausführungen gemacht sowie eine Klageänderung in Form einer Teilklagerücknahme erklärt.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 09.10.2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig, wobei auf die in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2021 gestellten Anträge abzustellen ist. Der geänderte Klageantrag der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 26.07.2021 ist verspätet (wobei der Schriftsatz selbst fristgemäß eingegangen ist).

Dieser Schriftsatz wurde erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.07.2021 erklärt. Anträge müssen allerdings bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden, was sich gemäß §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt (Zöller/Greger, § 296a, Rn. 2a).

Da in der Höhe der verspätet erklärten Teilklagerücknahme gemäß Schriftsatz vom 26.07.2021 auch keine Erfolgsaussichten bestehen dürften (vgl. S. 2 Absatz 1 des eigenen klägerischen Schriftsatzes vom 26.07.2021) besteht auch kein Grund für eine Wiedereröffnung des Verfahrens.

II. Die Klageziffer 1 in der Form des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2021 ist bereits unbegründet, da die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.

1. Die Widerspruchsbelehrung entspricht bereits den Anforderungen des § 5a VVG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 1995 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 (BGBl. 1630).

a) Materielle Fehler bei der Formulierung der Widerspruchsbelehrung sind bereits nicht zu erkennen und wurden im Übrigen auch nicht vorgetragen. Insbesondere bedurfte es nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gerade der Schriftform des Widerspruchs.

b) Es liegen darüber hinaus aber auch keine formellen Fehler in der Widerspruchsbelehrung vor. Insbesondere wurde in der Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt.

aa) Es folgt aus § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. nicht, dass die gesamte Widerspruchsbelehrung (im Sinne jedes einzelnen Wortes) drucktechnisch hervorgehoben sein muss. Vielmehr genügt es, wenn die Widerspruchsbelehrung gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004, IV ZR 58/03). Im vorliegenden Fall ist die letztere Alternative gegeben.

aaa) Zunächst lassen sich strengere Anforderungen mit den anerkannten Auslegungsmethoden nicht ermitteln. Zwar ist es grammatikalisch möglich, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. so zu interpretieren, dass die Belehrung in Bezug auf „das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer“ zu verstehen ist, also jedes dieser drei Merkmale für sich hervorzuheben ist. Ebenso möglich ist jedoch die grammatikalische Auslegung dergestalt, dass zu lesen wäre: „in drucktechnisch deutlicher Form [...] belehrt“, also kein konkreter Bezug zu jedem einzelnen der drei genannten Merkmale erforderlich ist. Aus dem Wortlaut lässt sich somit kein Schluss auf die eine oder andere Auslegung der Vorschrift entnehmen, das heißt auf die Frage, ob jedes einzelne Merkmal konkret drucktechnisch hervorgehoben sein muss.

bbb) Aus der Systematik der Vorschrift lässt sich nichts entnehmen.

Bezüglich der Gesetzeshistorie dürfte die Nichterwähnung der Vorschrift im gesamten Gesetzgebungsprozess im Jahr 1994 eher gegen eine sehr strenge Auslegung der Vorschrift sprechen; hätte der Gesetzgeber eine konkrete Ausgestaltung im Sinne einer formalen Auslegung beabsichtigt, so wäre dies wohl im Gesetzgebungsprozess zum Ausdruck gekommen. Dies stellt ein Indiz dar, dass eher eine materielle, an Sinn und Zweck des Gesetzes ausgerichtete Auslegung heranzuziehen ist.

ccc) Entscheidend gegen eine besonders strenge Auslegung der Vorschrift dürfte der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen. Die Widerspruchsbelehrung verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll der Vertragsparität zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer dienen. Dafür ist es weder notwendig noch hinreichend formale Kriterien für das Vorliegen einer wirksamen Widerspruchsbelehrung zu fordern: So könnte eine formal „drucktechnisch deutliche“ Hervorhebung etwa untergehen, weil noch viele andere Teile der Widerspruchsbelehrung ebenfalls hervorgehoben sind. Dem Verbraucherschutz ist mit solch einer formalen Betrachtungsweise nicht gedient.

Auf der anderen Seite ist es ohne weiteres vorstellbar, dass auch nur eine teilweise Hervorhebung beim bloßen Überfliegen zielsicher dem Versicherungsnehmer seine Rechte aufzeigt. (Als Extrembeispiel könnte man sich das Wort „Widerspruchsbelehrung“ in Übergröße und Fettdruck vorstellen).

ddd) Es bleibt damit festzuhalten, dass eine materielle und keine formale Betrachtung am ehesten den gesetzgeberischen Motiven bei der Einführung von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entspricht. Es kommt mithin allein darauf an, dass die Widerspruchsbelehrung gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004, IV ZR 58/03).

bb) Die vorliegende Widerspruchsbelehrung wird diesen Anforderungen auch gerecht, da sie drucktechnisch so stark hervorgehoben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Bei einer Verweildauer von wenigen Sekunden pro Vertragsseite (das heißt ca. 1 Minute für das gesamte Anlagenkonvolut mit einem Umfang von 13 Seiten) erscheint es dem Gericht als fernliegend und nahezu ausgeschlossen, dass der Abschnitt zum Widerspruchsrecht übersehen werden könnte, selbst wenn man nicht nach diesem sucht. Es handelt sich um den einzigen Teil des Vertragstexts (abgesehen von den Überschriften), der in Fettdruck vorliegt.

Dies gilt auch für die nicht fett gedruckten Sätze 2-4 der Regelung zum Widerspruchsrecht. Sofern sich ein Versicherungsnehmer für das Widerspruchsrecht (welches selbst dann ersichtlich ist, wenn man nicht danach sucht) interessiert, erscheint es als lebensfremd, dass die nachfolgenden kurzen und leicht verständlichen Sätze der Regelung zum Widerspruchsrecht nicht wahrgenommen werden könnten.

Ergänzend sei noch auf Folgendes verwiesen:

Zunächst ist bereits zu berücksichtigen, dass der Satz 4 der Regelung gar keine Informationen zum Widerspruchsrecht selbst enthält.

Bezüglich des unter anderem verbleibenden Satzes 3 kann bereits in Erwägung gezogen werden, dass bezüglich der dort geregelten Rechtzeitigkeit der Absendung des Widerspruchs überhaupt keine drucktechnische Hervorhebung erforderlich sein kann, da sich § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. grammatikalisch allenfalls auf das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer beziehen kann, nicht jedoch auf die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geregelte Rechtzeitigkeit der Absendung des Widerspruchs.

Darüber hinaus kann es jedoch auch aus materiellen Gründen keinen Einfluss haben, dass die Sätze 2 und 3 der Regelung über das Widerspruchsrecht nicht fett gedruckt sind.

Damit der fehlende Fettdruck des Satzes 3 eine Auswirkung hätte, müsste man sich vorliegend einen Versicherungsnehmer vorstellen, der am letzten Abend der Widerspruchsfrist den Entschluss fasst, den Versicherungsvertrag zu widerrufen, dann aber hoffnungslos aufgibt, da ein Widerspruch die Versicherung nicht mehr rechtzeitig erreichen könnte. Gleichzeitig müsste derselbe Versicherungsnehmer aber die Regelung über das Widerspruchsrecht (dessen fettgedruckten er gelesen haben müsste) und für das er offenbar maßgebliches Interesse zeigt, nur so oberflächlich zur Kenntnis genommen haben, dass er die 2 folgenden und allesamt kurzen, auf den ersten Blick verständlichen Sätze und in kleiner aber gut lesbarer Schrift dargestellten Sätze nicht wahrgenommen hat. Das Gericht ist überzeugt, dass es einen solchen Fall der unnötigen Fristversäumnis aus dem Grund, dass der Satz 3 der Regelung über das Widerspruchsrecht nicht selbst drucktechnisch hervorgehoben war, praktisch nicht gegeben haben kann, da zu viele Zufälle zusammenkommen müssten.

Bezüglich des Satzes 2 ist neben den bereits genannten Gründen darauf zu verweisen, dass dieser für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Schwierigkeiten verständliche Satz noch näher am fett gedruckten Teil der Regelung steht. Es erscheint bei der konkreten Aufmachung der Vorschrift (für die sich der Versicherungsnehmer gerade maßgeblich interessieren muss, vgl. oben) als nahezu ausgeschlossen, dass der Satz 2 überlesen werden könnte. Selbst bei Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung in diesem Punkt würde sich eine Berufung auf diesen Punkt im Ergebnis als rechtsmissbräuchlich darstellen (§ 242 BGB), da nicht vorgetragen wurde, dass Vertragsunterlagen verspätet vorgelegen hätten. Eine fehlende Kenntnis des (späteren) Fristbeginns wegen zunächst unvollständiger Unterlagen hätte also niemals kausal für ein unnötiges Absehen von einem Widerspruch werden können.

Der Sinn und Zweck der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. wird mithin auch bei einem fehlenden Fettdruck der vorliegenden Sätze 2 und 3, selbst wenn man annehmen sollte, dass über die Rechtzeitigkeit der Absendung des Widerspruchs überhaupt belehrt werden muss, wogegen wie gezeigt der Wortlaut der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. spricht.

cc) Im Übrigen schadet der Hinweis auf das Widerspruchsrecht auf Seite 1 des Versicherungsscheins nicht. Dort wird in einem Halbsatz das Widerspruchsrecht angesprochen und auf das Widerspruchsrecht innerhalb der Allgemeinen Informationen verwiesen. Zwar ist dieser Hinweis nicht drucktechnisch hervorgehoben und genügt damit unstreitig nicht für das Ingangsetzen der Widerspruchsfrist. Durch die Verweisung wird der Versicherungsnehmer jedoch gerade auf die eigentliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gestoßen. Der Hinweis auf S. 1 des Versicherungsscheins führt damit gerade zu einer verbesserten Wahrnehmbarkeit der ausführlicheren Belehrung über das Widerspruchsrecht und dient damit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Entsprechend kann der zusätzliche Hinweis eine ansonsten den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entsprechende Widerspruchsbelehrung nicht fehlerhaft machen.

dd) Im Ergebnis bestehen damit keine Zweifel an der wirksam in Gang gesetzten Widerspruchsfrist von 14 Tagen im Jahre 1995.

2. Entsprechend war die Widerspruchsfrist bei Erklärung des Widerspruches am 21.08.2019 bereits abgelaufen. Ein Rückzahlungsanspruch kommt somit bereits dem Grunde nach nicht in Betracht.

3. Über die Frage der Verwirkung kann angesichts des neuen und rechtzeitigen Vortrags der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.07.2021 noch keine Entscheidung getroffen werden. Angesichts des obigen Ergebnisses kann die Frage der Verwirkung jedoch offen bleiben.

4. Im Ergebnis ist die Klageziffer 1 somit unbegründet.

III. Somit war auch die Klage bezüglich der Nebenforderungen abzuweisen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

V. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO. Für den Vollstreckungsschutzantrag fehlt es an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen für diesen, § 714 Abs. 2 ZPO.